Eigenerklärung zu §§ 123, 124 GWB
(1) Ich erkläre, dass keine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig aufgrund von einem der in § 123 Absatz 1 GWB genannten Straftatbeständen verurteilt worden ist. Eine Verurteilung nach diesen Vorschriften steht einer Verurteilung vergleichbarer Straftaten anderer Staaten gleich.
(2) Ich erkläre, dass mein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Ich erkläre außerdem, dass
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- mein Unternehmen nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr.1 GWB verstoßen hat,
- mein Unternehmen nicht im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB zahlungsunfähig ist, über das Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- keine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
- mein Unternehmen keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken könnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB),
- durch meine Beteiligung am Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt besteht, der die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB),
- mein Unternehmen nicht in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und aus meiner Beteiligung am Vergabeverfahren keine Wettbewerbsverzerrung resultiert oder im Falle einer solchen Beteiligung eine etwaige Wettbewerbsverzerrung durch andere Maßnahmen beseitigt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB),
- mein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder dauerhaft mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB),
- mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 124 Abs. Nr. 8 GWB)
und ferner, dass
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- keine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen zuzurechnen ist, versucht hat,
a) die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.
(3) Ferner erkläre ich, dass mein Unternehmen nicht nach einem der nachfolgenden Tatbestände mit einer Geldbuße belegt oder zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist:
- § 23 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüber-
schreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen - Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG),
- §§ 8 bis 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäfti-
gung (SchwarzArbG),
-
§ 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG),
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§ 98 c des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).
| Name des Erklärenden (in Blockschrift), Ort, Datum |
* unzutreffendes ist zu streichen