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| Ingenieurvertrag Ingenieurbau | |||
|---|---|---|---|
| Auftraggeber (AG) | Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt (Amt 66) Stadtentwässerung Stuttgart (SES) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Stuttgart Hohe Straße 25 70176 Stuttgart | ||
| Auftragnehmer (AN) | Telefon: Email: | ||
| Vertreten durch | |||
| Baumaßnahmen | SES - Kanalerneuerung in S-Möhringen Objekt A: Tailfinger-, Fleischhauerstraße, TBA - Fremdwasserfreimachung Aischbach Objekt B: Streibgasse Objekt C: Alfred-Dehlinger-Straße | Projektnummern A: S17-5932.01.000 B: I24-0815.WG.130 C: I24-0815.WG.140 | |
| Vertragsnummer 20421 |
| Objekt A (SES): Tailfinger-, Fleischhauerstraße, Kanalerneuerung | |
|---|---|
| Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages) | |
| Planungsbereich | Objektplanung Ingenieurbau |
| Abrechnung nach § HOAI | Teil 3 (3) § 44 (1) |
| Honorarzone | III |
| Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz) | 0 % |
| Nebenkosten | ___ % |
| Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %) | ___ % |
| Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext) | |
| 3.1 Grundlagenermittlung | 2,0 % |
| 3.2 Vorplanung | 20,0 % |
| 3.3 Entwurfsplanung | 25,0 % |
| 3.4 Genehmigungsplanung (optional) | 5,0 % |
| 3.5 Ausführungsplanung | 15,0 % |
| 3.6 Vorbereitung der Vergabe | 13,0 % |
| 3.7 Mitwirkung bei der Vergabe | 2,0 % |
| 3.8 Bauoberleitung / Objektüberwachung | 12,0 % |
| 3.9 Objektbetreuung | entfällt |
| Summe | 94,0% |
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| Besondere Leistungen | |||
|---|---|---|---|
| Örtliche Bauüberwachung 3.11.1 (Anlage 13 HOAI) | Prozent der | ___ % | |
| anrechenbaren Kosten | |||
| (netto zzgl. Nebenkosten) | |||
| Pauschal netto zzgl. Nebenkosten € | Auf Nachweis bis zum Höchstbetrag | ||
| 3.11.2 Örtliche Bestandsvermessung | _____ € | ||
| Erhebung von Entwässerungsgesuchen und 3.11.3 Auswertung | 2.000,00 € | ||
| 3.11.4 Koordinierter Leitungsplan | _____ € | ||
| 3.11.5 Erstellen Bauphasenpläne | _____ € | ||
| 3.11.6 Erstellen Umleitungs- und Verkehrszeichenpläne | _____ €/Stück | ||
| 3.11.7 Global Warming Potential (GWP, CO -Bilanz) 2 | € | ||
| 3.11.8 Beweissicherung | € |
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| Objekt B (TBA): Streibgasse (Fremdwasserfreimachung Aischbach) | |
|---|---|
| Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages) | |
| Planungsbereich | Objektplanung Ingenieurbau |
| Abrechnung nach § HOAI | Teil 3 (3) § 44 (1) |
| Honorarzone | III |
| Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz) | 0 % |
| Nebenkosten | |
| _____ % | |
| Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %) | |
| _____ % | |
| Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext) | |
| 3.1 Grundlagenermittlung | 2,0 % |
| 3.2 Vorplanung | 20,0 % |
| 3.3 Entwurfsplanung | 25,0 % |
| 3.4 Genehmigungsplanung | 5,0 % |
| 3.5 Ausführungsplanung | |
| entfällt | |
| 3.6 Vorbereitung der Vergabe | |
| entfällt | |
| 3.7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
| entfällt | |
| 3.8 Bauoberleitung / Objektüberwachung | |
| entfällt | |
| 3.9 Objektbetreuung | |
| entfällt | |
| Summe | 52,0% |
| Besondere Leistungen | Pauschal netto zzgl. Nebenkosten € |
|---|---|
| 3.11.2 Örtliche Bestandsvermessung | |
| _____ € | |
| 3.11.9 Reptilienkartierung durch Tierökologe | |
| _____ € | |
| 3.11.10 Naturschutzgutachten mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz | |
| _____ € |
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| Objekt C (TBA): Alfred-Dehlinger Straße (Fremdwasserfreimachung Aischbach) | |
|---|---|
| Grundlagen der Vergütung (siehe § 6 des Vertrages) | |
| Planungsbereich | Objektplanung Ingenieurbau |
| Abrechnung nach § HOAI | Teil 3 (3) § 44 (1) |
| Honorarzone | III |
| Erhöhung der Honorarzone (0 % = Von-Satz, 100 % = Bis-Satz) | 0 % |
| Nebenkosten | |
| _____ % | |
| Auf- / Abschlag auf das Honorar der beauftragten Grundleistungen (+ / - in %) | |
| _____ % | |
| Leistungsbild (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext) | |
| 3.1 Grundlagenermittlung | 2,0 % |
| 3.2 Vorplanung | 20,0 % |
| 3.3 Entwurfsplanung | 25,0 % |
| 3.4 Genehmigungsplanung | 5,0 % |
| 3.5 Ausführungsplanung | |
| entfällt | |
| 3.6 Vorbereitung der Vergabe | |
| entfällt | |
| 3.7 Mitwirkung bei der Vergabe | |
| entfällt | |
| 3.8 Bauoberleitung / Objektüberwachung | |
| entfällt | |
| 3.9 Objektbetreuung | |
| entfällt | |
| Summe | 52,0% |
| Besondere Leistungen | Pauschal netto zzgl. Nebenkosten € |
|---|---|
| 3.11.2 Örtliche Bestandsvermessung | |
| _____ € | |
| 3.11.9 Reptilienkartierung durch Tierökologe | |
| _____ € | |
| 3.11.10 Naturschutzgutachten mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz | |
| _____ € |
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| Geotechnik | Objekt A | Objekt B | Objekt C | |
|---|---|---|---|---|
| Nebenkosten | ||||
| _____ % | ||||
| Leistungen und Vergütung (Ziffern beziehen sich auf den Vertragstext) | ||||
| Pauschal zzgl. Nebenkosten netto | ||||
| 3.10.1 Grundlagenermittlung | ____ € | ____ € | ____ € | |
| 3.10.2 Vorbereiten Baugrunduntersuchung | ____ € | ____ € | ____ € | |
| 3.10.3 Antrag auf Bohrfreigabe | ____ € | ____ € | ____ € | |
| Betreuung und Durchführung der 3.10.4 Bodenerkundungsarbeiten | ____ € | ____ € | ____ € | |
| 3.10.5 Pegelmessungen | ____ € | ____ € | ____ € | |
| 3.10.6 Bodenmechanische Analysen | ||||
| Auf Nachweis bis zum Höchstbetrag | von 30.000 € | |||
| 3.10.7 Grundwasseruntersuchungen | ||||
| Auf Nachweis bis zum Höchstbetrag | von 8.000 € | |||
| 3.10.8 Chemische Analysen | ||||
| Auf Nachweis bis zum Höchstbetrag | von 12.000 € | |||
| 3.10.9 Erstellung geotechnisches Gutachten | ____ € | ____ € | ____ € | |
| Geotechnische Begleitung während der 3.10.10 Bauausführung | Auf Zeitnachweis bis zum Höchstbetrag von 10.000 € |
Vorläufiger Nettovertragswert Geotechnik ____ € ____ € ____ €
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GRUNDLAGE FÜR DIE ANGEBOTSKALKULATION:
Zur vorläufigen Honorarermittlung und Angebotswertung werden folgende Kosten angenommen:
Objekt A (SES): Tailfinger-, Fleischhauerstraße, Kanalerneuerung Kostengruppe 300 netto 3.000.000 €
Objekt B (TBA): Streibgasse (Fremdwasserfreimachung Aischbach) Kostengruppe 300 netto 400.000 €
Objekt C (TBA): Alfred-Dehlinger Straße (Fremdwasserfreimachung Aischbach) Kostengruppe 300 netto 1.100.000 €
Folgender Ansatz für die Wertung der besonderen Leistungen wird festgelegt:
3.11.1 Prozent der o.g. unverbindlichen anrechenbaren Kosten 3.11.2 1x pauschal 3.11.4 1x pauschal 3.11.5 1x pauschal
| 3.11.6 | 20 Stück | |
|---|---|---|
| 3.11.7 1x pauschal | ||
| 3.11.8 1x pauschal |
33..1111..89 11xx ppaauusscchhaall 2.11.10 1x pauschal
Geotechnik 3.10.1 1x pauschal 3.10.2 1x pauschal 3.10.3 1x pauschal 3.10.4 1x pauschal 3.10.5 1x pauschal 3.10.6 je 5 Stück 3.10.7 je 5 Stück 3.10.8 je 10 Stück 3.10.9 1x pauschal
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§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand des Vertrags sind Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 HOAI sowie Teil 4 Abschnitt 1 HOAI für die im Deckblatt genannte Baumaßnahmen.
