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VERTRAG ÜBER ERBRINGUNG KONZESSIONSNEHMERISCHER LEISTUNGEN NEUEN RUNDFUNKMUSEUMS FÜRTH – HAUS DES HÖRENS
zwischen der
Stadt Fürth Neues Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens Str. 90762 Fürth
(nachfolgend Betreiber)
und
XXX
(nachfolgend Konzessionsnehmer)
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Präambel
Das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens möchte ein inhaltlich aktuelles und agiles Museum als Dritter Ort für Viele sein, das den Dialog und die Interaktion zwischen den Generationen und sozio-kulturellen Gruppen ermöglicht. Nachhaltigkeit und Inklusion sind wesentliche Eckpfeiler der Neukonzeption.
Neben der Dauerausstellung befinden sich im Haus innenliegende Bereiche des Dritten Ortes wie Café, großer Veranstaltungs- und Seminarraum, kleiner Seminarraum, Tonstudio und die Werkstatt sowie außenliegende Bereiche wie Klanggarten, ein Außencafé und eine begehbare Dachterrasse. Betreiber des Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens ist die Stadt Fürth, die im Hinblick auf die Planung und Durchführung des Café- und Veranstaltungsbetriebs durch kompetente kundenorientierte Dienstleister unterstützt wird.
Die Konzessionsnehmerische Versorgung spielt hierbei eine sehr wichtige Rolle für die Zufriedenheit von Besuchern und Veranstaltern. Die Qualität und Zuverlässigkeit der Leistung des KonzessionsnehmerKonzessionsnehmers trägt daher maßgeblich zum künftigen Erfolg des Neue Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens bei.
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INHALTSVERZEICHNIS
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- GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Konzessionsnehmerie des Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens (Café und Außencafé ) sowie die Bewirtschaftung von öffentlichen oder geschlossenen Veranstaltungen im Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens . 1.2. Für die Konzessionsnehmerische Bewirtschaftung von Veranstaltungen stellt der Betreiber dem KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer neben den überlassenen Konzessionsnehmerieflächen die notwendigen Cateringflächen zur Aufstellung von Speisen und Getränken im jeweiligen Veranstaltungsbereich unentgeltlich zur Verfügung.
- ERBRINGUNG VON CATERINGLEISTUNGEN
2.1. Unter „Catering“ ist die Konzessionsnehmerische Versorgung von Veranstaltungen, also die Herstellung, Anlieferung oder die Bereitstellung von Speisen und Getränken sowie deren Ausgabe (Service vor Ort) für Veranstaltungsbesucher:innen und Teilnehmer:innen von Veranstaltungen einschließlich aller Nebenleistungen zu verstehen. Hierzu zählt auch die Bereitstellung des benötigten Equipments sowie des Servicepersonals. 2.2. Der KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer verpflichtet sich, das Catering im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens ausschließlich selbst durchzuführen. Die Überlassung oder Abtretung von Aufträgen an Dritte sowie die Unterbeauftragung von Drittunternehmen zur Erbringung von Cateringleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen und darf nur im begründeten Einzelfall mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers durch Dritte erfolgen. Auch die Überlassung von einzelnen Cateringleistungen innerhalb eines Gesamtcaterings seitens des KonzessionsnehmerKonzessionsnehmers an Dritte bedarf immer der schriftlichen Zustimmung der Betreiberin (z.B. bei herausgehobenen oder spezialisierten Kompetenzen der Anbieter wie ergänzende Angebote einer Cocktailbar, Eisverkauf, Wein-/Sektbar oder andere Partnerstände, Delikatessen oder Gourmetspeisen etc.). Die jeweilige Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ausgenommen von der Zustimmung sind die Personalgestellung im Rahmen von AÜG-Verträgen. 2.3. Die Parteien vereinbaren weiterhin, dass die betriebliche Konzeption der Konzessionsnehmerischen Versorgung des Cafés, aller Veranstaltungen und des Caterings während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages den Vorgaben der Service Level Agreements (Anlage) entsprechen muss und deren vereinbarte Qualitätsstandards und Nebenpflichten wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind. Die Parteien werden von Zeit zu Zeit gemeinsam eine Anpassung des Konzeptes und der Service Level Agreements an aktuelle Entwicklungen vornehmen. 2.4. Der KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer wird dem Betreiber regelmäßig, bei Preisänderungen unverzüglich, Angebots- und Preislisten für die von ihm angebotenen Speisen und Getränke vorlegen und diese mit dem Betreiber unter Berücksichtigung aktueller Trends und der tatsächlichen Wünsche der Veranstalter/Veranstaltungsgäste abstimmen. 2.5. Die Leistungen des KonzessionsnehmerKonzessionsnehmers sind so auszuführen, dass sie alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen erfüllen und insbesondere dem Stand der Lebensmittel- und Hygienetechnik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vollumfänglich entsprechen. Insbesondere sind die Vorschriften der LMHV (Lebensmittel-Hygiene-
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Verordnung) und HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point - Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte) einzuhalten. 2.6. Der veranstaltungsbezogene Aufbau des Caterings, mit Tischen und sonstigen Aufbauten sowie die mögliche Ausschmückung der Konzessionsnehmerieflächen im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens ist für jede Veranstaltung zwingend vorab mit dem Betreiber unter Beachtung der genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne und bestehender Brandschutzanforderungen abzustimmen. Für regelmäßig wiederkehrende und für das Catering in ähnlichen Strukturen stattfindenden Veranstaltungen werden gemeinsam Standards entwickelt.
