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Gewässerausbau und ökologische Aufwertung mit Erd-, Wasser- und Straßenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 04:12 (Europe/Berlin)

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Emschergenossenschaft Anhang 3 Regelung Aufstellen von Vergabeunterlagen bei Bauleistungen (Besondere Vertragsbedingungen BVB-B) Element 8.1, Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB-B) (Anh. 3) für EG

Vergabenummer

Baumaßnahme Entflechtung des Schäperbachs und der Aspelflötte in Bottrop Bauabschnitt 4: Gewässerherstellung und Ökologische Verbesserung nördl. Ast West von DL Welheimer Mark bis DB-Querung

Leistung Erdarbeiten, Straßen- und Wegebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Landschaftsbauarbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

☒ am 11.12.2026,

☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. Spätestens jedoch am

☐ In der KW, JJJJ, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

☐ Innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber

(§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum

zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt

hiervon unberührt.

☐ Nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

☒ am 31.12.2027

☐ Innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den

Ausführungsbeginn.

☐ In der KW , JJJJ, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

☐ In der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:

☒ Vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.

☒ Vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.

☐ Folgende, als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

☐ Weitere Einzelfristen:

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  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der Frist für die Vollendung als

Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

☐ € (ohne Umsatzsteuer)

☒ 0,02 ☐ 0,05 ☐ 0,1 Prozent des geprüften

Schlussrechnungsbetrages ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene

Instandhaltungsleistungen bleiben dabei unberücksichtigt.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des geprüften Schlussrechnungsbetrages

(ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter

Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die

Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)

☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die

Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem.

§ 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ______ Tage.

Die Leistungen für den Teil der EG und den Teil der FEEG werden über getrennte

Rechnungen abgerechnet. Der Mehraufwand hierdurch ist im Angebot zu berücksichtigen.

  1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet, Nummer 2.1 der Zusätzlichen

Vertragsbedingungen findet keine Anwendung.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

☒ Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus

Nummer 2.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

  1. Leistungsabgrenzung EGLV und FEEG

Das LV ist in zwei Teile aufgeteilt.

Die Beauftragung der Leistungen für die FEEG werden im Namen und auf Rechnung der FEEG

durch die EG erteilt.

Teil 1 (Titel 1 - 4):Emschergenossenschaft, 4. BA zur Gewässerherstellung und Ökologische

Verbesserung Aspelflötte

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Teil 2 (Titel 5): FEEG, Neubau seitl. Anbindung Gewerbegebiet FEEG

Für die Angebotswertung maßgeblich ist der Gesamtpreis für die ausgeschriebenen Leistungen

ohne Unter-scheidung, für welchen der Auftraggeber sie erbracht werden.

Für die Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß VOB/A sind die Vertragsbedingungen der

Emschergenossenschaft bindend.

  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

7.1 Vertragsabwicklung

10.1.1 Gelingt dem Auftragnehmer nach dem Vertragsschluss eine Optimierung von Leistungen, die zu

einer Verminderung seiner Vergütung führt, so erhält er vom Auftraggeber im Falle einer

Beauftragung und erfolgten Ausführung des entsprechenden Angebots, das der Auftragnehmer

dem Auftraggeber rechtzeitig zu unterbreiten hat, eine Bonifikation, sofern diese spätestens

mit der Beauftragung der bonifikationsfähigen Leistungen vereinbart wurde. Die Bonifikation

beträgt 50 % der ersparten Nettovergütung bezogen auf die geprüfte Schlussrechnung jeweils

zuzüglich der darauf entstehenden geltenden Umsatzsteuer. Ein Anspruch des Auftragnehmers

auf die Beauftragung eines solchen Angebots besteht nicht. Der Auftraggeber ist in seiner

Entscheidung frei.

10.1.2 Gelingt es dem Auftragnehmer, nach Vertragsschluss ein Bauablaufkonzept zu entwickeln,

aufgrund dessen er seine Leistungen vorzeitig vor dem Fertigstellungstermin nach § 1, Abs.

1.1und Abs 1.2 der BVB fertigstellt, so erhält er im Falle einer Beauftragung und Einhaltung des

entsprechenden Angebots, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig zu unterbreiten

hat, eine Bonifikation, sofern diese spätestens mit der Beauftragung vereinbart wurde. Die Höhe

der Bonifikation wird auf vorherige Anfrage des Auftragnehmers vom Auftraggeber beziffert. Ein

Anspruch des Auftragnehmers auf eine Beauftragung eines von ihm abgegebenen Angebots

besteht nicht. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung frei.

