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Besondere Vertragsbedingungen Glasreinigung
Im Folgenden wird die Stadt Premnitz als Auftraggeber („AG“), das beauftragte Unterneh- men als Auftragnehmer („AN“) und beide gemeinschaftlich als Vertragsparteien bezeich- net.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand .......................................................................................... 2
§ 2 Leistungen im Stundenverrechnungssatz .......................................................... 2
§ 3 Mangelhafte und verspätete Leistungen ............................................................ 2
§ 4 Eingesetztes Personal ....................................................................................... 3
§ 5 Beaufsichtigung des Personals, Kontrollen ........................................................ 4
§ 6 Reinigung - Betriebsmittel, Werkstoffe, Räume .................................................. 5
§ 7 Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht ...................................................... 6
§ 8 Geheimhaltungspflicht ..................................................................................... 6
§ 9 Pflichten des AN ............................................................................................... 7
§ 10 Qualitätskriterien Reinigung .............................................................................. 8
§ 11 Haftung des AN ................................................................................................. 8
§ 12 Haftungsausschluss ......................................................................................... 9
§ 13 Eigentum, Eigentumssicherung ......................................................................... 9
§ 14 Vergütung ....................................................................................................... 10
§ 15 Preisänderungen............................................................................................. 10
§ 16 Änderungen des Leistungsumfanges ............................................................... 11
§ 17 Vertragsdauer ................................................................................................. 12
§ 18 Kündigung ...................................................................................................... 12
§ 19 Prüfung der Unterlagen ................................................................................... 13
§ 20 Vertragsbestandteile....................................................................................... 13
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache ..................................... 13
§ 22 Vollständigkeit und Schriftlichkeit, Salvatorische Klausel ................................ 14
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§ 1 Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Glas-/Rahmenreinigungsleistungen be- züglich der in den Preisblättern aufgeführten Objekte.
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Intervalle, Arten und Umfänge der zu erbringenden Leistungen sowie die zu vergüten- den Einheitspreise sind in den als Vertragsbestandteil geltenden Leistungsbeschrei- bungen und Preisblättern festgesetzt.
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Entsprechend den jeweils eintretenden Auftragszugängen bzw. Auftragsabgängen werden die Leistungsbeschreibung und die Preisblätter von der zuständigen Fachab- teilung des AG in einvernehmlicher Abstimmung mit dem AN laufend fortgeschrie- ben. Sollte eine einvernehmliche Einigung scheitern, so wird ein externer objektiver Sachverständiger die Auftragszu- und abgänge überprüfen. Die Kosten dafür trägt diejenige Partei, deren Einschätzung fehlerhaft war. Dies stellt keine Vertragsände- rung im Sinne des § 22 dar.
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Der AN erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
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Sonderleistungen gelten nur dann als beauftragt, wenn sie durch den Auftraggeber schriftlich beauftragt werden.
§ 2 Leistungen im Stundenverrechnungssatz
Arbeiten, die auf Basis von Stundenverrechnungssätzen zu berechnen sind, werden nach entsprechender besonderer Vereinbarung vergütet. An- und Abfahrtzeiten werden nicht gesondert vergütet.
Unmittelbar nach Ausführung der Tätigkeiten sind Leistungsnachweise auszufüllen, von einem zentral zu bestimmenden Beauftragten des AG durch Unterschrift zu bestätigen und der Rechnung beizufügen.
Die Arbeitsscheine müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) das Objekt, b) die Art der Leistung, c) die Namen der Mitarbeiter (Vor- und Zuname), d) die geleisteten Stunden (von Uhr bis Uhr), e) Datum, f) Unterschrift des zuständigen Beauftragten des AG.
§ 3 Mangelhafte und verspätete Leistungen
- Mangelhaft oder nicht erbrachte Leistungen hat der AN unverzüglich nachzuarbeiten. Nach Ablauf von 24 Stunden nach Unterrichtung gemäß Ziffer 4 ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN beseitigen zu lassen oder Minderung zu verlangen. Im Falle der Minderung beträgt die Rechnungskürzung den Wert der entsprechenden Preisblattposition für eine einmalige Ausführung der Leistung.
