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Projektbeschreibung für den gastronomischen Betrieb des „Neuen
Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens
- Ziel des Verfahrens
Das Neue Rundfunkmuseum Fürth - Haus des Hörens möchte den gastronomischen Bereich ab Eröffnung des Hauses an einen Pächter vergeben. Ziel dieses Verfahrens ist die Vergabe einer Konzession über die Erbringung gastronomischer Leistungen / des Caterings des neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens, Kurgartenstraße 37a, 90762 Fürth.
Dafür sucht die Stadt Fürth, welche das Haus des Hörens betreibt, (nachfolgend Betreiber genannt) einen engagierten und gastronomisch kompetenten und leistungsfähigen Partner, (nachfolgend Konzessionsnehmer genannt) und einem Konzept für eine zeitgemäße und nachhaltige Gastronomie, die auf den Anschluss an eine Kulturinstitution eingerichtet ist.
Geschlossen werden soll ein Vertrag über eine Dienstleistungskonzession über das weitgehend exklusive Recht und die Verpflichtung für die gastronomische Bewirtschaftung des Cafés und der verschiedenen Veranstaltungen des neuen Rundfunkmuseums Fürth auf Basis einer Umsatzbezogenen Pacht.
Voraussichtlich – vorbehaltlich heute nicht bekannter bauzeitlicher Verschiebungen – soll die Gastronomie ab 01.09.2027 mit Eröffnung des neuen Rundfunkmuseums Fürth in Betrieb genommen werden. Die Vertragslaufzeit soll auf 5 Jahre festgesetzt werden mit der Option auf Verlängerung.
- Das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens
Das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens wird neugestaltet. Das Museumsgebäude in der ehemaligen Grundigdirektion wird saniert und erhält einen Anbau. Die Dauerausstellung wird neu konzipiert und ebenso neugestaltet. Der zukünftige Fokus des Hauses liegt auf dem Thema Hören.
Dabei steht der Mensch im Mittelpunkt. Es geht um die Vielfalt des Hörens und die Wahrnehmung von Ton, Klang und Sound. Die neue Dauerausstellung zeigt ebenso die Beziehungen und Interaktionen von Menschen und Hörmedien sowie deren kultur- und technikhistorische Entwicklung. Dabei setzt sich das neue Haus des Hörens mit dem Hören interdisziplinär und multiperspektivisch auseinander.
Das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens möchte ein inhaltlich aktuelles und agiles Museum als Dritter Ort für Viele sein, das den Dialog und die Interaktion zwischen den Generationen und sozio-kulturellen Gruppen ermöglicht. Nachhaltigkeit und Inklusion sind wesentliche Eckpfeiler der Neukonzeption.
Hier sind Menschen angesprochen und fühlen sich wohl.
Neben der Dauerausstellung befinden sich im Haus innenliegende Bereiche des Dritten Ortes wie Café, großer Veranstaltungs- und Seminarraum, kleiner Seminarraum, Tonstudio und die Werkstatt sowie außenliegende Bereiche wie Klanggarten und eine begehbare Dachterrasse.
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- Lage und Verkehrsanbindung
Das Neue Rundfunkmuseum Fürth – Haus des Hörens ist verkehrsgünstig an der Stadtgrenze zwischen Nürnberg und Fürth gelegen, inmitten des Unternehmens- und Dienstleistungsparks The Plant mit rund 2000 dort tätigen Personen und nahe am Stadtpark Fürth mit dem anschließenden Wiesengrund und dem Regnitzradweg, der Nürnberg mit Bamberg verbindet.
- Gastronomie im Haus des Hörens - Zu erbringende Leistung
Die Gastronomie im neuen Rundfunkmuseums Fürth versorgt die Besucherinnen und Besucher des Hauses vor, nach und während das Besuchs sowie die Mitarbeiter:innen der umliegenden Firmen im Unternehmens- und Dienstleistungspark „The Plant“. Besucher:innen des Museums sind: Kita-Gruppen und Schulklassen, Familien sowie Einzelbesucher:innen und weitere Besucher:innen-Gruppen. Mit der Neu-Eröffnung des Museums wird eine Verdopplung der Besucherzahlen gerechnet. Der Betreiber schätzt ca. 30.000 Besucher:innen pro Jahr.
