WEF-2026-0045 Ausführungsbeschreibung.pdf

Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt und Baumfällarbeiten an der Autobahnmeisterei Lüdenscheid

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 21:53 (Europe/Berlin)

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Die Autobahn GmbH des Bundes

gem. HVA L– StB (01/21)

Auftraggeber: Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Westfalen |

Außenstelle Dillenburg

Hauptstraße 106-108

35683 Dillenburg

Maßnahme: Gehölzarbeiten

Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026

WEF-2026-0045

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Inhaltsverzeichnis

  1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ..................................................................................................... 4 1.1.1 GEHÖLZARBEITEN ................................................................................................................... 4 1.1.2 ART UND UMFANG ................................................................................................................. 4 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ....................................................................................................... 6 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN ......................................................................................................... 6 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN .......................................................................................... 6 1.4.1 ARTENSCHUTZKONTROLLE ....................................................................................................... 7 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE .......................................................................... 7 2. ANGABEN ZUR MAßNAHME ............................................................................ 7

2.1 LAGE ........................................................................................................................................ 7 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE .................................................................................. 7 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN ................................................................................................................ 7 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN ................................................. 7 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE ......................................................................................................... 7 2.6 GEWÄSSER ................................................................................................................................ 7 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ............................................................................................................ 7 2.8 SEITENENTNAHME UND ABLAGERUNGSSTELLEN ............................................................................... 7 2.9 ZU SCHÜTZENDE BEREICHE UND OBJEKTE ....................................................................................... 7 2.9.1 NATUR-, LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ..................................................................................... 8 2.9.2 BÄUME UND FLURGEHÖLZE ..................................................................................................... 8 2.9.3 BODENFUNDE UND DENKMALE ................................................................................................. 8 2.9.4 BESCHÄDIGUNGEN ................................................................................................................. 8 2.9.5 GEWÄSSER UND WASSERSCHUTZGEBIETE ................................................................................... 8 2.9.6 VERMESSUNGSMARKEN .......................................................................................................... 8 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH ........................................................................................................... 8 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ....................................................................... 9

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG, VERKEHRSSICHERUNG .................................................................................... 9 3.1.1 VERKEHRSFÜHRUNG ............................................................................................................... 9 3.1.2 VERKEHRSSICHERUNG ............................................................................................................. 9 3.1.3 WARNBEKLEIDUNG ............................................................................................................... 11 3.1.4 ARBEITSFAHRZEUGE .............................................................................................................. 11 3.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ..................................................................................................... 11 3.2.1 ARBEITEN BEI NACHT ............................................................................................................ 12 3.2.2 ÄNDERUNG DER VERKEHRSFÜHRUNG / VERKEHRSUMLEITUNG ..................................................... 12 3.2.3 BEENDIGUNG DER VERKEHRSFÜHRUNG .................................................................................... 12 3.2.4 BAUSTELLENFAHRZEUGE UND ARBEITSKRÄFTE ........................................................................... 12 3.2.5 MAßNAHMENABLAUF ........................................................................................................... 12 3.3 GEFORDERTE NACHWEISE .......................................................................................................... 13 3.4 WASSERHALTUNG..................................................................................................................... 13 3.5 BAUBEHELFE ............................................................................................................................ 13 3.6 LANDSCHAFTSBAU .................................................................................................................... 13 3.7 ABFÄLLE .................................................................................................................................. 13 3.8 WINTERBAU ............................................................................................................................ 13 3.9 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................... 13 3.10 SICHERUNGSMAßNAHMEN ......................................................................................................... 14 3.11 BELASTUNGSANNAHMEN ........................................................................................................... 14 3.12 ANGABEN ZUR ABRECHNUNG ..................................................................................................... 14 3.13 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................ 15

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

3.14 VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN (BAUSTELLENVERORDNUNG - BAUSTELLV) ......................................................................................................................................... 15 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ...................................................................... 15

4.1 VOM AG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN ...................................................................... 15 4.2 VOM AN ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UNTERLAGEN .................................................... 15 5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .......................... 15

5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ............................................. 15 5.1.2 UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................. 15 5.2 BEZUGSQUELLEN ...................................................................................................................... 16

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Einführung Seit dem 1. Januar 2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig für die Autobahnen in Deutschland. Als einer der größten und vielfältigsten Infrastrukturbetreiberinnen in Deutschland sind wir verantwortlich für rund 13.000 Kilometer Autobahnnetz in Deutschland. Zu unseren Aufgaben gehören neben Planung, Bau und Instandhaltung auch der Betrieb sowie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung.

