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FACHWert Ingenieure GmbHGeschäftsführer Michael Terner Sitz der Gesellschaft Bad DürrheimRegistergericht Freiburg im Breisgau HRB 718074
20240731_BSK_Schulzentrum Steinlach-Wiesaz_EF
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Auftraggeber Gemeindeverwaltungsverband Steinlach-Wiesaz Schlosshof 6 72810 Gomaringen
Planverfasser Günter Hermann Architekten Dipl.-Ing. Freier Architekt BDA Sophienstraße 17 70178 Stuttgart
Betrifft Brandschutztechnische Bestandsbewertung im Zuge der Sanierungsmaßnahmen des Gesamtkomplexes
Maßnahmen Erstellung eines Objektbezogenen Brandschutzkonzep- tes zur Darstellung der Maßnahmen um den bau- rechtskonformen Zustand im Gebäude zu erreichen. Prüfung der baulichen Rettungswegsituation (Perso- nenschutz) für das Gebäude nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforde- rungen an raumabschließende Bauteile. Definition der Maßnahmen bzgl. der Nachbarschaftssi- cherung. Zusammenstellung der baulichen Maßnahmen. Prüfung der Maßgaben für das Erfordernis von anla- gentechnischen Maßnahmen. Prüfung der Begebenheiten, sodass die Feuerwehr die erforderlichen Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann. Ermitteln der zulässigen Nutzungsbereiche / Brand- schutzschnitte und deren Trennung. Prüfung der Maßgaben für das Erfordernis von organi- satorischen Maßnahmen. Abstimmung mit dem Bauherrn, dem Architekten so- wie der zuständigen Baurechtsbehörde bezüglich der Schutzziele, der Risikoanalyse und einer möglichen Um- setzung.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzkon- zeptes für das Gebäude, welche zur Vorlage bei der zuständigen Baurechtsbehörde dient, nach vfdb- Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen nach LBO, Feststellung der Kompensa- tionen. Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Forde- rungen des Leitfadens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als zeichnerische Darstellung des Brandschutzkonzeptes mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept
Inhaltsverzeichnis
1 AUFGABENSTELLUNG 8
2 ALLGEMEINE ANGABEN 9
2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN 9
2.2 RECHTSGRUNDLAGEN 10
2.3 NORMATIVEGRUNDLAGEN/RICHTLINIEN 11
3 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN 12
3.1 SCHUTZZIEL 12
3.2 RISIKOANALYSE 13 3.2.1 BRANDVERHÜTUNG–VWVBRANDVERHÜTUNGSSCHAU14
3.3 BRANDGEFÄHRDUNG 14
4 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE 16
4.1 NUTZUNG 16
4.2 BAURECHTLICHEEINSTUFUNG 16
4.3 ERSCHLIEßUNG 17
5 BAULICHERBRANDSCHUTZ 19
5.1 LANDESBAUORDNUNG(LBO) 19 5.1.1 ABSTANDSFLÄCHEN-§5LBO 19 5.1.2 BRANDSCHUTZ-§15LBO 19 5.1.3 ALLGEMEIN-BRANDVERHALTEN VONBAUSTOFFEN UND BAUTEILEN-§26LBO 21 5.1.4 TRAGENDE, AUSSTEIFENDE UND RAUMABSCHLIEßENDE BAUTEILE-§27LBO 22 5.1.5 RETTUNGSWEGE-§28LBO 23 5.1.6 AUFZUGSANLAGEN-§29LBO 27 5.1.7 LÜFTUNGSANLAGEN-§30LBO 28 5.1.8 LEITUNGSANLAGEN-§31LBO 28 5.1.9 FEUERUNGSANLAGEN, SONSTIGEANLAGEN ZUR WÄRMEERZEUGUNG, BRENNSTOFFVERSORGUNG- §32LBO 28 5.1.10 WASSERVERSORGUNGS- UND WASSERENTSORGUNGSANLAGEN,ANLAGEN FÜR ABFALLSTOFFE UNDRESTSTOFFE-§33LBO 29
5.2 ALLGEMEINEAUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR LANDESBAUORDNUNG(LBOAVO) 29 5.2.1 TRAGENDEWÄNDE UNDSTÜTZEN-§4LBOAVO/ NR.2.1MSCHULBAUR/ §3VSTÄTTVO 29 5.2.2 AUßENWÄNDE-§5LBOAVO/§3VSTÄTTVO 32 5.2.3 TRENNWÄNDE-§6LBOAVO/ NR.2.4MSCHULBAUR/§3VSTÄTTVO 33
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 5.2.4 BRANDWÄNDE/GEBÄUDEABSCHLUSSWÄNDE- §7LBOAVO/NR.2.2MSCHULBAUR 34 5.2.5 DECKEN-§8LBOAVO/NR.2.1MSCHULBAUR/ §3VSTÄTTVO 35 5.2.6 DÄCHER-§9LBOAVO/§4VSTÄTTVO 37 5.2.7 TREPPEN-§10LBOAVO/NR.3.4/4MSCHULBAUR /§8VSTÄTTVO 38 5.2.8 NOTWENDIGERTREPPENRAUM-§11LBOAVO/ NR.2.3MSCHULBAUR 40 5.2.9 NOTWENDIGERFLUR-§12LBOAVO/ NR.3.3MSCHULBAUR 42 5.2.10BEMESSUNG DERRETTUNGSWEGE- §§11 UND12LBOAVO/NR.3.4MSCHULBAUR 44 5.2.11 FENSTER,TÜREN, SONSTIGEÖFFNUNGEN- §13LBOAVO/NR.5MSCHULBAUR/ §9VSTÄTTVO 45 5.2.12BESTUHLUNG,GÄNGE UNDSTUFENGÄNGE- §10VSTÄTTVO 47 5.2.13AUFZUGANLAGEN-§14LBOAVO 48 5.2.14LÜFTUNGSANLAGEN, RAUMLUFTTECHNISCHEANLAGEN- §15LBOAVO 49 5.2.15LEITUNGEN,INSTALLATIONSSCHÄCHTE UND-KANÄLE- §16LBOAVO 50 5.2.16ALLGEMEINERHINWEIS ZUABSCHOTTUNGSMAßNAHMEN53
5.3 BESONDERERÄUME 55 5.3.1 ELEKTRISCHEBETRIEBSRÄUME FÜRZENTRALBATTERIEN- ELTBAUVO 55 5.3.2 ANLAGEN FÜRABFALL- UNDRESTSTOFFE- §17LBOAVO 56 5.3.3 SONSTIGEHAUSTECHNIKRÄUME 56 5.3.4 HINWEIS ZUFEUERSCHUTZTÜREN/ BRANDSCHUTZTECHNISCH RELEVANTERTÜREN 57
6 BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN– TEIL 3 VSTÄTTVO MENSA 58
6.1 GROßBÜHNEN–ABSCHNITT1VSTÄTTVO 58 6.1.1 BÜHNENHAUS-§22VSTÄTTVO 58 6.1.2 SCHUTZVORHANG-§23VSTÄTTVO 58 6.1.3 FEUERLÖSCH- UNDBRANDMELDEANLAGEN- §24VSTÄTTVO 59 6.1.4 PLATZ FÜR DIEBRANDSICHERHEITSWACHE- §25VSTÄTTVO 60
6.2 VERANTWORTLICHEPERSONEN, BESONDERE BETRIEBSVORSCHRIFTEN-ABSCHNITT4VSTÄTTVO 60
7 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ 61
7.1 BRANDSCHUTZ-§15LBO/§7MSCHULBAUR/ §14VSTÄTTVOMENSA 61
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 7.2 BRANDMELDE- UNDALARMIERUNGSANLAGEN,BRANDMELDER- UNDALARMZENTRALE,BRANDFALLSTEUERUNG DERAUFZÜGE- §9MSCHULBAUR/§20VSTÄTTVO 62
7.3 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG– U.A. §14VSTÄTTVOMENSA 64
7.4 SICHERHEITSBELEUCHTUNG-ASRA2.3/NR.8MSCHULBAUR /§15VSTÄTTVO 65
7.5 RAUCHABLEITUNG-§16VSTÄTTVOMENSA 67
7.6 STÄNDE UNDARBEITSGALERIEN FÜRLICHT-,TON-,BILD- UND REGIEANLAGEN- §18VSTÄTTVOMENSA 69
7.7 FEUERLÖSCHEINRICHTUNGEN UND–ANLAGEN- §19VSTÄTTVOMENSA 70
7.8 FUNKTIONSERHALT–ABSCHNITT5.2LAR 71
7.9 WARTUNG TECHNISCHEREINRICHTUNGEN- U.A. §37VSTÄTTVO 72
7.10 PRÜFUNG ELEKTRISCHERGERÄTE 73
8 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ 74
8.1 ALLGEMEINES 74
8.2 MAßNAHMEN 74
8.3 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN-§19LBOAVO 77
8.4 LAGERUNG VONGASFLASCHEN–TRGS510 78
9 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 79
9.1 FLÄCHEN FÜR DIEFEUERWEHR,LÖSCHWASSERVERSORGUNG- §2LBOAVO(§15LBO) 79
9.2 PHOTOVOLTAIKANLAGEN 81
10 ALLGEMEINEHINWEISE 82
10.1 NATIONALE UND EUROPÄISCHENORMUNG 82
10.2 VERWALTUNGSVORSCHRIFTTECHNISCHEBAUBESTIMMUNGEN (VWVTB) 82 10.2.1 VERWENDBARKEITSNACHWEIS, ANWENDBARKEITSNACHWEISE 83
10.3 ANSPRUCHSBERECHTIGTER 84
10.4 UMSETZUNG DERBRANDSCHUTZKONZEPTION 84
10.5 BRANDSCHUTZ WÄHREND DERBAUPHASE 84
11 ZUSAMMENFASSUNG 86
11.1 ERMESSENSSPIELRAUM 86 11.1.1 BAURECHT(LBO/LBOAVO) GEGENÜBER ARBEITSRECHT(ARBSTÄTTV) 86
11.2 ABWEICHUNGEN/ERLEICHTERUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN 87
11.3 ABSCHLIEßENDEBEURTEILUNG 90
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 11.4 MAßNAHMENKATALOG 102
12 SCHLUSSBEMERKUNG 112
12.1 URHEBERRECHT 112
12.2 HAFTUNG 112
12.3 AUSFERTIGUNGEN 113
Anlage: Brandschutzplan – zeichnerischer Teil Objektbezogenes Brandschutzkonzept
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1 Aufgabenstellung
Der Gemeindeverwaltungsverband Steinlach-Wiesaz beabsichtigt den Gesamtkom- plex des Schulzentrums Steinlach-Wiesaz in Dußlingen, Auf dem Höhnisch, zu sanie- ren bzw. durch einen Anbau zu erweitern. Im Zuge dieser Baumaßnahmen wird es erforderlich, das bestehende Gebäude mit deren Erweiterung brandschutztechnisch zu betrachten und baurechtlich zu bewerten. Im Auftrag des Bauherrn soll somit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, an- hand dieses Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes untersucht werden, welche brandschutztechnischen Maßnahmen, aus baurechtlicher Sicht erforderlich, sowie eine dahingehend, für das Objekt wirtschaftlich vertretbare Lösung erarbeitet wer- den. Der hier bewertete Gebäudekomplex (vgl. untenstehende Abbildung gelb) wird auf- grund deren baulichen Anordnung als einen Brandabschnitt definiert. Zudem wird das Gebäude Mensa ebenfalls im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzkonzep- tes bewertet. Das auf dem Gelände verbleibende Gymnasium (vgl. untenstehende Abbildung rot) wird im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes nicht berücksichtigt. Evtl. bestehende Brandschutzkonzepte dieses angrenzenden Gebäu- des behalten weiter deren Gültigkeit. Im Zuge der Erarbeitung des Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes sollen die An- forderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile, die Funktion der Flucht- und Rettungswege, die erforderlichen brandschutztechnischen Abtrennungen sowie die Notwendigkeit anlagentechnischer und organisatorischer Maßnahmen geprüft werden. Dieses Objektbezogene Brandschutzkonzept soll der zuständigen unteren Bau- rechtsbehörde als Entscheidungsgrundlage dahingehend dienen, welche brand- schutztechnischen Maßnahmen erforderlich werden, um ein stimmiges Sicherheitsni- veau zu erreichen. Das zu bewertende Gebäude wird im nachfolgenden Luftbild dargestellt.
Abbildung 1| Luftbild mit Darstellung des zu bewertenden Gebäudes [Quelle: © Google Earth]
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2 Allgemeine Angaben
2.1 Bewertungsgrundlagen
Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen zur Verfügung:
Grundriss Untergeschoss, im Maßstab 1:200 und Datum vom 19.12.2023; Grundriss Erdgeschoss, im Maßstab 1:200 und Datum vom 19.12.2023; Grundriss 1. Obergeschoss, im Maßstab 1:200 und Datum vom 19.12.2023;
Zudem wurden zur Betrachtung folgende Unterlagen herangezogen: Besprechungsprotokoll „Abstimmungstermin zur brandschutztechnischen Vor- konzeption, mit Datum vom 08.12.2022; Brandschutznachweis Fortschreibung Brandschutzkonzept „Schulzentrum Steinlach-Wiesaz mit Datum vom 19.09.2018 erstellt durch H. Holder, Sachver- ständiger für Brandschutz; Brandschutztechnische Stellungnahme in Anlehnung an eine Brandverhütungs- schau „Karl von Frisch Gymnasium“ mit Datum vom 12,05,2011 erstellt durch H.Holder, Sachverständiger für Brandschutz; Brandschutztechnische Stellungnahme „Wiederaufbau einer Schule“ Merian Realschule, mit Datum vom 12.07.2010 erstellt durch H. Holder, Sachverständi- ger für Brandschutz; Brandschutztechnisches Gutachten „Realschule Schulzentrum Steinlach- Wiesaz, Aulagebäude (Bauteil A); Projekt Nr.: 2541 mit Datum vom 04.08.2006 erstellt durch Steppacher Ingenieurbüro für Brandschutz;
Weitere Unterlagen standen nicht zur Verfügung Des Weiteren fanden im Vorfeld eine Begehung sowie diverse Abstimmungen statt, um die wesentlichen Eckpunkte zu definieren.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 2.2 Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind1:
Grundsatzpapier: Brandschutzanforderungen im Bestand – Rechtslage (Az.: 51-2513.0/79) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) Orientierend (da in Baden-Württemberg nicht eingeführt): Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR) Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Feuerwehren von Baden-Württemberg „Brandverhütungsschau in Schulen“ [kurz AVBG – BW – BVS]; Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Lei- tungsanlagen-Richtlinie – LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüf- tungsanlagen-Richtlinie – LüAR) Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anfor- derungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) Feuerwehrgesetz (FwG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
1 in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung jeweils gültigen Fassung
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 2.3 Normative Grundlagen / Richtlinien
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind1:
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brand- verhalten ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan DIN 14095 Feuerwehrpläne DIN 14096 Brandschutzordnung DIN ISO 23601 Flucht- und Rettungspläne DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszei- chen DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 automatische Brandmeldeanlage DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher DVGW-Arbeitsblatt W 405
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept
3 Allgemeine baurechtliche Vorgaben
3.1 Schutzziel
Durch aktuell geltende Gesetze, Vorschriften und Richtlinien u. a. zum Brandschutz werden die gesellschaftlich vereinbarten Schutzziele, auf die jeder Bewohner oder Nutzer einer baulichen Anlage einen Anspruch hat, definiert. Dies ergibt sich aus den §§ 3 und 15 LBO. § 3 (1) LBO: Bauliche Anlagen […], andere Anlagen und Einrichtungen […] sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesund- heit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. […] § 15 (1) LBO: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Zusammenfassend lassen sich die Schutzziele wie folgt darstellen:
Schutz vor Feuer und Rauch – ermöglichen einer Eigenrettung über die bauli- chen Flucht- und Rettungswege; Ermöglichen der Rettung von Menschen und Tieren durch die Feuerwehr; Durchführung wirksamer Löscharbeiten durch die Feuerwehr; Besondere Schutzziele – z. B. Sachschutz;
Bestehende Gebäude genießen - auch im Hinblick auf den baulichen Brandschutz - gesetzlichen Bestandsschutz nach Artikel 14 GG. Das heißt, dass nachträglich grund- sätzlich keine neuen Anforderungen an rechtmäßig bestehende und genutzte bauli- che Anlagen gestellt werden dürfen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch vier Gruppen von Ausnahmen mit unterschied- lichen Rechtsfolgen, welche an dieser Stelle nicht näher erläutert, sondern lediglich, mit Hinweis auf die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 des Grundsatzpapieres, aufgezählt wer- den:
Grenzen des Bestandsschutzes; Erlöschen des Bestandsschutzes; Durchbrechung des baulichen Bestandsschutzes bei Vorliegen zusätzlicher Vo- raussetzungen; Durchbrechung des baulichen Bestandsschutzes in sonstigen Fällen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 3.2 Risikoanalyse
Die Risikoeinstufung der gegebenen Aufgabenstellung orientiert sich vornehmlich an der Nutzung sowie der damit verbundenen Brandbelastung bzw. Gefährdung der sich dort aufhaltenden Personen. Damit ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter:
Erschließung: Das Gebäude verfügt über eine gute Erschließung von außen. Der Gebäude- komplex kann über eine Feuerwehrumfahrung mit Fahrzeugen der Feuerwehr von mindestens drei Seiten erreicht werden. Fußläufig wird das Objekt ringsum erreicht. Im Inneren des Gebäudes stehen zum einen interne notwendige Trep- pen sowie notwendige Treppen, liegend jeweils im notwendigen Treppenraum zur Verfügung. Die horizontale Erschließung im Gebäude erfolgt über die allge- meinen Verkehrsflächen mit direkter Anbindung an die notwendigen Treppen bzw. notwendigen Treppenräume. Nutzung: Die Nutzung als Schule birgt, da innerhalb des Gebäudes von einer erhöhten Personenanzahl, welche jedoch ortskundig sind, jedoch teils mobilitätseinge- schränkt sein können, mittlere Risiken. Von einer Einschränkung der Wahrneh- mungsfähigkeit muss jedoch nicht ausgegangen werden. Bauliche Begebenheiten: Der Gebäudekomplex im Bestand wurde aus nichtbrennbaren Baustoffen er- richtet. Die Erweiterung ist in mindestens feuerhemmender Widerstandsquali- tät vorgesehen. Anlagentechnik Innerhalb des Gebäudes ist eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1 Vollschutz vorgesehen. Die Rauchableitung erfolgt über Fenster und Türen bzw. über Öffnungen zur Rauchableitung. Brandbekämpfung / Feuerwehr: Für die Feuerwehr besteht aufgrund der direkt anschließenden privaten als auch öffentlichen Verkehrsflächen, eine allseitige Erreichbarkeit des Gebäudes. Außerdem stehen in naher Umgebung Löschwasserentnahmestellen über Hyd- ranten zur Verfügung. Somit sind Bedingungen, für eine erfolgversprechende Brandbekämpfung und ggf. Personenrettung geschaffen. Zur Entrauchung sind in Bezug der ausreichenden Sichtverhältnisse Öffnungen zur Rauchableitung innerhalb der notwendigen Treppenräume gegeben.
Die oben aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein mittleres und bau- rechtlich, auf die LBO / LBOAVO abgestimmtes und damit akzeptables Risikopoten- zial dar. Auf die Detailausbildung ist, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegfüh- rung / Zugangsmöglichkeiten für den abwehrenden Brandschutz ein besonderer Wert zulegen.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutzte Objektbezog 3.2.1 Brandverhütung – VwV Brandverhütungsschau
Bauliche Anlagen und Räume, in denen eine Brandverhütungsschau durchzuführen ist, sind
echnische Bewertung des Gesamtk genes Brandschutzkonzept
| Nr. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2.5 | Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nut- zeraufkommen, ausgenommen in Einrichtungen, deren Roh- fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt, | wird vorliegend nicht erforderlich | |
| 2.9 | Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstätten- verordnung, Discotheken | wird für die Mensa erforderlich |
komplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen 3.3 Brandgefährdung
Die Vorbeugung einer Brandgefährdung sowie die Verhinderung einer Brandausbrei- tung, wird u. a. im § 15 (1) LBO beschrieben. Damit ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter: Zündquellen: Innerhalb der Gebäude befinden sich, anhand gegebener elektrischer Einrich- tungen sowie Elektrogeräte (z.B. Computer, Drucker, Kaffeemaschinen etc.) mögliche Zündquellen. Brandlasten / Brand- und Rauchausbreitung: Die Brandbelastung ist innerhalb des Gebäudes, bezogen auf die Nutzung, als „normal“ einzustufen. Es besteht aufgrund der Nutzung, keine erhöhte Brand- belastung und damit eine als „normal“ anzunehmende Brandausbreitung. Maßnahmen: Hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes als Schule stellt sich eine Minimierung der gegebenen Brandlasten nur erschwert dar, da es sich dabei um Mittel han- delt, welche für das Lernen und Lehren der SchülerInnen erforderlich sind. Jedoch kann die Wahrscheinlichkeit möglicher Zündquellen entsprechend mini- miert werden, wenn die elektrischen Einrichtungen und Geräte einer regelmäßi- gen Prüfung unterlegt und bei Nichtgebrauch vom allgemeinen Stromnetz ge- trennt werden. Außerdem ist zu beachten, dass Mehrfachsteckdosen über eine Leistungsgrenze verfügen. Wahrscheinlichkeit: Der Eintritt und das Ausmaß eines Brandereignisses kann zwar minimiert wer- den, jedoch muss immer und zu jederzeit mit einem Brandereignis gerechnet werden. "Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes prak- tisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahr- zehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." (Gerichtsurteil des OVG Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Somit ist es von äußerster Wichtigkeit, dass während der Nutzung, innerhalb des Gebäudes Personen anwesend sind, welche entsprechend unterwiesen sind und ggf. ein im Entstehen begriffenes Feuer bekämpfen können (Brand- schutzhelfer - Entstehungsbrand mit Feuerlöscher). Schaden / mögliches Ausmaß : Ein Brand innerhalb des Gebäudes bedingt einen Ausfall eines Teiles der Nut- zung des Objektes. Aufgrund der brandschutztechnischen Unterteilung des Ge- bäudes, der gegebenen Rettungswege sowie der beschriebenen organisatori- schen und anlagentechnischen Maßnahmen, ist nur bedingt mit Personenschä- den zu rechnen.
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4 Beschreibung der baulichen Anlage
4.1 Nutzung
Das Objekt wird als Schulgebäude mit Ganztagesschule genutzt. Ein Überblick verschafft die nachfolgende Tabelle.
wertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindev dschutzkonzept
| Gebäudeteil | Geschoss | Nutzung | Fläche |
|---|---|---|---|
| Schule | Untergeschoss | Bauteil B | ~ 80 m² |
| Mensa | ~ 85 m² | ||
| GMS | ~ 85 m² | ||
| Erdgeschoss | Gebäudekomplex | ~ 7.770 m² | |
| Mensa | ~ 920 m² | ||
| 1. Obergeschoss | Gebäudekomplex | ~ 6.970 m² | |
| Mensa | ~ 1.140 m2 |
erwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzent Der Gebäudekomplex verfügt über eine maximale Ausdehnung von rund 168mx136m. Die vorliegende Gesamtgrundfläche im Erdgeschoss beträgt ~7.700m². Die Grundfläche der Mensa beträgt bei einer maximalen Ausdehnung von rund 34 m x 32 m im Erdgeschoss 920 m2.
4.2 Baurechtliche Einstufung
trum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Rechtsgrundlage | Baurechtliche Einordnung | Anmerkung |
|---|---|---|
| § 2 (4) LBO | Gebäudeklasse 3 | sonstige Gebäude mit einer Höhr bis zu 7 m; |
| § 38 (2) Nr.5 LBO | Schulen,Hochschulen und ähnliche Einrichtungen | vorliegende Bewertung als ungeregelter „Sonderbau“ |
| § 38 (2) Nr.7 LBO | Versammlungsstätteund Sportstätte | Das Erdgeschoss der Mensa wird als geregelter „Sonderbau“ bewertet, siehe nachfolgend |
Das Erdgeschoss innerhalb des Mensagebäudes wird sowohl als Speisebereich für die Schüler und Lehrer als auch für schulinterne Veranstaltungen genutzt, sodass hier die VStättVO Anwendung findet. Die bisher als Versammlungsstätte genutzte Aula im GMS-Bestand wird aufgrund des Neubaus nicht mehr für schulinterne Veranstal- tungen genutzt. Die VStättVO wird zukünftig keine Anwendung mehr finden. Es erfolgt eine Bewertung nach LBO /LBOAVO.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 4.3 Erschließung
Die äußere Erschließung des Gebäudeareals erfolgt kommend aus südlicher Rich- tung über die Straße Auf dem Hönisch, sowie aus nördlicher Richtung über einen an- grenzenden Feldweg (vgl. untenstehende Abbildung rote Pfeile). Durch die Hinzuzie- hung von privaten Verkehrsflächen (rotgestrichelte Pfeile) kann das Gebäude sowohl mit Fahrzeugen der Feuerwehr als auch fußläufig erreicht werden. Über diese angeordneten Verkehrs- und Bewegungsflächen besteht eine gute Er- reichbarkeit durch die Feuerwehr, wodurch in der Gesamtheit erfolgsversprechende Rettungs- bzw. Löschmaßnahmen durchführbar sind. Die beschriebene Situation sowie die zu bewerteten Gebäude können dem nachfol- genden Luftbild entnommen werden.