Das kulinarische Angebot soll kleinere Speisen mit wechselnden Gerichten wie Suppen, Bowls, Sandwiches, Salate, z.B. bei einem Mittagstisch umfassen. Es soll auch immer ein vegetarisches Angebot bestehen. Hinzu kommen Kuchen und Backwaren sowie Kalt- und Heißgetränke. Die Verarbeitung regionaler und frischer Produkte ist dem Betreiber sehr wichtig. Wenn möglich, sollen die verwendeten Produkte aus fairem Handel stammen. Zumindest ein alkoholfreies Getränk ist günstiger als alkoholische Getränke (z.B. Bier) anzubieten. Alle Speisen sollen frisch zubereitet werden mit möglichst geringen Convenience-Graden.
Das Café ist integraler Bestandteil des Museums, dessen Besuchserlebnis durch den Aufenthalt im Café abgerundet wird. Es ist ein Ort, an dem sich die Besuchenden wohlfühlen, willkommen sind und sich austauschen können. Es ist ein Ort der Begegnung.
Zudem soll der Konzessionsnehmer das Catering für den Veranstaltungsbereich übernehmen. Dieser umfasst vor allem die Eigenveranstaltungen des Museums. Das sind Kulturveranstaltungen aller Art, aber auch Diskussionsveranstaltungen, Workshops und Foren. Das Haus des Hörens beabsichtigt, den Veranstaltungsbereich auch für Privat- und Unternehmensfeiern zu vermieten. Hierfür soll der/die Konzessionsnehmerin das Catering übernehmen. Die Kindergeburtstage im kleinen Seminarbereich liegen im Gestaltungsbereich des Betreibers.
Der Konzessionsnehmer soll eng mit der Verwaltung des Museums zusammenarbeiten, die für das Management des Dritten Ortes des Museumsverantwortlich ist..
Voraussichtliche Öffnungszeiten des Haus des Hörens
Ausstellung: Di -So. 10 –17 Uhr
- ein Abend in der Woche, bis ca. 19 Uhr
Dritter Ort: Di -So. 10 -19 Uhr
- Veranstaltungen
- Räumliche Beschreibung
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Der gastronomische Bereich befindet sich im neugebauten Anbau des Museums und ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Dauerausstellung des Museums zu erreichen. Sie besteht aus
Café mit Theke: 46,10 m² Großer Seminarraum/Veranstaltungssaal: 58,74 m² Küche: 14,49 m² Außencafé 81,00 m² Lagerhaltung Lager 1 6,35 m² Lager 2 8,77 m² Außenlager 23,31 m²
Gesamtfläche 238,76 m²
Der Cafébetrieb kann auch auf den Großen Seminarraum ausgedehnt werden, wenn dort keine Veranstaltungen stattfinden.
Der Gastronomiebereich verfügt über einen vollständig möblierten Gast- und Veranstaltungsraum. Die Küche ist als Bistroküche ausgestattet. Die Inneneinrichtung des Cafés sowie die festverbauten Möbel in der Küche sind im Eigentum des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens und wird mit verpachtet. Dem Konzessionsnehmer wird frei gestellt über die bestehende Einrichtung hinaus eigene Geräte einzubringen. Diese sind nicht Teil des Konzessions- und Pachtvertrags.
Das Café besitzt 20 Sitzplätze. Im Großen Seminarraum/Veranstaltungssaal können bis zu 63 Personen Platz finden.