Es bestehen neben der Zentrale zehn Niederlassungen, welche für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe- reich verantwortlich sind. Ausgehend von der Niederlassung Westfalen werden im Niederlassungsge- biet rund 1.370 Autobahnkilometer betreut. Mit ihren fünf Außenstellen in Bochum, Hagen, Netphen Dillenburg und Osnabrück sowie mit ihren 18 Autobahnmeistereien und zwei Projektbüros wird der rei- bungslose Verkehr in dieser Region sichergestellt.

Auftraggeber Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftraggeber (AG)“ oder „Autobahnmeisterei“ stellvertre- tend für die Autobahn GmbH verwendet werden.

Auftragnehmer Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftragnehmer (AN)“ oder „Bieter“ stellvertretend für das/die Unternehmen stehen.

Ziel der Ausschreibung Die vorliegende Leistungsbeschreibung sowie Leistungsverzeichnis umfasst Gehölzarbeiten im Zu- ständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Lüdenscheid.

Ansprechpartner

Autobahnmeisterei Lüdenscheid Werdohler Landstraße 10, 58511 Lüdenscheid Tel.: +49 2351 924-0

1.1.1 Gehölzarbeiten

Die Gehölzflächen befindet sich an den Bundesautobahn A46 im Zuständigkeitsbereich der Autobahn- meisterei Lüdenscheid (siehe Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0045). Die Anfahrt der Ge- hölzfläche erfolgt über Iserlohn-Letmathe, die Anliegerstraßen Friedensstraße, Fontaneweg sowie den Volksgarten, wo die Arbeiten stattfinden. Eine Verkehrsrechtliche Anordnung ist bei der Stadt Iserlohn Abteilung Straßenverkehr vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Außenstelle Dillenburg der Niederlassung West- falen – im nachfolgenden AG genannt – beabsichtigt im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes die nachstehenden Gehölzarbeiten zu beauftragen.

1.1.2 Art und Umfang

Pos 1:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• ca. 32 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (26Stk.) und 30 bis 50cm (6Stk.) dicke aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport.

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 10 bis 50 cm entnehmen. Die Fällung und das Rücken der Gehölze haben aufgrund der örtlichen Gegebenheiten motormanuell und unter dem Einsatz einer forstwirtschaftlichen Seilwinde aus dem Bestand heraus zu erfolgen. Alles anfallende Material ist schonend aus dem Bestand heraus zu entfernen. Die zu fällenden Bäume sind vor Ort farblich ROT markiert.

Pos 2:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• ca. 19 Stück Abtragsfällung von Einzelbäumen von 10 bis 30cm (8Stk.) und 30 bis 50cm (11Stk.) dicke aus dem Bestand. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport.

Motormanuelle Abtragsfällungen von Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 10 bis 50 cm durchzuführen. Die Fällarbeiten sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mittels Seilklet- tertechnik (SKT) oder unter Einsatz einer Hubarbeitsbühne stückweise aus dem Bestand herauszu- schneiden. Alles anfallende Material ist schonend aus dem Bestand heraus zu entfernen. Die zu fällenden Bäume sind vor Ort farblich ROT markiert.

Pos. 3:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• ca. 4 Stück Kronenpflege von Einzelbäumen von 30 bis 50cm (4Stk.) dicke. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. Fördern, laden und Transport.

Fachgerechte Kronenpflegemaßnahmen an Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 30 bis 50 cm nach den Richtlinien der aktuellen ZTV-Baumpflege durchgeführt. Die baumpflegeri- schen Eingriffe sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mittels Seilklettertechnik (SKT) oder unter Einsatz einer Hubarbeitsbühne aus dem Bestand heraus auszuführen. Alles anfallende Material ist schonend aus dem Bestand heraus zu entfernen. Die zu bearbeitenden Bäume sind vor Ort farblich BLAU markiert.

