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Schopfheim-Eichen
Schopfheim, Hülschenmatthalle
Flst.Nr. 231/5, Webergasse 2, 79650 Schopfheim-Eichen
Anbau und Sanierung Hülschenmatthalle
Schutzzielorientiertes Objektbezogenes Brandschutzkonzept
(Genehmigungsplanung)
Auftraggeber:
Stadt Schopfheim
Frau Martina Milarch
Hauptstraße 23
79650 Schopfheim
23.7100 – dla
Stockach, den 24.11.2024
Rev. A: Stockach, den 29.10.2025 (dla)
Rev. B: Stockach, den 22.04.2026 (dla)
Rev. C: Stockach, den 30.06.2026 (dla)
Geschäftsführer: Am Graben 5 Amtsgericht Freiburg HRB 590426 Volksbank Überlingen Damian Laub 78359 Nenzingen Fon: +49 (0)7771 8799-60 IBAN: DE8469061800004466 9900 Dr. Thomas Günther-Fellner www.geopro.de eMail: geopro@geopro.de BIC: GEN0DE61UBE
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Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung 5 1.1 Anlass der Untersuchung 5 1.2 Zweckbestimmung 5 2 Allgemeine Angaben 6 2.1 Planunterlagen 6 2.2 Rechtsgrundlagen 6 2.3 Sonstige verwendete Verordnungen, Richtlinien und normative Grundlagen 6 3 Beschreibung der baulichen Anlage 9 3.1 Angaben zur Nutzung und Art der baulichen Anlage 9 3.1.1 Nutzungsart, Grundflächen und Anzahl der Benutzer 11 3.1.2 Lage 12 3.1.3 Höhe nach LBO 12 3.2 Baurechtliche Einstufung 13 3.2.1 Bestandsschutz 13 3.2.2 Beurteilungsobjekt generell 13 3.2.3 OG: Festsaal und Vereinsraum 13 3.2.4 EG: Sommerküche und Sanitäre Anlagen 14 3.2.5 EG: Gymnastikraum 14 3.2.6 EG: Kindergarten + Büro Leitung Kindergarten 14 3.3 Angaben zur baulichen Situation 15 3.3.1 Äußere Erschließung 15 3.3.2 Innere Erschließung und Angaben zum Gebäude 15 3.3.3 Angaben zum Tragwerk 15 4 Brandschutztechnische Risikobewertung 16 4.1 Schutzziele 16 4.1.1 Definition 16 4.1.2 Allgemeine Gefährdungen 16 4.1.3 Gefährdungen durch / für die Nutzer der Versammlungsstätte 16 4.1.4 Risiken für die Feuerwehr 17 4.2 Brandrisiko 17 4.2.1 Brandlasten 17 4.2.2 Brandentstehung 17 4.2.3 Brandausbreitung 17 4.2.4 Bereiche mit erhöhtem Brandgefährdungsrisiko 18 4.3 Zuständige Feuerwehr 18 5 Baulicher Brandschutz 19 5.1 System der äußeren und inneren Abschottung 19 5.1.1 Äußere Abschottung – brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäudeabschlusswände als Brandwände, nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände 19 5.1.2 Innere Abschottung – Verhinderung der Brandausbreitung in horizontaler Richtung 20 5.2 Anforderung an Bauteile und Baustoffe 20
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5.2.1 Grundsatz zur Auswahl der Baustoffe 20 5.2.2 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge 20 5.2.3 Tragende / aussteifende Wände und Stützen 22 5.2.4 Böden und Decken 22 5.2.5 Innere Trennwände 23 5.2.6 Dächer und Bedachung 24 5.2.7 Photovoltaik 25 5.3 Treppen, Treppenräume und Ausgänge 26 5.3.1 Notwendige Treppen und Ausgänge 26 5.3.2 Notwendiger Treppenraum 27 5.3.3 Notwendige Flure 28 5.4 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege 30 5.4.1 Grundsystem 30 5.4.2 Länge der Rettungswege 31 5.4.3 Breite der Rettungswege und Ausgänge 32 5.4.4 Grundlegende Anforderungen an Öffnungen in Rettungswegen 32 5.4.5 Feststellanlagen 32 5.5 Rauch- und Wärmeableitung 33 5.5.1 Rauchabzug 33 5.6 Haustechnische Anlagen und Einrichtungen 34 5.6.1 Definition 34 5.6.2 Elektrische Betriebsräume (ELT-Raum) 34 5.6.3 Elektrische Leitungsanlagen 34 5.6.4 Lüftung 35 5.6.5 Rohrleitungen 35 5.6.6 Heizung 36 5.7 Objektspezifische Gegebenheiten 36 5.7.1 Flächen für die Feuerwehr 36 5.7.2 Zufahrten, Zugangsmöglichkeiten 36 5.7.3 Löschwasserversorgung 37 6 Brandschutztechnische Infrastruktur 37 6.1 Löschanlagen 37 6.1.1 Selbsttätige Löschanlagen 37 6.1.2 Tragbare Feuerlöscher 38 6.2 Brandmelde- und Schutzanlagen 38 6.2.1 Rauchmelder – Interne Branderkennungsanlage 38 6.2.2 Blitzschutzanlangen 39 6.2.3 Sicherheitsstromversorgung 39 6.2.4 Sicherheitsbeleuchtung 39 7 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes 40 7.1 Sicherheit während der Bauarbeiten 40 7.2 Produktanforderungen 40 7.3 Hinweise zur Bauausführung 40 7.4 Harmonisierung und Normierung nach DIN-EN bzw. DIN 4102 41
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8 Betrieblicher und Organisatorische Brandschutzmaßnahmen 42 8.1 Allgemeines 42 8.1.1 Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben 42 8.1.2 Brandschutzordnung 43 8.1.3 Flucht- und Rettungspläne 43 8.1.4 Pläne für die Feuerwehr 43 8.1.5 Betriebsvorschriften 43 8.1.6 Brandverhütung 44 8.2 Baustoff- und Materialliste nach VStättVO 45 9 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen 46 9.1 Abweichung Kapitel 5.1.1.2 – Außenwände in Holzbauweise: 46 9.2 Abweichung Kapitel 5.2.2.1 –Dämmung Außenwänden und Dach: 48 9.3 Abweichung Kapitel 5.3.3.3 und 5.3.3.4 – Laubengang als notwendiger Flur: 50 9.4 Abweichung Kapitel 5.3.1 – Brandklasse Außentreppe nach Osten 50 10 Empfehlung und Schlussbemerkung 51 Anlage 1 Zuordnung der im bauaufsichtlichen Verfahren verwendeten verbalen Anforderungen zu den entsprechenden nationalen und europäischen Klassen 52 Anlage 2 Legende für die im Brandschutzkonzept verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene 57 Anlage 3 Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501 60 Anlage 4 Brandschutzpläne 62
Revisionstabelle
| Rev. | Beschreibung | Datum | Bearbeiter | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | Konkretisierungen in der Werkplanung S.26, 29, 49 | 29.10.2025 | Damian Laub | ||||||||
| B | Konkretisierungen in der Werkplanung S.20, 26, 29, 47, 48, 49 | 22.04.2026 | Damian Laub | ||||||||
| C | Anpassungen im Zuge der gepl. Bypasstüre S. 11, | 29.06.2026 | Damian Laub | ||||||||
| 29(+51), 30, 31, 46, 50 |
Abbildung 1: Übersicht Flurstück (Quelle:https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&lang=de)
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1 Aufgabenstellung
Auf Grundlage der in Baden Württemberg geltenden Rechtsvorschriften soll bei der Planung des Projekts „Anbau und Sanierung Hülschenmatthalle“ auf dem Flst. Nr. 231/5 in der Webergasse 2, in 79650 Schopfheim-Eichen der Brandschutz überprüft werden. Es ist sowohl der bauliche und anla- gentechnische, als auch der organisatorische und abwehrende Brandschutz zu berücksichtigen. Weiter sollen auch Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die für eine umfassende und schutz- zielorientierte Bewertung von Sonderbauten notwendig sind. Das schutzzielorientierte Brandschutzkonzept soll die brandschutztechnische Situation der Umbaumaßnahme beleuchten und Maßnahmen ausarbeiten, die das Brandrisiko auf ein akzeptab- les Maß reduzieren. Das Brandschutzkonzept beinhaltet nach vfdb-Richtlinie 01/01 die Einzelmaßnahmen aus Vorbeugendem baulichem sowie anlagentechnischem Brandschutz,
Organisatorischem (betrieblichem) Brandschutz und
Abwehrendem Brandschutz.
Unter Berücksichtigung der Nutzung,
des Brandrisikos und
des zu erwartenden Schadenausmaßes
werden im Brandschutzkonzept die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben. Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes wird auch der Erreichungsgrad der definierten Schutzziele bewertet.
1.1 Anlass der Untersuchung
Das Architekturbüro Schaudt Architekten GmbH aus Konstanz plant im Auftrag der Bauherrschaft den Umbau eines Dorfgemeinschaftshaus in 79650 Schopfheim-Eichen. Durch die Bauherrschaft wurde ein objektspezifisches und schutzzielorientiertes Brandschutzkon- zept in Auftrag gegeben. Zur Erarbeitung dessen wurde das Ingenieurbüro Geopro in Stockach am 12.10.2023 beauftragt. In diesem Brandschutzkonzept sollen insbesondere die Länge und Anordnung der Flucht- und Ret- tungswege, sowie die Brandentstehungs- und Ausbreitungsgefahr dargestellt werden. Weiter sollen zur Erfüllung brandschutztechnischer Anforderungen die erforderlichen baulichen, anlagentechni- schen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen mit der Planung abgestimmt werden. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen werden diese aufgezeigt und Kompensati- onsmöglichkeiten vorgeschlagen.
1.2 Zweckbestimmung
Dieses Brandschutzkonzept ist ausschließlich für die Bewertung des geplanten Bauvorhabens „An- bau und Sanierung Hülschenmatthalle“ in Schopfheim-Eichen auf dem Flst. Nr. 231/5 erstellt und nicht auf andere Objekte übertragbar. Es wird zu Sachverhalten Stellung genommen, die aus den Planunterlagen erkennbar sind und in den schriftlichen wie mündlichen Beschreibungen und Informationen dem Konzeptverfasser zur Kenntnis gebracht wurden.
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Auftragsgemäß wird das Brandschutzkonzept auf der Grundlage der öffentlich– rechtlichen Vor- schriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt. Anforderungen aus dem Ver- sicherungsrecht der Sachversicherer werden in diesem Brandschutzkonzept nicht berücksichtigt. Es wird dem Bauherrn empfohlen, dies auf der Grundlage dieses Konzeptes mit dem Sachversiche- rer abzustimmen.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Planunterlagen
Grundrisspläne EG bis OG im Maßstab 1:100, 26.09.2024, erstellt vom Entwurfsverfasser Schaudt Architekten GmbH, Konstanz
Schnitt und Ansichten, im Maßstab 1:100, 26.09.2024, erstellt vom Entwurfsverfasser Schaudt Architekten GmbH, Konstanz
2.2 Rechtsgrundlagen
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 05. März 2010 – Stand: letzte berück- sichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 170)
Allgemeine Ausführungsverordnung zur LBO (LBO AVO) vom 05. Februar 2010 – Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
2.3 Sonstige verwendete Verordnungen, Richtlinien und normative Grundlagen
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Tech- nische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen − VwV TB), vom 12. Dezember 2022
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Be- trieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) - Vom 28. April 2004 – Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 geändert durch Ar- tikel 152 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt W 405, Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Stand Februar 2008.
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanla- gen-Richtlinie - LAR), Fassung Dezember 2022
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR) Fassung Dezember 2022
Verordnung über Arbeitsstätten, Arbeitsstättenverordnung ArbStättV, Ausgabe: August 2004 (in der aktuellen Fassung)
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung, Ausgabe: Februar 2013 (in der aktuellen Fassung)
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.2, Maßnahmen gegen Brände, Ausgabe: Mai 2018 (in der aktuellen Fassung)
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan: März 2022 (in der aktuellen Fassung)
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flä- chen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehr- flächen): 16.12.2020
Zusätzlich zur Hilfestellung Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbeklei- dungen in Holzbauweise Baden-Württemberg (HolzBauRL) Fassung Dezember 2022
Grundsatzpapier: Brandschutzanforderungen im Bestand – Rechtslage (IMA 2017) Ergeb- nisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe Brandschutz im Bestand (IMA Brandschutz) – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Abteilung 5, Stuttgart 23. November 2017
Az: 6-2600.0-3 /30 Begründung und Erläuterungen zur VStättVO
https://mlw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlw/intern/Dateien/03_Bauen- Wohnen/Baurecht/2_Verordnungen/Versammlungsst%C3%A4ttenverordnung- Erl%C3%A4uterung.pdf
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Abbildung 2: Übersicht Grundriss Erdgeschoss Bestand
Abbildung 3: Übersicht Grundriss Obergeschoss Bestand
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3 Beschreibung der baulichen Anlage
3.1 Angaben zur Nutzung und Art der baulichen Anlage
Das Bauvorhaben befindet sich in der Webergasse in der Gemeinde Schopfheim-Eichen. Geplant ist der Umbau des Dorfgemeinschaftshauses im Ortteil Eichen. Das vorhandene Dorfgemeinschafts- haus ist in Massivbauweise mit Satteldachträgern aus Holz vorhanden. Derzeit liegen verschiedene Nutzungen vor.