- In begründeten Ausnahmefällen (z.B. kein Zugang zu den betroffenen Räumen, Hub- wagen oder Gerüst wird benötigt) kann der Auftragnehmer eine Fristverlängerung be- antragen. Dabei ist der Termin (Datum, Uhrzeit) der Mängelbeseitigung festzusetzen.
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Im Falle der Zustimmung des Auftraggebers verlängert sich die Reaktionszeit auf den vom Auftragnehmer festgesetzten Termin. 3. Hält der AN die vereinbarten Reinigungstermine nicht ein, ist der AG nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Ersatzvornahme, fristlosen Vertragskündigung nach § 18 Abs. 2 und zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB bleibt davon unberührt. 4. Der AG hat den AN unverzüglich zu unterrichten, wenn Leistungen mangelhaft oder nicht fristgerecht erbracht wurden.
§ 4 Eingesetztes Personal
- Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Krankheit, Urlaub oder Ausscheiden nicht beeinträchtigt wird. Im Bedarfsfall hat er Vertretungskräfte zu stellen, ohne da- für dem AG Mehrkosten berechnen zu können.
- Die zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Arbeits- kräfte stehen ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AN. Sie un- terliegen ausschließlich dem Weisungsrecht des AN. Die Arbeitsausführung der Leis- tungen wird durch den AN und sein Aufsichtspersonal überwacht.
- Der AN verpflichtet sich,
a) nur zuverlässiges Personal einzusetzen. Der AG kann die Zuverlässigkeit des Per- sonals prüfen bzw. prüfen lassen und vom AN polizeiliche Führungszeugnisse über die bei ihm eingesetzten Personen verlangen. Die entstehenden Gebühren für die Führungszeugnisse trägt der AN.
b) nur geeignetes (d.h. fachkundiges und leistungsfähiges) Personal einzusetzen. So- fern der AG Zweifel an der Eignung des Personals anmeldet, ist der AN verpflichtet es auszutauschen, ohne dass der AG nähere Umstände darlegen muss. 4. Der AN verpflichtet sich,
a) die beim AG eingesetzten Arbeitskräfte mindestens nach dem jeweils geltenden Tarif zu entlohnen und auch sonst gemäß den Tarifabkommen und unter Beach- tung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend zu beschäftigen.
b) Arbeitsverträge mit den diesen Vertrag betreffenden Mitarbeitern ausnahmslos schriftlich abzuschließen.
c) Sorge zu tragen, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich abgeführt werden.
d) das eingesetzte Personal nachweislich und schriftlich auf die ständige Mitfüh- rungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
e) ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigun- gen zu beschäftigen. Dies gilt nicht für EU-Bürger, die im Rahmen der Arbeitneh- merfreizügigkeit zulässigerweise in Deutschland tätig sind. Der AG ist berechtigt, vom AN entsprechende Unterlagen bzw. Bescheinigungen zur Einsichtnahme an- zufordern. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Besondere Vertragsbedingungen Glasreinigung Seite 3 von 14
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f) sein Personal darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Fernsprechapparaten, Telefaxgeräten, Druckern, Fotokopiergeräten sowie sonstigen Büromedien in den Objekten untersagt ist. 5. Arbeitskräfte, die gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an einer Erkrankung gemäß § 34 Infektionsschutzge- setz (IfSG) (z.B. Borkenflechte, Krätze, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Wind- pocken, Scharlach, Salmonellen, Tuberkulose, Hepatitis, Shigellenruhr, hämorrhagi- schem Fieber) erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Einrichtungen des AG nicht betreten, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesund- heitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für Ausscheider und im Falle der Verlausung. 6. Hausverwalter oder Hausmeister, deren Ehepartner, Kinder und Eltern dürfen nicht als Mitarbeiter des AN beschäftigt werden, insofern sie in dem durch den Hausver- walter oder Hausmeister betreuten Objekt beschäftigt werden sollen. 7. Der AN hat das eingesetzte Personal über Art und Umfang der Reinigung schriftlich in Einsatzplänen oder vergleichbaren Unterlagen zu informieren. 8. Das eingesetzte Personal darf in gefährlichen Bereichen (z.B. 10 kV-Räumen) nur tä- tig werden, wenn das Einverständnis der dort zuständigen Person eingeholt wurde. Sollte die Genehmigung verwehrt werden, hat die Arbeit zu unterbleiben. 9. Für die Mitarbeiter des AN besteht während des Arbeitsablaufes in den Objekten des AG Rauchverbot. Bei Brandschäden, die durch Nichtbeachtung des Rauchverbotes seiner Betriebsangehörigen entstanden sind, hat der AN voll zu haften.