- Zu leistendes Entgelt des Konzessionsnehmers
Das zu leistende Entgelt des Konzessionsnehmers errechnet sich aus einer Festpacht/Grundpacht zuzüglich einer Nettoumsatzpacht. Die Festpacht/Grundpacht beträgt 200,00 € netto pro Monat. Zusätzlich ist für alle getätigten Umsätze des Konzessionsnehmers eine jährliche Nettoumsatzbeteiligung von allen baren und unbaren Umsätzen mindestens nach der folgenden Staffel an die Betreiberin zu leisten:
Umsatz bis € 5.000,-- p.m. keine zusätzliche Umsatzpacht Umsatz von mehr als € 5.000p.m. zusätzliche Umsatzpacht i.H.v. 7% •
Als Berechnungsgrundlage der Nettoumsatzprovision gelten alle Umsätze, die der Konzessionsnehmer durch die gastronomische Versorgung/Catering des Cafébetriebs von Veranstaltungen, an Dritte vermittelte Dienstleistungen, Besuchergarderoben, Dienstleistungen gleich welcher Art innerhalb des Neuen Rundfunkmuseums Fürth – Haus des Hörens) erzielt. Davon darf der Konzessionsnehmer keinerlei Kosten in Abzug bringen. Die Festpacht ist in Höhe von jeweils 200,00 € (zzgl. MwSt) zum 10. des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen.
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- Betriebs- und Nebenkosten
Die in den vom Konzessionsnehmer genutzten Küchen- und Gastronomieflächen anfallenden Betriebs- und Nebenkosten trägt der Konzessionsnehmer. Die Verbrauchswerte werden durch Zählerstandablesung ermittelt. Die Stromkosten (Strom für Großinventar, Kälte/Kühlhäuser, Heizung, Lüftung) sind vom Konzessionsnehmer selbst zu zahlen, die Kosten für Wasser (Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser) werden nach der Verbrauchswerterfassung und Zahlung durch den Betreiber an den Konzessionsnehmer weiterberechnet.
- Wartung und Instandhaltung
Für die sach- und fachgerechte Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) derjenigen Anlagen, Einrichtungen, mobilen Geräten, Kühlräumen und Küchen- Einrichtungen einschließlich Fettabscheider und Fettabluft, welche der Betreiber dem Konzessionsnehmer überlassen hat, sorgt dieser durch entsprechende Wartungs- /Serviceverträge. Ferner bedürfen alle Elektrogeräte gemäß der Verordnung der Unfallversicherung für die Prüfung elektronischer Betriebsmittel und Anlagen (DGUV) der gesetzmäßen Wartung und Prüfung, die dem Betreiber gegenüber schriftlich nachgewiesen werden müssen.
- Genehmigungen und Konzessionen
Der Konzessionsnehmer hat auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen für die gastronomische Versorgung der gastronomischen Flächen und der Veranstaltungen zu beschaffen und während der gesamten Dauer der Konzessionszeit aufrecht zu erhalten.
- Kaution
Zur Sicherung aller Ansprüche des Betreibers gegen den Konzessionsnehmer leistet dieser eine Kaution in Höhe von 10.000,00 € (zehntausend Euro), die verzinst (Sparbuchzinsen) angelegt werden oder durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eine entsprechende Bürgschaftsversicherung zu erbringen ist.
- Versicherungen
Der Konzessionsnehmer wird vertraglich verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Sach-, Haftpflicht- und Feuerversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Versicherung muss mögliche Schadensfälle aus dem Betrieb der Gastronomieflächen und der gastronomischen Versorgung von Veranstaltungen wie Kulturveranstaltungen und private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagen sowie Firmenveranstaltungen im Neuen Rundfunkmuseum Fürth - Haus des Hörens und insbesondere auch das Risiko der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Betreiber sowie gegenüber Dritten abdecken. Dem Konzessionsnehmer wird dringend empfohlen, eine Betriebsunterbrechungs- versicherung abzuschließen.
- Werbung, Branding, Erscheinungsbild, Kleidung
Der Betreiber und der Konzessionsnehmer erstellen gemeinsam ein Konzept (Styleguide) zur optischen Außendarstellung der gastronomischen Dienstleistungen in den verschiedenen für Besucher sichtbaren Bereichen des Neuen Rundfunkmuseums – Haus des Hörens
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(Preisaushänge, Angebote, Kleidung, Werbung, optische Dekoration und Gestaltung der Möblierung, und Ausgabestellen …). Getränke- und Warenbezug
Der Konzessionsnehmer ist in der Auswahl seiner Lieferanten und Produkte frei. Aus Gründen der Nachhaltigkeit (Transportwege) sind regionale Produkte aus den Warengruppen Bier und alkoholfreie Getränke in das Angebot aufzunehmen und dauerhaft für die Besucher des Betreibers verfügbar zu halten. Der Konzessionsnehmer kann weitere Brauerei- oder Lieferantenbindungen für vereinbaren. Lieferverträge dürfen nur für die fest vereinbarte Laufzeit dieses Vertrages abgeschlossen werden und den bestehenden Bindungen nicht entgegenstehen.
