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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im
Straßen- und Brückenbau
(AVB StB)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungsumfang
§ 2 Geltungsreihenfolge
§ 3 Unterlagen
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
§ 5 Unterauftragnehmer
§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz
§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 9 Vergütung
§ 10 Zahlungen
§ 11 Urheberrecht
§ 12 Kündigung, Schadenersatz
§ 13 Abnahme
§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung
§ 15 Haftung
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
§ 19 - entfällt -
§ 20 Umsatzsteuer
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§ 1 Leistungsumfang
1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Vorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben zur Herbeiführung des gemäß § 3 des Vertrages vertraglich geschuldeten Werkerfolgs auszuführen; insbesondere schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der Vertragsfristen gemäß § 5 des Vertrages. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
1.2 Der Auftraggeber kann nach §§ 650p, 650q i. V. m. § 650b BGB weitere Leistungen oder eine Änderung der Leistung anordnen, wenn die Parteien binnen 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung darüber erzielen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht aber nicht. Soweit an den Auftragnehmer weitere Leistungen nach dieser Vorschrift beauftragt werden sollen, bedarf die Beauftragung der Textform.
1.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die in Textform erteilten Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Mitteilungsobliegenheit, wird durch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkannt; der Auftragnehmer schuldet ein bestimmungsgemäß brauchbares Werk.
1.4 Bei stufenweiser Beauftragung gemäß § 3 Nr. 3.2 des Vertrages gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftraggeber behält sich vor und ist berechtigt, entsprechend weitere Leistungen abzurufen, solange keine rechtswirksame Kündigung des Auftragnehmers erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsphasen, auf einzelne oder mehrere Leistungsbilder oder auf einzelne oder mehrere Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei sollen unnötige Teilungen vermieden werden. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nicht bereits mit Vertragsschluss übertragenen Leistungen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Der Auftragnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß dem nachfolgenden Satz kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen, die an die bereits erbrachten Leistungen anschließen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der bislang übertragenen Leistungen sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbundenen Aufforderung des Auftragnehmers in Textform zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
1.5 Für optionale Leistungen gemäß § 3 Nr. 3.1 oder 3.2 des Vertrages gilt zusätzlich Folgendes: Sind die jeweiligen Voraussetzungen für eine oder mehrere optionale Leistungen erfüllt, so ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf
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hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber behält sich vor und ist berechtigt, entsprechend weitere Leistungen abzurufen, solange keine rechtswirksame Kündigung des Auftragnehmers erfolgt ist. Der Abruf optionaler Leistungen erfolgt in Textform unter gleichzeitiger Vereinbarung von Terminen und Fristen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung optionaler Leistungen besteht nicht. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die Übertragung optionaler Leistungen auf Teilleistungen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei sollen unnötige Teilungen vermieden werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, optionale Leistungen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm innerhalb einer angemessenen Frist überträgt und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Information nach Satz 2 sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbundenen Aufforderung des Auftragnehmers in Textform zur Erklärung über die Beauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf.
§ 2 Geltungsreihenfolge
2.1 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
- Der Vertrag
- Die Projektbeschreibung, Leistungsbeschreibung(en), Leistungsbewertung(en), Honorarermittlung(en), Vergütungsermittlung(en) und Honorarvereinbarung(en)
- Die Technischen Vertragsbedingungen
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau
- Die sonstigen Vertragsbestandteile
§ 3 Unterlagen
3.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers – zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber – im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. Soweit das Beschaffen von Unterlagen (etwa Pläne, Daten, Pegelstände, Wasserganglinien, Vordrucke, Formulare usw.) vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden soll, ist dies mit ihm vorher abzustimmen.
3.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
3.3 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen oder digitale Daten oder Datenträger, sind an den Auftraggeber auf dessen Anfordern, spätestens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits im Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewahrung zwischen Erstellung und Herausgabe an den Auftraggeber sind mit dem vertraglich geschuldeten Honorar
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abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
4.1 Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb der baulichen Anlage zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.
4.2 Der Auftragnehmer hat
- das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern,
- das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Lieferungen und Leistungen durch Behörden der Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern sowie
- das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Der Auftragnehmer hat sich über Aktualisierungen fortlaufend zu informieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter https://www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/index.php abrufbar. Teilweise steht auch ein Newsletter Dienst zur Verfügung.
