[Seite 1]
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 21.09.2026 Abteilung 22 – Finanzen und Vermögen Az: 222-10-10-100V41001-26
Leistungsbeschreibung
1 Auftragsgegenstand
Glas- und Fensterreinigung der Verwaltungsgebäude an den Standorten in Karlsruhe und Stutt- gart, Rahmenvereinbarung.
2 Hauptleistung
Regelmäßige Glas- und Fensterreinigungen im Dienstgebäude des AG. Die regelmäßig zu reini- genden Glas- bzw. Fensterflächen und Intervalle sind in den beigefügten Tabellen in Karlsruhe „Bereich 1-7“ bzw. in Stuttgart „Bereich 1-6“ beschrieben. In der Aufstellung sind die einseitig ge- messenen Flächen einschließlich Rahmen, Paneele, Pfosten, Kämpfer oder ähnlicher Verblen- dungen als Basisfläche (lichte Öffnung) genannt.
Hierzu gehören:
- Fensterreinigung mit Rahmen
- Reinigung von Glastüren
- Reinigung von Glastrennwänden
- Reinigung von Glasbausteinen
- Reinigung von Glasdächern
- Reinigung von sonstigen Verglasungen
Bei Ganzglaskonstruktionen (z. B. Glasbrücke in Los 1) wird die abzurechnende Fläche durch die äußeren Kanten des Bauwerks begrenzt.
Die Glasflächen werden auf allen Seiten mit einem geeigneten Glasreinigungsmittel gereinigt. Die Reinigung umfasst auch die Rahmen einschließlich unmittelbar verbundener Fassadenteile von innen und außen, Beschläge, Scharniere und Fensterfalze und erfolgen mit entsprechenden Tüchern einschließlich streifenfreies Nachledern aller Rahmenflächen.
Bei den Reinigungsarbeiten von Glastüren und Fenstern ist darauf zu achten, dass Dichtungen und dauerelastische Fugenabdichtungen unverletzt bleiben. Glasflächen jeder Art sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser besonders sorgsam ein- zusetzen und die Glasart zu beachten ist. Dabei darf die Oberfläche nicht zerkratzt oder in einer anderen Weise beschädigt werden.
Aus der Rahmenvereinbarung können auch sonstige Leistungen abgerufen werden, die nicht nä- her definiert sind, durch den AN jedoch geleistet werden können. Die Vergütung wird nach Kos- tenvoranschlag vereinbart.
2.1 Leistungsumfang Fensterflächen sind grundsätzlich beidseitig zu reinigen. Im Einzelfall abweichende Vorgaben werden in der entsprechenden Zeile ausdrücklich angegeben.
Nach der Reinigung müssen die Glasflächen und Rahmen einschließlich der Falze staubfrei, schlierenfrei, streifenfrei und wasserfleckenfrei sein. An den raumseitigen Laibungen, der Fas- sade, dem Sturz und den Fensterbänken dürfen keine Wasserflecken oder sonstigen Verfärbun- gen verbleiben, die durch die Reinigung entstanden sind.
Im Zuge von Baumaßnahmen oder sonstigen Ereignissen bleibt vorbehalten, Teilflächen nicht oder zu anderen Zeitpunkten zu reinigen. Dies wird durch den LN rechtzeitig bekanntgegeben und kann u.a. vorkommen, z. B. bei Staubbelastungen während Abbrucharbeiten, bei nicht zu-
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\04_LB.docx Seite 1 von 5
[Seite 2]
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 21.09.2026 Abteilung 22 – Finanzen und Vermögen Az: 222-10-10-100V41001-26
gänglichen Bereichen während Umbauarbeiten oder aufgrund einer gesundheitlichen Gefähr- dungslage. Soweit Flächen entfallen oder hinzukommen, werden diese ermittelt und die Vergü- tung entsprechend angepasst.
Sonderreinigungen oder Regiearbeiten werden bei Bedarf abgerufen. Stellt der AN fest, dass eine Reinigung nur mit Zusatzarbeiten oder einem erhöhten Aufwand erbracht werden können, so ist dies dem AG im Vorfeld der Durchführung schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu las- sen. Andernfalls dürfen derartige erbrachte Aufwände nicht abgerechnet werden.
Abhängig von der Notwendigkeit holt der AN eigenverantwortlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund mit Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung von § 45 Abs. 6 StVO ein.