10.1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Tagesberichte, Leistungsnachweise und ggf. Lieferscheine

nach den Formularen des Auftraggebers zu führen.

10.1.4 Sämtliche Rechnungen und Massenermittlungen sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ist

ein Dritter vom Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat der Auftragnehmer das

Original der Rechnung an den Auftraggeber und zeitgleich eine Kopie der Rechnung an das

Ingenieurbüro zu übersenden.

10.1.5 Die Originale der Wiege- und Lieferscheine und der sonstigen für die Abrechnung erforderlichen

Belege sind vom Auftragnehmer zum Verbleib an den Auftraggeber zu übergeben.

10.1.6 Der Auftragnehmer hat mit der Stellung der Schlussrechnung eine prüfbare Massenbilanz über

alle gelieferten und entsorgten Schüttgüter vorzulegen.

10.1.7 Schadensfälle, bei denen schwerere Verletzungen von Personen oder wesentliche Sachschäden

entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich (in dringenden

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Fällen vorab mündlich) anzuzeigen.

10.2 Versicherungen

10.2.1 Bauleistungs- und Montageversicherung ☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)

10.2.1.1 Der Auftraggeber wird zur Vermeidung versicherungstechnischer Abgrenzungsschwierigkeiten

eine Bauleistungs- und / oder Montageversicherung für sämtliche im Zusammenhang mit dem

Auftrag stehenden Lieferungen und Leistungen und alle daran Beteiligten abschließen. Der

Deckungsschutz dieser Versicherung entspricht im Wesentlichen den einschlägigen deutschen

Standardbedingungen (AMoB / ABU (Allgemeine Montageversicherungsbedingungen /

Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen), jeweils

Fassung 2008, einschließlich Klauseln). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der

Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber,

sofern der zwischen Auftraggeber und Versicherungsgeber vertraglich vereinbarte Ablauf der

Versicherungsdauer nicht bereits früher eintritt. In diesem Fall wird der Auftraggeber den

Auftragnehmer rechtzeitig informieren. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, für sein Risiko

eine eigene Versicherung abzuschließen.

10.2.1.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen

und sonstige Gegenstände im Sinne von § 1 Nr. 3 ABU. Ausgeschlossen sind auch Gegenstände

der Montageausrüstung im Sinne von § 1 Nr. 3 und 4 AMoB, soweit diese nicht zusammen mit

einem Montageobjekt versichert werden.

10.2.1.3 Der Selbstbehalt je Schadensereignis beträgt mindestens 5.000 EUR. Der Selbstbehalt ist von

demjenigen zu tragen, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Gefahr getragen hat. Sollte

der Versicherungsmarkt nur höhere Selbstbehalte anbieten, so gelten diese ( siehe 10.2.1.6).

10.2.1.4 Die Versicherungsprämie wird vom Auftraggeber gezahlt. Dies hat der Auftragnehmer bei der

Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen.

10.2.1.5 Durch den Abschluss dieser Bauleistungs- und/oder Montageversicherung werden die

vertraglichen Regelungen zwischen den an der Erstellung des Montageobjektes Beteiligten nicht

berührt, insbesondere werden die Bedingungen der Bestellung weder ganz noch teilweise

aufgehoben. Das gilt vor allem hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den

Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer nicht eintritt.

10.2.1.6 Bestimmungen des Versicherungsvertrages, an deren Kenntnis der Auftragnehmer ein

berechtigtes Interesse hat, können dem Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt

werden.

10.2.2 Betriebshaftpflichtversicherung des AN

10.2.2.1 Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss des Umweltrisikos

oder eine Betriebshaftpflichtversicherung mit separater Umwelthaftpflichtversicherung

nachzuweisen. Die Deckungssumme muss mindestens 3,5 Mio. EUR pauschal für Personen-

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und Sachschäden und 0,2 Mio. EUR für Vermögensschäden betragen. Für Tätigkeitsschäden

muss eine Deckungssumme (Sublimit) von mindestens 0,1 Mio. EUR nachgewiesen werden.

Soweit Unterfahrungs- oder Unterfangungsarbeiten durchgeführt werden, muss der

Versicherungsschutz auch für Unterfahrungs- und Unterfangungsschäden bestehen. Sofern der

Auftragnehmer sich zur Ausführung weiterer Unternehmen bedient, hat er sicherzustellen, dass

diese einen entsprechende Versicherungsschutz im Sinne der hier dargestellten Regelung

separat vorhalten.

