[Seite 1]
Anlage 8
Örtliche Bauüberwachung
Das Leistungsbild gilt für folgende Leistungen:
Straßenbau (Provisorien, Bauzustände, Endzustand, Tiefbau LSA, Markierung, Beschilderung)
Leitungstiefbau für die Leitungsträger, einschließlich Schächte und Leerrohrtrassen
(Telekommunikation und Stromleitungen)
Aufstellen/Versetzen von Lichtsignalanlagen inkl. Fundamente und Anschluss an bestehende
Kabelleerrohre; Neubau bzw. Versetzen von Abzweigkästen
Kanalerneuerung
Leistungsbild
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Abweichungen sind nach Kenntnisnahme durch die örtl. Bauüberwachung sofort dem Auftraggeber mitzuteilen.
1.1. Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen
1.1.1. Ausführungspläne
1.1.2. Verkehrszeichenpläne Bauphasen
1.1.3. Verkehrszeichenpläne Endzustand
1.1.4. Umleitungspläne
1.1.5. Regelzeichnungen
1.1.6. Kostenteilungspläne
1.2. Übereinstimmung mit dem Bauvertrag
1.2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
1.2.2. Das Auftragsschreiben
1.2.3. Die Leistungsbeschreibung
1.2.4. Die Besonderen Vertragsbedingungen KEVM (B) BVB
(insbesondere die Anlage zu den BVB Punkt 3 Ausführungsfristen einschließlich
Aufstellen,Fortschreiben und Überwachen von detaillierten Terminplänen).
1.2.5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
KEVM (B) ZVB
1.2.6. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen ZTV
1.2.7. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV/VOB/C
1.3. Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
1.3.1. Einschlägige DIN/EN
1.3.2. Liefer-, Bearbeitungs- und Einbaubedingungen von Materialherstellern
Seite 1 von 4
[Seite 2]
Anlage 8
1.4. Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften
1.4.1. UVV-Vorschriften
1.4.2. StVO
1.4.3. Schutz von Bäumen (Landeshauptstadt Stuttgart)
1.4.4. Entsorgung gemäß Abfallschlüsselnummern des Europäischen Abfallkatalogs
- Führen eines Bautagebuchs und zusätzlich Erstellung eines monatlichen Statusberichts an den AG über:
2.1. Baukosten und Nachträge
2.2. Einhaltung der Bau- und Liefertermine
2.3. Qualität der Bauausführung
2.4. Personalaufwand
2.5. Erkennbare Probleme/Risiken inkl. Begründung
2.6. Ergriffene Maßnahmen
2.7. Zu treffende Entscheidungen
2.8. Geplante Arbeiten (Aktivitäten/Termine)
- Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Rechnungsprüfung
Leistungen des Auftragnehmers: Das Aufmaß und die Rechnungsprüfung sind gemäß VOB/B und VOB/C durchzuführen.
3.1. Gemeinsames Aufmaß mit dem bauausführenden Unternehmer. Das Aufmaß und die
Abrechnung ist nach Kostenträger (vom AG vorgegebener Struktur) zu gliedern.
Es sind die Aufmaß- und Abrechnungsvordrucke vom AG zu verwenden. Korrekturen in
Aufmaßblättern sind in jedem Fall mit Datum und Begründung und jeweiligen Unterschriften (AN
und bauausführende Firma) notwendig. Die Korrekturen müssen eindeutig nachvollziehbar und
erkennbar sein.
3.2. Überwachen der Erstellung der Abrechnungspläne. Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle
Abstiche, welche im Aufmaßblatt festgehalten werden, unmittelbar aus den
Abrechnungszeichnungen hervorgehen.
3.3. Eingabe (digital mit Arriba) der unterschriebenen Aufmaße, Prüfung und Abgleich der
Eingabedaten, Erstellen von Massenberechnungen und Gegenrechnungen.
3.4. Fristgerechte Rechnungsprüfung (aller Rechnungen, Abschlagszahlungen,
Teilschlussrechnungen), damit die Zahlungsfristen gemäß Bauvertrag eingehalten werden. Der
AN hat das Leistungsverzeichnis und alle Bestandteile der Ausschreibung, Beauftragung und
alle zusätzlich vereinbarten Vertragsbestandteile zu beachten. Abrechnungen von Nachträgen
dürfen nur anerkannt werden, wenn entsprechende Beauftragungen vom AG vorliegen.
3.5. Teilnahme an Besprechungen, die für die Leistungserbringung notwendig sind (z.B.
Nachtragsverhandlungen, Abrechnungsgespräche). Regelmäßige Information vom AN an den
AG über den Stand der Abrechnungen und offenen Abrechnungsfragen. Die von der
Seite 2 von 4
[Seite 3]
Anlage 8
bauausführenden Firma zu erstellende Abrechnung samt Aufmaße, Abrechnungszeichnungen
und sonstigen Nachweise müssen für Dritte eindeutig und im Nachhinein ohne Kenntnis der
Baustelle nachvollzogen werden können. Feststellungen vor Ort, die bei Weiterführung der
Maßnahme nicht mehr nachvollzogen werden können, müssen gemeinsam mit der
bauausführenden Firma getroffen und beurkundet werden. Bei Unklarheiten dürfen
rechtsverbindliche Unterschriften (z.B. auf Aufmaßblättern) nicht vorgenommen werden. Die
Unklarheiten sind vom AN schriftlich zu formulieren und an den AG zu richten.
