Generalübernehmerleistungen zur Renovierung der öffentlichen Bereiche eines Flughafenhotels
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 27.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 29.10.2026
- CPV-Codes
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- Bauleistungen im Hochbau (45210000)
- Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000)
- Planungsleistungen im Bauwesen (71320000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 751158-2026
- Verfahrensnummer
- 6fb8e615-b67b-42aa-b899-3ba92b272b4d
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Allresto Flughafen München Hotel und Gaststätten GmbH sucht einen Generalübernehmer für die umfassende Renovierung von rund 3.450 m² öffentlicher Bereiche im Hilton München Flughafen. Erneuert und neu gestaltet werden Atrium, Rezeption, Sanitäranlagen und der westliche Konferenzbereich; zum Auftrag gehören auch technische Anlagen, Möblierung sowie Ausführungs- und Montageplanung. Die Arbeiten finden während des laufenden Hotelbetriebs am Flughafen München statt und sollen bis Ende des dritten Quartals 2027 abgeschlossen sein; das Atrium muss vor dem Oktoberfest 2027 fertiggestellt werden.
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Leistungsbeschreibung
Das Hilton München Flughafen plant die umfassende Renovierung seiner öffentlichen Bereiche (ca. 3.450 m²), um das Designthema "Mountain Hub" auf Atrium, Rezeption, WC-Anlagen und Konferenzbereich West zu übertragen. Die Baumaßnahmen erfolgen im laufenden 5-Sterne-Hotelbetrieb und sollen Ende des 3. Quartals 2027 abgeschlossen sein - das Atrium zwingend vor dem Oktoberfest 2027. Kernmaßnahmen: - Konferenzbereich West: Neuorganisation inkl. Trockenbau, Erneuerung Boden, Wand und Deckenbeläge, mobiler Trennwände, Break-out-Bereich, neuer Bodentanks, Kühldecken, Medien- & Lüftungstechnik. Hochwertige Buffet- und Getränketechnik, hochwertige Tischlereinbauten, neue Möblierung. - Atrium: Neugestaltung mit neuer zweigeschossiger Bar, Lichtinstallation, Sport1-Sendefläche, Rezeptionstresen, Lounge-Zonen. Technische Erneuerung inkl. Elektro, Zu-/Abwasser, Lichtsteuerung (KNX/DALI), Tischlereinbauten, neue Möblierung. - Sanitäranlagen: Erneuerung der Damen- und Herren-WCs mit neuen Sanitärblöcken, neuen Trennwänden, sowie neuen Boden-, Wand- und Deckenoberflächen; Anschlüsse bleiben bestehen. - Lichtkonzept: Hochwertige, flexible Beleuchtung für Veranstaltungen, abgestimmt auf das Designkonzept. - Allgemein: Austausch technischer Anlagen (z. B. Elektroverteilungen), Berücksichtigung Fußbodenheizung beim Bodentankeinbau. Die Entwurfsplanung (LP3) bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Umsetzung durch den Generalunternehmer/-übernehmer. Neben dem Ausbau ist die Leistungsphase 5 nach HOAI, sowie eine detaillierte Werks- und Montageplanung zu erbringen.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · 2025-1004615_Flughafen München_ Generalübernehmerleistungen Atrium Hotel Hilton
Das Hilton München Flughafen plant die umfassende Renovierung seiner öffentlichen Bereiche (ca. 3.450 m²), um das Designthema "Mountain Hub" auf Atrium, Rezeption, WC-Anlagen und Konferenzbereich West zu übertragen. Die Baumaßnahmen erfolgen im laufenden 5-Sterne-Hotelbetrieb und sollen Ende des 3. Quartals 2027 abgeschlossen sein - das Atrium zwingend vor dem Oktoberfest 2027. Kernmaßnahmen: - Konferenzbereich West: Neuorganisation inkl. Trockenbau, Erneuerung Boden, Wand und Deckenbeläge, mobiler Trennwände, Break-out-Bereich, neuer Bodentanks, Kühldecken, Medien- & Lüftungstechnik. Hochwertige Buffet- und Getränketechnik, hochwertige Tischlereinbauten, neue Möblierung. - Atrium: Neugestaltung mit neuer zweigeschossiger Bar, Lichtinstallation, Sport1-Sendefläche, Rezeptionstresen, Lounge-Zonen. Technische Erneuerung inkl. Elektro, Zu-/Abwasser, Lichtsteuerung (KNX/DALI), Tischlereinbauten, neue Möblierung. - Sanitäranlagen: Erneuerung der Damen- und Herren-WCs mit neuen Sanitärblöcken, neuen Trennwänden, sowie neuen Boden-, Wand- und Deckenoberflächen; Anschlüsse bleiben bestehen. - Lichtkonzept: Hochwertige, flexible Beleuchtung für Veranstaltungen, abgestimmt auf das Designkonzept. - Allgemein: Austausch technischer Anlagen (z. B. Elektroverteilungen), Berücksichtigung Fußbodenheizung beim Bodentankeinbau. Die Entwurfsplanung (LP3) bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Umsetzung durch den Generalunternehmer/-übernehmer. Neben dem Ausbau ist die Leistungsphase 5 nach HOAI, sowie eine detaillierte Werks- und Montageplanung zu erbringen.
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
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LOT-0001 · 2025-1004615_Flughafen München_ Generalübernehmerleistungen Atrium Hotel Hilton
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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 29.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXP4Y9DM1E0
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