4.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den im Vertrag bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
4.4 Eine in § 3 Nr. 3.6 des Vertrages vorgegebene Kostenobergrenze ist während des gesamten Planungsprozesses einzuhalten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Kostenobergrenze laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung derer erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Kostenobergrenze darzulegen. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist folgendermaßen vorzugehen: Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach dem vorherigen Absatz obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Kostenobergrenze auf von
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ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Kostenobergrenze anzupassen, eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs führt, zu begehren. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast. Sind zur Umsetzung dieses Begehrens wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, ist das Honorar gemäß § 9 anzupassen. Lässt der Auftraggeber die Kostenobergrenze unverändert und begehrt er keine Änderung und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Kostenobergrenze. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Einhaltung der Kostenobergrenze bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.
4.5 Die für die Erbringung der Leistungen fachlich Verantwortlichen müssen eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung als Dipl.-Ing. / Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3- jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen. Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren Voraussetzung. Falls im Rahmen des Vergabeverfahrens bzw. des Angebots konkrete Personen für die Erbringung der Leistung benannt wurden (insbesondere in FB III.15), ist der Auftragnehmer darüber hinaus dazu verpflichtet, genau jene für die Erbringung der Leistung Benannten für die Ausführung des Auftrags im benannten Umfang einzusetzen. Sie dürfen sich bei ausschließlich vorrübergehender Verhinderung vertreten lassen. Ein Austausch eines für die Erbringung der Leistung Benannten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber wird die Zustimmung jedenfalls dann erteilen, wenn der Einsatz eines für die Erbringung der Leistung Benannten (insbesondere in FB III.15) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und das vorgesehene Ersatzpersonal mindestens dieselbe Qualifikation, mindestens dieselbe Erfahrung, mindestens gleichartige und gleichwertige Referenzen sowie die sonstigen benannten Eigenschaften aufweist wie der zu ersetzende Mitarbeiter. Nachweise hierfür sind dem Auftraggeber unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.
4.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.
4.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen.
4.8 Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
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durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf in Textform hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.
4.9 Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und dem Bayerischen Gesetz über entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.
4.10 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
§ 5 Unterauftragnehmer
5.1 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Hiervon ausgenommen sind die im Formblatt II.7 bzw. III.7 benannten Unternehmen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Beauftragung von anderen als im Vertrag explizit benannten Unterauftragnehmern oder von weiteren Unterauftragnehmern zulässig.
5.2 Die für die Erbringung der Leistungen benannten Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Für die Unterauftragnehmer gelten - bezogen auf das jeweilige Fachgebiet - die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den Auftragnehmer. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH / FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen/Technische Hochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringenden Teilleistungen.
5.3 Entsprechen die Leistungen eines Unterauftragnehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Unterauftragnehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Unterauftragnehmer mit der Leistung beauftragen muss.
§ 6 Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung
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seiner Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle schriftlich abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten sowie ggf. Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben. Sollen im Laufe der Vertragserfüllung weitere Beschäftigte des Auftragnehmers oder ggf. eines Unterauftragnehmers, von denen noch keine Verpflichtungserklärung vorliegt, Leistungen aus diesem Vertrag erbringen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass diese mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten diese rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde / Stelle abgeben. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift gemäß Unterlage VI.11, Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung erstellt.
§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und hat seine Leistungserbringung mit diesen in fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers eingehalten werden. Insbesondere sind die einzelnen Arbeitsschritte mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt.
7.2 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
7.3 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
7.4 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen rechtzeitig innerhalb der im Vertrag vereinbarten Termine zu liefern, so dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
7.6 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 8.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
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8.2 Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
8.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen.
8.4 Rechnungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungsphase 8 zu prüfen sind, müssen zur Wahrung von Fristen stets mit dem Eingangsvermerk versehen werden. Sie sind unter Beifügen der sie im Einzelnen belegenden Unterlagen unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Eingehende Rechnungen sind sofort (spätestens 7 Kalendertage) nach Zugang auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit Hinweis auf die fehlende Prüffähigkeit zurück zu geben. Der die Feststellungsbescheinigung vollziehende Beauftragte des Auftragsnehmers muss nach Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Ingenieurgesetz (BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156, BayRS 702-2-W) befugt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen.
