4.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).pdf

Gebäudereinigung einschließlich Unterhalts-, Sonder- und Glasreinigung

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VHB-Bbg Formular 3.11 EU Stand: 07/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14

der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)1

Die Stadt Premnitz nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich

bewahrt die Stadt Premnitz Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt

gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Ausschreibung werden Daten von Ihnen verarbeitet.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadt Premnitz Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO

über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Verantwortlichen:

Stadt Premnitz Bürgermeister Thomas Rosenberg Gerhart-Hauptmann-Str. 3 14727 Premnitz Tel.: 03386 / 259 0 E-Mail: stadt@premnitz.de Website: www.premnitz.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Frau Annett Wegwerth Stadt Premnitz Gerhart-Hauptmann-Str. 3, 14727 Premnitz Tel.: 03386 / 259 0 E-Mail: datenschutz@premnitz.de Website: www.premnitz.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen. 1

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3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge- setzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der

Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und

Konzessionen bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu

demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern

abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §

6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern,

soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich

sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen

Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung

berechtigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle

verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den

Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem

Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel

9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der

Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem

Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden

Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle

mitzuteilen.

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Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung

eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer

schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des

Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb

um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich

der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die

Vergabestelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen

des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der

vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des

Vertragsschlusses unverzüglich in Text- form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine

Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die

Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem

Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die

Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen

Beschaffungssystem mit.

Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen

des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in

Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und

Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach

der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung

eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für

Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des

Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die

Vergabestelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die

Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der

sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen

Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte

weitergegeben.

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  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg bzw.

§ 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Personen

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht

(mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a.

Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters

ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein

überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten

nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

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Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei

Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch- stabe c) der

Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens

ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche

Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8

Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen des Auftraggebers sowie dem offiziellen

Internetauftritt der „Landesbeauftragten“ für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter

https://www.lda.brandenburg.de entnehmen

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