Im EG ist aktuell ein kleiner Kindergarten mit einem ca. 40m² großem Gruppenraum und ein 112m² großer Gymnastikraum vorhanden. Des Weiteren befindet sich im EG der Technik- und Heizraum. Zusätzlich befinden sich im EG der Eingangsbereich mit Garderobe und die Damen WCs der vor- handenen Versammlungsstätte im darüber liegenden OG. Das FFB Niveau des bestehenden Gym- nastikraums liegt ca. 1,3m unterhalb der restlichen vorhandenen Fußbodenhöhe des Erdgeschos- ses.
Im Zuge des geplanten Umbaus soll im nord-westlichen Bereich des EGs zusätzlich ein Büro für den Ortsvorsteher entstehen. Das Büro als Anbau ist in Holzbauweise geplant und verlängert das beste- hende Gebäude um ca. 6,25 in Richtung Nord-West. Die übrige Raumaufteilung im EG bleibt wei- testgehend unverändert. In Richtung Osten wird zusätzlich ein Außenlager angebaut.
Abbildung 4 Übersicht Grundriss EG geplant
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Im OG ist zusätzlich zum vorhandenen Festsaal und der vorhandenen Bühne ein ca. 70m² großer Anbau in Richtung Nord-Westen in Holzbauweise als Vereinsraum geplant. Richtung Süd-Westen ist ein durchgängiger Laubengang geplant. Des Weiteren sind im Süd-Osten und Norden-Osten zwei Außentreppen als Rettungswege aus dem Festsaal geplant.
Abbildung 5 Übersicht Grundriss OG geplant
Abbildung 6 Ansicht Süd-West
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3.1.1 Nutzungsart, Grundflächen und Anzahl der Benutzer Die Nutzung und Flächen des Gebäudes sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
| Geschoss | Nutzung | Grundfläche | Gepl. Anzahl Benutzer | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 00 EG | KiGa + Küche + WC + Büro KiGa (Bestand) | KiGa + Küche + WC + Büro | ca. 112 m² NGF | ca. 112 m² NGF | Annahme: | ||||||
| KiGa (Bestand) | Anzahl Kinder: 15 | ||||||||||
| Anzahl Betr.: 2 | |||||||||||
| Büro Ortsvorsteher | ca. 21 m² NGF | - | |||||||||
| Eingang + WCs Versamm- lung + Gard. + Technik | ca. 152 m² NGF | - | |||||||||
| Bemessung Besucher nach §1 | |||||||||||
| Abs. 2 Z. 1 und 2. VStättV | |||||||||||
| Gymnastikraum + Duschen (Bestand) | ca. 127 m² NGF (Gymnastikraum 112 m²) | Bestuhlung + Stehplätze | |||||||||
| 224 Pers (2 Pers/m²) | |||||||||||
| Sitzplätze an Tischen | |||||||||||
| 112 Pers (1 Pers/m²) | |||||||||||
| 01 OG | Vereinsraum | ca. 70 65 m² NGF | Bestuhlung + Stehplätze (Unter Abzug nicht zugänglicher Flächen) 140 max. 100 Pers (2 Pers/m²) Sitzplätze an Tischen 70 max. 50 Pers (1 Pers/m²) | ||||||||
| Festsaal | ca. 198 m² NGF | Bestuhlung + Stehplätze 396 Pers (2 Pers/m²) Sitzplätze an Tischen 198 Pers (1 Pers/m²) | |||||||||
| Zwischenteil: Küche, Ge- tränke, Putzraum, WC, zu- sätzl. Raum | ca. 73 m² NGF | - | |||||||||
| Bühne | ca. 47 m² NGF | - | |||||||||
| Stuhllager, Bühnengarde- robe | ca. 25 m² NGF | - | |||||||||
| Gesamt | ca. 825m² NGF |
Anmerkung: Abweichungen bei den Flächenangaben beruhen auf den unterschiedlichen gesetzli- chen Vorgaben. So sind für die Gebäudeklassen die Brutto-Gesamtflächen heranzuziehen, Brand- abschnittsflächen umfassen die Flächen innerhalb der aufsteigenden Wände.
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3.1.2 Lage
Abbildung 7: Übersicht aus https://www.google.de/maps mit der Lage des Grundstückes / Gebäudes
3.1.3 Höhe nach LBO Das vorhandene Gelände ist ebenerdig. Der Fußboden des obersten Geschosses in dem Aufent- haltsräume möglich sind, liegt bei +3.26m über der mittleren Geländeoberkante, bzw. +/-0.00m FFB EG. Ein Untergeschoss ist nicht vorhanden.
Abbildung 8: Gebäudeschnitt
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3.2 Baurechtliche Einstufung
3.2.1 Bestandsschutz Vorausgesetzt, dass ein Gebäude formell und/oder materiell legal errichtet wurde, genießt es Be- standsschutz solange keine wesentlichen Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen vorgese- hen sind oder sich keine konkreten Gefahren aus der laufenden Nutzung ableiten lassen. Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann nach §76 Abs. 2 LBO (Bestehende bauliche Anlagen) gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Ein- klang gebracht werden, wenn die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehr- kosten verursacht. Als Hilfestellung zur gutachterlichen Bewertung von Brandschutzanforderungen im Bestand wird auf folgende Ausarbeitung der Interministeriellen Arbeitsgruppe Brandschutz verwiesen „Grundsatzpapier: Brandschutzanforderungen im Bestand: Rechtslage“ (siehe auch Kapitel 2.3)
3.2.2 Beurteilungsobjekt generell Mit einer obersten Fußbodenhöhe wo Aufenthaltsräume möglich sind von ≤ 7,0 m und mehr als 2 Nutzungseinheiten ist das Beurteilungsobjekt nach Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) in die Gebäudeklasse 3 einzustufen. Zusätzlich handelt es sich bei dem zu beurteilenden Objekt um eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung.
3.2.3 OG: Festsaal und Vereinsraum Für den Festsaal in Verbindung mit dem dahinterliegenden neu geplanten Vereinsraum ist von einer Besucherzahl von über 200 Personen auszugehen (vgl §1 Abs. 1 Z.1 VStättVO). Es handelt sich um eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung. Nach § 38 Abs. 2 Ziff. 7 LBO ist es ein Sonderbau. An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 38 Abs. 1 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. Das geplante Obergeschoss wird als eine mehrgeschossige Versammlungsstätte bewertet. Soweit in der VStättVO nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden (die Erleichterungen des §7 Abs.3 Satz 2, §8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, §12 Abs. 1 Nr. 2, §14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, §15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeri- ums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) sind nicht anzuwen- den). Das Beurteilungsobjekt wird nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und deren Ausführungsverordnung (LBO AVO) in Verbindung mit der Versammlungsstättenverordnung (VStät- tVO) beurteilt.
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3.2.4 EG: Sommerküche und Sanitäre Anlagen Zusätzlich zu den Sanitären Anlagen der Versammlungsstätte ist im EG eine 25m² große Küche im Bereich des Anbaus geplant. Die geplante Küche ist erdgeschossig mit einem direkten, ebenerdigen Ausgang ins Freie. Die sanitären Anlagen und die Küche werden als Teil der Versammlungsstätte mit beurteilt. Das Beurteilungsobjekt wird nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und deren Ausführungsverordnung (LBO AVO) in Verbindung mit der Versammlungsstättenverordnung (VStät- tVO) beurteilt.
3.2.5 EG: Gymnastikraum Es handelt sich um einen 112m² großen bestehenden Sport- und Gymnastikraum. Das Fertigfußbo- denniveau liegt bei -1,3m unter der Geländeoberkante. Für den Gymnastikraum ist ein zusätzlicher direkter Ausgang ins Freie geplant. Im Bereich des Gymnastikraums gibt es keine wesentlichen baulichen Änderungen. Der neu ge- plante erste Rettungsweg führt direkt ins Freie und verbessert die Rettungswegsituation erheblich. Der vorhandene Rettungsweg über den Flur bleibt weiterhin als 2. Rettungsweg bestehen. Der Ver- fasser geht davon aus, dass der Bestandschutz gilt.
3.2.6 EG: Kindergarten + Büro Leitung Kindergarten Es handelt sich um einen bestehenden, erdgeschossigen Kindergarten mit einem Gruppenraum wel- cher einen direkten, ebenerdigen Ausgang ins Freie hat. Im Bereich des Kindergartens gibt es keine baulichen Änderungen. Der erste Rettungsweg führt di- rekt ins Freie. Die vorhandenen Rettungswege werden von den geplanten Umbaumaßnahmen nicht beeinflusst. Der Verfasser geht davon aus, dass der Bestandschutz gilt.
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3.3 Angaben zur baulichen Situation
3.3.1 Äußere Erschließung Lage und Zugänglichkeit der baulichen Anlage von öffentlichen Straßenraum, Zugänge und Zufahr- ten. Die Grundstückstopographie verläuft weitgehend horizontal gleichmäßig, es handelt sich nicht um ein Grundstück in Hanglage. Das Erdgeschoss wird ebenerdig erschlossen. Das Grundstück liegt zurückversetzt in zweiter Reihe. Die vorhandene Zufahrt mit ca. 26m Länge und mindestens 5,0m Breite ist ausreichend vorhanden.
3.3.2 Innere Erschließung und Angaben zum Gebäude Das Beurteilungsobjekt kann von Personen im Erdgeschoss über mehrere Zugänge in den Außen- fassaden betreten und verlassen werden. Die vertikale Erschließung im Inneren erfolgt bei über die bestehende notwendige Treppe. Zusätzlich sind zwei Außentreppen geplant. Die Außentreppe nach Süd-Osten ist in Kombination mit einem Laubengang geplant, welcher das gesamte OG erschließt. Eine zusätzliche Außentreppe im Nord-Osten ist als 2. Rettungsweg direkt aus dem Festsaal geplant.
Die Gebäudeabmessungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
| Gebäudeabmessungen | Grundfläche | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Länge x Breite | |||||
| 00 EG | 39,7m x 15,2m | ||||
| 01 OG | 39,7m x 15,2m |
3.3.3 Angaben zum Tragwerk Das bestehende Tragwerk ist in Massivbauweise mit weitgespannten Satteldachträgern aus Holz vorhanden. Die Anbauten sind in Massivholzbauweise mit Brettsperrholzplatten geplant. Die beste- hende verputzte Fassade soll energetisch ertüchtigt und saniert werden. Die Fassaden der geplanten Anbauten im Süd-Osten und Nord-Westen sind in Holzbauweise mit hinterlüfteter Holzschalung ge- plant. Es wird darauf hingewiesen, dass auf den farbigen Brandschutzplänen aus Gründen der Übersicht- lichkeit ausschließlich der Feuerwiderstand bezüglich des Kriteriums Raumabschluss eingetragen ist. Der Feuerwiderstand tragender und aussteifender Konstruktionen ist auf den Brandschutzplänen nicht dargestellt.
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4 Brandschutztechnische Risikobewertung
4.1 Schutzziele
4.1.1 Definition Die Verantwortung für den vorbeugenden Brandschutz liegt nicht nur beim Bauherrn, sondern ist auch gesetzlich verankert. Die allgemeinen Schutzziele nach § 15 LBO sind: Vorbeugung gegen Brandentstehung und Brandausbreitung (Feuer und Rauch)
Rettung von Menschen und Tieren
Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten
Nach § 56 Abs. 1 LBO sind Abweichungen von technischen Bauvorschriften zuzulassen, wenn durch besondere Kompensationsmaßnahmen die Schutzziele auf andere Weise nachweislich eingehalten werden. Ziel der Maßnahmen ist die Vorbeugung gegen eine Ausbreitung von Feuer und Rauch, damit die Sicherheit und Gesundheit der sich im Gebäude befindlichen Personen jederzeit gewährleistet ist. Die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen bei einer Brandbekämpfung im Gebäude stellt ein weite- res Schutzziel dar.
4.1.2 Allgemeine Gefährdungen Das brandschutztechnische Risiko des zu beurteilenden Objektes bemisst sich vor allem an Faktoren wie der Gebäudehöhe und Größe der Nutzungseinheiten, den ihrerseits bestimmten Ausstattungen, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Das Gebäude besitzt über die vorhandene Zufahrt, die erdgeschossigen Zu- und Ausgänge, die beiden geplanten Außentreppen und den umlaufenden Laubengang im OG eine gute Erschließbarkeit von innen und außen.
Risikobewertung aus Sicht des Brandschutzes
Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken.
4.1.3 Gefährdungen durch / für die Nutzer der Versammlungsstätte Nachteilig auf die Gefährdung von Nutzern in Versammlungsstätten wirkt sich aus, dass diese in der Regel nicht mit dem Gebäude vertraut sind und die Rettungswege nicht kennen. Erhöht wird diese Gefahr, wenn zusätzlich während der Veranstaltung Alkohol konsumiert wird. Ein weiteres Problem besteht insbesondere bei musikalischen Darbietungen, da durch Umgebungslärm akustische War- nungen nur mit Verzögerung wahrgenommen werden können. regelmäßige Veranstaltungen, welche öffentlich besucht werden (Musikkonzert, Fast- nachtsveranstaltungen, Versammlungen)
der Genuss alkoholischer Getränke kann im Rahmen von geselligen Veranstaltungen nicht ausgeschlossen werden.
Durch die zwei gegenüberliegend geplanten baulichen Rettungswege und die übersichtliche Ret- tungswegsituation besteht keine besondere Gefährdung durch / für die Nutzer der Versammlungs- stätte.
Risikobewertung aus Sicht des Brandschutzes
Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken.
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4.1.4 Risiken für die Feuerwehr Gemäß der aktuellen Planung besteht für die vorgehenden Einsatzkräfte der Feuerwehr nur eine allgemeine Gefahr durch die Freisetzung toxischer Brandgase und durch ein Bauteilversagen.
Risikobewertung aus Sicht des Brandschutzes
Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken.