§ 5 Beaufsichtigung des Personals, Kontrollen
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Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen, hat der AN geeignete Aufsichtspersonen einzusetzen, welche die deutsche Sprache flüssig in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben mit den jeweilig zuständigen Be- auftragten des AG eng zusammenzuarbeiten. Die Aufsichtspersonen haben den An- weisungen und Wünschen des AG bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die ver- tragsgemäße Leistungsdurchführung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen. Die eigene Verant- wortung des AN in der fachlichen Durchführung der Arbeiten bleibt hiervon unbe- rührt.
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Die Aufsichtspersonen müssen an Werktagen, insbesondere während der Arbeitszei- ten, jederzeit erreichbar sein, wofür ein Mobiltelefon unabdingbar ist.
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Der AN hat auf die pünktliche Einhaltung der vertraglich vereinbarten Reinigungszei- ten und ggf. der Pausen seiner Arbeitskräfte zu achten.
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Die Arbeitskräfte dürfen ihre Arbeitsstätte während der Arbeitszeit nicht – auch nicht vorübergehend – verlassen. Dies gilt nicht im Falle eines Feueralarms oder bei Gefahr im Verzug. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG die Arbeitskraft als nicht zuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 3 b) zurückweisen.
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Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal nüchtern den Dienst auf- nimmt und dass von ihm Alkohol weder in die Objekte des AG eingebracht noch dort
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konsumiert wird. Dasselbe gilt für andere berauschende oder sonstige, die Wahrneh- mungs- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Mittel.
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Die Arbeitsausführung wird durch die Aufsichtsperson des AN kontinuierlich über- wacht. Festgestellte Mängel werden unverzüglich beseitigt.
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Der AG hat das Recht, Kontrollen nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durch einen von ihm Beauftragten durchführen zu lassen.
§ 6 Reinigung - Betriebsmittel, Werkstoffe, Räume
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Alle für die Reinigungsarbeiten benötigten Betriebsmittel und Werkstoffe stellt der AN. Der AN ist verpflichtet, einwandfreie, umweltschonende und nicht ätzende Rei- nigungsmittel zu verwenden, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Von den eingesetzten Reinigungsmit- teln darf keine gesundheitliche Gefährdung oder Belastung in Form von Rückständen oder Gerüchen entstehen bzw. hinterlassen werden. Sämtliche im Objekt einge- setzte Mittel müssen frei von Formaldehydausdunstungen sein. Desinfektionsmittel müssen in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) eingetragen sein und den Richtlinien entsprechend eingesetzt werden.
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Der AN verpflichtet sich, für jedes verwendete Reinigungs- und Pflegemittel den Fra- gebogen „Anbieterfragebogen zur Umweltverträglichkeit von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln“ gemäß Anlage II des Leitfadens zur nachhaltigen öffentlichen Be- schaffung von Reinigungsleistungen und –mitteln“ vom Umweltbundsamt vorzule- gen. Die Vorlage muss vor dem erstmaligen Einsatz vorgelegt werden. Der Zeitpunkt der Vorlage muss zeitlich so weit vor dem erstmaligen Einsatz liegen, dass dem AG eine Prüfung möglich ist. Eine Änderung dieser Reinigungs- und Pflegemittel ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AG kann ein Prüfungszeugnis von einer anerkannten Materialprüfstelle bzw. die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Erzeugnisse kostenfrei vom AN anfordern.
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Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm ver- wandten Mittel zur Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle.