2.1.1 Los 1 – Standort Karlsruhe Fenster- und Glasreinigung, ca. 12.700 m² Basisfläche.
Die Glasflächen der Bereiche 1a und 3 bis 7 sind zweimal jährlich mit Rahmen, der Bereich 1b ist alle zwei Jahre zu reinigen.
Auf folgende bauliche Besonderheiten wird hingewiesen:
− Es steht eine Fassadenbefahranlage zur Reinigung der Hochhausverglasung zwischen dem 3. OG und 20. OG zur Verfügung. Zu beachten ist, dass die Länge der Plattform von 2 m nur zur Reinigung jeweils einer senkrechten Fensterreihe ausgelegt ist. − Im 1. OG Hochhaus, Süd- und Nordflügel können die Fenster nur gekippt werden. Die Reini- gung der Außenglasflächen kann nur von außen über Leitern, Hubsteiger o. ä. erfolgen. − Im 1. OG Kantinenbau können die Fenster nicht geöffnet werden. Die Reinigung der Außen- glasflächen kann nur von außen über Leitern, Hubsteiger o. ä. erfolgen. − Im Arztbau sind sämtliche Fenster erst nach Freischaltung des technischen Dienstes kom- plett zu öffnen. − Für die Reinigung der Außenglasflächen der Glasbrücke (zwischen Südflügel und Erweite- rungsbau) sind entsprechende Sicherungsanker für die Reinigung des Daches vorhanden. Die seitlichen Fensterglasflächen können nicht geöffnet werden und sind nur von außen über Leitern o.ä. zugänglich. − Aktuell werden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere am Erwei- terungsbau, Bereich 2. Dadurch bedingt entfällt wiederholt die Reinigung größerer Teilflä- chen.
2.1.2 Los 2 – Standort Stuttgart Fenster- und Glasreinigung, ca. 13.300 m² Basisfläche.
Die Glasflächen der Bereiche 1, 2a und 3 bis 6 sind zweimal jährlich mit Rahmen, der Bereich 2b ist alle zwei Jahre zu reinigen.
Auf folgende bauliche Besonderheiten wird hingewiesen:
− Zur Reinigung der Bereiche 3, 4a und 4b steht eine Fassadenbefahranlage zur Verfügung. − In den Stegen und Treppenhäusern der Bereiche 3, 4a und 4b können die Fenster nur ge- kippt werden. Die Reinigung von außen erfolgt über die Fassadenbefahranlage. − Es sind derzeit keine größeren Baumaßnahmen geplant, so dass Teilreinigungen vermutlich nicht oder nur in kleineren Teilbereichen < 5% der Gesamtfläche zu erwarten sind.
2.2 Auftragsausführung Der AN beachtet bei der Ausführung des Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen, ins- besondere auch entsprechend § 128 GWB.
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\04_LB.docx Seite 2 von 5
[Seite 3]
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 21.09.2026 Abteilung 22 – Finanzen und Vermögen Az: 222-10-10-100V41001-26
Die Leistungen werden nur mit qualifiziertem, fachkundigem und zuverlässigem Personal des AN oder durch Mitarbeiter der von ihm beauftragten Nachunternehmen fachgerecht unter Einsatz ge- eigneter Geräte durchgeführt, die allen am Leistungsort geltenden Normen und den UVV ent- sprechen. Die Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen Schulungs-, Prüf- und Sicherheits- nachweise sowie über ausreichende Deutschkenntnisse. Das Sprachniveau A2 nach Europäi- schem Referenzrahmen in Wort und Schrift ist so zu beherrschen, dass Weisungen, Hinweise des AGs (z. B. in Notfallsituationen) u. ä. verstanden werden können.
Alle Materialien, eine für den Einsatzzweck angepasste einheitliche Arbeitskleidung mit sichtba- rer Firmenbezeichnung des AN, Geräte und Maschinen stellt der AN. Eingesetzte Geräte und Maschinen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur in unbe- schädigtem Zustand betrieben werden. Sämtliche Reinigungsmittel und -geräte sind nicht unbe- aufsichtigt zu lassen und nach Abschluss der Arbeiten unter Verschluss zu halten. Nach Abspra- che mit dem LN können geeignete Abstellflächen oder -räume zur Verfügung gestellt werden.
Alle an den jeweiligen Reinigungstagen eingesetzten Mitarbeiter des AN haben sich bei den Empfangsmitarbeitenden bzw. beim Sicherheitsdienst des Leistungsortes an- und abzumelden.
