Vertrag
Filmdienstleister für „BA aktuell“
(e-Vergabe-Nummer: 13-26-00206)
zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA),
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf
im BA-Service-Haus,
Regensburger Straße 104,
90478 Nürnberg
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und der
Firmenname
vertreten durch ….
Straße Hausnummer
PLZ Ort
-
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
-
zusammen nachfolgend als Partei(en) bezeichnet -
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ................................................................................. 4
§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ............................................................................... 4
§ 3 VERTRAGSDAUER/KÜNDIGUNG ....................................................................... 5
§ 4 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG ................................................................. 5
§ 5 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ................................................................ 5
§ 6 ABNAHME ............................................................................................................ 6
§ 7 VERGÜTUNG/PREISE ......................................................................................... 6
§ 8 RECHNUNG, ZAHLUNG ...................................................................................... 6
§ 9 NUTZUNGSRECHTE ............................................................................................ 7
§ 10 UNTERAUFTRAGNEHMER ................................................................................. 8
§ 11 INFORMATIONS- UND PRÜFRECHT DES AG ................................................. 10
§ 12 GEHEIMHALTUNG ............................................................................................. 10
§ 13 DATENSCHUTZ .................................................................................................. 10
§ 14 RÜCKTRITT UND ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ........................................... 14
§ 15 VERTRAGSSTRAFE .......................................................................................... 15
§ 16 HAFTUNG ........................................................................................................... 15
§ 17 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ....................................................................... 15
§ 18 QUELLENSTEUER ............................................................................................. 16
§ 19 MARKETINGKLAUSEL ...................................................................................... 16
§ 20 UNETHISCHES VERHALTEN ............................................................................ 17
§ 21 BUNDESTARIFTREUE ....................................................................................... 17
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 2 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 22 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT .................................................... 18
§ 23 SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL ................................................ 18
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 3 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 1 Vertragsgegenstand
-
Gegenstand dieses Vertrages ist die Erstellung von Filmbeiträgen für die interne Kommunika- tion der BA inklusive der redaktionellen Planung und Begleitung, der Produktion des Rohmate- rials an den Drehtagen, die Postproduktion zur Fertigstellung des Produktes sowie die Archi- vierung von Audio- und Filmbeiträgen sowie des Rohmaterials (e-Vergabe-Nummer 13-26- 00206, nachfolgend „Vertrag“ genannt).
-
Für die nach diesem Vertrag vom AG abrufbaren Leistungen sind in Kapitel 2.1 der Leistungs- beschreibung (nachfolgend LB genannt) Abrufmengen benannt. Ein Anspruch des AN auf ein bestimmtes Abrufvolumen oder auf „Ausschöpfung“ dieser Abrufmengen besteht nur für die garantierte Abnahmemenge gemäß Kapitel 2.1 der LB, jedoch darüber hinaus nicht.
-
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieter- fragen erläutert.
§ 2 Vertragsbestandteile
- Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:
a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 18)
b) die LB 13-26-00206 inklusive der folgenden Anlagen
| Anlage | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Hausordnung für externe Dienstleister der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Ein- | |||
| haltung des Datenschutzes | |||||
| 2 | Informationen zur E-Rechnung | ||||
| 3 | Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) |
in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,
c) das Leistungsverzeichnis (LV) 13-26-00206 in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung,
d) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB-13-26-00206, einschließ- lich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV-13-26-00206,
e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B)1 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
f) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Re- gelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Ange- bot des AN aufgeführt sind.
1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 4 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 3 Vertragsdauer/Kündigung
-
Dieser Vertrag beginnt mit Zuschlag (XX.XX.XXXX). Die Leistungsausführung (gemäß LB) beginnt ebenfalls mit Zuschlag (XX.XX.XXXX) und endet nach 48 Monaten, ohne dass es ei- ner Kündigung bedarf.
-
Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum jewei- ligen Ende eines Vertragsjahres schriftlich zu kündigen, ohne dass sie gegenseitig Schadens- ersatzansprüche geltend machen können.