Abbildung 2| Luftbild mit Darstellung des zu bewertenden Teiles des Gebäudes [Quelle: © Google Earth]
Die innere Erschließung der Gebäude erfolgt über direkte Zugänge im Erdgeschoss (vgl. obenstehende Abbildung beispielhaft grüne Pfeile). Vertikal werden die einzelnen Geschosse über mehrere notwendigen Treppen erschlossen, welche sowohl als in- terne Verbindungstreppen als auch innerhalb eines notwendigen Treppenraums mit direktem Ausgang ins Freie geführt werden. Die horizontale Erschließung erfolgt über die allgemeinen Verkehrsflächen bzw. über Bypasslösungen mit Anbindung an die notwendigen Treppen bzw. notwendigen Treppenräume. Der zweite Rettungsweg kann aus den einzelnen Nutzungen über direkte Notausgän- ge, Notausstiege, Notleitern, Außentreppen als auch über Bypasslösungen baulich sichergestellt werden.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Somit verfügt jeder Nutzungsbereich über zwei baulich unabhängige Flucht- und Ret- tungswege. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Nutzungsbereiche über jeweils zwei Flucht- und Rettungswege, welche zudem innerhalb des Maßes von 35,0 m erreicht werden können, verfügen.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewe Objektbezogenes Brandsc
5 Baulicher Brandschutz
5.1 Landesbauordnung (LBO)
5.1.1 Abstandsflächen - § 5 LBO
rtung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wie chutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2 | Abstandsflächen | müssen auf dem Grund- stück selbst liegen | wird erforderlich / sichergestellt |
| dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentli- chen Grünflächen und öf- fentlichen Wasserflächen liegen | wird nicht erforderlich | ||
| 6 | Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht | untergeordnete Bauteile, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten | keine Anwendung |
| Vorbauten wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten | |||
| 7 | Tiefe der Abstandsfläche (ab Grundstücksgrenze) | allgemein 0,4 der Wandhöhe (…). Sie darf 2,5 m (…) nicht unterschreiten. | wird erforderlich / sichergestellt |
saz
I Schulzentrum, Auf dem 5.1.2 Brandschutz - § 15 LBO
m Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Bauliche Anlagen | Vorbeugung der Entstehung eines Brandes und der Aus- breitung von Feuer und Rauch | ist sicherzustellen / zu § 2 LBOAVO im Kapitel abwehrender Brandschutz |
| 2 | Siehe Kapitel „Anlagentechnischer Brandschutz“ | ||
| 3 | Nutzungseinheit | zwei voneinander unabhän- gige Rettungswege | ist sicherzustellen / zu §§ 10-13 LBOAVO |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindever ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 4 | erster Rettungsweg für obergeschossige Nutzungs- einheiten | über eine notwendige Treppe | ist sicherzustellen / zu § 28 LBO / zu § 10 LBOAVO |
| 5 | zweiter Rettungsweg für obergeschossige Nutzungs- einheiten | über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle | ist sicherzustellen / zu § 28 LBO / zu § 10 LBOAVO wird nicht erforderlich |
| 6 | Siehe Kapitel „Abwehrender Brandschutz“ | ||
| 7 | Siehe Kapitel „Anlagentechnischer Brandschutz“ | ||
| 8 | Gebäude zur Haltung von Tieren | angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall | nicht gegeben |
rwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis: zu 4 & 5: Sowohl der erste als auch zweite Flucht- und Rettungsweg kann baulich sichergestellt werden.
Aus dem bestehenden Gesamtkomplex wird der erste Flucht- und Rettungsweg über die allgemeinen Verkehrsflächen mit direktem Ausgang ins Freie bzw. über notwendige Treppen mit Anschluss an einen direkten Ausgang ins Freie sichergestellt. Der zweite Flucht- und Rettungsweg führt im Erdgeschoss über direkte Ausgänge bzw. über Notausstiege ins Freie; aus dem Obergeschoss Bauteil A über Bypasslösungen in einen notwendigen Trep- penraum; aus dem Obergeschoss Bauteil C über direkte Notausstiege / Notleitern aus den ein- zelnen Klassenräumen ins Freie; aus dem Obergeschoss Bauteil H über die Balkonflächen der einzelnen Klassenräume über welche eine notwendige Außentreppe erreicht werden kann; sowie aus den Obergeschossen der Bauteile K und GMS über Bypasslösungen zu einer notwendigen Außentreppe. Aus denNeubauten wird der erste Flucht- und Rettungsweg über die allgemeine Verkehrsflä- che mit direktem Ausgang ins Freie bzw. über notwendige Treppen innerhalb eines notwendi- gen Treppenraums mit direktem Ausgang ins Freie sichergestellt. Der zweite Flucht- und Ret- tungsweg führt über direkte Ausgänge ins Freie bzw. direkt oder über Bypasslösungen zu um- laufenden Stegen mit Zugang ins Erdgeschoss. Im Obergeschoss des Bauteils Mensa wird der zweite Flucht- und Rettungsweg über die all- gemeine Verkehrsfläche mit Zugang zu einem notwendigen Treppenraum sichergestellt.
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Brandschutzt Objektbezog 5.1.3 Allgemein - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - § 26 LBO
technische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen ogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| 1 | Baustoffe, Brandverhalten | nichtbrennbar schwerentflammbar normalentflammbar | z. B. A1 / A2 nach DIN 4102 z. B. B1 nach DIN 4102 z. B. B2 nach DIN 4102 |
| 2 | Bauteile, Feuerwiderstandsfähigkeit | feuerbeständig feuerhemmend | z. B. F 90 nach DIN 4102 z. B. F 30 nach DIN 4102 siehe Hinweis |
| Unterscheidung von Bautei- len nach deren Brandverhal- ten | Bauteile aus nichtbrennba- ren Baustoffen | allgemeiner Hinweis | |
| Unterscheidung von Bautei- len nach deren Brandverhal- ten | tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenund die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben | allgemeiner Hinweis | |
| 2 | Unterscheidung von Bautei- len nach deren Brandverhal- ten | tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenund die allseitig eine brand- schutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrenn- baren Baustoffen (Brand- schutzbekleidung)und Dämmstoffe aus nicht- brennbaren Baustoffen haben | allgemeiner Hinweis |
| aus brennbaren Baustoffen | allgemeiner Hinweis | ||
| Bauteile, die feuerbeständig sein müssen | müssen aus nichtbrennba- ren Baustoffen bestehen und die bei raumabschlie- ßenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durch- gehende Schicht aus nicht- brennbaren Baustoffen | siehe Hinweis |
Hinweis: zu 1: Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. zu 2: Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Ge Objektbezogenes Brandschutzkonzep Tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bau- teile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.
5.1.4 Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile- § 27 LBO
esamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen pt
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Tragende und aussteifende Wände und Stützen | im Brandfall ausreichend lang standsicher | ist sicherzustellen / zu §§ 4, 8 LBOAVO / Nr. 2.1 MSchulbauR / § 3 VStättVO |
| 2 | Außenwände und Außen- wandteile wie Brüstungen und Schürzen | eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ist ausreichend lang zu begren- zen | ist sicherzustellen / zu § 5 LBOAVO |
| 3 | Trennwände | müssen als raumabschlie- ßende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang wider- standsfähig gegen die Brandausbreitung sein | ist sicherzustellen / zu § 6 LBOAVO / zu § 6 EltBauVO / § 3 VStättVO |
| Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr | ist sicherzustellen / zu § 6 LBOAVO / zu § 6 EltBauVO | ||
| 4 | Brandwände | müssen als raumabschlie- ßende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandab- schnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brand- ausbreitung auf andere Gebäude oder Brandab- schnitte verhindern | ist sicherzustellen / zu § 7 LBOAVO / |
| 5 | Decken und ihre Anschlüsse | müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und wider- standsfähig gegen die Brandausbreitung sein | ist sicherzustellen / zu §§ 4, 8 LBOAVO / Nr. 2.1 MSchulbauR / § 3 VStättVO |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung
d ktbezogenes Brandschutzko
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 6 | Bedachungen | müssen gegen eine Brand- beanspruchung von außen durch Flugfeuer und strah- lende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung) | ist sicherzustellen / zu § 9 LBOAVO / § 4 VStättVO |
des Gesamtkomplexes
I Gem onzept
5.1.5 Rettungswege - § 28 LBO
meindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum | müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). | ist sicherzustellen / zu § 15 (4) LBO / zu § 10 LBOAVO / Nr. 3 MSchulbauR / § 8 VStättVO |
| 2 | Notwendige Treppe | Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Ge- schossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (not- wendiger Treppenraum). | ist sicherzustellen / zu § 11 LBOAVO / Nr. 3 MSchulbauR / § 8 VStättVO |
| 2 | Notwendige Treppe / notwendiger Treppenraum | Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall aus- reichend lang möglich ist. | ist sicherzustellen / zu § 11 LBOAVO / Nr. 3 MSchulbauR / § 8 VStättVO |
| 2 (1) | Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; innerhalb derselben Nutzungseinheit über maximal zwei Geschosse mit nicht mehr als 200 m2; als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann | siehe Hinweis vorliegend keine Anwendung findet Anwendung findet Anwendung | |
| 3 | Notwendige Flure | Müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausrei- chend lang möglich ist | ist sicherzustellen / zu § 12 LBOAVO / Nr. 3 MSchulbauR / §§ 6 & 7 VStättVO |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewer ktbezogenes Brandsch
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 4 | Türen und Fenster | Müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. | ist sicherzustellen / zu § 13 LBOAVO / Nr. 3 MSchulbauR / §§ 6 & 7 VStättVO |
rtung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisc hutzkonzept Hinweis: zu 2 (1): Innerhalb der Gebäudeteile C und H werden trotz der Nutzfläche von mehr als 200 m2 die notwendigen Treppen offen, ohne brandschutztechnische Trennung, über zwei Geschosse geführt. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dies akzeptiert werden, da baurechtlich genehmigte Bestandssituation; der zweite Flucht- und Rettungsweg direkt aus den einzelnen Klassenräumen über Bypasslösungen mit Zugang in einen notwendigen Treppenraum bzw. über direkte Notausstiege / notwendige Außentreppen sichergestellt werden kann; sowie innerhalb des Gesamtkomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist. Innerhalb der Gebäudeteile GMS Neu und B werden trotz der Nutzfläche von mehr als 200m2 die notwendigen Treppen offen, ohne brandschutztechnische Trennung, über zwei Geschosse geführt. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dies akzeptiert werden, da der zweite Flucht- und Rettungsweg direkt aus den einzelnen Klassenräumen über Außenstege mit Zugang zu einer notwendigen Außentreppe sichergestellt werden kann; oberhalb der jeweiligen notwendigen Treppe eine Öffnung zur Rauchableitung ≥2,0m2 vorgesehen wird; die angrenzenden Bauteile feuerhemmend, Türabschlüsse mindestens dichtschlie- ßend ausgebildet werden; sowie innerhalb des Gesamtkomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist.
5.1.5.1 Führung der Rettungswege - § 6 VStättVO Mensa
ch, Dußlingen
| Nr. | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 6 (1) | Rettungswege | müssen ins Freie zu öffentli- chen Verkehrsflächen führen | wird erforderlich / ist sicherzustellen, |
| 6 (2) | Versammlungsstätten / Tribünen | In jedem Geschoss mit Auf- enthaltsräumen, zwei vonei- nander unabhängige bauli- che Rettungswege | wird für das Erdgeschoss erfüllt, siehe Hinweis |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 6 (2) | innerhalb eines Geschosses dürfen beide Rettungswege durch einen gemeinsamen notwendigen Flur führen | nicht relevant | |
| Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. | nicht relevant | ||
| 6 (3) | Rettungswege durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie | Soweit mindestens ein wei- terer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vor- handen ist | wird über die direkten Aus- gänge aus dem Foyer selbst sichergestellt, siehe Hinweis |
| 6 (4) | Versammlungsstätten mit jeweils mehr als 800 Besu- cherplätzen | müssen der jeweiligen Nut- zung zugeordnete Ret- tungswege haben | keine Anwendung da weni- ger als 800 Besucher |
| 6 (5) | Versammlungsräume und Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 | müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit ausei- nander und entgegenge- setzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswe- gen haben | wird erforderlich / erfüllt |
| 6 (6) | Ausgänge und Rettungswe- ge | müssen durch Sicherheits- zeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
h Wiesaz
I Schulzentrum 5.1.5.2Bemessung der Rettungswege - § 7 VStättVO Mensa
, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einord- nung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Maximale Rettungsweg- länge von jedem Besu- cherplatz | ≤ 30,0 m | wird erforderlich / wird eingehalten |
| Bei mehr als 5 m lichter Höhe | je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrau- chenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig | keine Anwendung – mittlere Höhe≤ 5,0 m | |
| Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. | wird eingehalten | ||
| 2 | Maximale Rettungsweg- länge von der Bühne | ≤ 30,0 m | wird eingehalten |
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einord- nung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch | |
|---|---|---|---|---|
| 2 | Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen | lichte Breite von 1,20 m | wird eingehalten | |
| in Großbühnen müssen die- se Gänge vorhanden sein | keine Großbühne gegeben | |||
| 3 | Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendi- gen Treppenraum | ≤ 30,0 m | wird eingehalten | |
| 4 | Breite der Rettungswege | mindestens 1,20 m im Lich- ten | wird für die Türen eingehalten; bei Bestuhlungen beachten | |
| Versammlungsstätten im Freien | 1,20 m je 600 Personen | nicht gegeben | ||
| Sonstige Versammlungs- stätten | 1,20 m je 200 Personen | siehe Hinweis | ||
| Staffelungen nur in Schritten von 0,60 m (100 Personen) | siehe Hinweis | |||
| Aufenthaltsräume < 200 m2 | mindestens 0,90 m im Lichten | Anwendung für die Neben- räume (Umkleiden etc.) | ||
| Bühnenhaus | kann Anwendung finden | |||
| Aufenthaltsräumen < 200 Besucherplätzen | keine Anwendung | |||
| 5 | Ausstellungshallen | durch Gänge so zu unter- teilen, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Aus- stellungsständen bestimm- ten Grundflächen nicht mehr als 30 m beträgt | muss in Hinsicht der Gebäu- degeometrie keine Beach- tung finden | |
| Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsflä- che bis zu einem Gang | ≤ 20,0 m | muss in Hinsicht der Gebäu- degeometrie keine Beach- tung finden | ||
| Gänge | müssen auf möglichst ge- radem Weg zu entgegen- gesetzt liegenden Ausgän- gen führen | - | ||
| mindestens 3,0 m im Lich- ten (inkl. Ausgänge) | - | |||
| 6 | Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. | wird erfüllt |
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinla Objektbezogenes Brandschutzkonzept Hinweis:
Zu 4: Die tatsächlich nutzbare Fläche des Versammlungsraumes (Mensa) inkl. Foyer beträgt 390m². Damit ist von einer möglichen Personenanzahl (zwei Personen / m²) von 780 Perso- nen auszugehen. Dies bedarf der nachfolgend aufgeführten lichten Rettungsweg- / Aus- gangsbreite. Ausgangswert lichte Breite je 200 Personen > 1,20 m
je angefangene 100 Personen zusätzlich > 0,60 m anzusetzende Personenzahl erforderliche lichte Breite 780 (800)Personen > 4,80 m
Die lichte Ausgangsbreite kann sowohl über die zwei Hauptausgangstüren, mit jeweils 1,80 m (3,60 m) im Lichten und zwei Nebentüren mit jeweils 1,10 m (insgesamt 1,20 m), gewährleistet werden.
Aus brandschutztechnischer Sicht kann die minimale Unterschreitung der Nebeneingangstü- ren um 0,10 m vernachlässigt werden, da in Summe aufgrund der gegebenen lichten Maße der direkten Notausgänge ins Freie eine Gesamtrettungswegbreite von ca. 6,50 m gewährt wer- den kann.
5.1.6 Aufzugsanlagen - § 29 LBO
ach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Aufzugsanlagen | müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausrei- chend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutba- re Belästigungen nicht ent- stehen. | ist sicherzustellen / zu § 14 LBOAVO |
h, Dußlingen
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Brandschutzt Objektbezog 5.1.7 Lüftungsanlagen - § 30 LBO
technische Bewertung de ogenes Brandschutzkon
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warm- luftheizungen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungs- anlagen nicht beeinträchtigen. | ist sicherzustellen / zu § 15 LBOAVO |
es Gesamtkomplexes
I nzept
5.1.8 Leitungsanlagen - § 31 LBO
I Gemeindeverwaltungsve
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird. | ist sicherzustellen / zu § 16 LBOAVO |
erband Steinlach Wiesaz
I Sch 5.1.9 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung - § 32 LBO
hulzentrum, Auf dem
H
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Feuerstätten und Abgasanlagen | müssen betriebssicher und brandsicher sein. | wird nicht erforderlich – Wärmeversorgung über Fernwärme |
Höhnisch, Dußlingen
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztech Objektbezogen 5.1.10 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe - § 33 LBO
hnische Bewertung de nes Brandschutzkon
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2 | Anlagen zur vorübergehen- den Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen | müssen betriebssicher sein | wird erforderlich / zu § 17 LBOAVO |
s Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband nzept Hinweis:
zu 3: Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigun- gen […] nicht entstehen.
5.2 Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)
5.2.1 Tragende Wände und Stützen - § 4 LBOAVO / Nr. 2.1 MSchulbauR / § 3 VStättVO
d Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 (1) | in oberirdischen Geschossen Gebäudeklasse 3 | feuerhemmend | wird erforderlich, siehe Hinweis |
| 1 (3) | Geschosse im Dachraum Gebäudeklasse 3 | ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand | keine Anwendung |
| 2 | in Kellergeschossen der Gebäudeklasse 3 | feuerbeständig | wird erforderlich, siehe Hinweis |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 2.1 | Auf tragende und aussteifende Bauteile sind (…) in Gebäuden mit einer Höhe mit weniger als 7 m sind die Anforderungen der MBO (LBO) an diese Bauteile in Gebäu- den der Gebäudeklasse 3 anzuwenden. | siehe Hinweise | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 3 (1) | in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend ohne Feuerwiderstand mit automatischer Feuer- löschanlage | wird erforderlich / erfüllt keine Anwendung | |
| 3 (2) | Außenwände In mehrgeschossigen Versammlungsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen | keine Anwendung |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 3 (3) | Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Büh- nen feuerbeständig; in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuer- hemmend | keine Anwendung wird erforderlich / erfüllt | |
| Öffnungen Siehe Abschnitt Türen und Tore - § 9 VStättVO | wird erforderlich / erfüllt | ||
| 3 (4) | Räume mit besonderen Brandgefahren (Werkstätten, Ma- gazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien) feuerbeständige Trennwände und Decken | wird nicht erforderlich | |
| 3 (5) | Fußboden von Szenenflächen (Bühne) fugendicht; betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig; Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, aus nichtbrennbaren Baustoffen; Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Un- terbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. | wird erforderlich vorliegend nicht gegeben wird erforderlich keine Räume unter der Bühne gegeben | |
| 3 (6) | Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien veränderbarer Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen; dies gilt nicht, für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche | vorliegend nicht gegeben vorliegend nicht gegeben | |
| 3 (7) | Veränderbare Einbauten | Standsicher und nicht durch dynamische Beanspruchun- gen gefährdet werden | ist zu beachten |
m, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 1.2 + 2.1: Die Bestandsgebäude wurden aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne ersichtlichen Feuerwi- derstand errichtet. Aus brandschutztechnischer Sicht können die tragenden und aussteifen- den Bauteile der Bestandsgebäude aus nichtbrennbaren Baustoffen zur Ausführung kom- men, da baurechtlich genehmigte Bestandssituation; der zweite Flucht- und Rettungsweg baulich sichergestellt werden kann; sowie innerhalb des Gesamtkomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist. Die neu errichteten Gebäude sind in mindestens feuerhemmender bzw. feuerbeständiger Widerstandsqualität zu errichten.
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Brandschut Objektbez 5.2.1.1 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge - § 5 VStättVO Mensa
tztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen zogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Dämmstoffe | aus nichtbrennbaren Baustoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 2 | Bekleidungen an Wänden | geschlossene, nicht hinter- lüftete Holzbekleidungen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 3 | Unterdecken und Bekleidun- gen an Decken in Versamm- lungsräumen < 1.000 m2 | aus schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüf- tete Holzbekleidungen | muss keine Anwendung finden, da≤ 1.000 m² wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 4 | Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen in Foyers, durch die Rettungswege ausanderen Ver- sammlungsräumen führen; notwendigen Treppenräumen; Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie; notwendigen Fluren. | nicht gegeben nicht gegeben nicht gegeben nicht gegeben | |
| 5 | mindestens schwerent- flammbare Unterdecken und Bekleidungen | dürfen nicht brennend abtropfen | muss keine Anwendung finden, da≤ 1.000 m² |
| 6 | Unterkonstruktionen, Halte- rungen und Befestigungen von Unterdecken und Be- kleidungen | aus nichtbrennbaren Bau- stoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| Versammlungsräumen < 100 m2 | ohne Anforderungen | nicht gegeben bzw. für die Nebenräume anwendbar | |
| Hohlräume hinter Unterde- cken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen | Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen | Unterdecken bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen (GK-Platten); Die Bekleidungen der Prall- und Akustikwände bestehen aus Holz – siehe Hinweis | |
| 7 | Bodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen in notwendigen Treppenräumen; Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie; | nicht gegeben nicht gegeben | |
| Bodenbeläge aus schwerentflammbaren Baustoffen in Foyers, durch die Rettungswege ausanderen Versammlungsräumen führen; notwendigen Fluren. | nicht gegeben nicht gegeben |
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Objektbezogenes Brandschutzkonz Hinweis:
zu 5 (6): In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder -kanälen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen verlegt werden.
5.2.2 Außenwände - § 5 LBOAVO / § 3 VStättVO
Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf d zept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | Schwerentflammbar, wenn Außenwände als raumab- schließende Bauteile feuer- hemmend ansonsten nicht- brennbar | zu 4 |
| 2 | Oberflächen von Außen- wänden sowie Außenwand- bekleidungen, einschließlich Dämmstoffe und Unterkon- struktionen | schwerentflammbar | zu 4 |
| 3 | Bei Außenwandkonstruk- tionen mit geschossüber- greifenden Hohl- oder Luft- räumen wie Doppel- fassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen | Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung | zu 4 |
| 4 | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude der Gebäude- klassen 1 bis 3. | kann Anwendung finden, siehe Hinweis | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 3 (2) | Außenwände von mehrgeschossigen Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen | keine Anwendung, siehe Hinweis |
em Höhnisch, Dußlingen Hinweis: zu 1-3: Sollen Systeme wie beispielsweise Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) zum Einsatz kommen, sind die Herstellerangaben i. V. m. der Hinweise des DIBt zu beachten.
Beispiel der Lage des Brandriegels Beispiel der Lage des Brandriegels bei brennbaren bei brennbaren Fassaden (WDVS) Fassaden (WDVS)
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Sch Objektbezogenes Brandschutzkonzept Brandriegel an geschoßübergreifend vollflächig verglasten Treppenräumen / Abschlussriegel
zu 4: Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustof- fen nicht leichtentflammbar sind.
Da innerhalb der Bauteile GMS-Neubau und Bauteil B die notwendigen Treppen zur Sicher- stellung des zweiten baulichen Flucht- und Rettungsweges aus dem Obergeschoss inner- halb der Außenfassade enden, sind die angrenzenden Bauteile der Außenfassade im Be- reich dieser notwendigen Treppen von innen nach außen in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität auszubilden (vgl. zugehöriger Brandschutzplan).
zu 3 (2): Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen. Des Weiteren müssen Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. Da vorliegend keine mehrgeschossige Versammlungsstätte gegeben ist, werden, da in der VStättVO nicht näheres beschrieben wird, die Maßgaben an Außenwände, ausge- nommen der Dämmstoffe, gemäß § 5 LBOAVO herangezogen.