- Umweltgerechte Arbeitsweise
Der Betreiber legt Wert auf eine ressourcenschonende und umweltgerechte Arbeitsweise in der Gastronomie. Die nachhaltige Organisation des Caterings soll wesentliche Umweltfaktoren positiv beeinflussen. Vom Konzessionsnehmer wird die Darstellung und Umsetzung einer umweltgerechten Arbeitsweise erwartet - vorausgesetzt wird eine nachhaltige und ressourcenschonende Arbeitsweise in den Bereichen Energie, Wasser, Abfall, Beschaffung und Logistik. Erwartet wird der Nachweis von Zertifikaten oder Konzepten, die eine umweltgerechte und nachhaltige Arbeitsweise belegen. Für die Speisen und den Getränkeausschank sind ausschließlich Gläser und Porzellan einzusetzen. Die Verwendung von Einwegplastikprodukten ist gemäß EU-Verordnung verboten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch den Betreiber.
- Müllentsorgung/Reinigung/Fettabscheider/Umweltschutz
Die Müllentsorgung erfolgt durch den Konzessionsnehmer unter Beachtung der Vorschriften der Stadt Fürth zur Müllentsorgung. Der Konzessionsnehmer sichert zu, dass er ausreichend Müllbehälter zur Umsetzung seiner Arbeiten an den zur Verfügung gestellten Gastronomieflächen platziert und diese in regelmäßigen Abständen leert. Der Müll ist dabei zu trennen. Insbesondere für die Entsorgung von Einweg-Ware muss ein Müllentsorgungskonzept erstellt werden. Eine Geruchsbelästigung im gesamten Gebäude ist auszuschließen. Alle Entsorgungsbehälter (Müll, Altpapier, Gelber Sack, Bioabfall etc.) sind immer verschlossen zu halten. Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und genussuntaugliche Reste flüssiger Art dürfen nicht in die Kanalisation eingebracht werden und bedürfen gesonderter Entsorgung (Fettabscheider). Der Fettabscheider ist entsprechend der Herstellerempfehlung und hygienischer Vorgaben regelmäßig zu warten und zu entleeren. Die Fettabscheider-Entleerungen werden durch den Konzessionsnehmer beauftragt und sind von Ihm finanziell zu tragen. Die ordnungsgemäße Entleerung ist dem Betreiber auf Anfrage nachzuweisen. Für die Entsorgung des Publikumsabfalls bei Veranstaltungen stellt der Konzessionsnehmer in den öffentlichen Bereichen/Verkehrsflächen Abfallbehälter (in ansprechender Gestaltung - Genehmigung durch Betreiber) in ausreichender Anzahl zur Verfügung und entleert diese regelmäßig, bei Bedarf mehrmals während einer Veranstaltung. Nach Beendigung der Veranstaltung erfolgt die fachgerechte Reinigung der durch den Konzessionsnehmer genutzten Flächen sowie des genutzten Inventars auf Veranlassung des Betreibers.
Der Gastronom ist verpflichtet sich an den Reinigungskosten pauschal zu beteiligen. Die Pauschale hängt von den noch zu berechnenden Reinigungskosten im Verhältnis zur gastronomisch genutzten Fläche inkl. Küche ab.
Der Konzessionsnehmer ist zur Reinigung der ihm exklusiv überlassenen Räumlichkeiten und Gastronomieflächen sowie Gerätschaften selbst verpflichtet. Er kann einen eigenen 5
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Reinigungs-Dienstleister beauftragen oder die Reinigung durch das Reinigungsunternehmen des Betreibers im eigenen Auftrag gegen Entgelt reinigen lassen. Die Abholung von Müll und Leergut hat in kurzen zeitlichen Abständen zu erfolgen. Speisereste und Müll müssen unverzüglich aus dem Gelände entfernt und entsorgt werden. Die Zwischenlagerung von Abfällen hat in geschlossenen Behältern zu erfolgen, damit keine Schädlinge angezogen werden. Weitere Auflagen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben vorbehalten.