Pos. 4:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• ca. 1 Stück Kroneneinkürzung von einem Einzelbaum von 50 bis 75 cm (1Stk.) dicke. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. Fördern, laden und Transport.

Fachgerechte Kroneneinkürzung an einem Einzelbaum mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 50 bis 75 cm nach den Richtlinien der aktuellen ZTV-Baumpflege durchgeführt. Der baumpflegerische Eingriff zur Reduzierung der Kronenhöhe und der Seitentriebe ist aufgrund der örtlichen Gegebenhei- ten mittels Seilklettertechnik (SKT) oder unter dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne aus dem Bestand heraus auszuführen. Alles anfallende Material ist schonend aus dem Bestand heraus zu entfernen. Der zu bearbeitende Baum ist vor Ort farblich Blau markiert.

Pos. 5:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• 1 Stück Absicherungsmaßnahmen der Einsatzstelle im Volksgarten.

Die Absicherung an der Arbeitsstelle hat auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO) gemäß § 45 StVO und eine Befahrens- und Nutzungsgenehmigung zu erfolgen. Diese Anordnung ist durch den Auftragnehmer mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn bei der Stadt Iserlohn (Abteilung Straßenverkehr) zu beantragen und einzuholen. Die Arbeiten dürfen erst nach erteilter Genehmigung und vollständigem Aufbau der Absicherung begonnen werden.

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Pos. 6:

Die ausgeschriebene Leistung umfasst folgenden Punkt:

• 1 Stück Wiederherstellung der Flächen

Nach Abschluss der Maßnahme sind alle genutzten und befahrenen Flächen (Anliegerstraßen und Flächen innerhalb des Volksgartens) fachgerecht in ihren Ursprungszustand zurückzuführen. Dies be- inhaltet insbesondere das Planieren von Spurrinnen, das Lockern von Bodenverdichtungen, die Repa- ratur von Wegebeschädigungen sowie die sach- und fachgerechte Neueinsaat beschädigter Rasen- und Grünflächen. Der Vorher-Zustand ist vor Beginn der Arbeiten dokumentarisch (z. B. per Fotopro- tokoll) festzuhalten.

Allgemeiner Hinweis Gehölzarbeiten

Leistungszeitraum: 01.11.2026 bis 31.12.2026

Die Gehölzfläche befindet sich im Böschungsbereich der Bundesautobahnen A46. Die Anfahrt der Ge- hölzfläche erfolgt über die Friedensstraße, Fontaneweg sowie den Volksgarten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten muss ausschließlich motormanuell gearbeitet werden. Die Gehölzfläche ist teilweise steiler 1:3.

Der AN hat sich im Rahmen der Angebotskalkulation zwingend mit den jeweils örtlichen Gegebenhei- ten vertraut zu machen. Etwaige auf Nichtkenntnis der Örtlichkeit zurückzuführende Mehraufwendun- gen gehen vollständig zu Lasten des Bieters.

Für die Dauer der Arbeiten ist der betroffene Teilbereich der Parkanlage im Gefahrenbereich der Baumpflegearbeiten aus Sicherheitsgründen fachgerecht abzusperren und gegen unbefugtes Betre- ten durch Passanten zu sichern. Die Absperrung ist mit der Stadt Iserlohn Abteilung Straßenverkehr abzusprechen und stellt der AN. Hier ist eine Verkehrsbehördliche Anordnung sowie ein Befahrens- und Nutzungsgenehmigung einzuholen.

Alles anfallende Material (Stammholz, Schlagabraum etc.) ist nötigenfalls per Seilwinde aus dem Be- stand heraus zu ziehen. Dies ist wie auch eventuelle Kosten für Entsorgung, inkl. fördern, laden und transportieren in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Der Abtransport erfolgt über die oben genannten Anliegerstraßen. Eine Lagerung vor Ort ist nicht ge- stattet.