4.2 Brandrisiko
4.2.1 Brandlasten Unter den Brandlasten versteht man die Summe aller Baustoffe und aller anderen Stoffen, die sich in einem Gebäude befinden und im Brandfall zur Entwicklung von Feuer und Rauch beitragen. Ver- bunden damit können Gefahren an der Brandstelle sein, die von brandschutztechnischem Interesse sind. Bezugsgröße für die Beurteilung von Brandlasten in Gebäuden ist die normale Nutzung als Wohn- gebäude (Regelungsbereich der Landesbauordnung). Als mittlere Brandlast in Wohngebäuden wer- den ca. 780 MJ/m² angesetzt. Für die vorhandenen und geplanten Nutzungen ist nicht mit erhöhten Brandlasten zu rechnen.
Planung Im EG sind ein Kindergarten und ein Gymnastikraum vorhanden. Zusätzlich ist eine Küche geplant. Eine erhöhte Brandgefahr ist auf Grundlage der derzeitigen Planung nicht erkenn- bar. Die Brandgefahr entspricht dem Regelbereich der LBO.
Im OG wird die vorhandene Versammlungsstätte durch einen Vereinsraum erweitert. Eine erhöhte Brandgefahr ist auf Grundlage der derzeitigen Planung nicht erkennbar. Die Brand- gefahr entspricht dem Regelbereich der LBO.
Räume mit erhöhter Brandgefahr im Sinne des Baurechts sind im Beurteilungsobjekt derzeit nicht geplant.
4.2.2 Brandentstehung Die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Ausbreitung und die damit verbundene Gefähr- dung werden im Beurteilungsobjekt derzeit als gering bewertet. Ein gewisses Gefahrenpotential, wel- ches immer vorhanden ist und durch die Beurteilung in einem Brandschutzkonzept als gering einzu- stufen ist. Das Brandentstehungsrisiko durch Defekte an elektrischen Geräten wird durch die regel- mäßig durchgeführte Wartung und die Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vor- schrift 3 gemindert.
4.2.3 Brandausbreitung Eine Brandausbreitungsgefahr ist überall dort gegeben, wo leicht bzw. normal entflammbare Brand- lasten eng beieinander angeordnet sind und ggf. sogar eine erhöhte Brandentstehungsgefahr be- steht. Im Beurteilungsobjekt sind solche Bereiche nicht geplant.
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4.2.4 Bereiche mit erhöhtem Brandgefährdungsrisiko Die Vertreter der ARGEBAU geben auf der Homepage der Bauministerkonferenz eine Hilfestellung zur Einstufung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr: „Eine erhöhte Brandgefahr liegt insbesondere vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der Gefahrstoffverord- nung (GefStoffV) in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden. Zur weiteren Be- stimmung gegebenenfalls erhöhter Gefährdungen können die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) herangezogen werden.“
https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=24160&o=759O986O991O7463O23576O24160
Folgende Kriterienkönnen für eine Bewertung, ob Räume erhöhten Brandgefahren ausgesetzt sind herangezogen werden.
der Nutzung,
des konkreten Brandrisikos
Vorhandensein von Zündquellen
Das Be- /Verarbeiten von brandfördernden, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Stoffen (z.B. Lösungsmittel, brennbare Flüssigkeiten etc.).
Durchführung feuergefährlicher Arbeiten (z.B. Löten, Schweißen, Trennen), sofern nicht be- stimmungsgemäß an entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen.
Mindestgröße (ab 20 m²)
Planung Im Beurteilungsobjekt sind die oben genannten Stoffe in größeren Mengen nicht vorhanden oder geplant. Ein separater Raum mit einem erhöhten Brandgefährdungsrisiko ist nicht geplant.
4.3 Zuständige Feuerwehr
Der abwehrende Brandschutz wird durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schopfheim Schopfheim-Eichenmit ausreichendem Personal und Gerät sichergestellt. Das Gebäude ist mit den Fahrzeugen und Gerätschaften der Feuerwehr gut zu erreichen und das Aufbauen eines geordneten Löschangriffes ist möglich. Ein Hubrettungsgerät für die Personenrettung ist nicht erforderlich.
Abbildung 9: Übersicht Anrückroute
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5 Baulicher Brandschutz
5.1 System der äußeren und inneren Abschottung
5.1.1 Äußere Abschottung – brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäude- abschlusswände als Brandwände, nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tra- gender Außenwände
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weni- ger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Ab- stand von mindestens 5 m zu beste- henden oder nach den baurechtli- chen Vorschriften zulässigen künfti- gen Gebäuden gesichert ist. | § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBO AVO | Die erf. Grenzabstände von mindestens 2,5m werden eingehalten. Der Abstand zu bestehenden oder geplanten Gebäuden auf demselben Grundstück beträgt gemäß Planung min- destens 5 m. Außenwände als Brand- wände sind nicht erforder- lich. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen. | § 3 Abs. 2 VStättVO | Bestand Die Außenwände in Massiv- bauweise werden mit nicht brennbarer Dämmung ener- getisch ertüchtigt und die Fassade verputzt. Anbau Holzbauweise Abweichung Die Außenwände sind in Massivholzbauweise ge- plant. | Abwei- chung Siehe Kap. 9 |
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5.1.2 Innere Abschottung – Verhinderung der Brandausbreitung in horizontaler Richtung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Brandwände sind als innere Brand- wand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich. | §7 Abs. 1 LBO AVO | Nicht erforderlich. Die maximale Ausdehnung des Gebäudes ist 39,0m. | Ja |
5.2 Anforderung an Bauteile und Baustoffe
5.2.1 Grundsatz zur Auswahl der Baustoffe Leicht entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse B 3 nach DIN 4102 – 1 dürfen nicht eingesetzt werden. Die Verwendung dieser Baustoffe ist zulässig, wenn sie ausschließlich im Verbund mit an- deren Baustoffen eingesetzt werden und dann nicht mehr leicht entflammbar sind (z.B. Folien, Kleber o.ä.)
5.2.2 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Dämmstoffe müssen aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen. | §5 Abs. 1 VStättVO | Bestand Die Außenwände in Massiv- bauweise werden mit nicht brennbarer Dämmung ener- getisch ertüchtigt und die Fassade verputzt. Anbau Holzbauweise Abweichung Die Außenwände und das Dach des geplanten Anbaus im Westen sind in Massiv- holzbauweise mit Holzfa- serdämmungnicht brennba- rer Dämmung (wie in der Stellungnahme des vorbeu- genden Brandschutzes zur Genehmigung gefordert) ge- plant. | Abwei- chung Siehe Kap. 9 | ||
| 2 | Bekleidungen an Wänden in Ver- sammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versamm- lungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen ge- schlossene nicht hinterlüftete Holz- bekleidungen. | §5 Abs. 2 VStättVO | Festsaal Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
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| 3 | Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen. In Versamm- lungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen Be- kleidungen aus mindestens schwer- entflammbaren Baustoffen oder ge- schlossene nicht hinterlüftete Holz- bekleidungen. | §5 Abs. 3 VStättVO | Festsaal Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
|---|---|---|---|---|
| 4 | In Foyers, notwendigen Treppen- räumen, Räumen zwischen notwen- digen Treppenräumen und Ausgän- gen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. | §5 Abs. 4 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
| 5 | Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. | §5 Abs. 5 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
| 6 | Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterde- cken und Bekleidungen nach §5 Absätze 2 bis 4 VStättVO müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Ka- bel und Leitungen nur in Installati- onsschächten oder Installationska- nälen aus nichtbrennbaren Baustof- fen verlegt werden. | §5 Abs. 6 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
| 7 | In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nicht- brennbar sein. In notwendigen Flu- ren sowie in Foyers, durch die Ret- tungswege aus anderen Versamm- lungsräumen führen, müssen Bo- denbeläge mindestens schwerent- flammbar sein. | §5 Abs. 7 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
| 8 | Vorhänge von Bühnen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. | §33 Abs.1 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
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5.2.3 Tragende / aussteifende Wände und Stützen
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Tragende und aussteifende Bau- teile, wie Wände, Stützen und De- cken, müssen feuerbeständig sein. | § 3 Abs.1 VStättVO | Tragende und aussteifende Wände und Stützen feuerbe- ständig (R90). Die Anforderungen an die mehrgeschossige Versamm- lungsstätte sind als maßge- bende Anforderung an das Gesamttragwerk zu berück- sichtigen. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbe- ständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsi- cherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähig- keit nachgewiesen und die Bauteile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind. | § 23 Abs. 3 LBO | Siehe Forderung. Feuerbeständige Bauteile in Holzbauweise sind zulässig. Feuerbeständige Holzbau- teile können in Anlehnung an die HolzBauRL geplant wer- den. Zusätzlich ist die Pla- nung auch anhand von Ver- wendbarkeitsnachweisen, also Zulassungen der Her- steller möglich. | Ja, bei Umset- zung |
5.2.4 Böden und Decken
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Decken und ihre Anschlüsse müs- sen als tragende und raumabschlie- ßende Bauteile zwischen Geschos- sen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. | § 27 Abs. 5 LBO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Tragende und aussteifende Bau- teile, wie Wände, Stützen und De- cken, müssen feuerbeständig sein. | § 3 Abs. 2 VStättVO | Decken feuerbeständig (R90). Die Anforderungen an die mehrgeschossige Ver- sammlungsstätte sind als maßg. Anforderung an das Gesamttragwerk zu berück- sichtigen. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbe- ständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsi- cherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähig- keit nachgewiesen und die Bauteile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind. | § 23 Abs. 3 LBO | Siehe Forderung. Feuerbeständige Bauteile in Holzbauweise sind zulässig. Feuerbeständige Holzbau- teile können in Anlehnung an die HolzBauRL geplant wer- den. Zusätzlich ist die Pla- nung auch anhand von Ver- wendbarkeitsnachweisen, also Zulassungen der Her- steller möglich. | Ja, bei Umset- zung |
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4 Der Fußboden von Szenenflächen § 3 Abs. 5 Festsaal Ja, bei muss fugendicht sein. Betriebsbe- VStättVO Umset- Die bestehende Bühne ist dingte Öffnungen sind zulässig. Die zung eine Szenefläche. Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht- Siehe Forderung. brennbaren Baustoffen bestehen. Sind Umbaumaßnahmen an Räume unter dem Fußboden, die der Bühne geplant müssen nicht zu einer Unterbühne gehören, diese gemäß den aktuellen müssen feuerbeständige Wände Anforderungen umgesetzt und Decken haben. werden.
5.2.5 Innere Trennwände
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräu- men und Bühnen. Diese Trenn- wände müssen feuerbeständig sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungs- raum ist eine Bühnenöffnung zuläs- sig. Im Übrigen sind Öffnungen in diesen Wänden nach Maßgabe von § 6 Absatz 4 LBOAVO zulässig. | §3 Abs. 3 VStättVO | OG Trennwände zum Raumab- schluss des Festsaals und des Vereinsraum als Ver- sammlungsräume. Im Festsaal ist die Öffnung zur Bühne zulässig. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende und selbstschlie- ßende Abschlüsse haben. | §6 Abs. 4 LBO AVO | Siehe Forderung. Türen in Trennwänden zu Versammlungsräumen T30S | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Türen und Tore in raumabschlie- ßenden Innenwänden, die feuerbe- ständig sein müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. | §9 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung. Türen T30RD+S | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Für das Aufbewahren von Dekorati- onen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. | §21 Abs.2 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 5 | Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeig- nete Behälter im Freien oder beson- dere Lagerräume vorhanden sein. | §21 Abs.3 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 6 | Räume mit besonderen Brandge- fahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume un- ter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. | §3 Abs. 4 VStättVO | OG gepl. Stuhllager Anbau Ost Das Stuhllager als Anbau an den Festsaal stellt aus Sicht des Verfassers keinen Raum mit besonderer Brandgefahr dar (vgl. Kap. 4.2.4 BSK). | Ja, bei Umset- zung |
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7 Trennwände sind bis zur Rohdecke, § 6 Abs. 3 Siehe Forderung. Ja, bei im Dachraum bis unter die Dach- LBO AVO Umset- haut zu führen. Baustoffe in und an zung geschossübergreifenden Fugen müssen nichtbrennbar sein. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese De- cke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhem- mend herzustellen.
5.2.6 Dächer und Bedachung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Bedachungen müssen gegen Flug- feuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang wider- standsfähig sein = harte Beda- chung. | § 27 Abs. 6 LBO §4 Abs. 2 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden müssen feuerhemmend sein. | §4 Abs. 1 VStättVO | Tragende und aussteifende Dachbauteile mindestens feuerhemmend (R30). | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Baustoffe dürfen nicht brennend ab- tropfen. Lichtdurchlässige Dachflä- chen müssen nichtbrennbar sein bei Versammlungsstätten ohne au- tomatische Feuerlöschanlagen. Lichtdurchlässige Dachflächen müssen bruchsicher sein. | §4 Abs. 3 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
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5.2.7 Photovoltaik Sollte eine Photovoltaikanlage errichtet werden, wird auf den technischen Leitfaden „Photovoltaikan- lagen“ der VdS Nr. 3145:2011-07 (01) verwiesen.
