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Anlage 5a: Anbieterfragebogen zur Umweltverträglichkeit von
Reinigungs- und Pflegemitteln
VORWORT
Der nachfolgende Vordruck muss für jedes im Rahmen der Auftragsausführung zum Einsatz kommende Reinigungs- und Pflegemittel separat ausgefüllt werden.
Es muss mindestens angegeben bzw. erklärt werden, welche Reinigungsmittel für
- die Bodenreinigung
- die Bodenreinigung der Turnhallen (DIN 18032; falls eine Turnhalle angeboten wird)
- die Sanitärreinigung
- die Oberflächenreinigung (z. B. Holztische)
- die Glasflächenreinigung eingesetzt werden.
Die Notwendigkeit weiterer Reinigungsmittel, wie z. B. einer Wischpflege, eines Teppichreinigungsmittels oder einer Einpflege, ist darüber hinaus seitens des Bieters zu prüfen.
In Einzelfällen geht aus der Objektkalkulation die Notwendigkeit spezieller Reinigungsmittel hervor. In diesen Fällen muss für die hierfür gewählten Produkte ebenfalls der Anbieterfragebogen ausgefüllt werden.
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Anlage 5a: Anbieterfragebogen zur Umweltverträglichkeit von
Reinigungs- und Pflegemitteln
Für jedes im Rahmen der Auftragsausführung zum Einsatz kommende Reinigungs- und Pflegemittel auszufüllen.
| Produktbezeichnung | |
|---|---|
| Zusatzbezeichnung | |
| EAN | |
| Artikelnummer | |
| Hersteller | |
| Anwendungsbereich | |
| Bieter |
Ist eines der folgenden EU-Umweltzeichen für das Produkt vorhanden?
☐ ☐
EU-Ecolabel Ja Nein
☐ ☐
Blauer Engel Ja Nein
☐ ☐
Österreichisches Umweltzeichen Ja Nein
Wenn eines dieser EU-Umweltzeichen vorliegt, dann gelten die nachfolgenden Kriterien als erfüllt. In diesem Fall ist kein weiteres Ausfüllen des Fragebogens erforderlich! In allen anderen Fällen muss der Fragebogen vollständig ausgefüllt werden.
Der Einsatz von (Flächen-)Desinfektionsmitteln und Desinfektionsreinigern ist in der alltäglichen Reinigung nicht gestattet und gemäß Leistungsbeschreibung auch nicht erforderlich.
Sofern Produkte eingesetzt werden sollen, welche die Anforderungen der Ziffern 1-4 nicht vollständig erfüllen bzw. deren Einsatz nicht gestattet ist, führt dies zum Ausschluss vom Wettbewerb.
Ort, Datum Name & Anschrift Reinigungsfirma
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Anlage 5a: Anbieterfragebogen zur Umweltverträglichkeit von
Reinigungs- und Pflegemitteln
- Gewässerschutz
Das kritische Verdünnungsvolumen (KVV ) des Produkts darf für die Referenzdosierung die chronisch folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:
| Produktart | KVV-Grenzwert (l/l Reinigungslösung) |
|---|---|
| Allzweckreiniger, gebrauchsfertig | 350 000 |
| Allzweckreiniger, unverdünnt | 18 000 |
| Küchenreiniger, gebrauchsfertig | 600 000 |
| Küchenreiniger, unverdünnt | 45 000 |
| Fensterreiniger, gebrauchsfertig | 48 000 |
| Fensterreiniger, unverdünnt | 18 000 |
| Sanitärreiniger, gebrauchsfertig | 600 000 |
| Sanitärreiniger, unverdünnt | 450 000 |
Das kritische Verdünnungsvolumen (KVV ) wird für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i), chronisch ausgenommen Mikroorganismen, anhand folgender Gleichung berechnet:
KVV = ∑ KVV(i) = 1000 x ∑ Dosierung(i)* AW(i) / TW (i) chronisch chronisch
Dabei ist
Dosierung(i): das Gewicht (g) des Stoffs (i) in der Referenzdosierung AW(i): der Abbauwert des Inhaltsstoffs (i) TW (i): der chronische Toxizitätswert des Inhaltstoffs (i).. chronisch
Für die Werte der Parameter AW(i) und TW (i) ist der aktuellste Teil A der DID-Liste maßgeblich. chronisch Ist ein Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführt, hat der Antragsteller eine Bestimmung der Werte nach dem in Teil B dieser Liste beschriebenen Verfahren vorzunehmen.
Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017
Die Anforderungen der Ziffer 1 werden von dem angebotenen Produkt
☐ erfüllt
☐ nicht erfüllt ______________________________ Datum, Name & Anschrift Reinigungsfirma
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Reinigungs- und Pflegemitteln
- Biologische Abbaubarkeit
2.1 Biologische Abbaubarkeit von Tensiden
Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein.
Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017
2.2 Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen
Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen, ausgenommen Mikroorganismen, darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten.
| Produktart | aNBO (g/l Reinigungslösung) | anNBO (g/l Reinigungslösung) |
|---|---|---|
| Allzweckreiniger, gebrauchsfertig | 3,00 | 55,00 |
| Allzweckreiniger, unverdünnt | 0,20 | 0,50 |
| Küchenreiniger, gebrauchsfertig | 5,00 | 35,00 |
| Küchenreiniger, unverdünnt | 0,20 | 0,50 |
| Fensterreiniger, gebrauchsfertig | 2,00 | 20,00 |
| Fensterreiniger, unverdünnt | 0,20 | 0,50 |
| Sanitärreiniger, gebrauchsfertig | 5,00 | 35,00 |
| Sanitärreiniger, unverdünnt | 0,20 | 0,50 |
Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich.
Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017
Die Anforderungen der Ziffer 2 werden von dem angebotenen Produkt
☐ erfüllt
☐ nicht erfüllt ______________________________ Datum, Name & Anschrift Reinigungsfirma
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Reinigungs- und Pflegemitteln
- Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten
In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Steakholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.
Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017
Die Anforderungen der Ziffer 3 werden von dem angebotenen Produkt
☐ erfüllt
☐ nicht erfüllt ______________________________ Datum, Name & Anschrift Reinigungsfirma
- Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe
4.1 Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe
4.1.1 Verbotene Stoffe
Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein:
• Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate; • Atranol; • Chloratranol; • Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA); • Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze; • Formaldehyd und seine Abspalter (z. B. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, 5-Brom-5-nitro-1,3- dioxan, Natriumhydroxyl-methylglycinat, Diazolidinyl-Harnstoff) mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy- Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff; • Glutaraldehyd; • Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC); • Mikroplastik; • Nanosilber; • Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; • Phosphate; • perfluorierte Alkylate;
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• schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; • reaktive Chlorverbindungen; • Rhodamin B; • Triclosan; • 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat; • aromatische Kohlenwasserstoffe; • halogenierte Kohlenwasserstoffe.
4.1.2 Beschränkungen unterworfene Stoffe
Die folgenden Stoffe dürfen nicht in der Produktformulierung enthalten sein, wenn sie die angegebene Konzentration überschreiten:
• 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0050 Gew.- % (Sollte der nach Anhang V (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zulässige Wert für 2-Methyl- 2H-isothiazol-3-on zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger sein, so ist der niedrigere Wert maßgeblich);
• 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on: 0,0050 Gew.- %
• 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 Gew.- %.
Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf die folgenden Werte für die Referenzdosierung nicht überschreiten.
| Produktart | Phosphorgehalt |
|---|---|
| Allzweckreiniger, gebrauchsfertig | 0,02 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Allzweckreiniger, unverdünnt | 0,02 g/l der Reinigungslösung |
| Küchenreiniger, gebrauchsfertig | 1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Küchenreiniger, unverdünnt | 1,00 g/l der Reinigungslösung |
| Fensterreiniger, gebrauchsfertig | 0,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Fensterreiniger, unverdünnt | 0,00 g/l der Reinigungslösung |
| Sanitärreiniger, gebrauchsfertig | 1,00 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Sanitärreiniger, unverdünnt | 1,00 g/l der Reinigungslösung |
Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein.
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VOC dürfen die vorstehend genannten Höchstwerte nicht übersteigen.
| Produktart | VOC-Höchstgehalt |
|---|---|
| Allzweckreiniger, gebrauchsfertig | 30 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Allzweckreiniger, unverdünnt | 30 g/l der Reinigungslösung |
| Küchenreiniger, gebrauchsfertig | 60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Küchenreiniger, unverdünnt | 60 g/l der Reinigungslösung |
| Fensterreiniger, gebrauchsfertig | 100 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Fensterreiniger, unverdünnt | 100 g/l der Reinigungslösung |
| Sanitärreiniger, gebrauchsfertig | 60 g/l des gebrauchsfertigen Produkts |
| Sanitärreiniger, unverdünnt | 60 g/l der Reinigungslösung |
4.2 Gefährliche Stoffe
4.2.1 Endprodukt
Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 1 eingestuft und gekennzeichnet sein.
4.2.2 Inhaltsstoffe
Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 1 erfüllen.
Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.
