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Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Glasreinigung) Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:01 (Europe/Berlin)

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02

Leistungsbeschreibung

Glas- und Rahmenreinigung

Verfahrens-Nr./Az.: VOEK 550-25 Los 3

Leistung: Glas- und Rahmenreinigung

Verdingungsstelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf Fasanenstraße 87 10623 Berlin

Vergabestelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf, Abteilung Vergabe

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung ............................................................................................................................................................. 3

Orte der Leistungserbringung .................................................................................................................................. 3

1.0 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 3

Allgemeine Grundsätze und Anforderungen .............................................................................................. 4

Qualitätssicherung ...................................................................................................................................... 5

Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen ...................................................................................... 5

Bereitstellungen durch die Auftraggeberin ................................................................................................ 5

Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln .............................................................. 6

Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften ................................................................................ 6

Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden ......................................................................................................... 7

Aufmaß Reinigungsflächen ......................................................................................................................... 7

Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen ........................................................................................... 8

2.0 Personalanforderungen .................................................................................................................................. 8

Objektleitung .............................................................................................................................................. 8

Reinigungspersonal ..................................................................................................................................... 9

3.0 Reinigungszeiten ........................................................................................................................................... 10

4.0 Ausführung Glasreinigung ............................................................................................................................. 10

Abrufkontingent ....................................................................................................................................... 11

Anlagen: ..................................................................................................................................................................... 11

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Vorbemerkung

Bei dieser Liegenschaft (2 Gebäudekomplexe) handelt es sich um gewerblich bzw. behördlich genutzte Gebäude,

welche entsprechend den Anforderungen der Nutzer umgebaut und hergerichtet wurde und wird.

Orte der Leistungserbringung

LiegenschaftAnschriftWEGlasflächeRF* jährlich
MFHSundgauer 140-151a, Jänicke 1-10, Mühle 50/52, Hampstead 9/11, Brettnacher Straße 1, Sundgauer Straße 145127946837,22 m²1.674,44 m²
MFHECD 1-21, CHK 3-7, Linde 63- 73128966615,49 m²1.230,98 m²
MFHCharles-H.-King-Str. 2-12, 18- 28128968500,28 m²1.000,56 m²
MFHLissabonallee 30 - 3412896991,47 m²182,94 m²

*RF = Reinigungsfläche

Die Reinigung umfasst Glasflächen von insgesamt 2.044,46 m² (einseitig gemessen, beidseitig zu reinigen).

Die jährliche Reinigungsgesamtfläche beträgt 4.088,92 m² Glasfläche (einseitig gemessen, beidseitig zu reinigen).

Leistungszeitraum: 01.05.2027 bis 30.04.2031, max. bis 30.04.2033

Vor der Abgabe des Angebotes kann sich der Bieter mit der Örtlichkeit vertraut machen. Der Auftragnehmer kann

aus den örtlichen Gegebenheiten bei auftretenden Schwierigkeiten keine Ansprüche auf irgendwelche

Entschädigung über Angebotspreise hinaus ableiten.

Um sich mit den Objektbedingungen vertraut zu machen, wird eine Besichtigung empfohlen.

1.0 Allgemeines

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Konditionen im Bereich des

infrastrukturellen Gebäudemanagements (Glasreinigung sowie ggf. weiteren Reinigungsarbeiten von

Gebäudeaußenbauteilen gem. Anlage B-02 (Preisblatt)) entsprechend dem Bedarf in den Liegenschaften.

Die Ermittlung eines Preises zum Eintrag in die Preiszusammenstellung für die Gebäude- und

Liegenschaftsleistungen basiert auf einem typischen, kalkulatorischen Mengengerüst. Dieses Mengengerüst stellt

eine Schätzung des aus heutiger Sicht zu erwartenden Umfangs an Leistungen ohne Zusatzaufträge dar. Die konkret

beauftragten Volumina können hiervon abweichen. Ein Anspruch auf tatsächliche Vergütung des kalkulatorischen

Mengengerüstes besteht nicht.