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Empfehlungen: Ein Übersichtsplan von einer Photo- voltaik-Anlage hilft den Einsatzkräf- ten. Darin ist schnell erkennbar do- kumentiert, wo sich im Objekt span- nungsführende Teile befinden. Der Übersichtsplan für Einsatzkräfte sollte gemeinsam mit dem Anlagen- plan für Elektrofachkräfte in einem wettergeschützten Bereich in der Hausverteilung bzw. am PV-Einspei- sepunkt aufbewahrt werden. Das Hinweisschild weist die Einsatz- kräfte eindeutig auf die Existenz der PV-Anlage hin. Diese Schilder soll- ten am Hausanschlusskasten sowie in oder an der Hauptverteilung ange- bracht werden. PV-Anlagen müssen nach den gülti- gen baurechtlichen Bestimmungen geplant und errichtet werden. Dazu gehört die Einhaltung des vorbeu- genden Brand- und Gefahrenschut- zes. Die PV-Anlage sollte mit einem DC- Freischalter am oder im Wechsel- richter ausgestattet sein. Auch bei einer Freischaltung bleiben die Anlagenteile zwischen Modul und DC-Freischalter weiterhin unter Spannung. Vereinzelt sind zusätzliche DC-Frei- schalter in PV-Anlagen vorhanden, die es ermöglichen, weitere Anla- genteile freizuschalten. Die freischaltbaren Bereiche sind der Anlagendokumentation zu entneh- men. Brennbare Baustoffe und Leitungen dürfen nicht ungeschützt über die Brandwand geführt werden. | Experten- kommis- sion „Brandbe- kämpfung und tech- nische Hil- feleistung“ im Projekt „PV Brandvor- beugung und -be- kämpfung“ des BSW- Solar | Auf dem Dach des Gebäudes soll eine PV-Anlage errichtet werden. Auf die Anlage wird mit einem Schild hingewiesen: | Ja, bei Umset- zung |
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5.3 Treppen, Treppenräume und Ausgänge
5.3.1 Notwendige Treppen und Ausgänge
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Versammlungsstätten müssen in je- dem Geschoss mit Aufenthaltsräu- men mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungs- wege haben. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. | §6 Abs. 2 VStättVO §6 Abs. 5 VStättVO | OG Für den Festsaal sind 3 von- einander unabhängige bauli- che Rettungswege geplant. Für den Vereinsraum sind 2 voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ge- plant. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Notwendige Treppen in notwendi- gen Treppenräumen oder als Au- ßentreppen müssen mit nichtbrenn- baren Baustoffen hergestellt wer- den. | §8 Abs. 2 VStättVO | Die Innentreppe ist in Mas- sivbauweise nichtbrennbar vorhanden. Die Außentrep- pen sind in Stahlbauweise, nichtbrennbar geplant. Die Außentreppe in Richtung Norden und die Außentreppe im Osten im Anschluss an den Laubengang sind ist in Stahlbauweise geplant. Abweichung Die Außentreppe in Richtung Osten wird mit massiven Holzdielen in Verbindung mit Treppenwangen aus Stahl geplant. | Ja, bei Umset- zung Abwei- chung Siehe Kap. 9 | ||
| 3 | Die lichte Breite notwendiger Trep- pen darf nicht mehr als 2,40 m be- tragen. | §8 Abs. 3 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Notwendige Treppen und dem all- gemeinen Besucherverkehr die- nende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Hand- läufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenab- sätze fortzuführen. | §8 Abs. 4 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 5 | Notwendige Treppen und dem all- gemeinen Besucherverkehr die- nende Treppen müssen geschlos- sene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. | §8 Abs. 5 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
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5.3.2 Notwendiger Treppenraum
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in ei- nem eigenen, durchgehenden Trep- penraum liegen (notwendiger Trep- penraum). Der Ausgang muss min- destens so breit sein wie die zuge- hörigen notwendigen Treppen. Not- wendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Trep- pen sind ohne eigenen Treppen- raum als Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend si- cher ist und im Brandfall nicht ge- fährdet werden kann. | § 28 Abs. 2 LBO | Die notwendige Treppe in- nen muss in einem notwen- digen Treppenraum geführt werden. Die geplanten Außentreppen sind als notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Ret- tungsweg vorhanden ist. | § 11 Abs. 2 LBO AVO §6 Abs. 3 VStättVO | Der bestehende notwendige Treppenraum liegt an einer Außenwand. Der Ausgang führt im EG nach Norden direkt ins Freie. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumab- schließendes Bauteil die Feuerwi- derstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraum- wände bis unter die Dachhaut rei- chen. | § 11 Abs. 3 LBO AVO | Siehe Anforderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Die Wände notwendiger Treppen- räume müssen als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden (EI90-M[nb]) haben. | §11 Abs. 3 LBO AVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
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5 In notwendigen Treppenräumen § 11 Abs. Siehe Anforderung Ja, bei müssen Öffnungen 5 LBO Umset- Türen zu Putzräumen und AVO zung 1.zu Räumen und Nutzungseinhei- dem Elektroraum im notwen- ten mit einer Fläche von mehr als digen Treppenraum mind. 200 m2, zu Lagerräumen und ähnli- feuerhemmend, rauchdicht chen Räumen mindestens feuer- und selbstschließend hemmende, rauchdichte und selbst- (T30RD+S). schließende Abschlüsse, Die Türe zum OG WC und 2.zu notwendigen Fluren rauch- Vereinsraum im OG und die dichte und selbstschließende Ab- Türe im EG zu den WCs schlüsse, mind. dicht- und selbstschlie- ßend (D+S). 3.zu sonstigen Räumen und Nut- zungseinheiten, mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse und Die Feuerschutz- und Rauchschutz- abschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt und nicht breiter als 2,50 m ist.
5.3.3 Notwendige Flure
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nut- zungseinheiten mit Aufenthaltsräu- men zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so an- geordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausrei- chend lang möglich ist. | § 28 Abs. 3 LBO | Der Laubengang wird als notwendiger Flur geplant. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu er- wartenden Verkehr ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 Prozent sind zulässig. | § 12 Abs. 2 LBO AVO | Der Laubengang ist 2,4m breit. | Ja, bei Umset- zung |
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| 3 | Wände und Brüstungen notwendi- ger Flure mit nur einer Fluchtrich- tung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind müssen feuerhemmend sein. Fens- ter sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 1,20 m zulässig. | § 12 Abs. 5 LBO AVO | Laubengang Abweichung Die bestehende Außenwand und die geplante Holzmas- sivbauwand können als feu- erhemmend bewertet wer- den. Die vorhandenen Fens- ter in der Südfassade haben keinen nachgewiesenen Feuerwiderstand. | Abwei- chung Siehe Kap. 9 |
|---|---|---|---|---|
| 4 | In Laubengängen als notwendigen Flure müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterde- cken und Dämmstoffe aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brenn- baren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und 3. Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Ge- bäude der Gebäudeklasse 3. Einbauten, Bekleidungen, Unterde- cken und Dämmstoffe können aus schwerentflammbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn keine Be- denken wegen des Brandschutzes bestehen. | § 12 Abs. 6 LBO AVO | Laubengang Abweichung Das Tragwerk, der Belag, die Fassade des Anbaus und die Brüstung sind aus Holz ge- plant. | Abwei- chung Siehe Kap. 9 |
| 5 | Decken und ihre Anschlüsse müs- sen in Gebäuden der Gebäude- klasse 5 feuerbeständig sein. Dies gilt auch für offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. | §8 Abs. 1 S.2 Nr. 2. LBO AVO In Verbin- dung mit §3 Abs. 2 VStättVO | Laubengang Abweichung Das Tragwerk des Lauben- gangs soll ohne nachgewiese- nen Feuerwiderstandmit feuer- hemmendem Tragwerk (R30) undoffenemmit geschlosse- nemBelag aus HolzdielenHolz- boden ausgeführt werden. | Abwei- chung Siehe Kap. 9 |
Aufzug
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte ha- ben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig innerhalb eines notwendigen Trep- penraumes. | § 14 Abs. 1 LBO AVO | Der Aufzug ist in einem not- wendigen Treppenraum ge- plant. Eine eigene Entrau- chung und Brandfallsteue- rung ist nicht gefordert. Bei dem notwendigen Treppen- raum handelt es sich nach §14 Abs. 6 LBO AVO um ei- nen Rauchabschnitt. | Ja, bei Umset- zung |
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5.4 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
5.4.1 Grundsystem Die Sicherstellung der Rettungswege dient dem obersten Schutzziel der Gesetzgebung: dem Schutz der Menschen. Die Kriterien, die an Rettungswege gestellt werden betreffen die Länge der Rettungswege zu den Ausgängen und deren Breite
die Qualität der Rettungswege wie Treppenräume, notwendige Flure etc.
die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche sowie
die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. | §6 Abs. 1 VStättVO | Die Rettungswege führen di- rekt auf den Dorfplatz, als große öffentliche Fläche vor dem Gebäude. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Jede Nutzungseinheit muss in je- dem Geschoß mit Aufenthaltsräu- men über mindestens zwei vonei- nander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. | § 15 Abs. 3 LBO | Es sind in jeder Nutzungsein- heit ausreichend Rettungs- wege vorhanden oder ge- plant. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils min- destens zwei möglichst weit ausei- nander und entgegengesetzt lie- gende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. | §6 Abs. 5 VStättVO | EG und OG Für alle Versammlungs- räume sind 2 voneinander unabhängige bauliche Ret- tungswege mit entgegenge- setzten Ausgängen geplant. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Ausgänge und Rettungswege müs- sen durch Sicherheitszeichen dau- erhaft und gut sichtbar gekennzeich- net sein. | §6 Abs. 6 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
| Nr. | Bereich / Nutzungseinheit | Rettungswege | Anford. erfüllt | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Rettungsweg | 2. Rettungsweg | |||||||
| 1 | EG: Gymnastikraum + Duschen | Über die Hauptein- gangstüren direkt ins Freie | Über einen Neben- eingang direkt ins Freie | Ja, bei Umset- zung | ||||
| 2 | EG: KiGa + Küche + WC + Büro KiGa | Über die Hauptein- gangstüren direkt ins Freie | Über einen Neben- eingang direkt ins Freie | Ja, bei Umset- zung | ||||
| 3 | EG: Sommerküche und sanitäre An- lagen | Über die Hauptein- gangstüren direkt ins Freie | Über einen Neben- eingang direkt ins Freie | Ja, bei Umset- zung | ||||
| 4 | OG: Vereinsraum | Über die notwendige Treppe im notwendi- gen Treppenraum direkt ins Freie | Über den Lauben- gang und die not- wendige Außen- treppe direkt ins Freie, zusätzlich | Ja, bei Umset- zung |
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| als 3. baulicher Rettungsweg über die Bypasstüre zwi- schen Getränkela- ger und Elekt- roraum, in den Festsaal und dann über die Außen- treppe in der Nord- fassade direkt ins Freie. | ||||
|---|---|---|---|---|
| 5 | OG: Festsaal | Über die notwendige Treppe im notwendi- gen Treppenraum direkt ins Freie | Über den Lauben- gang und die not- wendige Außen- treppe direkt ins Freie, alternativ über die Außen- treppe in der Nord- fassade direkt ins Freie | Ja, bei Umset- zung |
5.4.2 Länge der Rettungswege
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Von jeder Stelle eines Aufenthalts- raumes muss ein notwendiger Trep- penraum oder ein Ausgang ins Freie innerhalb von 35 m erreichbar sein. | § 11 Abs. 1 LBO AVO | Die erforderlichen Rettungs- weglängen werden nach den aktuellen Plandarstellungen unterschritten. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Die Entfernung von jedem Besucher- platz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. | §7 Abs. 1 VStättVO | Die erforderlichen Rettungs- weglängen werden nach den aktuellen Plandarstellungen unterschritten. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben. | §7 Abs. 2 VStättVO | Festsaal Die erforderlichen Rettungs- weglängen werden nach den aktuellen Plandarstellungen unterschritten. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Die Entfernung von jeder Stelle ei- nes notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Trep- penraum darf nicht länger als 30 m sein. | §7 Abs. 3 VStättVO | OG Die erforderlichen Rettungs- weglängen werden nach den aktuellen Plandarstellungen unterschritten. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 5 | Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. | §7 Abs. 6 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
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5.4.3 Breite der Rettungswege und Ausgänge
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personen- zahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswe- gen muss mindestens 1,20 m betra- gen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens 1,20 m je 200 Personen betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. | §7 Abs. 4 VStättVO | OG Gef. 400 + 140 = 540Pers. → 3x1,2m =3,6m Geplant: Breite Innentreppe = 1,2m (anrechenbar) Breite Außentreppe Osten 2,4m Breite Außentreppe Norden 1,2m Gesamtbreite gepl. = 4,8m > 3,6m | Ja, bei Umset- zung |
5.4.4 Grundlegende Anforderungen an Öffnungen in Rettungswegen
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Türen und Tore in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschla- gen und dürfen keine Schwellen ha- ben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungs- stätte müssen die Türen der jeweili- gen Rettungswege jederzeit von in- nen leicht und in voller Breite geöff- net werden können. | §9 Abs. 3 VStättVO | Festsaal & Vereinsraum + notwendiger Treppenraum Die Türen der Notausgänge der Versammlungsstätte sind in Fluchtrichtung aufschla- gend zu planen. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten wer- den, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbst- tätiges Schließen der Türen bewir- ken; sie müssen auch von Hand ge- schlossen werden können. | §9 Abs. 5 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
5.4.5 Feststellanlagen Bei einer häufigen Frequentierung der brandschutztechnisch bemessen Türen müssen diese mit ei- ner fachgerechten, bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage oder mit einem Freilauf ausgerüs- tet werden. Die Feststellanlage muss neben der Feststelleinrichtung, Auslöseeinrichtung und der Energiequelle eine Branderkennungseinrichtung (z.B. Wärme- und/oder Rauchmelder) enthalten. Sobald die Höhe des Türsturzes ≥ 1.00 m ist, müssen in den beiden an die zu schützende Öffnung angrenzenden Räumen mindestens je ein Deckenmelder - also ein Melderpaar - und über der Ober- kante der lichten Öffnung an einer Seite des Sturzes mindestens ein Sturzmelder angebracht wer- den.