§ 9 Vergütung 9.1 Die Ermittlung der Vergütung richtet sich, soweit in einem Bestandteil dieses Vertrages nichts Abweichendes vereinbart ist, nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
9.2 Bei Vereinbarung eines vorläufigen Berechnungshonorars werden die Grundleistungen nach Kostenberechnung abgerechnet, wenn für dieses Vorhaben bis zur endgültigen Abrechnung der Leistung eine Kostenberechnung vorliegt, andernfalls nach Kostenschätzung. Das Honorar ist aus dieser Kostenermittlung sowie den vereinbarten Eckdaten (jeweilige Teile A, B, C, D und E der Vertragsbestandteile nach § 2) zu ermitteln. Bei Vereinbarung eines endgültigen Berechnungshonorars ist das Honorar für die Grundleistungen auf Basis der bereits vorliegenden Kostenermittlung sowie der vereinbarten Eckdaten (jeweilige Teile A, B, C, D und E der Vertragsbestandteile nach § 2) abschießend ermittelt und so abschließend vereinbart. Bei Vereinbarung eines endgültigen Berechnungshonorars außerhalb der Honorartafel ist das Honorar für die Grundleistungen auf Basis des vereinbarten Grundhonorars sowie der vereinbarten Eckdaten (jeweilige Teile A, B, C, D und E der Vertragsbestandteile nach § 2) abschießend ermittelt und so abschließend vereinbart. Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist die Pauschale abschließend vereinbart. Die Kalkulation des Bieters ist nicht Vertragsbestandteil.
9.3 hinsichtlich des Vergütung von Besonderen Leistungen und Leistungen außerhalb der HOAI gilt: Werden diese Leistungen nach Stunde oder Stück vergütet, wird die Vergütung für jede erforderliche Leistungserbringung bzw. jede Stunde, die für erforderliche Leistungen aufzuwenden ist, auf Nachweis gewährt. Stunden oder Stückangaben in Leistungsbeschreibungen sind unverbindliche Annahmen, abgerechnet wird nach der tatsächlichen Menge.
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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
Werden derartige Leistungen nach v.H. Sätzen oder pauschal vergütet, ist mit der Vergütung jede Leistungserbringung abgegolten, die zur Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich ist.
9.4 Bei Berechnungshonoraren richtet sich das Honorar bei geänderten und zusätzlichen Leistungen nach den Ermittlungsgrundlagen der vereinbarten Leistung. Im Falle von Anordnungen nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 2 BGB hat der Auftragnehmer die Vergütung hierfür vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber in Textform zu vereinbaren.
9.5 Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Ausgangsplanung.
9.6 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars.
9.7 Für Leistungen, die nach Stundenaufwand vergütet werden, ist zum Nachweis über den tatsächlichen Zeitaufwand mindestens monatlich eine Zusammenstellung mit folgenden Angaben vorzulegen: Datum, Beginn/Ende (Uhrzeit), Dauer, Name des Bearbeiters und eine kurze, stichpunktartige Zusammenfassung über die ausgeführte Leistung. Stellt der Auftraggeber hierfür eine Formatvorlage, ist diese zu verwenden.
9.8 Sofern vereinbart ist, dass Reisekosten gesondert auf Einzelnachweis vergütet werden, ist das Bayerische Reisekostengesetz anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. Die Erstattung der Reisekosten ist unter Beifügung der Originalbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
§ 10 Zahlungen
10.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.
10.2 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für abgenommene Teilleistungen gewährt, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
10.3 Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlängert sich auf höchstens 60 tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.
10.4 Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Gliederungsstruktur der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
10.5 In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
10.6 Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z.B. Aufmaß, Rechen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
10.7 Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Nr. 10.3 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.
10.8 Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
§ 11 Urheberrecht
11.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das einfache alleinige Nutzungsrecht.
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11.2 Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.
11.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen urheberrechtlichen Schutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.
11.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
11.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte nach Nr. 11.1 bis 11.4 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
11.6 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.
11.7 Die Rechte nach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.
§ 12 Kündigung Schadenersatz
12.1 Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt etwa vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach § 16 nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbs- beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
12.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nr. 12.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der
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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nr. 12.1 b) und c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.
