KEV_116.1_Aufzug_Neubau BTB.pdf

Förderanlagen und Aufzug für den neuen Fachklassenbau des Gymnasiums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 08:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vergabe-/Projekt-Nr.:

Besondere Vertragsbedingungen

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)

Baumaßnahme:

in:

Leistung:

  1. Allgemein

1.1 Objekt-/Bauüberwachung (§4Abs. 1Nr.3VOB/B)

Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber.

Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

1.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung

Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV nicht erforderlich.

  1. DemAuftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§4Abs. 4VOB/B)

2.1 Lager- und Arbeitsplätze:

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.

2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:

Seite 1 von 4

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 muss noch erfolgen. Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR KEV 116.1 GVV Steinlach Wiesaz (B) BVB Schlosshof 6, 72810 Gomaringen Besondere Vertragsbedingungen Kontaktstelle: kohler grohe architekten

Projekts., Löffelstr. 4, 70597 Stuttgart 1034_SZSW BT B (Vergabestelle)

Erweiterung Schulzentrum Steinlach-Wiesaz

2.BA Neubau Bauteil B

Dußlingen

Aufzug

Dieser hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt.

1.2.1 erforderlich. Sie ist erfolgt.

1.2.2

nicht erforderlich. erforderlich. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabe selbst. überträgt die Aufgabe einem Dritten (Architekten/Ingenieur oder Gleichgestellten).

1.2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 2 (3) BaustellV nicht erforderlich. erforderlich; Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus. Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Er wird vor Beginn der Arbeiten erstellt.

1.3 Bautagesberichte (§4VOB/B)

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

siehe BE-Plan (Anhang)

siehe BE-Plan (Anhang)

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KEV 116.1 (B) BVB

¹)

Verbrauchskosten

nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen

werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler

entsprechend dem tatsächlichen Betrag

trägt der Auftraggeber.

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

trägt der Auftraggeber.

¹)

3.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung

spätestens

nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. !netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU 2.3 Wasseranschluss

2.4 Stromanschluss

2.5 Sonstige Anschlüsse für

  1. Ausführungs- /Vertragsfristen (§5VOB/B)

3.1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR in der

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 Vergabe-/Projekt Nr.: 1034_SZSW BT B

ist nicht vorhanden. ist vorhanden.

abgesetzt.

¹)

Verbrauchskosten

nach § 4 Abs. 4 VOB/B, zuständiges Versorgungsunternehmen

werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler

entsprechend dem tatsächlichen Betrag

abgesetzt.

Bauschild 0,25% + Sanitär 0,1%

²)

sind vorhanden.

am 28.06.2027 (Datum).

Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW.

innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

  1. Durchmesser, Leistung, Zustand
  2. z.B. Fernheizung, Telefon Seite 2 von 4

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KEV 116.1 (B) BVB

Vergabe-/Projekt Nr.:

3.1.2 Die Leistung ist fertig zu stellen (abnahmereif)

am (Datum).

innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn (3.1.1).

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

3.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

vorstehende Frist (3.1.1) für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist (3.1.2) für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):

werden als Vertragsfristen vereinbart:

  1. Vertragsstrafen (§11VOB/B)

4.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist

Euro

v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto).

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) begrenzt. 4.3 bleibt unberührt.

4.2 Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen das LTMG **)

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. begrenzt. 4.3 bleibt unberührt. !netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

(Beschreibung der Bauleistung)

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 1034_SZSW BT B

26.11.2028

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

Vertragsstrafe wegen Verzugs

0,10

Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe 1 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) beträgt.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen.

v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

4.3 Wird sowohl eine Vertragsstrafe nach 4.1 als auch eine Vertragsstrafe nach 4.2 vereinbart, wird die Summe beider Vertrags- strafen auf insgesamt 5 v. H. v. H. *) der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) begrenzt.

  1. Verjährungsfrist fürMängelansprüche (§13VOB/B) Vereinbart werden:

Die Regelfrist nach § 13 VOB/B

Für den Gesamtauftrag Monate

Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für Monate (Beschreibung der Bauleistung) Für den Gesamtauftrag Jahre

Für Jahre

Für Jahre (Beschreibung der Bauleistung)

*) Soll eine niedrigere Obergrenze als 5 v. H. vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. **) Beachte in diesen Zusammenhang auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG-BW) - KEV 117.3 (B) BVB Tariftreue/Mindeslohn -. Seite 3 von 4

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KEV 116.1 (B) BVB

Vergabe-/Projekt Nr.:

  1. Abrechnungen (§14VOB/B)

6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

-fach und zugleich

bei

-fach einzureichen.

6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Hand- skizzen) sind

einfach

fach

einzureichen.

  1. Zahlung (§16VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gem § 16 Absatz 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):

Für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

!netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

3202 rebmevoN

  • negnugnidebsgartreV erednoseB 6.340/006.06 1034_SZSW BT B

1

der Bauleitung des AG´s

60 Tage.

  1. Sicherheitsleistung (§17VOB/B)

8.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Vertragserfüllung (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.2) beträgt 3 v.H.

der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme)

8.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft.

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung der Vordruck - KEV 310 Sich 1 -

  • die Mängelansprüche der Vordruck - KEV 311 Sich 2 -

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck - KEV 312 Sich 3 -

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