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Die verwendeten Maschinen müssen das CE-/VDE-Kennzeichen tragen, dem Ein- satzzweck entsprechen und das höchstmögliche Leistungsniveau an Energieeffizi- enz aufweisen.
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Eine Aufstellung oder Inbetriebnahme elektrischer Geräte ist vom AG vor Inbetrieb- nahme zu genehmigen. Die elektrischen Geräte müssen entsprechend der Unfallver- hütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) ge- prüft sein. Der AN hat die Genehmigung vor Inbetriebnahme der elektrischen Geräte schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die erfolgte Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und eine Kopie der Betriebsanleitung der Geräte beizulegen.
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Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren und die Verwendung be- stimmter Pflege- und Reinigungsmittel zu untersagen sowie den Einsatz bestimmter Pflege- und Reinigungsmittel zu fordern. Sollte das geforderte Verfahren oder Mittel in der Anschaffung deutlich teurer sein als ein anderes geeignetes Mittel, so können die Mehrkosten dafür dem AG in Rechnung gestellt werden.
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Der AN verpflichtet sich, sein Personal jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den Reinigungsmitteln und -geräten zu unterweisen. Für neue Mitarbeiter hat eine Schulung zeitnah zur Einstellung zu erfolgen. Bei Produktwechsel hat eine entspre- chende Nachschulung stattzufinden. Der AN hat diese Schulung zu dokumentieren (Mindestinhalte: Auflistung der Schulungsinhalte, Schulungsdauer, exakte Bezeich- nung der geschulten Produkte, Unterschriften der teilnehmenden Mitarbeiter/innen) und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
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Der AG stellt das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Auf möglichst sparsamen Ver- brauch hat der AN zu achten. Sofern an der Reinigungsstelle aufgrund von techni- schen Störungen kein Wasser vorhanden ist, hat der AN dieses auf eigene Kosten zu beschaffen.
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In allen Räumen ist nach durchgeführter Reinigung das Licht auszuschalten, die Fenster und Türen sind zu schließen. Sofern Türen vor der Reinigung verschlossen waren, sind diese nach Durchführung der Reinigungsarbeiten zu verschließen.
§ 7 Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht
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Der AN verpflichtet sich, die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er hat sein Personal laufend über diese Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu unter- richten und alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere die geeigneten technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Vermeidung von personellen und materiellen Schäden bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
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Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Beauf- tragten die Vorschriften und Anweisungen nach Abs. 1 stets einhalten.
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Der AN hat sicherheitstechnische Fragen mit den Beauftragten des AG, bei Zweifeln auch mit dem Sicherheitsingenieur des AG, zu klären. Der § 8 des Arbeitsschutzge- setzes ist zu beachten.
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Die nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen sämt- licher Tätigkeiten sind den Beauftragten des AG auf Verlangen vorzulegen.
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Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.
§ 8 Geheimhaltungspflicht
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Dem eingesetzten Personal ist arbeitsvertraglich strikt zu untersagen, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefte etc. aller Art zu nehmen, die in den Gebäuden und/oder auf dem Grundstück des AG und/oder den Anmietungen des AG aufbewahrt werden, und hiervon Abschriften, Fotokopien, Fotos und dergleichen zu fertigen. Gleiches gilt für das unbefugte Öffnen von Schränken, Schubladen und vergleichbaren Behältnis- sen. Arbeitsmaterial sowie die Fernsprechanlagen und sonstige elektronische Infor- mationsmedien des AG dürfen durch das eingesetzte Personal nicht benutzt werden.
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Das eingesetzte Personal des AN hat die gesetzlichen und betrieblichen Daten- schutzvorschriften zu beachten. Der AN hat das von ihm eingesetzte Personal zu un- terweisen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach
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der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere auf § 53 BDSG zu verpflichten.
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Der AN hat das eingesetzte Personal zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Vor- gänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsver- traglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch nach Auf- lösung des Arbeitsvertrages weiter zu bestehen.
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Auf Verlangen des AG hat der AN über die Verpflichtung des eingesetzten Personals gemäß vorstehender Abs. 1 bis 3 umgehend Nachweis zu erbringen.