Der AN ist verpflichtet, das am Leistungsort eingesetzte Personal mit den erforderlichen Materia- lien, Werkzeugen, geeigneten Steighilfen und Sicherungseinrichtungen/-ausstattungen inklusive persönlicher Schutzausrüstung in hinreichender Qualität und Anzahl auszustatten. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass das am Leistungsort eingesetzte Personal die persönliche Schutz- ausrüstung für die Dauer des Arbeitseinsatzes arbeitstäglich zur Eigensicherung nutzt. Aus Si- cherheitsgründen ist es untersagt, als Steighilfe das Möbel des AG (z. B. Tische, Rollelemente, Fensterbänke, Geländer o. ä.) zu nutzen.
Sollten in Gebäuden keine hinreichenden baulichen Sicherungsvorrichtungen vorhanden sein, hat der AN den LN hierauf hinzuweisen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitsschutzrecht- lichen Vorschriften und der Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung der Arbeiten obliegt dem AN. Der AN ist bei seinen Arbeiten zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet, sofern die Tätig- keiten die in den zu reinigenden Bereichen anwesenden Personen gefährden können.
Es dürfen nur Nachunternehmen eingesetzt werden, die der AN der VS vorher benannt und de- ren Eignung er durch Eigenerklärung des Nachunternehmens gemäß Bewerbungsbedingungen Ziffer 4 nachgewiesen hat.
Alle Reinigungsarbeiten müssen unter der Leitung und ständigen Anwesenheit eines fachkundi- gen Vorarbeiters / Vorarbeiterin ausgeführt werden. Für eine Kommunikation mit dem LN ist es erforderlich, dass die Vorarbeiter/innen mindestens über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2 des Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die zu reinigenden Flächen werden zu Beginn eines jeden Einsatztages mit dem LN abgestimmt.
Der AN stellt sicher, dass das an den Leistungsorten eingesetzte Personal mindestens in folgen- den Bereichen dokumentiert unterwiesen wurde: Objektinformationen einschließlich Fluchtwege und Sammelplätze, Verhaltensregeln (bei Kunden und in Notfällen), Reinigungsverfahren, Bedie- nung der Maschinen und Geräte, Persönliche Schutzausrüstung, Hautschutzplan, Reini- gungschemie einschließlich Gefahrstoffe und Dosierung, UV-Vorschriften/BG-Regeln). Auf Ver- langen des AG sind die Unterweisungsprotokolle, Prüfprotokolle der persönlichen Schutzausrüs- tung sowie Gefährdungsbeurteilung und Rettungskonzept für Höhenarbeiten vorzulegen.
Die Benutzung der Fassadenlifte bzw. der Fassadenbefahranlage und Gondeln ist nur Personen erlaubt, die vorab eine entsprechende Einweisung durch den hausinternen Technischen Dienst erhalten haben. Des Weiteren sind die Herstellerinformationen und die technischen Regeln der Fassadenbefahranlage zu beachten.
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\04_LB.docx Seite 3 von 5
[Seite 4]
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 21.09.2026 Abteilung 22 – Finanzen und Vermögen Az: 222-10-10-100V41001-26
Am Standort Karlsruhe ist der Fassadenlift mit einem Telefon ausgestattet. Die Nutzung von Funkgeräten am Standort Stuttgart (stellt der AG) ist Pflicht.
Die Einweisung erfolgt gegen Unterschrift und wird von dem AG dokumentiert. Bei Missachtung der Einweisungsthemen bzw. Benutzung ohne Einweisung behält sich der AG vor, die betreffen- den Arbeitskräfte des Dienstgeländes zu verweisen.
Die Fahrbetriebe der Fassadenlifte und Gondeln werden ab einer Windstärke von 7m/s einge- stellt (Richtlinie TRBS 2121 Teil 4 § 4.2.3 Abs.12).
Leitern o. ä. sind grundsätzlich nicht gegen Glas zu lehnen und bestimmungsgemäß zu verwen- den bzw. zu sichern.
Ziel aller Reinigungsaufgaben ist das Erreichen und Halten eines Reinigungszustandes auf ei- nem einwandfreien Niveau. Als Anhaltspunkt der Qualitätssicherung dienen dazu die mit dem Angebot genannten Leistungszahlen bzw. Planstunden je Durchgang und sind Hauptleistungsge- genstand.