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Mit den angegebenen Preisen sind alle anfallenden Kosten, wie z. B. Lohn-, Lohnneben-, Regie-, Material-,

Maschinen-, Fahrzeug-, Gerüstkosten sowie alle für die Reinigung, Versorgung und Entsorgung notwendigen Kosten

abgegolten. Hierzu zählen auch die Kosten für das Einholen erforderlicher Genehmigungen.

In dem Reinigungsvertrag als Anlage B-02 beigefügten „Preisblatt Glasreinigung“ ist der entsprechende Zeitaufwand

(m²/h/Reinigungskraft) für die Reinigung je Reinigungsbereich anzugeben.

Kostenanpassungen durch Änderungen des Leistungsumfangs (hierunter ist eine Mehrung oder Minderung der

Reinigungsflächen oder des Reinigungsintervalls, das den Abrechnungsfaktor bestimmt, zu verstehen) erfolgen

linear. Die Angebotspreise des Preisblattes werden als Grundlage herangezogen.

Allgemeine Grundsätze und Anforderungen

Folgende Grundsätze sind bei der Erfüllung der Leistungen unbedingt zu berücksichtigen:

  • Kontinuierliches Sicherstellen einer gepflegten Optik der Gebäude und Anlagen im Rahmen der vertraglich

vereinbarten Leistungen,

  • Kontinuierliches Sicherstellen der Verfügbarkeit und Aktualität sämtlicher Stammdaten/Objektdaten, z. B.

Aufmaße, Personallisten

  • Der Auftragnehmer sorgt für eine besonders sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und

Pflegedienste.

Es ist die Aufgabe des Auftragnehmers, den optimalen Sauberkeitsgrad zu erreichen.

Nach Durchführung der Leistungen müssen die Gebäude optisch ansprechend sein und gefahrlos begangen werden

können.

Die Abnahme der Glasreinigung muss zeitnah, sofort nach Fertigstellung durch die Auftraggeberin erfolgen. Je nach

Größe der Liegenschaften muss die Abnahme etagen- bzw. häuserweise nach Durchführung erfolgen.

Sollte durch Nachlässigkeiten des Auftragnehmers eine Grundreinigung notwendig werden, so hat der

Auftragnehmer diese kostenfrei durchzuführen. Ein etwaiger Einbehalt wegen Schlechtleistung bleibt hiervon

unberührt. Das Nachbessern führt nicht zur Auszahlung des Einbehaltes.

Reinigungsarbeiten, die infolge baulicher Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zusätzlich erforderlich werden oder

entfallen, werden bei der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt. Stärkere Verschmutzung aus anderen

Anlässen (z. B. witterungsbedingte Verschmutzungen) hat keinen Einfluss auf die Entgelthöhe.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass rechtzeitig qualifiziertes Reinigungspersonal für die

Reinigungs- und Pflegedienste eingestellt wird und Reinigungs- und Pflegeprodukte in ausreichender Menge sowie

die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Geräte zur Verfügung stehen, um eine reibungslose Übernahme

der Reinigungs- und Pflegedienste zu gewährleisten.

Im Zuge der Leistungserbringung ist besonders zu beachten:

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02

  • Die Fensterbänke und Geräteverkleidungen sowie Heizkörper dürfen nicht betreten werden.

  • An den raumseitigen Laibungen, dem Sturz und der Fensterbank dürfen nach der Reinigung Wasserflecken

oder sonstige Verfärbungen nicht zurückbleiben.

  • Leitern o. ä. sind grundsätzlich nicht an Glasflächen, sondern nur an den Profilrahmen anzulehnen.

  • Das Reinigungswasser ist regelmäßig zu wechseln.

  • Es darf nur einsatzfähiges Werkzeug benutzt werden.

  • Die Reinigungsabläufe sind vor dem erstmaligen Reinigungsbeginn mit der Auftraggeberin abzustimmen.

  • Findet das Reinigungspersonal Schäden vor oder verursacht solche, so sind diese der Auftraggeberin

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen zu

Lasten des Auftragnehmers.

  • Aufhängungen, Bohrungen, Befestigungen etc. an und in den Gebäuden sind nur mit vorheriger Genehmigung

der Auftraggeberin zulässig.

  • Es ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.