Die Gehölzfläche ist nach Beendigung der Fäll- und Pflegearbeiten von allem entstandenen Stamm- holz, Schlagabraum, etc. „Rechenrein“ zu hinterlassen.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Die zu bearbeitenden Flächen wurden durch Baumkontrolleure der Autobahn GmbH des Bundes im Vorfeld kontrolliert. Art- und Umfang der Arbeiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Vor Beginn der Maßnahme ist ein Einweisungstermin zwingend mit der Autobahnmeisterei Lü- denscheid und dem zuständigem Baumkontrolleur zu vereinbaren.

1.3 Ausgeführte Leistungen

  • entfällt -

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Im Streckenabschnitt und im anliegenden Park können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vorgesehenen Gehölzarbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der Autobahn- meisterei Lüdenscheid und der Stadt Iserlohn Abteilung Straßenverkehr dringend erforderlich

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

1.4.1 Artenschutzkontrolle

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflan- zen“ ist durch den AN zu beachten

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Maßnahme

2.1 Lage

Die Gehölzflächen befinden sich an den Bundesautobahnen A46 im Zuständigkeitsbereich der Auto- bahnmeisterei Lüdenscheid. Die Zufahrt erfolgt über Iserlohn-Letmathe, die Anliegerstraßen Friedens- straße, Fontaneweg sowie den Volksgarten.

Siehe „Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0045“

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Maßnahmen sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung ge- stellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auf- tragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutz- ten Straßen und Wege.

Der Arbeitsbereich muss vor Absicherungsbeginn durch eine verkehrssichernde Maßnahme abgesi- chert werden.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen können vom AG nicht zur Verfügung ge- stellt werden und sind vom AN selbst zu erkunden.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Notwendige Flächen werden nur im Maßnahmenbereich zur Verfügung stehen.

2.6 Gewässer

-entfällt-

2.7 Baugrundverhältnisse

Straßennebenflächen im Böschungsbereich der Bundesautobahnen A46.

2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen

-entfällt-

2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Allgemein werden alle Belange des Natur- und Umweltschutzes beachtet. Benutzte Flächen werden nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren Ursprungszustand zurückversetzt.

Die angrenzenden Gebäude und baulichen Anlagen dürfen nicht beschädigt werden und sind zu schützen. Schäden, die durch die Gehölzarbeiten entstanden sind, werden vom AN im vollen Umfang beglichen.

2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

-entfällt-

2.9.2 Bäume und Flurgehölze

Bäume und Flurgehölze, die nicht durch die Maßnahme bedingt zu beseitigen sind, müssen erhalten und geschützt werden. Die RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Landespflege – Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) ist zu be- achten.

2.9.3 Bodenfunde und Denkmale

-entfällt-

2.9.4 Beschädigungen

Beeinträchtigungen und Verunreinigungen der im Baufeld befindlichen Liegenschaften sind unzuläs- sig. Für alle diesbezüglichen entstehenden Kosten und Beschädigungen hat der AN in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt auch für Beschädigungen an Lärmschutzwänden, Leiteinrichtungen, Fahrbahnbelägen, Zäunen etc. sowie an nicht speziell für den Baustellenverkehr angrenzenden Ver- kehrs- und Zufahrtswegen.

2.9.5 Gewässer und Wasserschutzgebiete

Durch technische Maßnahmen ist das Eindringen nicht abbaubarer Bestandteile aus dem Maßnah- menbereich in das Grundwasser zu verhindern oder stark einzuschränken. Des Weiteren ist die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten – RiStWag –zu beachten.

2.9.6 Vermessungsmarken

Soweit Vermessungsmarken durch den Baubetrieb direkt betroffen werden oder auch nur die Gefahr der Beschädigung gegeben ist, muss der AN - ggf. unter Einschaltung der zuständigen Behörden - für Sicherung bzw. Verlegung sorgen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Zusätzlich zu den straßentypischen Ausstattungen hat der AN sich über die genaue Lage der einzel- nen Leitungen beim jeweiligen Versorgungsträger zu informieren. Für Schäden an Versorgungsleitun- gen und Kabeln und die daraus entstehenden Folgeschäden haftet der AN im Rahmen der vertragli- chen Bestimmungen. Auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände/Sicherheitshinweise wird besonders hingewiesen. Die Vorschriften der Eigentümer der einzelnen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu beachten. Der AN haftet für verursachte Schäden, z.B. Schäden an Nachbargrundstücken und Zuwegungen. Bei vom AN verursachten Schäden haftet allein der AN.