-
Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
- Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (au- ßerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:
a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbe- stimmung (siehe § 13 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat; d) wenn innerhalb von sechs Monaten die Abnahmen der Leistungen nach § 1 dieses Vertra- ges i. V. m. § 6 dieses Vertrages zwei Mal aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, auch im vierten oder jedem weiteren Versuch scheitern.
-
Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündi- gung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.
-
Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergü- tung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leis- tungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 5 Durchführung des Vertrages
-
Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter An- wendung größtmöglicher Sorgfalt zu erbringen.
-
Der AN stellt den AG von etwaigen Schadenersatzansprüchen jeder Art frei, die im Zusam- menhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages von Dritten gegen den AG geltend gemacht werden, sofern diese aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des AN resultieren.
-
Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN zu gewährleisten, dass diese eben- falls alle vertraglichen Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 5 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 6 Abnahme
-
Die Abnahme der Leistungen erfolgt gemäß Kapitel 2 ff der LB. Die Bereitstellung der vertragsgerecht erbrachten Leistungen des AN zur Abnahme durch den AG hat spätestens 7 Kalendertage nach dem Dreh des letzten für die Produktion erforderli- chen Filmmaterials zu erfolgen. Der AG erklärt mindestens in Textform gegenüber dem AN die Abnahme oder teilt vorhandene Mängel mit, die einer Abnahme entgegenstehen. Konkludente und/oder fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.
-
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG in Textform bestätigt, dass die Leistung den vereinbarten Abnahmekriterien entspricht.
-
Im Falle einer Nichtabnahme durch den AG wird dem AN durch den AG eine Frist von 3 Ka- lendertagen zur Mängelbeseitigung und für die Bereitstellung zur erneuten Abnahme gesetzt.
-
Etwaige Mängel sind im Rahmen der Abnahmeprüfung zu protokollieren (Abnahmeprotokoll) und vom AN im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel unverzüglich zu beseiti- gen. Bezüglich der Fristsetzung im Falle der Mängelbeseitigung finden die Bestimmungen des § 6 Absatzes 4 dieses Vertrages Anwendung.
-
Die Vergütung sämtlicher Leistungen nach diesem Vertrag richtet sich nach § 7 (Vergü- tung/Preise) i. V. m. § 8 (Rechnung, Zahlung) dieses Vertrages.
§ 7 Vergütung/Preise
-
Es gelten die Preise des Angebotes des AN (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Vertrages) auf der Grundlage des LV (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Vertrages). Die Preise sind Pauschalpreise (Festpreise). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertraglichen Erfüllung er- forderlich sind und gelten über die gesamte Vertragslaufzeit (vgl. § 3). Für alle in diesem Ver- trag genannten Preise gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung ver- steht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
-
Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung und zur Rechnungsstellung ergeben sich insbeson- dere auch aus § 8 (Rechnung, Zahlung) dieses Vertrages.
-
Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.
§ 8 Rechnung, Zahlung
-
Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer 13-26-00206, der Leitweg-ID 992- 0148201100-48 sowie der teamspezifischen Bestellnummer sind mit den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise nach vertragsge- mäßer Leistungserbringung und Abnahme, soweit eine Abnahme vertraglich festgelegt ist, ka- lendermonatlich nachträglich zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.
-
Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz
- EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Ver- waltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG- RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur E-Rechnung“ zu entnehmen (Anlage
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 6 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
2 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entspre- chen, solche i. S. des § 286 Abs. 3 BGB.
-
Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu be- nennendes Konto.
-
Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im geforderten Format gem. § 8 Abs. 2 des Vertrages, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß erbracht wurde.
-
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftra- ges beim Zahlungsinstitut des AG.
-
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vor- heriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
-
Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Lie- genschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich verein- barten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG entstehenden Schaden. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zah- lung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
-
Im Falle der etwaigen vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem AN die Vergütung nur für die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Im Falle der nicht fristgerechten Zah- lung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
§ 9 Nutzungsrechte
-
Der AN räumt dem AG (dies ist die Bundesagentur für Arbeit einschließlich aller ihrer Dienst- stellen im Sinne des § 367 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) an sämtlichen nach diesem Vertrag von ihm zu erstellenden Leistungen und Produkten (gemäß LB) mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung das ausschließliche, unkündbare, unwiderrufliche sowie zeitlich unbegrenzte, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht ein. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
-
Alle erstellten Leistungen dürfen bei Bedarf an gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter i. S. d. § 6 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) sowie an sonstige Kooperationspartner des AG unterlizensiert werden.