- Auflagen/Vorschriften von Ordnungs- und Gesundheitsbehörden
Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, bei jeder gastronomischen Leistung uneingeschränkt alle gesetzlichen Auflagen und Vorschriften der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften der LMHV (Lebensmittel-Hygiene-Verordnung) und HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point
- Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte) einzuhalten. Ein entsprechendes Konzept einschließlich Regelungen zur Personalhygiene, Kühlkette etc. ist dem Betreiber zur Abstimmung vor Beginn der Gastronomietätigkeit vorzulegen und abzustimmen. Werden Mängelpunkte aus behördlichen oder gutachterlichen Begehungen protokolliert, ist der Betreiber unverzüglich zu informieren. Die Beseitigung der Mängel hat umgehend in der Verantwortung des Konzessionsnehmers zu erfolgen. Im Falle von Mängelpunkten baulicher, technischer oder organisatorischer Art, die im Zuständigkeitsbereich des Betreibers liegen, ist der Betreiber schriftlich durch den Konzessionsnehmer zu informieren.
- Brandschutzbestimmungen, Versammlungsstättenverordnung
Die betriebsbezogene Brandschutzverordnung und die gesetzlichen Vorgaben der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten sowie anderer Anwendung findender Regelwerke sind einzuhalten, insbesondere: • Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, die als Rettungsweg dienen, müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. Überzüge für Tische (sog. Hussen) und Tischdecken müssen aus schwerentflammbarem Material bestehen. • Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden. • Das Verwenden von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für das Flambieren von Speisen außerhalb dafür zugelassener Küchenbereiche. Kerzen dürfen nur als „verwahrtes Licht“ (z. B. in einem Glasgefäß) aufgestellt werden und nicht unbeaufsichtigt brennen. Die Verbote gelten nicht, soweit der Konzessionsnehmer die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall (z.B. Kerzenleuchter, flambierte Gerichte) mit der Betreiberin abgestimmt hat. • Flure, Gänge, Flächen und Türen, durch die Rettungswege führen, dürfen nicht eingeengt oder versperrt werden.
- Anlieferung
Sämtliche Zu- und Abfahrten auf das Gelände des Betreibers sind mit dessen Hauspersonal abzustimmen. Der Konzessionsnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten Einlass auf das Gelände erlangen.
Die Anlieferung von Speisen und Getränken sowie allen für die gastronomische Versorgung notwendigen Geräte und Gegenstände durch den Konzessionsnehmer und von ihm
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beauftragter Dritter hat vor bzw. nach den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einer Veranstaltung zu erfolgen. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr müssen zu allen Zeiten freigehalten werden. Da die Stellmöglichkeiten für Fahrzeuge begrenzt sind, müssen alle Fahrzeuge sofort nach dem Be- oder Entladen die Ladezonen wieder verlassen. Lastkraftwagen dürfen nicht in der Ladezone parken. Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen des Konzessionsnehmers im Außenbereich des neuen Rundfunkmuseums Fürth ist untersagt.
- Warenannahme
Grundsätzlich hat der Konzessionsnehmer Sorge zu tragen, dass Pakete, Warenlieferungen etc. durch eigenes Personal angenommen und unverzüglich in die Gastronomieflächen des Konzessionsnehmers verbracht werden. Für die Entgegennahme, Kontrolle auf Vollständigkeit und die Verräumung der Lieferungen in die Gastronomieflächen ist der Konzessionsnehmer selbst verantwortlich. Der Betreiber nimmt keine Waren entgegen. Sofern Mitarbeiter des Betreibers oder deren Dienstleister Pakete oder Lieferungen nach Absprache mit dem Konzessionsnehmer annehmen, übernimmt der Betreiber keine Obhutspflichten für fremdes Eigentum sowie für die Richtigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der angenommenen Lieferung.
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