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

3. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1 Verkehrsführung

-entfällt-

3.1.2 Verkehrssicherung

Zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherungspflicht sind die direkten Arbeits- und Fallbereiche im Bestand durch den Auftragnehmer lückenlos abzusperren. Der betroffene Teilbereich der Parkanlage ist für Fußgänger gut sichtbar zu sperren und mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen, um Gefährdungen durch Astfall oder Seilwindenzug auszuschließen. Ein unbefugtes Betreten der ausge- wiesenen Gefahrenzone während der laufenden motor-manuellen Fäll- oder Pflegearbeiten ist durch geeignete Absperrmaßnahmen (z. B. Mobilzäune oder Postensicherung) konsequent zu verhindern. Dies ist mit Absprache der Stadt zu klären / Verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.

3.1.2.1 Grundlagen

Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung gültigen Fas- sungen und mit den Ergänzungen des BMVBS und des HMWVL für die Verkehrsführung und Siche- rung von Baustellen sind: • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) Zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszei- chen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2 Ausgabe Dez. 2018) Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderlichen Sicherheits- maßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen, Leitkegel etc. müssen vom AN vorgehalten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden. Für die Verkehrssicherung sind Leitbaken (Größe: 1000 mm x 250 mm) bzw. Leitkegel (entsprechend den Angaben in den Verkehrszeichenplänen) einzusetzen. Der Einsatz von menschlichen Warnposten wird ausdrücklich untersagt. Es dürfen nur Vorwarneinrich- tungen und Fahrzeuge nach der jeweils gültigen RSA eingesetzt werden. Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden. Das Umsetzen der Beschil- derung sowie alle für die Verkehrssicherung notwendigen Leistungen, wie z.B. das Reinigen bei Ver- schmutzung und die sich daraus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten sind ebenfalls in die Ein- heitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs durch ungünstig abgestellte Arbeitsfahrzeuge oder Ar- beitsgeräte ist auszuschließen. Der AN hat geschultes Personal (Nachweis gem. ZTV-SA Nr.: 4.2 Abs. 9) einzusetzen. Sie überprüfen die gesamten Verkehrssicherungseinrichtungen der Baustelle auf Vollständigkeit und Funktionsfähig- keit und haben Sorge dafür zu tragen, dass auftretende Mängel sofort behoben werden. Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Autobahnmeisterei überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu schaffen. Wird keine sofortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Meisterei berechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers so- fort einstellen zu lassen. Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung o.ä. zu erwarten, entscheidet die örtliche Überwa- chung (zuständige Autobahnmeisterei), ob die Arbeiten aufgenommen werden können. Mehrforderun- gen für einen eventuellen Stillstand hieraus können nicht geltend gemacht werden. Die Verkehrssicherung bei den Gehölzarbeiten auf Bundesautobahnen ist nach RSA21 und dem Mus- terplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) der Niederlassung Westfalen durchzuführen.

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Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Lüdenscheid 2026 WEF-2026-0045

Die Längen der Verkehrsführung sowie das Umsetzen der Beschilderung sind in Absprache mit der zuständigen Meisterei abzustimmen. Dem abgestimmten Verkehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Baulänge minimal erforderliche Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszu- führen. Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachge- mäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

3.1.2.2 Genehmigung

Die erforderlichen Genehmigungen sind vom AN eigenverantwortlich bei der Stadt Iserlohn Abteilung Straßenverkehr einzuholen.

3.1.2.3 Verkehrsbehördliche Anordnung

Vor Beginn der Arbeiten ist mindestens 14 Tage vorab - mit Angabe eines Verkehrszeichenplans - ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO gemäß Anlage bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Absicherung wird von der Stadt Iserlohn Abteilung Straßen- verkehr angeordnet.