Die Baumaßnahme betrifft folgende Bauteile in Stuttgart Möhringen:
• Objekt A - Kanalerneuerung Tailfinger-, Fleischhauerstraße (SES-Projektnr.: S17-5932.01.000) DN 300-400, Länge ca. 1200 m • Objekt B - Neubau Bachwasserleitung Streibgasse (TBA-Projektnr.: I24-0815.WG.130), DN 400, Länge ca. 120 m • Objekt C - Neubau Bachwasserleitung Alfred-Dehlinger-Straße (TBA-Projektnr.: I24.0815.WG.140), DN 300, Länge ca. 350 m
Sämtliche Bauteile im Zusammenhang mit der Kanalerneuerung und des Neubaus der Bachwasserleitung einschl. Straßenwiederherstellung sind als ein Objekt gem. HOAI zu betrachten und werden daher in Summe für das Honorar anrechenbar. Es ist vorgesehen, alle 3 Teile gemeinsam inkl. bis zur Genehmigungsplanung zu planen. Teil A wird anschließend weitergeplant, ausgeschrieben und baulich umgesetzt. Die Teile B und C werden jedoch aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt fertig geplant, ausgeschrieben und baulich umgesetzt.
1.2 Planungs- und Überwachungsziele sind zum einen die mängelfreie Kanalerneuerung in offener Bauweise und zum anderen der Neubau der Bachwasserleitungen in offener oder geschlossener Bauweise einschl. der Erneuerung der zugehörigen Schachtbauwerke und Anschlusskanäle einschl. Wiederherstellung der Verkehrsanlagen.
Am nördlichen Stadteilrand von Möhringen verläuft der Aischbach. Dieser mündet heute im Bereich der Rosenwiesstraße in das städtische Mischwasser-Kanalnetz. Der Aischbach führt im Sommer selten, im Winter wenig Wasser. Das Bachwasser soll zur Fremdwasserfreimachung des Kanalnetzes in einer separaten Bachwasserleitung durch Möhringen hindurch in die südlich von Möhringen beginnende Körsch geleitet werden.
Objekt A: Die Mischwasserkanäle DN 200-400 Stz in der Tailfinger- und Fleischhauerstraße aus dem Jahr 1938 sind stark schadhaft und hydraulisch unterdimensioniert. Sie sind bis auf einen kleinen Teil im westlichen Teilbereich auf der gesamten Straßenlänge über ca. 1200 m in offener Bauweise und ggf. leicht zu optimierender Trasse zu erneuern und auf DN 300 – 400 Stz aufzu- dimensionieren. Die in Betrieb befindlichen Anschlußkanäle sind grundsätzlich ebenso zu erneuern. Das Projektgebiet ist charakterisiert durch eine lockere Wohnbebauung in Anliegerstraßen und läßt eine abschnittsweise voranschreitende Baudurchführung zu. Im Projektgebiet ist außerdem die Erneuerung der Wasserversorgungsleitungen seitens der Netze- BW vorgesehen, was zu koordinieren ist.
Objekt B: Bereits in früheren Bauabschnitten in Möhringen-Mitte wurde in den Scheitelbereich neu verlegter MW-Kanäle eine Bachwasserleitung eingehängt Südlich der Sigmaringer Straße mündet die Bachwasserleitung – die hier durch den nahegelegenen Ganzenbrunnen gespeist wird – bislang in das MW-Kanalnetz. Hier soll die Bachwasserleitung als DN 400 PP neben dem MW-Kanal fortgeführt, am RÜB Dinghofstraße vorbei und nahe des Beckenüberlaufs in das dort beginnende offene Profil der Körsch eingeleitet werden. Das Projektgebiet ist charakterisiert durch eine lockere Wohnbebauung in Anliegerstraßen und läßt eine abschnittsweise voranschreitende Baudurchführung zu. Besonderer Augenmerk ist auf die Querung zahlreicher Kanäle und Leitungen in unmittelbarer Nähe des RÜB Dinghofstraße ohne Durchdringung zu achten.
Objekt C: Der nördlich von Möhringen im Landschaftsschutzgebiet fließende Aischbach ist mittels eines neuen Trennbauwerks in eine neu zu verlegende Bachwasserleitung in die Alfred-Dehlinger- Straße abzuleiten. Die Bauweise dieser fast geradlinigen Trasse in der größtenteils fremdleitungsarm verlaufenden Straße kann offen oder aufgrund der im mittleren Bereich großen Tiefenlage geschlossen erfolgen. Der Anschluß der Bachwasserleitung erfolgt in einem bestehenden Übergabeschacht in die bereits im Kanalscheitel eingehängte Bachwasserleitung in einer Gehwegekreuzung nördlich der Probststraße. Das Projektgebiet ist charakterisiert durch
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eine lockere Wohnbebauung in Anliegerstraßen und läßt eine abschnittsweise voranschreitende Baudurchführung zu. Besonderer Augenmerk ist auf die Planung des Trennbauwerks im Landschaftsschutzgebiet inmitten eines heute verpachteten Gartens zu legen.
Die Planungsleistungen der Objektplanung der beauftragten HOAI-Leistungsphasen 1-5 der o.g. Baumaßnahme sind in den 3 Teilen gleichzeitig zu erbringen.
Die Parteien sind darüber einig, dass sie mit vorstehenden Regelungen die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele i. S. d. § 650p Abs. 2 BGB vollständig und abschließend vereinbart haben und die Sonderkündigungsrechte gem. § 650r BGB für beide Seiten erloschen sind; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte und nehmen den Verzicht der jeweils anderen Partei an.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1 Auf diesen Vertrag findet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung 2021 Anwendung.
