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Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Abteilung 26- Referat Dienstleistungen
Hinweis:
Die nachfolgende Erklärung ist von der Fa. , beim Einsatz von Erfüllungsgehilfen zur Vertragserfüllung bitte stets unterzeichnet vorab an die o.g. Stelle zurücksenden!
Erklärung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz
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Der Auftragnehmer erklärt hiermit, die zur Vertragserfüllung einzusetzende unten genannte Person (Erfüllungsgehilfe) angewiesen zu haben, keinen Einblick in Schriftstücke, Akten oder sonstige Datenträger (z. B. Ordner) zu nehmen bzw. Stillschweigen zu bewahren über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, von denen sie in den Diensträumen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder aufgrund von Arbeiten an technischen Anlagen Kenntnis erlangt. Darüber hinaus wird er nur solches Personal beauftragen, welches diese Verpflichtung anerkennt und Gewähr für deren Einhaltung bietet.
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Der Auftragnehmer hat hierbei den Erfüllungsgehilfen insbesondere darüber belehrt, dass der Auftraggeber alle personenbezogenen Informationen über Versicherte (Sozialdaten) als Sozialgeheimnis nach § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu wahren hat. Außerdem wurde der Erfüllungsgehilfe darüber unterrichtet, dass er daher solche ihm anlässlich der Ausübung seiner Tätigkeit bekanntwerdende Informationen weder an Dritte weitergeben noch sonst verwerten darf. Dazu gehört z. B. bereits der Name eines/einer Versicherten oder die Tatsache, dass er/sie sich in der Dienststelle des Auftraggebers als Besucher/in aufhält oder aufgehalten hat. Des Weiteren wurde der Erfüllungsgehilfe darüber informiert, dass auch sonstige personenbezogene Angaben (z.B. über Mitarbeitender der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg) nach § 6 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) sowie alle Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, die ihrem Wesen nach zu schützen sind oder von ihr als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten sind.
Auf das Fortbestehen dieser Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses wurde der Erfüllungsgehilfe hingewiesen.
- Der einschlägige Gesetzestext des § 35 SGB I und des § 6 LDSG – Anlage – haben die Unterzeichnenden zur Kenntnis genommen.
Datum/Unterschrift des Auftragnehmers Nach- und Vorname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Erfüllungsgehilfe (bitte in Blockschrift leserlich eintragen)
Datum Name, Vorname
Unterschrift der belehrten Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Erfüllungsgehilfe
Unterschrift
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\06_Erkl_Datenschutz.docx
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Anlage
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich- rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
§ 6 LDSG Datengeheimnis
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.