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Geschäftsstelle für das Beteiligungsmodell 2027–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 19:57 (Europe/Berlin)

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III-26-014

  • Original -

V E R T R A G

zwischen

dem Land Berlin,

vertreten durch die

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Abteilung Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün

Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin

  • Auftraggeber (AG) -

und

N.N.

  • Auftragnehmer (AN) -

wird unter der Bezeichnung

„Geschäftsstelle für das Beteiligungsmodell Tempelhofer Feld gem. Entwicklungs- und

Pflegeplan (EPP) vom 01. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 - mit der zweifachen Option auf

Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate bis zum 31.12.2028 und bis zum 31.12.2029“

folgender Vertrag geschlossen:

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III-26-014

§ 1

Grundlagen des Vertrages

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind bei Widersprüchen in nachstehender Rangfolge zu

regeln:

(1) Der hier niedergelegte Vertrag und die Verpflichtungen zur Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO) als Anlage 1 nebst Leistungsbeschreibung als Anlage 2 sowie Angebot vom

XX.XX.2026 als Anlage 3 einschl. Anlagen 4-11.

§ 2

Leistungsumfang

(1) Die Leistungen des AN umfassen die Aufgaben der Geschäftsstelle für das Beteiligungs-

modell Tempelhofer Feld: die Organisation des Beteiligungsmodells gemäß Entwicklungs-

und Pflegeplan Tempelhofer Feld (EPP), die Koordination von Stakeholdern und Akteuren,

Beteiligten und Betroffenen, die Kommunikation zwischen diesen und der Öffentlichkeit und

die Weiterentwicklung des Beteiligungsmodells EPP gemeinsam mit der Feldkoordination.

Die Geschäftsstelle unterstützt Feldkoordination und Feldforum in allen Belangen.

Die Geschäftsstelle ist die unmittelbare Ansprechpartnerin für die Bürgerinnen und Bürger

zu Belangen des Beteiligungsmodells EPP und die kommunikative sowie organisatorische

Schnittstelle der Vernetzung zwischen der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität,

Verbraucher- und Klimaschutz, der Grün Berlin GmbH, den gewählten Bürgerinnen und

Bürgern in der Feldkoordination und der Zivilgesellschaft. Zu den Arbeitsstrukturen und

Arbeitsabläufen sowie zur Ergebnissicherung des Beteiligungsmodells Tempelhofer Feld

sind digitale Strukturen auszubauen und weiter einzuführen.

Die Geschäftsstelle ist als neutrale Einrichtung bei der zuständigen Senatsverwaltung

angesiedelt und wird mit den notwendigen Sachmitteln im Rahmen des gültigen

Haushaltsplans des Landes Berlin ausgestattet.

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Die Geschäftsstelle ist im Sinne der „Charta der Beteiligung“ zur Neutralität und

Transparenz zwischen den Agierenden (der Zivilgesellschaft, den bürgerschaftlichen

Vertreter*innen, der Verwaltung und der Grün Berlin GmbH) verpflichtet. Im Vordergrund

steht die Unterstützung der gewählten Feldkoordinatoren.

§ 3

Arbeitsgemeinschaft (nur wenn zutreffend)

(1) Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt N.N.

vertreten durch N.N. N.N. vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG

gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem

Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG und Dritten wirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der

Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den im Vertrag

genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung

geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 4

Laufzeit des Vertrages, Ausführungsfristen

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt ab Vertragsschluss, frühestens jedoch zum 01.01.2027.

(2) Der Vertrag wird zunächst bis zum 31.12.2027 geschlossen, mit der zweifachen Option auf

Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate bis zum 31.12.2028 und bis zum 31.12.2029.

Die Option wird jeweils mind. vier Wochen vor Ablauf des Vertrages schriftlich durch den

AG abgerufen.

(3) Die Zusammenarbeit auf der Basis dieses Vertrages endet nach Abschluss der Leistung am

31.12.2027 bzw. mit der Option auf Verlängerung am 31.12.2028/31.12.2029.

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(4) Der AN ist verpflichtet, seine für die Ausführung erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu

erbringen, dass die vom AG festgelegten Fertigstellungstermine nicht aus Gründen

gefährdet oder verzögert werden, die der AN zu vertreten hat. Erkennt der AN, dass er die

Ausführungsfristen nicht einhalten wird, hat er den AG unverzüglich schriftlich unter Angabe

der Gründe zu informieren.

§ 5

Vergütung

(1) Die Vergütung für den beauftragten Zeitraum gemäß § 4 umfasst die Honorarkosten für den

Personaleinsatz in einem Umfang von ca. 336 Stunden ohne Sachkosten.