Tabelle 1 Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnungen zu den Kategorien
| Akute Toxizität | |
|---|---|
| Kategorie 1 und 2 | Kategorie 3 |
| H300 Lebensgefahr bei Verschlucken | H301 Giftig bei Verschlucken |
| H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt | H311 Giftig bei Hautkontakt |
| H330 Lebensgefahr bei Einatmen | H331 Giftig bei Einatmen |
| H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
| Spezifische Zielorgantoxizität | |
| Kategorie 1 | Kategorie 2 |
| H370 Schädigt die Organe | H371 Kann die Organe schädigen |
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| H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition | H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
|---|---|
| Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut | |
| Kategorie 1A/ 1 | Kategorie 1B |
| H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
| H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
| Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch | |
| Kategorie 1A und 1B | Kategorie 2 |
| H340 Kann genetische Defekte verursachen | H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
| H350 Kann Krebs erzeugen | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
| H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | |
| H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
| H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
| H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
| H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
| H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | |
| Gewässergefährdend | |
| Kategorie 1 und 2 | Kategorie 3 und 4 |
| H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
| H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
| H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | |
| Die Ozonschicht schädigend | |
| H420 Die Ozonschicht schädigend |
Dieses Kriterium gilt nicht für Inhaltsstoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 Gew.- % vorkommen.
In Tabelle 2 enthaltene Stoffe und Gemische sind von Nummer 4.2.2 Inhaltsstoffe ausgenommen.
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Reinigungs- und Pflegemitteln
Tabelle 2 Liste der Ausnahmen
| Stoff | Gefahrenhinweis |
|---|---|
| Tenside | H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
| Enzyme (*) | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
| NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA(**) | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
| (*) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. (**) Bei Konzentrationen von weniger als 0,2 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %. |
4.3 Besonders besorgniserregende Stoffe
Das Endprodukt darf keine Inhaltsstoffe enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Liste der für die Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ermittelt wurden.
4.4 Duftstoffe
Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.
4.5 Konservierungsstoffe
4.5.1 Das Produkt darf Konservierungsstoffe nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozide Eigenschaften aufweisen können. 4.5.2 Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.
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4.6 Farbstoffe
Farbstoffe im Produkt dürfen nicht bioakkumulieren.
Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.
4.7 Enzyme
Es dürfen nur verkapselte Enzyme (fest) und Enzyme in flüssiger Form oder als Suspension eingesetzt werden.
4.8 Mikroorganismen
4.8.1 Kennzeichnung: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen über eine Nummer der American Type Culture Collection (ATCC) verfügen, sind Teil einer Sammlung der International Depository Authority (IDA) oder wurden einer DNA-Analyse gemäß einem „Protokoll zur taxonomischen Identifizierung auf Stammebene“ (unter Verwendung einer ribosomalen 16S-DNA-Sequenzierung oder eines gleichwertigen Verfahrens) unterzogen.
4.8.2 Sicherheit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen müssen in den beiden folgenden Listen aufgeführt sein: — in der Risikogruppe I gemäß Definition in der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, — im Verzeichnis der Mikroorganismen, bei denen die Methode der Qualifizierten Sicherheitsannahme (QPS) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angewendet wird.
4.8.3 Abwesenheit von Verunreinigungen: nachstehend genannte pathogene Mikroorganismen dürfen bei einem Screening mit den angegebenen Testverfahren oder einem gleichwertigem Verfahren in keinem der im Endprodukt enthaltenen Stämme vorhanden sein: — E. Coli, Testverfahren ISO 16649-3:2005 — Streptococcus (Enterococcus), Testverfahren ISO 21528-1:2004 — Staphylococcus aureus, Testverfahren ISO 6888-1 — Bacillus cereus, Testverfahren ISO 7932:2004 oder ISO 21871 — Salmonellen, Testverfahren ISO6579:2002 oder ISO 19250.
4.8.4 Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen (GVM) handeln.
4.8.5 Antibiotika-Empfindlichkeit: Alle absichtlich zugefügten Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest nach EUCAST oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber jeder der fünf Antibiotika- Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorochinolone).
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Reinigungs- und Pflegemitteln
4.8.6 Keimzahlbestimmung: Produkte müssen in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 in ihrer Anwendungsform eine Standardkeimzahl ≥ 1x10 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro ml haben.
4.8.7 Haltbarkeit: Die Mindesthaltbarkeit des Produkts darf nicht unter 24 Monaten liegen und die Keimzahl darf in Übereinstimmung mit ISO 4833-1:2014 nicht um mehr als 10 % je Zwölfmonatsintervall abnehmen.
4.8.8 Gebrauchstauglichkeit: Das Produkt muss alle Anforderungen unter Kriterium 6 zur Gebrauchstauglichkeit erfüllen, und alle Herstellerangaben zu den Wirkungen der im Produkt enthaltenen Mikroorganismen sind durch Tests unabhängiger Stellen zu belegen.
4.8.9 Gebrauchsanleitung: Das Produktetikett muss folgende Angaben enthalten:
• dass das Produkt Mikroorganismen enthält; • dass das Produkt nicht in Triggersprays verwendet werden darf; • dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; • Angabe zur Haltbarkeit des Produkts.
Quelle: EU-Amtsblatt, Beschluss der Kommission 2017/1217/EU, 23. Juni 2017
Die Anforderungen der Ziffer 4 werden von dem angebotenen Produkt
☐ erfüllt
☐ nicht erfüllt ______________________________ Datum, Name & Anschrift Reinigungsfirma
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