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(Vertragsbedingungen)
Baumaßnahme LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem Umbau Haus 06 zur Sicherheitspforte Leistung Fliesen-, Betonwerkstein- und Estricharbeiten (14.09.2026)
A.
Vertragsgrundlage für diese Bauleistung ist die VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
B.
Hierzu werden nachfolgende BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN vereinbart:
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1. Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 18.03.2027 Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 21.05.2027
1.2. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
☒
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
☒
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife) der Leistung
☐
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen • aus dem beigefügten Bauzeitenplan mit dem Dateinamen
•
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1. Der Auftragnehmer (AN) hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
☐
€ (ohne Umsatzsteuer)
☐
- Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt - Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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(Vertragsbedingungen)
2.3. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung
Sicherheit wird verlangt für: Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
4.1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Unabhängig von der obigen Angabe gilt: Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
4.2. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
5 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ • vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
Die Rückgabe der Sicherheitsleistung für Mängelansprüche erfolgt mit Ablauf der in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Frist.
C.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
1 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B):
Anschlüsse: Baustrom und Bauwasser Detaillierte technische Angaben sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
2.1. Kosten des Verbrauchs: Der AN hat die Verbrauchskosten in Höhe von 0,3 Prozent der Brutto- Schlussabrechnungssummen zu erstatten; der v. g. Prozentsatz wird von den Rechnungen in Abzug gebracht.
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(Vertragsbedingungen)
Ersatzweise kann der AN seinen tatsächlichen Verbrauch durch von ihm auf seine Kosten anzubringende geeignete Zählvorrichtungen ermitteln und dem AG eine prüfbare Verbrauchsaufstellung vorlegen, auf deren Grundlage die Verbrauchs kosten berechnet und von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Die Anbringung der Zählvorrichtung ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die beabsichtigte Verbrauchsermittlung über Zählvorrichtungen ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wird durch den Auftraggeber festgestellt, dass der AN entgegen seiner Ankündigung Baustrom oder -wasser ohne Zählvorrichtung entnimmt, ist der AG berechtigt, den Verbrauch i. H. des oben genannten vom-Hundert-Satzes von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
3 Rechnungen (§ 14 VOB/B)
3.1. Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber an die E-Mail-Rechnungsadresse rechnung- blb@lwl.org prüfbar einzureichen. • Dieses Rechnungs-Postfach ist ausschließlich für die Rechnungszustellung zu verwenden. E- Mails, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht bearbeitet werden und werden automatisiert gelöscht. • Akzeptiert werden E-Mails mit jeweils einer Rechnung im pdf-Format als Anhang • Es dürfen keine abrechnungsrelevanten Informationen außerhalb der angehängten pdf- Dateien im Textfeld oder Betreff der E-Mail enthalten sein. • Die pdf-Rechnung muss alle nach § 14 UStG erforderlichen, rechnungsrelevanten Angaben in allgemein lesbarer Form enthalten. • Verwenden Sie bitte als korrekte und vollständige Firmenanschrift die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes oder in Formblatt 211 genannten Daten des Auftraggebers.
3.2. Der Lauf der Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B beginnt mit Eingang der prüfbaren Rechnung bei dem Auftraggeber.
3.3. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind bei der vom Auftraggeber benannten Bauleitung zeitgleich digital im PDF, dxf, docx, oder xlsx-Format einzureichen.
3.4. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
4 Bautagesbericht
ist zu führen Wenn verpflichtet einzureichen, dann sind die Angaben der übrigen Vergabeunterlagen zu beachten. Die Form des Dokumentationsumfangs wird in der Bauanlaufbesprechung zu dieser Leistung abgestimmt und geht dabei nicht über das Maß des oftmals verwendeten Formblattes 411 des Vergabehandbuch Bund hinaus.
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(Vertragsbedingungen)
5 Abfallmanagement, Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen
5.1. Der Auftragnehmer ist Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für sämtliche bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen anfallenden Bau- und Abbruchabfälle.
5.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle bei der Leistungserbringung anfallenden Bau- und Abbruchabfälle eigenverantwortlich, rechtssicher und ordnungsgemäß zu sammeln, zu trennen, zu verwerten oder zu beseitigen. Dabei hat er sämtliche einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
5.3. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Transport, Verwertung und Entsorgung ausschließlich durch hierzu befugte Unternehmen erfolgen.
5.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen während der Ausführung der Leistungen sowie nach deren Abschluss unverzüglich geeignete Entsorgungs-, Verwertungs- und Mengennachweise vorzulegen.
5.5. Sämtliche Kosten für Sammlung, Trennung, Transport, Verwertung und Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
6 Bauleistungsversicherung
Der Auftraggeber schließt zur Durchführung des Bauvorhabens eine Bauleistungsversicherung ab.
Zur Deckung der hierfür anfallenden Kosten werden von der Netto-Schlussrechnungssumme in objektiv richtiger Höhe 0,2 % einbehalten. Der Einbehalt entfällt, wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen eine Bauleistungsversicherung mit einem der Bauaufgabe entsprechenden Deckungsumfang abschließt und dem Auftraggeber spätestens zu Beginn der Ausführung einen geeigneten Versicherungsnachweis vorlegt.
Grundlage der durch den Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung sind die • Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) • sowie die zugehörigen Zusatzklauseln, die bei dem jeweiligen Versicherer einsehbar sind.
Die Bauleistungsversicherung gewährt insbesondere Entschädigung für Glasbruchschäden sowie für Verluste oder Beschädigungen durch Diebstahl fest mit dem Gebäude verbundener Bestandteile.
Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt 500,00 EUR. Entstehen mehrere Schäden, wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Der Auftragnehmer hat jeden erstattungspflichtigen Schaden unverzüglich anzuzeigen.
7 Steuerabzug bei Bauleistungen
Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)
8.1. Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) Der AN ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt.
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(Vertragsbedingungen)
8.2. Kontroll- und Prüfrecht Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung gesetzlichen Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der AN verpflichtet, (1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts. (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
9 AGB-Abwehrklausel zu abweichenden Angebotsbedingungen
Von den Vergabeunterlagen abweichende Bedingungen des Bieters, insbesondere Liefer-, Vertrags-, und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und individuelle Bieterklauseln, wie z.B. Zahlungsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil.
10 Vertragsersatzoption
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist der Auftraggeber berechtigt, einen der im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens unterlegenen Bieter mit der Fertigstellung der Bauleistung zu den Bedingungen seines abgegebenen Angebots zu beauftragen. Den ursprünglichen Bietern wird die Option eingeräumt, die Leistungen auf Grundlage Ihres bisherigen Angebotes – geändert um die Preisanpassung der Baupreisindizes – zu übernehmen.
11 Digitale Kommunikation
12 Sonstiges ergänzende Weitere Besondere Vertragsbedingungen siehe beiliegendes Dokument „Weitere Besondere Vertragsbedingungen“
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