Angebot_für_Planungsleistungen 0186.docx

Generalplanungsleistungen für die energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Angebot für Planungsleistungen

Auftraggeber (AG):Berliner Wohn- und Geschäftshaus GmbH BEWOGE
Angebot für:Generalplanerleistung
Baumaßnahme:Naunynstr. 39, 40, 41, 10999 Berlin
1. Allgemeine Angaben zum Bieter
Name des Bieters/ Unternehmens*:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Adresse (Straße, PLZ, Ort, Land):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Jahr der Unternehmensgründung:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Rechtsform:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Unternehmensinhaber:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. (bei juristischen Personen bevollmächtigter Vertreter)
Bietergemeinschaft:[ ]ja, die Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung liegt bei. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist von jedem Bieter der Bietergemeinschaft Teil A und Teil B des Angebotes auszufüllen und - wenn dieses den Vergabeunterlagen beiliegt - das Formblatt Eignungskriterien.
Ansprechpartner/in für das laufende Vergabeverfahren: **Frau/Herr:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Tel.:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Fax:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
E-Mail:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Ansprechpartner/in für die Vertragsabwicklung:Frau/Herr:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Tel.:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Fax:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
E-Mail:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

* Für den Fall, dass der Zuschlag auf das Angebot erteilt wird, im weiteren Auftragnehmer (AN).

** Die hier vom Bieter angegebene E-Mail-Adresse wird unter anderem für die Zuschlagserteilung genutzt.

Inhalt und Umfang des Angebotes ergeben sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Angebotsbestandteilen:

[x] Angebotsdeckblatt

[x] dieses Angebot

[x] die Planungsziele

[x] HOAI Anlage Vertragsdetails

[x] Konzept zur Umsetzung der beschriebenen Leistungen

[ ] Studie mit Lösungsansätzen

[ ] ggf. Bietergemeinschaftserklärung

[x] ggf. Unterauftragnehmererklärung

[x] ggf. Erklärung zur Eignungsleihe

[x] Teil C - Vertragsbedingungen

[x] die anerkannten Regelungen der Baukunst

[x] die DIN-, EN-, VDI- und VDE-Vorschriften, alle besonderen örtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Auflagen bzw. sonstigen Vorgaben anerkannter Institutionen, Sicherheitsorgane (insbesondere der Berufsgenossenschaften) sowie Fach- und Gütegemeinschaften, Vorschriften und Empfehlungen von Ver- und/oder Entsorgungsträgern, Verarbeitungsvorschriften, Anwendungsvorschriften und Empfehlungen der Hersteller und Lieferwerke, die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften und die sicherheitstechnischen Regelungen.

[ ] Datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) inkl. Anlage 1 bis 4 (soweit einschlägig)

Im Falle von Widersprüchen gelten die Angebotsbestandteile in der zuvor genannten Reihenfolge. Bei Widersprüchen innerhalb derselben Rangstufe gilt im Zweifel diejenige Vorgabe, die aktuelleren Datums ist.

Kein Widerspruch besteht, wenn Leistungen, die in einzelnen Vertragsgrundlagen enthalten sind, in anderen nicht erwähnt werden. Der Auftragnehmer schuldet alle Leistungen, gleich aus welcher Vertragsgrundlage sich diese ergeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

Ich/Wir bestätige(n) die Richtigkeit der in diesem Angebot genannten Angaben und die Richtigkeit der Eigenerklärungen.

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Ort, Datum

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Name des Erklärenden (bei elektronischer Angebotsabgabe)

Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die elektronische Signatur bzw. die Benennung des Namens des Erklärenden die händische Unterschrift.

Angabe zur Registrierung im Lieferantenportal der Kommunalen Wohnungsbaugesellschaften

[ ] Ich/Wir bin/sind im Lieferantenportal der Berliner Wohnungsbaugesellschaften registriert. Registrierungsnummer: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Ich/Wir bestätige/n hiermit, dass die im Lieferantenportal der Wohnungsbaugesellschaften hinterlegten Angaben und Erklärungen zu verwenden sind und versichere, dass diese weiterhin gültig und vollständig sind.

[ ] Ich/Wir bin/sind nicht im Lieferantenportal der Wohnungsbaugesellschaften registriert

Wir beauftragen im Rahmen von Neubauten und der Bewirtschaftung unserer Bestandsimmobilien zahlreiche Liefer-, Dienst- und Bauaufträge. Daher sind wir am Etablieren bzw. an der Fortführung einer vertrauensvollen, langfristigen Beziehung mit unseren Geschäftspartner*innen interessiert. Aus diesem Grund haben wir zusammen mit den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften (degewo AG, GESOBAU AG, Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin, STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH, HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH, Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, ProPotsdam GmbH) ein gemeinsames Lieferantenportal entwickelt.

Nach der Registrierung in unserem Lieferantenportal dürfen wir Ihr Unternehmen bei Beschränkten und Freihändigen Vergaben berücksichtigen und zur Angebotsabgabe auffordern.

Die Registrierung im Lieferantenprotal ist kostenfrei. Eine eigene Software benötigen Sie nicht, das Portal funktioniert ganz einfach über den Browser. Selbstverständlich werden die geltenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften eingehalten.

Bitte registrieren Sie sich unter folgendem Link: Lieferantenportal der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften

Offenes Verfahren (OV)
Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung Die Bewerber-/Bietergemeinschaft erklärt, dass * im Fall der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot/Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, * der bevollmächtigte Vertreter und 1. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. * die Bietergemeinschaft aus folgenden weiteren Mitgliedern besteht: 2. Mitglied Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 3. Mitglied Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 4. Mitglied Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 5. Mitglied Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. (Anzugeben ist jeweils die vollständige Firma und Adresse) * der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und sich die Vollmacht auch auf die Bietererklärungen des Teilnahmeantrages und eines Angebotes bezieht, * alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Benennung der Erklärenden der Bewerber-/Bietergemeinschaft Mitglied 1: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Mitglied 2: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Mitglied 3: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Mitglied 4: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Mitglied 5: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Mitglied 6: Ort/Datum/Vor- und Nachname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Eignung
  2. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
  3. Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation

Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.

  1. Angaben über Ausschlussgründe bzw. schwere Verfehlungen

Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
  • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
  • gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder

einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR

belegt worden bin/sind.

Ich/Wir erkläre(n), dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 53 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),

Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.

Ab einer Auftragssumme von 30.000 EUR/netto wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. §§ 6a, 6b, 16b VOB/A i. V. m. §§ 123, 124 GWB i. V. m. §§ 6, 7 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz beim Bundeskartellamt anfordern. Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft/betreffen.

  1. Angabe zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. unter der Nummer Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Makro ausgeführt
1. Eigenerklärung zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber Russland Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln. Dies gilt auch für solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe), es sei denn, dass auf diese lediglich 10 % oder weniger des Auftragswerts entfallen. [ ] Wir sind von den oben genannten Verbotstatbeständen nicht betroffen. ODER [ ] Wir sind von den oben genannten Verbotstatbeständen betroffen, da: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
  2. Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in der Präqualifizierungsdatenbank

Sofern der Bieter im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen ist, ist die Nummer anzugeben, unter der der Bieter im ULV eingetragen ist oder es ist möglich, die Eintragung in der allgemein zugänglichen Liste der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich abzurufen.