-
Davon unberührt bleibt der AN zur Verwendung seines allgemeinen Know-hows sowie der nicht individualisierten Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erstellung der vorgenannten Leistungen verwendet hat, berechtigt.
-
Setzt der AN zum Zweck der Vertragserfüllung Produkte ein, die Rechten Dritter unterliegen (z. B. Lichtbilder, Diagramme, Grafiken), gewährleistet der AN, dass der AG über die zur Nut- zung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der AN ist verpflich- tet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (z. B. Unterauftragnehmer, ggf. Li- zenzgeber) zu verschaffen, um seinen Vertragspflichten nachkommen zu können.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 7 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
-
Macht ein Dritter gegenüber dem AG eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom AN gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, bleibt der AN dem AG gegenüber schuldrechtlich zur Leistung verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertraglich ge- schuldeten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Darüber hinaus stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom AN zu vertretenden Ver- letzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzansprü- che oder Lizenzgebühren. Die dem AG durch eine entsprechende Rechtsverteidigung ent- standenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN.
-
Der AN hat nach Beendigung dieses Vertrages im Eigentum des AG stehende Unterlagen zurückzugeben.
§ 10 Unterauftragnehmer
-
Die Rechtsnatur eines Auftrags als Auftragsverarbeitungsvertrag (i. S. v. Art. 28 DSGVO) rich- tet sich nach der Hauptleistung (vgl. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages), selbst wenn eine Nebenleis- tung als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren wäre. Die nachfolgenden Bestimmungen des § 13 dieses Vertrages gelten für Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weitere Auf- tragsverarbeiter gleichermaßen.
-
Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeitern hat der AN
a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unter- auftragnehmer und weiteren Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst; c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeiter nicht beeinträchtigt wird.
- Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmig- te Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmi- gung/Zustimmung ist vom AN bei der
Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg
schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf- Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unter- auftragnehmer gesondert mitzuteilen:
a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen; c) Angabe, ob die Leistungserbringung des Unterauftragnehmers ein Auftragsverarbeitungs- verhältnis darstellt oder berührt; d) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; e) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden,
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 8 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.
Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Text- form informieren.
-
Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmer und weiteren Auftragsverarbeitern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer oder ein weiterer Auftragsverarbeiter seinen datenschutzrechtlichen Ver- pflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftrag- nehmers oder weiteren Auftragsverarbeiters zu informieren. Insbesondere finden auch in die- sem Verhältnis die Bestimmungen des § 11 und § 13 dieses Vertrages Anwendung.
-
Im Falle der Erteilung einer Einwilligung in die Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbei- ters durch den AG gewährleistet der AN gegenüber dem AG, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die aller weiteren Auftragsverarbeiter auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere gemäß seinen Regelungen in Bezug auf den Da- tenschutz, die Geheimhaltung und das Informations- und Prüfrecht, hingewiesen wurden und von dem AN sichergestellt wird, dass jeder weitere Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen einhält wie der AN selbst. Dem AG ist auf Verlangen der Vertrag mit den weiteren Auf- tragsverarbeitern vorzulegen. Der AG kann die Zustimmung (Einwilligung) zur Beauftragung von weiteren Auftragsverarbeitern gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Auftragsverarbeiter die vorgenannten Pflichten nicht einhält. Der AN gewährleistet gegen- über dem AG, dass die Auftragsverarbeiter erst mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit be- ginnen, nachdem sich der AN bei diesen von der Herstellung der Datenschutzvorgaben ge- mäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO und gemäß diesem Vertrag einschließlich der LB überzeugt hat.
-
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine weiteren Auftragsverarbeiter unter besonde- rer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatori- schen Maßnahmen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die Schutzstan- dards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden.
-
Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen AG und AN auch gegenüber seinen weiteren Auftragsverarbeitern gelten und die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. In den Verträgen des AN mit den weiteren Auf- tragsverarbeitern sind deren Aufgaben so zu konkretisieren, dass die Verantwortlichkeiten des AN und der weiteren Auftragsverarbeiter deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Unterauftragnehmer oder weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen.