2.2 Vertragsbestandteile sind
• Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Landeshauptstadt Stuttgart für Verträge mit freiberuflich Tätigen (AVBS), in der Fassung vom 09. Juli 2019 (Anlage 1)
• Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz, die als Anlage dem Vertrag beiliegen
• Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden
• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
• Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
• Verpflichtung zum Datenschutz und zur Informationssicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben zur Informationssicherheit zu beachten. Die Daten, die er für die Durchführung der in diesem Vertrag beauftragten Leistung nutzt, dürfen nicht für sonstige Geschäftszwecke genutzt werden. Der Auftragnehmer haftet für die unzulässige Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten gegen unbefugte Verwendung zu sichern sowie alle personenbezogenen Daten, die er zur Erfüllung dieses Vertrages erhoben, genutzt und gespeichert hat, nach Erfüllung oder Beendigung dieses Vertrages zu löschen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist in jeglicher Form (Drucke, elektronisch) untersagt.
• Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe
• Festsetzung zum Datenformat (Anlage 4)
• Dienstanweisung „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“, „Merkblatt Fremdfirmen“, „Unterweisungsnachweis“, „Erlaubnisschein“ (Anlagen 5a-d)
• Anforderungen des Tiefbauamtes / SES an Ingenieurleistungen (Anlage 7).
• Die Beschaffenheitsanforderungen für die bauliche Sanierungsplanung gemäß DWA Arbeitsblatt A143-21.
• Dokumentation Ermittlung Ersatzbaustoffklassen Teil 1 und Teil 2 (PDF- und DWG-Format)
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2.3 Der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten:
• Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers:
- Regelzeichnungen SES
- Das Leistungsbuch für den Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau - Verfahren Stuttgart in der jeweils aktuellen Fassung
- Die ergänzenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers (Vorspann)
• Vorhandene Bestandsunterlagen:
- Übersichtslageplan,
- Leitungs- und Katasterplan,
- hydraulische Dimensionierung,
- die Ergebnisse der TV-Befahrung der Hauptkanäle, Schächte, sowie Anschlußkanäle
- Schachtdetails, soweit vorhanden
- Luftbildauswertung auf Kampfmittel
- Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Fremdwasserfreimachung Aischbach von Weber-Ingenieuren vom 04/2023
• Kostenkontrolle; Anforderungen, Beispiele (Anlage 2)
• Musterschreiben für Mängelrügen oder Fristsetzungen im Rahmen der Objektüberwachung (Anlage 3)
• DLZ-Leitfaden für die Ausschreibung und Vergabe, Teil 1-3 (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de)
• DLZ-Leitfaden zur VOB/B-Nachtragsprüfung Es ist jeweils die aktuellste Checkliste zu verwenden (verfügbar unter: www.vergabe.stuttgart.de)
• Bestimmungen für den Datenaustausch zwischen Tiefbauamt und Dritten (Anlage 6)
• Anforderungen an die Örtliche Bauüberwachung (Anlage 8)
• Anforderungen an die Umleitungs- und Einengpläne sowie Verkehrszeichenpläne für Bauphasen und den Endzustand (Anlage 9)
• Nutzungsvereinbarung Datenausgabe (Anlage 10)
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers siehe auch § 3 AVBS
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst sämtliche Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, um die Planungsziele gem. § 1 vollständig, uneingeschränkt funktionsfähig und betriebsbereit zu erreichen.
Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt stufen- und ggf. abschnittsweise. Zunächst wird folgende Leistungsstufe abgerufen:
- Stufe 1 HOAI-Leistungsphasen 1 bis 5, Objekte A, B, C einschl. Ziffer 3.10.ff, 3.11.2 bis 3.11.10
Die Beauftragung weiterer Leistungen bleibt vorbehalten (siehe § 3, Abs. 2 AVBS);
Ggf. werden die nachfolgenden Leistungsstufen rechtzeitig schriftlich abgerufen:
- Stufe 2 HOAI-Leistungsphasen 6 bis 8, Objekt A einschl. Ziffer 3.11.1
Die Leistungen sind jeweils separat für die einzelnen Bauteile zu erbringen.
3.1 Grundlagenermittlung die Grundleistungen der Leistungsphase 1
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3.2 Vorplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 2 • Kostenschätzung nach DIN 276 Stand Dezember 2018 (mind. 2. Ebene)
3.3 Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 • einschl. Kostenberechnung nach DIN 276 2018-12 (mind. 3. Ebene) • Die Kostenberechnungen für die Teile A, B, C sind getrennt aufzustellen, damit die jeweilige Finanzierung ermittelbar ist.
3.4 Genehmigungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 4, für Teil A nur optional Für die Themen Grundwasserhaltung, Wasserrecht, Naturschutzrecht..
3.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5
3.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6 • einschl. Übergabe der bepreisten Leistungsverzeichnisse als X81-Datei (GAEB DA XML), sowie einer positionsweisen nachvollziehbaren Massen-/Mengenermittlung in digitaler prüfbarer Form.
3.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7, einschließlich Bereitstellung der Verdingungsunterlagen auf der Vergabeplattform vergabe.stuttgart.de, sowie Werten der Angebote und Erstellen von Vergabevorschlägen unter Berücksichtigung eventueller Nebenangebote, jedoch: • ohne Einholen von Angeboten (Wahl des Vergabeverfahrens, Veröffentlichungen bzw. Auswahl der Bewerber, Abhalten der Eröffnungstermine) • ohne rechnerisches Prüfen und Werten der Angebote und Aufstellen der Preisspiegel nach Positionen • ohne Führen von Bietergesprächen, jedoch Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen • ohne Mitwirken bei der Auftragserteilung
Bis zur abschließenden Vergabeentscheidung durch den AG ist die Kontaktaufnahme zu Bietern zu unterlassen. Eine weitergehende Mitwirkung bei der Vergabe bedarf ausdrücklich der Zustimmung im Einzelfall durch den AG.
Zur Erstellung der Vergabevorschläge ist das jeweils aktuelle Formblatt des AG zu verwenden. Die aktuelle Version als Word-Dokument kann von der Projektleitung, bzw. dem Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen bezogen werden.
3.8 Bauoberleitung die Grundleistungen der Leistungsphase 8, jedoch • ohne Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, • einschl. Prüfen von Nachträgen
3.9 Objektbetreuung und Dokumentation entfällt, wird vom AG durchgeführt
3.10 Geotechnik
3.10.1 Grundlagenermittlung Leistung bestehend insbesondere aus: • Klären der Aufgabenstellung • Ortsbegehungen • Erheben und Beschaffen der Bestandsunterlagen (Leitungspläne aller Ver- und Entsorgungseinrichtungen öffentlicher und privater Betreiber, Pläne unterirdischer Bauwerke etc.) für das gesamte Untersuchungsgebiet (anfallende Gebühren werden durch den AG getragen) und Übergabe an den AG im Papierformat und als pdf-Datei • Ermitteln der grundsätzlichen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse • Festlegen der erforderlichen Baugrunderkundungen nach Art, Anzahl und Ausführung einschl. zeichnerischer u. textlicher Ausarbeitung eines Erkundungskonzeptes
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• Planen der Feld- und Laborversuche einschl. Kostenvoranschlag für die geplanten Maßnahmen • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Leistungen u. Ergebnisse einschl. Aufbereitung als Entscheidungsvorlage zur Freigabe durch AG nach Vorstellen und Abstimmen im Rahmen von Besprechungen mit dem AG
3.10.2 Vorbereitung Baugrunderkundung Leistung bestehend insbesondere aus: • Ausschreiben der Bohrarbeiten / Rammsondierungen, Schürfe, etc.