5.2.3 Trennwände - § 6 LBOAVO / Nr. 2.4 MSchulbauR / § 3 VStättVO
hulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Erforderlich Zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nut- zungseinheiten und anders genutzten Räumen, aus- genommen notwendigen Fluren, zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. | wird erforderlich, siehe Hinweis keine Anwendung wird nicht erforderlich | |
| 2 (1) | in Kellergeschossen der Gebäudeklasse 3 | feuerbeständig | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| in oberirdischen Geschossen Gebäudeklasse 3 | feuerhemmend | wird erforderlich / ist sicherzustellen | |
| 2 (2) | zu Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr | feuerbeständig | wird nicht erforderlich |
| 3 | Trennwände nach Abs. 1 und 2 sind bis zur Rohdecke bzw. im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemein ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 4 | Öffnungen in Trennwänden | Feuerschutzabschluss feuerhemmend und selbstschließend | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 5 | Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Ge- bäudeklassen 1 und 2. | keine Anwendung | |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 2.4 | Wände und Türen von Hallen | wird nicht erforderlich | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 3 | Trennwände | feuerhemmend | wird erforderlich / erfüllt |
| Türen in Trennwänden | feuerhemmend und selbstschließend | wird erforderlich / erfüllt |
ndeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzent Hinweis:
zu 1+2: Die erforderlichen brandschutztechnisch relevanten Unterteilungen sind den Brandschutz- plänen zu entnehmen.
zu 3 VStättVO: Der Mensabereich ist ggü. der Küche in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität, Türabschlüsse mindestens feuerhemmend und selbstschließend abzutrennen.
5.2.4 Brandwände / Gebäudeabschlusswände - § 7 LBOAVO / Nr. 2.2 MSchulbauR
trum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Erforderlich Als Gebäudeabschlusswand, wenn der Abstand zur Nachbargrenze 2,50 m oder zu Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bzw. dem Nachbargrundstück 5,0m unterschreitet; als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m; als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaft- lich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wobei größere Brandabschnitte mit Brandwandabständen bis 60 m möglich sind. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäu- den sowie als innere Brandwand zwischen Wohnteil und landwirtschaftlich genutztem Teil. | wird nicht erforderlich; siehe Hinweis bzw. MSchulBauR; wird nicht erforderlich, kein landwirtschaftlich genutztes Gebäude wird nicht erforderlich, kein landwirtschaftlich ge- nutztes Gebäude |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung
d ktbezogenes Brandschutzko
| Nr. | MSchulbauR | |
|---|---|---|
| 2.2 | Innere Brandwände sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. (…) In inneren Brandwänden sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. | siehe Hinweis |
des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Hö onzept Hinweis:
zu 1-8, 2.2: Gemäß der MSchulbauR werden Brandwände erst im Abstand von mehr als 60 m erfor- derlich. Trotz der Gebäudeausdehnung von mehr als 60 m kann im Bereich der Bestands- gebäude auf die Ausbildung einer Brandwand verzichtet werden, da baurechtlich genehmigte Bestandssituation; die umlaufenden Außenstege im Bereich der Abstandsflächen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen sind; die Verbindungsflure aus nichtbrennbaren Baustoffen (Unterbindung Zündschnuref- fekt)) werden mit einer Länge von mindestens 5,0 m ausgeführt; sowie innerhalb des Gebäudekomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist. Die Erweiterungsgebäude GMS bzw. Bauteil B werden über einen Verbindungsgang mit dem bestehenden Gebäudekomplex verbunden. Um nichtsdestotrotz die erforderlichen Abstandflächen einzuhalten sind die Verbindungsgänge aus nichtbrennbaren Baustoffen (Unterbindung Zündschnureffekt) in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität an die jeweiligen Gebäude anzuschließen. Türabschlüsse innerhalb dieser Verbindungsgänge werden in mindestens feuerhemmender, rauchdichter und selbstschließender Wider- standsqualität erforderlich.
5.2.5 Decken - § 8 LBOAVO / Nr. 2.1 MSchulbauR / § 3 VStättVO
öhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 (1) | in oberirdischen Geschossen Gebäudeklasse 3 | feuerhemmend | wird erforderlich, siehe Hinweis |
| 1 (3) | Geschosse im Dachraum, wenn darüber keine Aufent- haltsräume möglich sind | Ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand | kann Anwendung finden |
| Balkone | - | ||
| 2 | in Kellergeschossen der Gebäudeklasse 3 | feuerbeständig | wird erforderlich |
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I Schulzentrum, Auf dem Höhn ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 3 | Öffnungen in Decken sind zulässig in Gebäudeklassen 1 und 2; innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. | Keine Anwendung findet Anwendung, siehe Hinweis | |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 2.1 | Auf tragende und aussteifende Bauteile sind (…) in Gebäuden mit einer Höhe von weniger als 7 m die Anfor- derungen der MBO (LBO) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 anzuwenden. Abweichend davon sind tragende und aussteifende Bautei- le in hochfeuerhemmender Bauart zulässig in Gebäuden die eine Höhe bis zu 13 m haben und deren Geschosse entwe- der eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2haben oder durch Wände, […] in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400m2 unterteilt sind | siehe Hinweis | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 3 (1) | in erdgeschossigen Versammlungsstätten | feuerhemmend | wird erforderlich / erfüllt |
| 3 (7) | Veränderbare Einbauten | Standsicher und nicht durch dynamische Beanspruchun- gen gefährdet werden | |
| 5 (3) | Unterdecken und Bekleidun- gen an Decken in Versamm- lungsräumen ≤ 1.000 m² | schwerentflammbar oder mindestens geschlossene nicht hinterlüftete Holzbe- kleidungen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 5 (5) | Unterdecken und Bekleidun- gen | die mindestens schwerent- flammbar sein müssen, dürfen nicht brennend ab- fallen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 5 (6) | Unterkonstruktionen, Halte- rungen und Befestigungen | sind aus normalentflamm- baren Baustoffen zulässig | siehe Hinweis |
nisch, Dußlingen Hinweis:
zu 1.1: Die Bestandsgebäude wurden aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne ersichtlichen Feuerwi- derstand errichtet. Aus brandschutztechnischer Sicht können die tragenden und aussteifen- den Bauteile der Bestandsgebäude aus nichtbrennbaren Baustoffen zur Ausführung kom- men, da baurechtlich genehmigte Bestandssituation; der zweite Flucht- und Rettungsweg baulich sichergestellt werden kann; sowie innerhalb des Gesamtkomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist. Die neu errichteten Gebäude sind in mindestens feuerhemmender bzw. feuerbeständiger Widerstandsqualität zu errichten.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes I Gemeindev Objektbezogenes Brandschutzkonzept zu 3: Innerhalb der einzelnen Bauteile A, B, C, H, GMS Neubau und Bestand werden die Nutzungen trotz der Grundfläche von mehr als 400m2 offen ohne brandschutztechnische Trennung über zwei Geschosse geführt. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dies akzeptiert werden, da die Flucht- und Rettungswege über direkte Ausgänge / Ausstiege / Notleitern aus den einzelnen Klassen- / Unterrichtsräumen sichergestellt werden kann; innerhalb des Gesamtkomplexes eine automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1, Vollschutz installiert ist; die Nutzungsbereiche in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität, beste- hende Türabschlüsse mindestens rauchdicht und selbstschließend bzw. neu errichte- ten Türabschlüsse mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend von- einander abgetrennt sind;
5.2.6 Dächer - § 9 LBOAVO / § 4 VStättVO
verwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Bedachung | Harte Bedachung – Wider- standsfähig gegen Flugfeuer | wird erforderlich / im Bestand erfüllt / ist weiterhin sicherzustellen |
| 5 | Dächer von traufseitig anei- nander gebauten Gebäuden | Von innen nach außen feuerhemmend Öffnungen und Fenster mindestens 2 m Abstand Entferndung von Brand- wand/ Trennwand | findet keine Anwendung |
| 6 | Bedachungen an höher liegenden Bauteilen mit Öffnungen | Innerhalb eines Abstandes von mindestens 5,0 m zum aufsteigenden Bauteil mit Öffnungen von unten nach oben feuerhemmend | wird im Bauteil Mensa erforderlich, vgl. zugehöriger Brandschutzplan |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 1 | Tragwerke von Dächern | feuerhemmend | vorliegend kein Dachtrag- werk gegeben – Geschoss- decke in mindestens feuer- hemmender Widerstands- qualität |
| Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenen- flächen im Freien | feuerhemmend oder nicht- brennbar | keine Anwendung | |
| Tragwerke von Dächern | ohne Feuerwiderstand in erdgeschossigen Versamm- lungsstätten mit automati- schen Feuerlöschanlage | keine Anwendung |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeind ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2 | Bedachungen | gegen Flugfeuer und strah- lende Wärme widerstands- fähig - „harte Bedachung“ | wird erforderlich / erfüllt |
| 3 | Baustoffe | dürfen nicht brennend abtropfen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| Lichtdurchlässige Dachflächen | schwerentflammbar bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlösch- anlagen | keine Anwendung | |
| Lichtdurchlässige Dachflächen | Nichtbrennbar | ist sicherzustellen, siehe Hinweis | |
| müssen bruchsicher sein | ist sicherzustellen, siehe Hinweis |
deverwaltungsverband Steinlach Wiesa Hinweis:
zu 2+3: Die Anforderung gilt nicht für erforderliche Rauchabzugsflächen.
5.2.7 Treppen - § 10 LBOAVO / Nr. 3.4 / 4 MSchulbauR / § 8 VStättVO
az
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Einschiebbare Treppen | zulässig in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 | nicht gegeben |
| 2 | Führung notwendiger Treppen | In einem Zuge zu allen angeschlossen Geschossen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 3 | Tragende Teile notwendiger Treppen Gebäudeklasse 3 | feuerhemmendoder aus nichtbrennbaren Baustoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 3 | Außentreppen / Notleitern | aus nichtbrennbaren Baustoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen, siehe Hinweis |
| 4 | Nutzbare Breite | mindestens 1,0 m | siehe Hinweis / zu Punkt 3.4 MSchulbauR |
| 5 | Handlauf | mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf | wird erforderlich / erfüllt / ist weiter sicherzustellen |
| 6 | Treppenstufen | nicht unmittelbar hinter einer Tür, die in Richtung der Treppe aufschlägt. | wird erforderlich / erfüllt / ist weiter sicherzustellen |
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| Nr. | MSchulbauR | ||
|---|---|---|---|
| 3.4 | Die nutzbare Breite der notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Nutzer betragen. Die erforderliche nutzbare Breite darf durch offenste- hende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht ein- geengt werden. An Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen müs- sen Sicherheitszeichen angebracht sein; | wird erforderlich / ist sicherzustellen, wird erforderlich / ist sicherzustellen wird erforderlich / ist sicherzustellen | |
| 4 | Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindes- tens 1,1 m hoch sein. | wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 8 (1) | Führung notwendiger Treppen | jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemein- samen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
| 8 (2) | notwendige Treppen | feuerbeständig | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
| notwendige Treppen in Treppenräumen | nichtbrennbare Baustoffe | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben | |
| 8 (2) | Außentreppe | nichtbrennbare Baustoffe | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
| notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten | Bauteile aus nichtbrennba- ren Baustoffen und Stufen aus Holz | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben | |
| gilt nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben | ||
| 8 (4) | notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher- verkehr dienende Treppen | müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Hand- läufe ohne freie Enden haben | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
| Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben | ||
| 8 (5) | notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher- verkehr dienende Treppen | müssen geschlossene Trittstufen haben | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
| dies gilt nicht für Außentreppen | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
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dschutztechnisc ktbezogenes
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
|---|---|---|---|
| 8 (6) | Wendeltreppen | sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig | keine notwendigen Treppen als Rettungswege gegeben |
che Bewertung des Gesamtkomplexes
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I Schulzentrum, Auf dem Brandschutzkonzept Hinweis:
zu 3: Im Bereich der Neubauten GMS und Bauteil B sind umlaufende Stege zur Sicherstellung des zweiten baulichen Rettungsweges vorgesehen. Aus brandschutztechnischer Sicht können die Auflager dieser Stege bei Einhaltung der Abstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden aus brennbaren Baustoffen zur Ausführung kommen, wenn das übrige Bauteil aus nicht- brennbaren Baustoffen ausgebildet wird. Ggü. den Bauteilen GMS Bestand sowie dem Bauteil A sind die gesamten Stege und somit auch die Auflager aufgrund der fehlenden Abstandsflächen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. zu 3.4: Die notwendigen Treppen der Bauteile B, Mensa und GMS-Neubau, welche vom Erd- ins Kel- lergeschoss führen, werden mit einer lichten Breite von mind. 1,0 m ausgeführt. Aus brand- schutztechnischer Sicht kann diese abweichende lichte Breite zugelassen werden, da die not- wendigen Treppen ausschließlich für das anwesende Betriebspersonal wie Hausmeister oder Handwerker genutzt sind. Sowohl aus dem Bauteil B als auch dem GMS Neubau endet die notwendige Außentreppe zur Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungsweges innerhalb der Außenfassade. Das Ab- standsmaß der Fassadenstützen beträgt hierbei 1,10 m. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dieses Abstandsmaß und somit eine verringerte Breite des Flucht- und Rettungsweges für die nördliche Treppe akzeptiert werden, da im Bereich der südlichen Fassade eine weitere notwendige Treppe verläuft. In diesem Bereich endet die Treppe im Bereich von drei Fassa- denstützen, sodass hier die erforderliche Flucht- und Rettungswegbreite eingehalten werden kann. zu 8: Für die Mensa muss, aufgrund deren erdgeschossigen Lage, kein Treppenraum und damit auch keine Treppe als Rettungsweg in Anspruch genommen werden, wonach diese Anforde- rungen nicht erfüllt werden muss.
5.2.8 Notwendiger Treppenraum - § 11 LBOAVO / Nr. 2.3 MSchulbauR
m Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Erreichbarkeit notwendiger Treppenraum | Von jeder Stelle mindestens ein Ausgang in einen not- wendigen Treppenraum; Entfernung≤ 35,0 m | wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen |
| 2 | Lage notwendiger Treppenraum | An einer Außenwand, mit direktem Ausgang ins Freie | wird erforderlich / wird innerhalb dem Men- sagebäude nicht erfüllt, siehe Hinweis |
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 3 | Wände notwendiger Trep- penräume Gebäudeklasse 3 | feuerhemmend | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 3 | Außenwände notwendiger Treppenräume | nichtbrennbar oder feuerhemmend | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| Oberer Abschluss notwendiger Treppenräume | feuerhemmend oder der obere Abschluss das Dach ist und die Treppen- raumwände bis unter die Dachhaut reichen. | wird erforderlich / ist sicherzustellen | |
| 4 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten. | aus nichtbrennbaren Baustoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| Bodenbeläge | aus schwerentflammbaren Baustoffen | wird erforderlich / ist sicherzustellen | |
| 5 | Türen zu notwendigen Treppenräumen zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200m2, zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, zu Werkstätten, feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließen- de Abschlüsse (Tür fh+rd); zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbst- schließende Abschlüsse (Tür rd); zu sonstigen Räumen dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Tür ds) zu Wohnungen dichtschließende Abschlüsse (Tür d) | wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird nicht erforderlich | |
| 5 | Abschlüsse mit lichtdurch- lässigen Seitenteilen und Oberlichtern | Maximal zulässige Breite 2,50 m | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 6 | Beleuchtung notwendiger Treppenräume | Es muss eine ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 7 (1) | Ausreichende Belüftung Treppenräume mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von bis zu 13 m | Treppenräume an der Au- ßenwand bis 13 m Höhe; in jedem oberirdischen Ge- schoss ein öffenbares Fens- ter mit freiem Querschnitt von mindestens 0,5 m² oder an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit freiem Querschnitt von 1,0 m² | keine Anwendung wird erforderlich, siehe Hinweis |
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randschutztechnische Bewertung des Gesamtkom Objektbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 7 (2) | Ausreichende Belüftung Treppenräume mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m | Innenliegende Treppenräu- me und Treppenräume höher als 13 m, eine Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle mit freiem Querschnitt von min. 1,0 m² | wird nicht erforderlich |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 2.3 | In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. | nicht gegeben |
mplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 2: Der Treppenraum Bauteil A bzw. der Treppenraum 2 innerhalb des Gebäudes Mensa führt ohne direkten Ausgang ins Freie. Aus brandschutztechnischer Sicht kann auf die Ausbildung eines direkten Ausgangs ins Freie verzichtet werden, da der Treppenraum innerhalb des Windfangs bzw. Verbindungsgangs mündet, welcher über einen direkten Ausgang ins Freie verfügt.
zu 7.1 In den notwendigen Treppenräumen wird jeweils eine Rauchableitungsöffnung an oberster Stelle, mit freiem Querschnitt von mindestens 1,0 m2erforderlich. Die Öffnungen zur Rauchab- leitung müssen vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können (Druckknopftaster). Die Druckknopftaster sind in orangener Farbe RAL2011 nach VdS 2592 zu installieren.
Druckknopftaster nach VdS 2592
Allgemein: Aus brandschutztechnischer Sicht können innerhalb des notwendigen Treppenraums verein- zelte Pflanzen toleriert werden, wenn die Töpfe zum einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z. B. Tontöpfe) und sich nicht innerhalb des Laufbereiches der Treppe befinden. Die Sicherstellung der Nutzbarkeit der notwendigen Treppe sowie das Überprüfen der Einstel- lung von Pflanzen gilt es organisatorisch durch die Schulleitung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind ausgetrocknete sowie baumartige Pflanzen, welche einen hol- zigen Stamm aufweisen, zu entfernen. Generell ist aber innerhalb der notwendigen Treppenräume das (auch vorrübergehende) La- gern / Aufbewahren von brennbaren Materialeien unzulässig.
5.2.9 Notwendiger Flur - § 12 LBOAVO / Nr. 3.3 MSchulbauR
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d ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Notwendige Flure sind nicht erforderlich: (…) in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nut- zungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2, innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2 | keine Anwendung keine Anwendung findet Anwendung, siehe Hinweis keine Anwendung | |
| 2 | Nutzung | mindestens 1,25 m breit | wird für GMS Bestand erforderlich, siehe Hinweis |
| 3 | Unterteilung in Rauchab- schnitte nach min. 30 m | mittels rauchdichter und selbstschließender Türen | wird nicht erforderlich |
| 4 | Wände notwendiger Flure | als raumabschließende Bauteile feuerhemmend im Kellergeschoss feuerbeständig | wird für GMS Bestand erforderlich, siehe Hinweis wird nicht erforderlich |
| Türen in Wänden notwendiger Flure | dichtschließend | wird für GMS Bestand erforderlich, siehe Hinweis | |
| Türen in Wänden notwendi- ger Flure im Kellergeschoss | feuerhemmend und selbstschließend | wird nicht erforderlich | |
| 5 | Offene Gänge (Laubengänge) | vgl. Nr. 4; Fenster müssen Brüstungshöhen von min- destens 1,2 m haben. | nicht gegeben / geplant |
| 6 | Bekleidungen, Putze, Dämm- stoffe, Unterdecken | aus nichtbrennbaren Bau- stoffen | wird für GMS Bestand erforderlich, siehe Hinweis |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 3.3 | Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein. | wird nicht erforderlich |
dem Höhnisch, Dußlingen Hinweise: zu 1: Das Maß von 200 m2 wird in den vorliegenden Nutzungsbereichen zum Teil überschritten. Dies kann aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes akzeptiert werden, da baurechtlich genehmigte Bestandssituation im Gebäudekomplex; in den Gebäuden GMS-Bestand, GMS-Neubau, Bauteil B und Mensa die Trennwände ggü. der allgemeinen Verkehrsflächen in mindestens feuerhemmender Widerstands- qualität, Türabschlüsse mindestens dichtschließend ausgebildet sind; sowie innerhalb der einzelnen Klassenräume Bestand als auch Neubau innerhalb des Erd- bzw. Obergeschosses Bypasslösungen mit Anbindung an direkte Ausgänge / Ausstiege ins Freie bzw. zwei unabhängige notwendige Treppen erreichbar sind und somit die Rettungswege unabhängig sichergestellt werden können. zur Brandfrüherkennung bzw. zur frühzeitigen Alarmierung eine automatische Brand- meldeanlage i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 Kategorie 1 Vollschutz vorgehalten wird, zu 2-6: Aufgrund der Definition der baulich unabhängigen Flucht- und Rettungswege wird in Teilen des GMS-Bestands zur Herstellung der genehmigten Bestandssituation die Ausbildung von
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I Gemeindeverwaltung Objektbezogenes Brandschutzkonzept notwendigen Fluren erforderlich. Hierbei münden die jeweiligen Bypasslösungen innerhalb des notwendigen Flures mit direktem Zugang zu einer notwendigen Außentreppe, vgl. zuge- hörige Brandschutzpläne).
zu 6: Im Bereich des notwendigen Flures können Bekleidungen aus mindestens schwerentflamm- baren Baustoffen zugelassen werden, wenn keine Bedenken bzgl. des Brandschutzes be- stehen.
Allgemein: Im Sinne der Nr. 3.4 MSchulbauR bestehen keine Bedenken, Stahlblechschränke, die über- wiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in Rettungswegen zu akzeptieren. Ähnliches gilt für Bilder, wenn diese hinter nichtbrennbaren Baustoffen (Glas) angebracht werden oder entsprechend behandelt werden, sodass diese in Analogie zu schwerent- flammbaren Baustoffen betrachtet werden können. Toleriert werden können in diesem Zu- sammenhang außerdem, Kleidungsstücke, also Garderoben (Nr. 2.1.1 AVBG – BW - BVS). Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden.
5.2.10Bemessung der Rettungswege - §§ 11 und 12 LBOAVO / Nr. 3.4 MSchulbauR
gsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| § / Pkt. (Abs.) / Nr. | Baurechtliche Einord- nung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 11 (1) | Maximale Rettungsweg- länge | ≤ 35,0 m | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| 12 (2) | Mindestbreiten notwendiger Flur | ≥ 1,25 m | wird eingehalten / ist weiter sicherzustellen |
| Maßgaben gemäß MSchulbauR | |||
| 3.4 | Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90m notwendigen Fluren 1,50m notwendigen Treppen 1,20m. | wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen, siehe Hinweis wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen |
Hinweis:
zu 3.4: Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I
S Objektbezogenes Brandschutzkonzept offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
Sowohl aus Bauteil B als auch GMS Neubau endet die notwendige Außentreppe zur Sicher- stellung des zweiten Flucht- und Rettungsweges innerhalb der Außenfassade. Das Ab- standsmaß der Fassadenstützen beträgt hierbei 1,10 m. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dieses Abstandsmaß und somit eine verringerte Breite des Flucht- und Rettungsweges für die nördliche Treppe akzeptiert werden, da im Bereich der südlichen Fassade eine weitere notwendige Treppe verläuft. In diesem Bereich endet die Treppe im Bereich von drei Fassa- denstützen, sodass hier die erforderliche Flucht- und Rettungswegbreite eingehalten werden kann. Innerhalb der Bestandsgebäude wird im Bereich der allgemeinen Verkehrsflächen die lichte Rettungswegbreite der Notausgänge von≥ 1,20 m zum Teil mit vorliegend ca. 1,10m unter- schritten. Aus brandschutztechnischer Sicht kann diese Unterschreitung der Rettungswegbrei- te akzeptiert werden, da bauzeitliche Bestandssituation; zur Brandfrüherkennung bzw. zur frühzeitigen Alarmierung eine automatische Brand- meldeanlage i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 Kategorie 1 Vollschutz vorgehalten wird, Werden die Notausgänge saniert bzw. ausgetauscht, so sind die aktuell gültigen Vorschrif- ten bzw. Rettungswegbreiten einzuhalten. Im Bereich der Neubauten sind die erforderlichen lichten Rettungswegbreiten von≥ 1,20 m bis zum Ausgang ins Freie sicherzustellen.
5.2.11 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen - § 13 LBOAVO / Nr. 5 MSchulbauR / § 9 VStättVO
Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 3 | Kellergeschoss | eine Öffnung, um Rauch- ableitung zu ermöglichen | wird erforderlich / mit≥ 0,25 m2 erfüllt |
| 4 | Fenster, die als Rettungs- weg dienen. | im Lichten 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante | wird im Erdgeschoss erforderlich |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 5 | Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen- gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen be- wirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. | ist zu beachten / ist sicherzustellen |
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Br O
randschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplex Objektbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 5 | Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung desers- ten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. | wird erfüllt / ist weiter sicherzustellen | |
| Nr. | VStättVO | ||
| 9 (3) | Türen und Tore in Rettungswegen | müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. | wird erforderlich / erfüllt, siehe Hinweise |
| 9 (4) | Schiebetüren und -tore in Rettungswegen | unzulässig | wird erforderlich / erfüllt, siehe Hinweise |
xes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweise:
zu 9 VStättVO: Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszei- chen angebracht sein.