[ ]Ich bin/Wir sind im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) für öffentliche Aufträge eingetragen und unter der Nummer: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. gelistet, aktuelle Bescheinigung vom: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Zugangscode/Kennwort: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben., Passwort: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
[ ]Ich bin/Wir sind präqualifiziert und in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich unter der Nummer: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. gelistet, aktuelle Bescheinigung vom: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
[ ]Ich bin/Wir sind nicht im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) für öffentliche Aufträge eingetragen. *
[ ]Ich bin/Wir sind nicht präqualifiziert und nicht in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich gelistet. *

* Wenn keine Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in der Präqualifizierungsdatenbank vorliegt, sind folgende Angaben als Eigenerklärungen erforderlich. Folgende Erklärungen liegen vor:

[ ] Gewerbeanmeldung

[ ] Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer

[ ] Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse

[ ] Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen

[ ] qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft

Der Auftraggeber behält sich vor, die genannten Nachweise bei Bedarf gesondert anzufordern.

  1. Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Firmensitzes oder Wohnsitzes
[ ]Ich bin/Wir sind eingetragen im Handelsregister unter der Nummer Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. beim Amtsgericht Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
[ ]Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
  1. Bauvorlageberechtigung für Berlin

[ ] Eine Bauvorlageberechtigung für Berlin liegt vor.

[ ] Eine Bauvorlageberechtigung für Berlin liegt nicht vor.

  1. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Sofern die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe), um die nachfolgenden Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, ist dies in der Erklärung zur Eignungsleihe anzugeben.

1. Angaben zur Bau Risk Versicherung Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bau Risk Versicherung abgeschlossen. Versichert sind die während der Vertragslaufzeit mit Planung und Ausführung begonnenen und angemeldeten Baumaßnahmen, ferner umfasst sind eine Betriebshaftpflichtversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung. Die Prämie für das Bauvorhaben beträgt 6,29 ‰ netto zzgl. 19 % Versicherungssteuer (= 7,4851 ‰), bezogen auf die Gesamtkosten (Planungs- und Baukosten). Die Prämie wird umgelegt und aus der Schlussrechnung bzw. jeder Teilschlussrechnung einbehalten. Der Selbstbehalt des Auftragnehmers beträgt 1.000,00 € je Schadensfall im Bereich der Bauleistungsversicherung, für die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5.000 € je Schadensfall.
  1. Berufliche und technische Leistungsfähigkeit

Sofern die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe), um die nachfolgenden Kriterien der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, ist dies in der Erklärung zur Eignungsleihe anzugeben.

  1. Angaben zu Referenzen

Erklärung über geeignete Referenzen (Modernisierung/Instandsetzung Geschosswohnungsbau, siehe Bekanntmachung) zu ausgeführten Leistungen für Objektplanung Gebäude, Ausführung mindestens der Leistungsphasen 2 bis 8 HOAI, Abnahme in den letzten fünf Jahren, d.h. Abschluss der LP 8 bis zur Abgabe Angebot, jeweils mit Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung, des Auftragsvolumens, sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers mit Ansprechpartner.

Gemäß Bekanntmachung lautet die Mindestanforderung: zwei Referenzen über ausgeführte, vergleichbare Leistungen (Modernisierung/Instandsetzung Geschosswohnungsbau)

.

1. Referenz
Handelt es sich um eine eigene Referenz oder um die Referenz eines Eignungsleihers?Bitte wählen Sie
Einsatzort:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Leistungsumfang (Objektplanung Gebäude, Leistungsphasen 2 bis 8 HOAI):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Auftraggeber:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Ansprechpartner des Referenzgebers (Name und Telefonnummer):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Leistungsbeginn & Laufzeit (abnahmereif):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Auftragsvolumen in EUR netto:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
2. Referenz
Handelt es sich um eine eigene Referenz oder um die Referenz eines Eignungsleihers?Bitte wählen Sie
Einsatzort:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Leistungsumfang (Objektplanung Gebäude, Leistungsphasen 2 bis 8 HOAI):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Auftraggeber:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Ansprechpartner des Referenzgebers (Name und Telefonnummer):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Leistungsbeginn & Laufzeit (abnahmereif):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Auftragsvolumen in EUR netto:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Angaben zu Unterauftragnehmern
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen setze/n ich/wir Unterauftragnehmer ein:
[ ]ja[ ]nein

Dazu benenne(n) ich/wir folgende Art und Umfang der Leistungen, für die ich mich/wir uns der Unterstützung anderer Unternehmen bedienen werde(n).

Leistungan Firma (Name, Adresse):
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
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Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat der Bieter mit dem Angebot eine entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.

  1. Sonstiges
480000
1. Erklärung Frauenförderung Hiermit erkläre ich/erklären wir Folgendes (Zutreffendes bitte ankreuzen): Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen1) beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
  1. Vertragsbedingungen
1. Verbindliche Vertragsfristen Mit der Ausführung ist zu beginnen (verbindliche Frist für den Beginn mit den geschuldeten Leistungen) [x] gemäß HOAI Anlage Vertragsdetails [ ] unverzüglich nach Bezuschlagung des Angebotes [ ] binnen 12 Tagen nach Aufforderung [ ] am 16.11.2026 Die Leistung ist fertigzustellen [x] gemäß HOAI Anlage Vertragsdetails [ ] am 31.12.2033
480000
480000
Offenes Verfahren (OV)
1. Besondere Vertragsbedingungen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (im Weiteren BerlAVG) Mit Abgabe des Angebotes verpflichtet sich der Bieter zur Einhaltung der Anforderungen des BerlAVG in der jeweils gültigen Fassung ([*VIS Berlin - BerlAVG
  1. Integritätsvereinbarung

Präambel

Als öffentliches Unternehmen legt der Auftraggeber größten Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Grundsätze der sparsamen Verwendung von Ressourcen sowie der Fairness und Transparenz. Dies gilt auch für die Beziehungen zu seinem Auftragnehmer. Aus diesem Grund ist diese Integritätsvereinbarung zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages. Der Auftraggeber wird alle Bieter, welche die Integritätsvereinbarung nicht unterschreiben oder gegen deren Bestimmungen verstoßen, bei einer Auftragsvergabe nicht berücksichtigen.

  1. Verpflichtungen des Bieters/Auftragnehmers

Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zusammenhang mit Ausschreibungen oder sonstigen Auftragsvergaben des Auftraggebers und der Auftragsabwicklung alle gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zu beachten. Er hat die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen sowie von Kartellverstößen und sonstiger Ordnungswidrigkeiten durch seine Organe und Mitarbeiter sowie seine Vertragspartner und Unterauftragnehmer zu ergreifen. Er verpflichtet sich, bei der Bewerbung um einen Auftrag und im Rahmen der Auftragsdurchführung insbesondere zur Einhaltung folgender Vorgaben:

    1. Bestechung / Korruption

Der Bieter/Auftragnehmer wird dem Auftraggeber seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mitarbeitern oder einem Dritten keine Geschenke oder sonstige materielle oder immaterielle Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, die Mitarbeiter des Auftraggebers in ihren Entscheidungen in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung beeinflussen könnten.