(2) Für den optionalen Zeitraum gemäß § 4 die Leistungen des / der AN einen Umfang von

jährlich ca. 558 Stunden für den Personaleinsatz ohne Sachkosten.

Die Leistungen des ANs werden wie folgt vergütet:

(3) Die Vergütung des Honorars und der Sachkosten erfolgt auf Nachweis und nach

Leistungserbringung. Über einen etwaigen Mehraufwand, der 10 % des jeweiligen Ansatzes

übersteigt, ist zuvor Einvernehmen mit dem AG zu erzielen.

Teilzahlungen und die Schlusszahlung erfolgen nach Vorlage prüffähiger Rechnungen. Es

ist mindestens eine Rechnung pro Kalenderjahr zu stellen. Diese ist für das Jahr 2027 bis

spätestens 08.12.2027 einzureichen, die Schlussrechnung für die optionalen Jahre 2028

und 2029 ist bis jeweils spätestens 07.12.2028/2029 einzureichen.

Sachkosten, wie etwa Materialaufwendungen, sind Bestandteil der Vertragssumme.

(4) Reisekosten sind nicht Bestandteil der Vertragssumme und werden nicht vergütet.

(5) Ausgaben für notwendige Dienstreisen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des

Bundesreisekostengesetzes geleistet werden. Fahrkosten, die bei der Benutzung von Land-

oder Wasserfahrzeugen entstehen, werden nur noch bis zu den Kosten der 2. Klasse

erstattet. Flugkosten sind nur unter Anwendung strenger Maßstäbe abrechnungsfähig. Das

Angebot verbilligter Flüge ist wahrzunehmen.

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(6) Alle sonstigen Nebenkosten wie Versicherung, Steuern etc. sind mit der Vergütung

abgegolten. Alle Abgaben im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind vom AN ord-

nungsgemäß abzuführen.

(7) Im Übrigen stellt der AN den AG von allen Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und

des Finanzamtes frei.

(8) Mit der Vergütung sind auch sämtliche urheberrechtliche Ansprüche des ANs aus der

Verwertung der Leistung durch den AG abgegolten.

(9) Die auf Basis des Angebotes vereinbarte Kostenobergrenze ist durch den AN einzuhalten.

Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig genehmigten Kosten und die vereinbarten

Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planungen nicht eingehalten werden, hat er den

AG unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und

deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit der Ausführung

schriftlich zu unterrichten.

§ 6

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(1) Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit

unterhalten und nachweisen.

(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:

für Sach- und Personenschäden je 1.000.000 EUR

für Vermögensschäden 100.000 EUR

(3) Der AN hat vor Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des

AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen

Versicherungsschutzes abhängig machen.

(4) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung

in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich

durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für

die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

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§ 7

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN stellt die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nach den aktuellen

Erkenntnissen der Technik, Organisation, Qualitätssicherung, dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sicher. Der AN hat die

Leistungen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und

einschlägigen Regelwerken auszuführen.

(2) Die Ausarbeitungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein.

Der AN hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des AG zu erfüllen.

Etwaige Bedenken hat er dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN ist im Rahmen

seiner Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur

unwesentlich veränderten Forderungen des AG begründen keinen Anspruch auf zusätzliche

Vergütung, soweit sie beim AN keinen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.

Bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Leistungen, die der AG im Rahmen dieses Auftrags

fordert, hat der AN mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen

nicht eingerichtet. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

(5) Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung des AG ist eine Unterbeauftragung zulässig.

§ 8

Gewährleistung

(1) Der AN übernimmt die Gewähr für

  • die Einhaltung der anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik,

  • die fachmännische und mit aller Sorgfalt vorgenommene Ausführung sämtlicher

Arbeiten,

  • die in den Leistungsbeschreibungen zugesicherten Eigenschaften.

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(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre nach Übergabe der Ergebnisse, die auch in sich

abgeschlossene Teilergebnisse sein können.

§ 9

Auskunftspflicht des AN

(1) Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne

besondere Vergütung schriftliche Stellungnahme abzugeben.

§ 10

Herausgabeanspruch des AG

(1) Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen und

digitalen Datenträger sind an den AG herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. In

besonderen Fällen besteht ein Herausgabeanspruch des AG auf die kurzfristige

Überlassung der Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Dem AN

überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung seines Auftrages

zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen,

sind ausgeschlossen.