5.2.11.1 Türen im Verlauf von Rettungswegen
Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Gebäude befinden.
Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn die Notausgänge bzw. Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges, durch Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179) gewährleistet werden.
Die im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges liegenden Türen sind entsprechend der DIN EN 179 (Notausgangsverschluss) auszubilden.
Die Auslegung der Notausgangstüren nach der DIN EN 1125 (Panikverschluss) wird im Bereich der erd- geschossigen Mensa erforderlich.
Die angesetzten Notausgänge sowie Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges sind dem Brand- schutzplan zu entnehmen.
Verschattungen im Fassadenbereich sowie an den Fluchttüren sind möglich. Es ist jedoch dafür Rech- nung zu tragen, dass die Türen zu jeder Zeit begehbar sind. Dies kann erreicht werden, wenn die Ver- schattung der jeweiligen Türen direkt an den Türen angebracht wird und unabhängig von der übrigen Verschattung bedient werden kann (ein Öffnen der Tür inkl. der Verschattung ist möglich).
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Brandschutzte Objektbezog 5.2.12 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge - § 10 VStättVO
echnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen genes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | In Reihen angeordnete Sitzplätze | müssen unverrückbar befestigt sein | wird erforderlich / ist zu beachten |
| bei nur vorübergehend aufgestellten Stühlen, sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden | wird erforderlich / ist zu beachten | ||
| gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenz- te Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen | - | ||
| 2 | Sitzplatzbereiche der Tribü- nen von Versammlungsstät- ten mit mehr als 5.000 Be- sucherplätzen | müssen unverrückbar be- festigte Einzelsitze haben | keine Anwendung |
| 3 | Sitzplätze | müssen mindestens 0,50 m breit sein | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten |
| lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen mindestens 0,40 m | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten | ||
| 4 | Sitzplätze in Blöcken | höchstens 30 Sitzplatzrei- hen | keine Anwendung |
| 4 | Sitzplätze in Blöcken | Gänge hinter und zwischen Blöcken mit Mindestbreite von 1,20 m | keine Anwendung |
| Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen | keine Anwendung | ||
| 5 | seitlich eines Ganges | höchstens zehn Sitzplätze | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten |
| bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze | keine Anwendung | ||
| zwischen zwei Seitengängen | höchstens 20 Sitzplätze | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten | |
| bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze | keine Anwendung |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schul ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 5 | zwischen zwei Seitengängen | höchstens 50 Sitzplätze, wenn auf jeder Seite für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m vorhanden ist | keine Anwendung |
| 6 | Tischplatz | Weg zu einem Gang < 10 m | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten |
| Abstand von Tisch zu Tisch | > 1,50 m im Lichten | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten | |
| 7 | Rollstuhlbenutzer | mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze | Für die Erstellung von Bestuhlungsplänen zu beachten |
| 8 | Stufen in Gängen (Stufen- gänge) | Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und Auftritt von mindestens 0,26 m | keine Anwendung |
| Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Steh- platzreihen | muss mit dem anschließen- den Auftritt des Stufengan- ges auf einer Höhe liegen | keine Anwendung | |
| Stufengänge in Mehrzweck- hallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien | müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deut- lich abheben | keine Anwendung, < 5.000 Besucher |
zentrum, Auf dem Höhnisch 5.2.13 Aufzuganlagen - § 14 LBOAVO
h, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig: innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausge- nommen in Hochhäusern, innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinan- der in Verbindung stehen dürfen, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; | kann für den Treppenraum Bauteil A Anwendung finden keine Anwendung kann im GMS Bestand An- wendung finden keine Anwendung |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeinde ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2 | Fahrschachtwände in Ge- bäudeklasse 3 | feuerhemmend | wird für die Aufzugsanlagen im Bauteil K und Mensa erforderlich |
| Fahrschachttüren | Verhinderung einer Brand- ausbreitung (z. B. nach DIN EN 81-58) | wird für die Aufzugsanlagen im Bauteil K und Mensa erforderlich | |
| 3 | Lüftung von Fahrschächten | Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 | wird für die Aufzugsanlagen im Bauteil K und Mensa erforderlich |
| 6 | Aufzüge mit Haltepunkten in mehr als einem Rauchab- schnitt | Brandfallsteuerung mit Rauchmeldern | wird für die Aufzugsanlagen im Bauteil K und Mensa erforderlich |
everwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Hö Hinweis:
zu 1+6: Die erforderliche Planung, Ansteuerung und den Betrieb der Brandfallsteuerung sind den DIN EN 81-73 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen im Brandfall bzw. die VDI 6017 „Steuerung von Aufzügen im Brandfall“ zu beachten. Der Aufzug in Gebäude K verfügt nicht über eine Brandfallsteuerung. Dies kann aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes toleriert werden, da es sich um einen Bestandsaufzug habdelt und da im Erd- sowie im Obergeschoss über die Kenngröße „Rauch“, automatisch öffnende Öffnungen zur Rauchableitung vorgesehen werden. Zudem kann der Aufzug rein über Schlüs- selschalter benutzt werden.
Allgemein: Außerhalb der Fahrschachttüren ist deutlich auf die Nutzbarkeit im Brandfall „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ hinzuweisen.
5.2.14 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen - § 15 LBOAVO
öhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämm- stoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterlei- tung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider- standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. | wird erforderlich | |
| 4 | Der Absatz 1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen sowie in- nerhalb desselben Nutzungsbereichs mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. | kann Anwendung finden |
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomp Objektbezogenes Brandschutzkonzept Hinweis:
zu 1: Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maßgaben der Lüf- tungsanlagen-Richtlinie (LüAR) Rechnung getragen wird. Für die sanitären Anlagen können erleichternd Lüftungsanlagen gemäß der DIN 18017-3 (Ab- schnitt 7 LüAR) zur Anwendung kommen.
zu 4: Dies kann innerhalb des jeweiligen Nutzungsbereichs Anwendung finden.
5.2.15 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle - § 16 LBOAVO
plexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider- standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen ge- troffen sind. Dies gilt nicht innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb desselben Nutzungsbereichs mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. | wird erforderlich | |
| 1 | Der Absatz 1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen sowie in- nerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insge- samt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. | kann Anwendung finden | |
| 2 | In notwendigen Treppenräumen und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. | wird erforderlich |
m, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 1: Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maßgaben der Lei- tungsanlagen-Richtlinie (LAR) Rechnung getragen wird. Alternativ können zur Abschottung von Leitungen und Rohren bauaufsichtlich zugelassene Ab- schottungssysteme zur Ausführung kommen.
zu 4: Dies kann innerhalb des jeweiligen Nutzungsbereichs Anwendung finden.
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Brandschu Objektbez 5.2.15.1 Leitungsanlagen in Rettungswegen – Abschnitt 3 LAR
tztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverb zogenes Brandschutzkonzept
| Nr. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 3.2.1 | Elektrische Leitungen | Müssen gemäß den Vorga- ben a bis g abgeschottet werden | ist zu beachten |
| 3.2.2a | Verteiler im Treppenraum | mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (z. B. F 30-A nach DIN 4102-1/2) von diesem abzutrennen | ist zu beachten |
| 3.2.2b | Verteiler im Flur | mindestens aus nichtbrenn- baren Baustoffen mit ge- schlossenen Oberflächen | nicht vorgesehen |
| 3.3.1 | Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien | aus nichtbrennbaren Bau- stoffen | dürfen offen verlegt werden |
| 3.3.2 | Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen | Müssen gemäß den Vorga- ben a bis e abgeschottet werden | Siehe Hinweis |
band Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 3.2.2a: Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung (z.B. Schachtabschluss in der Qualität T 30) zu verschließen.
zu 3.2.2b: Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.
Zu 3.3.1+2 Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtun- gen bis 0,5 mm Dicke – dürfen offen verlegt werden.
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I Gemeindeverwaltungsverb Objektbezogenes Brandschutzkonzept
Beispiel der Leitungsverlegung in notwendigen Fluren [Quelle Kommentar zur MLAR]
Allgemein: Bzgl. der Führung von Leitungsanlagen / Lüftungsleitungen in bzw. über Rettungswegen hinweg, sind die Maßgaben gemäß LAR bzw. LüAR zu beachten.
5.2.15.2Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile – Abschnitt 4 LAR
band Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem
| Nr. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 4.2.2 | Möglichkeiten zur Ausbildung von Steigschächten | Installationsschächte müs- sen die Feuerwiderstands- dauer der durchdrungenen Decken aufweisen; oder in Höhe der brandschutz- technisch qualifizierten Ge- schossdecken über eine Unterteilung in der Feuerwi- derstandsdauer der Decken verfügen. | siehe Hinweis |
m Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 4.2.2: |
Abschottungslösung links | Lösung mit Installationsschächten rechts
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Die Abbildungen zeigen Möglichkeiten auf, welche einer feuerbeständigen Qualität entsprechen.
Die Schachtwandungen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen bzw. im Schachtin- nern zu bekleiden. Siehe zudem Anforderungen an Türen, Kapitel „Hinweis zu Feuerschutzab- schlüssen“.
5.2.16 Allgemeiner Hinweis zu Abschottungsmaßnahmen
In der Praxis kommt es bei der Einhaltung von Abständen bei Abschottungen immer wieder zu Unsi- cherheiten, sodass Mängel entstehen, die die Einhaltung des Schutzziels „Verhinderung einer Ausbrei- tung von Feuer und Rauch“ gefährden. Vor diesem Hintergrund werden die wesentlichen Zusammen- hänge nachfolgend beschrieben. Gefordert werden Mindestabstände
zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen / Einbauten,
zwischen Abschottungen sowie
zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung.
Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen / Einbauten Der Abstand wird mit a≥ 20 cm angegeben, sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorliegen. Für sehr kleine benachbarte Öffnungen / Einbauten ge- nügt aufgrund einer geringeren Beeinflussung ein Abstand von 10 cm. Die jeweiligen Öffnungs- flächen dürfen dabei 20 cm x 20 cm nicht überschreiten, sodass kein Bereich der Öffnung aus dieser Fläche hinausragen darf. Die Messung des Mindestabstandes erfolgt vom brandschutz- technisch nachgewiesenen Material zum verschlossenen Bauteil (s. Beispiel A).
Erfolgt die „Widerherstellung“ einer feuerwiderstandsfähigen Wand / Decke im Abschottungs- bereich durch nichtbrennbare und formbeständige Baustoffe, gilt dieser Teil als Wand / De- cke. Die Messung erfolgt hierbei vom äußeren Rand der jeweiligen Wand / Decke (s. Beispiel B und C). Dabei wird ein hinreichender Verbund der Wand- bzw. Deckenbereiche sowie der Er- halt des Feuerwiderstandes im Bereich der Verfüllung berücksichtigt.
Eine mögliche Abweichung stellt das Überstehen der Abschottung oder eines anderen Öff- nungsverschlusses über die Bauteilöffnung dar. Die Messung des Mindestabstandes erfolgt vom äußeren Rand der Brandschutzmaßnahme (s. Beispiel C).
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Abstände zwischen Abschottungen
Die Grundvorgaben sind dabei der Abstandsmessung zwischen Abschottungen analog zur ersten Darstellung anwendbar. Es kann auch bei nebeneinander liegenden Abschottungen ei- ne Verringerung des Abstandes auf 10 cm realisiert werden, die eine Fläche von≥ 20 cm x 20 cm, jedoch≤ 40 cm x 40 cm aufweisen.
Abstände zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung
Im Falle von Mehrfachdurchführungen (Kabel / Rohre) sind die Öffnungen mit Kombiabschot- tungen versehen. Der Abstand wird, vorbehaltlich anderer Vorgaben in brandschutztechni- schen Nachweisen, mit≥ 10 cm gewählt. Werden in der Brandprüfung geringere Abstände gewählt, können diese in die Zulassung aufgenommen und praktisch angewandt werden. Werden Kabeltragekonstruktionen durch die Öffnungen geführt, wird der Abstand zwischen den Kabellagen ermittelt. Sie dürfen dabei auch aneinandergrenzen. Die Abstandsmessung erfolgt zwischen der unteren Seite der oberen Kabeltragekonstruktion und dem Holm der da- runter gelegenen Konstruktion bzw. dem obersten Kabel (siehe Beispiel D).
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I Gemeindeverw Objektbezogenes Brandschutzkonzept
5.3 Besondere Räume
5.3.1 Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterien - EltBauVO
waltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| § 1 EltBauVO | |||
| - | Elektrische Betriebsräume liegen vor bei Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannun- gen über 1 kV, ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten oder Zentralbatterien für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, welche in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sind. | wird außerhalb des Gebäu- des angeordnet nicht gegeben innerhalb des Gebäudes gegeben | |
| § 4 EltBauVO | |||
| 1 | Anordnung | im Gefahrenfall von allge- mein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar und ein ungehindertes verlassen möglich ist | wird erforderlich / erfüllt |
| Rettungsweg | nicht länger als 35 m | wird erforderlich / erfüllt | |
| 3 | Belüftung | Ständige Be- und Entlüf- tung, dass Gase wirksam abgeführt werden | ist sicherzustellen |
| 4 | Leitungen und Einrichtungen | - | siehe Hinweis |
| Zusätzliche Anforderungen nach § 7 EltBauVO (Zentralbatterien) | |||
| 1 | Umfassungsbauteile (Wände / Decken) | zu anderen Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig | wird nicht erforderlich |
| zu anderen Räumen feuerbeständig | wird erforderlich / erfüllt |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtko ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Zusätzliche Anforderungen nach § 7 EltBauVO (Zentralbatterien) | |||
|---|---|---|---|
| 2 | Türen | mindestens feuerhemmend und selbstschließend sowie aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen; | ist sicherzustellen |
| 3 | Fußboden und Sockel | müssen gegen die Einwir- kung der Elektrolyten wider- standsfähig sein. An den Türen muss eine Schwelle vorhanden sein, die auslau- fende Elektrolyten zurück- hält. | ist zu beachten, |
omplexes
I Gemeindeverw 5.3.2 Anlagen für Abfall- und Reststoffe - § 17 LBOAVO
waltungsverband Steinlach Wie
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Raum zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden | Trennwänden und Decken als raumabschließende Bau- teile, feuerhemmend | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
| Türen feuerhemmend und selbstschließend | wird erforderlich / ist sicherzustellen |
esaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen 5.3.3 Sonstige Haustechnikräume
Auch wenn für die übrigen bzw. die beschriebenen Haus- bzw. Gebäudetechnikräume im Bereich der bewerteten Nutzung (Technik, Server etc.) aus baurechtlicher Sicht nicht zwingend Anforderungen ge- stellt werden, werden diese dennoch in Hinsicht der baulich gegebenen Situation und der Abgrenzung an den Verlauf des baulichen Flucht- und Rettungsweges erforderlich. Die Umfassungsbauteile (Wände und Decken) sind hier als mindestens geschlossene bzw. je nach Lage, hin zum Flur bzw. Treppenraum, feuerhemmende Wände sowie die Zugangstüren als mindestens dicht- bzw. feuerhemmend und selbstschließend auszuführen. Die genaue Anforderung kann den Brandschutzplänen entnommen wer- den.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 5.3.4 Hinweis zu Feuerschutztüren / brandschutztechnisch relevanter Türen
Brandschutztüren bzw. Türen mit erforderlicher Selbstschließung, welche dauerhaft offen gehalten werden sollen, müssen zugelassene Feststellanlagen (ABP/ABZ) erhalten, welche die Tür bei Rauchde- tektion automatisch schließen.
Die Türen müssen auch manuell geschlossen werden können. Für alle Brandschutztüren mit hohem Durchgangsverkehr wird der Einbau von Feststellanlagen empfohlen.
Feststellanlagen dürfen nicht zusätzlich mechanisch blockiert werden, wie z. B. mit Keilen oder anderen Gegenständen. Sie können dann im Brand- oder Verrauchungsfall nicht selbsttätig schließen, was zu verheerenden Situationen führen kann. Der richtige Umgang mit Feststellanlagen ist organisatorisch sicherzustellen.
Türen in Schachtwänden sind als Revisionsabschlüsse auszubilden. Diese müssen über eine vierseitige Falzausbildung verfügen und vierseitig dicht schließen. Da Revisionsabschlüsse ausschließlich zu War- tung- und Installationszwecken geöffnet werden können müssen, sind nicht zwingend Obentürschließer erforderlich.
Darstellung der wesentlichen Unterschiede Revisionsabschluss vs. Feuerschutzabschluss [Quelle: feuertrutz.de]
Die Anforderung „dichtschließend“ ist technisch nicht definiert. Erforderlich ist dafür in jedem Fall ein dreiseitig umlaufender Falz und eine dreiseitig umlaufende Dichtlippe. Für die untere Kante des Türblat- tes ist beides nicht gefordert, da Rauch zunächst über die oberen Raumteile übertragen wird. Zu den in vielen Fällen weitergehenden „Überlegungen“ zu der Eigenschaft „dichtschließend“.
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6 Besondere Bauvorschriften – Teil 3 VStättVO Mensa
6.1 Großbühnen – Abschnitt 1 VStättVO
6.1.1 Bühnenhaus - § 22 VStättVO
ertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverw schutzkonzept
| Abschn. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Versammlungsstätten mit Großbühnen | alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen, sind von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen | Vorliegend keine Großbüh- ne gegeben und damit nicht erforderlich |
| 2 | Trennwand zwischen Büh- nen- und Zuschauerhaus | feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand | - |
| Türen | feuerbeständig und selbst- schließend | - |
waltungsverband Steinlach
W 6.1.2 Schutzvorhang - § 23 VStättVO
Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abschn. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Bühnenöffnung von Groß- bühnen (Schutzvorhang) | muss gegen den Versamm- lungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennba- rem Material dicht ge- schlossen werden können | Vorliegend keine Großbüh- ne gegeben und damit nicht erforderlich |
| muss durch sein Eigenge- wicht schließen können | - | ||
| Schließzeit darf 30 Sekun- den nicht überschreiten | - | ||
| muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten | - | ||
| Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öff- nende, selbsttätig schlie- ßende Tür im Schutzvor- hang ist zulässig | - |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsver ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abschn. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 2 | Anordnung | im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbe- ständige Bauteile | - |
| Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durch- geführt werden | - | ||
| unterstes Profil des Schutz- vorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entspre- chende stahlbewehrte Aus- sparungen im Bühnenbo- den eingreifen | - | ||
| 3 | Vorrichtung zum Schließen | Auslösung an mindestens zwei Stellen von Hand | - |
| Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein | - |
rband Steinlach Wiesaz
I Sch 6.1.3 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen - § 24 VStättVO
hulzentrum, Auf dem Höh
| Abschn. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Großbühnen | automatische Sprühwas- serlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt | Vorliegend keine Großbüh- ne gegeben und damit nicht erforderlich |
hnisch, Dußlingen
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21-184-BSK 31.07.2024
Brandschutzte Objektbezog 6.1.4 Platz für die Brandsicherheitswache - § 25 VStättVO
echnische Bewertung des Gesamtkomplexe genes Brandschutzkonzept
| Abschn. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Brandsicherheitswache | auf jeder Seite der Büh- nenöffnung ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von min- destens 2,20 m | Vorliegend keine Großbüh- ne gegeben und damit nicht erforderlich |
| die Fläche, die bespielt wird, muss überblickt und betre- ten werden können | - |
es
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen 6.2 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften - Abschnitt 4 VStättVO
Die erforderlichen Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten sowie die zu beachtenden Maßgaben für den Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind den §§ 38 und 39 VStättVO zu ent- nehmen.
Auch die Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und technische Pro- ben (§ 40 VStättVO) sind zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen für die Brandsicherheitswache sowie den Sanitäts- und Rettungsdienst sind im §41 VStättVO definiert.
Eine Übersicht der sich ergebenden Maßgaben können u. a. dem Kapitel Ordnungswidrigkeiten gemäß §47 VStättVO entnommen werden.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnisc Objektbezogenes
7 Anlagentechnischer Brandschutz
7.1 Brandschutz - § 15 LBO / § 7 MSchulBauR / § 14 VStättVO Mensa
che Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlinge Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforde- rung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Rettung von Menschen und Tieren sowie Durchführung wirksamer Löscharbeiten | Vorbeugung der Brandent- stehung und Brandausbrei- tung | wird erfüllt |
| 2 | Blitzschutz (innerer und äußerer Blitzschutz) | Bauliche Anlagen, die be- sonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanla- gen zu versehen. | wird im Bestand erfüllt / ist auf Neubauten zu erweitern/ ist weiter sicherzustellen |
| 7 | Rauchwarnmelder | Aufenthaltsräume, in de- nen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in der- selben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauch- warnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und ge- meldet wird. | siehe weiter Kapitel Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen |
| Nr. | MSchulBauR | ||
| 7 | Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben | wird im Bestand erfüllt / ist auf Neubauten zu erweitern/ ist weiter sicherzustellen | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 14 (4) | Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (innerer und äußerer Blitzschutz) | wird für das Gebäude Mensa erforderlich |
en
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechn Objektbezogene 7.2 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge - § 9 MSchulbauR / § 20 VStättVO
nische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen es Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 9 | Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). | siehe Hinweise | |
| Nr. | VStättVO | ||
| 20 (1) | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 | Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtau- tomatischen Brandmeldern | siehe Hinweise |
| 20 (2) | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 | Alarmierungs-, insbesondere Sprachalarmanlagen, mit denen im Gefahrenfall Be- sucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alar- miert und Anweisungen erteilt werden können | wird nicht erforderlich |
| 20 (3) | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 | zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen, in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarm- zentrale) zusammengefasst, zentrale Bedienungsvorrich- tungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungs- , insbe- sondere Sprachalarmanla- gen, | siehe Hinweise |
| 20 (4) | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 | Aufzüge mit einer Brandfall- steuerung | wird nicht erforderlich kein Aufzug vorhanden |
| 20 (5) | Automatische Brandmelde- anlagen | durch technische Maßnah- men gegen Falschalarme gesichert | siehe Hinweise |
| unmittelbare und automati- sche Weiterleitung zur Leit- stelle der Feuerwehr | siehe Hinweise |
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Hinweis:
zu 1-3: Hinsichtlich der verschiedenen Kompensationsmaßnahmen wird es aus brandschutztechni- scher Sicht auch zukünftig erforderlich, im Gesamtkomplex sowie der Mensa eine automati- sche Brandmeldeanlage gemäß DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2, in der Kategorie 1 Voll- schutz vorzuhalten. Die Brandmeldeanlage muss der DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2entsprechen und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen) betrieben werden. Um eine verzögerungsfreie Alarmierung zu gewährleisten, muss die Brandmeldeanlage auf die zuständige Leitstelle der Feuerwehr des Landkreises Tübingen aufgeschaltet werden. Auf die technischen Anschlussbedingungen des Landkrei- ses Tübingen wird hingewiesen.
Das Alarmsignal muss durch Druckknopfmelder nach DIN 14655 ausge- löst werden können. Die Druckknopfmelder sind an exponierten Stellen und den Ausgängen aus dem Gebäude anzuordnen. Da durch die Druckknopfmelder der interne Alarm ausgelöst und die Feuerwehr alarmiert wird, ist er in roter Farbe RAL 3000 nach EN 54-11 zu installie- ren. Um die Brandmeldeanlage auch im erforderlichen Maße zum Zwecke des Personen- schutzes nutzen zu können, ist es erforderlich, i. V. m. der Brandmeldeanlage eine Alarmie- rungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm gemäß DIN VDE 0833-2) einzurichten. Die Alarmierungseinrichtung muss an die Brandmeldeanlage gekoppelt sein.
Die Anlage ist mit der Brandmeldeanlage zu koppeln. Das Auslösen der Brandmeldeanlage muss die automatische Alarmierung im Gebäude mit zur Folge haben. Das Signal muss überall dort, wo sich Betriebspersonal aufhalten kann, ausreichend gut wahrnehmbar sein. Der Alarmschallpegel muss 10 dB(A) über dem Umgebungsschallpegel liegen und mindes- tens 65dB(A) betragen.
Bzgl. Anordnung des FIZ, des FSD etc., sind die Technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB) des Landkreises Tübingen zu beachten.
Über die Brandmeldeanlage sind folgende Steuerungen vorzunehmen: Aktivierung Objektalarmierung; automatische und verzögerungsfreie Alarmierung der Feuerwehr;
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 7.3 Sicherheitsstromversorgung – u.a. § 14 VStättVO Mensa
Für sicherheitsrelevante Anlagenteile muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung diese mit Strom zu versorgen.