- Erstellen eines Leistungsverzeichnisses (bepreistes LV als DA 81 Datei in GAEB DA XML), Ausschreibungsart nach Vorgabe des AG, einschl. Prüfen und Wertung der Angebote • ggf. Mitwirken bei der Freimessung bzw. bei Sondierbohrungen zur Überprüfung der Kampfmittelfreiheit falls nach der Luftbildauswertung keine Freigabe erfolgen kann; (Freimessungen bzw. Sondierbohrungen werden durch den AG direkt vergeben)
3.10.3 Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung Erstellen und Einreichen eines wasserrechtlichen Antrags auf Bohrfreigabe i.d.R. 3-fach in Papier und im pdf-Dateiformat (Bohranzeige §43 WHG) bei den zuständigen Stellen/ Behörden Anfallende Gebühren werden durch den AG getragen. Die Vergütung erfolgt je Stück Antrag. Bohrungen sind so weit wie möglich in einem Antrag zusammenzufassen.
3.10.4 Betreuung und Durchführung der Bohrarbeiten / Vor-Ort-Messungen Leistung bestehend insbesondere aus: • Festlegen der Bohr-/ Sondierpunkte, bzw. Schürfe vor Ort. Schürfe werden i.d.R. durch eine vom AG beauftragte Firma im Jahresbau ausgeführt • Mitwirken bei der Freimessung bzw. bei den Sondierungsbohrungen zur Überprüfung der Kampfmittelfreiheit • Bohrungen und Rammkernsondierungen bis mindestens 2,0m (besser 4,0m) unter Grabensohle bzw. 5,0 bis 10,0m unter OK Gelände. Bei abgebrochenen Erkundungsversuchen ist in unmittelbarer Nähe ein neuer Versuch zu unternehmen. • Fachtechnische Überwachung der Bohr-/ Rammsondierarbeiten, bzw. Schürfe • Aufnahme der geologischen, hydrogeologischen Gegebenheiten und ggf. organoleptischen Auffälligkeiten • Geologische, bodenmechanische und sensorische Aufnahme der Schichtenfolge • Entnahme von Probenmaterial für bodenmechanische Laboruntersuchungen sowie für chemische Laboranalytik einschl. Probenahmeprotokoll gemäß LAGA PN 98 • Durchführung von bodenmechanischen Feldtests (Penetrometer) • Fotografische Dokumentation der Bohrkerne • Einmessen der Erkundungspunkte nach Lage und Höhe einschl. Einmessen von Wasserständen • ggf. Messung elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Wassertemperatur, CO Gehalt der 2 Bohrlochluft entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden • Vorgaben zur Bohrlochverfüllungen und Ausbau von Grundwassermesstellen
3.10.5 Pegelmessungen mittels Datenloggern Leistung bestehend insbesondere aus: • Bereitstellung, Ein- und Ausbau der Drucksonden mit Datenloggern in Grundwasser- messstellen einschl. Programmierung der Datenlogger • Kontinuierliche Aufzeichnung des Grundwasserstandes über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten (Minimale Aufzeichnungstaktrate von 15 min) • Monatliche Zwischenauslesung / Datensicherung der Datenlogger sowie Nachkalibrierung • Dokumentation und Auswertung der Daten, Bezugspunkt m ü NN einschl. Darstellung der Grundwasserganglinien • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Leistungen
3.10.6 Bodenmechanische bzw. Bodenphysikalische Analysen
| Leistung | Vergütung netto € |
|---|---|
| Bestimmung des natürlichen Wassergehalts (DIN 1811 bzw. DIN EN ISO 17892-1) | _____ €/ Stück |
| Dichtemessung (DIN 18125 bzw. DIN EN ISO 17892-2) | _____ €/ Stück |
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| Bestimmung des Raumgewichts | _____ €/ Stück |
|---|---|
| Bestimmung undränierte Scherfestigkeit (Scherflügel) nach DIN 18137 | _____ €/ Stück |
| Bestimmung der Steifeziffer im Oedometerversuch gemäß DIN EN ISO17892-4 | _____ €/ Stück |
| Korngrößenverteilung (grobkörnig) mittels Trockensiebung (DIN 18123 bzw. DIN EN ISO 17892-4) | _____ €/ Stück |
| Korngrößenverteilung (feinkörnig) mittels Schlämmanalyse einschl. Nasssiebung bis 2mm Größtkorn (DIN 18123 bzw. DIN EN ISO 17892-4) | _____ €/ Stück |
| Korngrößenverteilung (gemischtkörnig) mittels kombinierte Sieb- Schlämmanalyse einschl. Aufberteitung (DIN 18123 bzw. DIN EN ISO 17892-4) | _____ €/ Stück |
| Konsistenzgrenzen (Fließ- und Ausrollgrenze (DIN 18122) | _____ €/ Stück |
3.10.7 Grundwasseruntersuchungen
| Leistung | Vergütung netto € |
|---|---|
| Untersuchung auf Betonaggressivität gemäß DIN 4030 | _____ €/ Stück |
| Untersuchung nach dem modifizierten Grundmessprogramm G (Auflage des AfU) | _____ €/ Stück |
| Bestimmung des Bemessungswasserstandes des obersten Grundwasserleiters in mNN | _____ €/ Stück |
3.10.8 Chemische Analysen
| Leistung | Vergütung netto € |
|---|---|
| PAK Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe 16 Parameter (EPA) | _____ €/ Stück |
| VwV Bodenverwertung BW im Original LAGA-Liste M20 am Original (Tabelle II.1.2-2) - Boden | _____ €/ Stück |
| VwV Bodenverwertung BW im Eluat LAGA-Liste M20 im Eluat (Tabelle II.1.2-3) - Boden | _____ €/ Stück |
| Ergänzungsparameter gemäß DepV zur vorig genannten Analyse gemäß VwV | _____ €/ Stück |
| Ergänzung von VwV Bodenverwertung Tab. 6.1 auf ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tab. 3: für Einstufung sämtl.BM-/BG-Klassen für Schütteleluat nach DIN 19529 | _____ €/ Stück |
| Klassifizierung der Baustoffe nach der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Anlage 1, Tab. 3: BM 0, BG 0, Sand , Lehm, Schluff mit Schütteleluat nach DIN 19529 | _____ €/ Stück |
3.10.9 Erstellung Baugrund- und Gründungsgutachten • Die Grundleistungen de Anlage 1 Punkt 1.3.3 HOAI 2021 • Insbesondere folgende Teilleistungen:
- Auswerten und Darstellen der Baugrundaufschlüsse in Profilen gemäß DIN 4023, Feld- und Laborversuche in Tabellen oder Diagrammen
- Darstellung eines Baugrundmodells in Schnitten
- Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse mit Aussagen zur allgemeinen Bebaubarkeit
- Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
- Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden
- Abfalltechnische Einstufung nach den gütigen Rechtsvorschriften
- Hinweis zur Entsorgung
- Angabe sämtlicher erforderlicher Bodenkennwerte für erdstatische Berechnungen
- Erarbeiten eines vereinfachten Berechnungsmodells des Baugrunds
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- Ausarbeiten von Gründungsvorschlägen zur Wahl der wirtschaftlichsten Gründung mit möglichst hohen Sohlpressungen bzw. Pfahlbemessungswerten einschl. Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter
- Angabe der zu erwartenden Setzungen
- Angaben zum Herstellen der Baugrube und zu Baugrubensicherungen einschließlich Unterfangungen und Wasserhaltung
- Angaben zu notwendigen Drän- oder Dichtungsmaßnahmen zum Schutz der baulichen Anlagen
- Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
- Angaben und Hinweise für die weitere Planung und die Bauausführung
- Allgemeine Angaben zum Erdbau
Ergebnis soll ein umfangreiches Baugrund- und Gründungsgutachten sein, welches dem AG 2-fach in gebundener Form sowie im PDF - Dateiformat zu übergeben ist.