12.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.
12.4 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
12.5 Überträgt der Auftraggeber nach vorzeitiger Vertragsbeendigung die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Leistungen ganz oder teilweise einem oder mehreren neuen Auftragnehmern, behält er sich vor, diese ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu beauftragen. Dies gilt, soweit die Vergütung des neuen Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch ist. Der bisherige Auftragnehmer kann gegen geltend gemachte Mehrkosten nicht einwenden, dass kein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist.
§ 13 Abnahme
13.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung aller Leistungen ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, bzw. hat er kein selbiges Recht, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
13.2 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
13.3 Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.
§ 14 Mängelansprüche und deren Verjährung
14.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind die gesetzlichen Ansprüche des Werk- vertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausge- schlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen nach § 648a BGB i. V. m. § 12.
14.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der
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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
Abnahme nach § 13. Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme.
14.3 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Nr. 14.2 mit der Abnahme nach § 13.
§ 15 Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat insbesondere auch den Schaden an der baulichen Anlage wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ersetzen.
15.2 Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
15.3 Soweit eine Vertragspartei von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 16 Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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VI.1.StB Vergabenummer: (AVB StB)
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle des Auftraggebers.
17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Behörde anrufen, die der vertragsschließenden Stelle unmittelbar vorgesetzt ist.
17.3 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
17.4 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
17.5 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen Weisung in Textform geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 19 Umsatzsteuer
20.1 Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
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VII.12.1.StB (TVB-Tragwerksplanung)
Technische Vertragsbedingungen
Fachplanung Tragwerksplanung
(TVB-Tragwerksplanung)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
- Allgemeine Qualitätsansprüche
- Kostenermittlung B. Bedingungen zu den Leistungen Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Leistungsphase 2: Vorplanung Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
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VII.12.1.StB (TVB-Tragwerksplanung)
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (TVB-Tragwerksplanung)” gelten für statische Fachplanungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) im Rahmen von Objektplanungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 49 (1) HOAI. Die TVB Tragwerksplanung gilt auch für die Planungsleistung eines Rückbaus von Ingenieurbauwerken. Bei der Planungsleistung für den Rückbau handelt es sich in der Fachplanung Tragwerksplanung um eine besondere Leistung im Sinne der HOAI.
- Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objekt- und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u. a.) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere RE, RE-ING, RAB-ING, BEM-ING, RE-Tunnel, RiZ –ING, ZTV-ING, M-BÜ-ING, RI-ERH-ING, ASB-ING sowie die Nachrechnungsrichtlinie.
Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien − Standsicherheit, − Dauerhaftigkeit, − Gebrauchstauglichkeit, − Verkehrs- und Betriebssicherheit, − Wirtschaftlichkeit, − Minimierte Bauzeit, − Optimierung von Verkehrsabläufen, − Nachhaltigkeit, − Gestaltung, − Erhaltungsfreundlichkeit, − Genehmigungsfähigkeit
erforderlich.
- Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)“.
B. Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.
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VII.12.1.StB (TVB-Tragwerksplanung)
Leistungsphase 2: Vorplanung
Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiedenen Lösungsvarianten die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.). Der Tragwerksplaner hat seine Leistungen mit dem Objektplaner und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Geologen und weitere Fachplaner) abzustimmen. Die Festlegung der Vorzugsvariante erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Der AN klärt bzw. stimmt mit dem AG erforderlichenfalls normative Last- bzw. Bemessungsansätze ab. Die Entwurfsstatik ist nach den Vorgaben des ARS 22/1972 (Verzeichnis der zur Entwurfsstatik gehörenden Leistungen), unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ zu erstellen und dem Auftraggeber in nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)“ zu gliedern. Die erforderlichen Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, Spannstahlmengen im Spannbetonbau, Stahlmengen im Stahlbau und Holzmengen im Holzbau sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Die statische Berechnung ist in prüffähiger Form unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ aufzustellen. Die Festlegung des Lastmodells erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Die Ausführungsunterlagen sind gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ aufzustellen.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK i.V.m. RLK StB-By ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) zu erfolgen.