Die konkrete Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlage richtet sich nach DIN VDE 0108 bzw. deren Nachfolgenormen.
An die Sicherheitsstromversorgung müssen folgende Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden:
Automatische Brandmeldeanlage mit integrierter Alarmierungseinrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2, Kategorie 1 Vollschutz;
Sicherheitsbeleuchtung / hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme;
Brandfallsteuerung der Aufzüge; Rauchabzüge (sofern elektrisch betrieben) notwendige Treppenräume;
Die Sicherheitsstromversorgung kann dezentral über Einzelakkus, die in den jeweiligen Anlagen integriert sind sichergestellt werden.
In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Mensas, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrun- gen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewähr- leisten.
Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.
Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrich- tungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
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Brandschutz Objektbezo 7.4 Sicherheitsbeleuchtung- ASR A2.3 / Nr. 8 MSchulBauR / § 15 VStättVO
ztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlin ogenes Brandschutzkonzept
| Punkt | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 8 | Sicherheitsbeleuchtung | In Gebäuden mit großer Personenbe- legung, hoher Ge- schosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkun- dige Personen genutzt werden in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte) ohne Tageslichtbe- leuchtung, z. B. bei Räumen unter Erdglei- che. | wird nicht erforderlich, siehe Hinweis wird nicht erforderlich siehe Hinweis wird nicht erforderlich siehe Hinweis wird innerhalb der allgemei- nen Verkehrswege erforder- lich, siehe Hinweis |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 8 | Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Ret- tungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. | wird nicht erforderlich | |
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 15 (1) | Beschaffenheit der Sicher- heitsbeleuchtung | Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen müssen sicher abgeschlossen wer- den können, Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen sich auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentli- chen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können | wird erforderlich wird erforderlich |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
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I Schulzentr ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Punkt | Baurechtliche Einordnung / Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch | |
|---|---|---|---|
| 15 (2) | Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räu- men für Besucher (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten), für Bühnen und Szenenflächen, in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräu- me, in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haus- technische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bild- werferräumen, in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungs- wegen, für Stufenbeleuchtungen. | wird nicht erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird nicht erforderlich wird erforderlich wird nicht erforderlich | |
| 15 (3) | betriebsmäßig verdunkelte Versammlungsräume, Büh- nen und Szenenflächen | Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung | ist sicherzustellen |
| Ausgänge, Gänge und Stu- fen | erkennbar auch bei Ver- dunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbe- leuchtung | ist sicherzustellen | |
| Gängen in Versammlungs- räumen mit auswechselba- rer Bestuhlung sowie bei Sportstadien | keine Stufenbeleuchtung erforderlich | keine Anwendung |
rum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
Zu 8: Die Betreuung bzw. der Unterricht findet in der Regel zwischen 7:00 und 17:00 Uhr statt. Eine Nutzung der Räumlichkeiten nach 17:00 Uhr erfolgt nur sporadisch z. B. bei Elternabenden o- der Abendveranstaltungen. Aufgrund dessen kann i.V.m. der fehlenden Tageslichtbeleuchtung innerhalb des Gesamtkomplexes sowie dem Mensagebäude Obergeschoss eine Sicherheits- beleuchtung innerhalb der Flure bzw. allgemeinen Verkehrsflächen sowie der notwendigen Treppenräume ohne Tageslichtbeleuchtung als ausreichend definiert werden. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in den erforderlichen Rettungswegpiktogrammen / Hinweis- zeichen integriert werden; die erforderlichen Rettungswegpiktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicherzustellen. Es sind die Maßgaben der ASR A3.4/7 zu beachten.
zu 15 (1&2): Im Bereich der Mensa EG ist innerhalb Versammlungsräume sowie in allen übrigen Räumen für Besucher eine Sicherheitsbeleuchtung nach VStättVO vorzusehen. Die Sicherheitsbeleuch- tung kann in den erforderlichen Rettungswegpiktogrammen / Hinweiszeichen integriert wer- den; die erforderlichen Rettungswegpiktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicher- zustellen. Die Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß DIN VDE 0108 auszubilden.
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I Gemeindeverwaltungsverband Stein Objektbezogenes Brandschutzkonzept Die nachfolgende Tabelle ist bei der Konzeption der Sicherheitsbeleuchtung zu beachten.
Quelle DIN VDE 0108, Teil 1-8
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen.
Für die Räume Garderobe, Toiletten, die elektrischen Betriebsräume, Räume für die haus- technischen Anlagen und oberhalb der Ausgänge genügen hinterleuchtete Sicherheitszeichen.
7.5 Rauchableitung- § 16 VStättVO Mensa
nlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| Nr. | VStättVO Mensa | ||
| 16 (1) | Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200m2 Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. | wird erforderlich / erfüllt wird nicht erforderlich wird nicht erforderlich wird nicht erforderlich | |
| 16 (2) | Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Rauchableitungsöffnungen mit freier Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche über Dach; von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche über Fens- ter oder Türenoder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolu- menstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche | wird angewendet, siehe Hinweis wird nicht herangezogen wird nicht herangezogen |
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dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 16 (3) | Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m2sowie von Bühnen Rauchabzugsanlagen mit Bemessung, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindes- tens eine raucharme Schicht von der Höhe der Büh- nenöffnung, ermöglichen | keine Anwendung Versammlungsraum ≤ 1.000 m2 | |
| 16 (4) | Notwendige Treppenräume | Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsflä- che von mindestens 1 m2 | keine Anwendung |
| 16 (5) | Rauchableitungsöffnungen | sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen | wird erforderlich / erfüllt |
| Rauchableitung über Schächte | ist zulässig über strömungs- technisch äquivalenten Querschnitten mit feuerbe- ständigen bzw. feuerhem- menden Wänden | keine Anwendung | |
| Austrittsöffnungen | mindestens 0,25 m über der Dachfläche | keine Anwendung | |
| Fenster und Türen zur Rauchableitung | müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu ent- rauchenden Ebene ange- ordnet sein | keine Anwendung | |
| 16 (6) | Abschlüsse der Rauchablei- tungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang | müssen bei einem Über- druck von 350 Pa selbsttätig öffnen | keine Anwendung |
| eine automatische Auslö- sung durch geeignete Tem- peraturmelder ist zulässig | keine Anwendung | ||
| 16 (7) | Maschinelle Rauchabzugs- anlagen | Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastempera- tur von 300 °C | keine Anwendung |
| Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauch- abzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen | - | ||
| 16 (8) | Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauch- abzugsanlagen, der Rauch- ableitungsöffnungen, der Fenster | von einer jederzeit zugängli- chen Stelle im Raum | wird erforderlich / ist sicherzustellen, siehe Hinweis |
| Vorrichtungen zum Öffnen in notwendigen Treppenräu- men | von jedem Geschoss aus | keine Anwendung |
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I Gemeindeverwaltungsverband
S Objektbezogenes Brandschutzkonzept Hinweise
zu 2: Die vorliegende Fläche des Versammlungsraumes inkl. der Bühne beträgt ~ 450 m². Somit wird es erforderlich im Dach eine freie Öffnungsfläche zur Rauchableitung von > 4,5 m² si- cherzustellen.
zu 8: Die Öffnungen zur Rauchableitung müssen über Druckknopftaster leicht bedient werden können.
Handsteuereinrichtung für Rauch- und Wärmeabzüge – RAL 2011 [VdS 2095]
Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung »RAUCHABZUG« und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvor- richtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.
7.6 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen - § 18 VStättVO Mensa
Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnis
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanla- gen, wie Schnürböden, Be- leuchtungstürme oder Ar- beitsbrücken | aus nichtbrennbaren Baustoffen | keine Anwendung – vorliegend keine Stände bzw. Arbeitsgalerien gege- ben |
| Abstand zwischen Arbeits- galerien und Raumdecken | mindestens 2 m | keine Anwendung – vorliegend keine Stände bzw. Arbeitsgalerien gege- ben |
sch, Dußlingen
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Brandschutzte Objektbezog 7.7 Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen - § 19 VStättVO Mensa
echnische Bewertung des Gesamtkomplexes
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Du genes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | Versammlungsräume, Büh- nen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure | sind mit geeigneten Feuerlö- schern in ausreichender Zahl auszustatten | wird erfüllt siehe Kapitel „Organisatori- scher Brandschutz“ |
| 2 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 | Wandhydranten in ausrei- chender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen | wird nicht erforderlich, da≤ 1.000 m² |
| 3 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m2 | automatische Feuerlösch- anlage | wird nicht erforderlich, da≤ 3.600 m² |
| dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versamm- lungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben | - | ||
| 4 | Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege ausan- deren Versammlungsräu- men führen | automatische Feuerlösch- anlage | wird nicht erforderlich, da ausschließlich ein Versamm- lungsraum gegeben |
| 5 | Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt | Zulässig ausschließlich in Gebäuden mit automati- scher Feuerlöschanlage | wird nicht erforderlich, da ein- / erdgeschossig |
| 6 | Versammlungsräume in Kellergeschossen | automatische Feuerlöschanlage | wird nicht erforderlich, da kein Kellergeschoss gegeben |
| Ausgenommen sind Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt | - | ||
| 7 | offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 | eine dafür geeignete auto- matische Feuerlöschanlage haben | wird nicht erforderlich, siehe Hinweis |
ßlingen Hinweise
zu 7: Die im Erdgeschoss der Mensa gegebene Küche wird ggü. dem Versammlungsraum in min- destens feuerhemmender Widerstandsqualität abgetrennt, sodass aus brandschutztech- nischer Sicht auf die Ausbildung einer automatischen Feuerlöschanlage verzichtet werden kann.
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Brandschutzte Objektbezog 7.8 Funktionserhalt – Abschnitt 5.2 LAR
echnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Ste genes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- füllt; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 5.3.1 | Leitungen mit Funktionser- halt 90 Minuten (E90) | Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung maschinellen Rauchabzugsan- lagen (…) für notwendige Trep- penräume. (…) Bettenaufzügen in Kranken- häusern. | wird nicht erforderlich wird nicht erforderlich wird nicht erforderlich |
| 5.3.2 | Leitungen mit Funktionser- halt 30 Minuten (E30) | Brandmeldeanlage. Alarmierungseinrichtung. Sicherheitsbeleuchtung. hinterleuchtete Rettungsweg- kennzeichnung. Brandfallsteuerung der Aufzüge. Rauchabzugsanlagen (sofern elektrisch betrieben) | wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich wird erforderlich jeweilige Möglichkeit zum Verzicht, siehe Hinweis |
einlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 LAR müssen
a. in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit ent- sprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und – mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
b. durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- nachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist oder
c. mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfä- higkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnah- me der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.
Möglichkeiten zum Verzicht auf funktionserhaltende Leitungen beschreibt ebenfalls der Abschnitt 5 LAR. Dies ist z. B. möglich bei Alarmierungsanlagen durch Maßgaben wie:
Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes bzw. in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes die Grundfläche je Brandabschnitt darfhöchstens 1.600 m² betragen, Dies ist z. B. möglich bei Rauchabzugsanlagen / Öffnungen zur Rauchableitung durch Maßnahmen wie:
Bei selbsttätigem Auslösen bei Spannungsabfall oder Überwachung des Leitungsweges mittels Brandwarnanlage und Öffnen bei Rauchdetektion.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplex Objektbezogenes Brandschutzkonzept Dies ist z. B. möglich bei der Sicherheitsbeleuchtung:
innerhalb von Brandabschnitten bismax. 1.600 m² und Geschossen oder innerhalb von Treppenräumen.
7.9 Wartung technischer Einrichtungen - u.a. § 37 VStättVO
Sämtliche im Brandschutzkonzept genannten brandschutztechnischen Einrichtungen sind bei Inbetrieb- nahme bzw. nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die wiederkehrenden Prüfungen aller brandschutztechnischen Einrichtungen sind durch einen Wartungsver- trag zu organisieren. Die Wartungs- und Prüfungsintervalle sind gemäß Richtlinien und Herstellerangaben einzuhalten:
xes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem
| Prüfgegenstand | Prüfer vor der | Prüfer bei | Prüffristen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Inbetriebnahme | Wiederholungsprüfungen | ||||||
| Hersteller | Sachkundiger | ||||||
| Sachkundiger | Sachkundiger (befähigte Personen) | ||||||
| Sachkundige Person | |||||||
| Sachverständiger | Sachverständiger | ||||||
| Sachkundiger | Sachkundiger | ||||||
| Sachverständiger oder Fachplaner oder amtliche Prüfung nach der BauSVO in Kran- ken-häuser usw. | Sachverständiger oder amtliche Prüfung nach der BauSVO (Wiederholungs- prüfungen) oder Sachkun- diger einer Wartungsfirma (Wartungsvertrag) | ||||||
| Sachverständiger oder Fachplaner oder amtliche Prüfung nach der BauSVO in Kran- kenhäuser usw. | Sachverständiger oder amtliche Prüfung nach der BauSVO (Wiederholungs- prüfungen) oder Sachkun- diger einer Wartungsfirma (Wartungsvertrag) | ||||||
| Sachkundiger | Sachkundiger |
Höhnisch, Dußlingen Für die technischen Bereiche (beispielsweise Elektrik, Heizung, usw.) sind, wenn diese nicht an Fachfir- men zum Betreiben und Warten übergeben wurden, Betriebsanweisungen zu erarbeiten, die auch Maßnahmen zur Vermeidung von gefahrdrohenden Zuständen und Handlungsanweisungen im Brand- und/ oder Havariefall beinhalten.
Zur Dokumentation der Prüfungen muss eine benannte verantwortliche Person ein Prüfbuch führen. Es muss jederzeit zur Einsicht verfügbar sein und Folgendes beinhalten: Datum der Inbetriebnahme der Anlage Datum jeder Prüfung (Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede durchgeführte Wartung und Prüfung Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler sowie jede durchgeführte Abhilfemaß- nahme Datum und kurzgefasste Einzelheiten, über jede Änderung an der Einrichtung
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 7.10 Prüfung elektrischer Geräte
Ortsveränderliche Elektrogeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.
Anhand einer Gefährdungsbeurteilung sind die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen festzule- gen. Die DGUV V3 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 6 Monaten vor. Bei einer Fehlerquote unter 2 % bei den Prüfungen kann die Prüffrist aber verlängert werden.
Als Maximal-Richtwerte gibt die DGUV Vorschrift 3 vor:
1 Jahr in Fertigungsstätten, Werkstätten, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen
2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
In der Gefährdungsbeurteilung kann eine individuelle Frist festgelegt werden – die Empfehlungen sind in der Regel jedoch ein guter Ausgangspunkt.
Die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel muss von Elektrofachkräften (EFK) durchgeführt werden. Bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte können auch elektrotechnisch unterwiesene Perso- nen (EUP) die Prüfungen unter Aufsicht einer EFK durchführen.
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8 Organisatorischer Brandschutz
8.1 Allgemeines
Um die in diesem Brandschutzkonzept definierten Brandschutzmaßnahmen aufei- nander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel der Gebäudenutzer mit den Ret- tungs- und Löschkräften gewährleistet sein.
8.2 Maßnahmen
komplexes
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| Nr. | Organisatorische Maßnah- me | Ausführung und Grundlage | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Unterweisung der Mitarbei- ter ASR A2.2 | Die Beschäftigten sind re- gelmäßig zu belehren. | Unterweisung anhand einer Brandschutzordnung |
| 2 | Brandschutzordnung ASR A2.3 | DIN 14096 | Beispiel für den auszuhän- genden Teil A. |
| 3 | Brandschutzbeauftragter | ASR A2.2 | wird erforderlich |
| 4 | Sicherheitskennzeichnung | hinterleuchtete Rettungs- wegpiktogramme DIN EN ISO 7010, ASR A1.3 | Hinweiszeichen siehe Hinweis |
| 5 | Flucht- und Rettungspläne | Vorgaben der Norm DIN ISO 23601 / ASR A2.3. | |
| 6 | Sammelstelle | nach ASR A2.3 |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplex ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Nr. | Organisatorische Maßnah- me | Ausführung und Grundlage | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 7 | Kleinlöschgeräte | Kleinlöschgeräte nach ASR A2.2 | Griffhöhe und Kennzeichnung Feuerlöscher |
| 8 | Übungen | Es sind regelmäßig Evakuie- rungsübungen (angekündigt und unangekündigt) durch- zuführen. | wird erforderlich |
xes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höh Hinweis:
zu 1: Die Beschäftigten sind vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unter- weisen. Insbesondere ist über die Bedeutung der Hilfestellung der Räumung / Evakuierung des Gebäudes / der Nutzungseinheit im Gefahrenfall zu informieren. Die Unterweisung sollte jähr- lich und bei Antritt des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
zu 2: Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 zu erstellen. Diese kann als Grundlage der regelmäßigen Unterweisungen dienen.
zu 3: Für das Objekt ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Dieser hat die Aufgabe, die Ein- haltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betriebli- chen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
zu 4: Die Flucht- und Rettungswege sind in den geforderten Abmessungen gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Es ist eine ausreichende Zahl anhinterleuchteten Rettungswegpiktogrammen anzuordnen. In Bereichen mit nichtausreichender Tageslichtbeleuchtung wird es erforderlich, die Rettungswegkennzeichnung ebenfalls hinterleuchtet auszuführen. Zudem wird es erforderlich, im Verlauf der Flucht- und Rettungswege (vgl. Kapitel 6.3) eine Si- cherheitsbeleuchtung vorzuhalten.
zu 6: Die Lage der Sammelstelle ist außerhalb des Gefahrenbereichs sowie des Wirkungskreises der Feuerwehr zu wählen. Da es sich bei der Definition der Sammelstelle um eine arbeits- schutzrechtliche Maßgabe handelt, ist die endgültige Platzierung mit dem Arbeitgeber abzu- stimmen.
zu 7: Nach ASR A2.2 müssen ausreichend Kleinlöschgeräte vorgehalten werden.
hnisch, Dußlingen
| Geschoss | Bereich | Brandgefährdungs- | Fläche | Löschmitteleinheiten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| klasse | [m²] | gemäß ASR A2.2 | ||||||||
| Bauteil A, C, D und E | normal | ~ 1.900 | ||||||||
| Bauteil B | normal | ~ 1.200 | ||||||||
| Bauteil H und J | normal | ~ 1.150 | ||||||||
| Bauteil K und GMS Bestand | normal | ~ 2.050 |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverba ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Geschoss | Bereich | Bereich | Brandgefährdungs- | Fläche | Löschmitteleinheiten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| klasse | [m²] | gemäß ASR A2.2 | |||||||||
| Bauteil GMS Neu | normal | ~ 1.150 | |||||||||
| Bauteil Mensa | erhöht | ~ 980 | |||||||||
| Bauteil A und E | normal | ~ 1.050 | |||||||||
| Bauteil B | normal | ~ 1.180 | |||||||||
| Bauteil H | normal | ~ 520 | |||||||||
| Bauteil K | normal | ~ 395 | |||||||||
| Bauteil GMS Be- stand | normal | ~ 1.600 | |||||||||
| Bauteil GMS Neu | normal | ~ 1.450 | |||||||||
| Bauteil Mensa | normal | ~ 1.150 |
and Steinlac Die Zuordnung des Löschvermögens der Löschmitteleinheiten (LE) ist wie folgt vorzuneh- men
ch Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, D
| Löschvermögen (Ratiang gemäß DIN EN 3-7) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LE | Brandklasse A | Brandklasse B | |||||
| 1 | 5A | 21B | |||||
| 2 | 8A | 34B | |||||
| 3 | 55B | ||||||
| 4 | 13A | 70B | |||||
| 5 | 89B | ||||||
| 6 | 21A | 113B | |||||
| 9 | 27A | 144B | |||||
| 10 | 34A | ||||||
| 12 | 43A | 183B | |||||
| 15 | 55A | 233B |
ußlingen Im Sinne der ASR A.2. Nr. 6 Tabelle 4 wird es erforderlich, das Erdgeschoss der Mensa auf- grund der Nutzung in eine erhöhte Brandgefährdung einzustufen. Als Kompensation kann hier die automatische Brandfrüherkennung und somit die frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr in Ansatz gebracht werden. Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher an- gerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Die Feuerlöschgeräte sind sinnvoll in den jeweiligen Nutzungen zu verteilen bzw. ggf. an s. g. Stützpunkten anzubringen.
Es ist zu beachten, dass für die Grundausstattung nur Feuerlöscher angerechnet werden dürfen, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlac Objektbezogenes Brandschutzkonzept Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens 2 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, ange- rechnet werden, wenn:
sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher,
die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher nach Punkt 5.3, reduziert wird und die Anzahl der Brandschutzhelfer nach Punkt 7.3 verdoppelt wird.
Für alle Bereiche, in denen keine elektrischen Anlagen betroffen sind, wird der Einsatz von Schaumlöschern empfohlen. Feuerlöscher müssen so aufgehängt werden, dass sie von al- len Anwesenden ohne Anstrengung aufgenommen werden können. Die Griffhöhe von Feu- erlöschern sollte zwischen 0,8 m und 1,2 m betragen. Sie sind so zu verteilen, dass die Ent- fernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m (tatsäch- liche Laufweglänge) beträgt. Die Feuerlöscher sind nach DIN EN 3 bzw. DIN 14406-4 in Abständen von mindestens zwei Jahren zu prüfen. zu 8.: Übungen zu Amoksituationen sollten sich auf Schulungen für Lehrer, Betreuer, Polizei und Rettungskräfte konzentrieren, da potentielle Täter durch Übungen ggf. eine Handlungsanwei- sung erhalten könnten.
8.3 Ordnungswidrigkeiten - § 19 LBOAVO
ch Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| Ordnungswidrig nach § 75 (3) Nr. 2 LBO handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig: […] Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr durch Einbauten einengt oder […] Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen oder Bewegungs- flächen für die Feuerwehr nicht freihält. | - |
m Höhnisch, Dußlingen
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Brandschutzt Objektbezo 8.4 Lagerung von Gasflaschen – TRGS 510
technische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsv ogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 10.2 | An die Lagerung von Gasflaschen sind folgende Anforderungen zu stellen: Gasflaschen sind gegen umfallen und herabfallen zu sichern – Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutz- einrichtung zu schützen; Druckgasbehälter mit verflüssigten Gasen sollen vor- zugsweise stehend gelagert werden; Druckgasbehälter sollen vor übermäßiger äußerer Wärmeeinwirkung (in der Regel Temperaturen, die 65°C nicht übersteigen) geschützt aufgestellt werden; Druckgasbehälter in Lagern im Freien sind durch ge- eignete Maßnahmen wie Gasflaschenboxen und -container oder Umzäunung der Anlage zu sichern; Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desglei- chen dürfen keine Instandsetzungsarbeiten von Druck- gasbehältern durchgeführt werden. Hierfür sind spezi- elle Räume bereit zu stellen. | siehe Hinweis wird erforderlich / ist sicherzustellen wird erforderlich / ist sicherzustellen wird erforderlich / ist sicherzustellen wird erforderlich / ist sicherzustellen wird erforderlich / ist sicherzustellen |
verband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Hinweis:
zu 1: Da die Lagerung der Gasflaschen außerhalb des Gebäudes erfolgt, sind aus brandschutz- technischer Sicht keine weiteren Maßnahmen zu berücksichtigen. Nichts destotrotz können sich aus dem Bereich des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßgaben ergeben.
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9 Abwehrender Brandschutz
9.1 Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung - § 2 LBOAVO (§ 15 LBO)
Gebäude müssen gemäß § 15 (1) LBO von außen zugänglich sein, um wirksame Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können.
wertung des Gesamtkomplexes
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen schutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 1 | zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuer- wehr | Fenster: vgl. Kapitel 5.8.4 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen; Stellfläche für das tragbare Rettungsgerät (3,0 x 3,0 m) sowie das Hubrettungsfahr- zeug (5,0 x 11,0 m und nicht mehr als 9,0 m entfernt) | wird nicht erforderlich – Rettungswege werden baulich sichergestellt |
| zweiter Rettungsweg bei Sonderbauten über Ret- tungsgeräte der Feuerwehr | wenn keine Bedenken we- gen der Personenrettung bestehen | wird nicht erforderlich – Rettungswege werden baulich sichergestellt | |
| 2 | Zu- oder Durchgänge | Die Zu- oder Durchgänge müssen geradlinig und min- destens 1,25 m, bei Türöff- nungen und anderen gering- fügigen Einengungen min- destens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindes- tens 2,2 m, bei Türöffnun- gen und anderen geringfügi- gen Einengungen mindes- tens 2 m betragen. | Aufgrund der gegebenen privaten Verkehrsflächen sowie Gebäudezugänge, kann die erforderliche Zu- gänglichkeit gewährleistet werden. |
| Bewegungsflächen | Gebäude, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebau- ten Grundstücken mehr als 50 m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80 mvon öffentlichen Ver- kehrsflächen entfernt sind | bereits bebautes Grundstück wird erforderlich / ist sicherzustellen | |
| 3 | Zu- oder Durchfahrt | Wenn die zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. | wird nicht erforderlich |
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Brand Objek
dschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
I Ge ktbezogenes Brandschutzkonzept
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung er- reicht; kompensiert durch |
|---|---|---|---|
| 4 | Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Aufstell- flächen und Bewegungsflä- chen | Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Aufstell- flächen und Bewegungsflä- chen müssen für die einzu- setzenden Rettungsgeräte der Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein; | Kann aufgrund der gegebe- nen Verkehrsflächen ge- währleistet werden |
| 5 | Brandbekämpfung | Es muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfü- gung stehen. Gemäß § 3 FwG ist für den Grundschutz die Gemeinde zuständig. | Eine Anfrage, der zur Verfü- gung stehenden Wasserver- sorgung am 25.01.2024 blieb bislang ohne Ergebnis |
meindeverwaltungsverband Steinlach
W Hinweis:
zu 2-4: Die Anforderungen an Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“. Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle können andere Ab- stände festgelegt werden, wenn örtliche oder technische Gegebenheiten dies erfordern. zu 4: Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden. Für das Gebäude muss ein erforderlicher Löschwasserbedarf von 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden sichergestellt werden. Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m können zur Brandbekämpfung herangezogen werden.
Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| § 15 LBO | |||
|---|---|---|---|
| Abs. (Satz) | Baurechtliche Einordnung | Baurechtliche Anforderung | Mindestanforderung erfüllt; kompensiert durch |
| 1 | Bauliche Anlagen | Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchführbar | wird erfüllt |
| 6 | Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbei- ten durch die Feuerwehr | geeignete und von öffentli- chen Verkehrsflächen er- reichbare Aufstell- und Be- wegungsflächen | wird erfüllt |
| Nr. | MSchulbauR | ||
| 11 | Der Betreiber muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feu- erwehr zur Verfügung stellen. | wird erforderlich |
Hinweis:
zu 11: Der Feuerwehrplan ist gemäß DIN 14095 zu erstellen bzw. anzupassen. Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 9.2 Photovoltaikanlagen
Auf den Dachflächen des Objektes wird eine Photovoltaikanlage vorgesehen. Hierbei soll die Feuerwehr bereits im Zugangsbereich des Gebäudes durch eine gut ersichtliche Hinweisbeschilderung „PV-Achtung Solaranlage“ auf das Vorhandensein einer Photovoltaikanlage aufmerksam gemacht werden.
Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektri- schen Anlagen zu beachten sind. Zudem ist im Zugangsbereich zum Gebäude ein DC-Trennschalter vorzusehen.
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10 Allgemeine Hinweise
10.1 Nationale und europäische Normung
Die in dem Objektbezogenen Brandschutzkonzept genannten Brandschutzqualitäten wie die Feuerwiderstandsqualität von Bauteilen wie beispielsweise Wände, Stützen, Decken, Türen etc. (feuerbeständig, hochfeuerhemmend oder feuerhemmend) wer- den national in der DIN 4102-2 geregelt. Parallel kann aber auch die europäische Normung, die DIN EN 13501-2, zur Regelung der Feuerwiderstandsqualität herange- zogen werden, da diese bereits durch die Bauregelliste 2002/1 eingeführt wurde. Gleiches gilt für die in diesem Objektbezogenen Brandschutzkonzept benannten Bau- stoffqualifizierungen (nichtbrennbar, schwerentflammbar und normalentflammbar), welche national in der DIN 4102-1 geregelt sind aber ebenfalls im Sinne DIN EN 13501- 1 zur Anwendung kommen können. Somit können sämtliche Bauteile und Baustoffe, welche nach DIN 4102 aber auch nach der DIN EN 13501 klassifiziert sind, zum Einsatz kommen. Ebenfalls gilt die vorhergehende Ausführung auch für weitere Normenreihen (z. B. der Normierung für Rauchschutzabschlüsse: national DIN 18095; europäisch DIN EN 1634), welche bislang parallel geführt werden, sofern die entsprechende europäische Norm durch die Bauregeliste eingeführt wurde. Bauprodukte, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz oder der Türkei genannten technischen Anforderun- gen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau ge- mäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
10.2 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB)
Es ist darauf zu achten, dass die zur Anwendung kommenden Bauprodukte über eine ausreichend lange Zulassung verfügen (über den Abnahmezeitpunkt durch die Bau- rechtsbehörde hinaus). Erlischt die Zulassung bereits vor Abnahme, handelt es sich streng genommen um ein nicht mehr zulässiges Bauprodukt! Hintergrund ist, dass aufgrund der Angliederung an das europäische Recht, nationale Zulassungen nicht mehr verlängert werden bzw. zukünftig auf europäischer Ebene erfolgen. Dies wurde u. a. durch die Einführung der „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VwV TB“ festgesetzt. Dies bedeutet, dass auf die jeweilige Zulassungsdauer des eingesetzten Produktes zu achten ist – es gibt rechtlich keine andere Möglichkeit. Des Weiteren sind bei europäisch geregelten Produkten, keine Abweichungen der Ausführung mehr möglich. Hier istIMMER rechtzeitig der Hersteller heranzuziehen, um die entsprechende und sich ggf. im Bauprozess ergebende Ausführung zu klären. Abweichenden Ausführungen können auch nicht „mehr“ durch einen Brandschutz- sachverständigen oder durch die zuständige untere Baurechtsbehörde bestätigt werden. Einzige Möglichkeit, Zustimmung im Einzelfall über die obere Bauaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) oder Bestätigung durch den Hersteller, dass eine nichtwesentliche Abweichung besteht.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Somit ist es ratsam, sämtliche eingesetzten Produkte gemäß den Herstellerangaben einzubauen oder rechtzeitig diesen einzuschalten. Außerdem wird es zwingend erforderlich (Pflicht des Handwerkers), z. B. für Baukon- trollen, zum jeweiligen Bauprodukt (nicht nur bei brandschutztechnisch relevanten Produkten) die Einbauanleitung sowie die zugehörige Zulassung (inkl. CE- Kennzeichnung) auf der Baustelle mitzuführen. Nach dem Einbau, hat der Anwender (Handwerker) die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklä- rung zu bestätigen. Alle Bauprodukte und Bauarten mit Brandschutzanforderungen müssen nach einer in der Bauregelliste bekannt gemachten technischen Regel erstellt worden sein oder über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen. Zu diesen Verwendbarkeitsnachwei- sen zählen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsicht. Fahrlässig handelt derjenige, der Baumaßnahmen ohne Berücksichtigung des Ver- wendbarkeitsnachweises ausführt oder ausführen lässt. Der Unternehmer muss für den Einbau / die Errichtung der brandschutzrelevanten Bauprodukte und Bauarten qualifiziert sein und hat alle erforderliche Verwendbarkeitsnachweise zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Nach Abschluss der Arbeiten hat er in einer Übereinstimmungserklärung die Einhal- tung aller Bestimmungen der Verwendbarkeitsnachweise zu bestätigen. Der Bauleiter hat während der gesamten Bauausführung die Verwendbarkeitsnachweise ständig für die Bauabnahmen zu sammeln und deren Vollständigkeit zu prüfen.
10.2.1 Verwendbarkeitsnachweis, Anwendbarkeitsnachweise
Für die Planung und Ausführung sind ausschließlich geeignete, zertifizierte und zuge- lassene Bauprodukte, Bausätze und Bauarten zulässig. Deren Zulässigkeit sind im § 16LBO sowie der VwV TB geregelt. Der Nachweis über die Zulässigkeit kann je nach Bauprodukt und Bauart insbesondere über folgende Unterlagen erbracht werden: Für Bauprodukte und Bausätze: Übereinstimmung mit einer harmonisierten EN-Norm oder einer europäischen technischen Zulassungund Leistungserklärung; Übereinstimmung mit einer technischen Regel / Baubestimmung; Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ); Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis(AbP); Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Für Bauarten: Übereinstimmung mit einer technischen Regel / Baubestimmung; Allgemeine Bauartengenehmigung (aBG); vorhabenbezogene Bauartengenehmigung (vBG); Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis(AbP) [vgl. VwV TB Teil C4].
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 10.3 Anspruchsberechtigter
Gemäß Art. 14 (2) GG ist Eigentum verpflichtend und soll „dem Wohle der Allgemein- heit dienen“. Somit ist der Eigentümer (Anspruchsberechtigte) dafür verantwortlich, dass während der Nutzung des Gebäudes und dessen Lebenszyklus, die öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Somit sind die gemäß § 42 LBO, nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise zu erbringen. Somit wird es bei etwaigen Änderungen, der diesem Brandschutzkonzept zugrunde- liegenden Voraussetzungen erforderlich, die erforderlichen Anträge zu stellen und zu Dokumente zu aktualisieren.
10.4 Umsetzung der Brandschutzkonzeption
Die in diesem Objektbezogenen Brandschutzkonzept und/oder im zugehörigen Brandschutzplan benannten Brandschutzanforderungen geben die im baurechtlichen Sinne, erforderliche Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard „Personenschutz“. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als in diesem Objektbezogenen Brandschutzkonzept und/oder im zugehörigen Brandschutzplan dargestellte Feuer- widerstandsdauer erforderlich werden, um den Anforderungen der jeweils zugehöri- gen bauaufsichtlichen Zulassungen gerecht zu werden. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand / Tür, Anschluss Trockenbauwand an Decke etc.) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Missverhältnisse bzgl. benannten Anforderungen und Umsetzbarkeit im Sinne der bauaufsichtlichen Zulassung, sind diese vorzeitig mit dem Ersteller des Ob- jektbezogenen Brandschutzkonzeptes abzustimmen. Somit empfiehlt es sich, die Bauausführung von qualifiziertem Personal, im Sinne ei- ner Baubegleitung überwachen zu lassen, was durch z. B. regelmäßige Begehungen erfolgen kann, um falschen Einbausituationen vorzubeugen. Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entspre- chenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der LBO / LBOAVO oder auf Grund der LBO / LBOAVO erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauli- chen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck ent- sprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der LBO / LBOAVO oder auf Grund der LBO / LBOAVO erfüllen und gebrauchstauglich sind.
10.5 Brandschutz während der Bauphase
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, ab- gebrochen oder unterhalten werden können und Brandgefahren nicht entstehen. Brennbare Materialien, sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen während der Bauzeit innerhalb des Gebäudes nur in der zum Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge gelagert werden.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Notwendige Treppenräume sowie Flucht- und Rettungswege sind entsprechend dem Baufortschritt so auszuführen, dass sie als Fluchtwege und für die Feuerwehr als An- griffswege verwendet werden können. Während der Bauzeit ist die Zufahrt zur baulichen Anlage für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 11 t sicherzustellen. Die Löschwasserversorgung ist während der Bauzeit sicherzustellen.
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11 Zusammenfassung
11.1 Ermessensspielraum
Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden- Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen gestellt werden. Abweichungen können nur gestattet werden, soweit auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.
11.1.1 Baurecht (LBO / LBOAVO) gegenüber Arbeitsrecht (ArbStättV)
Brandschutz- und Arbeitsschutzvorschriften widersprechen sich punktuell deutlich. Die Erfahrung zeigt, dass im baulichen Brandschutz bei entsprechender Kompensa- tion im Einvernehmen mit den Baugenehmigungsbehörden und der Feuerwehr Ab- weichungen und Erleichterungen vom Baurecht zulässig und möglich sind. Im Arbeitsschutzrecht ist hierfür der Begriff der Gefährdungsbeurteilung geschaffen worden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass schutzzielorientierte Gefährdungsbeur- teilungen, z. B. in Bezug auf die abweichende Gestaltung von Rettungswegen, von verschiedenen Verfahrensbeteiligten nicht akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass eine enge Abstimmung mit dem Nutzer (Arbeitgeber (Betreiber der Arbeitsstätte)) erfolgen muss, da verschie- dene baurechtliche Maßgaben sowie die in diesem Brandschutzkonzept definierten Abweichungen zu den baurechtlichen Vorgaben einen Widerspruch zum Arbeits- schutzrecht darstellen können. In diesem Brandschutzkonzept werden die Schnittstellen zwischen den baurechtli- chen Maßgaben sowie dem Arbeitsschutzrecht (z. B. Rettungswegbreiten und - längen, Sicherheitskennzeichnung etc.) als auch die arbeitsschutzrechtlichen Maßga- ben den organisatorischen Brandschutz betreffend (Anzahl Feuerlöschgeräte, Er- fordernis Sicherheitsbeleuchtung, Brandschutzordnung etc.) behandelt. Jedoch stellt dieses Brandschutzkonzept im Allgemeinen, rein die baurechtlich erforderlichen Be- dingungen dar, wonach die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben nicht zwingend bin- dend sein müssen. Jedoch können aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben höhere Anforderungen, als in diesem Brandschutzkonzept definiert, verbindlich werden.
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21-184-BSK 31.07.2024 Brandschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes Objektbezogenes Brandschutzkonzept Somit wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber (Betreiber der Arbeitsstätte) mittels Gefährdungsbeurteilung von den in diesem Brandschutzkonzept definierten, arbeitsschutzrechtlich relevanten Maßgaben abweichen kann, was dann in dessen Verantwortungsbereich liegt.
11.2 Abweichungen / Erleichterungen und Kompensationsmaßnahmen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 LBO geregelt. Nachfol- gend werden die Abweichungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen auf- geführt:
I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz
I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen
| Abweichung 1 | Kompensation / Maßnahme | ||
|---|---|---|---|
| Innerhalb der Gebäudeteile C und H werden die notwendigen Treppen ohne Ausbildung eines notwendigen Treppenraums definiert. § 28 (2) LBO | Baurechtlich genehmigte Bestandssituation; | ||
| der zweite Flucht- und Rettungsweg wird direkt aus den einzel- | |||
| nen Klassenräumen über Bypasslösungen mit Zugang in einen | |||
| notwendigen Treppenraum bzw. über direkte Notausstiege / | |||
| notwendige Außentreppen sichergestellt; | |||
| innerhalb des Gesamtkomplexes ist eine automatische Brand- | |||
| früherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach | |||
| DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1 Vollschutz | |||
| installiert. | |||
| Abweichung 2 | Kompensation / Maßnahme | ||
| Innerhalb der Gebäudeteile GMS Neu und B werden die notwendigen Treppen ohne Ausbildung eines notwendigen Treppenraums definiert. § 28 (2) LBO | der zweite Flucht- und Rettungsweg wird direkt aus den einzel- | ||
| nen Klassenräumen über Außenstege mit Zugang zu einer not- | |||
| wendigen Außentreppe sichergestellt; | |||
| oberhalb der jeweiligen notwendigen Treppe wird eine Öffnung | |||
| zur Rauchableitung≥ 2,0 m2 vorgesehen; | |||
| die angrenzenden Bauteile werden feuerhemmend, Türab- | |||
| schlüsse mindestens dichtschließend ausgebildet; | |||
| innerhalb des Gesamtkomplexes ist eine automatische Brand- | |||
| früherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach | |||
| DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-22 der Kategorie 1 Vollschutz | |||
| installiert. | |||
| Abweichung 3 | Kompensation / Maßnahme | ||
| Die tragenden und aussteifen- den Bauteile sind im Bestand aus nichtbrennbaren Baustof- fen ohne erforderlichen Feuer- widerstand ausgebildet § 4 (1) LBOAVO § 8 (1) LBOAVO Art. 2.1 MSchulbauR | baurechtlich genehmigte Bestandssituation; | ||
| der zweite Flucht- und Rettungsweg kann baulich sichergestellt | |||
| werden; | |||
| innerhalb des Gesamtkomplexes ist eine automatische Brand- | |||
| früherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach | |||
| DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1 Vollschutz | |||
| installiert. | |||
| Die neu errichteten Gebäude werden in mindestens feuer- | |||
| hemmender bzw. feuerbeständiger Widerstandsqualität errich- | |||
| tet. |
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Br O
randschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept
| Abweichung 4 | Kompensation / Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Der gesamte Gebäudekomplex inkl. Neubauten wird ohne Aus- bildung einer Brandwand errich- tet. § 7 (1) LBOAVO Art. 2.2 MSchulbauR | baurechtlich genehmigte Bestandssituation; | ||||
| die umlaufenden Außenstege sind im Bereich der Abstandsflä- | |||||
| chen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen; | |||||
| innerhalb des Gesamtkomplexes ist eine automatische Brand- | |||||
| früherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach | |||||
| DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1 Vollschutz | |||||
| installiert. | |||||
| Die Verbindungsflure aus nichtbrennbaren Baustoffen (Unter- | |||||
| bindung Zündschnureffekt) werden mit einer Länge von min- | |||||
| destens 5,0 m ausgeführt; | |||||
| Die Türabschlüsse innerhalb dieser Verbindungsgänge werden | |||||
| in mindestens feuerhemmender, rauchdichter und selbstschlie- | |||||
| ßender Widerstandsqualität ausgeführt; | |||||
| Abweichung 5 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Innerhalb der einzelnen Bauteile werden die Nutzungen trotz Grundfläche von mehr als 400m2 offen ohne brand- schutztechnische Trennung über zwei Geschoss geführt. § 8 (3 LBOAVO) | Die einzelnen Flucht- und Rettungsweg werden über direkte | ||||
| Ausgänge / Ausstiege / Notleitern aus den einzelnen Klassen- / | |||||
| Unterrichtsräumen sichergestellt; | |||||
| Die einzelnen Nutzungsbereiche werden in mindestens feuer- | |||||
| hemmender Widerstandsqualität, bestehende Türabschlüsse | |||||
| mind. rauchdicht und selbstschließend bzw. neu errichtete | |||||
| Türabschlüsse mindestens feuerhemmend, rauchdicht und | |||||
| selbstschließend voneinander abgetrennt; | |||||
| innerhalb des Gesamtkomplexes ist eine automatische Brand- | |||||
| früherkennung i.V.m. einer Alarmierungseinrichtung nach | |||||
| DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2 der Kategorie 1 Vollschutz | |||||
| installiert. | |||||
| Abweichung 6 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Die notwendigen Treppen der | diese notwendigen Treppen werden ausschließlich durch das anwesende Betriebspersonal wie Hausmeister oder Handwer- ker genutzt. | ||||
| Bauteile B, Mensa und GMS- | |||||
| Neubau wird aus dem Erd- ins | |||||
| Kellergeschoss mit einer lichten | |||||
| Breite von mind. 1,0 m ausge- | |||||
| führt. | |||||
| Art. 3.4 MSchulbauR | |||||
| Abweichung 7 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Die notwendige Außentreppe | Im Bereich der umlaufenden Außenstege wird eine weitere | ||||
| innerhalb der Bauteile B und | notwendige Außentreppe erreicht, bei welcher die erforderliche | ||||
| GMS Neubau enden innerhalb | Flucht- und Rettungswegbreite eingehalten werden kann. | ||||
| der Außenfassade mit einem | Zur frühzeitigen Alarmierung der anwesenden Personen ist eine | ||||
| Abstandsmaß der Fassaden- | |||||
| automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungs- | |||||
| stützen von 1,10 m. | |||||
| einrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2der Kate- | |||||
| Art. 3.4 MSchulbauR | gorie 1 Vollschutz installiert. |
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randschutztechnische Bewertung des Gesamtkomplexes
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| Abweichung 8 | Kompensation / Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Der Bauteil A bzw. Treppen- | Der notwendige Treppenraum mündet innerhalb des Wind- fangs bzw. Verbindungsgangs welcher über einen direkten Aus- gang ins Freie verfügt; | ||||
| raum 2 Bauteil Mensa wird ohne | |||||
| direkten Ausgang ins Freie ge- | |||||
| führt. | |||||
| § 11 (2 LBOAVO) | |||||
| Abweichung 9 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Die einzelnen Nutzungsbereiche werden ohne Ausbildung eines notwendigen Flures definiert. § 12 (2 LBOAVO) | baurechtlich genehmigte Bestandssituation im Gebäudekom- | ||||
| plex; | |||||
| Zur frühzeitigen Alarmierung der anwesenden Personen ist eine | |||||
| automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungs- | |||||
| einrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2der Kate- | |||||
| gorie 1 Vollschutz installiert. | |||||
| In den Gebäuden GMS-Bestand, GMS-Neubau, Bauteil B und | |||||
| Mensa werden die Trennwände ggü. der allgemeinen Verkehrs- | |||||
| flächen in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität, | |||||
| Türabschlüsse mindestens dichtschließend ausgebildet; | |||||
| Innerhalb der einzelnen Klassenräume Bestand als auch Neu- | |||||
| bau werden innerhalb des Erd- bzw. Obergeschosses Bypass- | |||||
| lösungen mit Anbindung an direkte Ausgänge / Ausstiege ins | |||||
| Freie bzw. zwei unabhängige notwendige Treppen erreichbar | |||||
| sind und somit die Rettungswege unabhängig sichergestellt | |||||
| werden können. | |||||
| Abweichung 10 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Innerhalb der Bestandsgebäude wird im Bereich der allgemeinen Verkehrsflächen die lichte Ret- tungswegbreite der Notausgän- ge zum Teil mit vorliegend ca. 1,10 m unterschritten § 12 (2 LBOAVO) | baurechtlich genehmigte Bestandssituation; | ||||
| Zur frühzeitigen Alarmierung der anwesenden Personen ist eine | |||||
| automatische Brandfrüherkennung i.V.m. einer Alarmierungs- | |||||
| einrichtung nach DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2der Kate- | |||||
| gorie 1 Vollschutz installiert; | |||||
| Werden die Notausgänge zu einem späteren Zeitpunkt saniert | |||||
| bzw. ausgetauscht, so sind die aktuell gültigen Vorschriften bzw. | |||||
| Rettungswegbreiten einzuhalten; | |||||
| Im Bereich der Neubauten sind die erforderlichen lichten Ret- | |||||
| tungswegbreiten von≥ 1,20 m bis zum Ausgang ins Freie sicher- | |||||
| zustellen; | |||||
| Abweichung 11 | Kompensation / Maßnahme | ||||
| Der Aufzug in Gebäude K ver- fügt nicht über eine Brandfall- steuerung. § 14 (6 LBOAVO) | Der Aufzug in Gebäude K ver- | baurechtlich genehmigte Bestandssituation - Bestandsaufzug; | |||
| fügt nicht über eine Brandfall- | im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss werden, über die | ||||
| steuerung. | |||||
| Kenngröße „Rauch“, automatisch öffnende Öffnungen zur | |||||
| § 14 (6 LBOAVO) | Rauchableitung vorgesehen. | ||||
| Der Aufzug kann rein über Schlüsselschalter benutzt werden. |
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 11.3 Abschließende Beurteilung
Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeu- genden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden- Württemberg abdecken, werden wie folgt formuliert:
- Das Objekt wird, aufgrund dessen Gebäudeabmessungen (mittlere Höhe des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über Geländeoberfläche) sowie der vorlie- genden Größe der Nutzungseinheiten, der Gebäudeklasse 3 zugeordnet – § 2 (4) LBO.
- Bei den vorliegenden Gebäuden handelt es sich außerdem um einen ungeregel- ten Sonderbau nach § 38 (2) Nr. 5 LBO (Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen).
- Bei der vorliegenden erdgeschossigen Mensa handelt es sich außerdem um ei- nen geregelten Sonderbau nach § 38 (2) Nr. 7 LBO (Versammlungsstätten).
- Das Erdgeschoss innerhalb des Mensagebäudes wird sowohl als Speisebereich für die Schüler und Lehrer als auch für schulinterne Veranstaltungen genutzt, sodass hier die VStättVO Anwendung findet.
- Das Gebäude der Mensa wird zukünftig Brandverhütungsschaupflichtig.
- Die bisher als Versammlungsstätte genutzte Aula im GMS-Bestand wird auf- grund des Neubaus nicht mehr für schulinterne Veranstaltungen genutzt. Die VStättVO wird zukünftig keine Anwendung mehr finden. Es erfolgt eine Bewer- tung nach LBO /LBOAVO.
- Der im Bestand gegebene Gebäudekomplex sowie die angrenzenden Neubau- ten B und GMS werden als zusammenhängender Brandabschnitt definiert.
- Das Bauteil Mensa wird als separater Brandabschnitt bewertet.
- Das auf dem Gelände verbleibende Gymnasium wird im Rahmen dieses Objekt- bezogenen Brandschutzkonzeptes nicht berücksichtigt. Evtl. bestehende Brand- schutzkonzepte dieses angrenzenden Gebäudes behalten weiter deren Gültig- keit.