-
Die Weiterleitung von Daten an weitere Auftragsverarbeiter ist erst zulässig, wenn die Auf- tragsverarbeiter die Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO erfüllt haben. Der AN hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten der weiteren Auftragsverarbeiter regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von ihm zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.
-
Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.
-
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer und/oder ein weiterer Auftragsverarbeiter ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 9 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 11 Informations- und Prüfrecht des AG
Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstü- cken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte beste- hen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspe- zifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarkt- dienstleistungen des AG und der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati- onsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungs- hof zu.
§ 12 Geheimhaltung
-
Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein ver- ständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleis- tung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.
-
Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Ge- schäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulich- keit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Ver- traulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
-
Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
-
Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
- Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgen- den: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Ver- ordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 10 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
(Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU), §§ 78 und 80 Zehn- tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
-
Sämtliche personenbezogene Daten, die der AN als Auftragsverarbeiter während der Auf- tragsverarbeitung verarbeitet, unterfallen dem Sozial- bzw. Beschäftigtendatenschutz. Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich, wenn der Betriebsinhaber kei- nen Kundgabewillen hat (§ 35 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Der AN ver- pflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere seine Pflichten aus Art. 28 DSGVO, einzuhalten.
-
Insbesondere gilt: a) Der AN darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist zweckwidrig und damit unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Der AN sichert zu, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten von seinem sonstigen Datenbestand getrennt zu halten. b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich einer etwaigen Remote-Pflege und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Leistungen darf ausschließlich im Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni- on oder in einem anderen Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden. Dies gilt auch für etwaige weitere Auftragsverarbeiter. c) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der jeweils ihr auferlegten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich, insbesondere zur Sicherstellung, dass den Vertragsparteien jeweils unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur auf Wei- sung des AG verarbeiten.
Der AN unterliegt bei der Datenverarbeitung den Weisungen des AG. Die Weisungen können vom AG formfrei erteilt werden. Sie können vom AG jederzeit nach Abschluss dieses Vertra- ges durch weitere Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der AN unverzüglich in Schriftform. Hält der AN eine Weisung für datenschutzrechts- widrig, informiert er den AG hierüber ohne schuldhaftes Zögern. Bis zur Bestätigung oder Än- derung der Weisung durch den AG darf der AN in diesem Fall die Umsetzung der Weisung verweigern.
Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende der Auftragsverarbeitung von ihm verarbeitete Da- ten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträ- ger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesonde- re ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
Ferner sind die Betroffenenrechte sicherzustellen, wie bei Nutzung des Internets das Recht auf Vergessenwerden, das Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö- schung von Daten und das Recht auf Auskunft und Information. Der AN informiert den AG un- verzüglich, wenn ein Betroffener seine Rechte nach Art. 12, 13 ff. DSGVO bei ihm geltend macht. Bei der Erfüllung der Betroffenenrechte unterstützt und informiert der AN den AG voll- umfänglich und unverzüglich. Weitere Einzelheiten werden in dem Kapitel 6 der LB i. V. m. de- ren Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) geregelt.
d) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten darf der AN ausschließlich Personen einsetzen, die diese Daten auf seine Weisung im Sinne von Art. 29 DSGVO verarbeiten. Diese Personen unterrichtet der AN vor der erstmaligen Verarbei- tung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten über die Vertraulichkeit und ver- pflichtet sie schriftlich auf die Einhaltung derselben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist das Gebot, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf ande-
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 11 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
re Weise zu verarbeiten, das auch nach Beendigung der Weisungslage fortbesteht. Die Verpflichtungen nach § 12 dieses Vertrages bleiben davon unberührt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. von Sozialdaten in Privatwohnungen durch von dem AN eingesetzte Personen, weiteren von dem AN eingesetzten Auftragsverarbeitern und ihren jeweiligen Vertretern (Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze) darf ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des AG erfolgen. Die Schutzstandards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Weitere Einzel- heiten werden in dem Kapitel 6 der LB i. V. m. deren Anlage 3 geregelt.
e) Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Perso- nen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Ver- pflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet wird. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
-
Der AN beauftragt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte schriftliche Einwilligung des AG. Sofern der AG eine Einwilligung erteilt, finden die Bestimmungen der § 10 dieses Vertrages Anwendung.