- UMFANG DER CATERINGDIENSTLEISTUNG
3.1. Die Konzessionsnehmerie im Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens versorgt die Besucherinnen und Besucher des Hauses vor, nach und während das Besuchs sowie die Mitarbeiter:innen der umliegenden Firmen im Unternehmens- und Dienstleistungspark „The Plant“. 3.2. Besucher:innen des Museums sind: Kita-Gruppen und Schulklassen, Familien sowie Einzelbesucher:innen und weitere Besucher:innen-Gruppen. Mit der Neu-Eröffnung des Museums wird eine Verdopplung der Besucherzahlen gerechnet. Der Betreiber schätzt ca. 30.000 Besucher:innen pro Jahr. 3.3. Das kulinarische Angebot soll kleinere Speisen mit wechselnden Gerichten wie Suppen, Bowls, Sandwiches, Salate, z.B. bei einem Mittagstisch umfassen. Es soll auch immer ein vegetarisches Angebot bestehen. Hinzu kommen Kuchen und Backwaren sowie Kalt- und Heißgetränke. Die Verarbeitung regionaler und frischer Produkte ist uns sehr wichtig. Wenn möglich, sollen die verwendeten Produkte aus fairem Handel stammen. Zumindest ein alkoholfreies Getränk ist günstiger als alkoholische Getränke (z.B. Bier) anzubieten. Alle Speisen sollen frisch zubereitet werden mit möglichst geringen Convenience-Graden. 3.4. Zudem soll der KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer das Catering für den Veranstaltungsbereich übernehmen. Dieser umfasst vor allem die Eigenveranstaltungen des Museums. Das sind Kulturveranstaltungen aller Art, aber auch Diskussionsveranstaltungen, Workshops und Foren. 3.5. Der Betreiber beabsichtigt, den Veranstaltungsbereich auch für Privat- und Unternehmensfeiern zu vermieten. Hierfür soll der KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer das Catering übernehmen. 3.6. Die Kindergeburtstage im kleinen Seminarbereich liegen im Gestaltungsbereich des Museums. 3.7. Der KonzessionsnehmerKonzessionsnehmer übernimmt als exklusiver Vertragspartner die alleinige Konzessionsnehmerische Versorgung von Besuchern der im Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens stattfindenden Veranstaltungen. 3.8. Die Betriebsführung ist so einzurichten, dass der Betrieb der BedarfsKonzessionsnehmerie den Veranstaltungen im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens förderlich und allen Bevölkerungsschichten möglich ist. Das Café ist integraler Bestandteil des Museums, dessen Besuchserlebnis durch den Aufenthalt im Café abgerundet wird. Es ist ein Ort, an dem sich die Besuchenden wohlfühlen, willkommen sind und sich austauschen können. Es ist ein Ort der Begegnung.
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- BEAUFTRAGUNG UND ABRECHNUNG
4.1. Die Leistungen des KonzessionsnehmerKonzessionsnehmers im Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens erfolgen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Konzessionsnehmers. Der Konzessionsnehmerverpflichtet sich in seinen Angeboten und Verträgen mit dem jeweiligen Veranstalter, keine Konditionen und Vertragsbedingungen zur Anwendung zu bringen, die im Widerspruch zu den in diesem Vertrag oder in einer Anlage zu diesem Vertrag getroffenen Festlegungen stehen. 4.2. Grundlage der Preisgestaltung gegenüber dem Kunden/ Veranstalter sind mit der Betreiberin abgestimmte Angebots- und Preislisten des Konzessionsnehmers. Sollten bei der Betreiberin von ihren Besucher:innen Beschwerden hinsichtlich dieser Preisgestaltung eingehen, ist diesen Beschwerden im gegenseitigen Einvernehmen gegebenenfalls durch Preisanpassungen zu begegnen. 4.3. Das zu leistende Entgelt des Konzessionsnehmers errechnet sich aus einer Grundpacht zuzüglich einer Nettoumsatzpacht. Die Grundpacht beträgt 200,00 € netto pro Monat. 4.4. Zusätzlich ist für alle getätigten Umsätze des Konzessionsnehmers im Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens eine jährliche Nettoumsatzbeteiligung von allen baren und unbaren Umsätzen mindestens nach der folgenden Staffel an der Betreiber zu leisten:
Umsatz bis € 5.000,-- p.m. keine zusätzliche Umsatzpacht Umsatz von mehr als € 5.000p.m. zusätzliche Umsatzpacht i.H.v. 7%
4.5. Als Berechnungsgrundlage der Nettoumsatzprovision gelten alle Umsätze, die der Konzessionsnehmer durch die gastronomischische Versorgung/Catering des Cafébetriebs von Veranstaltungen, an Dritte vermittelte Dienstleistungen, Besuchergarderoben, Dienstleistungen gleich welcher Art innerhalb des Neue Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens erzielt. Davon darf der Konzessionsnehmer keinerlei Kosten in Abzug bringen. 4.6. Die Festpacht ist in Höhe von jeweils 200,00 € (zzgl. MwSt) zum 10. Des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen. 4.7. Die Festpacht fällt erst ab Eröffnung des neuen Rundfunkmuseums an. Sie ist nach der Eröffnung anteilig für den laufenden Kalendermonat spätestens bis zum Monatsschluss des Eröffnungsmonats zu entrichten.
4.8. Die Abrechnung der Umsatzpacht erfolgt halbjährlich auf Basis der erbrachten Nettoumsätze des Konzessionsnehmers spätestens bis zum 31. Juli bzw. bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres. Der Betreiber erhält hierzu eine auf das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens bezogene, tabellarische Übersicht über den tatsächlichen Jahresumsatz nach Ziffer 4.4.
4.9. Auf Verlangen erhält der Betreiber oder ein von ihr beauftragter Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Unternehmensberater innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung Einsicht in alle diesen Vertrag betreffenden internen Vertrags- und Abrechnungsunterlagen des Konzessionsnehmers, bei Bedarf auch rückwirkend für den Zeitraum dieses Vertrages. Diese
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Regelung gilt bis 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
4.10. Bei Zahlungsverzug in Folge einer möglichen Unterdeckung des belasteten Kontos oder bei Rückbuchungen ist Betreiberin berechtigt, die Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (§ 288 BGB) zu fordern.