(2) Der AN wird verpflichtet, im Rahmen dieses Auftrages durch ihn/sie erhobene oder erstellte

Informationen unverzüglich in einem offenen, maschinenlesbaren Format im Sinne des §3

Absatz 2 der Open Data-Verordnung des Landes Berlin dem AG bereitzustellen, sofern

nicht personenbezogene Daten betroffen sind.

(3) Weiterhin vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen von dem AG unter

einer offenen Lizenz gemäß §9 Absatz 1 und 2 der Open Data- Verordnung des Landes

Berlin auf dem Open-Data-Portal https://daten.berlin.de zur uneingeschränkten privaten

wie kommerziellen Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden können, soweit nicht eine der

in §5 der Open Data-Verordnung des Landes Berlin genannten Ausnahmen vorliegt.

§ 10

Kündigung

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(1) AG und AN können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Es gilt u.a. als

wichtiger Grund, wenn der AN die Leistungen nicht termingemäß fertig stellen kann.

(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung durch den AG behält sich

dieser vor, dem AN eine der Dringlichkeit der Aufgaben des AG entsprechende

angemessene Frist für die Beseitigung des außerordentlichen Kündigungsgrundes

einzuräumen.

(3) Im Falle der Kündigung besteht der Anspruch auf anteilmäßige Vergütung nur, soweit eine

für den AG verwertbare Leistung erbracht wurde.

§ 11

Änderung der Leistungen

(1) Der AG ist berechtigt, jederzeit eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen

(Mehr- oder Minderleistung) zu verlangen.

(2) Werden hierdurch die Grundlagen der Kalkulation oder die Höhe der Gesamtvergütung

geändert, so ist eine neue Vergütung unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder

Minderkosten zu vereinbaren.

§ 12

Geheimhaltung

Der AN verpflichtet sich zur unbedingten Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Vorgänge, die

im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Projektes unmittelbar oder mittelbar zu seiner Kenntnis

gelangen. Diese Verpflichtung gilt für den AN auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

weiter.

§ 13

Urheberrechte

Die Veröffentlichung, Nutzung bzw. anderweitige Verwertung der erarbeiteten Unterlagen im

Ganzen oder in Teilen durch den AN oder auf seine Veranlassung bedürfen der vorherigen

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schriftlichen Zustimmung des AG. Dieser wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der AG

ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Auskünften den Namen des AN auf dessen Verlangen

als Urheber anzugeben.

Der AG darf alle Materialien, die der AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellt und die

urheberrechtsfähig sind, auch vor ihrer Veröffentlichung ohne dessen Mitwirkung nutzen. Der AN

räumt dem AG das ausschließliche Nutzungsrecht (insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und

zur Verbreitung gemäß §§ 16 und 17 des Urheberrechtsgesetzes) am Werke und den Materialien

ein. Bei wesentlichen Änderungen gibt der AG dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der AG hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Erstveröffentlichung unter Hinweis auf

den AN oder einen von ihm benannten Dritten.

Soweit vom AN hinzugezogene Dritte aus diesem Auftragsverhältnis Urheberrechte an erstellten

Materialien zustehen, verpflichtet sich der AN dafür Sorge zu tragen, dass dem AG insoweit die

Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte gem. § 16 f Urheberrechtsgesetz eingeräumt werden. Der

AN hat den AG von urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Der AG ist berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte

einzuräumen. Insoweit erteilt der AN die erforderliche Zustimmung nach §§ 34 und 35 des

Urheberrechtsgesetzes. Er stellt eine entsprechende Zustimmung von ihm hinzugezogener Dritter

sicher, soweit dies erforderlich wird.

Die vorgenannten Absätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

§ 14

Salvatorische Klausel

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig im Vertrag aufgenommene Bestimmung

ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit

oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der

Werkvertrag eine Regelungslücke enthält.

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Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen

oder zur Ausfüllung der Lücke angemessene Regelungen zu finden, die - soweit rechtlich möglich -

dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck

des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder einer späteren

Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Sollten ergänzende Bestimmungen bei der Durchführung des Vertrages notwendig werden, treffen

die Vertragspartner etwa erforderliche zusätzliche Vereinbarungen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt

dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.

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§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Es gelten die Regelungen zu den Allgemeinen Vertragsbestimmung – AVB – zu den

Verträgen für freiberuflich Tätige (s. Anlage 3).

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die

Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt anstelle der

unwirksamen Bestimmung eine solche Bestimmung, welche dem von beiden Vertragsstellen

bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten

kommt; gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere finden die Bestimmungen

des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ergänzend

Anwendung.

Berlin, den .2026 Berlin, den .2026

Im Auftrag

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Auftraggeber Auftragnehmer Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, III C N.N.

Anlagen Siehe Anlagenverzeichnis

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