Bei Zuwiderhandlungen der festgelegten Bedingungen oder bei Fehlverhalten des Auftragnehmers (z. B. Alkohol

oder Drogen) kann für den restlichen Leistungszeitraum von der Auftraggeberin ein Hausverbot über die

betreffenden Personen verhängt werden.

Qualitätssicherung

Für die Beurteilung der Qualität bzw. der Tätigkeiten für die einzelnen Leistungspunkte werden die

entsprechenden „Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks“ (Anlage C-

02.2) zugrunde gelegt. Entgegenstehende bzw. darüber hinaus gehende Regelungen in der Nr. 4 dieser

Leistungsbeschreibung sind vorrangig.

Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen

Neben vertraglich vereinbarten Leistungen können bedarfsabhängig Zusatzleistungen erforderlich werden.

Die Beauftragung von Einzelleistungen erfolgt durch die Auftraggeberin. Die Fertigstellung der Zusatzleistung

ist durch. die Auftraggeberin abzunehmen und zu bestätigen. Für die Zusatzleistungen ist ein vom

Auftragnehmer gegengezeichneter Arbeitsschein zu erstellen, welcher als rechnungsbegründende Unterlage

dient. Hierfür wird von der Auftraggeberin ein einfach handhabbares Auftrags-/Arbeitsscheinverfahren

vorgegeben.

Bereitstellungen durch die Auftraggeberin

Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom für die Reinigung zur

Verfügung. Der Auftragnehmer hat dabei auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten.

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Bediensteten gehörenden

Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Die

Auftraggeberin ist hierfür nicht verantwortlich.

Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln

Der Auftragnehmer stellt für die Reinigungsarbeiten alle erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und

Pflegemittel (inkl. Desinfektionsmittel). Die Kosten hierfür sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die zur

Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände müssen dem aktuellen Stand der Technik

entsprechen. Elektrische Reinigungsgeräte müssen den VDE/GS-Zeichen oder gleichwertig entsprechen und

sich einschließlich Zubehör in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.

Der Auftragnehmer stellt für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Hilfsmittel (z. B. Leitern und Tritte) bereit. Diese

Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die Aufwendungen für erforderliche Steighilfen

für die Außenreinigung (z. B. Außenjalousien) werden separat in der Anlage B-02 (Preisblatt) ausgewiesen.

Sind Sicherungsmöglichkeiten am Gebäude für die Glasreinigung vorgesehen, sind diese vom Auftragnehmer

zu nutzen.

Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel und die Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in

Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Es sind nur unschädliche, keine

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthaltende, umweltfreundliche und insbesondere

formaldehydfreie Materialien und Reinigungsmittel zu verwenden. Für die eingesetzten Produkte sind der

Auftraggeberin die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), ehemals Richtlinie 91/155 EWG, vorzulegen. Vor Beginn der

Leistungserbringung hat der Auftragnehmer dies schriftlich nachzuweisen und bestätigen zu lassen. Die

Auftraggeberin behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter

Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu untersagen.

Geräte und Materialien, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen oder der Einrichtungen

verursachen können, dürfen nicht verwendet werden. Zum Schutz anderer Gebäudeelemente übliche und

erforderliche Abdeckungen mit dem dazugehörigen Material sind vorzuhalten und zu verwenden. Diese

Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Nach beendeten Reinigungsarbeiten sind alle

verwendeten Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel stets an die dafür vorgesehenen

Stellen zu verbringen.

Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften

Der Auftragnehmer hat alle für die Reinigungsobjekte geltenden allgemeinen und spezifischen

Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Die Leistungen sind nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung

der für das Gebäudereiniger-Handwerk gültigen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und Bestimmungen,

den jeweils gültigen allgemeinen anerkannten Regeln und dem Stand der Technik und Wissenschaft,

Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den

Herstellerangaben und unter Beachtung der Besonderheiten der Objekte durchzuführen.

Sollte sich das Reinigungspersonal bei den Arbeiten nicht entsprechend der Vorschriften sichern, werden die

Arbeiten vor Ort unterbrochen. Die entstehenden Kosten für Ausfallzeiten usw. gehen zu Lasten des

Auftragnehmers.

Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden

Sofern eine Schlüsselausgabe erfolgt, werden sämtliche zur Durchführung der Reinigungsarbeiten

erforderlichen Schlüssel dem von der Auftraggeberin benannten Personal des Auftragnehmers gegen

Unterschriftsleistung ausgehändigt.