- WARENBEZUG, LIEFERRECHTE, QUALITÄT
5.1. Im Warenbezug ist der Konzessionsnehmer bezüglich der Auswahl seiner Lieferanten und Produkte frei. 5.2. Alle Speisen sollen frisch zubereitet werden mit möglichst geringen Convenience-Graden. Aus Gründen der Nachhaltigkeit (Transportwege) sind regionale Produkte aus den Warengruppen Bier und alkoholfreie Getränke in das Angebot aufzunehmen und dauerhaft für die Besucher des Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens verfügbar zu halten. 5.3. Der Konzessionsnehmer kann weitere Brauerei- oder Lieferantenbindungen für das neue Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens vereinbaren. Lieferverträge dürfen nur für die fest vereinbarte Laufzeit dieses Vertrages abgeschlossen werden und den bestehenden Bindungen nicht entgegenstehen. 5.4. Es soll Saisonware verarbeitet werden, falls möglich bezogen von Erzeugern aus der Region mit umweltverträglichen und artgerechten Zucht- und Anbaumethoden, idealerweise aus ökologischem Landbau.
- ÜBERLASSUNG VON GASTRONOMIEFLÄCHEN
6.1. Die Gastronomieflächen gemäß Anlage 1 sollen dem Konzessionsnehmer ein Vierteljahr vor Eröffnung des neuen Rundfunkmuseums zur Verfügung stehen. 6.2. Die Nutzung der Gastronomieflächen ist ausschließlich für den Zweck des Cafébetriebs und der gastronomischen Bewirtschaftung von Veranstaltungen zulässig. Eine Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. 6.3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Plan für die Gastronomieflächen angegebenen Flächengrößen als vereinbart gelten und keine vertragliche Zusicherung mit dieser Angabe verbunden ist. Eine Abweichung von den tatsächlichen Verhältnissen berechtigt den Konzessionsnehmer nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen gleich welcher Art. 6.4. Dem Konzessionsnehmer sind ebenfalls der Zustand und die Ausstattung der Gastronomieflächen sowie der technische Zustand bekannt. Er erkennt diesen Zustand in vollem Umfang als vertragsgerecht an. Ein Recht auf Minderung und Schadensersatz, insbesondere wegen bei Vertragsschluss vorhandener Mängel nach § 536 a BGB, ist ausgeschlossen. 6.5. Innerhalb der gekennzeichneten Gastronomieflächen liegende Gänge, Fluchtwege und Treppen (Rettungswege) müssen uneingeschränkt jederzeit in voller Breite zur Verfügung stehen. Sie dienen im Gefahrfall als Rettungswege und dürfen ohne Einschränkung auch durch Mitarbeiter der Betreiberin, von Besuchern und Dritten, insbesondere im Fall einer Gebäuderäumung (Evakuierung) genutzt werden.
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6.6. Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Gastronomieflächen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin. 6.7. Flächen außerhalb der vertraglich bestimmten Gastronomieflächen, insbesondere Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens, Allgemeinflächen und Außenanlagen (Anlieferflächen, Parkflächen, Zufahrten etc.), sind nicht zur Nutzung überlassen und dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung der Betreiberin genutzt werden. 6.8. Für die gastronomische Versorgung von Veranstaltungen im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens stellt der Betreiber dem Konzessionsnehmer die notwendigen Gastronomieflächen im jeweiligen Veranstaltungsbereich nach Absprache unentgeltlich zur Verfügung. Dabei kann es aufgrund der individuellen Raumanforderungen für eine Veranstaltung und der dabei zu beachtenden baurechtlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne zu Einschränkungen für die Aufstellungsflächen und Versorgungswege des Caterings kommen.
- ANLIEFERUNG UND PARKEN
7.1. Sämtliche Zu- und Abfahrten auf das Gelände des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens sind mit dem Hauspersonal des Betreibers abzustimmen. Der Konzessionsnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten Einlass auf das Gelände erlangen. 7.2. Die Anlieferung von Speisen und Getränken sowie allen für die gastronomische Versorgung notwendigen Geräte und Gegenstände durch den Konzessionsnehmer und von ihm beauftragter Dritter hat vor bzw. nach den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einer Veranstaltung zu erfolgen. 7.3. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr müssen zu allen Zeiten freigehalten werden. 7.4. Da die Stellmöglichkeiten für Fahrzeuge begrenzt sind, müssen alle Fahrzeuge sofort nach dem Be- oder Entladen die Ladezonen wieder verlassen. Lastkraftwagen dürfen nicht in der Ladezone parken. 7.5. Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen des Konzessionsnehmers im Außenbereich des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens ist untersagt. 7.6. Grundsätzlich hat der Konzessionsnehmer Sorge zu tragen, dass Pakete, Warenlieferungen etc. durch eigenes Personal angenommen und unverzüglich in die Gastronomieflächen des Konzessionsnehmers verbracht werden. Für die Entgegennahme, Kontrolle auf Vollständigkeit und die Verräumung der Lieferungen in die Gastronomieieflächen ist der Konzessionsnehmer selbst verantwortlich. 7.7. Der Betreiber nimmt keine Waren entgegen. Sofern Mitarbeiter des Betreibers oder dessen Dienstleister Pakete oder Lieferungen nach Absprache mit dem Konzessionsnehmer annehmen, übernimmt der Betreiber keine Obhutspflichten für fremdes Eigentum sowie für die Richtigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der angenommenen Lieferung.
- INVESTITIONEN, INVENTAR UND BETRIEBSMITTEL DES KONZESSIONSNEHMERS
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8.1. Der Betreiber stattet den Gast- und Veranstaltungsbereich sowie die Küche vollständig möbliert aus. Die Küche ist als Bistroküche ausgestattet. Die Inneneinrichtung des Cafés sowie die festverbauten Möbel in der Küche sind im Eigentum des neuen Rundfunkmuseum Fürth und werden mit verpachtet. Dem Betreiber wird frei gestellt über die bestehende Einrichtung hinaus eigene Geräte einzubringen. Diese sind nicht Teil des Konzessions- und Pachtvertrags. 8.2. Dem Konzessionsnehmer stehen die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten nebst aufgezähltem Equipment zur Verfügung. 8.3. Schäden an bereits durch der Betreiber zur Verfügung gestelltem Inventar und Kleininventar(Anlage), sind der Betreiberin sofort anzuzeigen bzw. in der jeweiligen Liste zu vermerken. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, der Betreiberin die Schäden an dem zur Verfügung gestellten Inventar zu ersetzen. Hierzu wird einmal jährlich anhand der Schadensanzeigen eine konkrete Schadenssumme ermittelt und gegenüber dem Konzessionsnehmer abgerechnet. 8.4. Der Konzessionsnehmer hat während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages das in seinem Eigentum befindliche Inventar auf seine Kosten in einem dem Vertragszweck und dem Betriebskonzept entsprechenden einwandfreien Zustand zu erhalten und verschlissene oder defekte Gegenstände rechtzeitig auf eigene Kosten durch neue zu ersetzen.