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5.5 Rauch- und Wärmeableitung
5.5.1 Rauchabzug
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Versammlungs- räume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. | §16 Abs. 1 VStättVO | Festsaal Der Festsaal hat eine Grund- fläche größer 200m² und müssen entraucht werden können. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Für die Entrauchung von Versamm- lungsräumen und sonstigen Aufent- haltsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen Rauchab- leitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öff- nungsfläche von insgesamt 2 Pro- zent der Grundfläche oder maschi- nelle Rauchabzugsanlagen mit ei- nem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche. | § 16 Abs.2 VStättVO | Festsaal Die Grundfläche Festsaal +Bühne + Küche beträgt we- niger als 1000m². Gemäß der aktuellen Pla- nung ergibt sich eine freie Öffnungsfläche für die Ent- rauchung von: über Dach: 306m²x1/100=3,06m² | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindes- tens 1 m² haben. | § 16 Abs.4 VStättVO | Treppenraum Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 4 | Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes lie- gen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außen- wand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden. | § 16 Abs.5 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 5 | Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanla- gen, der Abschlüsse der Rauchablei- tungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fens- ter müssen von einer jederzeit zu- gänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwen- digen Treppenräumen muss die Vor- richtung zum Öffnen von jedem Ge- schoss aus leicht bedient werden können. | § 16 Abs.8 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
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6 Jede Bedienungsstelle muss mit ei- § 16 Abs.9 Siehe Forderung Ja, bei nem Hinweisschild mit der Bezeich- VStättVO Umset- nung »RAUCHABZUG« und der Be- zung zeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedie- nungsvorrichtung muss die Betriebs- stellung der Anlage oder Öffnung er- kennbar sein.
5.6 Haustechnische Anlagen und Einrichtungen
5.6.1 Definition Unter den haustechnischen Anlagen und Einrichtungen werden elektrische Anlagen, elektrische Lei- tungen, Rohrleitungen, Installationskanäle und –schächte, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge sowie Sonderinstallationen brandschutztechnisch betrachtet. Diese Anlagen und Einrichtungen sind entsprechend der geltenden Vorschriften, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik zu pla- nen, zu errichten und zu betreiben (Leitungsanlagenrichtlinie-LAR, Lüftungsanlagenrichtlinie-LüAR).
5.6.2 Elektrische Betriebsräume (ELT-Raum) Das Beurteilungsobjekt fällt gemäß § 1 EltVO nicht unter diese Verordnung. Elektrische Betriebs- räume werden nicht hergestellt und sind auch nicht vorhanden.
5.6.3 Elektrische Leitungsanlagen
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Durchführungen durch brandschutz- technisch klassifizierte raumab- schließende Bauteile müssen ent- sprechend der Feuerwiderstands- klasse des durchdrungenen Bauteils verschlossen oder innerhalb von ge- schlossenen Installationsschächten oder –kanälen geführt sein, welche der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils genügen. | Nr. 4.1.2 LAR | Elektrische Leitungen durch Decken oder Trennwände mit Feuerwiderstand müssen im Beurteilungsobjekt entspre- chend den Vorgaben mit qua- lifizierten Abschottungen ver- sehen bzw. unter Beachtung der LAR hergestellt werden. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Für Einzelkabel bestehen unter be- sonderen Bedingungen Erleichterun- gen. | Nr. 4.3 LAR | Siehe LAR | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Leitungsführungen in Unterdecken von Rettungswegen sind unter be- sonderen Vorkehrungen zulässig. Verteiler sind gegenüber Rettungs- wegen durch besondere Maßnah- men abzuschotten. | Nr. 3.5 LAR | Siehe LAR | Ja, bei Umset- zung |
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5.6.4 Lüftung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Lüftungsleitungen sowie deren Be- kleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen; brennbare Baustoffe sind zu- lässig, wenn ein Beitrag der Lüf- tungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu be- fürchten ist. Lüftungsleitungen dür- fen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausrei- chend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Für GK1 und 2 und innerhalb von Wohnungen gilt diese Anforderung nicht. | § 15 Abs. 1 LBO AVO | Siehe Forderung Lüftungsleitungen durch De- cken oder Trennwände mit Feuerwiderstand müssen im Beurteilungsobjekt entspre- chend den Vorgaben mit qua- lifizierten Abschottungen ver- sehen bzw. unter Beachtung der LüAR hergestellt werden. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Durchführungen durch brandschutz- technisch klassifizierte raumab- schließende Bauteile müssen ent- sprechend der Feuerwiderstands- klasse an dem durchdrungenen Bau- teil abgeschottet sein. Gerüche und Staub dürfen nicht in andere Räume übertragen werden. | § 15 Abs. 2 LBO AVO | Ausführung entsprechend LüAR | Ja, bei Umset- zung |
5.6.5 Rohrleitungen
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Rohrdurchführungen durch brand- schutztechnisch klassifizierte raum- abschließende Bauteile müssen ent- sprechend der Feuerwiderstands- klasse des durchdrungenen Bauteils verschlossen oder innerhalb von ge- schlossenen Installationsschächten oder –kanälen geführt sein, welche der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils genügen. | Nr. 4.1.2 LAR | Rohrleitungen durch Decken oder Trennwände mit Feuer- widerstand müssen im Beur- teilungsobjekt entsprechend den Vorgaben mit qualifizier- ten Abschottungen versehen bzw. unter Beachtung der LAR hergestellt werden. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Für einzelne Rohrleitungen bestehen unter besonderen Bedingungen Er- leichterungen. | Nr. 4.3 LAR | Ausführung entsprechend LAR | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Führungen von Rohrleitungen in Un- terdecken von Rettungswegen sind unter besonderen Vorkehrungen zu- lässig. | Nr. 3.5 LAR | Ausführung entsprechend LAR | Ja, bei Umset- zung |
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5.6.6 Heizung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. erfüllt | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Feuerstätten für gasförmige Brenn- stoffe müssen ab einer Gesamtwär- meleistung von mehr als 100 kW in eigenen Räumen aufgestellt werden, die nicht anderweitig genutzt wer- den, die gegenüber anderen Räu- men keine Öffnungen – ausgenom- men Öffnungen für Türen – haben und die gelüftet werden können. | § 5 Abs. 1 FeuVO | Die bestehende Feuerstätte wird durch eine Pelletheizung ersetzt. Die genaue Ausfüh- rung ist noch nicht bekannt. Der Pellettank ist unterirdisch im Bereich der Stellplätze ge- plant. Es gibt eine unterirdi- sche Zuleitung direkt in den Heizraum. Die Anforderun- gen der FeuVO sind in Ab- hängigkeit mit der gewählten Heizungsanlage einzuhalten. | Ja, bei Umset- zung | |
| 2 | Heizungsanlagen in Versammlungs- stätten müssen dauerhaft fest einge- baut sein. Sie müssen so angeord- net sein, dass ausreichende Ab- stände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Ma- terial eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen. | §17 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
5.7 Objektspezifische Gegebenheiten
5.7.1 Flächen für die Feuerwehr
Forderung aus der Landesbauordnung Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsge- räte vorgesehen sind. (§ 2 Abs. 1 LBO AVO).
5.7.2 Zufahrten, Zugangsmöglichkeiten
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. erfüllt | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Gebäude, deren zweiter Rettungs- weg über Rettungsgeräte der Feuer- wehr führt, dürfen nur errichtet wer- den, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstellflächen für die er- forderlichen Rettungsgeräte vorge- sehen werden. | § 2 Abs. 1 LBO AVO | Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege ge- plant. Die Rettungsgeräte der Feuerwehr kommen planmä- ßig nicht zum Einsatz. Die Zufahrt und ein Zugang zum Beurteilungsobjekt sind gewährleistet. Stellflächen sind ausreichend vorhanden. | Ja, bei Umset- zung |
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2 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist § 2 Abs. 2 Es sind mindestens zwei Ja, bei insbesondere für die Feuerwehr ein LBO AVO bauliche Rettungswege ge- Umset- Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen plant. Die Rettungsgeräte der zung Gebäuden zu schaffen; zu anderen Feuerwehr kommen planmä- Gebäuden ist er zu schaffen, wenn ßig nicht zum Einsatz. der zweite Rettungsweg dieser Ge- Der Zugang zur geplanten bäude über Rettungsgeräte der Feu- Bebauung in 2. Reihe ist aus- erwehr führt. Die Zu- oder Durch- reichend breit. gänge müssen geradlinig und min- destens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einen- gungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindestens 2.2 m, bei Türöffnungen und ande- ren geringfügigen Einengungen min- destens 2 m betragen.
5.7.3 Löschwasserversorgung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. erfüllt | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. § 3 Feuerwehrge- setz (FwG) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. | § 2 Abs. 5 LBO AVO | Es wird unterstellt, dass der Ort über eine ausreichende Löschwasserverfügung ver- fügt. Die Bereitstellung von Löschwasser ist eine Auf- gabe der Gemeinde (§3 FwG). | Ja | |
| 2 | Um wirksame Löscharbeiten durch- führen zu können, muss eine ausrei- chende Wassermenge vorhanden sein. Hierbei ist auszugehen von ei- nem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden von min- destens 96m³/h. | DVWG W405 | Es wird davon ausgegangen, dass die geforderte Lösch- wassermenge von 96 m³/h über die Dauer von 2 Stun- den aus dem öffentlichen Lei- tungsnetz zur Verfügung ge- stellt werden kann. | Ja |
6 Brandschutztechnische Infrastruktur
Hierunter fallen selbsttätige Löschanlagen wie Sprinkler- oder Kohlendioxidlöschanlagen, Löschwas- seranlagen (Steigleitungen) und die tragbaren Feuerlöscher.
6.1 Löschanlagen
6.1.1 Selbsttätige Löschanlagen
Planung Für das Beurteilungsobjekt und dessen Brandabschnitte sind keine besonderen Maßnahmen für die Brandbekämpfung geplant.
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6.1.2 Tragbare Feuerlöscher
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Versammlungsräume, Bühnen, Fo- yers, Werkstätten, Magazine, Lager- räume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. | §19 Abs. 1 VStättVO | Tragbare Feuerlöscher sicht- bar und leicht zugänglich er- forderlich. Anzahl der Lösch- mitteleinheiten für das Ge- samtgebäude auf Empfeh- lung des Verfassers in Anle- hung an Nr. 5.2 ASR A2.2 siehe unten. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | In Versammlungsräumen müssen of- fene Küchen oder ähnliche Einrich- tungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage ha- ben. | §19 Abs. 7 VStättVO | Die geplante offene Küche + Getränkelager haben weniger als 30m² Grundfläche. Eine Feuerlöschanlage ist nicht gefordert. | Ja, bei Umset- zung | ||
| 3 | Der Arbeitgeber hat Feuerlöschein- richtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausrei- chender Anzahl bereitzustellen, auf die gut sichtbar hingewiesen wird. Die Feuerlöscher müssen leicht zu- gänglich sein und die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelege- nen Feuerlöscher sollte möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) betragen. Sie sollten von Beschädigungen und Witte- rungseinflüssen geschützt aufgestellt werden, z.B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz usw. Feuer- löscher sollten so angebracht wer- den, dass sie ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen wer- den können. Für die Griffhöhe haben sich 0.80 m bis 1.20 m als zweckmä- ßig erwiesen. | Nr. 5.2 ASR A 2.2 | EG + OG Gesamtobjekt Folgende Löschmitteleinhei- ten wurden berechnet: Die zu schützende Fläche: 913m² entspricht 36 Lösch- mitteleinheiten (LE) Allgemein: Löscher der Brandklasse A und AB sind den ABC- Pul- verlöschern vorzuziehen. Wandhydranten werden im Beurteilungsobjekt nicht ver- langt. Für die geplanten Küchen sollten geeignete Löscher be- reitgestellt werden sollte dort z.B. eine Fritteuse oder an- derweitig heißes Fett zum Einsatz kommen. | Ja, bei Umset- zung |
6.2 Brandmelde- und Schutzanlagen
6.2.1 Rauchmelder – Interne Branderkennungsanlage
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 2 | Versammlungsstätten mit Versamm- lungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automati- schen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. | §20 Abs. 1 VStättVO | Die Grundfläche der Ver- sammlungsstätte beträgt weit weniger als 1000m². Eine Brandmeldeanlage ist nicht gefordert. | Ja |
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6.2.2 Blitzschutzanlangen
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Versammlungsstätten müssen Blitz- schutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtun- gen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). | §14 Abs. 4 VStättVO | Für das Beurteilungsobjekt ist ein Blitzschutz gefordert. | Ja, bei Umset- zung |
6.2.3 Sicherheitsstromversorgung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromver- sorgung den Betrieb der sicherheits- technischen Anlagen und Einrichtun- gen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. Rauchabzugsanlagen, 3. Brandmeldeanlagen, 4. Alarmierungsanlagen. | §14 Abs. 1 VStättVO | Für das Beurteilungsobjekt ist eine Sicherheitsstormversor- gung gefordert. Siehe Forderung. | Ja, bei Umset- zung |
6.2.4 Sicherheitsbeleuchtung In Versammlungsstätten muss nach §15 VStättVO eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen wer- den können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versa- gen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
- in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (zum Beispiel Fo- yers, Garderoben, Toiletten),
- für Bühnen und Szenenflächen,
- in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Schein- werfer- und Bildwerferräumen,
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
- für Stufenbeleuchtungen.