3.1.2.4 Verkehrseinrichtung

Diese ist dem Verkehrszeichenplan zu entnehmen

3.1.2.5 Kontrolle und Wartung der Verkehrseinrichtungen

Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird folgendes zwingend vorgeschrieben: Die Baustelle ist auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behe- bung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen. Die gesamte Verkehrssicherungseinrichtung ist zu unter- halten, die Beschilderung und Absperrung bei Verschmutzung rechtzeitig zu säubern. Werden Teile der Verkehrssicherungseinrichtung während der Vorhaltezeit entwendet, beschädigt oder unbrauch- bar, so sind sie sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Bau- stelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungs- material sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht. Der Auftragnehmer hat bei Auftrags- vergabe (spätestens bei Stellung eines Antrags auf Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen bzw. im Koordinierungsgespräch) den Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungs- vollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstel- len an Straßen (MVAS 99)“ ist nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Quali- fikationsnachweis anerkannt. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Un- terhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierung zurückzuführen sind. Dem AG ist spätestens dreiTage vor Inbetriebnahme der ersten Baustellenbeschilderung schriftlich mitzuteilen, unter welcher Fernsprechnummer der für die Kontroll- fahrten zuständige Mitarbeiter des AN bzw. die entsprechende Fachfirma während der normalen Ar- beitszeit und außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu erreichen ist. Die Kontrolle der Baustellenbe- schilderung muss auch in den Zeiträumen des Beschilderungsaufbaues und während des Beschilde- rungsabbaus erfolgen.

3.1.2.6 Organisatorische Abläufe

Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zuständigen Autobahn- meisterei und der Stadt Iserlohn Abteilung Straßenverkehr durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellenbeschilderung und ggf. der Umleitung liegt alleinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhalten. Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche

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Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleis- tungen auf der Baustelle anwesend ist. Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in dem Park und der Gehölzflächen ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absper- reinrichtungen zu entfernen.

3.1.3 Warnbekleidung

Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrieben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20 471 müssen eingehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

3.1.4 Arbeitsfahrzeuge

Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge sind entsprechend der RSA-Abschnitt 7.1 – 7.3 mit ei- ner rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahr- zeugen und Geräten" auszustatten. Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen:

• Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.

Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexions- klasse RA2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rund- umlicht gem. § 52, Abs. 4, StVZO) oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausge- stattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzu- bringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

Alle notwendigen Ladungssicherungsmaßnahmen haben nach § 412 HGB, § 22 und §23 StVO zu er- folgen. D.h. der AN hat das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu verladen.

Nach § 22 StVO ist der AN dafür verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug einschließlich der Ladung keine Gefährdung Dritter ausgeht. Der AG behält sich vor, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen.

3.2 Angaben zur Ausführung

Generell sind die Arbeiten ausgehend von einer 5 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit un- ter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln.

Tagesberichte Der AN hat Tagesberichte zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Fortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

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3.2.1 Arbeiten bei Nacht

-entfällt-

3.2.2 Änderung der Verkehrsführung / Verkehrsumleitung

Kurzfristige Änderungen der Absicherung sowie Anordnungen der Stadt Iserlohn, AS Dillenburg, der AM und der Polizei ist sofort Folge zu leisten. Eine gesonderte Vergütung entfällt. Der Projektverant- wortlicher der Autobahn GmbH des Bundes ist über Änderungen immer in Kenntnis zu setzten.

3.2.3 Beendigung der Verkehrsführung

Die Verkehrsführung ist am gleichen Tag zu beenden oder nach Aufforderung.

3.2.4 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte

Alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen sind zu beachten. Siehe auch 3.1.3 und 3.1.4.

3.2.5 Maßnahmenablauf

Die Auftragsabwicklung hat zügig sowie vertrags- und fachgerecht zu erfolgen. Folgender zeitlicher Ablauf wird angestrebt:

Die Gehölzarbeiten sind nach Auftragserteilung, bis spätestens Ende 12/2026 (siehe Brut- und Setz- zeiten nach §39 BNatSchG) auszuführen.