- BAULICHE VERÄNDERUNGEN
9.1. Der Betreiber darf Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens und der zur Verfügung gestellten Gastronomieflächen dienen oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind, auch ohne Zustimmung des Konzessionsnehmers durchführen. Dies gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind und insbesondere der Modernisierung oder Verbesserung des Gebäudes dienen. Der Betreiber wird dem Konzessionsnehmer die Maßnahmen rechtzeitig vorher anzeigen. Ansprüche des Konzessionsnehmers auf einen etwaigen durch die baulichen Maßnahmen entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Minderungsrechte des Konzessionsnehmers bleiben in diesem Fall unberührt.
- KONZESSIONEN, BEHÖRDLICHE AUFLAGEN
10.1. Der Konzessionsnehmer hat auf eigene Kosten sämtliche erforderliche behördliche Genehmigungen und Konzessionen für die gastronomische Versorgung der Veranstaltungen und den Betrieb der Gastronomieflächen zu beschaffen und während der gesamten Dauer dieses Vertrages aufrecht zu erhalten und alle Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. 10.2. Bauliche Maßnahmen, die im Laufe der Vertragsdauer aufgrund behördlicher Anordnungen und Auflagen erforderlich werden, werden von der Betreiberin durchgeführt. Dies gilt nicht, soweit die behördlichen Anordnungen oder Auflagen auf einer vom Konzessionsnehmer gewünschten Änderung des Betriebs oder auf einer von ihm herbeigeführten Änderung des ursprünglichen baulichen Zustandes beruhen; in den beiden letzteren Fällen
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hat der Konzessionsnehmer die entsprechenden baulichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. 10.3. Behördliche Anordnungen oder Auflagen, die die Nutzung der Gastronomieflächen betreffen oder sich auf das Catering im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens beziehen, sind - auch wenn sie gegen der Betreiber gerichtet sein sollten - vom Konzessionsnehmer auf dessen Kosten umzusetzen. Dies gilt nicht, soweit behördliche Anordnungen oder Auflagen auf Pflichtverletzungen beruhen, welche der Betreiber auf Grundlage des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
- INSTANDSETZUNG, INSTANDHALTUNG
11.1. Im Rahmen des Gebäudemanagements organisiert der Betreiber auf eigene Kosten die sach- und fachgerechte Durchführung der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) der mit dem Gebäude innerhalb der Gastronomieieflächen fest verbundenen gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen (Heizung / Klima / Lüftung / Sanitär / Elektroakustische Alarmierung / Brandmeldeanlage / Löscheinrichtungen inkl. Feuerlöscher / Sicherheitskennzeichnung / Sicherheitsstromversorgung / Fettabscheider) sowie aller sonstigen Anlagen, Einrichtungen und mobilen Geräte, die im Eigentum der Betreiberin stehen. Der Betreiber trägt die Erhaltungslast hierfür sowie für die gemeinschaftlich genutzten Gegenstände, wie etwa die Allgemeinflächen, insbesondere allgemein zugängliche Treppen, Verkehrsflächen, Fußböden und die diese Teile des Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens versorgenden technischen Einrichtungen. 11.2. Für die sach- und fachgerechte Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) derjenigen Anlagen, Einrichtungen, mobilen Geräte, Kühlräume und Küchen-einrichtungen einschließlich Fettabscheider und Fettabluft, welche der Betreiber dem Konzessionsnehmer überlassen hat, sorgt dieser durch entsprechende Wartungs-/Serviceverträge. Ferner bedürfen alle Elektrogeräte gemäß der Verordnung der Unfallversicherung für die Prüfung elektronischer Betriebsmittel und Anlagen (DGUV) der gesetzmäßen Wartung und Prüfung, die der Betreiberin gegenüber schriftlich nachgewiesen werden müssen. 11.3. Der Konzessionsnehmer hat während der Dauer des Vertrags die Gastronomieflächen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Er steht für die ordnungsgemäße Handhabung der Haustechnik und der Einrichtungen der Gastronomieieflächen ein. Er verpflichtet sich, die Gastronomieflächen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller überlassenen Räume zu sorgen und die ihm überlassenen Flächen (auch Sanitär- und Umkleideräume) durch regelmäßige Reinigung, insbesondere der Einbauten, der Böden und der Glasflächen, in sauberem Zustand zu halten. Der Konzessionsnehmer hat auf ein jederzeit ansehnliches Erscheinungsbild der Gastronomieieflächen zu achten und insbesondere die internen Verkehrswege sauber zu halten. 11.4. Gastronomieieflächen im Sinne dieser Ziffer sind Räume und Flächen, die nicht von der Betreiberin oder von Kunden der Betreiberin genutzt werden (Küche, Kühlräume, Küchenlager, Personalumkleide) 11.5. Über die Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit aller durch den Konzessionsnehmer benutzen Geräte und Betriebsmittel (Kücheninventars) hat sich der Konzessionsnehmer jeweils vor der Nutzung zu überzeugen.
