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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02
Leistungsbeschreibung
Glas- und Rahmenreinigung
Verfahrens-Nr./Az.: VOEK 201-26 Los 3
Leistung: Glas- und Rahmenreinigung
Verdingungsstelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf Fasanenstraße 87 10623 Berlin
Vergabestelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf, Abteilung Vergabe
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ............................................................................................................................................. 3
Orte der Leistungserbringung ................................................................................................................. 3
1.0 Allgemeines .................................................................................................................................... 4
Allgemeine Grundsätze und Anforderungen ............................................................................. 4
Qualitätssicherung ..................................................................................................................... 6
Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen ..................................................................... 6
Bereitstellungen durch die Auftraggeberin ............................................................................... 6
Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln ............................................. 6
Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften ............................................................... 7
Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden ........................................................................................ 7
Aufmaß Reinigungsflächen ........................................................................................................ 8
Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen ........................................................................... 8
2.0 Personalanforderungen.................................................................................................................. 9
Objektleitung ............................................................................................................................. 9
Reinigungspersonal .................................................................................................................. 10
3.0 Reinigungszeiten .......................................................................................................................... 11
4.0 Ausführung Glasreinigung ............................................................................................................ 11
Abrufkontingent ....................................................................................................................... 12
Bedarfsleistung – Grund- und Intensivreinigung der Jalousien ............................................... 12
5.0 Objektspezifische Hinweise .......................................................................................................... 12
Anlagen: ..................................................................................................................................................... 13
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Vorbemerkung
Bei dieser Liegenschaft (2 Gebäudekomplexe) handelt es sich um gewerblich bzw. behördlich genutzte Gebäude,
welche entsprechend den Anforderungen der Nutzer umgebaut und hergerichtet wurde und wird.
Orte der Leistungserbringung
| Liegenschaft | Anschrift | WE | Glasfläche | RF* jährlich | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bundespolizeiinspektion (BUPOLI) Aachen | Bahnhofplatz 3, 52064 Aachen | 123619 | Ca. 522,98 qm | Ca. 1.045,96 qm | ||||||||||
| Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Köln | An der Münze 8, 50668 Köln | 141546 | Ca. 49,42 qm | Ca. 98,84 qm | ||||||||||
| Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) | Werkstattstraße 102, 50733 Köln | 142292 | Ca. 110,00 qm | Ca. 220,00 qm | ||||||||||
| Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) | Werderstr. 34 (inkl. Liegenschaftsteil KWR 27-29), 50672 Köln | 144558 | Ca. 5.184,09 qm | Ca. 18.814,28 qm | ||||||||||
| Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) | Poller Kirchweg 101, 51105 Köln | 144929 | Ca. 242,28 qm | Ca. 484,56 qm | ||||||||||
| Bundespolizeirevier (BPOLR) Eschweiler | Rue de Wattrelos 29, 52249 Eschweiler | 147394 | Ca. 403,40 qm | Ca. 806,80 qm |
*RF = Reinigungsfläche
Die Reinigung umfasst Glasflächen von insgesamt 6.512,17 m² (einseitig gemessen, beidseitig zu reinigen).
Die jährliche Reinigungsgesamtfläche beträgt 21.470,44 m² Glasfläche (einseitig gemessen, teilw. ein- und
beidseitig zu reinigen).
| Grundfläche | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Liegenschaft | Anschrift | WE | Außenjalousien | RF* jährlich | ||||||||||
| Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) | Werderstr. 34 (inkl. Liegenschaftsteil KWR 27-29), 50672 Köln | 144558 | Ca. 2.892,53 | 1.446,27 qm |
*RF = Reinigungsfläche
Die Reinigung der Außenjalousien umfasst insgesamt 2.892,53 m² (einseitig gemessen, allseitig zu reinigen), die
Reinigung findet einmal während der Vertragslaufzeit statt.
Die jährliche Reinigungsgesamtfläche der Außenjalousien beträgt 1.446,27 m² (einseitig gemessen, beidseitig zu
reinigen).
Leistungszeitraum: 01.03.2027 bis 28.02.2031, max. bis 28.02.2033
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Vor der Abgabe des Angebotes kann sich der Bieter mit der Örtlichkeit vertraut machen. Der Auftragnehmer kann
aus den örtlichen Gegebenheiten bei auftretenden Schwierigkeiten keine Ansprüche auf irgendwelche
Entschädigung über Angebotspreise hinaus ableiten.