Die Leistungen sind so zu erbringen, dass keine Schäden an Gebäuden oder den Einrichtungen und keinerlei gesundheitliche Gefahren für Personen entstehen. Entsprechende Absperrungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen nimmt der AN vor. Insbesondere eingesetzte chemische Produkte entsprechen den aktuellen Arbeits- und Umweltbestimmungen und sind frei von ge- sundheits- oder umweltgefährdenden Stoffen. Auf Verlangen des LN legt der AN hierfür Sicher- heitsdatenblätter vor.
Wasser ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen zu entnehmen und das Schmutz- wasser darf nur in Ausgussbecken/Bodeneinläufe geschüttet werden. Reinigungsmittelreste aller Art dürfen keinesfalls in Abflussleitungen des Gebäudes entsorgt werden. Sie sind vom AN ord- nungsgemäß zu entsorgen.
Um Schäden an Fenster und Fassaden zu vermeiden, sind die Güte- und Prüfbestimmungen „Reinigen von Metallfassaden (RAL-GZ 632)“ der Gütegemeinschaft zu beachten. Der AN hat den LN auch auf nicht von ihm verursachte festgestellte Beschädigungen (verkratztes Glas etc.) hinzuweisen.
Der Leistungsort ist sauber zu halten. Aufwendungen der AG für die vom AN verursachten Ver- schmutzungen werden aufgerechnet.
Durch den AN festgestellte Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen, deren Beseitigung nicht Teil des beauftragten Leistungsumfangs ist, werden dem LN angezeigt.
Eine Ausgabe von Schlüsseln erfolgt im Regelfall nicht. Abgeschlossene Räume müssen der An- sprechperson des LN gemeldet werden; diese werden je nach Sicherheitsstufe entweder vom AG geöffnet/geschlossen oder die Reinigung erfolgt im Beisein einer Aufsichtsperson.
Der AN benennt eine während allgemeiner Arbeitszeiten ständig erreichbare Objektleitung. Sie überwacht regelmäßig die Ergebnisse der Reinigungsleistung und steht dem LN bei Bedarf für ein Gespräch zur Verfügung. Die Objektleitung muss über Deutschkenntnisse verfügen, die min- destens dem Sprachniveau B2 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Der AN ist verpflichtet und der LN berechtigt, die eingesetzten Arbeitskräfte auf fachliche, per- sönliche und körperliche Eignung zu überwachen. Der LN kann die Entfernung von Arbeitskräf- ten verlangen, die den Anforderungen nicht entsprechen.
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\04_LB.docx Seite 4 von 5
[Seite 5]
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 21.09.2026 Abteilung 22 – Finanzen und Vermögen Az: 222-10-10-100V41001-26
Vor Beginn der Arbeiten sind von allen am Leistungsort eingesetzten Arbeitskräften unterschrie- bene Datenschutzerklärungen nach beigefügtem Muster zusammen mit Kopien der Meldebe- scheinigungen zur Sozialversicherung dem LN zu übergeben.
Es werden möglichst immer dieselben Arbeitskräfte eingesetzt. Für Vertretungen bei Krankheit, Urlaub oder dergleichen ist der AN verantwortlich. Ein Wechsel des Personals wird aus Gründen des Datenschutzes dem LN vorab angezeigt.
Das Direktionsrecht über die eingesetzten Personen obliegt ausschließlich dem AN. Lediglich bei Gefahr in Verzug ist der LN berechtigt einzugreifen und direkte Weisungen zu erteilen. Auf Ver- langen des LN werden Arbeitskräfte abgelöst, die den Anforderungen nicht entsprechen. Nicht mit den Reinigungsarbeiten beauftragte Personen dürfen das Dienstgebäude nicht betreten. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
Sollte der AN beim ersten Reinigungsdurchgang Abweichungen zwischen den Maßangaben der Leistungsbeschreibungen und der tatsächlich zu reinigenden Fläche erkennen, so ist die Diffe- renz durch Vorlage eines detaillierten Aufmaßes nachzuweisen. Dieses Aufmaß stellt der AN kostenfrei zur Verfügung. Die Pauschalen je Reinigungsdurchgang werden auf Basis der festge- legten Einzelpreise angepasst.
3 Nebenleistung
Reinigungsplan, Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und zum Beschwerdemanagement werden innerhalb von zwei Wochen nach Erteilten des Auftrags für die Rahmenvereinbarung mit dem LN abgestimmt.
O:_22_222Alle\Vergabe\RV2026\DL\Reinigung\G110_120\Auss\A03Verf\04_LB.docx Seite 5 von 5