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11.6. Der Konzessionsnehmer hat auf ein jederzeit ansehnliches Erscheinungsbild der Gastronomieflächen zu achten und insbesondere die internen Verkehrswege sauber zu halten. Er ist deshalb auch verpflichtet, Schönheitsreparaturen innerhalb der Gastronomieflächen auf eigene Kosten durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Schönheitsreparaturen sind alle Arbeiten, die dazu erforderlich sind, eintretende Abnutzungserscheinungen an Türen, Wänden, Decken, Fußböden, Fenstern, Fliesen und Fugen innerhalb der überlassenen Gastronomieflächen durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu beseitigen. Soweit während der Vertragslaufzeit die Abnutzungserscheinungen eine Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht zwingend erforderlich werden lassen, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, erstmals bei Ende der Vertragslaufzeit Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Bei einer Verlängerung des Vertrags um 5 Jahre sind zum Ende der Laufzeit des Vertrags die erforderlichen Schönheitsreparaturen erneut ausführen zu lassen. Kommt der Konzessionsnehmer seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen trotz Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, diese Maßnahme auf Kosten des Konzessionsnehmers ausführen zu lassen. 11.7. Bei Gefahr in Verzug ist der Betreiber in jedem Fall auch ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Konzessionsnehmers zu handeln. 11.8. Schäden innerhalb der Gastronomieflächen und an zur Verfügung gestelltem Inventar, sind der Betreiberin sofort anzuzeigen. Für verspätete Anzeigen und hieraus entstehender weitergehender Schäden haftet der Konzessionsnehmer gegenüber Betreiberin.
- BETRETEN UND BESICHTIGUNG DER GASTRONOMIEFLÄCHEN
12.1. Der Betreiber hat das Recht, die Gastronomieflächen während der Tageszeit jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Gastronomiefläche auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit durch der Betreiber und seine Beauftragten betreten werden. 12.2. In Ansehung einer vertragsgemäßen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder nach erfolgter Kündigung ist es Betreiberin gestattet, im Hinblick auf eine Weitervermietung der Gastronomieflächen mit Interessenten die Gastronomieflächen zur Tageszeit zu besichtigen.
- WERBUNG, WARENVERKAUF, BILDER
13.1. Der Betreiber und der Konzessionsnehmer erstellen gemeinsam ein Konzept (Styleguide) zur optischen Außendarstellung der gastronomischen Dienstleistungen in den verschiedenen für Besucher sichtbaren Bereichen des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens (Preisaushänge, Angebote, Kleidung, Werbung, optische Dekoration und Gestaltung der Möblierung, und Ausgabestellen …). 13.2. Der Konzessionsnehmer ist nicht berechtigt ohne Zustimmung des Betreibers • Werbemaßnahmen gleich welcher Art (Flyer, Plakat, Schaukästen, Fahnen, Banner etc.) an und im Gebäude oder im Freigelände des HAUS DES HÖRENSs anzubringen bzw. zu verteilen, es sei denn der Betreiber erteilt für die konkrete Maßnahme eine
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Genehmigung. Das gilt auch für Eigenwerbung des Konzessionsnehmers und Aufdrucke von Lieferanten und Marken z.B. an Mobiliar oder auf Sonnenschirmen für die Terrasse. • Speisekarten, Getränkekarten oder andere Verkaufsfördermittel ohne Genehmigung des Betreibers im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens oder online zum Beispiel auf Webseiten oder sozialen Medien zugänglich zu machen • Waren-, Zigaretten- oder Unterhaltungsautomaten im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens aufzustellen. • Waren zu verkaufen, die nicht in direkten Zusammenhang mit dem Cateringbetrieb gebracht werden können • Waren außerhalb des vereinbarten Produktportfolios zu verkaufen • ohne Genehmigung des Betreibers den Namen oder Fotoaufnahmen des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens oder aus dem Inneren des Gebäudes zu Werbe- oder anderen Zwecken zu nutzen oder in sonstiger Weise auf der Betreiber und das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens hinzuweisen • ohne Genehmigung des Betreibers Bilder von Veranstaltungen im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens anzufertigen oder zu nutzen.
- ENTGELT FÜR GASTRONOMIEFLÄCHEN UND INVENTAR
14.1. Der Konzessionsnehmer hat für die Dauer der Überlassung der Gastronomieflächen kein Nutzungsentgelt als Mietzins zu leisten. Die Überlassung erfolgt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und der damit einhergehenden Verpflichtung zur gastronomischen Versorgung von Veranstaltungen, mit Ausnahme der zu entrichtenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und der umsatzbezogenen Vergütung gemäß Ziffer 4. unentgeltlich. 14.2. Sofern der Konzessionsnehmer die überlassenen Gastronomieflächen zusätzlich zur Vor- und Zubereitung von „Außerhauscatering“ nutzen will, ist hierfür vorab eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich Intensität und Umfang einschließlich der hierfür zu leistenden Entgelte zu treffen. Ohne entsprechende Vereinbarung stellt die Nutzung der Gastronomieflächen für „Außerhauscatering“ einen vertragswidrigen Gebrauch dar.
- BETRIEBSKOSTEN
15.1. Die in den vom Konzessionsnehmer genutzten Küchen- und Gastronomieflächen anfallenden Betriebs- und Nebenkosten trägt der Konzessionsnehmer. Die Verbrauchswerte werden durch Zählerstandablesung ermittelt. Die Stromkosten (Strom für Großinventar, Kälte/Kühlhäuser, Heizung, Lüftung) sind vom Konzessionsnehmer selbst zu zahlen, die Kosten für Wasser (Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser) werden nach der Verbrauchswerterfassung und Zahlung durch der Betreiber an den Konzessionsnehmer weiterberechnet.