    1. Kartellverbot

Der Bieter/Auftragnehmer wird mit anderen (potenziellen) Bietern keine den Wettbewerb beschränkenden Absprachen/ Abstimmungen treffen und keine den Wettbewerb beschränkenden Informationen austauschen. Hierzu zählen insbesondere Absprachen/Abstimmungen über Preise oder Preisbestandteile, über die Abgabe oder Nicht-abgabe von Angeboten und über sonstige wettbewerbsrelevante Faktoren (z. B. Kosten, Kalkulationsgrundlagen). Ebenso ist ein Informationsaustausch mit Wettbewerbern über Preise, Preisbestandteile oder sonstige wettbewerbsrelevante Faktoren unzulässig. Schließlich müssen die Bildung einer BIEGE/ARGE und der Einsatz von Nach-/Subunternehmern kartellrechtskonform sein.

    1. Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen

Der Auftragnehmer wird seinen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeitern den gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen und die gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen gewähren. Er wird zudem durch zumutbare Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass etwaige Unterauftragnehmer ihrerseits den gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn und die gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen gewähren (Einhaltung Arbeitnehmerentsendegesetz und Mindestlohngesetz).

    1. Schwarzarbeit und Einsatz von ausländischen Bürgern

Der Auftragnehmer wird nur solche Ausländer als Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber einsetzen oder deren Einsatz durch Unterauftragnehmer dulden, die nach den aufenthaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften als Arbeitnehmer oder Unterarbeitnehmer tätig werden dürfen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Verstößen gegen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt und die erforderlichen Beiträge an Fiskus, Sozialkassen, Berufsgenossenschaften und andere Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß abgeführt werden (keine Verstöße u. a. gegen Aufenthaltsgesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Sozialgesetzbuch III).

    1. Interessenskonflikte

Der Bieter/Auftragnehmer hat bereits den Anschein von Interessenskonflikten zu vermeiden. Offensichtliche oder mögliche Konflikte zwischen den Interessen des Bieters/Auftragnehmer und des Auftraggebers sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn ein Mitarbeiter des Bieters/Auftragnehmer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Mitarbeiter des Auftraggebers, der Entscheidungen zugunsten des Bieters/Auftragnehmer treffen kann, steht; oder auch, wenn ein Mitarbeiter des Auftraggebers oder eine ihm nahestehende Person an dem Unternehmen des Bieters/Auftragnehmer beteiligt ist.

    1. Chancengleichheit für Bieter/Auftragnehmer

Sofern es sich um einen Beratungs-, Planungs- oder ähnlichen Dienstleistungsauftrag für die Vorbereitung künftiger Aufträge des Auftraggebers handelt, verpflichtet sich der Bieter/Auftragnehmer, nur solche Vorschläge oder Empfehlungen abzugeben, die einen wirklichen Wettbewerb zwischen den Bietern sicherstellen und insbesondere keinen potenziellen Bieter in irgendeiner Weise besserstellen oder ihm Vorteile verschaffen.

  1. Ausschluss vom Vergabeverfahren und Auftragssperre
    1. Hat der Bieter vor Zuschlagserteilung nachweislich durch einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. oder andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen oder den bereits eingegangenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
    2. Hat der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf sein Angebot nachweislich durch einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
    3. Hat der Bieter/Auftragnehmer nachweislich gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verstoßen und hierdurch eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt, kann der Auftraggeber den Bieter/Auftragnehmer auch von zukünftigen Auftragsvergaben ausschließen. Die Verhängung und Dauer einer Sperre für zukünftige Auftragsvergaben richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. Die Schwere ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere die Anzahl der Verfehlungen, die Stellung der involvierten Beteiligten im Betrieb des Bieters und die Höhe des Schadens zu berücksichtigen sind. Eine Sperre wird für mindestens 6 Monate, höchstens aber für 3 Jahre erteilt.
    4. Wenn der Bieter/Auftragnehmer nachweisen kann, dass er den durch sein Verhalten angerichteten Schaden ersetzt, bei der Aufklärung der Rechtsverstöße aktiv unterstützt und ein geeignetes Compliance System eingerichtet hat, kann der Auftraggeber von der Verhängung einer Sperre absehen oder die Sperre vorzeitig aufheben.
  2. Schadensersatz
    1. Hat der Auftraggeber den Vertrag gemäß Ziffer 2 gekündigt oder besteht eine Sachlage, die den Auftraggeber berechtigt, den Vertrag gemäß Ziffer 2 zu kündigen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zu verlangen.
    2. Kann der Bieter/Auftragnehmer nachweisen, dass dem Auftraggeber durch Kündigung des Vertrages kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde, hat der Bieter/Auftragnehmer nur Schadensersatz in dem nachgewiesenen Umfang zu leisten. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass ihm durch den Ausschluss des Bieters vor Zuschlagserteilung oder durch die Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung ein höherer Schaden entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde ist er berechtigt, den höheren Schaden geltend zu machen.
    3. Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem infolge einer Verletzung der in den vorgenannten Ziffern 1.1 bis 1.6 benannten Pflichten entstehen.
  3. Anzeige von rechtswidrigem Verhalten

Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters oder Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers oder eines für diese tätigen Mitarbeiters, die in Zusammenhang mit einem Auftrag oder einem Vergabeverfahren des Auftraggebers stehen und einen Straftatbestand oder einen unter Ziffer 1 genannten (Kartell-)Bußgeldtatbestand erfüllen, oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die zuständige Verfolgungsbehörde informieren.

  1. Sonstige Bestimmungen
    1. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers.
    2. Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.
    3. Ist der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft oder ein Konsortium, muss diese Vereinbarung von allen beteiligten Partnern unterschrieben werden.
    4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleibt hiervon der übrige Teil der Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die ihren Intentionen bei Vertragsschluss am nächsten kommt.
  2. Vertraulichkeitserklärung und Bestätigung zum datenschutzgerechten Verhalten
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit dieser Erklärung, über Informationen und Ergebnisse seiner Tätigkeit und Verhältnisse des Auftraggebers und seiner Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  4. Der Auftragnehmer wird Informationen über den Auftraggeber Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und nur insoweit, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen. Entsprechende Dritte sind nach den Vorgaben dieser Erklärung auf Geheimhaltung zu verpflichten.
  5. Der Auftragnehmer wird geheimhaltungsbedürftige Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die die Informationen zur Erfüllung des Auftrages benötigen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass diejenigen Mitarbeiter des Auftragnehmers, denen geheimhaltungsbedürftige Informationen zur Verfügung gestellt wurden, diese vertraulich nach den Vorgaben dieser Erklärung halten werden.
  6. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Einhaltung aller im Rahmen seiner Tätigkeit einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere solchen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), sicherstellen wird. Wenn und soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO) für den Auftraggeber tätig wird, erfolgen Verarbeitungen personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer nach Maßgabe einer gesondert abzuschließenden und als Anlage beizufügenden (s.o., Teil A) Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO auf Weisung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer bestätigt mit dieser Erklärung, dass er zur Auftragserfüllung nur Mitarbeiter einsetzt, die gemäß den jeweiligen rechtlichen Anforderungen verpflichtet wurden und weist dies auf Verlangen des Auftraggeber nach. Soweit der Auftragnehmer als Anbieter von Telekommunikationsdiensten tätig wird, werden seine Mitarbeiter insbesondere nachweislich verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis nach § 3 Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) zu wahren.