In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten. Die Einheitspreise sind mit dem Auftraggeber anhand von ortsüblichen Preisen abzustimmen. Die Vergabeunterlagen sind nach dem VHB Bayern unter Verwendung der dort zur Verfügung stehenden Vordrucke aufzustellen (z. B. Besondere Vertragsbedingungen, Eignungskriterien, Technischer Wert).
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VII.12.1.StB (TVB-Tragwerksplanung)
C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.
ASB-ING Anweisung Straßeninformationsbank für Ingenieurbauten, Teilsystem Bauwerksdaten
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen
BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten
M-BÜ-ING Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten
Nachrechnungsrichtlinie Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand
RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau
RE-ING Richtlinie für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten
RE-TUNNEL Bau, Ausstattung und Betrieb von Straßentunneln
REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten
RI-ERH-ING Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten
RLK StB-By Regionalleistungskatalog als Ergänzung zum STLK für den Straßen- und Brückenbau in Bayern
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VII.12.1.StB (TVB-Tragwerksplanung)
STLK Bundesweit einheitlicher Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
Technische Vertragsbedingungen
Objektplanung Ingenieurbauwerke
(TVB-Ingenieurbauwerke)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
- Allgemeine Qualitätsansprüche
- Kostenermittlung B. Bedingungen zu den Leistungen Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Leistungsphase 2: Vorplanung Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 8: Bauoberleitung Leistungsphase 9: Objektbetreuung C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
A. Allgemeines
- Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen Ingenieurbauwerke (TVB-Ingenieurbauwerke)” gelten für Objektplanungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) von Ingenieurbauwerken gemäß § 41 Nr. 2, 3, 6 und 7 HOAI und für Rückbauplanungen von Ingenieurbauwerken.
- Allgemeine Qualitätsansprüche
Die Objektplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Allgemeinen Rundschreiben u.a.) zu bearbeiten.
Dazu gehören insbesondere RE, RE-ING, RAB-ING, BEM-ING, RE-Tunnel, RiZ –ING, ZTV-ING, M-BÜ- ING, RI-ERH-ING sowie ASB-ING.
Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien − Standsicherheit, − Dauerhaftigkeit, − Gebrauchstauglichkeit, − Verkehrs- und Betriebssicherheit, − Wirtschaftlichkeit, − Minimierte Bauzeit, − Optimierung von Verkehrsabläufen, − Nachhaltigkeit, − Gestaltung, − Erhaltungsfreundlichkeit, − Genehmigungsfähigkeit
erforderlich.
- Kostenermittlung
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)“.
B. Bedingungen zu den Leistungen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
Leistungsphase 2: Vorplanung
Die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sind in einer Tabelle analog der Gliederung gemäß Planfeststellungsrichtlinie darzustellen.
Im Rahmen der Variantenuntersuchungen sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftliche und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Beteiligten ist frühzeitig vorzunehmen. Für jede Variante ist das Planungskonzept in die Teile Beschreibung und Bauwerksskizze zu gliedern. Die Beschreibung der einzelnen Varianten erfolgt gem. RE und RE-ING. Die Bauwerksskizze ist auf einem gesonderten Plan in geeignetem Maßstab entsprechend dem Muster Nr. 15 der RE darzustellen. Es sind darin die Planungsparameter und die Bauwerkskenndaten (z.B. Querschnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklasse, Kreuzungswinkel) anzugeben. Für jede Variante ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten durchzuführen. Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Variante für das Ingenieurbauwerk festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle technische Ausführung erreicht werden kann.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Der Bauwerksentwurf ist gemäß der „Richtlinie für die Aufstellung von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING), der „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ (RE) und der „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“ (RE-ING) zu erstellen. Die Richtzeichnungen gemäß „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten“ (RiZ-ING) sind zu berücksichtigen und in die Entwurfspläne einzuarbeiten. Die Berechnungsergebnisse und die Bemessungen sind mit dem Rechenweg, den Eingangsparametern und Zwischenergebnissen etc. in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Berücksichtigung der Belange der Objektplanung Verkehrsanlage, die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann. Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist mit den Berechnungsgrundlagen dem Auftraggeber zu übergeben. Bei der Mengenermittlung ist die Aufgliederung in Hauptgruppen gemäß AKVS mit weiterer Untergliederung gemäß RAB-ING, Anhang 2 „Hinweise zum Aufstellen der Kostenberechnung für Bauwerksentwürfe“ durchzuführen. Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen sind die wesentlichen Mengen zu erfassen. Bei einer Mengenermittlung nach Einzelpositionen ist eine detaillierte Mengenermittlung nach Leistungsphase 6 in Form eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Standardleistungskataloge aufzustellen. Die Kostenberechnung ist analog der Kostenberechnung für Verkehrsanlagen nach der AKVS zu erstellen. Die Zuordnung der Kosten nach Kostengruppen ist frühzeitig mit dem Objektplaner Verkehrsanlage abzustimmen. Die Kostenberechnung ist mit aktuellen ortsüblichen Marktpreisen durchzuführen. Bei der Zusammenstellung der Kostenberechnung ist die Aufteilung der Kostenanteile auf die beteiligten Kostenträger zu beachten. Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzulegen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuarbeiten. Es ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms für die gesamte Bauzeit für alle wesentlichen und
