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Verpflichtung Externer
zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...........................................................................
im Rahmen Ihrer Tätigkeit verarbeiten Sie personenbezogene Daten oder kommen mit ihnen in Kontakt. Deshalb verpflichte ich Sie hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Dies bedeutet insbesondere: Sie dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und Sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht auch für scheinbar banale Daten wie Namen, Anschriften und E Mail-Adressen. Ihre Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit in dieser Behörde fort. Wenn Sie sich nicht sicher sind, was diese Verpflichtung für Sie bedeutet, wenden Sie sich bitte für weitere Erläuterungen an:
(Name und Kommunikationsdaten eines Ansprechpartners)
Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können nach dem Strafgesetzbuch, § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für ihren Arbeitgeber bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können. Ein unterschriebenes Exemplar dieses Schreibens reichen Sie bitte zurück an:
(Name der organisatorisch zuständigen Einheit)
(Ort, Datum, Unterschrift des Verantwortlichen)
Über die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des
Datenschutzes und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung1 mit dem Abdruck der hier genannten
Vorschriften habe ich erhalten.
(Ort, Datum Unterschrift der/des Verpflichteten)
1 Merkblatt auf der Rückseite
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Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
Begriffsbestimmungen gem. Art. 4 DSGVO Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt,
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen
Identität dieser natürlichen Person sind;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,
den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung.
Strafvorschriften des § 42 BDSG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von
Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
-
einem Dritten übermittelt oder
-
auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
-
ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
-
durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der
Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.