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Einkaufsbedingungen
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Aufträge sind nur mit Unterschrift gültig. Auftragsschreiben mit dem Zusatz, dass sie maschinell erstellt wurden, sind auch ohne Unterschrift gültig.
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Die Rechnung darf sich nur auf die in diesem Auftrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen beziehen.
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Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
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Die Einheits- und Pauschalpreise sind Netto- und Festpreise. Sie bleiben unverändert bei Änderungen der Preisermittlungsgrundlage infolge Erhöhung oder Ermäßigung von Löhnen, Gehältern, Materialpreisen, von Gemeinkosten, von allgemeinen Geschäftskosten und bei Änderungen der steuerlichen Belastung. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuersatz gesondert auszuweisen. Für Materialleistungen sind die Lieferkosten / An- und Abfahrtskosten bis zum ver- einbarten Erfüllungsort enthalten, soweit nicht individualvertraglich etwas Anderes enthalten ist.
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Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der in der Bestellung festgelegte Bestimmungsort. Gerichtsstand ist Essen.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftragnehmer, gleich, ob diese vom Auftragnehmer oder von Dritten stammen, unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu speichern.
Allgemeiner Hinweis
Beschäftigte des Auftraggebers sind nicht verpfl ichtet, Be- und Entladevorgänge von Gütern zu unterstützen. So- fern Unterstützungshandlungen durch sie vorgenommen werden, geschehen diese aus Gefälligkeit und freiwillig.
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Begriff sbestimmungen gem. Art. 25 DS-GVO „Datenschutz durch Technikgestaltung“ greift den Grundgedanken auf, dass sich der Datenschutz am besten einhalten lässt, wenn er bereits bei Erarbeitung eines Datenverarbeitungsvorgangs technisch integriert ist. Mit anderen Worten: Der Schutz personenbezogener Daten im Sinne der DS-GVO erfolgt durch das frühzeitige Ergreifen technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) im Entwicklungsstadium.
„Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ bedeutet, dass die Werkeinstellungen daten- schutzfreundlich auszugestalten sind. Nach diesem Grundgedanken sollen insbesondere die Nutzer geschützt werden, die weniger technikaffi n sind und z. B. dadurch nicht geneigt sind, die datenschutzrechtlichen Einstel- lungen ihren Wünschen entsprechend anzupassen.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er sowohl Datenschutz durch Technikgestaltung als auch Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gem. Art. 25 DS-GVO gewährleistet. Die Einhaltung der Anforderun- gen aus Art. 25 DS-GVO kann durch Zertifi zierungen im Sinne des Art. 42 DS-GVO nachgewiesen werden.