- REINIGUNG/MÜLLENTSORGUNG
16.1. Die übrige Müllentsorgung erfolgt durch den Konzessionsnehmer unter Beachtung der Vorschriften der Stadt Fürth zur Müllentsorgung. Der Konzessionsnehmer sichert zu, dass er ausreichend Müllbehälter zur Umsetzung seiner Arbeiten an den zur Verfügung gestellten
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Gastronomieflächen platziert und diese in regelmäßigen Abständen leert. Der Müll ist dabei zu trennen. Insbesondere für die Entsorgung von Einweg- Ware muss ein Müllentsorgungskonzept erstellt werden. 16.2. Eine Geruchsbelästigung in allen Gebäuden ist auszuschließen. Alle Entsorgungsbehälter Müll, Altpapier, Gelber Sack, Bioabfall etc.) sind immer verschlossen zu halten. 16.3. Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und genussuntaugliche Reste flüssiger Art dürfen nicht in die Kanalisation eingebracht werden und bedürfen gesonderter Entsorgung (Fettabscheider). Die Fettabscheider sind entsprechend der Herstellerempfehlung und hygienischer Vorgaben regelmäßig zu warten und zu entleeren. Die Fettabscheiderentleerungen werden durch der Betreiber beauftragt. 16.4. Für die Entsorgung des Publikumsabfalls bei Veranstaltungen stellt der Betreiber in den öffentlichen Bereichen/Verkehrsflächen Abfallbehälter (in ansprechender Gestaltung - Genehmigung durch Betreiberin) in ausreichender Anzahl zur Verfügung und entleert diese regelmäßig, bei Bedarf mehrmals während einer Veranstaltung. Bei besonders abfallintensiven Gastronomieangeboten stellt der Konzessionsnehmer zusätzliche Abfallbehälter zur Verfügung und unterstützt bei der Entleerung. 16.5. Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle durch den Konzessionsnehmer genutzten Flächen sowie das Inventar fachgerecht gereinigt umgehend zu verlassen. Zur Vermeidung übermäßiger Verschmutzungen und Beschädigungen insbesondere der Bodenbeläge und der Wände sind Schutzmaßnahmen durch den Konzessionsnehmer vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Getränkeausgaben, Abräumstationen oder Vorbereitungsflächen und kann je nach Nutzung auch die Bodenabdeckung eines gesamten Raumes bedeuten. Der Konzessionsnehmer ist zur Reinigung der ihm exklusiv überlassenen Räumlichkeiten und Gastronomieflächen sowie Gerätschaften selbst verpflichtet. Er kann einen eigenen Reinigungs-Dienstleister beauftragen oder die Reinigung durch das Reinigungsunternehmen des Betreibers im eigenen Auftrag gegen Entgelt reinigen lassen. 16.6. Die Abholung von Müll und Leergut hat in kurzen zeitlichen Abständen zu erfolgen. Speisereste und Müll müssen unverzüglich aus dem Gelände entfernt und entsorgt werden. Die Zwischenlagerung von Abfällen hat in geschlossenen Behältern zu erfolgen, damit keine Schädlinge angezogen werden. 16.7. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet sich an den Reinigungskosten pauschal zu beteiligen. Die Pauschale hängt von den noch zu berechnenden Reinigungskosten im Verhältnis zur gastronomisch genutzten Fläche inkl. Küche ab.
- KAUTION / BÜRGSCHAFT
17.1. Zur Sicherung aller Ansprüche gegen den Konzessionsnehmer aus diesem Vertragsverhältnis übergibt der Konzessionsnehmer an der Betreiber spätestens zur Übergabe der Gastronomieflächen eine Kaution in Höhe von 17.2. EURO 1.400,00 (in Worten: Vierzehnhundert Euro),die verzinst (Sparbuchzinsen) angelegt werden oder durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eine entsprechende Bürgschaftsversicherung zu erbringen ist. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kaution abzurechnen. Dabei kann der Betreiber bis
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zum Vorliegen der endgültigen Betriebskostenabrechnung den hierfür voraussichtlich aufzuwendenden Betrag einbehalten. 17.3. Dem Konzessionsnehmer wird gestattet, die Kaution durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Versicherungskammer zu erbringen, in der sich der Bürge unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage und unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht verpflichtet, auf erstes Anfordern an Betreiberin zu zahlen.
- ÜBERGABE
18.1. Die Übergabe der Gastronomiefläche erfolgt zum ein Vierteljahr vor dem Eröffnungstermin. 18.2. Die Parteien werden anlässlich der Übergabe der Gastronomieflächen gemeinsam ein Übergabeprotokoll anfertigen, in dem der Zustand und die Ausstattung der Gastronomieflächen einschließlich Anzahl übergebener Schlüssel festgehalten wird. Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Konzessionsnehmer, sowie ein Austausch von Zylindern ist nicht gestattet. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eventuell bei Übergabe einvernehmlich festgestellte Mängel in Verantwortung der Betreiberin liegen. 18.3. Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil dieses Vertrages und ist dem Vertrag beizufügen (Anlage). 18.4. Der Anspruch des Konzessionsnehmers auf Übergabe entsteht erst nach Leistung der Kaution gemäß Ziffer 17.
- VERTRAGSDAUER, SANKTION, KÜNDIGUNG
19.1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt, vorbehaltlich der fristgemäßen Fertigstellung der Baumaßnahmen, am 01.07.2027. Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren fest abgeschlossen und endet voraussichtlich zum 30.06.2032. 19.2. Sollte der Vertragsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, so wird der Konzessionsnehmer (ein Vierteljahr vor dem geplanten Beginn) hierüber informiert. Ein späterer Beginn verkürzt die Laufzeit des Vertrages nicht. 19.3. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um weitere 5 Jahre, wenn der Vertrag nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt wird. 19.4. Dem Konzessionsnehmer wird empfohlen, in Ansehung der Beendigung des vorstehenden Vertragsverhältnisses, in allen Cateringverträgen, die er mit Veranstaltern des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens abschließt, ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass ihm die Erfüllung des Cateringvertrags in Ansehung der Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses mit der Betreiberin unmöglich wird. 19.5. Cateringverträge mit Veranstaltern des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens, die über den Beendigungszeitraum des vorliegenden Vertrags hinausgehen, müssen zwischen den Vertragsparteien zuvor abgestimmt werden. Sie bedürfen der Zustimmung durch der Betreiber. 19.6. Festgestellte Verstöße gegen die wesentliche Vertragspflichten des Konzessionsnehmers werden von dem Betreiber schriftlich gegenüber dem
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Konzessionsnehmer angemahnt. Im Fall einer wiederholt eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung gegen seine wesentlichen Vertragspflichten ist der Betreiber nach entsprechender Abmahnung des Konzessionsnehmers berechtigt, eine von der Betreiberin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe vom Konzessionsnehmer zu verlangen. 19.7. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch der Betreiber liegt insbesondere vor, wenn a) der Konzessionsnehmer mit der Zahlung vertraglich geschuldeter Entgelte in Höhe von insgesamt mehr als 400,00 Euro (in Worten: Vierhundert) länger als vier Wochen in Verzug gerät. b) dem Konzessionsnehmer die zur vertragsgemäßen Durchführung von Gastronomiedienstleistungen erforderliche behördliche Erlaubnis / gaststättenrechtliche oder gewerberechtliche Konzession nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen wird und dies vom Konzessionsnehmer zu vertreten ist; c) der Konzessionsnehmer eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsnehmers mangels Masse abgelehnt wird; d) Lebensmittelkontrollen der Ordnungsbehörden im Neuen Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens zu einer schwerwiegenden Beanstandung führen, die der Konzessionsnehmer zu vertreten hat und er die beanstandeten Umstände nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Beanstandung behebt oder eine schwerwiegende Beanstandung wiederholt (mehr als zwei Mal binnen eines Zeitraums von 12 Monaten) ausgesprochen wird; e) der Konzessionsnehmer die Nutzung der zur Verfügung gestellten Konzessionsnehmerieflächen ohne schriftliche Zustimmung durch der Betreiber wesentlich ändert; f) der Konzessionsnehmer auch nach schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Bestimmungen der vereinbarten Service Level Agreements verstößt.
