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Vertrag
Zwischen der
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
Hansastraße 27 c, 80686 München
für ihr
Fraunhofer-Institut für Angewandte Festkörperphysik IAF,
Tullastraße 72
D – 79108 Freiburg i. Br.
- nachfolgend FRAUNHOFER genannt -
und
Firma
Adresse: _________________________________________________________
-
nachfolgend AUFTRAGNEHMER genannt -
-
nachfolgend gemeinsam VERTRAGSPARTNER genannt -
Vertragspartnername und Anschrift muss vom Bieter eingetragen werden. Seite 1
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wird folgender Vertrag geschlossen:
- Vertragsgegenstand a) Der AUFTRAGNEHMER erbringt Leistungen zur Wartung und Inspektion für den in Anlage 1 (LV - Technische Detailbeschreibung) näher beschriebenen Gabelstapler (inklusive Zubehör, nachfolgend Gerät genannt).
Gegenstand der Beauftragung sind folgende wiederkehrende Leistungen:
b) Die jährliche Wartung: Die Durchführung aller herstellerseitig vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Gerätes.
c) Die jährliche UVV-Prüfung: Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Betriebssicherheit des Gerätes.
d) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, die Prüfergebnisse ordnungsgemäß in einem Prüfbericht zu dokumentieren und dem AUFTRAGGEBER auszuhändigen.
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes des GERÄTS unerlässlich sind. FRAUNHOFER ist nicht verpflichtet die Wartungstermine in Anspruch zu nehmen. Der AUFTRAGNEHMER hat keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar.
(2) Andere Instandsetzungsarbeiten, die über den Umfang dieses Vertrags hinausgehen, hat der AUFTRAGNEHMER auf Anforderung von FRAUNHOFER in angemessener Frist auszuführen. Für Beauftragung dieser Leistungen muss durch FRAUNHOFER ein gesonderter Abruf erfolgen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der AUFTRAGNEHMER ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Gerätesicherheit beeinträchtigen nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. Es sind hierbei dann Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
(4) Der AUFTRAGNEHMER führt ein Wartungsprotokoll über die gem. Abs. (1) ausgeführten Leistungen und übergibt dieses an FRAUNHOFER nach dem jeweiligen Wartungstermin.
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(5) FRAUNHOFER hat dem AUFTRAGNEHMER alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen, vorhandene Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser) zur Verfügung zu stellen und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren, soweit nicht berechtigte Interessen von FRAUNHOFER entgegenstehen. FRAUNHOFER stellt sicher, dass der AUFTRAGNEHMER zur Ausführung der Leistungen gem. Abs. (1) ungehinderten Zugang zum GERÄT erhält.
- Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Abnahme des GERÄTS und endet nach Ablauf von 4 (vier) Jahren.
(2) Während der Laufzeit gem. Abs. (1) kann dieser Vertrag durch beide VERTRAGSPARTNER ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum Ende eines jeden Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht beider VERTRAGSPARTNER zur außerordentlichen fristlosen, schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der FRAUNHOFER zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn
a) der Vertrag zur Erstellung des GERÄTS vorzeitig beendet worden ist;
b) das GERÄT verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen;
c) der AUFTRAGNEHMER wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages verstößt;
d) der AUFTRAGNEHMER die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchführt und der AUFTRAGNEHMER, dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist abhilft; oder
e) der Betrieb des AUFTRAGNEHMERS infolge wesentlicher Änderungen des GERÄTS nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist.
(3) Mit Vertragsende hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich und unaufgefordert sämtliche von FRAUNHOFER erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien.
(4) FRAUNHOFER ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist FRAUNHOFER auf Verlangen und nach ihrer Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
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- Vergütung
(1) FRAUNHOFER und der AUFTRAGNEHMER vereinbaren für die zu erbringenden Leistungen gem. Ziff. 1 (1) und (4) eine pauschale jährliche Vergütung
___________________________________________€ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Leistungen und Instandsetzungsarbeiten nach Ziff. 1 (3), die über den Umfang dieses Vertrags hinausgehen werden nach tatsächlichem Aufwand zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vergütet.