  1. Aus dieser Vereinbarung und aus der Bekanntgabe vertraglicher oder technischer Einzelheiten und Zusammenhänge, gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, können von dem Auftragnehmer keine Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden.
  2. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses und über dessen Beendigung hinaus.
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen Architekten-/Ingenieurverträge (AVB)
  4. Leistungen des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer führt alle in der gesamten Anlage „HOAI - Vertragsdetails“ genannten und dort mit „gefordert“ und „ja“ festgelegten Leistungen aus, soweit diese vom Auftraggeber gemäß Ziffer 2 abgerufen werden.
    2. Über die in diesem Vertrag und seinen Anlagen aufgelisteten Leistungen hinaus schuldet der Auftragnehmer sämtliche Leistungen und Tätigkeiten, die zur Erreichung des in diesem Vertrag und sämtlichen Anlagen festgelegten Erfolgs erforderlich sind, unabhängig davon, ob sie in diesem Vertrag und den Vertragsbestandteilen im Einzelnen aufgeführt sind oder nicht. Maßstab für den Leistungsumfang ist allein der vom Auftragnehmer geschuldete werkvertragliche Leistungserfolg. Dazu gehören auch sämtliche aus der Natur des Planungsprozesses resultierenden Änderungen, Optimierungen, Fortschreibungen oder Ergänzungen, soweit hierdurch nicht in die grundsätzliche bisherige Zielsetzung der Planung in gestalterischer, haustechnischer oder konstruktiver Hinsicht wesentlich eingegriffen wird.
    3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme gemäß den vertraglichen Vorgaben mangelfrei und termingerecht hergestellt werden kann.
    4. Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, Änderungen und Ergänzungen zum beauftragten Leistungsumfang des Auftragnehmers anzuordnen. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung dieser angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen verpflichtet, soweit er dem Auftraggeber nicht nachweist, dass die Erbringung dieser Leistungen unmöglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

Der Auftragnehmer hat die Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts-, Termin- und sonstigen Vorgaben des Auftraggebers gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, so ist er verpflichtet, diese schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Er hat ferner mögliche Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Quantitäten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts darzulegen, so dass die Ziele des Auftraggebers eingehalten werden können.

    1. Notwendige Überarbeitungen der durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen bei unverändertem Konzept und bei nur unwesentlich veränderten Vorgaben begründen keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Auftragnehmers.
    2. Der Auftragnehmer erstellt eine fortlaufende Fotodokumentation des Objekts während der Ausführungsphase in digitaler Form.
  1. Stufenweise Beauftragung
    1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsabschluss mit allen in der gesamten Anlage „Vertragsdetails“ genannten und dort mit „gefordert“ und „ja“ festgelegten Leistungen entsprechend den dort mit „zunächst beauftragt“ und „ja“ festgelegten Stufen.
    2. Der Auftraggeber hat das Recht, im Wege der stufenweisen Beauftragung zu einem späteren Zeitpunkt auch die weiteren, vorstehend unter Ziffer 1.1 genannten Leistungen – insgesamt oder in Teilen – in Textform zu beauftragen. Für Folgeleistungen, die der Auftraggeber vor oder innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der letzten beauftragten Leistung in Auftrag gibt, gelten die Bedingungen dieses Vertrages.
    3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Leistungen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie Leistung des Auftragnehmers und die Einhaltung der vereinbarten Termine sichergestellt ist. Im Falle einer verspäteten Beauftragung von Folgeleistungen durch den Auftraggeber sind die sodann beauftragten Folgeleistungen innerhalb einer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vom Auftraggeber zu bestimmenden (neuen) Frist auszuführen. Dem Auftragnehmer ist hierbei ein angemessener zeitlicher Vorlauf einzuräumen.
    4. Der Auftragnehmer kann bei stufenweiser Beauftragung bzw. Beauftragung von Teilleistungen innerhalb der 24-monatigen Abruffrist gemäß Ziffer 2.2 keine Erhöhung seines Honorars und keine Rechte, gleich welcher Art, insbesondere keine Entschädigungsansprüche verlangen.
    5. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur stufenweisen Beauftragung einzelner oder aller in der gesamten Anlage „Vertragsdetails“ genannten und dort mit „gefordert“ und „ja“ festgelegten Leistungen entsprechend den dort mit „zunächst beauftragt“ und „nein“ festgelegten Stufen.
    6. Die stufenweise Beauftragung steht einem einheitlichen Vertragsverhältnis nicht entgegen. Wenn und soweit der Auftraggeber die weiteren Leistungen beauftragt, führt dies zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges des Auftragnehmers, so dass sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten auch in Bezug auf die weiter beauftragten Leistungen gelten.
    7. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
  2. Besondere und Zusätzliche Leistungen
    1. Soweit zur Erfüllung der übertragenen Leistungen Besondere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 3 HOAI erforderlich werden, zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich vor Beginn der Leistungen den diesbezüglichen Bedarf unter Angabe von Gründen an. Sofern der Auftraggeber der Ausführung dieser Leistungen zustimmt, schließen die Parteien über die Termine sowie das Honorar für diese Leistungen eine Nachtragsvereinbarung. Der Auftragnehmer erhält kein Honorar, wenn er die Leistungen erbringt, bevor der Auftraggeber der Leistungserbringung schriftlich zustimmt; die Einhaltung dieser Formvorschrift ist folglich Anspruchsvoraussetzung für einen Honoraranspruch für Besondere Leistungen.
    2. Leistungen des Auftragnehmers nach Zeitaufwand werden nur vergütet, wenn sie vorher schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt worden sind und der Auftraggeber einer Vergütung nach Zeitaufwand zugestimmt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den entsprechenden Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen, die er monatlich dem Auftraggeber zur Prüfung und Abzeichnung vorlegen muss. Die Einhaltung dieser Formvorschrift ist folglich Anspruchsvoraussetzung für einen Honoraranspruch für diese Leistungen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen nach Zeitaufwand spätestens im Folgemonat nach der Vorlage der Stundennachweise abzurechnen, andernfalls verfällt sein Vergütungsanspruch nach Zeitaufwand, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, unverschuldet an der rechtzeitigen Abrechnung gehindert worden zu sein.