19.8. Endet das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung der Betreiberin aus wichtigem Grund gemäß 18.5 a-f, den der Konzessionsnehmer zu vertreten hat, so hat der Konzessionsnehmer der Betreiberin den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. 19.9. Bei Veräußerung oder Übertragung des gesamten Betriebes, eines Teilbetriebes oder der Rechte aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch den Konzessionsnehmer, steht der Betreiberin ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Recht kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Anzeige der Veräußerung oder Übertragung von Betreiberin ausgeübt werden. 19.10. Der Konzessionsnehmer verzichtet für den Fall der Ausübung des Kündigungsrechts auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Betreiberin.
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19.11. Eine Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. 19.12. Setzt der Konzessionsnehmer nach Ablauf der Vertragszeit den Gebrauch der Gastronomieflächen fort, gilt der Vertrag nicht als verlängert. § 545 BGB wird abbedungen.
- BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES, FREISTELLUNG
20.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - gleich aus welchem Rechtsgrund - hat der Konzessionsnehmer die Gastronomiefläche in vertragsgemäßem Zustand „feingereinigt und feingefegt“ einschließlich aller übergebenen Schlüssel an der Betreiber zurückzugeben. Beschädigungen innerhalb der Gastronomieflächen, defekte Einrichtungen und versäumte Schönheitsreparaturen werden auf Kosten des Konzessionsnehmers durch Fachfirmen im Auftrag der Betreiberin beseitigt bzw. durchgeführt, sofern der Konzessionsnehmer die erforderlichen Arbeiten nicht rechtzeitig vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses veranlasst hat. Werden Schlüssel nicht vollständig zurückgegeben ist der Betreiber berechtigt, auf Kosten des Konzessionsnehmers die entsprechenden Türschlösser bzw. Schließsysteme austauschen zu lassen. 20.2. Der Konzessionsnehmer ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ferner verpflichtet, sämtliche von ihm veranlassten An-, Um- und Einbauten, mit denen er die Gastronomiefläche versehen hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Gastronomiefläche in statisch, baulich und technisch einwandfreier Weise auf seine Kosten wiederherzustellen. 20.3. Abweichend davon kann vereinbart werden, statt einem Rückbau sämtliche oder einzelne vom Konzessionsnehmer vorgenommene Um- und Einbauten in den Gastronomieflächen zu belassen. Eine Entschädigung ist im Einzelfall zwischen Konzessionsnehmer und Betreiberin zu vereinbaren, diese beträgt jedoch maximal den Buchwert der Einbauten. 20.4. Als Um- und Einbauten gelten insbesondere alle baulichen Einrichtungen und solche fest installierten Inventargegenstände (z. B. eingebaute Theken, Lüftungsleitungen, Kühlzellen, eingebaute Schankanlagen, Küchenabluftanlagen etc.), die erst durch einen aufwendigen Ausbau beweglich gemacht werden können. 20.5. Der Betreiber kann nach Absprache mit dem Konzessionsnehmer das von diesem in die Gastronomieflächen eingebrachte bewegliche Inventar - soweit es im Eigentum des Konzessionsnehmers steht - einzeln oder insgesamt zum Verkehrswert zuzüglich MwSt. zu erwerben. 20.6. Der Betreiber trifft keine Aufbewahrungspflicht für die vom Konzessionsnehmer im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenstände. Der Betreiber kann diese Gegenstände ggf. jedoch auf Kosten des Konzessionsnehmers einlagern lassen.
- VERTRAULICHKEIT
21.1. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen der Betreiberin und aller Veranstalter, für die er Cateringleistungen im HAUS DES HÖRENS erbringt, strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Betreiberin an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.
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21.2. Der Konzessionsnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an Mitarbeiter, Beschäftigte und sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. 21.3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die beim Catering zum Einsatz kommenden Personen sich ebenfalls zur Vertraulichkeit schriftlich gegenüber dem Konzessionsnehmer verpflichten und ihm gegenüber eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen. Der Betreiber und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt Einsicht in die unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarungen zu nehmen und im Einzelfall, bei besonders vertrauensschutzbedürftigen Veranstaltungen gesonderte Vertraulichkeitserklärungen von den in der HAUS DES HÖRENS eingesetzten Beschäftigten zu verlangen. 21.4. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses fort. Der Konzessionsnehmer haftet für alle Schäden, die durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen. 21.5. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet die Vergütungsregelung gemäß Ziffer 4.3 des Vertrags vertraulich zu behandeln und sie nicht dem Veranstalter oder Dritten gegenüber offenzulegen.