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7 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
7.1 Sicherheit während der Bauarbeiten
Der Brandschutz muss auch während der Bauphase gewährleistet sein. Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellen- verordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen (Abs. 10 Nr. 1 ASR A 2.3). Die Baustelle ist so einzurichten, dass die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, ohne dass zusätzlich Brandgefahren entstehen. Die einschlägigen technischen Regeln und die Unfallver- hütungsvorschriften sind zu beachten. Insbesondere dürfen keine brennbaren Stoffe, Gase und Flüs- sigkeiten auf der Baustelle in größeren Mengen gelagert werden. Leicht- und normalentzündliche Abfälle sind mindestens täglich von der Baustelle zu entfernen. Die Rettungswege sind soweit frei- zuhalten, dass sie bei Betrieb jederzeit den Ansprüchen an Fluchtwege und als Angriffswege für die Feuerwehr genügen.
7.2 Produktanforderungen
Zu unterscheiden sind Bauprodukte und Bauarten. Unter Bauprodukten versteht man z.B. Feuer- schutzplatten, Brandschutzfarbe, Gipskartonplatten etc. Das sind Bauprodukte, für deren Qualität der Hersteller wie z.B. PROMAT, KNAUF, HILTI etc. haften. Die Übereinstimmung mit den entspre- chenden Normen obliegt dem Hersteller. Er weist dies durch das „Ü“-Zeichen bzw. CE-Zeichen auf dem Produkt nach. Die Bauart besteht in der Regel aus einzelnen Bauprodukten und stellt ein System dar, das der Anwender (also Handwerksbetrieb) errichtet. Eine Bauart besteht z.B. aus Platten und Unterkon- struktion. Diese Bauart kann entweder einer Norm (z.B. DIN 4102) entsprechen und ist dann ein geregeltes Produkt oder diese Bauart ist ungeregelt und hat einen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer Zulassung (abZ), einem Prüfzeugnis (abP) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Dann muss diese Bauart entsprechend des Verwendbarkeitsnachweises errichtet werden. Verantwortlich für die Errichtung gemäß dem Verwendbarkeitsnachweis ist der Anwender, also Handwerksbetrieb. Er muss nach der Errichtung der Bauart bestätigen, dass sein Werk dem Verwendbarkeitsnachweis entspricht (Übereinstimmungsbestätigung/-erklärung). Die Aufgabe des Bauleiters/Fachbauleiters ist zu prüfen, ob alle Verwendbarkeitsnachweise vorlie- gen und ob die Ausführung der bescheinigten Übereinstimmungsbestätigung entspricht. Umgang mit Abweichungen vom Verwendbarkeitsnachweis: Ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung handelt, liegt in der Verantwortung des Anwenders (Handwerksbetrieb). Eine wesentliche Abweichung von einer Zulassung führt unweigerlich zu einer Zulassung im Einzel- fall (ZiE) durch die oberste Baurechtsbehörde. Die Klärung der Abweichung erfolgt durch den An- wender (Handwerksbetrieb) mit dem Inhaber der Zulassung (z.B. PROMAT, HILTI, KNAUF etc.).
7.3 Hinweise zur Bauausführung
Die im Objektbezogenen Brandschutzkonzept und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brand- schutzqualitäten geben die Mindestanforderungen der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituatio- nen kann eine höhere als im Brandschutzplan /-konzept dargestellte Feuerwiderstandsdauer not- wendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Ein- bausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z.B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung,
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sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutz- konzeptes abzustimmen. Dieses Brandschutzkonzept stellt den Stand der Planung im Rahmen des Bauantrages / Teilweise Ausführungsplanung dar. Im Zuge der weiteren planerischen Durcharbeitung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u.a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe, wie z.B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderun- gen im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzkon- zeptes im Zuge des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte (z.B. durch die Objektüber- wachung Brandschutz). Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzkonzeptes umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonder- lösungen zu erarbeiten.
7.4 Harmonisierung und Normierung nach DIN-EN bzw. DIN 4102
An die Stelle der DIN 4102 wird im Laufe der Zeit ein komplettes Paket an DIN-En Normen treten, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Bau- stoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Allerdings werden dann die Bau- stoffe in sieben statt in vier Baustoffklassen unterteilt sein. Zudem sind die Feuerwiderstandsklassen in den DIN-EN Normen noch unterteilt in einzelne Leis- tungskriterien wie Tragfähigkeit, Raumabschluss und Begrenzung der Wärmestrahlung, was in der DIN 4102 nicht der Fall ist. Schon jetzt finden sich DIN-EN-Prüfnormen in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestim- mung, da diese Regelwerke zu Teilen schon in Deutschland erschienen sind und Hersteller zuneh- mend Produkte auf dem deutschen Markt anbieten, die nach Din-EN-Normen geprüft sind. Die europäische Klassifizierung für das Brandverhalten von Baustoffen und von Bodenbelägen hat eine größere Bandbreite als die bisherigen Klassifizierungen nach DIN 4102-1. Der Anwender wird mit einer Vielzahl von Klassen und Kriterien konfrontiert sein, die ein bestimmtes Verhalten des Bau- stoffes im Brandfall ausdrücken. Diese Baustoffe muss er dem deutschen Anforderungssystem bei- ordnen. Wenn im Brandschutzkonzept die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch die nach europäi- scher Norm DIN-EN 13501 zugelassenen Bauteile. Diese können ebenfalls verwendet werden. Als Übersicht bezüglich der verschiedenen parallel gültigen Regelwerke bzw. Bezeichnungen dienen die Tabellen in der Anlage.
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8 Betrieblicher und Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
8.1 Allgemeines
Betriebliche, organisatorische Maßnahmen ergänzen sinnvoll die Maßnahmen des vorbeugenden (baulichen), des anlagentechnischen und des abwehrenden Brandschutzes.
8.1.1 Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unter- weisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anla- gen, Rauchabzugsanlagen, Brand- melde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarm- zentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbe- sondere über das Verhalten bei ei- nem Brand oder bei einer Panik, und 3. die Betriebsvorschriften. Der für den Brandschutz zuständi- gen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teil zunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. | §42 Abs. 2 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung | ||
| 2 | Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzu- richten. | §41 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
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8.1.2 Brandschutzordnung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Der Betreiber oder ein von ihm Be- auftragter hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutzzuständigen Dienststelle eine Brandschutzverord- nung aufzustellen und durch Aus- hang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbeson- dere die Erforderlichkeit und die Auf- gaben eines Brandschutzbeauftrag- ten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung behin- derter Menschen, insbesondere Roll- stuhlbenutzer, erforderlich sind. | §42 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
8.1.3 Flucht- und Rettungspläne
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Die Anordnung der Sitz- und Steh- plätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Sze- nen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in ei- nem Bestuhlungs- und Rettungs- wegeplan im Maßstab von mindes- tens 1:200 darzustellen. Sind ver- schiedene Anordnungen vorgese- hen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. | §44 Abs. 5 VStättVO | Siehe Forderung | Ja, bei Umset- zung |
8.1.4 Pläne für die Feuerwehr
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienst- stelle sind Feuerwehrpläne anzuferti- gen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. | §42 Abs. 3 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
8.1.5 Betriebsvorschriften
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewe- gungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Ret- tungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauer- haft und gut sichtbar hinzuweisen. | §31 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
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| 2 | Rettungswege in der Versamm- lungsstätte müssen ständig frei ge- halten werden. | §31 Abs. 2 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
|---|---|---|---|---|
| 3 | Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unver- schlossen sein. | §31 Abs. 3 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
| 4 | Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Be- sucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. | §32 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
| 5 | Eine Ausfertigung des für die jewei- lige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges ei- nes jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. | §32 Abs. 2 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
8.1.6 Brandverhütung
| Nr. | Forderung | Bezug | Ausführung | Anford. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| erfüllt | ||||||
| 1 | Vorhänge von Bühnen und Szenen- flächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material be- stehen. | §33 Abs. 1 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung | ||
| Ausstattungen müssen aus mindes- tens schwerentflammbarem Material bestehen. | §33 Abs. 3 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung | |||
| Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material be- stehen. | §33 Abs. 4 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung | |||
| Ausschmückungen müssen aus min- destens schwerentflammbarem Ma- terial bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendi- gen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. Ausschmückungen müssen unmittel- bar an Wänden, Decken oder Aus- stattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückun- gen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmü- ckungen aus natürlichem Pflanzen- schmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden. | §33 Abs. 5 VStättVO §33 Abs. 6 VStättVO | Siehe Forderung. | Ja, bei Berück- sichti- gung |
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8.2 Baustoff- und Materialliste nach VStättVO
Nach Anhang 2 VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Abbildung 10: Tabelle Anhang 2 VStättVO - Baustoff- und Materialliste
Erläuterungen: Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen: nichtbrennbare Baustoffe: A 1 nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: A 2 schwerentflammbare Baustoffe: B 1 normalentflammbare Baustoffe: B 2
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Für Textilien und Möbel sind die Klassifi- zierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen. Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert oder durch ein Prüfzeichen zugelassen, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.
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9 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen
9.1 Abweichung Kapitel 5.1.1.2 – Außenwände in Holzbauweise:
Nach §3 Abs. 2 VStättVO müssen Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen. Laut Az: 6-2600.0-3 /30 Begründung und Erläuterungen zur VStät- tVO besteht diese Forderung aus Gründen des Personenschutzes.
Der Anbau des Vereinsraums an die mehrgeschossige Versammlungsstätte ist in Holzbauweise mit brennbarer Außenwand / Fassade geplant. Folgender Aufbau ist gemäß der Genehmigungspläne geplant. Bei dem geplanten Stuhllager handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum und es wird daher hinsichtlich der Forderungen aus Gründen des Personenschutzes hier nicht weiter behandelt.
Abbildung 11: Angabe Außenwandaufbau: Querschnitt A-A Genehmigungsplan– Außenwände mit nichtbrennbarer Dämmung in der Aus- führungsplanung geplant
Um den Personenschutz im Brandfall gewährleisten zu können, kommt es vor allem auf ausrei- chende Möglichkeiten und die ausreichende Kapazität zur Selbstrettung an. Die Flucht- und Ret- tungswege sind nach Fertigstellung mit der vorhandenen Innentreppe und den beiden geplanten Außentreppen gegenüberliegend, an drei verschiedenen Seiten des Obergeschosses angeordnet und mit über 4,8m Breite für das gesamte Obergeschoss mehr ausreichend vorhanden.
Für den geplanten Vereinsraum kann unter Berücksichtigung einer Bühne oder eines Rednerpodests und eines Empfangsbereichs mit Garderobe bei der Ermittlung der maximal Besucheranzahl nicht zugängliche Flächen abgezogen werden (vgl. §1 (2) S.2 VStättVO). Es ist von einer maximalen Be- sucherzahl nach §1 (2) Nr.2 VStättVO unter 100 Personen auszugehen. Im Speziellen ist für den geplanten Vereinsraum als Anbau in Holzbauweise mit einer maximalen Belegung von 140 Personen, bemessen nach §1 Abs. 2 Nr. 2 VStättVO nachNach derFertigstellung ist für den Vereinsraum eine Gesamtrettungsbreite von 3,7m mind. 3,9m verteilt auf 3 bauliche Ret- tungswege vorhanden. Geforderte ist nach §7 Abs. 4 S.5 VStättVO eine Rettungswegbreite von 0,9m. Aus Sicht des Verfassers ist mit der mehr als 4-fachen Überbreite der geplanten Rettungswege im Vergleich zu der geforderten Breite die Selbstrettung ausreichend gewährleistet.
Die Fremdrettung als zweite Säule des Personenschutzes hängt von der Kapazität, sowie der Hilfsfrist der örtlichen Feuerwehr und darüber hinaus maßgeblich vom Feuerwiderstand des Trag- werks des Gebäudes im Brandfall ab. Das vorhandene Tragwerk in Massivbauweise ist aus Sicht des Verfassers ausreichend vorhanden und kann nach DIN4102-4 als feuerbeständig bewertet werden. Das geplante Holztragwerk wird feu- erbeständig ausgeführt. Die Rettungswege sind wie oben bereits beschrieben ausreichend vorhan-
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den. Die Freiwillige Feuerwehr Schopfheim besteht aus 4 hauptamtlichen und 225 freiwilligen Kräf- ten. Die Hauptwache befindet sich innerhalb eines Fahrweges von 5 Minuten vom Beurteilungsobjekt (siehe Kapitel 4.3 BSK). Zusätzlich befindet sich zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwas- sermenge in unmittelbarer Nähe zum Beurteilungsobjekt ein Hydrant. Aus Sicht des Verfassers ist die Fremdrettung unter den beschriebenen Umständen ausreichend sicher gestellt. Im Zuge dieses Konzepts wird die abweichende Ausführung der Außenwände in Holz- bauweise beantragt.
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9.2 Abweichung Kapitel 5.2.2.1 –Dämmung Außenwänden und Dach:
Nach §5 Abs. 1 VStättVO müssen Dämmstoffe nicht brennbar sein. Laut Az: 6-2600.0-3 /30 Begrün- dung und Erläuterungen zur VStättVO soll dadurch eine unbemerkte Brandweiterleitung hinter der Bekleidung oder im Dachbereich wirksam ausgeschlossen werden.
Die Außenwände und das Dach des Anbaus werden im Rahmen der Werkplanung mit einer brenn- baren Holzfaserdämmung nicht brennbaren Dämmung (Abweichung nicht genehmigt -> siehe Ne- benbestimmungen Nr. 9 Abweichung Dämmstoff - Genehmigung vom 11.03.2025) geplant. Brand- riegel in der Fassade nach HolzBauRL sind nicht geplant. Der Aufbau der Fassade ist gemäß der Abbildung in Kapitel 9.1 BSK geplant.
