VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – angepasst auf Verfahren
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundver- ordnung (DSGVO)1
Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. (Abst. Bbg.) und die Industrie- und Handels- kammer Potsdam (IHK Potsdam) nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahren die Abst. Bbg. und die IHK Potsdam Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegen- heiten. Im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren V 13_26 - Gestaltung, Vertrieb, Druck und Ver- sand der IHK-Zeitschrift FORUM – verarbeiten die Abst. Bbg. und die IHK Potsdam Daten von Ihnen. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten die Abst. Bbg. und die IHK Potsdam Sie nachste- hend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.: Geschäftsführerin Petra Bachmann (petra.bachmann@abst-brandenburg.de), Schwarzschildstr. 94, 14480 Potsdam
IHK Potsdam: Hauptgeschäftsführer Dr. Christian Herzog (christian.herzog@ihk-potsdam.de), Breite Straße 2 a-c, 14467 Potsdam
Verantwortlichen:
- Kontaktdaten
Datenschutzkoordinatorin der Auftragsberatungsstelle: Doreen Horn, doreen.horn@abst-brandenburg.de
Datenschutzbeauftragter der IHK Potsdam: Jan Wildemann, IBP IHK – Beratungs- und Projektgesellschaft GmbH, Berliner Allee 12, 40212 Düsseldorf, jan.wildemann@ibp-ihk.de
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: 3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fall- gestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrecht- liche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landes- haushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzge- setz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzu- fragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor- dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder- lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beru- fenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister- gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Regis- terbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver- pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe-
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gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf- tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen- hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab- satz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh- mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest- arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld- haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spä- testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berück- sichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Ver- handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwil- ligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
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Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht- lichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Bran- denburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo- genen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga- ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An- spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer- bers/Bieters zu verlangen. Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer- bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent- gegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der be- troffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaus- haltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusge- setz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
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Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Auftragsberatungs- stelle Brandenburg e.V. unter www.abst-brandenburg.de sowie dem offiziellen Internetauf- tritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Auftragsberatungs- stelle Brandenburg e.V. unter www.abst-brandenburg.de, der IHK Potsdam unter https://www.ihk.de/potsdam/servicemarken/ueber-uns/impressum/datenschutz-3570514 sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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