Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB.pdf

Geschäftsstelle für das Beteiligungsmodell 2027–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 19:57 (Europe/Berlin)

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Anlage 3

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB –

zu den Verträgen für freiberuflich Tätige (Leistungen ohne Baubezug, die nicht der HOAI unterfallen)

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

  2. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

  3. Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

  4. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

  5. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

  6. Urheberrecht

  7. Zahlungen

  8. Kündigung

  9. Haftung und Verjährung

  10. Haftpflichtversicherung

  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  12. Arbeitsgemeinschaft

  13. Anwendbarkeit

  14. Schriftform

  15. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen und zu dem vom Vertrag vorausgesetzten Zweck geeignet sein. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen (Nr. 2). Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch ihn nicht eingeschränkt.

1.3 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, soweit sie beim Auftragnehmer keinen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber im Rahmen dieses Auftrags fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

1.4. Der Auftragnehmer hat eine vor Leistungserbringung vereinbarte Kostenobergrenze einzuhalten, soweit eine solche vereinbart ist. Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig genehmigten Kosten und die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen

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Planung nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit der Ausführung schriftlich zu unterrichten.

1.5 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

  1. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Weisungsbefugter Vertragspartner auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle, nachstehend Auftraggeber genannt.

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die, soweit dies vereinbart ist, andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten unentgeltlich Auskunft und gewährt ihnen unentgeltlich Einblick in seine Unterlagen.

2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

  1. Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

3.3 Verhandlungen mit Behörden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nummer 2.3 bleibt unberührt.

  1. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

  1. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

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Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen und digitalen Datenträger sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. In besonderen Fällen besteht ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers auf die kurzfristige Überlassung der Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

  1. Urheberrecht

6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.4. Als geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Darstellungen, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen oder Computerprogramme anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen wahrnehmbaren Grad an individueller Gestaltungskraft aufweisen, die aus der Masse des Alltäglichen herausragt. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Unterlagen, Daten oder Programme seinem Urheberrecht unterliegen. 6.1.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen, Daten, Programme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu den im Vertrag vorausgesetzten Zwecken nutzen. Die Unterlagen, Daten, Programme und das Werk dürfen auch für etwaige weiterführende Arbeiten benutzt werden. 6.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen, Daten, Programme sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die weiterführende Nutzung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist. 6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltung – bzw. Sicherheitssinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden. 6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetz übertragen.

6.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen, Daten, Programme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf Dritte übertragen.

  1. Zahlungen

7.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, werden auf Anforderung des Auftragnehmers Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % der Vergütung für die

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nachgewiesenen Leistungen, einschließlich Umsatzsteuer, gewährt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

7.2 Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Alle Rechnungen (einschließlich der Nachweise für die Nebenkosten) sind im Original einzureichen.

  1. Kündigung

8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Leistungen nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt werden.

8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen werden auf 40% der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, geringere oder höhere ersparte Aufwendungen werden nachgewiesen.

8.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Die Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

8.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den Nummern 4 bis 6 unberührt.

  1. Haftung und Verjährung

9.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Die Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Abnahme. Für Leistungen, die nach der Abnahme noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung.

  1. Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung des Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken.

10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen Versicherungsschutzes abhängig machen.

10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in

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der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Berlin. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtstand Berlin vereinbart.

  1. Arbeitsgemeinschaft

12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber und Dritten unwirksam.

12.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Anwendbarkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ergänzend Anwendung.

  1. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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