- Der Gebäudekomplex verfügt über eine maximale Ausdehnung von rund 168mx136m. Die vorliegende Gesamtgrundfläche im Erdgeschoss beträgt ~7.700m².
- Die Grundfläche der Mensa beträgt bei einer maximalen Ausdehnung von rund 34 m x 32 m im Erdgeschoss 920 m2.
- Die äußere Erschließung des Gebäudeareals erfolgt kommend aus südlicher Richtung über die Straße Auf dem Hönisch sowie aus nördlicher Richtung über einen angrenzenden Feldweg. Durch die Hinzuziehung von privaten Verkehrsflä- chen kann das Fahrzeug sowohl mit Fahrzeugen der Feuerwehr als auch fußläu- fig erreicht werden.
- Über diese angeordneten Verkehrs- und Bewegungsflächen besteht eine gute Erreichbarkeit durch die Feuerwehr, wodurch in der Gesamtheit erfolgsverspre- chende Rettungs- bzw. Löschmaßnahmen durchführbar sind.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 14. Die innere Erschließung der Gebäude erfolgt über direkte Zugänge im Erdge- schoss. Vertikal werden die einzelnen Geschosse über mehrere notwendigen Treppen erschlossen, welche sowohl als interne Verbindungstreppen als auch innerhalb eines notwendigen Treppenraums mit direktem Ausgang ins Freie ge- führt werden. Die horizontale Erschließung erfolgt über die allgemeinen Ver- kehrsflächen bzw. über Bypasslösungen mit Anbindung an die notwendigen Treppen bzw. notwendigen Treppenräume. 15. Der zweite Flucht- und Rettungsweg kann aus den einzelnen Nutzungen über direkte Notausgänge, Notausstiege, Notleitern, Außentreppen als auch über By- passlösungen baulich sichergestellt werden. 16. Somit verfügt jeder Nutzungsbereich über zwei baulich unabhängige Flucht- und Rettungswege. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Nutzungsbereiche über jeweils zwei Flucht- und Rettungswege, welche zudem innerhalb des Maßes von 35,0 m erreicht werden können, verfügen. 17. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten. 18. Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sind im Bestand weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten. 19. Innerhalb der Neubauten sind die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen in den oberirdischen Geschossen in mindestens feuerhemmender bzw. im Kellergeschoss in mindestens feuerbeständiger Widerstandsqualität auszu- bilden. 20.In Hinsicht der Nutzung als Mensa und damit verbunden der vorrangigen inter- nen Nutzung als Speisesaal, wird es aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes nicht erforderlich, die angrenzenden Nebenräume mit Ausnahme der Küche ab- zutrennen, da diese nutzungsbedingt der Mensa zugeschlagen werden können. 21. Die Küche Bauteil Mensa ist gegenüber dem Speisesaal in mindestens feuer- hemmender Widerstandsqualität abzutrennen. Die Türen innerhalb dieser Wände sind ebenfalls feuerhemmend und selbstschließend auszuführen. 22.Der Fußboden der Bühne muss fugendicht ausgebildet werden. 23.Die Unterkonstruktion der Bühne, mit Ausnahme der Lagerhölzer, kann aus Holz erstellt werden. 24.Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass deren Standsicherheit durch dynamische Beanspruchungen nicht gefährdet werden darf. 25.Innerhalb der des Erdgeschosses der Mensa ist die Dämmung aus nichtbrenn- baren Baustoffen auszuführen. 26.Die Unterdecken bzw. die Bekleidung an den Wänden und Decken sind innerhalb des Erdgeschosses im Bauteil Mensa als geschlossene, nicht hinterlüftete Holz- bekleidung auszuführen. 27.Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Be- kleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 28.Sämtliche Außenwände müssen aus mindestens normalentflammbaren Bau- stoffen bestehen. 29.Sollen Systeme, wie beispielsweise Wärmeverbundsysteme (WDVS) zum Ein- satz kommen, sind außerdem die Herstellerangaben i.V.m. der Hinweise des DIBt zu beachten.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 30.Da innerhalb der Bauteile GMS-Neubau und Bauteil B die notwendigen Treppen zur Sicherstellung des zweiten baulichen Flucht- und Rettungsweges aus dem Obergeschoss innerhalb der Außenfassade enden, sind die angrenzenden Bau- teile der Außenfassade im Bereich dieser notwendigen Treppen von innen nach außen in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität auszubilden. 31. Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen. Des Weiteren müssen Dämmstoffe aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen. Da vorliegend im Bauteil Mensa keine mehr- geschossige Versammlungsstätte gegeben ist, werden, da in der VStättVO nicht näheres beschrieben wird, die Maßgaben an Außenwände, ausgenommen der Dämmstoffe, gemäß § 5 LBOAVO herangezogen. 32.Die Trennwände werden zwischen den einzelnen Nutzungsbereichen erforder- lich. Diese sind in den oberirdischen Geschossen als raumabschließende Bauteile in mindestens feuerhemmender bzw. im Kellergeschoss in mindestens feuerbe- ständiger Widerstandsqualität auszubilden. 33.Türen innerhalb dieser Trennwände sind mindestens feuerhemmend und selbstschließend auszubilden. 34.Sämtliche Trennwände sind bis zur Rohdecke bzw. im Dachraum / obersten Ge- schoss bis unter die Dachhaut / Dachdecke zu führen. 35.Die Verbindungsgänge zwischen den Bestandsgebäuden und den Neubauten sind aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. 36.Die Türen zu den Verbindungsgängen sind in mindestens feuerhemmender, raudichter und selbstschließender Widerstandsqualität auszuführen. 37.Eine Unterteilung mittels „innerer Brandwand“ wird nicht erforderlich. 38.Im Bestand sind die Geschossdecken weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten. 39.Im Bereich der Neubauten sind die Geschossdecken in mindestens feuerhem- mender Widerstandsqualität auszubilden. 40.Es ist eine „harte Bedachung“ für die Dacheindeckung sicherzustellen. 41. Die Dachdecken im Bauteil Mensa, welche an aufsteigende Bauteile mit Öffnun- gen grenzen, sind in einem 5,0 m Streifen, gemessen von der jeweiligen Außen- wand, von unten nach oben mindestens feuerhemmend auszubilden [vgl. zuge- höriger Brandschutzplan]. 42.Die lichtdurchlässigen Dachflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und bruchsicher ausgebildet sein. 43.Die im Brandschutzplan dargestellten und angesetzten Notausgänge und Türen / Öffnungen im Verlauf der Rettungswege sind sicherzustellen. 44.Der genaue Verlauf der Rettungswege ist den zugehörigen Brandschutzplänen zu entnehmen. 45.Innerhalb der Gebäude kann sowohl der erste als auch zweite Flucht- und Ret- tungsweg baulich sichergestellt werden.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 46.Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind. Dies kann zum einen durch or- ganisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verant- wortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen, wie bereits beschrieben, durch Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179) gewährleistet werden. 47.Die notwendigen Treppen sind feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Bau- stoffen sicherzustellen. 48.Die notwendigen Außentreppen bzw. Notleitern sind weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten. 49.Im Bereich der Neubauten GMS und Bauteil B sind umlaufende Stege zur Si- cherstellung des zweiten baulichen Rettungsweges vorgesehen. Aus brand- schutztechnischer Sicht können die Auflager dieser Stege bei Einhaltung der Ab- standsflächen zu den angrenzenden Gebäuden aus brennbaren Baustoffen zur Ausführung kommen, wenn das übrige Bauteil aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet wird. 50.Ggü. den Bauteilen GMS Bestand sowie dem Bauteil A sind die gesamten Stege und somit auch die Auflager aufgrund der fehlenden Abstandsflächen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. 51. Die nutzbare Breite der Treppen muss mindestens 1,20 m betragen. 52.Die notwendigen Treppen der Bauteile B, Mensa und GMS-Neubau, welche vom Erd- ins Kellergeschoss führen, sind mit einer lichten Breite von mindestens 1,0m auszubilden. 53.Die erforderliche Rettungswegbreite kann innerhalb der Außenfassade der Bau- teile B und GMS Neubau endenden notwendigen Treppen aufgrund des Ab- standsmaßes der Fassadenstützen mit einer lichten Breite von mindestens 1,10m akzeptiert werden. 54.Die Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf auf- weisen. 55.Die erforderlichen Fluchtweglängen von ≤ 35,0 m bzw. ≤ 30,0 m (EG Bauteil Mensa) werden eingehalten. 56.Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Gebäude befinden. 57.Auf die Ausgänge ist durch dauerhafte und leicht erkennbare Hinweiszeichen hinzuweisen. 58.Die Umfassungsbauteile der notwendigen Treppenräume müssen eine mindes- tens feuerhemmende bzw. im Kellergeschoss eine mindestens feuerbeständige Widerstandsqualität aufweisen. 59.Die Außenwände der Treppenräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend vorgehalten werden. 60.Die Anforderungen an die Türen zu den Treppenräumen sind dem Kapitel „Not- wendiger Treppenraum“ bzw. dem Brandschutzplan zu entnehmen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 78.Die erforderliche lichte Breite der notwendigen Flure von≥ 1,50 m ist weiter vor- zuhalten. 79.Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 80.Werden Fenster als Notausstiege vorgesehen, so sind diese im Lichten mind. 0,90 m Breit und 1,20 m hoch sowie nicht höher als 1,20 m über der Fußboden- oberkante auszubilden. 81. Für Kellerräume sind ausreichende Öffnungen zur Rauchableitung mit mindes- tens einem freien Öffnungsmaß von 0,25m2 vorzuhalten. 82.Türen im Verlauf von Rettungswegen sind derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Gebäude befinden. 83.Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn die Notausgänge bzw. Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges, durch Notausgangsver- schlüsse (DIN EN 179) gewährleistet werden. 84.Im Erdgeschoss Bauteil Mensa wird die Auslegung der Notausgangstüren nach der DINEN1125 (Panikverschluss) erforderlich. 85.Türen und Tore in Rettungswegen müssen im Bereich der Mensa in Fluchtrich- tung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 86.Türen im Bereich der Nebenräume können entgegen der Fluchtrichtung auf- schlagen, da hier erwartungsgemäß nicht mit einer erhöhten Personenansamm- lung zu rechnen ist. 87.Verschattungen im Fassadenbereich sowie an den Fluchttüren sind möglich. Es ist jedoch dafür Rechnung zu tragen, dass die Türen zu jeder Zeit begehbar sind. Dies kann erreicht werden, wenn die Verschattung der jeweiligen Türen direkt an den Türen angebracht wird und unabhängig von der übrigen Verschattung be- dient werden kann (ein Öffnen der Tür inkl. der Verschattung ist möglich. 88.Brandschutztüren bzw. Türen mit erforderlicher Selbstschließung, welche dau- erhaft offen gehalten werden sollen, müssen zugelassene Feststellanlagen (ABP/ABZ) erhalten, welche die Tür bei Rauchdetektion automatisch schließen. 89.Bezüglich elektrischer Verriegelungssysteme an den Notausgängen sind die An- forderungen der Richtlinie über elektrische Verrieglungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) zu beachten. 90.Bzgl. der Bestuhlung des Versammlungsraumes (EG Mensa), sind die Maßgaben des § 10 VStättVO zu beachten. Diese Maßgaben sind bei der Erstellung der er- forderlichen Bestuhlungspläne zu beachten. 91. Für die Aufzugsanlage Bauteil A wird aufgrund der Führung innerhalb des not- wendigen Treppenraums keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der Aufzug ist sicher zu umkleiden. 92.Die verbleibenden Aufzüge werden über mehrere Nutzungsbereiche geführt, sodass die Ausbildung eines Fahrschachtes erforderlich wird.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 93.Die Fahrschachtwände müssen feuerhemmend (im Kellergeschoss feuerbe- ständig) und mit nichtbrennbaren Oberflächen (fahrschachtseitig) zur Ausfüh- rung kommen. 94.Die Ausführung der Aufzugtüren gemäß den Vorgaben nach DIN EN 81-58 oder der DIN 18090/91/92 wird erforderlich. 95.Es sind Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2vorzu- sehen. 96.Es wird erforderlich, für den Aufzug eine dynamische Brandfallsteuerung mit Endhaltepunkt im Erdgeschoss, vorzusehen. 97.Außerhalb der Fahrschachttüren ist deutlich auf die Nichtbutzbarkeit im Brand- fall „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ hinzuweisen. 98.Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider- standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbrei- tung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hierge- gen getroffen sind. 99.Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maßga- ben der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) Rechnung getragen wird. 100. Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließen- de Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hin- durchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Diese gilt nicht in- nerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als insgesamt 400 m2. Hierbei ist jedoch die Durchdringung der Geschossdecke nicht betroffen. 101.Die Maßgaben zur Führung von Leitungsanlagen innerhalb der Flucht- und Ret- tungswege (Kapitel „Leitungsanlagen in Rettungswegen“) sind zu beachten. 102. Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maß- gaben der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) Rechnung getragen wird. Für die sanitären Anlagen können erleichternd Lüftungsanlagen gemäß der DIN 18017-3 (Abschnitt 7 LüAR) zur Anwendung kommen. 103. Brandschutztüren, welche dauerhaft offen gehalten werden sollen, müssen zugelassene Feststellanlagen (ABP/ABZ) erhalten, welche die Tür bei Rauchde- tektion automatisch schließen. 104. Die Türen müssen auch manuell geschlossen werden können. Für alle Brand- schutztüren mit hohem Durchgangsverkehr wird der Einbau von Feststellanla- gen empfohlen. 105. Feststellanlagen dürfen nicht zusätzlich mechanisch blockiert werden, wie z. B. mit Keilen oder anderen Gegenständen. Sie können dann im Brand- oder Ver- rauchungsfall nicht selbsttätig schließen, was zu verheerenden Situationen füh- ren kann. Der richtige Umgang mit Feststellanlagen ist sicherzustellen. 106. Die Ausbildung eines Aufstellraums für Feuerstätten wird nicht erforderlich. 107. Aufstellräume für Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien etc.), sofern keine dezentrale Einzelakkulösung, sind von umliegenden Räumen in feuerhem- mender Bauweise abzutrennen. Die Zugangstüren müssen mindestens feuer- hemmend und selbstschließend zur Ausführung kommen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 108. Innerhalb der Mensa wird die Ausbildung eines Müllraumes erforderlich. Dieser ist ggü. der angrenzenden Räumlichkeiten in mindestens feuerhemmender Wi- derstandsqualität, Türabschlüsse mindestens feuerhemmend und selbstschlie- ßend auszubilden. 109. Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebli- che Nachteile oder Belästigungen […] nicht entstehen. 110.Die erforderlichen Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten sowie die zu beachtenden Maßgaben für den Verantwortliche für Veranstaltungs- technik sind den §§ 38 und 39 VStättVO zu entnehmen. 111. Auch die Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstech- nik und technische Proben (§ 40 VStättVO) sind zu gewährleisten. 112.Die bestehende Blitzschutzanlage (innerer und äußerer Blitzschutz) ist weiter vorzuhalten bzw. auf die Neubauten zu erweitern. 113.Hinsichtlich der verschiedenen Kompensationsmaßnahmen ist im Gebäudekom- plex sowie den Neubauten eine automatische Brandmeldeanlage gemäß DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2, in der Kategorie 1, Vollschutz vorzuhalten. 114.Die Brandmeldeanlage muss der DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2, entspre- chen und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnah- men zur Vermeidung von Fehlalarmen) betrieben werden. 115.Um eine verzögerungsfreie Alarmierung zu gewährleisten, ist die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die zuständige Leitstelle der Feuerwehr des Land- kreises Tübingen weiterhin sicherzustellen. 116.Die technischen Anschlussbedingungen des Landkreises Tübingen sind zu be- achten. 117.Die weiteren Maßgaben für die Vorhaltung der automatischen Brandmeldean- lage sind dem entsprechenden Kapitel zu entnehmen. 118.Für sicherheitsrelevante Anlagenteile muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung diese mit Strom zu versorgen. 119.Die elektrischen Leitungsanlagen der Sicherheitseinrichtungen müssen so be- schaffen sein, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeit- dauer (z. B. mindestens 30 Minuten für die Brandmeldeanlage) funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 120. Die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie sind zu beachten und ein- zuhalten. 121.Möglichkeiten zum Verzicht auf funktionserhaltende Leitungsanlagen sind eben- falls in der Leitungsanlagen-Richtlinie sowie im Kapitel „Funktionserhalt“ ver- merkt. 122. Sämtliche im Brandschutzkonzept genannten brandschutztechnischen Ein- richtungen sind bei Inbetriebnahme bzw. nach einer wesentlichen Änderung durch Sachkundige Personen / einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 123. Ortsveränderliche Elektrogeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme ge- prüft werden (DGUV V3).
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 124. Die Betreuung bzw. der Unterricht findet in der Regel zwischen 7:00 und 17:00 Uhr statt. Eine Nutzung der Räumlichkeiten nach 17:00 Uhr erfolgt nur spora- disch z. B. bei Elternabenden oder Abendveranstaltungen. Aufgrund dessen kann i.V.m. der fehlenden Tageslichtbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung in- nerhalb der Flure bzw. allgemeinen Verkehrsflächen sowie der notwendigen Treppenräume ohne Tageslichtbeleuchtung als ausreichend definiert werden. 125. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in den erforderlichen Rettungswegpikto- grammen / Hinweiszeichen integriert werden; die erforderlichen Rettungsweg- piktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicherzustellen. 126. Es sind die Maßgaben der ASR A3.4/7 zu beachten. 127. Im Bereich der Mensa EG ist innerhalb Versammlungsräume sowie in allen übrigen Räumen für Besucher eine Sicherheitsbeleuchtung nach VStättVO vor- zusehen. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in den erforderlichen Rettungsweg- piktogrammen / Hinweiszeichen integriert werden; die erforderlichen Rettungs- wegpiktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicherzustellen. Die Si- cherheitsbeleuchtung ist gemäß DIN VDE 0108 auszubilden. 128. Die Sicherheitsbeleuchtung ist bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorzu- sehen. 129. Für die untergeordneten Räume wie z.B. Garderobe, Toiletten und oberhalb der Ausgänge genügen hinterleuchtete Sicherheitszeichen. 130. Für den Versammlungsraum inkl. Bühne sind Öffnungen zur Rauchableitung im Dach, mit einem freien Öffnungsmaß von mindestens 4,5 m² sicherzustellen. 131.Die Vorrichtungen zum Öffnen der Öffnungen zur Rauchableitung müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum angebracht sein. 132. Die Öffnungen zur Rauchableitung müssen über Druckknopftaster leicht be- dient werden können. 133. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung »RAUCHABZUG« und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. 134. Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regie- anlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 135. Die im Erdgeschoss der Mensa gegebene Küche wird ggü. dem Versamm- lungsraum in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität abgetrennt, sodass aus brandschutztechnischer Sicht auf die Ausbildung einer automati- schen Feuerlöschanlage verzichtet werden kann. 136. Die nachfolgend benannten organisatorischen Maßnahmen sind umzusetzen [vgl. Kapitel 7.2 Maßnahmen]: Unterweisung der Mitarbeiter gemäß ASR A2.2; Brandschutzordnung gemäß DIN 14096; Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gemäß ASR A2.2; Sicherheitskennzeichnung im Verlauf der Flucht- und Rettungswege mittels hinterleuchtete Hinweiszeichen nach DIN EN 7010; Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 inkl. Sammelstelle;
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Kleinlöschgeräte, mit der genannten Anzahl an Löschmitteleinheiten; Bestuhlungsplan Mensa; Regelmäßige Evakuierungsübungen; Freihalten der Rettungswege sowie der Zugänge und Zufahrten, Auf- stell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr; Türen von Rettungswegen sind während des Betriebes unverschlossen zu halten. 137. Übungen zu Amoksituationen sollten sich auf Schulungen für Lehrer, Betreuer Polizei und Rettungskräfte konzentrieren, da potentielle Täter durch Übungen ggf. eine Handlungsanweisung erhalten könnten. 138. Soll auf einzelne, oben aufgeführte Maßgaben verzichtet werden, ist dies durch den Betreiber / Arbeitgeber, gemäß der Arbeitsstättenverordnung mit- tels Gefährdungsbeurteilung darzulegen. 139. Im Zuge der Unterweisung ist auf die Ordnungswidrigkeiten hinzuweisen. 140. Vorhänge von Bühnen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Ma- terial bestehen. 141.Ausstattungen im Bereich der Mensa müssen aus mindestens schwerent- flammbarem Material bestehen. 142. Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material beste- hen. 143. Ausschmückungen im Bereich der Mensa müssen aus mindestens schwerent- flammbarem Material bestehen. 144. Ausschmückungen im Bereich der Mensa müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 145. Frei im Raum hängende Ausschmückungen im Bereich der Mensa sind zuläs- sig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden. 146. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heiz- strahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 147. Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen im Bereich der Mensa nur außerhalb der Bühnen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Ta- gesbedarf. 148. An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen im Bereich der Mensa dürfen in der Regel nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. 149. Innerhalb der Gebäude ist das Rauchen und offenes Feuer verboten. Hierauf ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Ausnahmen können für Darsteller und Mitwir- kende auf der Bühne während der Proben und Veranstaltungen zugelassen werden. 150. Innerhalb der Mensa ist die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquel- len als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vor- gesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 151.Gebäude müssen gemäß § 15 (1) LBO von außen zugänglich sein, um wirksame Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können. Dies kann über die angrenzenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sichergestellt werden. 152. Die Anforderungen an Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“. Diese können über die privaten Verkehrsflächen gewährleistet werden. 153. Aufgrund der nutzungsspezifischen Eigenschaften des Gebäudes, ist ein Feu- erwehrplan aufzustellen. 154. Der Feuerwehrplan ist gemäß DIN 14095 sowie der Ausführungsbestimmun- gen des Landratsamtes Tübingen zu erstellen. 155. Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Be- treiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen. 156. Gebäude müssen gemäß § 15 (1) LBO von außen zugänglich sein, um wirksa- me Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können. Dies kann über die gegeben Gebäudezugänge sowie die angrenzenden privaten und öf- fentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden. 157. Die Anforderungen an Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten sowie Be- wegungsflächen für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“. Diesen kann vorliegend entsprochen werden. 158. Für das Gebäude ist ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h über einen Zeit- raum von zwei Stunden sicherzustellen. Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m können zur Brandbekämpfung herangezogen werden. 159. Eine Anfrage bei der Gemeinde Gomaringen blieb bislang ohne Ergebnis. 160. Die Maßgaben welche für die Bauphase zu beachten sind, sind einzuhalten. 161.Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sind für die Bauphase zu beachten. 162. Auf den Dachflächen des Objektes wird eine Photovoltaikanlage vorgesehen. Hierbei soll die Feuerwehr bereits im Zugangsbereich des Gebäudes durch eine gut ersichtliche Hinweisbeschilderung „PV-Achtung Solaranlage“ auf das Vor- handensein einer Photovoltaikanlage aufmerksam gemacht werden. 163. Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind. Zudem ist im Zugangs- bereich zum Gebäude ein DC-Trennschalter vorzusehen. 164. Die als Anlage beigefügten Brandschutzpläne sind Bestandteil dieses Brand- schutzkonzeptes und sind ergänzend zu beachten. Die Gültigkeit des Brand- schutzplans besteht ausschließlich in Verbindung mit diesem Objektbezogenen Brandschutzkonzept - Akz. 21-184-BSK.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für dieses Objektbezogene Brandschutzkonzept zugrunde gelegten Grundlagen weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzkonzept und der damit in Verbindung stehender, zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informatio- nen, werden die baurechtlichen Schutzziele erreicht und eingehalten, wonach aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes
keine Bedenken
für das bestehende Schulgebäude, der Gartenschule Villingen-Schwenningen sowie der damit in Verbindung stehenden Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten Art und Weise, bestehen. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforde- rungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes. Belange des Sachschutzes sind nicht bzw. nur bedingt Bestandteil dieses Brand- schutzkonzeptes. Damit wird eine Abstimmung bzw. Miteinbeziehung des Sachversi- cherers dringend empfohlen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 11.4 Maßnahmenkatalog
Die im Baubetrieb umzusetzenden Maßnahmen werden nachfolgend formuliert:
- Das Gebäude der Mensa wird zukünftig Brandverhütungsschaupflichtig.
- Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sind im Bestand weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten.
- Innerhalb der Neubauten sind die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen in den oberirdischen Geschossen in mindestens feuerhemmender bzw. im Kellergeschoss in mindestens feuerbeständiger Widerstandsqualität auszu- bilden.
- Die Küche Bauteil Mensa ist gegenüber dem Speisesaal in mindestens feuer- hemmender Widerstandsqualität abzutrennen. Die Türen innerhalb dieser Wände sind ebenfalls feuerhemmend und selbstschließend auszuführen.