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
zeitbestimmenden Arbeitsschritte und Gewerke darzustellen. Es ist ein Finanzierungsplan für das Ingenieurbauwerk für die gesamte Bauzeit mit dem dazugehörigen jährlichen Mittelbedarf zu erstellen. Am Ende der Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Entwurfsunterlagen in der Qualität vorzulegen, so dass der Auftraggeber die technische Machbarkeit und rechtliche Durchführung beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Ingenieurbauwerks geben kann.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Am Ende der Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können. Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegungen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Erstellung der Ausführungsunterlagen erfolgt gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke“ (ZTV-ING). Es hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung Beteiligten (z. B. Tragwerksplaner, Fachplanern der Technischen Ausrüstung, Ver- und Entsorgungsunternehmen) zu erfolgen.
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK i.V.m. RLK StB-By ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) zu erfolgen. In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten. Die Einheitspreise sind mit dem Auftraggeber anhand von ortsüblichen Preisen abzustimmen. Die Vergabeunterlagen sind nach dem VHB Bayern unter Verwendung der dort zur Verfügung stehenden Vordrucke aufzustellen (z. B. Besondere Vertragsbedingungen, Eignungskriterien, Technischer Wert).
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Bei den in dieser Leistungsphase beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich ausschließlich um „mitwirkende“ Leistungen und nicht um eigenständige Leistungen. Hierbei ist das VHB-Bayern zu beachten.
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des VHB Bayern, sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u.Ä. durchzuführen. In dem Wortlaut des VHB-Bayern entsprechen − Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer im Sinne des VHF-Bayern” sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt, − „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und − „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer bzw. Bau-Auftragnehmer”.
Personal des Auftragnehmers Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen nach Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Ingenieurgesetz (BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156, BayRS 702-2-W) befugt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Diese benötigen − praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination, − bautechnisches Wissen − bauvertragliches Wissen, − Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes, − Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen.
Grundlagen der Leistung Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich vereinbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sie sind durch den Auftragnehmer vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.
Leistungen des Auftraggebers − Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen sofern im Bauvertrag nicht geregelt wird, dass ausschließlich vorübergehend benötigte Flächen, z.B. für die Baustelleneinrichtung, vom Auftragnehmer der Bauleistungen zu beschaffen sind. − Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragnehmer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen. − Zahlungsanordnungen, Zahlungen.
Baustellenbüro Stellt der Auftraggeber ein Baustellenbüro, haftet er ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
Leistungsphase 9: Objektbetreuung
Die Leistung ist gemäß dem VHB Bayern sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie den jeweils früher hierfür zuständigen Ressorts herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.
C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.
ASB-ING Anweisung Straßeninformationsbank für Ingenieurbauten, Teilsystem Bauwerksdaten
AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen
BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten
M-BÜ-ING Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten
PlafeR 07 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz
RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten
RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau
REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
RE-ING Richtlinie für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten
RE-TUNNEL Bau, Ausstattung und Betrieb von Straßentunneln
RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten
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VII.14.1.StB (TVB-Ingenieurbauwerke)
RI-ERH-ING Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten
RLK StB-By Regionalleistungskatalog als Ergänzung zum STLK für den Straßen- und Brückenbau in Bayern
STLK Bundesweit einheitlicher Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
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