Um sich mit den Objektbedingungen vertraut zu machen, wird eine Besichtigung empfohlen.
1.0 Allgemeines
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Konditionen im Bereich des
infrastrukturellen Gebäudemanagements (Glasreinigung sowie ggf. weiteren Reinigungsarbeiten von
Gebäudeaußenbauteilen gem. Anlage B-02 (Preisblatt)) entsprechend dem Bedarf in den Liegenschaften.
Die Ermittlung eines Preises zum Eintrag in die Preiszusammenstellung für die Gebäude- und
Liegenschaftsleistungen basiert auf einem typischen, kalkulatorischen Mengengerüst. Dieses Mengengerüst stellt
eine Schätzung des aus heutiger Sicht zu erwartenden Umfangs an Leistungen ohne Zusatzaufträge dar. Die konkret
beauftragten Volumina können hiervon abweichen. Ein Anspruch auf tatsächliche Vergütung des kalkulatorischen
Mengengerüstes besteht nicht.
Mit den angegebenen Preisen sind alle anfallenden Kosten, wie z. B. Lohn-, Lohnneben-, Regie-, Material-,
Maschinen-, Fahrzeug-, Gerüstkosten sowie alle für die Reinigung, Versorgung und Entsorgung notwendigen Kosten
abgegolten. Hierzu zählen auch die Kosten für das Einholen erforderlicher Genehmigungen.
In dem Reinigungsvertrag als Anlage B-02 beigefügten „Preisblatt Glasreinigung“ ist der entsprechende Zeitaufwand
(m²/h/Reinigungskraft) für die Reinigung je Reinigungsbereich anzugeben.
Kostenanpassungen durch Änderungen des Leistungsumfangs (hierunter ist eine Mehrung oder Minderung der
Reinigungsflächen oder des Reinigungsintervalls, das den Abrechnungsfaktor bestimmt, zu verstehen) erfolgen
linear. Die Angebotspreise des Preisblattes werden als Grundlage herangezogen.
Allgemeine Grundsätze und Anforderungen
Folgende Grundsätze sind bei der Erfüllung der Leistungen unbedingt zu berücksichtigen:
- Kontinuierliches Sicherstellen einer gepflegten Optik der Gebäude und Anlagen im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Leistungen,
Kontinuierliches Sicherstellen der Verfügbarkeit und Aktualität sämtlicher Stammdaten/Objektdaten, z. B.
Aufmaße, Personallisten
- Der Auftragnehmer sorgt für eine besonders sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und
Pflegedienste.
Es ist die Aufgabe des Auftragnehmers, den optimalen Sauberkeitsgrad zu erreichen.
Nach Durchführung der Leistungen müssen die Gebäude optisch ansprechend sein und gefahrlos begangen werden
können.
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Die Abnahme der Glasreinigung muss zeitnah, sofort nach Fertigstellung durch den Nutzer oder die Auftraggeberin
erfolgen. Je nach Größe der Liegenschaften muss die Abnahme etagen- bzw. häuserweise nach Durchführung
erfolgen.
Sollte durch Nachlässigkeiten des Auftragnehmers eine Grundreinigung notwendig werden, so hat der
Auftragnehmer diese kostenfrei durchzuführen. Ein etwaiger Einbehalt wegen Schlechtleistung bleibt hiervon
unberührt. Das Nachbessern führt nicht zur Auszahlung des Einbehaltes.
Reinigungsarbeiten, die infolge baulicher Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zusätzlich erforderlich werden oder
entfallen, werden bei der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt. Stärkere Verschmutzung aus anderen
Anlässen (z. B. witterungsbedingte Verschmutzungen) hat keinen Einfluss auf die Entgelthöhe.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass rechtzeitig qualifiziertes Reinigungspersonal für die
Reinigungs- und Pflegedienste eingestellt wird und Reinigungs- und Pflegeprodukte in ausreichender Menge sowie
die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Geräte zur Verfügung stehen, um eine reibungslose Übernahme
der Reinigungs- und Pflegedienste zu gewährleisten.
Im Zuge der Leistungserbringung ist besonders zu beachten:
-
Die Fensterbänke und Geräteverkleidungen sowie Heizkörper dürfen nicht betreten werden.
-
An den raumseitigen Laibungen, dem Sturz und der Fensterbank dürfen nach der Reinigung Wasserflecken
oder sonstige Verfärbungen nicht zurückbleiben.