3.10.10 Geotechnische Begleitung während der Bauausführung Baustellenbesuche und geotechnische Beratung, Überwachung des Aushubs, Beurteilung von Aushubmaterial hinsichtlich seiner Verwertbarkeit aus umwelttechnischer Sicht.
3.11 Besondere Leistungen
3.11.1 Örtliche Bauüberwachung für Objekt A die Besonderen Leistungen nach Anlage 12.1 in der Leistungsphase 8 • Örtliche Bauüberwachung
- Plausibilitätsprüfung der Absteckung
- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
- Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
- Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
- Dokumentation des Bauablaufs mittels Bautagebuch
• Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße • Mitwirken bei behördlichen Abnahmen • Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen • Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme • Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
darüber hinaus sind zudem die in Anlage 5 aufgeführten Leistungen zu erbringen bzw. berücksichtigen.
Die Vergütung erfolgt mit dem im Deckblatt angegebenen Prozentsatz auf die anrechenbaren Kosten nach § 42 HOAI.
3.11.2 Örtliche Bestandsvermessung • Prüfen der Bestandspläne auf Übereinstimmung mit der Örtlichkeit einschl. fotographischer Dokumentation des Bestandes. Der AN hat den AG auf Diskrepanzen zwischen den Bestandsplänen und der Örtlichkeit schriftlich hinzuweisen. • Aufnahme und Dokumentation der Umgebung / Gebäudeanschlüsse, um die notwendigen Arbeitsräume/ Baustellenbewegungsflächen planen zu können • Prüfung der Zugänglichkeit der Schächte im öffentlichen Bereich • Bei Bedarf Öffnen der Schachtdeckel und ggf. Einstieg in die Schächte • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
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Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
3.11.3 Erheben von Entwässerungsgesuchen und Auswertung für Objekt A Erhebung beim Baurechtsamt der LHS, Auswertung und Übertragung der Entwässerungsleitungen in den Lageplan, soweit für die Kanalplanung erforderlich.
Die Vergütung der Leistung erfolgt auf Stundenbasis und den Konditionen der Ziffer 6.2.1. Bei Leistungen nach Zeitaufwand ist der:
- Name und die Position der Bearbeiterin / des Bearbeiters
- die erbrachte Leistung in Stichworten
- die Abgrenzung zur Objektplanung
- die angefallenen Stunden
- das Datum der Leistungserbringung anzugeben.
Entsprechende Nachweise sind zeitnah aufzustellen und spätestens nach 5 Werktagen einzureichen. In der Regel sollte der Auftragnehmer nicht mehr als eine Person vor Ort einsetzen. Ein höherer Personeneinsatz vor Ort muss mit dem Auftraggeber abgestimmt und vom Auftraggeber freigegeben werden. Auf eine für den Auftraggeber wirtschaftliche Abwicklung des Projektes ist zu achten.
Der AN hat den AG rechtzeitig, spätestens jedoch bei Erreichen von 90% der Aufwandseinschätzung gemäß Deckblatt des Vertrages, über eine mögliche Überschreitung der Aufwandseinschätzung zu informieren. Das Überschreiten des kalkulierten Aufwandes ist schriftlich vorab zu begründen.
3.11.4 Koordinierter Leitungsplan Koordinierung der verschiedenen geplanten Tiefbaumaßnahmen der Sparten zusätzlich zur Kanalplanung. Darstellung aller vorhandener und geplanter Leitungen in einem koordinierten Leitungsplan auf Grundlage der Ausführungsplanung.
3.11.5 Erstellen Bauphasenpläne nach detaillierter Baulogistikplanung Das Ziel dieser Leistung ist der reibungslose Ablauf der Baumaßnahme und der einzelnen Bauabschnitte mit möglichst geringen Einschränkungen der Anlieger, Verkehrsteilnehmer und der sonstigen betroffenen Personengruppen. Dabei sind Synergieeffekte des Bauablaufs und parallel durchführbare Bauphasen auszuarbeiten, um einen zeitlich und wirtschaftlich optimalen Bauablauf zu ermöglichen.
Insbesondere sind folgende Leistungen zu erbringen: • Analyse der Bestandsverkehrssituation • Planung und Fortschreibung eines optimierten Bauablaufes • Darstellen des optimierten Bauablaufes mittels Balkendiagramm • Darstellen des optimierten Bauablaufes mittels Übersichtsplan und farbiger Darstellung der einzelnen Bauphasen • Entwicklung logistischer Konzepte der verschiedenen Bauphasen zur Versorgung und Entsorgung der Baustellen • Erwirken einer genehmigungsfähigen Planung mit allen verantwortlichen Behörden • Ausarbeitung eines Phasen-/ Terminkonzeptes hinsichtlich Logistikanforderungen • Entwickeln, Erstellen und Formulieren der erforderlichen Baustelleneinrichtungspläne und Materiallieferkonzepte für die einzelnen Bauphasen und deren Teilabschnitte. Insbesondere hinsichtlich Lagerflächen, Baustellenbüros, Parkplätze, Verkehrslenkung, Anlieferung, Zufahrten, Notfallsituation, Feuerwehrzufahrten • Schriftliche Formulierung von Koordinationsfestlegungen zur Einarbeitung in Ausschreibungen und Verträge der ausführenden Firmen • Aktive Koordination und Steuerung der Logistik während der Ausführungsphase • Anpassung und Überarbeitung des Baustellenlogistikkonzepts in der Bauausführung auf Grund veränderter Rahmenbedingungen • Mitwirkung an Durchführung und Erwirkung verkehrsrechtlicher Anordnungen • Dokumentation der Abstimmungsergebnisse und der Leistung für die Aktenführung des AG. • Der Bauphasenplan dient dem Auftraggeber auch zur Mittelabflussplanung
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
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3.11.6 Erstellung von Umleitungs- und Verkehrszeichenplänen auf Basis der Zwischenzustände / Bauphasen Der Auftragnehmer erbringt alle erforderlichen Leistungen der verkehrsregelnden Maßnahmen hinsichtlich der Zwischenzustände, Bauphasen und Einengung über die HOAI-Leistungsphasen 1-5 sowie die Erstellung von für die Baudurchführung erforderlichen anordnungsfähigen Verkehrszeichenpläne. Insbesondere die Leistungen gem. des Arbeitsschemas
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal pro Stück (siehe Deckblatt) angeordneten Plan.
3.11.7 Global Warming Potential (GWP) für die Gesamtmaßnahme Das Treibhauspotential (Global Warming Potential) ist der potentielle Beitrag eines Stoffes zur Erwärmung der bodennahen Luftschichten d.h. zum so genannten Treibhauseffekt. Der Beitrag des Stoffes wird als GWP-Wert relativ zu den treibhauspotential des Stoffes Kohlendioxid (CO2) angegeben. In allen Leistungsphasen sind auf Basis der GWP100-Werte die untersuchten Varianten analog der Vorgehensweise des Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und nach DIN EN ISO 14040 sinngemäß auf die in diesem Vertrag zu planenden Bauwerke und Anlagen anzuwenden. Dabei ist der Bau, die Nutzung und die Entsorgung umfassend zu betrachten. Die Betrachtung ist in jeder Leistungsphase fortzuschreiben. In die Betrachtung sind die Kostengruppen 300, 400, 500 nach DIN 276 mit einzubeziehen.