Abbildung 12: Ansicht West
Im §1 Abs. 4 S.2 VStättVO wird bei den ausdrücklich nicht anzuwendenden Erleichterungen der §5 LBO AVO (Außenwände) nicht genannt. Generell kann das Gebäude mit einer Geschosshöhe unter 7,0m als Gebäude der Gebäudeklasse 3 bewertet werden. Die höheren Forderungen gemäß VStät- tVO für mehrgeschossige Versammlungsstätten begründen sich vor allem im Personenschutz (vgl. Kapitel 1, Absatz 4 S.3 Az: 6-2600.0-3 /30 Begründung und Erläuterungen zur VStättVO). Wie im Kapitel 9.1 BSK bereits beschrieben ist im Zuge der aktuellen Planung sowohl die Selbstrettung als auch die Fremdrettung aus dem Obergeschoss ausreichend sichergestellt. Nach § 5 Abs. 1 LBO AVO sind nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Au- ßenwände, außer bei Hochhäusern aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschlie- ßende Bauteile feuerhemmend sind. Dies gilt nicht für Fenster, Türen und Fugendichtungen. Nach § 5 Abs. 2 LBO AVO sind Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen aus nor- malentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung auf und in diesen Bautei- len ausreichend lang begrenzt ist. Zusätzlich sind bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen nach § 5 Abs. 3 LBO AVO gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Gemäß dem A 2.1.5, 8 Absatz VwVTB mit dem Hinweis auf Nr. A 2.2.1.6 VwVTB und damit in Ver- bindung mit dem Kapitel 4.1 Anhang 6 MVVTB (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06) sind in jedem zweiten Geschoss horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Das vorliegende Beurteilungsobjekt ist zweigeschossig. Brandsperren sind dementsprechend nach Ka- pitel 4.1 Anhang 6 MVVTB nicht erforderlich.
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Die Forderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und nach Brandsperren in der Fassade be- gründen sich unter anderem auch dadurch, dass nach §15 Abs. 1 LBO wirksame Löscharbeiten möglich sind und der Brand durch die Feuerwehr beherrschbar bleibt. Die Erleichterungen für Ge- bäude der Gebäudeklasse 3 nach LBO AVO und VwVTB + MVVTB berücksichtigt deren Auswirkun- gen auf die Löscharbeiten. Darüber hinaus stellen die Außenwandflächen und die Dachfläche in welchen die brennbare Dämmung des ca. 6m breiten Anbaus nach Westen einen nur geringen Anteil am Gesamtgebäude (~39m) dar.
Brandsperren in der Fassade sollen die geschossübergreifende Brandweiterleitung in hinterlüfteten Fassaden behindern. Dies begünstigt unter anderem die Beherrschbarkeit des Brandes durch die Feuerwehr. Wie oben beschrieben sollen die geplanten Außenwände des Anbaus nicht mit Brand- riegel ausgeführt werden. Um dennoch wirksam auszuschließen, dass es zu einer unbemerkte Brandweiterleitung hinter der Bekleidung der Außenwände und des Dachs kommt wird im Zuge die- ses Konzepts vorgeschlagen die äußere Dämmebene mit schwerentflammbaren, mindestens 60mm starken Holzfaserplatten auszuführen. Im Zuge dieses Konzepts wird z.B. die Ausführung mit der Holzfaserdämmung Pyroresist wall von Gutex mit dem Brandverhalten C-s1,d0 nach DIN EN 13501- 1 vorgeschlagen.
Abbildung 13: Eigenschaften Pyroresist - Webpage Gutex Quelle:https://shop.gutex.de/media/ce/a8/7d/1695286883/1456_GUTEX_Pyroresist-TDB_de.pdf
Im Zuge dieses Konzepts wird daher die Ausführung mit brennbarer, schwerentflammbaren Däm- mung und ohne horizontalen Brandsperren in der hinterlüfteten Fassade im Bereich des ca. 6m brei- ten Anbaus zwischen den Achsen A1 und A2 beantragt.
Anmerkung zur beantragten abweichenden Ausführung mit schwerentflammbarer Dämmung: Der Abweichung wurde im Zuge der Genehmigung nicht stattgegeben (vgl Nebenbestimmungen Nr. 9). Die Dämmung wird daher im Rahmen der Werkplanung wie von der Brandschutzdienststelle gefor- dert nicht brennbar ausgeführt.
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9.3 Abweichung Kapitel 5.3.3.3 und 5.3.3.4 – Laubengang als notwendiger Flur:
Nach §12 Abs. 5 LBO AVO müssen Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Flucht- richtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind müssen feuerhemmend sein. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 1,20 m zulässig.
Nach §12 Abs. 6 LBO AVO müssen in Laubengängen als notwendigen Flure 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
3. Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 3.
Einbauten, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe können aus schwerentflammbaren Baustof- fen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Nach §8 Abs. 1 S.2 Nr. 2 LBO AVO in Verbindung mit §3 Abs. 2 VStättVO müssen Decken und ihre Anschlüsse in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig sein. Das gilt auch für offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Die bestehende Außenwand und die geplante Holzmassivbauwand können als feuerhemmend be- wertet werden. Die Brüstungen der vorhandenen Fenster in der Südfassade sind weniger hoch als 1,2m. Die Fenster haben keinen nachgewiesenen Feuerwiderstand und sollen auch nicht ertüchtigt werden. Das Tragwerk, der Belag, die Fassade des Anbaus und die Brüstung sind aus Holz geplant. Als Kompensationsmaßnahme wird eine zusätzlich Außentreppe in Richtung Norden als 3. Rettungsweg geplant. Im Zuge dieses Konzepts wird daher die Ausführung des Laubengangs als notwendiger Flur mit brennbaren Baustoffen, ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand mit feuerhemmendem Tragwerk (R30) und mit offenemgeschlossenem Belag aus Holzdielen Holzboden beantragt.
9.4 Abweichung Kapitel 5.3.1 – Brandklasse Außentreppe nach Osten
Nach §8 Abs. 2 VStättVO müssen notwendige Treppen als Außentreppen mit nichtbrennbaren Bau- stoffen hergestellt werden. Es sind 3 bauliche Rettungswege geplant. Die Außentreppe in Richtung Osten wird in Verlängerung eines Laubengangs mit brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand geplant. Im Zuge dieses Konzepts wird daher die Ausführung der Außentreppe in Richtung Osten mit massi- ven Holzdielen in Verbindung mit Treppenwangen aus Stahl beantragt.
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10 Empfehlung und Schlussbemerkung
Das vorliegende Brandschutzkonzept basiert auf zur Verfügung gestellten Unterlagen. Maßnahmen sind auf die geplante Nutzung abgestimmt. Werden Räume verändert oder umgenutzt, können die Folgerungen der Stellungnahme ungültig werden. Die in der Landesbauordnung festgelegten Schutzziele werden ohne Einschränkung erreicht. Weitere Anforderungen aus dem Arbeitsrecht oder aus sonstigen Rechtsbereichen bleiben davon unberührt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen errei- chen ihr Ziel nur, wenn sie in ihrer Gesamtheit umgesetzt werden. Werden nur einzelne Maßnahmen realisiert, wird das Schutzziel möglicherweise nicht erreicht. Das Brandschutzkonzept bedarf grund- sätzlich der Zustimmung der zuständigen Baurechtsbehörde. Sollten sich im Laufe der Zeit erhebli- che bauliche oder rechtliche Änderungen ergeben, so ist das Konzept hinsichtlich der Schutzziele zu überprüfen und in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde ggf. anzupassen. Nach Realisierung der in dem Brandschutzkonzept erhobenen Forderungen bestehen gegen eine Nutzung des betrachteten Objekts aus Sicht des Brandschutzsachverständigen für den beabsichtig- ten Verwendungszweckkeine Bedenken.
geopro gmbh
B.Eng. (Bauing.) / M.Eng. (Brandschutzpl.) Damian Laub
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Anlagen
Anlage 1 Zuordnung der im bauaufsichtlichen Verfahren verwendeten verbalen Anforderungen zu den entsprechenden nationalen und europäischen Klassen
| Baustoffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Verbale | Ab- kür- zun g | mindestens | Mindestens ge- | Zusatzanforderungen | |
| bauaufsicht- | geeignete | eignete europäi- | |||
| liche Anfor- | nationale | sche Klassen | |||
| derung | Klassen | nach DIN EN | |||
| nach DIN | 13501 | ||||
| 4102 | |||||
| Bau- stoffe | nichtbrenn- bar*1,*2 | nb | A 2 | A 2 - s1, d0 | ● geringe Rauchentwicklung ● kein brennendes Abfallen/Ab- tropfen (ausgenommen Aluminium) ● kein fortschreitendes Glim- men/Schwelen |
| schwer ent- flammbar*2 | se | B 1 | C - s3, d2 | ● begrenzte Rauchentwicklung ● kein fortschreitendes Glim- men/Schwelen ● kein selbständiges Weiter- brennen | |
| schwer ent- flammbar*2 und kein brennendes Abfallen oder Abtrop- fen | se + [kbA ] | B 1 | C - s3, d0 | ● begrenzte Rauchentwicklung ● kein brennendes Abfallen/Ab- tropfen ● kein fortschreitendes Glim- men/Schwelen ● kein selbständiges Weiter- brennen | |
| normal ent- flammbar | ne | B 2 | E - d2 | ||
| leicht ent- flammbar*3 | le | B 3 | F | ||
| *1 ggf. zusätzlich Anforderungen an den Schmelzpunkt ≥ 1000 °C. *2 Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes kommen kann. *3 Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. |
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| Bauteile | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Verbale bauaufsichtliche An- | Abkürzung | Nationale | Tragfunk- tion | Europäische | |
| forderung | Klassen | Klassen nach | |||
| nach DIN | DIN EN | ||||
| 4102 | 13501 | ||||
| Brand- | Brandwand | BW | F 90-A + M | tragend | REI 90-M [nb] |
| wand | nichttra- gend | EI 90-M [nb] | |||
| Wand anstelle einer Brand- wand, die auch unter zusätz- licher mechanischer Bean- spruchung hochfeuerhem- mend ist | WaBW: hf + M | F 60-AB + M*4 | tragend | REI 60-M [wnb] oder REI 60-M [HolzR] | |
| nichttra- gend | EI 60-M [wnb] oder EI 60-M [HolzR] | ||||
| Wand anstelle einer Brand- wand: hf | WaBW: hf | F 60-AB + M*4 | tragend | REI 60 [wnb] | |
| nichttra- gend | EI 60 [wnb] | ||||
| Wand anstelle einer Brand- wand: F 30-B innen – F 90-B außen | WaBW: F 30-B innen – F 90-B außen | F 30-B [i→a] – F 90-B [i←a] | tragend | REI 30(i→o) – REI 90(i←o) | |
| nichttra- gend | EI 30(i→o) – EI 90(i←o) | ||||
| Abschluss: feuerbeständig, dicht- und selbstschließend | Türe: fb + D + S | T 90-D | EI 90-S C5*5 2 a | ||
| Abschluss: hochfeuerhem- mend, dicht- und selbst- schließend | Türe: hf + D + S | T 60-D | EI 60-S C5*5 2 a | ||
| Brandschutzverglasung: feu- erbeständig | VG: fb | F 90 | EI 90 | ||
| Brandschutzverglasung: hochfeuerhemmend | VG: hf | F 60 | EI 60 | ||
| Trenn- | Trennwand: feuerbeständig | fb | F 90-AB | tragend | REI 90 [wnb] |
| wand | nichttra- gend | EI 90 [wnb] | |||
| Trennwand: hochfeuerhem- mend | hf | F 60-AB*4 | tragend | REI 60 [wnb] oder REI 60 [HolzR] | |
| nichttra- gend | EI 60 [wnb] oder EI 60 [HolzR] |
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| Trennwand: feuerhemmend | fh | F 30-B | tragend | REI 30 | |
|---|---|---|---|---|---|
| nichttra- gend | EI 30 | ||||
| Abschluss: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend | Türe: fh + D + S | T 30-D | EI 30-S C5*5 2 a | ||
| Brandschutzverglasung: fb/hf/fh | VG: fb/hf/fh | F 90/F 60/F 30 | EI 90/EI 60/EI 30 | ||
| Notwen- | Flurtrennwand: feuerbestän- dig | fb | F 90-AB | tragend | REI 90 [wnb] |
| diger | nichttra- gend | EI 90 [wnb] | |||
| Flur | |||||
| Flur-/Laubengangtrenn- wand: feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | fh + [AB] | F 30-AB | tragend | REI 30 [wnb] | |
| nichttra- gend | EI 30 [wnb] | ||||
| Flur-/Laubengangtrenn- wand: feuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke | fh + [bnb] | F 30-B + [bnb] (F 30-BA) | tragend | REI 30 + [bnb] | |
| nichttra- gend | EI 30 + [bnb] | ||||
| Abschluss: rauchdicht, selbstschließend, nichtab- schließbar | Türe: RD + S + N | RS + N | S C5*5 + [N] 200 | ||
| Türe: dichtschließend | D | D | [D] | ||
| Brandschutzverglasung: fh | VG: fh | F 30 | EI 30 | ||
| nichtbrennbare Baustoffe*2 (siehe oben bei Punkt 3) | nb | A 2 | A 2 - s1, d0 | ||
| Bekleidung aus nichtbrenn- baren Baustoffe in ausrei- chender Dicke (siehe oben bei Punkt 3) | [bnb] | [bnb] | [bnb] | ||
| Notwen- | Tragwerk: feuerhemmend und nichtbrennbar (siehe oben bei Punkt 3) | fh + nb | F 30-A | tragend | R 30 [nb] |
| dige | |||||
| Treppe | |||||
| Tragwerk: nichtbrennbar (siehe oben bei Punkt 3) | nb | A 2 | tragend | A 2 - s1, d0 | |
| Tragwerk: feuerhemmend oder nichtbrennbar (siehe oben bei Punkt 3) | fh oder nb | F 30-B oder A 2 | tragend | R 30 oder A 2 - s1, d0 | |
| Notwen- | Treppenraumtrennwand: Bauart einer Brandwand | BBW | F 90-A + M | tragend | REI 90-M [nb] |
| diger | nichttra- gend | EI 90-M [nb] | |||
| Trep- | |||||
| penraum | |||||
| Treppenraumwand: Wand, die auch unter zusätzlicher | BBW: hf + M | F 60-AB + M*4 | tragend | REI 60-M [wnb] oder REI 60-M |
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| mechanischer Beanspru- chung hochfeuerhemmend ist | [HolzR] | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| nichttra- gend | EI 60-M [wnb] oder EI 60-M [HolzR] | ||||
