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VHB-Bbg Formular 3.11 EU Stand: 07/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14
der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)1
Die Stadt Premnitz nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich
bewahrt die Stadt Premnitz Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt
gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Ausschreibung werden Daten von Ihnen verarbeitet.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadt Premnitz Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO
über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Verantwortlichen:
Stadt Premnitz Bürgermeister Thomas Rosenberg Gerhart-Hauptmann-Str. 3 14727 Premnitz Tel.: 03386 / 259 0 E-Mail: stadt@premnitz.de Website: www.premnitz.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Frau Annett Wegwerth Stadt Premnitz Gerhart-Hauptmann-Str. 3, 14727 Premnitz Tel.: 03386 / 259 0 E-Mail: datenschutz@premnitz.de Website: www.premnitz.de
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen. 1
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge- setzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der
Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu
demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern
abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §
6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern,
soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich
sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen
Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung
berechtigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle
verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den
Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel
9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden
Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle
mitzuteilen.
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Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung
eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer
schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb
um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich
der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt
würde.
Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die
Vergabestelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen
des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Text- form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die
Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem
Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die
Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen
Beschaffungssystem mit.
Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen
des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in
Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach
der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung
eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des
Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.
Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die
Vergabestelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die
Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der
sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen
Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte
weitergegeben.
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- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen
Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg bzw.
§ 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Personen
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht
(mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a.
Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu
verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters
ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein
überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten
nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
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Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei
Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch- stabe c) der
Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens
ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche
Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8
Vergabeverordnung).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen des Auftraggebers sowie dem offiziellen
Internetauftritt der „Landesbeauftragten“ für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter
https://www.lda.brandenburg.de entnehmen
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