  1. Pflichten des Auftragnehmers
    1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
      1. Jede der Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI hat für den Auftraggeber einen eigenständigen Wert. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Erbringung dieser Leistungen nach. Der Umfang der jeweiligen Grundleistung ist diesem Angebot und dessen Anlagen und ergänzend der jeweiligen Regelung der HOAI in Verbindung mit den Anlagen zur HOAI zu entnehmen, auf die die Parteien insoweit ausdrücklich Bezug nehmen. Sind die Grundleistungen in diesem Angebot im Vergleich zu den Anlagen zur HOAI ergänzend und/oder konkretisierend beschrieben, schuldet der Auftragnehmer die Grundleistungen mit diesen Ergänzungen und/oder Konkretisierungen.
      2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. Er hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers zu vertreten.
      3. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, rechtliche und finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen.
      4. Zur Erfüllung seiner Leistungen setzt der Auftragnehmer ausreichend viele und qualifizierte Mitarbeiter ein.
      5. Der Auftragnehmer hat die Leistungen im eigenen Unternehmen zu erbringen. Er ist zum Einsatz oder Wechsel von Unterauftragnehmern nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Vor Zustimmung des Auftraggebers muss der Auftragnehmer nachweisen, dass seine Berufshaftpflichtversicherung auch die Tätigkeit des Unterauftragnehmers umfasst.
    2. Leistungen des Auftragnehmers
      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung die Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die Bestandteil des Vertrages sind.
      2. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung sind nach DIN 276 nach Kostengruppen und gewerkeweise aufzustellen.
      3. Im Fall einer Beauftragung des Auftragnehmers mit den Leistungen der Vorbereitung der Vergabe ist es dem Auftragnehmer untersagt, bei potenziellen Bietern Angaben für die Leistungsbeschreibung oder sonstige Informationen anzufordern.
      4. Im Fall einer Beauftragung mit den Leistungen der Objektüberwachung nimmt der Auftragnehmer die Pflichten des Bauleiters nach § 57 Bauordnung Berlin wahr.
      5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf dem Abnahmeprotokoll für Leistungen eines ausführenden Unternehmens nur zu unterschreiben, wenn das ausführende Unternehmen die Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat und die Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen. Empfiehlt der Auftragnehmer, die Abnahme zu verweigern, hat er die Gründe für die Abnahmeverweigerung auf dem Abnahmeprotokoll im Einzelnen aufzuführen.
      6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den vom Auftraggeber festgesetzten Projektbesprechungen teilzunehmen. Der Auftragnehmer fertigt Protokolle der Projektbesprechungen an, die dem Auftraggeber und den durch den Auftraggeber benannten Projektbeteiligten übersandt werden.
      7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unterstützung des Auftraggebers bei vorgerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten. Diese Verpflichtung gilt auch nach vollständiger Erbringung der Leistungen.
      8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, tageweise ein Bautagebuch nach Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu führen. Die Übergabe des Bautagebuchs erfolgt monatlich an den Auftraggeber.
    3. Koordinierungspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Koordinierung des Bauvorhabens verpflichtet. Er muss das Bauvorhaben in technischer und zeitlicher Hinsicht koordinieren. Im Fall der Beauftragung mit den Leistungen der Objektüberwachung ist der Auftragnehmer insbesondere verpflichtet, die Leistungen der ausführenden Unternehmen aufeinander abzustimmen und dadurch für einen reibungslosen Bauablauf unter Beachtung der mit den Unternehmen vereinbarten Fristen Sorge zu tragen.

    1. Informations- und Hinweispflichten, Bedenkenanzeigen
      1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jederzeit auf Anforderung über den Stand der Planung, die Abstimmung mit den anderen Planungsbeteiligten, Behörden und ausführenden Unternehmen sowie über den Stand der Bauausführung zu unterrichten.Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen, von den Vorgaben des Auftraggebers abweichenden Umstände, insbesondere über Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen unaufgefordert oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu unterrichten und dem Auftraggeber Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
      2. Soweit der Auftragnehmer Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen des Auftraggebers für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Leistungen des Auftragnehmers rechtzeitig erbracht werden können.
      3. Bedenken gegen Entscheidungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
      4. Entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen Beteiligten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Entscheidung herbeizuführen.
    2. Änderung der Planung oder Ausführung

Sofern der Auftragnehmer Planungs- und/oder Ausführungsänderungen gegenüber den durch den Auftraggeber freigegebenen Ergebnissen der Leistungsphasen für erforderlich hält, hat er die Änderung schriftlich mit eingehender Begründung darzulegen. Der Auftragnehmer darf diese Änderung erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Zuge der weiteren Leistungserbringung berücksichtigen, es sei denn, die Abwehr einer Gefahr erfordert sofortiges Handeln.

    1. Korrespondenz, Berichte und Berechnungen
      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Korrespondenz mit den ausführenden Unternehmen die Mustertexte des Auftraggebers zu verwenden, soweit diese einschlägig sind. Die Übergabe der Mustertexte erfolgt in der Plananlaufbesprechung.
      2. Von sämtlicher Korrespondenz des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber unverzüglich eine Kopie.
      3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Berichte und Berechnungen anhand der Vorlagen des Auftraggebers anzufertigen.
    2. Dokumentation der Ergebnisse der Leistungen des Auftragnehmers
      1. Der Auftragnehmer legt die Ergebnisse der beauftragten Leistungen dem Auftraggeber zur Freigabe vor.
      2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die freigegebenen Ergebnisse der beauftragten Leistungsphasen wie folgt zu übergeben:
  • zweifach in Papierform,
  • einfach auf Datenträger in den Formaten DWG und DXF,
  • Berechnungen (einschließlich der Kostenberechnungen) und Leistungsbeschreibungen mit allen Vorbemerkungen auf Datenträger im Format GAEB DA 81/82.
    1. Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG nicht nur im Rahmen der Auftragsabwicklung, sondern auch nach Beendigung des Auftrages zeitlich unbegrenzt zu wahren. Es ist dem Auftragnehmer nach dieser Vorschrift untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Auftragnehmer versichert, dass er dafür verantwortlich ist, dass die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung erhoben, verarbeitet (gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht) oder genutzt werden und sofern er Unterauftragnehmer beschäftigt, er diese ebenfalls entsprechend § 5 BDSG verpflichtet.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens und wird anstehende Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen.

  1. Projektleitung, Personal des Auftragnehmers, Einsatz von Unterauftragnehmern
    1. Die Projektleitung des Auftragnehmers übernimmt der/die in der Anlage „Vertragsdetails“ vom Auftragnehmer benannte/benannten Projektleiter/in. Der Auftragnehmer stellt, soweit dies gemäß der Anlage „Vertragsdetails“ gefordert ist, den/die in der vorgenannten Anlage benannte Bauleiter/in.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auswechslung des/der Projektleiters/in des Auftragnehmers zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Projektleiter/ von der Projektleiterin zu vertretenden Gründen gestört ist.
    3. Der Auftraggeber kann eine Ergänzung des Personals des Auftragnehmers durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.
    4. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz der durch den Auftragnehmer vor Vertragsschluss benannten Unterauftragnehmer zu. Die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer sowie der Austausch von Unterauftragnehmern sind dem Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.