(3) Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der geltenden Umsatzsteuer. Es besteht kein Anspruch des AUFTRAGNEHMERS auf Beauftragung bis zur festgelegten Höchstgrenze.
(4) Mit der Vergütung sind sämtliche vom AUFTRAGNEHMER nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen abgegolten. Davon erfasst sind insbesondere Instandsetzungsarbeiten sowie die dafür benötigten Hilfsmittel und Hilfsstoffe gem. Ziff. 1 (2), die Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen sowie alle sich aus der Leistungsausführung ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Schmutz- und Erschwerniszulagen. Für die Fahrtzeiten werden keine Arbeitsstunden vergütet.
(5) Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Ziff. 1 (1), (3) und (4) benötigten Ersatzteilen wird in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Vertragspartnern ermittelt.
(6) Wird das GERÄT wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
(7) Die (Teil-)Rechnungen des AUFTRAGNEHMERS müssen jeweils detaillierte Angaben über die erbrachten Leistungen einschließlich der dafür aufgebrachten Zeit und Materialkosten gem. Abs. (5) beinhalten und auf die Bestellnummer Bezug nehmen; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(8) Die Vergütung wird jährlich 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
- Vergütung - muss vom Bieter eingetragen werden.
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- Nutzungsrechte
(1) Der AUFTRAGNEHMER überträgt auf FRAUNHOFER das Recht, die anlässlich der unter Ziff. 1 genannten Leistungen erstellten Unterlagen und Aufzeichnungen für interne Zweck unentgeltlich, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbefristet zu speichern, nutzen und zu vervielfältigen sowie für spätere Anwendungen zu verwenden. Insbesondere überträgt der AUFTRAGNEHMER FRAUNHOFER das dauerhafte und ausschließliche Recht diese Unterlagen oder Aufzeichnungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu ändern oder zu bearbeiten.
(2) Soweit der AUFTRAGNEHMER für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge Dritte unterbeauftragt (Ziff. 10), ist er verpflichtet, durch eine entsprechende vertragliche Regelung die Übertragung von Nutzungsrechten im Sinn der vorstehenden Abs. (1) auf FRAUNHOFER sicherzustellen.
(3) Die vorstehenden Rechte dieser Ziff. 5 sind vollumfänglich durch die Vergütung gem. Ziff. 3 dieses Vertrags abgegolten.
- Geheimhaltung
(1) Der AUFTRAGNEHMER wird über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Daten, die der AUFTRAGNEHMER durch den Zugang zu IT- Systemen von FRAUNHOFER erhält (hier im Folgenden Informationen), Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrags gelten die eingesetzten Arbeitnehmer*innen oder unterbeauftragte Dritte des AUFTRAGNEHMERS, deren Einsatz FRAUNHOFER zugestimmt hat.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Informationen
a) dem AUFTRAGNEHMER vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des AUFTRAGSNEHMERS bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder
c) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem AUFTRAGNEHMER von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder
d) von einem Mitarbeiter*innen des AUFTRAGNEHMERS, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.
(3) Alle Informationen, die dem AUFTRAGNEHMER oder von diesem unterbeauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von FRAUNHOFER. Auf Verlangen hat der AUFTRAGNEHMER diese jederzeit an FRAUNHOFER herauszugeben.
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(4) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, über alle ihm während seiner Tätigkeit mit FRAUNHOFER bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen persönlichen, geschäftlichen und betrieblichen Sachverhalte während und nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
(5) Der AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern schriftlich abgeschlossen wird. Der AUFTRAGNEHMER hat auf Verlangen von FRAUNHOFER diesem die Geheimhaltungsvereinbarungen vorzulegen. Der AUFTRAGNEHMER weist alle von Satz 1 betroffenen Mitarbeiter darauf hin, dass es sich FRAUNHOFER vorbehält, diese bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den AUFTRAGNEHMER in Anspruch zu nehmen.