| Treppenraumwand: feuer- hemmend und in den we- sentlichen Teilen aus nicht- brennbaren Baustoffen | fh + AB | F 30-AB | tragend | REI 30 [wnb] | |
| nichttra- gend | EI 30 [wnb] | ||||
| Treppenraumwand: feuer- hemmend und aus brennba- ren Baustoffen mit einer Be- kleidung aus nichtbrennba- ren Baustoffen in ausrei- chender Dicke | fh + [bnb] | F 30-B + [bnb] (F 30-BA) | tragend | REI 30 + [bnb] | |
| nichttra- gend | EI 30 + [bnb] | ||||
| Abschluss: feuerhemmend, rauchdicht und selbstschlie- ßend | Türe: fh + RD + S | T 30-RS | EI 30- 2 S C5*5 200 | ||
| Abschluss: rauchdicht und selbstschließend | Türe: RD + S | RS | S C5*5 200 | ||
| Abschluss: dicht und selbst- schließend | Türe: D + S | D + S | [D] + C5*5 | ||
| Abschluss: dicht | Türe: D | D | [D] | ||
| nichtbrennbare Baustoffe (siehe oben bei Punkt 3) | nb | A 2 | A 2 - s1, d0 | ||
| Bekleidung aus nichtbrenn- baren Baustoffe in ausrei- chender Dicke (siehe oben bei Punkt 3) | [bnb] | [bnb] | [bnb] | ||
| Tagwerk | Tragwerk: feuerbeständig | fb | F 90-AB | tragend | R 90 [wnb] |
| Tragwerk: hochfeuerhem- mend | hf | F 60-AB*4 | tragend | R 60 [wnb] oder R 60 [HolzR] | |
| Tragwerk: feuerhemmend | fh | F 30-B | tragend | R 30 | |
| Außen- | Nichttragende Außenwand: feuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen | fh | F 30-B | nichttra- gend | E 30 (i→o) und EI 3-ef (i←o) |
| wand | |||||
| und Fas- | |||||
| sade | Dämmstoffe: nichtbrenn- bar*1,*2 (siehe oben bei Punkt 3) | nb | A 2 | A 2 - s1, d0 | |
| Dämmstoffe: schwer ent- flammbar*2 (siehe oben bei Punkt 3) | se | B 1 | C - s3, d2 |
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| Dämmstoffe: schwer ent- flammbar*2 und nicht bren- nend abfallend oder abtrop- fend (siehe oben bei Punkt 3) | se + [d0] | B 1 | C - s3, d0 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Baustoffe: normal entflamm- bar (siehe oben bei Punkt 3) | ne | B 2 | D - d2 | ||
| Decken | Decken: feuerbeständig | fb | F 90-AB | REI 90 [wnb] | |
| Decken: hochfeuerhem- mend | hf | F 60-AB*4 | REI 60 [wnb] oder REI 60 [HolzR] | ||
| Decken: feuerhemmend | fh | F 30-B | REI 30 | ||
| *4 hf mit Tragwerk aus Holz ist mit nationalen Klassen nicht möglich *5 Die „Closingklasse“ C ... ist entsprechend den Anforderungen festzulegen. In der Regel kann von folgenden Klassen ausgegangen werden: C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz/Rauchschutz- türen (Drehflügelabschlüsse) sowie planmäßig geschlossene Förderanlagenabschlüsse, C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore) sowie plan- mäßig offene Förderanlagenabschlüsse. |
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Anlage 2 Legende für die im Brandschutzkonzept verwendeten Abkürzungen ein- schließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene
| Begriffe in […] | Bei den in […] stehenden Abkürzungen handelt es sich nicht um genormte oder offizielle Abkürzungen, sondern um ein Abkürzungssystem zur Verknüp- fung der europäischen Bauteilklassen mit den zusätzlichen Anforderungen der LBOs, das in der Checkliste zur besseren Handhabbarkeit verwendet wird. |
|---|---|
| kursiv | Interpretationen, Kommentare, Hinweise und Ergänzungen |
| Tipp | Ausführungsvorschläge, Kommentare und Empfehlungen, da in den LBOs hierzu keine Aussagen getroffen sind |
| LBO/Atlas | Angabe der jeweiligen Fundstellen in der LBO und im Brandschutzatlas |
| A 1, A 2, | Baustoffklassen nach DIN 4102-1. A 1 = nichtbrennbar, A 2 = nichtbrennbar mit geringen organischen Bestandteilen, B 1 = schwer entflammbar, B 2 = normal entflammbar, B 3 = leicht entflammbar (darf in Deutschland nicht verwendet werden) |
| B 1, B 2, B 3 | |
| fb, hf, fh | fb = feuerbeständig, hf = hochfeuerhemmend, fh = feuerhemmend |
| nb, se, ne | nb = nichtbrennbar, se = schwer entflammbar, ne = normal entflammbar |
| F 30, F 60, F 90 | Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 (30, 60, 90 Minuten) Achtung: Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen hf und fb beste- hen noch zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe, siehe -A und -AB. |
| -A | und aus nichtbrennbaren Baustoffen |
| -AB | und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Zu den wesentlichen Teilen gehören: ● bei tragenden Bauteilen alle tragenden oder aussteifenden Bauteile ● bei nichttragenden Bauteilen auch die Bauteile, die deren Standsicher- heit bewirken (z.B. Rahmenkonstruktionen von nichttragenden Wänden) ● bei raumabschließenden Bauteilen (Bauteilen mit raumabschließender Funktion) eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen; bei Decken muss diese Schicht eine Gesamtdicke von mindes- tens 50 mm haben. Hohlräume im Inneren dieser Schicht sind zulässig. Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Oberflächen- deckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen außer Betracht blei- ben. |
| -BA | Früher in einigen Ländern verwendete Bezeichnung für: Tragende und aus- steifende Bauteile brennbar mit einer nichtbrennbaren Bekleidung |
| -B | und aus brennbaren Baustoffen (ohne besondere Anforderung an die Bau- stoffklasse) |
| W 90, T 90, L 90, | Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN 4102: W = nichttragend Außenwände, T = Feuerschutzabschlüsse, L = Lüftungslei- tungen, K = Brandschutzklappen, I = Installationsschacht, G = Brandschutzverglasung ohne Strahlungsbegrenzung, E = Funktionser- halt |
| K 90, I 90, R 90, | |
| G 90, E 90 | |
| BW, BA, GA | BW = Brandwand, BA = Brandabschnitt, GA = Gebäudeabschlusswand |
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| BBW, WaBW | BBW = Bauart einer Brandwand, WaBW = Wand anstelle einer Brandwand |
|---|---|
| [kbA] | kein brennendes Abfallen oder Abtropfen |
| [nb] | nichtbrennbar (aus nichtbrennbaren Baustoffen = Baustoffklasse A) |
| [bb] | brennbar, jedoch mindestens Baustoffklasse B 2 (national) bzw. E - d2 (euro- päisch) |
| [wnb] | und in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar (gleiche Anforderungen wie - AB) |
| [bnb] | Bekleidung nichtbrennbar: Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke. |
| [HolzR] | hochfeuerhemmenden Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen gemäß den LBOs ● allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung K 60) und 2 ● Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Diese bauaufsichtliche Anforderung wird erreicht, indem die Ausführung nach der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhem- mende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR“ erfolgt. Damit bedeutet der Zusatz [HolzR], dass bei hochfeuerhemmenden Bauteilen mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen zusätzli- che Anforderungen bestehen an: ► die brandschutztechnische Wirksamkeit der Bekleidungen (K 60) 2 ► die Baustoffklasse der Bekleidungen und Dämmstoffe (nichtbrennbar) ► den Einbau der Dämmstoffe und der Bekleidungen sowie die sonstige Ausführung (gemäß HFHHolzR – Holzbaurichtlinie). |
| [kbA] | Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen. |
| [T] | Tragwerk (tragende Bauteile ohne raumabschließender Funktion) |
| [R] | Raumabschluss (Bauteil mit raumabschließender Funktion) |
| [TR] | Tragwerk und Raumabschluss (tragendes Bauteil mit Raumabschluss) |
| ABP | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Mate- rialprüfanstalt |
| ABZ | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautech- nik in Berlin (DIBt) |
| ABG | Allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt |
| ZiE | Zustimmung im Einzelfall von der Obersten Baubehörde |
| VBG | Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung von der Obersten Baubehörde |
| ÜH | Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
| ÜHP | Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle |
| ÜA | Übereinstimmungserklärung des Anwenders |
| ÜZ | Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle |
| BRL | Bauregelliste |
| TB | Technische Baubestimmungen |
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| MVV TB | Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (herausgege- ben vom DIBt) | |
|---|---|---|
| VwV TB | Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeri- ums über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB) | |
| LTB | Liste der Technischen Baubestimmungen | |
| VV, VwV | Verwaltungsvorschrift | |
| Türen | D | dichtschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung) |
| S | selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung) | |
| D + S | dicht- und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung) | |
| V | vollwandig (verbale bauaufsichtliche Anforderung) | |
| V + D + S | vollwandig, dicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforde- rung) | |
| RD | Rauchdicht (verbale bauaufsichtliche Anforderung) | |
| RD + S | rauchdicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung) | |
| N | nichtabschließbar | |
| FSA | Feststellanlage | |
| PS | Panikschloss | |
| AR | Aufenthaltsraum | |
| GK | Gebäudeklasse | |
| KG, EG, OG | Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss | |
| NE | Nutzungseinheit | |
| NT, NTR | notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum | |
| RW | Rettungsweg | |
| VG | Brandschutzverglasung | |
| Whg. | Wohnung | |
| Zuordnungsregel | Anhang 4 der VwV TB: „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“ |
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Anlage 3 Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501
| Baustoffe | ||
|---|---|---|
| Kurzzeichen | Kriterium/Anforderung | |
| A | Kein Beitrag zum Brand | |
| B | Sehr begrenzter Beitrag zum Brand | |
| C | Begrenzter Beitrag zum Brand | |
| D | Hinnehmbarer Beitrag zum Brand | |
| E | Hinnehmbares Brandverhalten | |
| F | Keine Leistung festgestellt | |
| s | Smoke (Rauchentwicklung) s1 = geringe Rauchentwicklung s2 = mittlere Rauchentwicklung s3 = hohe Rauchentwicklung bzw. Rauchentwicklung nicht geprüft | |
| d | Droplets (brennendes Abtropfen) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 600 Sekunden d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen mit einer Nachbrennzeit länger als 10 Sekunden innerhalb von 600 Sekunden d2 = keine Leistung festgestellt | |
| fl | Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge | |
| Bauteile | ||
| Kurzzeichen | Kriterium | Anwendungsbereich |
| Begriffe in […] | siehe in der vorstehenden Anlage B | |
| R (Résistance) | Tragfähigkeit | zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit |
| E (Étanchéité) | Raumabschluss | |
| I (Isolation) | Wärmedämmung (unter Brandeinwir- kung) | |
| W (Radiation) | Begrenzung des Strahlungsdurchtritts | |
| M (Mechanical) | mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) | |
| S (Smoke 200 max... leakage rate) | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforde- rungen sowohl bei Umgebungstempe- ratur als auch bei 200 °C | Rauchschutztüren (als Zusatzan- forderung auch bei Feuerschutz- abschlüssen), Lüftungsanlagen einschließlich Klappen |
| S (Smoke) a | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforde- rungen bei Umgebungstemperatur | dichtschließende Abschlüsse |
| C... (Closing) | selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauer- funktion Beispiele: | Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (ein- schließlich Abschlüsse für Förder- anlagen) |
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| Türen: C 5 = 200.000 Lastspiele Tore: C 2 = 10.000 Lastspiele | ||
|---|---|---|
| P | Aufrechterhaltung der Energieversor- gung und/oder Signalübermittlung | elektrische Kabelanlagen allge- mein |
| G | Rußbrandbeständigkeit | Schornsteine |
| K , K 1 2 | Brandschutzvermögen | Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) |
| I , I 1 2 | unterschiedliche Wärmedämmungskri- terien | Feuerschutzabschlüsse (ein- schließlich Abschlüsse für Förder- anlagen) |
| i→o i←o i↔o (in – out) | Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer | nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen |
| a↔b (above – below) | Richtung der klassifizierten Feuerwider- standsdauer | Unterdecken |
| v , h (vertical, hori- e o zontal) | für vertikalen/horizontalen Einbau klas- sifiziert | Lüftungsleitungen/-klappen |
| U/U (uncapped/un- capped) | Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
| C/U (capped/un- capped) | Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
| U/C (un- capped/capped) | Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende geschlossen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
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Anlage 4 Brandschutzpläne