Der Auftragnehmer sichert zu, die Vertragsgrundlagen dieses Vertrages auch zur Grundlage der Verträge mit den Unterauftragnehmern zu machen und dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die erforderlichen Formerfordernisse, Ankündigungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten auch durch die Unterauftragnehmer eingehalten werden.

    1. Sofern im Rahmen der Ausschreibung zu diesem Angebot besondere Eignungskriterien an das für die Vertragsdurchführung vorgesehene Personal des Auftragnehmers gestellt wurden, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Personal für die Vertragsdurchführung eingesetzt wird, welches er im Rahmen der Ausschreibung benannt hat. Sollte der Einsatz des benannten Personals nicht mehr möglich sein, sind die Leistungen durch adäquaten Ersatz zu erbringen, dieser muss mindestens den im Vergabeverfahren genannten Eignungskriterien genügen.
  1. Kostenobergrenze
    1. Als verbindliche Baukostenobergrenze gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die in der Anlage „Vertragsdetails“ benannte Baukostenobergrenze festgelegt. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kostenobergrenze ist für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung.

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren diesen Betrag als verbindliche Kostenobergrenze und damit als vereinbarte Beschaffenheit. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.

Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kostenobergrenze ist für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die ihm obliegenden Kostenermittlungen sorgfältig durchzuführen und die Kostenentwicklung umfassend zu kontrollieren und zu steuern. Er hat insbesondere während jeder von ihm zu erbringenden Leistungsphase rechtzeitig Maßnahmen aufzuzeigen und Vorschläge zu unterbreiten, die der Erreichung des Kostenziels dienen.

    1. Unabhängig von den Pflichten gemäß Ziffer 7.1 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Umstände, die eine Kostenüberschreitung auch in einzelnen Kostengruppen gegenüber der jeweils aktuellen Kostenermittlung erwarten lassen, unverzüglich schriftlich zu informieren und ohne gesonderte Vergütung aufzuzeigen, wie die Kostenobergrenze unter Wahrung der Projektziele eingehalten werden kann.

Der Auftraggeber wird innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die vorgeschlagenen Maßnahmen entscheiden. Solche Entscheidungen lassen das Recht des Auftraggebers, aus der drohenden oder eingetretenen Kostenüberschreitung die bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen hieraus resultierenden Rechtsfolgen geltend zu machen, unberührt.

    1. Sofern durch einen Wunsch des Auftraggebers, durch veränderte äußere Umstände oder durch Umstände, die keine Partei zu vertreten hat, erkennbar wird, dass die zu erwartenden Baukosten die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigen, verpflichten sich Auftraggeber und Auftragnehmer, eine die geänderten Bedingungen berücksichtigende neue Kostenobergrenze als Beschaffenheit zu vereinbaren.
  1. Leistungen weiterer fachlich Beteiligter
    1. Die Beauftragung notwendiger Fachplanungs-, Gutachter- und Beraterleistungen erfolgt durch den Auftraggeber.
    2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ggf. so rechtzeitig über die Notwendigkeit von Fachplanungsleistungen und Gutachterleistungen beraten, dass diese ohne Verzögerung für das Bauvorhaben beauftragt werden können.
    3. Der Auftragnehmer hat sich selbstständig unter steter Information des Auftraggebers mit den weiteren fachlichen Beteiligten abzustimmen und die für ein vollständig abgestimmtes, einheitliches und mangelfreies Gesamtergebnis erforderlichen fachlichen und zeitlichen Koordinierungsleistungen selbstständig und jeweils rechtzeitig vorzunehmen.
    4. Der Auftragnehmer stellt den weiteren fachlich Beteiligten die von ihm erstellten Unterlagen zur Verfügung, die diese für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer Leistungen benötigen. Die Kosten für diese Unterlagen sind mit den vereinbarten Nebenkosten abgegolten.
  2. Termine
    1. Bei der Ausführung seiner Leistungen hat der Auftragnehmer für die Erbringung der einzelnen Leistungsstufen, die in der Anlage „Vertragsdetails“ und dort mit „Fertigstellungsdatum der Stufe“ festgelegten Fertigstellungstermine einzuhalten.
    2. Die Termine gemäß Ziffer 8.1 sind vereinbart im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
    3. Der Auftragnehmer wird spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss dem Auftraggeber einen Terminplan für das Bauvorhaben vorlegen. Bei der Aufstellung des Terminplans sind die Termine gemäß Ziffer 8.1 sowie die Terminplanung des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Der gemäß vorstehendem Satz 1 vorzulegende Terminplan wird von Auftraggeber und Auftragnehmer sowie den weiteren am Bau Beteiligten erörtert. Etwa erforderliche Änderungen wird der Auftragnehmer in den Terminplan einarbeiten und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegen. Der auf diese Weise insgesamt abgestimmte Terminplan wird Vertragsbestandteil.

Der Auftragnehmer schreibt den Terminplan im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fort, wenn sich die Terminplanung des Gesamtvorhabens aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen ändert.

Sofern sich die Parteien im Hinblick auf den Terminplan oder dessen Fortschreibung nicht einigen, kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die Termine einseitig festlegen.

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Terminplan auf Aufforderung des Auftraggebers durch einen von ihm zu erarbeitenden Detailterminplan für seine Leistungen sowie für die Ausführungen der Bauleistungen zu ergänzen. Der Detailterminplan für die Ausführung der Bauleistungen ist gewerkeweise aufzustellen und hat für die einzelnen Gewerke alle Vorgänge auszuweisen, die für die Koordinierung der Baumaßnahme erforderlich sind. Die für die Leistungen des Auftragnehmers darin enthaltenen Anfangs-, die wesentlichen Zwischentermine und Endtermine werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt und sind für den Auftragnehmer verbindlich.

Legt der Auftragnehmer nicht alsbald, spätestens zwei Wochen nach Aufforderung diesen Detailterminplan vor oder einigen sich die Parteien nicht, kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen einseitig einen Detailterminplan mit entsprechend verbindlichen Anfangs-, wesentlichen Zwischenterminen und Endterminen für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen festlegen.

    1. Um dem Auftraggeber eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, regelmäßig (monatlich, jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Planungsleistungen und der Ausführungsleistungen nebst Erläuterungen vorzulegen.
    2. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung verbindlicher Termine in Verzug und erbringt er die ausstehende Leistung trotz Nachfristsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, ist der Auftraggeber – unbeschadet aller sonstiger Rechte – berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
    3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von drohenden oder eintretenden Leistungsverzögerungen, die für den Leistungsbereich des Auftragnehmers relevant sind, unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung entgegen gesteuert werden kann. Der Auftragnehmer hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten, wie der ursprünglich vorgesehene Termin eingehalten werden kann.
    4. Verändern sich die Termine oder ist dies zwischen den Parteien streitig, haben sich die Parteien binnen einer Woche, nachdem eine Partei dies verlangt, auf neue Termine und Fristen zu verständigen. Gelingt dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die neuen verbindlichen Vertragsfristen nach billigem Ermessen einseitig festzusetzen.