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
3.11.8 Beweissicherung Im Zuge der Tiefbaumaßnahmen sollen im Vorfeld auf ganzer Länge der Maßnahme, von allen Gebäuden, Beweissicherungen der Außenansichten auf der Straßenseite durchgeführt werden. Der AN führt die erforderlichen Beweissicherungen durch und bewertet diese im Zuge von eventuellen Schadensmeldungen.
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
3.11.9 Reptilienkartierung durch Tierökologe Ziel ist die Erfassung von Reptilien, Kleinsäugern und Vogelarten im Projektgebiet des Landschaftsschutzgebiet Glemswald / Dornhalde-Haldenwald. • Mehrmalige örtliche Begehung zu verschiedenen Jahreszeiten • Maßnahmen zur Erfassung von Reptilien, Kleinsäugern und Vogelarten • Maßnahmen zur zeitweiligen Vergrämung von Reptilien aus dem Projektgebiet
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
3.11.10 Naturschutzgutachten mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Ziel ist die Aufstellung eines Naturschutzgutachtens zur Einreichung und Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde • Erstellung einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanz für die Tiefbauarbeiten im Landschaftsschutzgebiet • Abstimmung und Begleitung des Tierökologen • Erstellung einer Plangrundlage mit Darstellung der Eingriffe • Erarbeiten von Schutzmaßnahmen • Aufstellen der Endfassung zur behördlichen Genehmigung
Die Vergütung und Abrechnung aller o.g. Leistungen erfolgt pauschal (siehe Deckblatt)
3.12 Besondere Vereinbarungen
3.12.1 Grundlagen der Kostenermittlungen
Die DIN 276 -4 (Kosten im Bauwesen, Ingenieurbau) vom August 2009 ist anzuwenden.
Bei allen vom AN zu erstellenden Kostenermittlungen nach DIN 276 müssen die anrechenbaren Kosten unmittelbar ablesbar sein; erforderlichenfalls sind dazu in den Kostengruppen Zwischensummen zu bilden.
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3.12.2 Das Betreten von Kanälen, Schächten, Sonderbauwerken und anderen umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers und unter Beachtung und Einhaltung der Dienstanweisung der Stadt Stuttgart (Tiefbauamt) für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gestattet.
3.12.3 An Ausschreibungen für Bauleistungen oder Lieferungen, die aufgrund von Leistungen dieses Vertrages durchgeführt werden, darf sich der Auftragnehmer nicht beteiligen
| § 4 Leistungen des Auftraggebers / Sonderfachleute | ||
|---|---|---|
| Folgende Leistungen werden vom AG und/ oder anderen fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) | ||
| erbracht: | ||
| Projektleitung / -steuerung: Objekt_A | ||
| SES - Planung | ||
| Telefon: 0711 / 216-80120 | ||
| TBA - Bauabteilung | ||
| Telefon: 0711 / 216-92071 | ||
| Objekt B+C | ||
| TBA - Gewässer | ||
| Telefon: 0711 / 216-81283 | ||
| Im Übrigen gilt § 4 AVBS |
§ 5 Ausführungsfristen siehe auch § 5 AVBS
Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
Einzelfristen werden nach Erfordernis schriftlich vereinbart.
§ 6 Vergütung siehe auch § 6 AVBS
6.1 Das Honorar für die Leistungen nach § 3 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie nach Honorartafel § 48 (1) HOAI.
Die Vergütung der Leistungen für die im Deckblatt aufgeführte Baumaßnahme wird nach den im Deckblatt genannten Grundlagen berechnet.
Das Honorar für die besonderen Leistungen nach Nummer 3.11 wird wie im Deckblatt angegeben vergütet. Sofern die Vergütung auf Nachweis erfolgt, muss der AN dem AG rechtzeitig Mitteilung geben, falls der angegebene Betrag für die Durchführung der Leistungen nicht ausreicht.
6.2 Zusätzliche Vereinbarungen zur Vergütung
6.2.1 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. – Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer auf der Basis der folgenden Stundensätze ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar schriftlich zu vereinbaren.
Die Stundensätze betragen: netto €
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Auftragnehmer und Partner 120 € Projektleiter* (mind. Dipl. Ing. (FH), Bachelor of Engineering**) 120 € Mitarbeiter (Diplomingenieure/ Master of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Diplomingenieure (FH)/ Bachelor of Engineering**) 100 € Mitarbeiter (Bautechniker, Technischer Zeichner, Sonstige techn. MA) 70 €
- eine mind. dreijährige Berufserfahrung in Leitungsfunktion wird vorausgesetzt ** oder vergleichbarer Hochschulabschluss, der zur Leistungsausführung befähigt.
Die Vergütung erfolgt zzgl. der im Deckblatt aufgeführten Nebenkostenpauschale.
Die gehaltsgebundenen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten (z.B. Gehälter der allgemeinen Verwaltung, insbesondere Sekretärin und dgl.) sind mit den vorstehenden Stundensätzen abgegolten. Mit den Stundensätzen sind außerdem die Kosten für die An- und Abfahrt, sowie die Fahrtkosten abgegolten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr.1 AVBS). In den Nachweisen sind deshalb nur die geleisteten Stunden, nicht aber die Zeiten für An- und Abfahrt anzugeben.
Bei Leistungen nach Zeitaufwand sind Name und Position des Bearbeiters, die erbrachte Leistung in Stichworten, die angefallenen Stunden, die Abgrenzung zu den vertraglich vereinbarten Leistungen und das Datum der Leistungserbringung anzugeben. Entsprechende Nachweise sind zeitnah aufzustellen und spätestens nach 10 Werktagen einzureichen.
6.2.2 Vereinbarung zur geschuldeten Kostenplanung im Rahmen der Planung und Abwicklung der Baumaßnahme: Das Ziel der Kostenplanung ist die wirtschaftliche Erstellung des Objektes mit hoher Kostensicherheit und hoher Kostentransparenz. Zielgröße ist die Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers. Hierfür erbringt der Auftragnehmer über alle HOAI-Leistungsphasen die kontinuierliche und systematische Kostenverfolgung. Die DIN 276 findet in der Fassung 2018-12 für die Kostenplanung Anwendung. Kostenrisiken sind gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich darzustellen und zu beziffern. Ereignisse mit Kostenrelevanz sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die prognostizierten Kosten sind auf die Kostenfeststellung auszulegen. Dem Auftraggeber sind frühzeitig Entscheidungsgrundlagen (Maßnahmen) zur Kostensteuerung vorzulegen, um die Kostenentwicklung zielgerichtet beeinflussen zu können (Ziel = Einhaltung der Kostenvorgabe (Kostenrahmen) des Auftraggebers). Die Kostenentwicklung und die Entscheidungswege sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Entscheidungen des Auftraggebers sind mit Planänderungstestaten (PÄTs) zu dokumentieren. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass diese Vereinbarung (Konkretisierung) zur Kostenplanung mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist.
Die Kostenplanung muss die Kosten der einzelnen Bauabschnitte zeigen. Die Kostenplanung dient dem Auftraggeber auch zur Mittelabflussplanung.