10.2.2.2 Der Versicherungsschutz muss auch bestehen, soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer

Arbeitsgemeinschaft tätig wird. Der Versicherungsschutz hat auch einzugreifen, falls die

Arbeitsgemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird. Ferner muss Versicherungsschutz

bestehen, sofern sich bei Insolvenz von Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern ergibt, dass der

Auftragnehmer gegenüber den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft keinen Regress nehmen

kann.

10.2.2.3 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf

Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des

Fortbestandes des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur

unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten

Höhe nicht mehr besteht.

10.2.2.4 Durch den Nachweis des Haftpflichtdeckungsschutzes wird die Haftung des Auftragnehmers

weder dem Grund noch der Höhe nach begrenzt.

10.3 Maschinenversicherung für Rohrvortriebsanlagen ☐ (Optionaler Vertragsbestandteil. Wenn vereinbart, bitte ankreuzen)

10.3.1 Entfällt.

10.4 Arbeitsschutz

Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags für die Dauer der Bauzeit die

alleinige Aufsichtspflicht über die gesamte Baustelle. Im Hinblick auf die von ihm auftragsgemäß

zu erbringenden Leistungen ist er für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen

auch auf allen Zufahrtswegen voll verantwortlich. Er hat die staatlichen Arbeitsschutz- und

Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen. Er hat während

der Arbeitszeit sowie beim Betreten und Verlassen der Baustelle dafür zu sorgen, dass die

Einfriedungen geschlossen sind bzw. wieder geschlossen werden und somit ein unbefugtes

Betreten der Baustelle ausgeschlossen wird.

Auf die strikte Einhaltung der DGUV Vorschrift 21 „Abwassertechnische Anlagen“ und der DGUV

Regel 103-003 „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von

abwassertechnischen Anlagen“ sowie der DGUV Regel 112-190 „Einsatz von Atemschutzgeräten“

wird hingewiesen.

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Bei der Baumaßnahme können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt mit

Abwasser, Klärschlamm und biologischen Hilfsstoffen zur Abwasserreinigung kommen. Es ist

daher die „Verordnung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Tätigkeiten mit biologischen

Arbeitsstoffen“ gem. BioStoffV zu beachten. Die Sicherheitsmaßnahmen der BioStoffV für nicht

gezielte Tätigkeiten sind zu beachten.

Sonstige Gefahren:

  1. Explosionsgefährdete Bereiche (z. B. Faultürme, Gasbehälter, Rohrleitungstrassen,

Abgasfackeln)

  1. elektrische Bereiche (z. B. Kabeltrassen, Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatoren,

Motoren und sonstige elektrisch betriebene Maschinen in Betrieb,

Hochspannungsfreileitungen)

  1. in Betrieb befindliche Maschinenanlagen mit selbstständig anlaufenden Aggregaten

  2. offene Baugruben und Tiefenlagen von Bauwerken mit möglichen Gefahren des Abstürzens,

Erstickens und Ertrinkens

  1. Arbeiten in kontaminierten Bereichen, bei denen die Sicherheitsregel DGUV Regel 101-004

„Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit kontaminierter Bereiche“ und

die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei kontaminierten Bereichen“ einzuhalten sind.

  1. Weiterhin be-/entstehen in umschlossenen Räumen von Abwasseranlagen folgende Gefahren:  Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können  Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann  sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, die berührt, durch die Haut und den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können, z. B. Schwefelwasserstoff (H2S) oder Kohlendioxyd (CO2)  plötzliches Einsetzen stärkerer Wasserführung  Bakterien oder Lebewesen und deren Stoffwechselprodukte sowie Verschmutzungen, die zu Infektionen führen können. Diese sind in der TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“.

Auf die Vorschrift TRGS 519 „Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, sowie

auf die TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus

hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“, die für die Arbeiten mit Asbestzementprodukten

Gültigkeit haben, wird verwiesen.

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10.5 Verteilung der Gefahr bei erhöhten Wasserständen

Entfällt.

10.6 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen, gleich welcher Form, über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. § 3 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B bleibt hier- von

unberührt.

Fremden Personen ist ausnahmslos das Betreten der Baustelle verboten, sofern sie nicht im

Besitz einer Bescheinigung des Auftraggebers sind, von einem Vertreter des Auftraggebers

begleitet werden oder von ihm angekündigt worden sind. Das Personal des Auftragnehmers ist

nicht befugt, Pressevertretern oder Vertretern von Behörden, Gesellschaften, fremden Firmen

usw. Auskunft über die Baumaßnahme zu erteilen. Die Betreffenden sind an den Auftraggeber

zu verweisen.

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