Diese Neufestlegung gilt nur für die Zukunft. Sie lässt das Recht der Parteien, aus der Überschreitung alter Termine die bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen hieraus resultierenden Rechtsfolgen geltend zu machen, unberührt.

  1. Vertragsstrafe
    1. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und insoweit eine Mangelbeseitigung durch Nacherfüllung ausscheidet oder die dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, ist er verpflichtet, für jeden Fall der Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR bei einem Auftragswert bis 20.000,00 EUR netto und in Höhe von 1.000,00 EUR bei einem Auftragswert über 20.000,00 EUR netto an den Auftraggeber zu zahlen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftraggeber aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder dass der dem Auftraggeber entstandene Schaden oder die entstandene Wertminderung die pauschalierte Vertragsstrafe unterschreitet.
    2. Die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10.1 gilt nicht für die schuldhafte Überschreitung vereinbarter Termine; in diesem Fall findet die Regelung aus Ziff. 9.6 Anwendung.
    3. Die Vertragsstrafe für alle Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wird auf insgesamt 5 % der Auftragssumme begrenzt. Dem Auftragnehmer ist die Geltendmachung eines höheren Schadens gestattet; dabei wird die pauschalierte Vertragsstrafe gemäß Ziff. 8.1 auf den Schadenersatz angerechnet.
    4. Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung oder Schlusszahlungserklärung geltend machen.

11. Versicherung

1. BauRisk Versicherung Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bau Risk Versicherung abgeschlossen. Versichert sind die während der Vertragslaufzeit mit Planung und Ausführung begonnenen und angemeldeten Baumaßnahmen, ferner umfasst sind eine Betriebshaftpflichtversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung. Die Prämie für das Bauvorhaben beträgt 6,29 ‰ netto zzgl. 19 % Versicherungssteuer (= 7,4851 ‰), bezogen auf die Gesamtkosten (Planungs- und Baukosten). Die Prämie wird umgelegt und aus der Schlussrechnung bzw. jeder Teilschlussrechnung einbehalten. Der Selbstbehalt des Auftragnehmers beträgt 1.000,00 € je Schadensfall im Bereich der Bauleistungsversicherung, für die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5.000 € je Schadensfall. Nachfolgend die wesentlichen Punkte des BauRisk-Versicherungsschutzes: * Die Versicherungssumme im Teil Berufshaftpflichtversicherung beträgt 10.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen- und sonstige Schäden p.a. * Der generelle Selbstbehalt beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. Bei Personenschäden wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht. * Ausschluss: keine Entschädigung für Kosten- und Terminüberschreitungen
  1. Abnahme, Gewährleistung und Haftung
    1. Der Auftraggeber ist nach vollständiger Leistungserbringung des Auftragnehmers zur Abnahme gemäß § 640 BGB verpflichtet. Sofern der Auftragnehmer mit den Leistungen der Objektüberwachung – Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt ist, kann er nach Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 8, spätestens drei Monate nach der letzten Abnahme der Leistungen der ausführenden Unternehmen eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Im Übrigen besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabnahmen.
    2. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftragnehmers durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung ab. Eine fiktive Abnahme und eine Abnahme durch Ingebrauchnahme werden ausgeschlossen.
    3. Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die Regelungen des BGB. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren.
    4. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird weder durch Abstimmungen mit dem Auftraggeber noch dadurch eingeschränkt, dass der Auftraggeber Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers entgegengenommen oder Freigaben erteilt hat.
  2. Kündigung
    1. Jede Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
    2. Sofern der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, hat der Auftragnehmer nur einen Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund gekündigt hat, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.
    3. Hat der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB frei gekündigt, so steht dem Auftragnehmer neben dem Honorar für erbrachte Leistungen auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens/ Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB). Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten, vertraglichen Leistungen werden für
  • die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40 v.H. der vereinbarten Vergütung,
  • die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung / Dokumentation, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung,
  • die Leistung Objektbetreuung auf 90 v. H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.
    1. Im Fall einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer seine Leistungen so abzuschließen und zu ordnen, dass der Auftraggeber sie ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung an einen Dritten beauftragen kann. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem sich der erreichte Leistungsstand ergibt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sämtliche projektbezogenen Unterlagen herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
  1. Honorar
    1. Die Vertragsparteien vereinbaren für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, falls und soweit sie vom Auftraggeber vollständig abgerufen werden, die in der Anlage „Vertragsdetails“ unter „Honorarvereinbarung im Falle des vollständigen Leistungsabrufes“ festgelegten Pauschalhonorare. Des Weiteren vereinbaren die Vertragsparteien für die bereits mit Vertragsabschluss beauftragte Stufe die in der Anlage „Vertragsdetails“ unter „Honorarvereinbarung für die zunächst beauftragten Leistungen“ festgelegten Pauschalhonorare.
    2. Jegliche Nebenkosten aller Art (auch einschließlich aller in Anlage „Vertragsdetails“ genannten Zuschläge, sonstige Kostenpositionen etc.) sind mit dem in § 9.1 vereinbarten Honorar abgegolten. In den Nebenkosten enthalten sind auch die Kosten sämtlicher Vervielfältigungen von Plänen, Berechnungen, Rechnungen, Nachträgen, Terminplänen in jeder Größe und erforderlicher Zahl als Papier- und Musterpausen sowie die Kosten zur Vorlage der Ergebnisse der Leistungsphasen.
    3. Sofern die Parteien insbesondere für geänderte oder zusätzliche Leistungen die Abrechnung einzelner Leistungen nach Zeitaufwand vereinbaren, gelten die in der Anlage „Vertragsdetails“ genannten Stunden- sätze.
    4. Sofern der Auftragnehmer zusätzliche oder geänderte Leistungen zu erbringen hat, ist Anspruchsvoraussetzung für zusätzliches Honorar in jedem Fall, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein textliches Nachtragsangebot für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen unterbreitet hat und die Vertragsparteien eine Nachtragsvereinbarung schriftlich getroffen haben. Kommt es zwischen den Vertragsparteien nicht zur Einigung über die Höhe des Honoraranspruchs, so hat der Auftragnehmer auch ohne Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auszuführen, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat ihm gegenüber schriftlich bestätigt, dass er die Leistungen dem Grunde nach als vergütungspflichtige Leistung ansieht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn die Parteien uneinig darüber sind, ob die geänderten oder zusätzlichen Leistungen zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören und wenn der Auftraggeber einen zusätzlichen Honoraranspruch dem Grunde nach nicht endgültig abgelehnt hat.
    5. Zu dem Honorar wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
  2. Rechnungen und Zahlungen
    1. Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen, sofern ein Zahlungsplan vereinbart ist, nach Maßgabe dieses noch zu vereinbarenden Zahlungsplans, ansonsten in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen des Auftragnehmers.
    2. Der Auftragnehmer hat die Rechnungen (Abschlags- und Schlussrechnungen) unter Angabe der Auftragsnummer an folgende Rechnungsanschrift zu senden:

Dircksenstraße 38, 10178 Berlin

Sofern Leistungen für die Netzebene 4 zu erbringen sind, ist der Adressat für diesen Leistungsanteil die

MMB Multi-Media-Berlin Gesellschaft mbH

Dircksenstr. 38, 10178 Berlin

c/o WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH – OE 49 –

Dircksenstr. 38, 10178 Berlin

Rechnungen im PDF/A Format können unter Angabe der o. g. Auftragsnummer direkt an unsere E-Mail- Adresse rechnungseingang@wbm.de gesendet werden.