Der Verlust von Schlüsseln ist der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen; in diesem Fall ist die

Auftraggeberin berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben. Die Haftung umfasst

auch entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Das Vervielfältigen bzw. Kopieren von

Schlüsseln ist untersagt.

Nach der Erledigung der Reinigungsarbeiten sind alle Fenster zu schließen, Wasserhähne nach Gebrauch

zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten. Bereits belegte Steckdosen sind nicht zu benutzen. Alle

Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Ort zu stellen.

Aufmaß Reinigungsflächen

Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer aktuelle Aufmaße mit Kennzeichnung der

Reinigungskategorien (Reinigungsbereiche), Flächenmaße und das Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) zur

Verfügung.

Die Flächenermittlung basiert auf Grundlage der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im

Gebäudereiniger-Handwerk des Bundesinnungsverbandes.

Sollte der Auftragnehmer innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung Differenzen in den

Flächenangaben der Aufmaße von mehr als 2 % feststellen, so erfolgt im Einvernehmen mit der

Auftraggeberin unter Berücksichtigung des neuen Aufmaßes und des Preisblattes ein Ausgleich der bis dahin

geleisteten Zahlungen, sofern das neue Aufmaß der Auftraggeberin nachgewiesen wurde. Das neue (von der

Auftraggeberin abgenommene) Aufmaß wird sodann Grundlage für die künftigen Abrechnungen sein. Wird

nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung eine Flächendifferenz von mehr als 2

% festgestellt, so kann eine Entgeltanpassung nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden.

Die Auftraggeberin kann nach denselben Grundsätzen eine Entgeltanpassung verlangen, wenn sie

Flächendifferenzen von mehr als 2 % nachweist.

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Die Aufmaße sind im Laufe der Auftragserfüllung kostenfrei den sich ändernden Anforderungen anzupassen,

sobald eine Flächenmehrung/-minderung von mehr als 2 % erkennbar wird. Sie sind der Auftraggeberin

innerhalb von 2 Wochen nach Änderung der Anforderung vorzulegen. Mit dem ausdrücklichen

Einverständnis der Auftraggeberin werden diese Grundlage für künftige Rechnungen.

Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen

Hausordnung resp. dienstinterne Hausanweisungen:

Die Hausordnung ist einzuhalten. Die dazu erforderlichen Informationen sind vom Auftragnehmer

selbstständig einzuholen. Für die selbstständige Eigeninformation darf der Kenntnisstand des

Auftragnehmers den aktuellsten Stand der Hausordnung nicht um mehr als sieben Wochentage

überschreiten. Der Kenntnisstand des Auftragnehmers ist von ihm unverzüglich an alle seine Beschäftigten

auf den betreffenden Liegenschaften weiterzugeben und umzusetzen. In wichtigen Fällen informiert die

Auftraggeberin über Änderungen der Hausordnung. In diesem Fall sind diese ab sofort von allen

Beschäftigten einzuhalten. Für Verstöße gegen die Hausordnung kann die Auftraggeberin gegenüber den

Personen, die diese Verstöße begangen haben, ein Hausverbot über die gesamte Restlaufzeit des Vertrags

aussprechen.

Liegenschaftsbeschreibungen:

Sämtliche Pläne, Flächenaufstellungen (insbesondere i. V. m. der Raumnutzung), Kurzbeschreibungen der

Gebäude usw. sind unter Verschluss zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.0 Personalanforderungen

Objektleitung

Der Auftragnehmer setzt einen qualifizierten Objektleiter ein, der nicht mit operativen Reinigungsleistungen

betraut ist. Die Kosten für den Objektleiter sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.

Alle beschriebenen Aufgaben und Leistungen innerhalb der dem Objektleiter übertragenen Liegenschaften

sind von diesem eigenverantwortlich zu koordinieren und zu überwachen. Er hat die Abläufe eigeninitiativ

und aktiv zu steuern und ist für die störungsfreie Objektbewirtschaftung nach den jeweiligen Erfordernissen

verantwortlich.