-
Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über Kontrollen, Maßnahmen und Ermittlungshand- lungen der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten, der bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragten) oder anderer Aufsichtsbe- hörden. Der AN verpflichtet sich, Name und Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Ist der AN gesetzlich nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ver- pflichtet, benennt er dem AG einen Ansprechpartner als Verantwortlichen für den Daten- schutz. Die Regelungen dieses Absatzes gelten für diesen entsprechend.
-
Der AN gewährleistet die Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung per- sonenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 5 Absatz 1 lit. f DSGVO. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus Kapitel 6 der LB i. V. m. deren Anlage 3 und sind von dem AN umzusetzen und an- zuwenden.
Der AN gewährleistet die Realisierung der im Kapitel 6 der LB i. V. m. deren Anlage 3 be- schriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der AN stellt dem AG alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten des AN zur Verfügung und ermöglicht und unterstützt Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem AG oder einem anderen von die- sem beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der AN kontrolliert regelmäßig, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen sich noch im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen befinden. Erkennt der AN technischen Anpassungsbedarf, setzt er sich unverzüglich mit dem AG ins Benehmen. Der AG prüft sodann den rechtlichen und technischen Anpassungsbedarf und teilt die Ergebnisse so- wie die konkret zu treffenden Maßnahmen dem AN unverzüglich mit. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug für die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, trifft der AN unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und setzt den AG hiervon ebenso unverzüglich in Kenntnis. In keinem Fall darf das im Kapitel 6 der LB i. V. m. deren Anlage 3 festgelegte Niveau unterschritten werden. Jede Veränderung von technischen und organisatorischen Maßnahmen ist auf einem dauer- haften Datenträger zu dokumentieren und dem AG barrierefrei zur Kenntnisnahme zu erteilen.
- Der AN unterstützt den AG bei der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), soweit diese erforderlich ist. Diese Unterstützungsleistung besteht insbesondere im Verfassen von Konzepten (z. B. Rollen- und Berechtigungskonzept, Protokollierungskonzept, Schnittstellen- konzept, Lösch- und Archivierungskonzept) auf Weisung des AG. Diese sind von dem AN kos- tenfrei zu erstellen.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 12 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
-
Der AG, die zuständigen Aufsichtsbehörden des AG, insbesondere der Bundesrechnungshof, die/der Bundesbeauftragte, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Auf- sichtsbehörden des AN, insbesondere Landesdatenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbe- hörden der Länder, sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den AN zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der AN dem AG und den vorgenann- ten Aufsichtsbehörden mit Inkrafttreten dieses Vertrages unwiderruflich das Recht ein, Aus- künfte einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten die Grundstücke und Ge- schäftsräume des AN ohne vorherige Ankündigung betreten zu dürfen und dort Besichtigun- gen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsan- lagen und -programme einzusehen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht. Weitergehen- de Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Vertragspartner informieren und un- terstützen sich wechselseitig, sofern eine zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen bei einem Vertragspartner trifft oder Anfragen an ihn richtet, die in Zusammenhang mit der Erfüllung die- ses Vertrages stehen.
-
Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen oder von ihm beauftragte weitere Auftragsverarbeiter gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden (Art. 33 DSGVO, § 83a SGB X) der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzutei- len.
-
Der AG überzeugt sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig (mindes- tens alle zwei Jahre) oder anlassbezogen von der Einhaltung der bei dem AN getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die in § 13 Abs. 8 dieses Vertrages getroffe- nen Festlegungen gelten auch für diese nach vorheriger Terminvereinbarung durch den AG vorzunehmenden Kontrollen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Festgestellte Mängel hat der AN unverzüglich zu beseitigen.
