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Generalplanung für Kanalerneuerung und separate Bachwasserleitungen in Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 07:59 (Europe/Berlin)

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Anlage 8

Örtliche Bauüberwachung

Das Leistungsbild gilt für folgende Leistungen:

 Straßenbau (Provisorien, Bauzustände, Endzustand, Tiefbau LSA, Markierung, Beschilderung)

 Leitungstiefbau für die Leitungsträger, einschließlich Schächte und Leerrohrtrassen

(Telekommunikation und Stromleitungen)

 Aufstellen/Versetzen von Lichtsignalanlagen inkl. Fundamente und Anschluss an bestehende

Kabelleerrohre; Neubau bzw. Versetzen von Abzweigkästen

 Kanalerneuerung

Leistungsbild

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Abweichungen sind nach Kenntnisnahme durch die örtl. Bauüberwachung sofort dem Auftraggeber mitzuteilen.

1.1. Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen

1.1.1. Ausführungspläne

1.1.2. Verkehrszeichenpläne Bauphasen

1.1.3. Verkehrszeichenpläne Endzustand

1.1.4. Umleitungspläne

1.1.5. Regelzeichnungen

1.1.6. Kostenteilungspläne

1.2. Übereinstimmung mit dem Bauvertrag

1.2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B

1.2.2. Das Auftragsschreiben

1.2.3. Die Leistungsbeschreibung

1.2.4. Die Besonderen Vertragsbedingungen KEVM (B) BVB

(insbesondere die Anlage zu den BVB Punkt 3 Ausführungsfristen einschließlich

Aufstellen,Fortschreiben und Überwachen von detaillierten Terminplänen).

1.2.5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

KEVM (B) ZVB

1.2.6. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen

Vertragsbedingungen ZTV

1.2.7. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV/VOB/C

1.3. Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

1.3.1. Einschlägige DIN/EN

1.3.2. Liefer-, Bearbeitungs- und Einbaubedingungen von Materialherstellern

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Anlage 8

1.4. Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften

1.4.1. UVV-Vorschriften

1.4.2. StVO

1.4.3. Schutz von Bäumen (Landeshauptstadt Stuttgart)

1.4.4. Entsorgung gemäß Abfallschlüsselnummern des Europäischen Abfallkatalogs

  1. Führen eines Bautagebuchs und zusätzlich Erstellung eines monatlichen Statusberichts an den AG über:

2.1. Baukosten und Nachträge

2.2. Einhaltung der Bau- und Liefertermine

2.3. Qualität der Bauausführung

2.4. Personalaufwand

2.5. Erkennbare Probleme/Risiken inkl. Begründung

2.6. Ergriffene Maßnahmen

2.7. Zu treffende Entscheidungen

2.8. Geplante Arbeiten (Aktivitäten/Termine)

  1. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Rechnungsprüfung

Leistungen des Auftragnehmers: Das Aufmaß und die Rechnungsprüfung sind gemäß VOB/B und VOB/C durchzuführen.

3.1. Gemeinsames Aufmaß mit dem bauausführenden Unternehmer. Das Aufmaß und die

Abrechnung ist nach Kostenträger (vom AG vorgegebener Struktur) zu gliedern.

Es sind die Aufmaß- und Abrechnungsvordrucke vom AG zu verwenden. Korrekturen in

Aufmaßblättern sind in jedem Fall mit Datum und Begründung und jeweiligen Unterschriften (AN

und bauausführende Firma) notwendig. Die Korrekturen müssen eindeutig nachvollziehbar und

erkennbar sein.

3.2. Überwachen der Erstellung der Abrechnungspläne. Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle

Abstiche, welche im Aufmaßblatt festgehalten werden, unmittelbar aus den

Abrechnungszeichnungen hervorgehen.

3.3. Eingabe (digital mit Arriba) der unterschriebenen Aufmaße, Prüfung und Abgleich der

Eingabedaten, Erstellen von Massenberechnungen und Gegenrechnungen.

3.4. Fristgerechte Rechnungsprüfung (aller Rechnungen, Abschlagszahlungen,

Teilschlussrechnungen), damit die Zahlungsfristen gemäß Bauvertrag eingehalten werden. Der

AN hat das Leistungsverzeichnis und alle Bestandteile der Ausschreibung, Beauftragung und

alle zusätzlich vereinbarten Vertragsbestandteile zu beachten. Abrechnungen von Nachträgen

dürfen nur anerkannt werden, wenn entsprechende Beauftragungen vom AG vorliegen.

3.5. Teilnahme an Besprechungen, die für die Leistungserbringung notwendig sind (z.B.

Nachtragsverhandlungen, Abrechnungsgespräche). Regelmäßige Information vom AN an den

AG über den Stand der Abrechnungen und offenen Abrechnungsfragen. Die von der

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Anlage 8

bauausführenden Firma zu erstellende Abrechnung samt Aufmaße, Abrechnungszeichnungen

und sonstigen Nachweise müssen für Dritte eindeutig und im Nachhinein ohne Kenntnis der

Baustelle nachvollzogen werden können. Feststellungen vor Ort, die bei Weiterführung der

Maßnahme nicht mehr nachvollzogen werden können, müssen gemeinsam mit der

bauausführenden Firma getroffen und beurkundet werden. Bei Unklarheiten dürfen

rechtsverbindliche Unterschriften (z.B. auf Aufmaßblättern) nicht vorgenommen werden. Die

Unklarheiten sind vom AN schriftlich zu formulieren und an den AG zu richten.