-
Leitern o. ä. sind grundsätzlich nicht an Glasflächen, sondern nur an den Profilrahmen anzulehnen.
-
Das Reinigungswasser ist regelmäßig zu wechseln.
-
Es darf nur einsatzfähiges Werkzeug benutzt werden.
-
Die Reinigungsabläufe sind vor dem erstmaligen Reinigungsbeginn mit der Auftraggeberin abzustimmen.
-
Findet das Reinigungspersonal Schäden vor oder verursacht solche, so sind diese der Auftraggeberin
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
- Aufhängungen, Bohrungen, Befestigungen etc. an und in den Gebäuden sind nur mit vorheriger Genehmigung
der Auftraggeberin zulässig.
- Es ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.
Bei Zuwiderhandlungen der festgelegten Bedingungen oder bei Fehlverhalten des Auftragnehmers (z. B. Alkohol
oder Drogen) kann für den restlichen Leistungszeitraum von der Auftraggeberin ein Hausverbot über die
betreffenden Personen verhängt werden.
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Qualitätssicherung
Für die Beurteilung der Qualität bzw. der Tätigkeiten für die einzelnen Leistungspunkte werden die
entsprechenden „Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks“ (Anlage C-
02.2) zugrunde gelegt. Entgegenstehende bzw. darüber hinaus gehende Regelungen in der Nr. 4 dieser
Leistungsbeschreibung sind vorrangig.
Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen
Neben vertraglich vereinbarten Leistungen können bedarfsabhängig Zusatzleistungen erforderlich werden.
Die Beauftragung von Einzelleistungen erfolgt durch die Auftraggeberin bzw. durch den Nutzer in Absprache
mit der Auftraggeberin. Die Fertigstellung der Zusatzleistung ist durch den Nutzer bzw. die Auftraggeberin
abzunehmen und zu bestätigen. Für die Zusatzleistungen ist ein vom Auftragnehmer gegengezeichneter
Arbeitsschein zu erstellen, welcher als rechnungsbegründende Unterlage dient. Hierfür wird von der
Auftraggeberin ein einfach handhabbares Auftrags-/Arbeitsscheinverfahren vorgegeben.
Bereitstellungen durch die Auftraggeberin
Die Auftraggeberin bzw. der Nutzer stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom für die
Reinigung zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat dabei auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch
zu achten.
Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Bediensteten gehörenden
Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Die
Auftraggeberin ist hierfür nicht verantwortlich.
Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln
Der Auftragnehmer stellt für die Reinigungsarbeiten alle erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und
Pflegemittel (inkl. Desinfektionsmittel). Die Kosten hierfür sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die zur
Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände müssen dem aktuellen Stand der Technik
entsprechen. Elektrische Reinigungsgeräte müssen den VDE/GS-Zeichen oder gleichwertig entsprechen und
sich einschließlich Zubehör in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.
Der Auftragnehmer stellt für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Hilfsmittel (z. B. Leitern und Tritte) bereit. Diese
Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die Aufwendungen für erforderliche Steighilfen
für die Außenreinigung (z. B. Außenjalousien) werden separat in der Anlage B-02 Pkt. 3 (Preisblatt)
ausgewiesen.
Sind Sicherungsmöglichkeiten am Gebäude für die Glasreinigung vorgesehen, sind diese vom Auftragnehmer
zu nutzen.
Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel und die Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in
Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Es sind nur unschädliche, keine Seite 6 von 13
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthaltende, umweltfreundliche und insbesondere
formaldehydfreie Materialien und Reinigungsmittel zu verwenden. Für die eingesetzten Produkte sind der
Auftraggeberin die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), ehemals Richtlinie 91/155 EWG, vorzulegen. Vor Beginn der
Leistungserbringung hat der Auftragnehmer dies schriftlich nachzuweisen und bestätigen zu lassen. Die
Auftraggeberin behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter
Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu untersagen.
Geräte und Materialien, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen oder der Einrichtungen
verursachen können, dürfen nicht verwendet werden. Zum Schutz anderer Gebäudeelemente übliche und
erforderliche Abdeckungen mit dem dazugehörigen Material sind vorzuhalten und zu verwenden. Diese
Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Nach beendeten Reinigungsarbeiten sind alle
verwendeten Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel stets an die dafür vorgesehenen
Stellen zu verbringen.
Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften
Der Auftragnehmer hat alle für die Reinigungsobjekte geltenden allgemeinen und spezifischen
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Die Leistungen sind nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung
der für das Gebäudereiniger-Handwerk gültigen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und Bestimmungen,
den jeweils gültigen allgemeinen anerkannten Regeln und dem Stand der Technik und Wissenschaft,
Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den
Herstellerangaben und unter Beachtung der Besonderheiten der Objekte durchzuführen.
Sollte sich das Reinigungspersonal bei den Arbeiten nicht entsprechend der Vorschriften sichern, werden die
Arbeiten vor Ort unterbrochen. Die entstehenden Kosten für Ausfallzeiten usw. gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden
Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der Dienstzeit auszuführen. Eine Schlüssel-,
Zugangsberechtigungskarten- oder Transponderausgabe seitens des Nutzers erfolgt nicht. Der Nutzer sorgt
für den Zugang zu allen zu reinigenden Räumlichkeiten.
Bei der Durchführung der Glasreinigung werden die Mitarbeitenden des Auftragnehmers durch die
Auftraggeberin/den Nutzer begleitet.
Sofern eine Schlüssel-, Zugangsberechtigungskarten- oder Transponderausgabe vom Nutzer erfolgt, werden
sämtliche zur Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Schlüssel-, Karten- oder Transponder
dem von der Auftraggeberin benannten Personal des Auftragnehmers vom Ansprechpartner des Nutzers der
Objekte gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Die Schlüssel, die elektronischen
Zugangsberechtigungskarten und Transponder für die einzelnen Reinigungsbereiche dürfen die Gebäude
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 nicht veranlassen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind die Räume abzuschließen und die Schlüssel-
bzw. die Zugangsberechtigungskarten und Transponder sind beim jeweiligen Nutzer abzugeben. Die Dauer
der Anwesenheit des Reinigungspersonals ist an jedem Einsatztag in einer ausliegenden Anwesenheitsliste
einzutragen (Arbeitsbeginn und -ende für jeden Mitarbeiter/in unter Namensnennung).
Der Verlust von Schlüsseln, Zugangsberechtigungskarten oder Transpondern ist der Auftraggeberin und dem
Nutzer unverzüglich anzuzeigen; in diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, auf Kosten des
Auftragnehmers neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet für alle
Schäden, die sich aus dem Schlüsselverlust/ Zugangsberechtigungskarten /Transponder ergeben. Die Haftung
umfasst auch entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Das Vervielfältigen bzw. Kopieren von
Schlüsseln ist untersagt.
Nach der Erledigung der Reinigungsarbeiten sind alle Fenster zu schließen, Wasserhähne nach Gebrauch
zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten. Bereits belegte Steckdosen und separat
gekennzeichnete Steckdosen der IT-Infrastruktur (z. B. durch ihre Farbe) sind nicht zu benutzen. Alle
Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Ort zu stellen.
Aufmaß Reinigungsflächen
Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer aktuelle Aufmaße mit Kennzeichnung der
Reinigungskategorien (Reinigungsbereiche), Flächenmaße und das Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) zur
Verfügung.
Die Flächenermittlung basiert auf Grundlage der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im
Gebäudereiniger-Handwerk des Bundesinnungsverbandes.
Sollte der Auftragnehmer innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung Differenzen in den
Flächenangaben der Aufmaße von mehr als 2 % feststellen, so erfolgt im Einvernehmen mit der
Auftraggeberin unter Berücksichtigung des neuen Aufmaßes und des Preisblattes ein Ausgleich der bis dahin
geleisteten Zahlungen, sofern das neue Aufmaß der Auftraggeberin nachgewiesen wurde. Das neue (von der
Auftraggeberin abgenommene) Aufmaß wird sodann Grundlage für die künftigen Abrechnungen sein. Wird
nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung eine Flächendifferenz von mehr als 2
% festgestellt, so kann eine Entgeltanpassung nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden.
Die Auftraggeberin kann nach denselben Grundsätzen eine Entgeltanpassung verlangen, wenn sie
Flächendifferenzen von mehr als 2 % nachweist.
Die Aufmaße sind im Laufe der Auftragserfüllung kostenfrei den sich ändernden Anforderungen anzupassen,
sobald eine Flächenmehrung/-minderung von mehr als 2 % erkennbar wird. Sie sind der Auftraggeberin
innerhalb von 2 Wochen nach Änderung der Anforderung vorzulegen. Mit dem ausdrücklichen
Einverständnis der Auftraggeberin werden diese Grundlage für künftige Rechnungen.
Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen
Hausordnung resp. dienstinterne Hausanweisungen: Seite 8 von 13
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02
Die Hausordnung ist einzuhalten. Die dazu erforderlichen Informationen sind vom Auftragnehmer
selbstständig einzuholen. Für die selbstständige Eigeninformation darf der Kenntnisstand des
Auftragnehmers den aktuellsten Stand der Hausordnung nicht um mehr als sieben Wochentage
überschreiten. Der Kenntnisstand des Auftragnehmers ist von ihm unverzüglich an alle seine Beschäftigten
auf den betreffenden Liegenschaften weiterzugeben und umzusetzen. In wichtigen Fällen informiert die
Auftraggeberin über Änderungen der Hausordnung. In diesem Fall sind diese ab sofort von allen
Beschäftigten einzuhalten. Für Verstöße gegen die Hausordnung kann die Auftraggeberin gegenüber den
Personen, die diese Verstöße begangen haben, ein Hausverbot über die gesamte Restlaufzeit des Vertrags
aussprechen.
Liegenschaftsbeschreibungen:
Sämtliche Pläne, Flächenaufstellungen (insbesondere i. V. m. der Raumnutzung), Kurzbeschreibungen der
Gebäude usw. sind unter Verschluss zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.0 Personalanforderungen
WE 123619 + WE 147394:
Bundespolizeiliche Überprüfung:
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers ist der Zutritt zu der Liegenschaft nur gegen Vorlage eines gültigen
amtlichen Ausweisdokumentes mit Lichtbild gestattet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3,
23 Abs. 5 und 34 Abs. 1 Bundespolizeigesetz können Mitarbeiter von Fremdfirmen polizeilich überprüft
werden. Um eine rechtzeitige polizeiliche Überprüfung zu ermöglichen, haben Auftragnehmer ihre
Mitarbeiter spätestens 2 Tage vor Auftragsausführung bei der die Liegenschaft nutzenden
Bundespolizeidienststelle mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum anzumelden. Die Bundespolizei kann
Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sie nach Überprüfung als sicherheitsgefährdend für die Liegenschaft und
die dort tätigen Bediensteten einstuft, vom Betreten der Liegenschaft ausschließen.
Objektleitung
Der Auftragnehmer setzt einen qualifizierten Objektleiter ein, der nicht mit operativen Reinigungsleistungen
betraut ist. Die Kosten für den Objektleiter sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Alle beschriebenen Aufgaben und Leistungen innerhalb der dem Objektleiter übertragenen Liegenschaften
sind von diesem eigenverantwortlich zu koordinieren und zu überwachen. Er hat die Abläufe eigeninitiativ
und aktiv zu steuern und ist für die störungsfreie Objektbewirtschaftung nach den jeweiligen Erfordernissen
verantwortlich.
Zu den wesentlichen Aufgaben und Anforderungen gehören u. a.:
- Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Niveaustufe B2 nach der Globalskala des
Europäischen Referenzrahmens,
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-
Ansprechpartner der Auftraggeberin,
-
Verantwortlichkeit für die ständige Qualitätssicherung,
-
Bindeglied zwischen den Verantwortlichen der Auftraggeberin und den ausführenden
Reinigungskräften des Auftragnehmers,
-
Gewährleistung der permanenten, ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Vertragserfüllung,
-
ständige Erreichbarkeit des Objektleiters bzw. seines Stellvertreters, während der Geschäftszeiten,
-
Abstimmung der Reinigungstermine mit der Auftraggeberin unter Einbindung der Nutzer,
Erarbeiten von Dienstanweisungen, Personaleinsatz-/Schichtplänen,
- Prüfen der Leistungsnachweise, Berichte, Prüfbücher etc. bezüglich des ordnungsgemäßen Eintrags,
der Vollständigkeit und der Übereinstimmung mit der durchgeführten Maßnahme,
- Erfassung, Bearbeitung und Erledigung von Mängel- und Schadensmeldungen (inkl. Rücklauf zur
Auftraggeberin),
-
Begleiten von Einweisungen, Abnahmen und Übergaben,
-
Sicherstellen der Einhaltung von Hausordnungen und Umweltschutzrichtlinien (Emissionen).
