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GÜNTER HERMANN ARCHITEKTEN SOPHIENSTR. 17 70178 STUTTGART TEL. 07 11/6 07 74-0 FAX. 07 11/6 07 74-44
RICHTLINIEN FÜR DIE FÜHRUNG DES BAUTAGEBUCHES
Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeit sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs lückenlos festhalten. Es dient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind, und bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigen Bestandteil der Bauakten.
Im Besonderen sind im Bautagebuch einzutragen:
a) arbeitstäglich mindestens bei Beginn und Schluss jeder Schicht das Wetter und die Temperaturen, dazu die
höchsten und die niedrigsten Tagestemperaturen;
b) bei Bauten, die durch den Wassersland offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände täglich
einmal oder - wenn notwendig - mehrmals täglich;
c) falls angeordnet, die täglichen Grundwasserstände;
d) täglich die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Arbeitsschichten;
e) täglich die Leistung der Auftragnehmer und die Zahl der von Ihnen beschäftigten Poliere, Schachtmeister,
Facharbeiter und Hilfsarbeiter, ggf. nach den von den Auftragnehmern abgelieferten Tagesberichten;
f) geleistete Stundenlohnarbeiten;
g) vertragliche oder außervertragliche Leistungen durch Bedienstete des Auftraggebers;
h) zu Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls;
i) Eingang von Stoffen und Bauteilen, und zwar
i.1) aller vom Auftraggeber beigestellten und
i 2) der wichtigeren vom Auftragnehmer gelieferten;
k) Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen und die dazugehörigen
Prüfungsergebnisse;
l) Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes;
m) Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitte (Gründung, Abnahme der
Baugrube, aufgehendes Mauerwerk, Lehrgerüst. Schalungsfristen, Erdarbeiten, Oberbauarbeiten usw.)
auch für Leistungen, deren örtliche Überwachung nicht dem Bauführer (Bauwart) sondern Bediensteten
anderer Fachgebiete obliegt;
n) Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen;
o) soweit angeordnet oder nach Ermessen des Bauführers (Bauwarts) zweckmäßig, Aufschreibungen für die
kalkulatorische Beurteilung wichtiger Einheitspreise;
p) außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Rutschungen u. dgl.);
q) Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen einschl. ihrer Begründung,
Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen;
r) Vermerk über Aufmessungen;
s) Eingang von Ausführungszeichnungen, Änderungs- und Berichtigungsblättern und Aushändigung an den
Auftragnehmer;
t) Hinweise auf Anordnungen der Bauüberwachung nach§ 4 Nr. 1 VOB/B und auf wichtigere Vereinbarungen
mit einem Auftragnehmer oder seinem Vertreter;
u) mündliche Weisungen von Vorgesetzten an den Bauführer (Bauwart);
v) Übergabe und Übernahme des Dienstes bei Schichtwechsel, Vertretung und Nachfolge (auf eine Zeile über
alle Spalten hinweg);
w) Name des Bauleiters des Auftragnehmers und etwaiger Wechsel.
Die Seiten des Bautagebuches sind laufend zu nummern. Das Bautagebuch ist dem Beauftragten der Bauabteilung auf Verlangen vorzulegen.