Zu den wesentlichen Aufgaben und Anforderungen gehören u. a.:

  • Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Niveaustufe B2 nach der Globalskala des

Europäischen Referenzrahmens,

  • Ansprechpartner der Auftraggeberin,

  • Verantwortlichkeit für die ständige Qualitätssicherung,

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  • Bindeglied zwischen den Verantwortlichen der Auftraggeberin und den ausführenden

Reinigungskräften des Auftragnehmers,

  • Gewährleistung der permanenten, ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Vertragserfüllung,

  • ständige Erreichbarkeit des Objektleiters bzw. seines Stellvertreters, während der Geschäftszeiten,

  • Abstimmung der Reinigungstermine mit der Auftraggeberin, Erarbeiten von Dienstanweisungen,

Personaleinsatz-/Schichtplänen,

  • Prüfen der Leistungsnachweise, Berichte, Prüfbücher etc. bezüglich des ordnungsgemäßen Eintrags,

der Vollständigkeit und der Übereinstimmung mit der durchgeführten Maßnahme,

  • Erfassung, Bearbeitung und Erledigung von Mängel- und Schadensmeldungen (inkl. Rücklauf zur

Auftraggeberin),

  • Begleiten von Einweisungen, Abnahmen und Übergaben,

  • Sicherstellen der Einhaltung von Hausordnungen und Umweltschutzrichtlinien (Emissionen).

Reinigungspersonal

Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche und fachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte.

Vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgt eine schriftliche Benennung sämtlicher Reinigungskräfte, die für

den ständigen und auch den vertretungsweisen Einsatz in den Objekten vorgesehen sind. Gleiches gilt für

das Aufsichtspersonal. Personaländerungen sind der Auftraggeberin der Liegenschaft umgehend schriftlich

mitzuteilen. Unangemeldetem Personal ist der Zutritt zu den Objekten ausdrücklich untersagt.

Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Gestellung von Ersatzkräften) sicherzustellen,

dass die Reinigung durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht beeinträchtigt wird.

Das Reinigungspersonal muss eine einheitliche Kleidung (Berufsbekleidung) tragen bzw. durch ihre Kleidung

erkennbar sein. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild, insbesondere im Öffentlichkeitsbereich, wird

besonderer Wert gelegt. Zuwiderhandlungen sind ein Grund zum Austausch des Personals.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten in den zu reinigenden Räumen:

  • nur fachkundige, zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen,

  • zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die zu einer mündlichen Verständigung in deutscher Sprache

fähig sind,

  • zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine umfassende und

gründliche Einweisung vor Ort erhalten haben,

  • die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und alle zum Schutz der Arbeitskräfte

erlassenen Vorschriften, besonders die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes, einzuhalten.

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 Die Auftraggeberin sowie Beauftragte der Zollverwaltung sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu

überprüfen und nach ihrer Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen.

Derartige Pflichtverletzungen sind z.B. Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstöße gegen sicherheits- und

datenschutzrechtliche Bestimmungen, Verstöße gegen Dienstanweisungen für das Reinigungspersonal und

ähnlich gravierende Pflichtverletzungen, die eine zuverlässige Aufgabenerfüllung in Frage stellen. Für

unzuverlässiges Personal ist eine Ablehnung oder eine Forderung zum Austausch durch die Auftraggeberin

sowohl zu Vertrags- bzw. Leistungsbeginn als auch während der gesamten Vertragslaufzeit möglich.

Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal darauf hinzuweisen, dass das Fotografieren innerhalb und

außerhalb der Liegenschaft sowie die Benutzung von Fernsprechapparaten sowie Fotokopiergeräten in den

Reinigungsobjekten sowie die Einsichtnahme in Akten untersagt sind. Sämtliche zur Ausstattung zählende

Geräte der Auftraggeberin dürfen vom Auftragnehmer nicht benutzt werden. Für die Einnahme von

Mahlzeiten sind die entweder bereitgestellten Pausenräume oder, wenn vorhanden, die Kantine oder die

Cafeteria zu nutzen; diese dürfen in Arbeitskleidung besucht werden.