Reinigungspersonal
Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche und fachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte.
Vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgt eine schriftliche Benennung sämtlicher Reinigungskräfte, die für
den ständigen und auch den vertretungsweisen Einsatz in den Objekten vorgesehen sind. Gleiches gilt für
das Aufsichtspersonal. Personaländerungen sind der Auftraggeberin und dem jeweiligen Verantwortlichen
des Nutzers der Liegenschaft umgehend schriftlich mitzuteilen. Unangemeldetem Personal ist der Zutritt zu
den Objekten ausdrücklich untersagt.
Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Gestellung von Ersatzkräften) sicherzustellen,
dass die Reinigung durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht beeinträchtigt wird.
Das Reinigungspersonal muss eine einheitliche Kleidung (Berufsbekleidung) tragen bzw. durch ihre Kleidung
erkennbar sein. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild, insbesondere im Öffentlichkeitsbereich, wird
besonderer Wert gelegt. Zuwiderhandlungen sind ein Grund zum Austausch des Personals.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten in den zu reinigenden Räumen:
-
nur fachkundige, zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen,
-
zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die zu einer mündlichen Verständigung in deutscher Sprache
fähig sind,
zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine umfassende und
gründliche Einweisung vor Ort erhalten haben,
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- die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und alle zum Schutz der Arbeitskräfte
erlassenen Vorschriften, besonders die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes, einzuhalten.
Die Auftraggeberin sowie Beauftragte der Zollverwaltung sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu
überprüfen und nach ihrer Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen.
Derartige Pflichtverletzungen sind z.B. Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstöße gegen sicherheits- und
datenschutzrechtliche Bestimmungen, Verstöße gegen Dienstanweisungen für das Reinigungspersonal und
ähnlich gravierende Pflichtverletzungen, die eine zuverlässige Aufgabenerfüllung in Frage stellen. Für
unzuverlässiges Personal ist eine Ablehnung oder eine Forderung zum Austausch durch die Auftraggeberin
sowohl zu Vertrags- bzw. Leistungsbeginn als auch während der gesamten Vertragslaufzeit möglich.
Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal darauf hinzuweisen, dass das Fotografieren innerhalb und
außerhalb der Liegenschaft sowie die Benutzung von Fernsprechapparaten sowie Fotokopiergeräten in den
Reinigungsobjekten sowie die Einsichtnahme in Akten untersagt sind. Sämtliche zur Ausstattung zählende
Geräte der Auftraggeberin dürfen vom Auftragnehmer nicht benutzt werden. Für die Einnahme von
Mahlzeiten sind die entweder bereitgestellten Pausenräume oder, wenn vorhanden, die Kantine oder die
Cafeteria zu nutzen; diese dürfen in Arbeitskleidung besucht werden.
3.0 Reinigungszeiten
Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner)
aufgeführten Zeiten nach frühzeitiger Terminvereinbarung (mindestens zwei Wochen vor dem Termin) mit
dem in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner
durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist ein vom zuständigen Ansprechpartner vor Ort
gegengezeichneter Arbeitsschein zu erstellen, von welchem die Auftraggeberin eine Durchschrift erhält.
Dieser Arbeitsschein ist der Rechnung als rechnungsbegründende Unterlage beizufügen.
Für die Glasreinigungsarbeiten gibt es keine fest vorgegebenen Termine. Die Termine für die Glasreinigung
werden im Einzelfall gleichmäßig über das Jahr verteilt mit dem Nutzer bzw. der Auftraggeberin abgestimmt.
Damit soll gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend störungsfrei ablaufen kann. Die Arbeiten
sind fortlaufend innerhalb der festgesetzten Fristen vertragsgemäß und einwandfrei auszuführen. Die
Ausführung wird in der Regel an Werktagen zu erbringen sein. Ausnahmen bzw. Sondereinsätze sind nicht
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer sollte in der Lage sein, ggfs. Terminverschiebungen, z. B. wegen
schlechter Witterungsverhältnisse, zu realisieren.
4.0 Ausführung Glasreinigung
Die Reinigung umfasst die fachgerechte Säuberung und Pflege aller Glasflächen, Rahmen, Falze und
Beschläge, die sich in den Räumen befinden. Sofern in den Aufmaßtabellen auch Bauteile erfasst sind, die
keine Glasflächen oder lediglich einen geringen Glasflächenanteil enthalten (z. B. Jalousetten, Garagentore,
Türen mit oder ohne Glaseinsatz), so sind diese ebenfalls vollständig in die Reinigung einzubeziehen.