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Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffenden Arbeitskräfte nicht mehr bei ihm eingesetzt werden.
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Der AN hat dem AG den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Geheim- haltungspflicht entstanden ist. Dazu gehört auch der Schaden, der dem AG infolge einer evtl. fristlosen Kündigung gem. § 18 Ziff.1 entstanden ist.
§ 9 Pflichten des AN
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Der AN ist für die zeitgerechte Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten gemäß der Leistungsbeschreibung und der Preisblätter verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung nicht durch Krankheit, Urlaub, Streik oder sonstige Aus- fälle seiner Mitarbeiter beeinträchtigt wird. Kann er infolge höherer Gewalt die Ver- tragsleistungen nicht erfüllen, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.
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Das eingesetzte Personal hat auf den evtl. laufenden Dienst- / Schul-/ Lehrbetrieb Rücksicht zu nehmen.
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Angehörigen und Bekannten des eingesetzten Personals ist es nicht gestattet, die Be- triebsgelände des AG zu betreten, es sei denn, der Aufenthalt ist begründet und dient einem Zweck, der keinen Bezug zur Tätigkeit des eingesetzten Personals hat, sondern sich aus der Nutzungsart des Gebäudes ergibt (z. B. Bürgerbüro). Dies gilt auch für Kinder. Dies gilt nicht, sofern Angehörige und/oder Bekannte des eingesetzten Per- sonals Mitarbeiter/innen des AG sind.
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Die Arbeitskräfte sind mit einheitlicher, dem Einsatzzweck angepasster Berufsklei- dung – versehen mit dem Firmennamen – einzukleiden. Die Arbeitskräfte sind auf Verlangen des AG – auf Kosten des AN – mit einem Ausweis auszustatten, der sie als Arbeitskraft des AN ausweist.
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Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Objekten gefunden werden, sofort beim AG bzw. dessen Beauftragten abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
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Schlüssel werden im Bedarfsfall nur für die Reinigungszeit ausgehändigt. Nach Be- endigung der jeweiligen Reinigungsarbeiten, sind die Schlüssel dem AG geordnet zu- rückzugeben. Schlüsselverluste sind unverzüglich dem Beauftragen des AG anzuzei- gen.
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Der AN darf Nachunternehmer nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung des AG beschäftigen. Verstößt der AN gegen diese Verpflichtung, ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. Der AN hat keinen Anspruch auf diese Zustimmung, jedoch darf die Zustimmung nicht
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willkürlich verweigert werden. Für Nachunternehmer gelten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
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Der AN hat dem AG für jedes Objekt einen Arbeitseinsatzplan (Revierreinigungsplan) mit Nennung der jeweiligen Mitarbeiter vorzulegen. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN im Einsatzplan gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt.
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Der AN hat seine Leistung auch im Falle von bei Vertragsbeginn in den Objekten vor- handenen Reinigungsmängeln aufzunehmen.
§ 10 Qualitätskriterien Reinigung
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Sämtliche Reinigungs- und Pflegearbeiten müssen so ausgeführt werden, dass die zu reinigenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen aufgrund von Sicht- und hy- gienischer Kontrolle als sauber und gepflegt bezeichnet werden können.
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Die Durchführung der Arbeiten hat nach den geltenden fachlichen Grundsätzen des Gebäudereinigerhandwerks zu erfolgen.
Dem Reinigungswasser sind ggf. die geeigneten Reinigungs- und/ oder Desinfekti- onsmittel beizumischen, wobei die vorgeschriebenen Konzentrationen einzuhalten sind. Gereinigte Flächen und Gegenstände müssen schlierenfrei sein. Es gilt der Grundsatz:
„So wenig wie möglich, soviel wie nötig.“
Das Reinigungswasser ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Entnahmestel- len zu entnehmen und das Schmutzwasser in den dafür vorgesehenen Ausgussbe- cken zu entsorgen. Einzelabsprachen mit dem AG sind möglich.
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Der AN hat sorgfältig und sorgsam mit dem Eigentum und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen des AG umzugehen.