- Haftung
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen gem. Ziff. 1 durch den AUFTRAGNEHMER Schäden an dem GERÄT verursacht, hat der AUFTRAGNEHMER die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall
höchstens aber 1.000.000 € insgesamt;
Vermögensschäden auf 1.000.000 € je Schadensfall
höchstens aber 500.000 € insgesamt
- Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens:
- für Personenschäden 2,5 Mio. €
- für Sachschäden 2,5 Mio. €
- für sonstige Schäden (insb. Vermögensschäden) 1,0 Mio. € betragen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf Verlangen nachzuweisen. Er ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung FRAUNHOFER vorzulegen.
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(3) Sämtliche Änderungen des Versicherungsvertrages, insbesondere die Kündigung und der Wechsel der Versicherungsgesellschaft, sind FRAUNHOFER unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Bietergemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
(5) Der AUFTRAGNEHMER hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. FRAUNHOFER kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
- Datenschutz
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist damit einverstanden, dass das FRAUNHOFER die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten speichert, verarbeitet und verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
- Personal des Auftragnehmers
(1) Der AUFTRAGNEHMER stellt durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen und Regelungen sicher, dass die von ihm zur Leistungserbringung bestimmten Personen und die sonst in seinem Unternehmen mit der Leistungserbringung befassten Personen während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Bestimmungen kennen und einhalten. Zudem stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass er für Erbringung der Leistungen nur entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen wird.
(2) Unterbeauftragte Dritte (Subunternehmer und/oder freie Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS sowie deren Arbeitnehmer und/oder deren Subauftragnehmer) darf der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung der Leistungen nur einsetzen oder eingesetzte unterbeauftragte Dritte nur auswechseln, wenn FRAUNHOFER dem ausdrücklich zustimmt.
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes
(1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber FRAUNHOFER, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.
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(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der AUFTRAGNEHMER gegenüber FRAUNHOFER durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von FRAUNHOFER hat der AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
(3) Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber FRAUNHOFER geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf FRAUNHOFER zukommen. In diesem Fall ist FRAUNHOFER zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.
(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
- Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten (NHS)
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München (Stand Juni 2024)«. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, FRAUNHOFER von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten von FRAUNHOFER ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
(2) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen den NHS ist FRAUNHOFER berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
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- Korruptionsprävention
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, jegliche Einflussnahme auf Entscheidungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von FRAUNHOFER oder sonstiger Dritter durch Angebot oder Gewährung von Vergünstigungen zu unterlassen, insbesondere keinen rechtswidrigen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Des Weiteren verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER seine Entscheidungen frei von jeglicher Einflussnahme vorzunehmen, insbesondere ist jegliche Einflussnahme durch Angebot oder Vergünstigungen zu unterbinden und er wird weder sich noch einem Dritten Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren lassen.
(3) Die vorgenannten Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der VERTRAGSPARTNER.
(4) Verstöße des AUFTRAGNEHMERS gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen berechtigen FRAUNHOFER nach eigener Wahl zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bei Verstößen bleibt vorbehalten.
- Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die VERTRAGSPARTNER werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der VERTRAGSPARTNER auf die Schriftform ist formbedürftig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist für alle Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag der Schriftform gleichgestellt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. FRAUNHOFER kann auch jeden anderen sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsstand wählen.
(5) Soweit anwendbar gelten zusätzlich die »Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München (Stand Januar 2023)«. Ergänzend gelten zudem die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS gelten nicht.
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(6) Die VERTRAGSPARTNER sind sich darüber bewusst, dass Vertragsleistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der AUFTRAGNEHMER wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des AUFTRAGNEHMERS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(7) Der AUFTRAGNEHMER hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(8) Erfüllungsort für Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist Freiburg. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.
(9) Die Ziff. 5, 6 und 9 dieses Vertrags gelten über seine Beendigung hinaus fort.
(10) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung und Abnahme des GERÄTS in Kraft.
Mit der Angebotsabgabe ist der vom Bieter unterschriebene Vertrag einzureichen.
Ort, den Ort, den
Name Name AUFTRAGNEHMER
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e. V.
für ihr Fraunhofer-Institut IAF in Freiburg i.Br.
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