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- GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER BETREIBERIN
22.1. Der Betreiber übernimmt keinerlei Zusicherungen oder Garantien für eine bestimmte Anzahl stattfindender Veranstaltungen, ein bestimmtes Gästeaufkommen oder das Erreichen bestimmter Umsatz- oder Ertragszahlen im HAUS DES HÖRENS. 22.2. Der Betreiber übernimmt keine Obhutspflichten für die vom Konzessionsnehmer eingebrachten Einrichtungen, Gerätschaften, eingebrachtes Kleininventar oder ähnlichem. Eine Haftung der Betreiberin bei Verlust von Einrichtungen und Kleininventar des Konzessionsnehmers ist ausgeschlossen. 22.3. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz, insbesondere wegen möglicher bei Vertragsschluss vorhandener Mängel nach § 536 a BGB, ist ausgeschlossen. 22.4. Der Betreiber haftet auf Schadensersatz bei Verschulden für einfache Fahrlässigkeit, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind oder der Betreiber im Rahmen bestehender Haftpflicht- und Gebäudeversicherungen Deckungsschutz für den beim Konzessionsnehmer entstanden Schaden erhält. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatz- pflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Haftung der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkung wird der Betreiber dem Konzessionsnehmer für nachweisbar entstandene 22.5. Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung erfolgt sind, Aufwendungsersatz leisten, soweit sie den Ausfall der Veranstaltung schuldhaft zu vertreten hat. 22.6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Betreiberin. 22.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen und im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften sowie bei Vorsatz. 22.8. Wird die Strom- oder Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen von der Betreiberin nicht zu vertretenen Umstand unterbrochen oder treten Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen ein, steht dem Konzessionsnehmer ein Recht auf Minderung oder Schadensersatz nicht zu. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Gastronomieflächen durch teilweise oder völlige Zerstörung oder durch Beschädigung im HAUS DES HÖRENS infolge von Feuer, Löschwasser, Explosion, Blitzschlag, Sturm, höhere Gewalt, Hochwasser, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, unterbrochen, ruht der Vertrag. Der Vertrag endet, wenn der Betreiber erklärt, dass sie einen Wiederaufbau nicht vornehmen wird.
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- VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT, HAFTUNG DES KONZESSIONSNEHMERS
23.1. Dem Konzessionsnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der überlassenen Gastronomieflächen. Er ist insbesondere verpflichtet, sämtliche feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten und den freien Zugang zu Rettungswegen und Notausgängen sicherzustellen. 23.2. Der Konzessionsnehmer hat im Rahmen der Bewirtschaftung von Veranstaltungen für die Einhaltung der versammlungsstättenrechtlichen Pflichten gemäß der Versammlungsstättenverordnung insbesondere nach Maßgabe der Service Level Agreements zu sorgen. 23.3. Der Konzessionsnehmer stellt der Betreiber gegenüber Ansprüchen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Gastronomieflächen, der Bewirtschaftung von Veranstaltungen (und von Garderoben) durch Dritte (Besucher, Veranstalter) gegenüber Betreiberin geltend gemacht werden, soweit sie vom Konzessionsnehmer oder von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. 23.4. Die Haftung des Konzessionsnehmers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist insgesamt begrenzt auf diejenigen Beträge, welche die Betriebshaftpflichtversicherung des Konzessionsnehmers gemäß Ziffer 23.1 tatsächlich deckt. 23.5. Der Konzessionsnehmer hat seine Gastronomieflächen auf eigene Kosten von Ungezieferbefall freizuhalten. 23.6. Der Konzessionsnehmer darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten. Einen eventuellen Mehrbedarf ist der Betreiberin zu melden.
- VERSICHERUNGEN
24.1. Der Konzessionsnehmer schließt auf seine Kosten eine auf das neue Rundfunkmuseum bezogene Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro je Schadensfall für Personen-, Sach- und Sachfolgeschäden ab. 24.2. Die Versicherung muss mögliche Schadensfälle aus dem Betrieb der Gastronomieflächen, der gastronomischen Versorgung von Veranstaltungen im HAUS DES HÖRENS und insbesondere auch das Risiko von Gesundheitsschäden für Veranstaltungsteilnehmer infolge des Verzehrs von Speisen und Getränke abdecken. 24.3. Der Konzessionsnehmer hat der Betreiberin den Abschluss der Versicherungen vorzuweisen.
- AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, MINDERUNG
25.1. Der Konzessionsnehmer kann gegen die Ansprüche der Betreiberin aus diesem Vertrag nur mitunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Konzessionsnehmer ebenfalls nur geltend machen, soweit die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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- ÄNDERUNG DER GESELLSCHAFT, ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN
26.1. Jede beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens des Konzessionsnehmers oder der Änderung der Gesellschaft hat der Konzessionsnehmer unverzüglich der Betreiberin vorab mitzuteilen. Soweit hierdurch die persönliche Haftung des Konzessionsnehmers eingeschränkt oder das im Haftungsfall zur Verfügung stehende Vermögen vermindert wird, ist der Betreiber berechtigt angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist der Konzessionsnehmer oder sein Rechtsnachfolger hierzu nicht in der Lage, steht der Betreiberin das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu. Ansprüche des Konzessionsnehmers auf Schadensersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- SCHRIFTFORM, NEBENABREDEN, ANLAGEN
27.1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderungen oder Ergänzungen der Schriftformklausel selbst. 27.2. Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Vertrages.
- SALVATORISCHE KLAUSEL
28.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nebst Anlagen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel zu regeln beabsichtigt hatten. Entsprechendes gilt für eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke.
- LEISTUNGSORT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
29.1. Leistungsort, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürth. 29.2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
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Anlagenübersicht (im Laufe des Verfahrens zu ergänzen)
Anlage 1 Plan Gastronomiefläche
Anlage 2: Inventarverzeichnis
Anlage 3: Service Level Agreements
Anlage 6: Übergabeprotokoll (zu Beginn der Vertragslaufzeit)
Ort, Datum Ort, Datum
HAUS DES HÖRENS Konzessionsnehmer