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Das Personal des AN hat sich gegenüber dem AG, den Mitarbeitern des AG und sei- nen Besuchern freundlich und entgegenkommend zu verhalten.
§ 11 Haftung des AN
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Der AN haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle von ihm selbst, seinen Ar- beitskräften, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten im Zusammenhang mit der Durch- führung der Arbeiten durch schlechte Pflege, Verwendung ungeeigneten Materials oder in sonstiger Weise verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
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Der AN haftet insbesondere auch beim Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrauten Schließmedien. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der ent- sprechende Schließkreis durch den AG auf Kosten des AN ausgewechselt werden kann.
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Der AN hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und wäh- rend der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
Die Mindestversicherungssumme beträgt
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bei Personen- und Sachschäden mindestens 5.000.000,- €
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bei Vermögensschäden mindestens 2.500.000,- € Besondere Vertragsbedingungen Glasreinigung Seite 8 von 14
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bei Allmählichkeits- und Abwasserschäden mindestens 2.500.000,- €
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bei Tätigkeitsschäden mindestens 2.500.000,- €
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bei Schlüsselverlustrisiko mindestens 50.000,- €
und zwar unter ausdrücklicher Freistellung des AG von einer Inanspruchnahme Drit- ter aufgrund solcher Schäden.
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Die Haftungssummen gelten je Einzelfall.
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Der Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages ist dem AG schriftlich vor Be- ginn der Vertragslaufzeit nachzuweisen. Der AN hat dem AG bis zum 31.01. eines je- den Jahres unaufgefordert eine entsprechende Bestätigung vorzulegen, aus der sich die Verlängerung dieses Versicherungsschutzes ergibt.
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Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sach- verhalten durch einfache Erklärung nach § 387 BGB diese gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
§ 12 Haftungsausschluss
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Der AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer vom AG übernom- men Garantie.
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Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht), haftet der AG nach den gesetzlichen Bestimmungen; verletzt der AG eine solche Pflicht leicht fahrlässig, ist die Haftung des AG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorherseh- bar und typisch ist.
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Eine weitergehende Haftung des AG besteht nicht.
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Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des AG.
§ 13 Eigentum, Eigentumssicherung
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Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum gelie- ferter Waren mit der Bezahlung der letzten Rate des in Rechnung gestellten Gesamt- preises auf den AG übergeht.
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Der AN wird den AG von Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums des AG, unver- züglich unterrichten. Der AN hat dem AG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch hierdurch erforderliche In- terventionsmaßnahmen bei Dritten entstehen.
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§ 14 Vergütung
- Die in der Leistungsbeschreibung und den Preisblättern aufgeführten Leistungen werden zu den angebotenen Pauschalpreisen bzw. Einheitspreisen der Preisblätter, denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, vergütet. Eine Preisän- derung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 zulässig.
Das Entgelt wird monatlich nachträglich für vertragsgemäß erbrachte Leistungen ge- zahlt. Der AN stellt für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen eine spezi- fizierte Kostenrechnung, sortiert nach Losen und Gewerken, aus und sendet sie dem AG bis zum 10. des jeweils folgenden Monats in elektronischer Form zu. Die Rech- nung ist vom AG binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zu be- gleichen.
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Mit den vereinbarten Preisen sind alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlichen Arbeiten und Kosten, insbesondere für Lohn, Material, Getrennt- sammlung und -entsorgung der eigenen Abfälle, Genehmigungen, Geräte, Gerüste sowie Aufsicht abgegolten. Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer Instandsetzun- gen und Erneuerungen erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreini- gung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden bei starken, witterungs- bedingten Verschmutzungen keine besonderen Zuschläge gewährt.
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Soll/will der AN über den beschriebenen und spezifizierten Auftragsumfang hinaus weitere Aufgaben wahrnehmen, benötigt er dazu einen schriftlichen Auftrag als Er- gänzung zu diesem Vertrag. Die Vergütung erfolgt nach vorheriger Absprache des Leistungsumfanges gemäß gesonderter Vereinbarung.
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Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.
§ 15 Preisänderungen
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Die angebotenen Preise sind Festpreise; Anpassungen sind nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zulässig.