6.2.3 Vorgaben zur Terminkontrolle Der Auftragnehmer hat den zeitlichen Ablauf des Projekts kontinuierlich zu beobachten und Einhaltung der Terminvorgaben durch Kontrollen und Steuerungsmaßnahmen sicherzustellen, in allen Stufen Optimierungsvorschläge zu unterbreiten und mit den am Bau Beteiligten abzustimmen sowie den zeitlichen Ablauf in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Der vom Auftragnehmer aufzustellende Rahmenterminplan ist vom Auftragnehmer sinnvoll zu gliedern und muss Zwischentermine (Meilensteine) für einzelne Projektabschnitte beinhalten. Auf Grundlage des Rahmenterminplans hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit den übrigen am Bau Beteiligten einen differenzierten Zeit- und Ablaufplan, in dem der "kritische Weg" auszuweisen ist, aufzustellen - nachfolgend Generalablaufplan - genannt. Der Generalablaufplan ist vom Auftragnehmer fortzuschreiben, wenn die Zwischentermine nicht eingehalten werden können. Dabei hat der Auftragnehmer Beschleunigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Leistungskapazitäten der am Bau Beteiligten aufzuzeigen, um den Fertigstellungstermin sicherzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über Terminprobleme während des Bauablaufs unverzüglich schriftlich zu informieren und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass diese Vereinbarung (Konkretisierung) zur Terminplanung mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt ist.
6.2.4 Honorarermittlungsvereinbarung Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass die
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Gesamtplanung der Kanalerneuerung und der beiden Teile des Neubaus der Bachwasserleitung einschl. notwendiger Wiederherstellungsmaßnahmen für Verkehrsanlagen je als eine funktionale und wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind und für das Gesamtprojekt jeweils als ein Objekt gem. HOAI anrechenbar wird. Alle Leistungen, die der Auftragnehmer für die 3 Teile plant und bauüberwacht, werden getrennt ausgewiesen und zur Abrechnung gebracht.
6.3 Zusätzliche Vereinbarungen zu den anrechenbaren Kosten:
6.3.1 Bei Überschreitung der anrechenbaren Kosten der Honorartafeln der HOAI gelten die erweiterten Honorartafeln der Richtlinien der Staatlichen Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Mitwirkung freiberuflich Tätiger vom Juli 2013 (RifT)
6.3.2 Sicherungsmaßnahmen, Baureinigung, Winterbau, etc. Kosten der Kostengruppe 397 nach DIN 276 2018-12 werden für das Honorar anrechenbar, sofern der Auftragnehmer die Leistungen hierfür fachlich plant und deren Ausführung überwacht.
6.3.3 Anrechenbarkeit Aushubmaterial Der Auftraggeber beauftragt für die Deklaration des Aushubmaterials einen Sonderfachmann. Dieser Sonderfachmann deklariert, dokumentiert und überwacht die Abfuhr des Aushub- materials. Der Auftragnehmer nimmt die Massen und Schadstoffklassen in sein Leistungsverzeichnis auf und bauüberwacht den Aushub. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig und stellen klar, dass die Leistung des Sonderfachmanns die Leistung des Auftragnehmers mindert. Daher werden für das Honorar nur die Kosten für unbelastetes Material anrechenbar.
6.3.4 Dokumentation der Planungs- und Bauüberwachungsphasen Der Auftragnehmer strukturiert, organisiert und leitet die Projektbesprechungen. Der Auftragnehmer dokumentiert alle Projektbesprechungen mittels Aktenvermerke. Diese Leistung ist mit dem Grundhonorar gem. § 6.1 abgedeckt.
6.3.5 Der Auftraggeber ermittelt die Kosten für die voraussichtliche Baupreisentwicklung bis zur Fertigstellung und nennt sie dem Auftragnehmer zum Eintrag in den Vordruck Kostengliederungsdeckblatt. Diese Prognosekosten werden grundsätzlich nicht für das Honorar anrechenbar.
§ 7 Nebenkosten siehe auch § 7 AVBS -
Die folgenden Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit dem im Deckblatt genannten Prozentsatz vergütet (in % der Nettohonorarsumme):
• Besprechungen und Baustellentermine
• Versandkosten, Kosten für Datenübertragung
• Vervielfältigungen der Unterlagen Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu kennzeichnen.
- folgende Unterlagen in Papierform Zeichnungen, Beschreibungen, Vermerke, Dokumentationen und Berechnungen der
- Vorplanung bis zu 2-fach
- Entwurfsplanung bis zu 3-fach
- Genehmigungsplanung bis zu 5-fach
- Ausführungsplanung bis zu 5-fach je Planindex
- Systematische Zusammenstellung der Dokumentation nach Baufertigstellung bis zu 3-fach
Weitere Exemplare werden auf Nachweis erstattet.
- Alle CAD-Plots gefaltet
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- CAD-Dateien / Plotdateien auf Datenträger (PDF-Format und DWG/DXF-Format) Kopien (nicht für Leistungsverzeichnisse) Kopien für Leistungsverzeichnisse auf Nachweis (falls nicht vom AG selbst kopiert): Die Vergütung erfolgt analog nach § 7 (1) AVBS
• Digitale Fotos vom Bauablauf auf CD-ROM mit Inhaltsverzeichnis (Projektbezeichnung, Nummerierung, Datum des Fotos, Name und Anschrift des Fotografen). Der AG erhält das Veröffentlichungsrecht an den Fotos für seine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Amtsblatt, Broschüren, Internet) unter Namensnennung des Fotografen
• Erstellung von Präsentationen für die Entscheidungsgremien des AG (z.B. PowerPoint Präsentation für den Baubeschluss)
• Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.
• Fahrtkosten Zusätzliche Reisen siehe § 7 (3) AVBS. Fahrtkostenpauschale für Reisen mit dem Pkw: 0,35 €/km Fahrtkostenpauschale für Reisen mit der Bahn: 2. Klasse auf Nachweis. Bahnfahrten sind zu priorisieren, Flugreisen sind zu vermeiden. Reisekostenpauschale je Person: netto 60,-€/ Stunde ohne NK
§ 8 Allgemeine Bestimmungen - siehe § 8 AVBS -
§ 8 wird wie folgt ergänzt: Sofern von Handwerkern oder Bauunternehmungen zur Rechnungsprüfung eine *.d11-Datei erstellt und der jeweiligen Rechnung beigefügt ist, ist diese Datei vom Auftragnehmer nach seiner Rechnungsprüfung ggf. korrigiert an den Auftraggeber weiterzuleiten.
§ 9 Zahlungen - siehe § 9 AVBS -
Die Rechnungen sind für alle Objekte getrennt zu stellen. Bei allen Rechnungen ist im Titel das Objekt zu benennen.
Objekt A: Rechnungsanschrift (mit Vertragsnummer 20421, Projektnummer S17-5932.01.000 für Kanalerneuerung Tailfinger-, Fleischhauer Straße, Geschäftszeichen 66-5.12 (Lph 1-5), Geschäftszeichen 66-9.32 (ab Lph 6) und Bestellnummer 5211 versehen, zu senden
bevorzugt in digitaler Form an: erechnungses@stuttgart.de
oder in Papierform an: Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt, Eigenbetrieb Stadtentwässerung Abt. Kaufm. Rechnungswesen Hohe Straße 25 70176 Stuttgart
Objekt B und Objekt C: Rechnungsanschrift (mit Vertragsnummer 20421, Projektnummer S17-5932.01.000 gilt hier auch für beide Teile der Fremdwasserfreimachung Aischbach, Geschäftszeichen 66-5.12 (Lph 1-4) und Bestellnummer 5211 versehen, zu senden
bevorzugt in digitaler Form an: erechnungses@stuttgart.de
oder in Papierform an: Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt, Eigenbetrieb Stadtentwässerung Abt. Kaufm. Rechnungswesen
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Hohe Straße 25 70176 Stuttgart
9.1 Auf die Pflicht zur Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei Rechnungsstellung wird hiermit hingewiesen
9.2 Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen (§ 14 UStG; auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist hinzuweisen).