Mindestens ein Mitglied der Arbeitsgruppe muss die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Arbeitskräfte mit der notwendigen Sach- und Fach- kenntnis und Eignung für die vertraglich vereinbarten Arbeiten einzusetzen. Dies schließt insbeson- dere die Fähigkeit der Beschäftigten ein, die Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachgerecht umzusetzen. Den Anweisungen der zuständigen Autobahnmeisterei ist jederzeit Folge zu leisten.

Umweltvorsorge

  • Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstan- dards (mindestens KWF-Standard geprüft) entsprechen.
  • Es dürfen nur Alkalyt-Sonderkraftstoffe und Schmierstoffe auf Biobasis mit der Auszeichnung „blauer Engel“ eingesetzt werden.
  • Die Betankung von Geräten hat fachgerecht zu erfolgen. Ein Verschütten ist zu verhindern. Geeignete Auffangbehälter, Bindemittel und Vliesmatten sind mitzuführen. Betriebsstoffhavarien oder -Austritte sind unverzüglich dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen zu melden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Boden und Material ist durch Auftragnehmer sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen.
  • Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern.
  • Abfall und Leergut (Bsp.: Kanister, Behälter) sind vollständig und ordnungsgemäß zu entsor- gen.
  • Sämtliche Gehölzarbeiten dürfen nur von befähigten Personen mit dem Zertifikatsnachweis AS Baum1 oder höherwertig ausgeführt werden.
  • Als Betriebsstoffe sind ausschließlich Sonderkraftstoffe auf Alkalytbasis sowie Biokettenöl zu verwenden.
  • Brut und Setzzeiten nach §39 BNatSchG sind zu beachten

Arbeitssicherheit

  • Die Unfallverhütungsvorschriften und weitere Regelungen zum Arbeitsschutz müssen allen Beteiligten bekannt sein und eingehalten werden.
  • Die notwendige persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen
  • Die Funktionalität der Rettungskette muss sichergestellt sein

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  • Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, dass Gefahr für Leben und Gesundheit vermieden werden. Der Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Neben dem Einsatz moderner Maschinen wird ausschließlich qualifiziertes Personal mit der Durchführung forstbetrieblicher Arbeiten beauftragt.
  • Gefahrenpunkte (Bsp.: Anhänger) sind spätestens zum Ende eines Arbeitsstages zu beseiti- gen oder angemessen zu sichern.
  • In Bereichen in denen Gefährdungen Dritter nicht ausgeschlossen werden kann (Wald- und Feldwege) ist der Gefahrenbereich bzw. die Arbeitsstelle deutlich sichtbar zu sichern.
  • Bei seilwindenunterstützten forstlichen Betriebsarbeiten dürfen keine Windenzugkräfte über 8to zum Einsatz kommen. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Einzelkomponenten des seilwindenunterstützenden Verfahrens (Verlängerungsseil, Schäkel, ggf. Umlenkrolle und Befestigungsgurt für die Umlenkrolle, Rückeseil) auf die jeweilige Windzugkraft der zum Ein- satz kommenden Seilwinde abgestimmt sind. Zur Erhöhung der Arbeitssicherheit ist zwischen dem Maschinenführer und den Forstwirten bzw. anderen Arbeitern über Sprechfunk zu kommunizieren.
  • Alleinarbeit bei der Aufarbeitung von Kalamitätsholz ist nicht zulässig.