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Die vereinbarten Preise beruhen hinsichtlich ihres Lohnkostenanteils auf der An- nahme einer Vergütung der eingesetzten Reinigungskräfte nach Maßgabe des gülti- gen und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags für das Gebäudereiniger- handwerk. Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeitverkür- zungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnzusatzkosten auswirken, so können beide Parteien eine diesen Kos- tenänderungen entsprechende Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise ver- langen. Verlangt der AN eine Preisanpassung, so ist das Verlangen schriftlich und un- ter Nachweis des Grundes und der Höhe der verlangten Preisanpassung geltend zu machen. Das Preisanpassungsverlangen ist auf den Lohnkostenanteil an den Ge- samtkosten beschränkt. Die Anpassung der Vergütung tritt zu Beginn des auf den Zu- gang des Preisanpassungsverlangens beim AG folgenden Kalendermonats, frühes- tens jedoch mit dem Tag des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, in Kraft. Die Mitteilung darüber ist dem AG zwecks Prüfung unverzüglich vorzulegen.
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Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf einen Betrag, der die ta- riflich vereinbarten Vergütungen überschreitet, gelten die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend.
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Preisanpassungen erfolgen anhand der Aufschlüsselung der kalkulatorischen Stun- denverrechnungssätze des AN.
Nach Tariferhöhungen erfolgen Preisanpassungen gemäß folgender Preisgleitklau- sel:
S = S (v * L /L + f) neu alt * neu alt
S : kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz nach Tariferhöhung neu S : kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz vor Tariferhöhung alt L : produktiver Stundenlohn nach Tariferhöhung neu L : produktiver Stundenlohn vor Tariferhöhung alt v : prozentualer Anteil des Preises, der auf variable Lohnkosten entfällt f : prozentualer Anteil des Preises, der auf Fixkosten entfällt (100% - v) Der prozentuale Lohnkostenanteil (v) wird der Aufschlüsselung des kalkulatorischen Stundenverrechnungssatzes der entsprechenden Leistung entnommen.
- Bei tariflichen Lohnsenkungen oder Senkungen der gesetzlich vorgeschriebenen Per- sonalnebenkosten ist der AN verpflichtet, ab deren Inkrafttreten die eingetretenen Lohnersparnisse einschließlich einer evtl. Änderung der Zuschlagsätze von den an- gebotenen Einheitspreisen abzuziehen.
§ 16 Änderungen des Leistungsumfanges
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Der AG behält sich vor, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dem jeweiligen Bedarf entsprechend jederzeit einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung und Preis- blätter auszuklammern sowie die Anzahl der Reinigungen zu erhöhen oder zu vermin- dern. Des Weiteren behält sich der AG vor, einzelne Positionen der Leistungsbe- schreibung und Preisblätter zu anderen Zeiten ausführen zu lassen.
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Der AG kann bei größeren Bau- und Renovierungsarbeiten oder anderen vergleichba- ren Anlässen vom AN Mehrarbeit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN verlan- gen. Er kann den Zeitpunkt der Mehrarbeit – auch kurzfristig – unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie dem Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmen.
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Ordnet der AG Mehrarbeit an oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendig- keit der Ausführung neuer oder geänderter Leistungen, so ist der AN verpflichtet, et- waige hieraus resultierende Mehrkosten bzw. Mehrvergütungsansprüche des AN vor Ausführung der (geänderten) Leistung – in Form eines Nachtragsangebotes – mitzu- teilen. Das Entgelt für die neue oder geänderte Leistung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkos- ten.
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Ist dem AN erkennbar, dass Flächen nicht genutzt werden und eine vertragsgemäße Reinigung somit nicht erforderlich ist, verpflichtet er sich, dem AG hiervon unverzüg- lich Mitteilung zu machen. In solchen Fällen, in denen in der Folge zeitweilig der be- treffende Bereich nicht gereinigt wird, kann keine Abrechnung erfolgen.