- Mitwirkung bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
4.1. Kontrollmessungen zur Feststellung der Erreichung einer geforderten Qualität bei Leistungen,
die bei Weiterführung der Arbeiten nicht mehr feststellbar ist wie Planum, Tragschichten,
Entwässerung, Bewehrung.
4.2. Abnahmen zur Inbetriebnahme von Provisorien
4.3. Teilabnahmen
4.4. Endabnahmen
4.5. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen (Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt)
4.6. Überwachung der über den Bauverträgen (Baufirmen) einzurichtenden Verkehrsmaßnahmen
(Schrammbord, prov. Überfahrten/Überwege, Baugrubensicherung etc.)
4.7. Überwachung der Baustellenabsicherungen
- Rechnungsprüfung
wie unter Ziffer 3
-
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage (z.B. Kalibrieren der Kabeltrassen)
-
Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
-
Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
-
Überwachen der Ausführungstermine der Leitungsträger und Koordinierung dieser Arbeiten
-
Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen vereinbart:
10.1. Teilnahme an erforderlichen Terminbesprechungen mit dem AG
10.2. Durchführung eines wöchentlichen Jour fix einschließlich der Vorbereitung der
wesentlichen Besprechungspunkte und der Erstellung eines Ergebnisprotokolls
10.3. Mitwirkung bei der Bearbeitung von Nachträgen, die mit den ausgeschriebenen
Leistungen in Verbindung stehen:
Seite 3 von 4
[Seite 4]
Anlage 8
10.3.1.1.1. Kausale Prüfung der Nachträge entsprechend §2 VOB/B
10.3.1.1.2. Einfordern von Angeboten
10.3.1.1.3. Prüfen und Werten der Angebote
10.3.1.1.4. Teilnahme an Verhandlungen
10.3.1.1.5. Stellungnahme an das Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen und
das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Stuttgart gemäß DL-
Leitfaden zur VOB/B-Nachtragsprüfung (Checkliste 2.2)
10.3.1.1.6. Aufstellung der Nachtragsbearbeitung nach Genehmigung
10.4. Mitwirkung bei der Bearbeitung von vorgelegten Behinderungsschreiben
10.5. Mitwirkung bei ggfs. erforderlichen Planänderungen/-anpassungen
10.6. Mitwirkung bei Präsentations- und Öffentlichkeitsterminen zur Baustelle
10.7. Mitwirkung bei der Anliegerbetreuung
- Rechte und Pflichten der örtlichen Bauüberwachung
Ist die örtliche Bauüberwachung gleichzeitig auch Bauoberleitung (BOL), dann ist die Bauoberleitung des AG gemeint.
| Rechte | Pflichten | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|
| Anordnung Stundenlohn | ja | Im Rahmen der ausgeschriebenen Mengen | |
| Auskunft an Anlieger | ja | Weiterleitung von Beschwerden, Anregungen etc. an BOL (AG) | Nur über unmittelbar bevorstehenden Bauablauf |
| Auskunft an Dritte (Ämter, Versorgungsuntern., Polizei) | ja | Weiterleitung von Beschwerden, Anregungen etc. an BOL (AG) | Jedoch nur in einem in einzelnen noch festzulegenden Rahmen |
| Entscheidung über Alternativpositionen und Bedarfspositionen | nein | Nur BOL (AG) | |
| Entscheidung über die Ausführung bei Planabweichungen / Regelausführungen | ja | In Abstimmung mit BOL (AG) | |
| Entscheidung über die Art der Abrechnung (welche LV-Pos) | ja | In Abstimmung mit BOL (AG) | |
| Entscheidung über Abweichungen in der Vertragserfüllung | nein | Schriftliche Information über Abweichungen in der Vertragserfüllung an die BOL (AG) | Nur BOL (AG) |
| Entscheidung über geänderte Leistungen | ja | Information über geänderte Leistung an BOL (AG) | Nur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre |
| Entscheidung über zusätzliche Leistungen | ja | Information über zusätzliche Leistung an BOL (AG) | Nur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre |
| Weisungsbefugnis gegenüber der Baufirma | ja | In allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen | |
| Weisungspflicht gegenüber der Baufirma | In allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen | ||
| Berücksichtigung der betrieblichen Belange (Verkehr, Fußgänger, Fahrgäste ÖPNV etc.) | Reduzierung von Behinderungen im Bus- und Bahnbetrieb | ||
| ja | Ausschließlich bei Gefahr im Verzug ist die Anordnung Dritter (z.B. Polizei, SSB-Betrieb) zu folgen. Die BOL (AG) ist unverzüglich zu unterrichten | Nur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre |
Seite 4 von 4