3.3 Geforderte Nachweise

  • Nachweis Zertifikat AS-Baum 1 (Arbeitssicherheit Baum 1)
  • Nachweis Zertifikat AS-Baum 2 (Arbeitssicherheit Baum 2)
  • Nachweis Zertifikat MVAS99 „Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer
  • Nachweis über Art- und Ausstattung der eingesetzten Maschinen
  • Nachweis Zertifikat SKT-A und SKT-B Schein oder gleichwertig

3.4 Wasserhaltung

-entfällt-

3.5 Baubehelfe

-entfällt-

3.6 Landschaftsbau

-entfällt-

3.7 Abfälle

Abfälle sind nach Wahl des AN zu Verwerten oder zu entsorgen. Abfallschlüssel (AVV): AVV 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält AVV 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle

3.8 Winterbau

Witterungsbedingte Unterbrechungen der Bauarbeiten sind im Zuge des Bauablaufes abzufangen und auszugleichen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.9 Beweissicherung

Vor Baubeginn wird der Ist-Zustand der Arbeitsflächen und die angrenzende Umgebung zusammen mit der örtlichen Überwachung festgestellt und protokolliert. Sollten Schäden an Bestand entstehen, die der AN zu vertreten hat, so sind diese unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

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3.10 Sicherungsmaßnahmen

Die Maßnahme muss gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsord- nung gesichert werden. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den UVV und den be- hördlichen Bestimmungen sind, wie z.B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absper- rungen, Schutzgerüsten, Behelfsbrücken, Beleuchtung, Beschilderung usw., soweit hierfür keine ge- sonderten OZ´s im LV ausgewiesen sind, in die Einheitspreise der Ausführungspositionen einzurech- nen. Die durch den AG angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Projektleiter des AN nicht, den Arbeitsbetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so risikolos zu führen, dass niemals eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, Maßnahmenverkehr und des Personals festzustellen ist.

Der AN muss sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden versichern, insbesondere gegen Unfallschäden, Haftpflicht usw. Darüber hinaus haftet der AN für alle Schadenersatzansprüche, die durch die Maßnahme hervorgerufen werden, sei es infolge von Unfällen, die während der Maßnahme vorkommen, Beschädigung angrenzender Parzellen, Gebäude und Hochspannungsleitungen, Staub- und Schmutzschäden usw.

3.11 Belastungsannahmen

-entfällt-

3.12 Angaben zur Abrechnung

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Aufmaße sind gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteili- gung des Auftraggebers zu wiederholen.

Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlagen der im LV angegebenen Mengen und der Auf- maße. Es sind für geleistete Arbeiten Rechnungen/Teilschlussrechnungen einzureichen keine Abschlagsrechnungen.

Rechnungen ohne diese Angaben können im Rechnungsmanagementsystem der Autobahn GmbH des Bundes nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zurückgewiesen.

Die Rechnungsadresse lautet wie folgt:

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstr. 5 59065 Hamm

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an fol- gende Emailadresse zu versenden:

rechnungen-nl-wf@autobahn.de

Auf allen Rechnungen ist die SAP-Bestellnummer aufzuführen. Diese wird mit Zuschlagserteilung dem AN übersandt.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

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3.13 Prüfungen

Kontroll- und Güteprüfungen werden nach den Vertragsbedingungen, Richtlinien, Merkblättern, Nor- men und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung durchgeführt. Sämtliche Materiallieferungen werden vor der Verwendung vom AG überprüft. Sie müssen bezüglich Quantität und Qualität den Anforderungen des LV entsprechen. Die Durchführung der Eignungs-, Eignungsüberwachungs- sowie Kontrollprüfung regelt sich nach den "Technischen Vorschriften und Richtlinien" sowie den "Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien.

3.14 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen- verordnung - BaustellV)

  • entfällt –

4. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

  • Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0045
  • Anlage 2 Übersichtskarte AM Lüdenscheid
  • Anlage 3 Entsorgungsnachweis

4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeu- tung sein können. Außerdem muss der Absicherungsplan, der von der Stadt Iserlohn Abteilung Stra- ßenverkehr erstellt wurde, dem AG zur Verfügung gestellt werden.

5. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1.1 Grundlagen ARS Nr. 11/2019 vom 09.08.2019 StB 17/7192.70/31/3146043 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (VkBl. Heft Nr. 17/2019 vom 14.09.2019) 5.1.2 Umweltschutz

5.1.2.1 Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

5.1.2.2 Arbeitsstellen an Straßen

ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

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ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrichtungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97 (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

5.1.2.3 Technische Fragen der StVO

ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

5.2 Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

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Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-mail: info@fll.de www.fll.de

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