- Der Fußboden der Bühne muss fugendicht ausgebildet werden.
- Die Unterkonstruktion der Bühne, mit Ausnahme der Lagerhölzer, kann aus Holz erstellt werden.
- Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass deren Standsicherheit durch dynamische Beanspruchungen nicht gefährdet werden darf.
- Innerhalb der des Erdgeschosses der Mensa ist die Dämmung aus nichtbrenn- baren Baustoffen auszuführen.
- Die Unterdecken bzw. die Bekleidung an den Wänden und Decken sind innerhalb des Erdgeschosses im Bauteil Mensa als geschlossene, nicht hinterlüftete Holz- bekleidung auszuführen.
- Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Be- kleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
- Sämtliche Außenwände müssen aus mindestens normalentflammbaren Bau- stoffen bestehen.
- Sollen Systeme, wie beispielsweise Wärmeverbundsysteme (WDVS) zum Ein- satz kommen, sind außerdem die Herstellerangaben i.V.m. der Hinweise des DIBt zu beachten.
- Da innerhalb der Bauteile GMS-Neubau und Bauteil B die notwendigen Treppen zur Sicherstellung des zweiten baulichen Flucht- und Rettungsweges aus dem Obergeschoss innerhalb der Außenfassade enden, sind die angrenzenden Bau- teile der Außenfassade im Bereich dieser notwendigen Treppen von innen nach außen in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität auszubilden.
- Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen. Des Weiteren müssen Dämmstoffe aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen. Da vorliegend im Bauteil Mensa keine mehr- geschossige Versammlungsstätte gegeben ist, werden, da in der VStättVO nicht näheres beschrieben wird, die Maßgaben an Außenwände, ausgenommen der Dämmstoffe, gemäß § 5 LBOAVO herangezogen.
- Die Trennwände werden zwischen den einzelnen Nutzungsbereichen erforder- lich. Diese sind in den oberirdischen Geschossen als raumabschließende Bauteile in mindestens feuerhemmender bzw. im Kellergeschoss in mindestens feuerbe- ständiger Widerstandsqualität auszubilden.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 16. Türen innerhalb dieser Trennwände sind mindestens feuerhemmend und selbstschließend auszubilden. 17. Sämtliche Trennwände sind bis zur Rohdecke bzw. im Dachraum / obersten Ge- schoss bis unter die Dachhaut / Dachdecke zu führen. 18. Die Verbindungsgänge zwischen den Bestandsgebäuden und den Neubauten sind aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. 19. Die Türen zu den Verbindungsgängen sind in mindestens feuerhemmender, raudichter und selbstschließender Widerstandsqualität auszuführen. 20.Eine Unterteilung mittels „innerer Brandwand“ wird nicht erforderlich. 21. Im Bestand sind die Geschossdecken weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten. 22.Im Bereich der Neubauten sind die Geschossdecken in mindestens feuerhem- mender Widerstandsqualität auszubilden. 23.Es ist eine „harte Bedachung“ für die Dacheindeckung sicherzustellen. 24.Die Dachdecken im Bauteil Mensa, welche an aufsteigende Bauteile mit Öffnun- gen grenzen, sind in einem 5,0 m Streifen, gemessen von der jeweiligen Außen- wand, von unten nach oben mindestens feuerhemmend auszubilden [vgl. zuge- höriger Brandschutzplan]. 25.Die lichtdurchlässigen Dachflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und bruchsicher ausgebildet sein. 26.Die im Brandschutzplan dargestellten und angesetzten Notausgänge und Türen / Öffnungen im Verlauf der Rettungswege sind sicherzustellen. 27.Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind. Dies kann zum einen durch or- ganisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verant- wortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen, wie bereits beschrieben, durch Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179) gewährleistet werden. 28.Die notwendigen Treppen sind feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Bau- stoffen sicherzustellen. 29.Die notwendigen Außentreppen bzw. Notleitern sind weiter aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzuhalten. 30.Im Bereich der Neubauten GMS und Bauteil B sind umlaufende Stege zur Si- cherstellung des zweiten baulichen Rettungsweges vorgesehen. Aus brand- schutztechnischer Sicht können die Auflager dieser Stege bei Einhaltung der Ab- standsflächen zu den angrenzenden Gebäuden aus brennbaren Baustoffen zur Ausführung kommen, wenn das übrige Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet wird. 31. Ggü. den Bauteilen GMS Bestand sowie dem Bauteil A sind die gesamten Stege und somit auch die Auflager aufgrund der fehlenden Abstandsflächen aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. 32.Die nutzbare Breite der Treppen muss mindestens 1,20 m betragen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 33.Die notwendigen Treppen der Bauteile B, Mensa und GMS-Neubau, welche vom Erd- ins Kellergeschoss führen, sind mit einer lichten Breite von mindestens 1,0m auszubilden. 34.Die Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf auf- weisen. 35.Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Gebäude befinden. 36.Auf die Ausgänge ist durch dauerhafte und leicht erkennbare Hinweiszeichen hinzuweisen. 37.Die Umfassungsbauteile der notwendigen Treppenräume müssen eine mindes- tens feuerhemmende bzw. im Kellergeschoss eine mindestens feuerbeständige Widerstandsqualität aufweisen. 38.Die Außenwände der Treppenräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend vorgehalten werden. 39.Die Anforderungen an die Türen zu den Treppenräumen sind dem Kapitel „Not- wendiger Treppenraum“ bzw. dem Brandschutzplan zu entnehmen. 40.Sämtliche Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müs- sen innerhalb der Treppenräume aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 41. Die Bodenbeläge innerhalb der Treppenräume können aus mindestens schwer- entflammbaren Baustoffen bestehen. 42.Es ist für die Treppenräume eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, was tagsüber über die vorhandenen Fenster sichergestellt werden kann. 43.Im Bestand sind innerhalb der geschossübergreifenden Nutzungseinheiten an oberster Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mind. 1,0 m2 bzw. im Bauteil GMS-Bestand von mind. 10,0 m2 vorgesehen; 44.Innerhalb der geschossübergreifenden Nutzungseinheiten sind innerhalb der Neubauten an oberster Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mind. 2,0 m2 vorzusehen; 45.Innerhalb der notwendigen Treppenräume ist jeweils an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0m2 vorzusehen; 46.Es bestehen keine Bedenken, Garderoben, die überwiegend aus nicht brennba- ren Baustoffen bestehen, in Rettungswegen zuzulassen. (…) Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden; vgl. In- dex 10) MSchulbauR. 47.Während des Aufenthaltes von Personen müssen die Türen der jeweiligen Ret- tungswege (Notausgänge etc.) jederzeit von innen leicht und in voller Breite ge- öffnet werden können. 48.Die Ausbildung von notwendigen Fluren wird im Bauteil GMS-Bestand erforder- lich; vgl. zugehörige Brandschutzpläne. 49.Die Umfassungsbauteile der notwendigen Flure müssen feuerhemmend sein. 50.Die Türen zwischen notwendigen Flur und den Appartements sind als mindes- tens dichtschließende Türen auszubilden.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 51. Sämtliche Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müs- sen innerhalb des Flures aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 52.Die Bodenbeläge innerhalb des Flures können aus mindestens schwerent- flammbaren Baustoffen bestehen. 53.Elektrische Leitungen, ausgenommen der Leitungen die der Versorgung des Flu- res dienen, sind entsprechend feuerhemmend abzuschotten oder außerhalb des Flures zu verlegen. 54.In den Gebäuden GMS-Bestand, GMS-Neubau, Bauteil B und Mensa werden die Trennwände ggü. der allgemeinen Verkehrsflächen in Analogie an einen not- wendigen Flur in mindestens feuerhemmender Widerstandsqualität ausgebil- det, Türabschlüsse sind mindestens dichtschließend auszuführen. 55.Die lichte erforderliche Mindestbreite von Ausgängen aus Unterrichtsräumen sind ≥ 0,90 m bzw. von notwendigen Treppen und direkten Ausgängen ins Freie ≥ 1,20 m auszubilden. 56.Die erforderliche lichte Breite der notwendigen Flure von≥ 1,50 m ist weiter vor- zuhalten. 57.Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. 58.Werden Fenster als Notausstiege vorgesehen, so sind diese im Lichten mind. 0,90 m Breit und 1,20 m hoch sowie nicht höher als 1,20 m über der Fußboden- oberkante auszubilden. 59.Für Kellerräume sind ausreichende Öffnungen zur Rauchableitung mit mindes- tens einem freien Öffnungsmaß von 0,25m2 vorzuhalten. 60.Türen im Verlauf von Rettungswegen sind derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Gebäude befinden. 61. Türen lassen sich z. B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn die Notausgänge bzw. Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges, durch Notausgangsver- schlüsse (DIN EN 179) gewährleistet werden. 62.Im Erdgeschoss Bauteil Mensa wird die Auslegung der Notausgangstüren nach der DINEN1125 (Panikverschluss) erforderlich. 63.Türen und Tore in Rettungswegen müssen im Bereich der Mensa in Fluchtrich- tung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 64.Türen im Bereich der Nebenräume können entgegen der Fluchtrichtung auf- schlagen, da hier erwartungsgemäß nicht mit einer erhöhten Personenansamm- lung zu rechnen ist. 65.Verschattungen im Fassadenbereich sowie an den Fluchttüren sind möglich. Es ist jedoch dafür Rechnung zu tragen, dass die Türen zu jeder Zeit begehbar sind. Dies kann erreicht werden, wenn die Verschattung der jeweiligen Türen direkt an den Türen angebracht wird und unabhängig von der übrigen Verschattung be- dient werden kann (ein Öffnen der Tür inkl. der Verschattung ist möglich.
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I Gemeindeverwaltungsverband Steinlach Wiesaz I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 66.Brandschutztüren bzw. Türen mit erforderlicher Selbstschließung, welche dau- erhaft offen gehalten werden sollen, müssen zugelassene Feststellanlagen (ABP/ABZ) erhalten, welche die Tür bei Rauchdetektion automatisch schließen. 67.Bezüglich elektrischer Verriegelungssysteme an den Notausgängen sind die An- forderungen der Richtlinie über elektrische Verrieglungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) zu beachten. 68.Bzgl. der Bestuhlung des Versammlungsraumes (EG Mensa), sind die Maßgaben des § 10 VStättVO zu beachten. Diese Maßgaben sind bei der Erstellung der er- forderlichen Bestuhlungspläne zu beachten. 69.Für die Aufzugsanlage Bauteil A wird aufgrund der Führung innerhalb des not- wendigen Treppenraums keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der Aufzug ist sicher zu umkleiden. 70.Die verbleibenden Aufzüge werden über mehrere Nutzungsbereiche geführt, sodass die Ausbildung eines Fahrschachtes erforderlich wird. 71. Die Fahrschachtwände müssen feuerhemmend (im Kellergeschoss feuerbe- ständig) und mit nichtbrennbaren Oberflächen (fahrschachtseitig) zur Ausfüh- rung kommen. 72.Die Ausführung der Aufzugtüren gemäß den Vorgaben nach DIN EN 81-58 oder der DIN 18090/91/92 wird erforderlich. 73.Es sind Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2vorzu- sehen. 74.Es wird erforderlich, für den Aufzug eine dynamische Brandfallsteuerung mit Endhaltepunkt im Erdgeschoss, vorzusehen. 75.Außerhalb der Fahrschachttüren ist deutlich auf die Nichtbutzbarkeit im Brand- fall „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ hinzuweisen. 76.Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider- standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbrei- tung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hierge- gen getroffen sind. 77.Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maßga- ben der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) Rechnung getragen wird. 78.Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hin- durchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Diese gilt nicht in- nerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als insgesamt 400 m2. Hierbei ist jedoch die Durchdringung der Geschossdecke nicht betroffen. 79.Die Maßgaben zur Führung von Leitungsanlagen innerhalb der Flucht- und Ret- tungswege (Kapitel „Leitungsanlagen in Rettungswegen“) sind zu beachten. 80.Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu erwarten, wenn den Maßga- ben der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) Rechnung getragen wird. Für die sa- nitären Anlagen können erleichternd Lüftungsanlagen gemäß der DIN 18017-3 (Abschnitt 7 LüAR) zur Anwendung kommen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 81. Brandschutztüren, welche dauerhaft offen gehalten werden sollen, müssen zu- gelassene Feststellanlagen (ABP/ABZ) erhalten, welche die Tür bei Rauchdetek- tion automatisch schließen. 82.Die Türen müssen auch manuell geschlossen werden können. Für alle Brand- schutztüren mit hohem Durchgangsverkehr wird der Einbau von Feststellanla- gen empfohlen. 83.Feststellanlagen dürfen nicht zusätzlich mechanisch blockiert werden, wie z. B. mit Keilen oder anderen Gegenständen. Sie können dann im Brand- oder Ver- rauchungsfall nicht selbsttätig schließen, was zu verheerenden Situationen füh- ren kann. Der richtige Umgang mit Feststellanlagen ist sicherzustellen. 84.Aufstellräume für Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien etc.), sofern keine dezentrale Einzelakkulösung, sind von umliegenden Räumen in feuerhemmender Bauweise abzutrennen. Die Zugangstüren müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend zur Ausführung kommen. 85.Innerhalb der Mensa wird die Ausbildung eines Müllraumes erforderlich. Dieser ist ggü. der angrenzenden Räumlichkeiten in mindestens feuerhemmender Wi- derstandsqualität, Türabschlüsse mindestens feuerhemmend und selbstschlie- ßend auszubilden. 86.Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen […] nicht entstehen. 87.Die erforderlichen Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten sowie die zu beachtenden Maßgaben für den Verantwortliche für Veranstaltungs- technik sind den §§ 38 und 39 VStättVO zu entnehmen. 88.Auch die Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstech- nik und technische Proben (§ 40 VStättVO) sind zu gewährleisten. 89.Die bestehende Blitzschutzanlage (innerer und äußerer Blitzschutz) ist weiter vorzuhalten bzw. auf die Neubauten zu erweitern. 90.Hinsichtlich der verschiedenen Kompensationsmaßnahmen ist im Gebäudekom- plex sowie den Neubauten eine automatische Brandmeldeanlage gemäß DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2,, in der Kategorie 1, Vollschutz vorzuhalten. 91. Die Brandmeldeanlage muss der DIN 14675-1 / EN 54 / VDE 0833-2, entspre- chen und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnah- men zur Vermeidung von Fehlalarmen) betrieben werden. 92.Um eine verzögerungsfreie Alarmierung zu gewährleisten, ist die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die zuständige Leitstelle der Feuerwehr des Land- kreises Tübingen weiterhin sicherzustellen. 93.Die technischen Anschlussbedingungen des Landkreises Tübingen sind zu be- achten. 94.Die weiteren Maßgaben für die Vorhaltung der automatischen Brandmeldean- lage sind dem entsprechenden Kapitel zu entnehmen. 95.Für sicherheitsrelevante Anlagenteile muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung diese mit Strom zu versorgen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 96.Die elektrischen Leitungsanlagen der Sicherheitseinrichtungen müssen so be- schaffen sein, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeit- dauer (z. B. mindestens 30 Minuten für die Brandmeldeanlage) funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 97.Die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie sind zu beachten und einzu- halten. 98.Möglichkeiten zum Verzicht auf funktionserhaltende Leitungsanlagen sind eben- falls in der Leitungsanlagen-Richtlinie sowie im Kapitel „Funktionserhalt“ ver- merkt. 99.Sämtliche im Brandschutzkonzept genannten brandschutztechnischen Einrich- tungen sind bei Inbetriebnahme bzw. nach einer wesentlichen Änderung durch Sachkundige Personen / einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 100. Ortsveränderliche Elektrogeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme ge- prüft werden (DGUV V3). 101.Die Betreuung bzw. der Unterricht findet in der Regel zwischen 7:00 und 17:00 Uhr statt. Eine Nutzung der Räumlichkeiten nach 17:00 Uhr erfolgt nur spora- disch z. B. bei Elternabenden oder Abendveranstaltungen. Aufgrund dessen kann i.V.m. der fehlenden Tageslichtbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung in- nerhalb der Flure bzw. allgemeinen Verkehrsflächen sowie der notwendigen Treppenräume ohne Tageslichtbeleuchtung als ausreichend definiert werden. 102. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in den erforderlichen Rettungswegpikto- grammen / Hinweiszeichen integriert werden; die erforderlichen Rettungsweg- piktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicherzustellen. 103. Es sind die Maßgaben der ASR A3.4/7 zu beachten. 104. Im Bereich der Mensa EG ist innerhalb Versammlungsräume sowie in allen übrigen Räumen für Besucher eine Sicherheitsbeleuchtung nach VStättVO vor- zusehen. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in den erforderlichen Rettungsweg- piktogrammen / Hinweiszeichen integriert werden; die erforderlichen Rettungs- wegpiktogramme / Hinweiszeichen sind hinterleuchtet sicherzustellen. Die Si- cherheitsbeleuchtung ist gemäß DIN VDE 0108 auszubilden. 105. Die Sicherheitsbeleuchtung ist bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorzu- sehen. 106. Für die untergeordneten Räume wie z.B. Garderobe, Toiletten und oberhalb der Ausgänge genügen hinterleuchtete Sicherheitszeichen. 107. Für den Versammlungsraum inkl. Bühne sind Öffnungen zur Rauchableitung im Dach, mit einem freien Öffnungsmaß von mindestens 4,5 m² sicherzustellen. 108. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Öffnungen zur Rauchableitung müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum angebracht sein. 109. Die Öffnungen zur Rauchableitung müssen über Druckknopftaster leicht be- dient werden können. 110.Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung »RAUCHABZUG« und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 111. Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regiean- lagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 112.Die nachfolgend benannten organisatorischen Maßnahmen sind umzusetzen [vgl. Kapitel 7.2 Maßnahmen]: Unterweisung der Mitarbeiter gemäß ASR A2.2; Brandschutzordnung gemäß DIN 14096; Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gemäß ASR A2.2; Sicherheitskennzeichnung im Verlauf der Flucht- und Rettungswege mittels hinterleuchtete Hinweiszeichen nach DIN EN 7010; Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 inkl. Sammelstelle; Kleinlöschgeräte, mit der genannten Anzahl an Löschmitteleinheiten; Bestuhlungsplan Mensa; Regelmäßige Evakuierungsübungen; Freihalten der Rettungswege sowie der Zugänge und Zufahrten, Auf- stell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr; Türen von Rettungswegen sind während des Betriebes unverschlossen zu halten. 113.Übungen zu Amoksituationen sollten sich auf Schulungen für Lehrer, Betreuer Polizei und Rettungskräfte konzentrieren, da potentielle Täter durch Übungen ggf. eine Handlungsanweisung erhalten könnten. 114.Soll auf einzelne, oben aufgeführte Maßgaben verzichtet werden, ist dies durch den Betreiber / Arbeitgeber, gemäß der Arbeitsstättenverordnung mittels Ge- fährdungsbeurteilung darzulegen. 115.Im Zuge der Unterweisung ist auf die Ordnungswidrigkeiten hinzuweisen. 116.Vorhänge von Bühnen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 117.Ausstattungen im Bereich der Mensa müssen aus mindestens schwerent- flammbarem Material bestehen. 118.Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. 119.Ausschmückungen im Bereich der Mensa müssen aus mindestens schwerent- flammbarem Material bestehen. 120. Ausschmückungen im Bereich der Mensa müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 121.Frei im Raum hängende Ausschmückungen im Bereich der Mensa sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Aus- schmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden. 122. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heiz- strahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 123. Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen im Bereich der Mensa nur außerhalb der Bühnen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Ta- gesbedarf.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 124. An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen im Bereich der Mensa dürfen in der Regel nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen. 125. Innerhalb der Gebäude ist das Rauchen und offenes Feuer verboten. Hierauf ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Ausnahmen können für Darsteller und Mitwir- kende auf der Bühne während der Proben und Veranstaltungen zugelassen werden. 126. Innerhalb der Mensa ist die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquel- len als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vor- gesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. 127. Gebäude müssen gemäß § 15 (1) LBO von außen zugänglich sein, um wirksa- me Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können. Dies kann über die angrenzenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sichergestellt werden. 128. Die Anforderungen an Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“. Diese können über die privaten Verkehrsflächen gewährleistet werden. 129. Aufgrund der nutzungsspezifischen Eigenschaften des Gebäudes, ist ein Feu- erwehrplan aufzustellen. 130. Der Feuerwehrplan ist gemäß DIN 14095 sowie der Ausführungsbestimmun- gen des Landratsamtes Tübingen zu erstellen. 131.Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Be- treiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen. 132. Gebäude müssen gemäß § 15 (1) LBO von außen zugänglich sein, um wirksa- me Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchführen zu können. Dies kann über die gegeben Gebäudezugänge sowie die angrenzenden privaten und öf- fentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden. 133. Die Anforderungen an Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten sowie Be- wegungsflächen für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“. Diesen kann vorliegend entsprochen werden. 134. Für das Gebäude ist ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h über einen Zeit- raum von zwei Stunden sicherzustellen. Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m können zur Brandbekämpfung herangezogen werden. 135. Die Maßgaben welche für die Bauphase zu beachten sind, sind einzuhalten. 136. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sind für die Bau- phase zu beachten. 137. Auf den Dachflächen des Objektes wird eine Photovoltaikanlage vorgesehen. Hierbei soll die Feuerwehr bereits im Zugangsbereich des Gebäudes durch eine gut ersichtliche Hinweisbeschilderung „PV-Achtung Solaranlage“ auf das Vor- handensein einer Photovoltaikanlage aufmerksam gemacht werden. 138. Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind. Zudem ist im Zugangs- bereich zum Gebäude ein DC-Trennschalter vorzusehen.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 139. Die als Anlage beigefügten Brandschutzpläne sind Bestandteil dieses Brand- schutzkonzeptes und sind ergänzend zu beachten. Die Gültigkeit des Brand- schutzplans besteht ausschließlich in Verbindung mit diesem Objektbezogenen Brandschutzkonzept - Akz. 21-184-BSK.
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12 Schlussbemerkung
Wird die bauliche Anlage ergänzt, umgebaut oder einer anderen Nutzung (auch in Teilbereichen) zugeführt, so ist dieses Brandschutzkonzept zu ergänzen bzw. auf sei- ne Gültigkeit zu überprüfen.
Dem Bauherrn bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutzgründen bzw. versicherungs- technischen Gründen weitergehende Vorkehrungen zu treffen. Wird die bauliche Anlage ergänzt, umgebaut oder einer anderen, als der beschrie- benen Nutzung zugeführt, wird eine Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes er- forderlich.
12.1 Urheberrecht
Für dieses Objektbezogene Brandschutzkonzept beanspruche ich den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit meiner Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzkonzept darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der Bestandsbewertung des
Schulzentrum Steinlach-Wiesaz Auf dem Höhnisch 72144 Dußlingen
zusammenhängen.
12.2 Haftung
Der Ersteller des Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes und seine Erfüllungsgehil- fen haften für Mängel und Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit. Die Haftung für Mängel und Mangelfolgeschäden aufgrund leichter Fahrläs- sigkeit ist ausgeschlossen. Gleiches gilt auch bei Mängeln und Mangelfolgeschäden, welche im Rahmen einer Nachbesserung entstehen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung durch den Auftraggeber gegenüber dem Ersteller schriftlich angezeigt werden, andernfalls er- lischt ein diesbezüglicher Gewährleistungsanspruch. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Mängelanzeige beim Ersteller. Die Gewährleistungsansprüche richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vor- schriften. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des dieses Objektbezoge- nen Brandschutzkonzeptes an den Auftraggeber.
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I Schulzentrum, Auf dem Höhnisch, Dußlingen Objektbezogenes Brandschutzkonzept 12.3 Ausfertigungen
Dieses Objektbezogene Brandschutzkonzept wird in 6facher Ausfertigung erstellt und wie folgt verteilt:
Landratsamt Tübingen – Abteilung Ordnung und Baurecht 1. bis 5. Fertigung (zzgl. digital). GVV Steinlach-Wiesaz 6. Fertigung (digital), Günter Hermann Architekten 6. Fertigung (digital),
Außerdem wird das Objektbezogene Brandschutzkonzept in digitaler Form, als pdf- Datei (6. Fertigung) zur Verfügung gestellt
Die 6. Fertigung verbleibt bei meinen Akten.
Dies ist die ____. Fertigung.
Michael Terner Dipl.-Ing. (FH) Architekt Architektenkammer Baden-Württemberg AL 087 855 Sachverständiger für Brandschutz Gemäß VwV Brandschutzprüfung Eingetragen in der Fachliste Brandschutz der Architektenkammer Baden-Württemberg
FACHWertIngenieure GmbHGeschäftsführer Michael Terner Sitz der Gesellschaft Bad DürrheimRegistergericht Freiburg im Breisgau HRB 718074
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