3.0 Reinigungszeiten

Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner)

aufgeführten Zeiten nach frühzeitiger Terminvereinbarung (mindestens zwei Wochen vor dem Termin) mit

dem in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner

durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist ein vom zuständigen Ansprechpartner vor Ort

gegengezeichneter Arbeitsschein zu erstellen, von welchem die Auftraggeberin eine Durchschrift erhält.

Dieser Arbeitsschein ist der Rechnung als rechnungsbegründende Unterlage beizufügen.

Für die Glasreinigungsarbeiten gibt es keine fest vorgegebenen Termine. Die Termine für die Glasreinigung

werden im Einzelfall gleichmäßig über das Jahr verteilt mit. der Auftraggeberin abgestimmt. Damit soll

gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend störungsfrei ablaufen kann. Die Arbeiten sind

fortlaufend innerhalb der festgesetzten Fristen vertragsgemäß und einwandfrei auszuführen. Die Ausführung

wird in der Regel an Werktagen zu erbringen sein. Ausnahmen bzw. Sondereinsätze sind nicht

ausgeschlossen. Der Auftragnehmer sollte in der Lage sein, ggfs. Terminverschiebungen, z. B. wegen

schlechter Witterungsverhältnisse, zu realisieren.

4.0 Ausführung Glasreinigung

Die Reinigung umfasst die fachgerechte Säuberung und Pflege aller Glasflächen, Rahmen, Falze und

Beschläge, die sich in den Räumen befinden. Sofern in den Aufmaßtabellen auch Bauteile erfasst sind, die

keine Glasflächen oder lediglich einen geringen Glasflächenanteil enthalten (z. B. Jalousetten, Garagentore,

Türen mit oder ohne Glaseinsatz), so sind diese ebenfalls vollständig in die Reinigung einzubeziehen.

Staub, Schlieren, Wasserflecken und alle sonstigen Verschmutzungen (z. B. Vogelkot, Klebereste,

Verkrustungen, Beläge etc.) sind rückstandslos von den Reinigungsflächen zu entfernen. Hiervon

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VOEK 550-25 Los 3 Anlage C-02 ausgenommen sind lediglich Verschmutzungen, die nur mit speziellen Reinigungstechniken beseitigt werden

können (z. B. Graffitis). Innen- und Außenliegende Fensterbänke sind komplett in die Reinigung mit

einzubeziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass an Fensterbänke angrenzende Glasflächen nicht verschmutzt

werden.

Die mit Folie beklebten Fenster in verschiedenen Objekten dürfen nur mit klarem Wasser gereinigt werden.

An die Reinigungsflächen angrenzende Bauteile sind von Verunreinigungen und Rückständen von

Reinigungs-/Pflegemitteln freizuhalten. Aufgebrachte Reinigungs-/Pflegemittel sind umgehend

rückstandsfrei zu beseitigen. Anfallende Mehrarbeiten in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert

vergütet.

In dem Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) ist der Reinigungsumfang, der in dem jeweiligen

Reinigungsbereich auszuführen ist, mit dem entsprechenden Turnus beschrieben. Der Auftragnehmer

gewährleistet eine durchgehende Reinigung des jeweiligen Objektes ohne zeitliche Unterbrechungen.

Abrufkontingent

Die Auftraggeberin behält sich vor, bei zusätzlichen und/oder unvorhersehbaren Reinigungs-bedarfen auf

ein zusätzliches Abrufkontingent an Glasreinigungsstunden zurückzugreifen. Über dieses Abrufkontingent

können auch Glasreinigungsarbeiten beauftragt werden, die nicht über die turnusmäßige Glasreinigung

abgebildet werden. Bei der im Preisblatt (Anlage B-02 Pkt. 2) angegebenen Grundmenge (Std.) handelt es

sich lediglich um einen Ehrfahrungswert, die beauftragen Reinigungsstunden können jährlich variieren.

Nicht abgerufene Stunden verfallen mit Abschluss eines Vertragsjahres.

Maximale Richtleistungen: Einseitige Reinigung: 12,5m²/Std/Reinigungskraft Beidseitige Reinigung: 25m²/Std/Reinigungskraft:

Anlagen:

Anlage C.02.1: Leistungsverzeichnis

Anlage C-02.2: Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes

Anlage C-02.3: Reinigungszeiten

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