Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgelt- verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Auf- träge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbe- dingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allge- mein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wer- den.
(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der je- weils geltenden Fassung, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Mindestlohngesetz - MiLoG erlassenen Rechtsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behin- derte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunterneh- mens oder Verleihunternehmens ausgeführt.
(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Re- gelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwen- den.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Ver- pflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflich- tungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber vor- zulegen. Sofern das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunterneh- mens weniger als 10.000 € netto beträgt, ist diese Verpflichtungserklärung oder Versi- cherung auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nach- unternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen.
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Ver- tragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes be- grenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig ho- hen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Soweit sie Anwendung finden, bleiben die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtun- gen des LTMG (§§ 3-7)
• kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auf- tragsvergaben ausschließen
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• informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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