Anlage „WBVB“ zu FB 614 Stand: 09/2025
Weitere Besondere Vertragsbedingungen:
10.1 entfällt 10.2 entfällt
10.3 Der Auftragnehmer hat seinen anfallenden Bauschutt bzw. Verpackungsmaterial; nicht mehr verwendbare Stoffe und Bauteile und sonstige Abfälle unverzüglich zu beseitigen. Zwischenlagerung auf den Liegenschaften darf nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen. Die Arbeits- und Lagerplätze müssen täglich zum Arbeitsende schuttfrei und sauber sein. Entsprechend VOB/C DIN 18 299 ist die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3 Nebenleistung und einzukalkulieren.
10.4 Für die Abrechnung von Stoffen und Bauteilen, die nicht im LV enthalten sind, ist der Preis durch entsprechende Unterlagen, wie z.B. Rechnung, Preislisten usw. nachzuweisen. Durch den Materialzuschlag sind die Kosten, die bei der Lieferung bis zur Baustelle entstehen, abgegolten.
10.5 Die Rechnungen zu den Vertragsleistungen sind nach folgendem Schema aufzustellen: a) Angabe des Leistungsbereiches; b) Leistungen nach Ordnungszahlen (OZ) des Leistungsbereiches (LB) einschließlich in den LB nicht aufgeführten Zwischengrößen, wenn deren Preise interpoliert werden können; c) Auf- bzw. Abgebotssatz auf die Summe b); d) Außervertragliche Arbeiten (zusätzlich vereinbarte Leistungen zu Einheitspreisen, die nicht in dem LB enthalten sind); e) Stundenlohnarbeiten zu den vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssätzen (für Leistungen, die nicht im LB enthalten sind und nicht nach d) berechnet werden); f) Vergütung von Stoffen und Bauteilen, die nicht im LB enthalten sind, zuzüglich Materialzuschlag; g) Kleinstauftragszuschlag nach Nr. 3 BVB, wenn die Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer, die in Nr. 2.1 ZVB festgelegte Kleinstauftragswert- grenze nicht überschreitet; h) Umsatzsteuer auf die Summe b) bis g)
Die der Rechnung beizufügenden Stundenlohnzettel sollen folgenden Zusatz zur Verdeutlichung enthalten: „Stundenlohnaufwand für nicht im LB … enthaltene Leistungen.“ Nur für diese Leistungen sind Stundenanzahl und Materialverbrauch anzugeben.
10.6 entfällt
10.7 Gilt nur für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat die elektronische Rechnungsbearbeitung eingeführt. Die ordnungsgemäß erstellten Rechnungen sind in einfacher Ausführung (Papier) unter Angabe der zwingend notwendigen Bestell-Nr. an die im Auftrag angegebene Stelle zu versenden.
10.8 Gilt nur für Liegenschaften der Bundeswehr: Baustellenausweise für Betreten von Militärgelände der Bundeswehr Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutznießer der Liegenschaft ausgestellten Seite 1 von 2
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Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitige beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Namen, Vornamen und Geburtsdaten, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise/Pässe beizufügen. Für einzusetzende Kraftfahrzeuge sind zusätzlich das Polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Zum Zutritt der Baustelle ermächtigte Personen erhalten von der Wache gegen Aushändigung ihres Personalausweise oder Reisepasses einen Tagesausweis, der beim Verlassen des Geländes im Austausch gegen das hinterlegte Personaldokument zurückzugeben ist. Werden in besonderen Einzelfällen zeitlich befristete Dauerausweise ausgestellt, sind diese unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Der Verlust eines Ausweises ist dort unverzüglich anzuzeigen.
10.9 Zutrittsbeschränkungen zu Liegenschaften: Neben der erforderlichen vorab Anmeldung der geplanten Arbeiten auf den Liegenschaften sind einige Liegenschaften, hier insbesondere die der Ministerien, nur über Personen-Zutrittskontrollen zugänglich. Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie sich einer Bundeszentralregister- Überprüfung (BZR-Überprüfung) unterziehen lassen. Hierfür muss jeder Beschäftigte des Auftragnehmers einen zur Verfügung gestellten Überprüfungsantrag unter Angabe der Personalien vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim AG einreichen. Zum Zutritt der Baustelle ermächtigte Personen erhalten von der Wache/Pforte gegen Aushändigung ihres Personalausweise oder Reisepasses einen Tagesausweis, der beim Verlassen des Geländes/Gebäudes im Austausch gegen das hinterlegte Personaldokument zurückzugeben ist. Das BZR-Prüfprozedere bezieht sich auf den Zugang zu jedem einzelnen Ministerium. Der positive Prüfbescheid (Zutrittserlaubnis) ist i.d.R. für einen Zeitraum von 2 Jahren gültig.
10.10 Ausführungsfristen Einzelaufträge Sind für den Beginn und das Ende der Ausführung keine festen Termine vereinbart, hat der Auftragnehmer mit den Leistungen der Vertragserfüllung spätestens eine Woche nach Zugang des Auftragsschreibens zu beginnen und diese in angemessener Frist zu fördern und abzuschließen. Der Beginn der Arbeiten ist dem AG schriftlich anzuzeigen.
10.11 Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen Die in den Standardleistungsbüchern angegebenen Preise zuzüglich Auf-/Abgebot und die vereinbarten Stundenlohnsätze gelten für Arbeiten, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind gesondert zu vereinbaren.
10.12 Es erfolgt keine Erstattung ggf. anfallender Parkgebühren.
10.13 An-/Abfahrtskosten werden nicht gesondert vergütet.
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