    1. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.
    2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach Rechnungseingang bei dem Auftraggeber fällig.
    3. Die Schlussrechnung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Abnahme beim Auftraggeber einzureichen. Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat, diese abgenommen sind, der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat und der Auftraggeber diese geprüft hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Schlussrechnung einen Prüfungszeitraum von zwei Monaten ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
    4. Als Sicherheit für dievertragsgemäße und termingerechte Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers vereinbaren die Parteien einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme. Der Auftraggeber behält bei jeder Abschlagszahlung 5 % des geprüften Rechnungsbetrages ein. Alle Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer erfolgen demnach zu 95 % der jeweiligen geprüften Rechnungssumme. Sofern der Sicherheitseinbehalt nicht verwertet ist, kommt er mit der Schlusszahlung zur Auszahlung, im Fall der Beauftragung des Auftragnehmers mit Leistungen der Leistungsphase 9 mit der Zahlung auf die nach Abschluss der Leistungsphase 8 eingereichte Teilschlussrechnung.

Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt gegen Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts ablösen; die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist.

    1. Voraussetzung für alle Zahlungen ist die Vorlage der Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers des Auftragnehmers.
    2. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Auftraggebers zur Verrechnung, Aufrechnung und sonstiger Geltendmachung von Gegenforderungen oder Leistungsverweigerungsrechten einschließlich eines etwaigen Druckzuschlages bleiben unberührt.
    3. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

15.10 Skonto, das vom Auftragnehmer im Angebotsdeckblatt angeboten wird, kann vom Auftraggeber bei Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang angewendet werden.

  1. Sicherheiten, Leistungseinstellung/Abwendungsbefugnis
    1. § 650 e BGB wird abgedungen.
    2. Der Auftragnehmer ist zur Ausübung eines ihm etwa zustehenden Leistungsverweigerungsrechtes erst berechtigt, wenn er die Leistungseinstellung mindestens 12 Werktage vor der vollständigen oder teilweisen Einstellung seiner Arbeiten angekündigt hat.
    3. Der Auftraggeber ist in den Fällen, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes streitig ist, berechtigt, diese Leistungseinstellung durch Übergabe einer Zahlungsbürgschaft i. H. v. 75 % eines etwa streitigen, noch nicht abgesicherten Zahlungsanspruches abzuwenden. Für die Form der Sicherheit und die Kostentragung findet § 650 f Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.
  2. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
    1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Zustimmung darf der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund verweigern.
    2. Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche des Auftraggebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aufrechnen.
  3. Abtretung von Mängelansprüchen
    1. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Ansprüche, die er gegen seine Nachunternehmer geltend machen kann, an den Auftraggeber ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Liste aller eingesetzten Nachunternehmer mit Adresse und genauen Angaben zu den ausgeführten Leistungen, vereinbarten Mängelansprüchen und Garantien zu übergeben. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche gegen seine Nachunternehmer selbst durchzusetzen. Die Abtretung berührt die eigenen Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer kann aber im Falle einer von ihm erfolgreich durchgeführten Mängelbeseitigung oder anderweitigen Erfüllung der Mängelansprüche des Auftraggebers verlangen, dass die abgetretenen Ansprüche rückabgetreten werden, soweit eine Erfüllung für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers reicht.
    2. Auf Aufforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zur Durchsetzung der vorbenannten abgetretenen Ansprüche notwendigen Unterlagen und Informationen dem Auftraggeber zu übergeben und zu erteilen.
  4. Unterlagen zur Verfügung stellen
    1. Der Auftragnehmer stellt alle seine Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, in folgenden Formaten zur Verfügung:
  • Dokumente und Beschreibungen im DOCX-, und PDF-Format;
  • Tabellen und Berechnungen im XLSX- und PDF-Format;
  • Zeichnungen im DXF-, DWG- und PDF-Format;
  • Terminpläne im XLSX-, MS Projekt- und PDF-Format.
  • Leistungsverzeichnisse im GAEB Format als .d82
  • Nachträge von bauausführenden Firmen auf Datenträger im Format GAEB DA 84
    1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Unterlagen in Papierform. Soweit der Auftragnehmer für seine Leistungserbringung oder zur Vorlage der Leistungsergebnisse beim Auftraggeber oder Dritten (z. B. Behörden) eigene oder fremde Unterlagen in Papierform benötigt, hat er sie auf eigene Kosten auszudrucken/ zu plotten.
  1. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen 10 Jahre nach Abnahme seiner Gesamtleistung aufzubewahren. Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem Auftraggeber anzubieten.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, schon vor Ablauf der 10 Jahre die Herausgabe der vom Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen angefertigten Original-Unterlagen zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.
    3. Die Unterlagen werden mit Herausgabe an den Auftraggeber dessen Eigentum.
  2. Urheberrechte, Veröffentlichung
    1. Sind die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
      1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber darf die Unterlagen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen des Auftragnehmers dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
      2. Der Auftraggeber darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn die vom Auftraggeber vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
      3. Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die Nutzung des Bauwerks beeinträchtigen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werks behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Ziff. 16.1.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ausführung anhören.
    2. Sofern die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk nicht urheberrechtlich geschützt sind, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk.
    3. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
    4. Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrages unberührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, umfasst die Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung geschaffen hat.
    5. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechter Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber-, Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter frei, es sei denn, der Auftragnehmer hat zuvor das Einverständnis des Auftraggebers mit der Verwendung der Rechte Dritter unter Hinweis auf diese Bestimmungen herbeigeführt.
    6. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Presse, Funk und Fernsehen oder sonstigen Dritten Auskunft über das Bauvorhaben zu geben. Der Auftraggeber kann die Zustimmung in den beiden vorgenannten Fällen aus wichtigem Grund versagen.

  1. Sonstige Vereinbarungen
    1. Gerichtsstand ist Berlin.
    2. Für die Leistungen des Auftragnehmers, die auf der Baustelle zu erbringen sind, gilt als Erfüllungsort die Baustelle. Als Erfüllungsort für alle übrigen Leistungen des Auftragnehmers gilt der Sitz des Auftraggebers.
    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    5. Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
    6. Für sämtliche neuen Betriebsvorrichtungen, die in das Objekt eingebracht werden, gilt, dass diese nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut werden (Scheinbestandteile § 95 BGB).
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