  1. Mitwirkung bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

4.1. Kontrollmessungen zur Feststellung der Erreichung einer geforderten Qualität bei Leistungen,

die bei Weiterführung der Arbeiten nicht mehr feststellbar ist wie Planum, Tragschichten,

Entwässerung, Bewehrung.

4.2. Abnahmen zur Inbetriebnahme von Provisorien

4.3. Teilabnahmen

4.4. Endabnahmen

4.5. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen (Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt)

4.6. Überwachung der über den Bauverträgen (Baufirmen) einzurichtenden Verkehrsmaßnahmen

(Schrammbord, prov. Überfahrten/Überwege, Baugrubensicherung etc.)

4.7. Überwachung der Baustellenabsicherungen

  1. Rechnungsprüfung

wie unter Ziffer 3

  1. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage (z.B. Kalibrieren der Kabeltrassen)

  2. Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

  3. Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

  4. Überwachen der Ausführungstermine der Leitungsträger und Koordinierung dieser Arbeiten

  5. Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen vereinbart:

10.1. Teilnahme an erforderlichen Terminbesprechungen mit dem AG

10.2. Durchführung eines wöchentlichen Jour fix einschließlich der Vorbereitung der

wesentlichen Besprechungspunkte und der Erstellung eines Ergebnisprotokolls

10.3. Mitwirkung bei der Bearbeitung von Nachträgen, die mit den ausgeschriebenen

Leistungen in Verbindung stehen:

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Anlage 8

10.3.1.1.1. Kausale Prüfung der Nachträge entsprechend §2 VOB/B

10.3.1.1.2. Einfordern von Angeboten

10.3.1.1.3. Prüfen und Werten der Angebote

10.3.1.1.4. Teilnahme an Verhandlungen

10.3.1.1.5. Stellungnahme an das Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen und

das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Stuttgart gemäß DL-

Leitfaden zur VOB/B-Nachtragsprüfung (Checkliste 2.2)

10.3.1.1.6. Aufstellung der Nachtragsbearbeitung nach Genehmigung

10.4. Mitwirkung bei der Bearbeitung von vorgelegten Behinderungsschreiben

10.5. Mitwirkung bei ggfs. erforderlichen Planänderungen/-anpassungen

10.6. Mitwirkung bei Präsentations- und Öffentlichkeitsterminen zur Baustelle

10.7. Mitwirkung bei der Anliegerbetreuung

  1. Rechte und Pflichten der örtlichen Bauüberwachung

Ist die örtliche Bauüberwachung gleichzeitig auch Bauoberleitung (BOL), dann ist die Bauoberleitung des AG gemeint.

RechtePflichtenBemerkungen
Anordnung StundenlohnjaIm Rahmen der ausgeschriebenen Mengen
Auskunft an AnliegerjaWeiterleitung von Beschwerden, Anregungen etc. an BOL (AG)Nur über unmittelbar bevorstehenden Bauablauf
Auskunft an Dritte (Ämter, Versorgungsuntern., Polizei)jaWeiterleitung von Beschwerden, Anregungen etc. an BOL (AG)Jedoch nur in einem in einzelnen noch festzulegenden Rahmen
Entscheidung über Alternativpositionen und BedarfspositionenneinNur BOL (AG)
Entscheidung über die Ausführung bei Planabweichungen / RegelausführungenjaIn Abstimmung mit BOL (AG)
Entscheidung über die Art der Abrechnung (welche LV-Pos)jaIn Abstimmung mit BOL (AG)
Entscheidung über Abweichungen in der VertragserfüllungneinSchriftliche Information über Abweichungen in der Vertragserfüllung an die BOL (AG)Nur BOL (AG)
Entscheidung über geänderte LeistungenjaInformation über geänderte Leistung an BOL (AG)Nur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre
Entscheidung über zusätzliche LeistungenjaInformation über zusätzliche Leistung an BOL (AG)Nur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre
Weisungsbefugnis gegenüber der BaufirmajaIn allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen
Weisungspflicht gegenüber der BaufirmaIn allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen
Berücksichtigung der betrieblichen Belange (Verkehr, Fußgänger, Fahrgäste ÖPNV etc.)Reduzierung von Behinderungen im Bus- und Bahnbetrieb
jaAusschließlich bei Gefahr im Verzug ist die Anordnung Dritter (z.B. Polizei, SSB-Betrieb) zu folgen. Die BOL (AG) ist unverzüglich zu unterrichtenNur wenn unvermeidbar, da sonst eine Weiterführung der Arbeiten nicht möglich wäre

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