Sofern im Rahmen des Einzelabrufs Tele- oder Heimarbeit vereinbart wird, gewährleistet der AN, dass er durch Kontrollen vor Ort sichergestellt hat, dass die Verarbeitung der Daten ent- sprechend der DSGVO erfolgt. Insbesondere ist dabei die Vermeidung des Zugriffs Unbefug- ter und die Vereinbarung ausreichender Maßnahmen gegen den Verlust von Daten (ein- schließlich Hardware) zu gewährleisten. Auf die Nachweispflichten der DSGVO wird hingewie- sen. Auf Verlangen hat der AN die Erfüllung seiner Kontrollpflichten dem AG nachzuweisen. Im Übrigen gelten die in Kapitel 6 der LB i. V. m. deren Anlage 3 definierten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
-
Der AN führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Absatz 2 DSGVO. Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 30 und 31 DSGVO, insbesondere durch wechselseitige Information.
-
Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 dieses Vertrages kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen.
-
Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von dem AN zu vertretenden unzulässigen oder fehlerhaften Auftragsverarbeitung oder Nichtbe- achtung von technischen und organisatorischen Maßnahmen beruhen. Dies gilt auch für das Fehlverhalten von Subunternehmern.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 13 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
§ 14 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
- Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vor- teilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittel- bar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbie- ten, versprechen oder gewähren.
Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objek- tivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht aus- schließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind von dem AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
- Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rück- tritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festge- stellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung began- gen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Lei- tung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Ge- schäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täu- schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erfor- derlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinba- rung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
-
Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
-
Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen). 3 Der Abrufwert ist nicht davon abhängig, ob eine erstmalige Vergütung seitens des AG bereits erfolgte.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 14 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
- Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertrags- strafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versproche- nen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
§ 15 Vertragsstrafe
-
Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistung einzu- halten.
-
Wird einer der verbindlich vereinbarten Termine (im Rahmen eines Abrufes, schriftlich oder in Textform (per E- Mail)) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß § 1 i. V. m. § 6 die- ses Vertrages) vom AN überschritten und hat der AN dies zu vertreten, so ist der AG berech- tigt, vom AN für jeden angefangenen Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertrags- strafe in Höhe von 113,00 € pro Tag insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent der Brutto- Gesamtauftragssumme2 des Vertrages zu verlangen. Ungeachtet dessen können pro Einzel- abrufauftrag maximal 30% des Bruttoauftragswertes des Einzelabrufauftrages als Vertrags- strafe geltend gemacht werden.3 Diese Regelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einvernehmlich neue Termine definiert und schriftlich geändert werden.
-
Der AG ist gemäß § 341 Absatz 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt aus- drücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszah- lung.
§ 16 Haftung
-
Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
-
Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
-
Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zu- sammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im In- nenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 16 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.
§ 17 Haftpflichtversicherung
- Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Um- fang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 15 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
- Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leis- tungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus die- sem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, ins- besondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Quellensteuer
-
Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuerge- setz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteu- er nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schul- den. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Ge- samtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann aus- schließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gül- tigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
-
Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Ab- zugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszu- schlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
-
Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder ei- ner anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unterneh- men, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Ab- zugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.
a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanz- behörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inan- spruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.
Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
- Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) ab- gelaufen ist.
§ 19 Marketingklausel
Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 16 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
§ 20 Unethisches Verhalten
-
Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeind- lichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei dem AN die Ver- haltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen
-
Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündi- gen.
-
Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.
-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbei- ters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorg- nis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltenswei- sen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer und für alle weite- ren von Unterauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.
-
Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kap. 10 der LB.
§ 21 Bundestariftreue
-
Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, min- destens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
-
Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tarif- treueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung des § 21 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,
• die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Ge- schäftsräume zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Da- ten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 17 von 18
Vertrag Filmdienstleister für „BA aktuell“ (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206)
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
-
Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unter- auftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG er- füllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunterneh- mer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungs- pflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und si- cherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftrag- nehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Un- ternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
-
Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des be- troffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Ver- stößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlan- gen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung gel- tend machen.
-
Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftli- cher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 22 Gerichtsstand und Erfüllungsort
-
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
-
Erfüllungsort ist die jeweilige Dienststelle, für die die Leistungen erbracht wird.
§ 23 Schriftform, Salvatorische Klausel
-
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
-
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche aus- drücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00206) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. 18 von 18