9.3 Die Pflicht zur Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen obliegt dem Auftragnehmer.
9.4 Die Auszahlung erfolgt unbar auf das der Auftraggeberin benannte inländische Konto.
9.5 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er verfügt über die hierfür notwendige Erlaubnis (z. B. Gewerbeanmeldung und/oder steuerliche Erfassung beim Finanzamt).
9.6 Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin die im Rahmen der Mitteilungsverordnung erforderlichen Daten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt.
9.7 Sofern der Auftragnehmer dauerhaft für die Stadt Stuttgart tätig ist und keinen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, ist er verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn einen Bescheid über die Prüfung der Sozialversicherungs- versicherungspflicht von einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.
§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer - siehe § 10 AVBS -
§ 11 Auskunft - siehe § 11 AVBS -
§ 12 Herausgabeanspruch des Auftraggebers - siehe § 12 AVBS -
§ 13 Urheberrecht - siehe § 13 AVBS -
Wenn infolge eines EU-weiten Vergabeverfahrens ein Dritter mit der Weiterplanung beauftragt wird, kann dieser die Ergebnisse der Vorleistungen des Auftragnehmers mitverwenden. Ansprüche aus dem Urheberrecht können dann nicht geltend gemacht werden.
§ 14 Kündigung des Vertrages - siehe § 14 AVBS -
§ 15 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung - siehe § 15 AVBS -
15.1 Die Leistung des Auftragnehmers wird förmlich abgenommen.
15.2 Mängelansprüche und Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Versicherung - siehe § 16 AVBS -
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 AVBS müssen mindestens betragen:
- für Personenschäden 2 000 000 €
- für sonstige Schäden 2 000 000 €
3.1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zwei-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
3.2 Die Auftraggeberin darf aufgrund dieses Vertrags Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
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3.3 Jede Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrags ist ausgeschlossen.
3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrags mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält die Auftraggeberin in jedem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
§ 17 Arbeitsgemeinschaften - siehe § 17 AVBS -
§ 18 Verpflichtungserklärung - siehe § 18 AVBS -
§ 19 Schlussbestimmung - siehe § 19 AVBS -
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Stuttgart, den ____________ ________________ den ____________ für die Landeshauptstadt Stuttgart für __________________
Abtl. Christian Buch
Dstl Georg Wilhelm
Baubz. Thilo Günther
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| Erklärung über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz | w | |
|---|---|---|
| Projekt: | SES - Kanalerneuerung in S-Möhringen Objekt A: Tailfinger-, Fleischhauerstraße, TBA - Fremdwasserfreimachung Aischbach Objekt B: Streibgasse Objekt C: Alfred-Dehlinger-Straße | |
| Architektur-/ Ingenieurbüro | ||
| Mitarbeitername | ||
| Position | ||
| Erklärung | Ich erkläre, auf die Regelungen des Verpflichtungsgesetzes hingewiesen worden zu sein und erkenne an, dass ich auf die gewissenhafte Einhaltung meiner Obliegenheiten verpflichtet worden bin. Ich wurde auf folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen: § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 301 Strafantrag § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit §§ 333, 334 Vorteilsgewährung und Bestechung § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 336 Unterlassen der Diensthandlung § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358 Nebenfolgen bestimmter Taten Mir ist bekannt, dass diese Vorschriften aufgrund der Verpflichtung auf mich anzuwenden sind. | |
| Unterzeichnung | ||
| ..................................................................................................................... | ||
| (Datum und Unterschrift des Verpflichteten) |
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Verpflichtungserklärung
für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden
zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
Ich erkläre/Wir erklären,
• dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gebunden ist;
• dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden), die nicht dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht.
• dass ich mir/wir uns von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege;
• sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,
• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,
• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,
• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung o den Ausschluss meines/unseres Unternehmens oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,
o mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können,
o der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben,
o der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.
| ___________________ | ______________________________________ | ||
|---|---|---|---|
| (Ort, Datum) (Unterschrift Auftragnehmer, Firmenstempel) | |||
| Textquelle: Webseite RP Baden-Württemberg, Stand 01.01.2019 |
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Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
(sofern der öffentliche Auftrag nicht vom AEntG erfasst wird und es sich nicht um Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene handelt)
zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
Ich erkläre/Wir erklären,
dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht oder mein/unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland mit dort tätigen Beschäftigten ausgeführt wird.
Zutreffendes bitte ankreuzen.
• dass ich mir/wir uns
von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n); oder von einem von mir/uns beauftragen Nachunternehmen eine schriftliche Versicherung geben lasse/lassen, dass dieses den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n);
Zutreffendes bitte ankreuzen.
• dass ich mich verpflichte/wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,
• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen,
• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,
• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,
• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung ▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, ▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können, ▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben.
(Ort, Datum) (Unterschrift Auftragnehmer, Firmenstempel)
Textquelle: Webseite RP Baden-Württemberg, Stand 01.01.2019
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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen,
• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Textquelle: Webseite RP Baden-Württemberg, Stand 01.01.2019
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Information gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, der Ausrichtung von Wettbewerben sowie der Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe
Vorbemerkung: Das Dienstleistungszentrum für Bauvertragswesen im Hochbauamt der Landeshauptstadt Stuttgart (DLZ Bau) führt regelmäßig Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch, richtet Wettbewerbe aus und beauftragt Dritte zur Erfüllung von Verträgen für die Landeshauptstadt Stuttgart sowie deren Eigenbetriebe.
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Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Landeshauptstadt Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
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Beauftragter für den Datenschutz Landeshauptstadt Stuttgart Behördlicher Datenschutzbeauftragter (AKR-DSB), Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
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Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Das DLZ Bau erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen.
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Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten Verarbeitende Stellen, auch andere Ämter der Landeshauptstadt Stuttgart und externe Stellen, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren und bei der Erfüllung von Verträgen beteiligt sind.
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Dauer der Speicherung Die erhobenen Daten werden solange aufbewahrt, wie es für die Durchführung der Vergabeverfahren und für die Erfüllung von Verträgen und nachvertragliche Rechtsausübungen notwendig ist und anschließend gelöscht, sofern nicht gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
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Betroffenenrechte Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) insbesondere folgende Rechte: • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO) • Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DS-GVO) • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO. • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DS-GVO) • Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO).
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Umfang zu übermittelnder Daten Die Übermittlung personenbezogener Daten, die für das Vergabeverfahren nicht notwendig sind bzw. zu deren Abgabe das DLZ Bau nicht aufgefordert hat, ist nicht erforderlich. Es wird vorausgesetzt, dass die datenschutz- rechtlichen Erlaubnisse von natürlichen Personen, die in den Angebotsunterlagen genannt werden oder deren Unterlagen (Führungszeugnisse, Sachkundenachweise oder Abschlüsse etc.) vorgelegt werden, vom Bieter eingeholt werden.
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Widerrufsrecht bei Einwilligungen Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DS- GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
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Beschwerderecht Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
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