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Staub, Schlieren, Wasserflecken und alle sonstigen Verschmutzungen (z. B. Vogelkot, Klebereste,
Verkrustungen, Beläge etc.) sind rückstandslos von den Reinigungsflächen zu entfernen. Hiervon
ausgenommen sind lediglich Verschmutzungen, die nur mit speziellen Reinigungstechniken beseitigt werden
können (z. B. Graffitis). Innen- und Außenliegende Fensterbänke sind komplett in die Reinigung mit
einzubeziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass an Fensterbänke angrenzende Glasflächen nicht verschmutzt
werden.
Die mit Folie beklebten Fenster in verschiedenen Objekten dürfen nur mit klarem Wasser gereinigt werden.
An die Reinigungsflächen angrenzende Bauteile sind von Verunreinigungen und Rückständen von
Reinigungs-/Pflegemitteln freizuhalten. Aufgebrachte Reinigungs-/Pflegemittel sind umgehend
rückstandsfrei zu beseitigen. Anfallende Mehrarbeiten in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert
vergütet.
In dem Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) ist der Reinigungsumfang, der in dem jeweiligen
Reinigungsbereich auszuführen ist, mit dem entsprechenden Turnus beschrieben. Der Auftragnehmer
gewährleistet eine durchgehende Reinigung des jeweiligen Objektes ohne zeitliche Unterbrechungen.
Abrufkontingent
Die Auftraggeberin behält sich vor, bei zusätzlichen und/oder unvorhersehbaren Reinigungs-bedarfen auf
ein zusätzliches Abrufkontingent an Glasreinigungsstunden zurückzugreifen. Über dieses Abrufkontingent
können auch Glasreinigungsarbeiten beauftragt werden, die nicht über die turnusmäßige Glasreinigung
abgebildet werden. Bei der im Preisblatt (Anlage B-02 Pkt. 2) angegebenen Grundmenge (Std.) handelt es
sich lediglich um einen Ehrfahrungswert, die beauftragen Reinigungsstunden können jährlich variieren.
Nicht abgerufene Stunden verfallen mit Abschluss eines Vertragsjahres.
Bedarfsleistung – Grund- und Intensivreinigung der Jalousien
Im Bedarfsfall ist eine Intensivreinigung der außenliegenden Jalousien durchzuführen. Dabei ist durch
geeignete Reinigungsverfahren und -mittel sicherzustellen, dass eine Verschmutzung der Fassade vermieden
wird. Sollte es im Zuge der Jalousienreinigung dennoch zu Verunreinigungen an der Fassade kommen, sind
diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jalousienreinigung durch den Auftragnehmer auf eigene
Kosten fachgerecht zu beseitigen. Die Leistung wird ausschließlich bei Bedarf erbracht und gesondert
beauftragt
5.0 Objektspezifische Hinweise
Bei der Glasreinigung der Liegenschaft WE 144558 ist zu berücksichtigen, dass die Scheiben im
Untergeschoss/Foyer künftig mit einer Sicherheitsfolie versehen sein werden. Die Auswahl und Verwendung
der Reinigungsmittel hat daher folienschonend zu erfolgen und ist entsprechend anzupassen. Zudem sind im
Bereich des Foyers Umbaumaßnahmen vorgesehen, durch die sich der Umfang der zu reinigenden
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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Innenglasflächen künftig vergrößern kann. Der genaue Umfang und Zeitpunkt kann derzeit noch nicht
angegeben werden.
In Teilen der Liegenschaft sind Flächen, aufgrund schwieriger Erreichbarkeit, im Osmose-Verfahren zu
reinigen. Darunter fällt z. B. die Kantine (Werderstraße) und die hohe Glasfront (Höhe 20 Meter) des Foyers
TH2 Goebenstraße/Ecke Kaiser-Wilhelm-Ring.
Die Durchfahrtshöhe zum Innenhof dieser Liegenschaft beträgt 2,90 Meter und kann von einer
Hubarbeitsbühne nicht durchfahren werden.
Anlagen:
Anlage C.02.1: Leistungsverzeichnis
Anlage C-02.2: Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes
Anlage C-02.3: Reinigungszeiten
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