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Im Falle von längeren Schließungszeiten z.B. aufgrund größerer Bau- und Renovie- rungsarbeiten oder höherer Gewalt ist der Auftraggeber berechtigt, auf die Inan- spruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers gänzlich zu verzichten. Ein Vergü- tungsanspruch des Auftragnehmers ergibt sich daraus nicht. Wird im Falle des Ein- tritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
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Absatz 5 gilt entsprechend, wenn aus anderen als pandemiebedingten Fällen höhe- rer Gewalt oder besonderer Vorkommnisse (z.B. wegen Schädlingsbekämpfung) Ein- richtungen oder Teile von Einrichtungen geschlossen werden müssen.
§ 17 Vertragsdauer
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Dieser Vertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft und endet am 31.01.2029.
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Das Vertragsverhältnis verlängert sich danach maximal zweimal automatisch um je- weils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien zuvor mit einer Frist von 6 Mo- naten zum Monatsende gekündigt hat.
§ 18 Kündigung
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wich- tiger Grund, der den AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt oder sonst verspätet oder nicht in der dem Vertrag entsprechen- den Art und Weise erbringt und trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung nicht Abhilfe schafft.
b) bei fortdauernder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals.
c) wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungs- weise ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
d) wenn der AN in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von sechs Mo- naten gegen eine Verpflichtung aus § 4, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 oder 3 dieser Vertragsbedingungen verstößt.
e) wenn der AN entgegen § 11 Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages dem AG trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht schriftlich nachweist.
f) wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bleibt unberührt.
Der AG kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
In den vorgenannten Fällen ist der AG nach seinem Ermessen auch zur Teilkündigung des Vertrages für die vom Kündigungsgrund betroffenen Objekte berechtigt.
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Die Kündigungsregelungen der Absätze 1 bis 3 lassen ein Kündigungsrecht des AG als Besteller nach Maßgabe des § 648 BGB unberührt.
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Der AG kann den Vertrag ferner für einzelne Objekte jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen, wenn das Ob- jekt von ihm - vorübergehend oder auf Dauer - nicht genutzt wird. Sollten nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.
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Schadenersatzansprüche des AN im Falle der Kündigung sind, soweit nicht zwingen- des Recht entgegensteht, ausgeschlossen.
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Der aus einer fristlosen Kündigung nach Absatz 3 dem AG entstandene Schaden ist durch den AN zu ersetzen.
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Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 19 Prüfung der Unterlagen
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Der AN ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Vertragsunterlagen zu prüfen. Zu- dem hat sich der AN vor Leistungsbeginn durch Ortsbesichtigung Klarheit über die Reinigungsobjekte zu verschaffen.
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Die Reinigungsgruppen, -flächen und -intervalle sind in den Preisblättern abge- druckt. Abweichungen nach Art und Größe dieser Angaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 5% des Aufmaßes des jeweiligen Gesamtgewerkes betra- gen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.
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Evtl. Unstimmigkeiten in den Vertragsunterlagen sind dem AG unverzüglich anzuzei- gen.
§ 20 Vertragsbestandteile
Neben den Bestimmungen dieses Vertrages gelten
a) die Vergabeunterlagen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fas- sung, insbesondere die Dokumente „Preisblätter“, „Leistungsbeschreibung“ und „Leistungsverzeichnisse“
b) das Angebot des Auftragnehmers inklusive aller Nachweise und Erklärungen,
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
d) die Regelungen, insbesondere die des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Ge- setzbuches.
Die o.g. Bedingungen gelten, soweit sie widersprüchlich sind, keine Regelung enthalten oder unwirksam sein sollten, nacheinander.
Andere Bedingungen des AN haben für den AG keine Rechtsverbindlichkeit.
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
- Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die ausschließliche Zuständigkeit der Ge- richte am Sitz des AG, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen. Der AG ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.
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Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 22 Vollständigkeit und Schriftlichkeit, Salvatorische Klausel
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Die vorliegende Vereinbarung stellt nebst den Inhalten der Ausschreibung und des Angebots des AN die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsklauseln tritt diejenige Regelung, die gesetzlich zulässig ist und der Absicht der Vertragspartner und dem wirtschaftlichen Zweck dieses Ver- trages entspricht. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.
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