252HB (EmissionsanforderungenfürBaumaschinen-NU)
Einzuhaltende Abgasstandards für Baumaschinen bei der Bauausführung
VereinbarungNachunternehmer
Vereinbarung zwischen
Firma Firma
(imWeiteren: Auftragnehmer) (imWeiteren: Nachunternehmer)
Der Nachunternehmer verpflichtet sichgegenüber dem Auftragnehmer, nur solchemit Diesel- motoren betriebeneBaumaschinen(mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrendeAr- beitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungeneinzusetzen, diefolgende Emissionsanforde- rungen erreichen:
Baumaschinenmit einer Motorleistung von 37kW bis 560kW: StufeIII B oder besser der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigerenStufe ist eineNach- rüstung mit einemgeeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
Baumaschinenmit einer Motorleistung von 19kW bis unter 37kW: StufeIII A oder besser der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigerenStufe ist eineNach- rüstung mit einemgeeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
Baumaschinen im Straßenverkehr im Anwendungsbereich der Richtlinie88/77/EWG: Stufe B1(EuroIV) oderhöher gemäß der Richtlinie 99/96/EG. Bei einerniedrigerenStu- fe ist eine Nachrüstungmit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsstu- fe PMK 2 nach AnlageXXVII StVZO durchzuführen.
Andere Baumaschinen dürfeneingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Nachrüstung technischnicht möglich ist.
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Soweit der Nachunternehmer Baumaschinen nutzt, in denenPartikelminderungssystemever- wendet werden, müssendiese nach einem derfolgendenoder nachgleichwertigen Verfahren geprüft sein und diejeweils gefordertenKriterieneinhalten oder Siegel/Bescheinigungen erhal- ten:
Qualitätssiegel des FAD(Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologienfür Dieselmo- toren) (Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2)
Gütesiegel des VERT-Vereins (Filterliste unter www.vert-dpf.eu)
Konformitätsbescheinigunggemäßder Luftreinhalteverordnung der Schweiz (Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste)
Stufe PMK 2 oder besser gemäß AnlageXXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO)
Die Partikelminderungssystememüsseneiner regelmäßigenWartung unterzogen werden.
Der Nachunternehmer verpflichtet sich, die obengenannten Emissionsanforderungen (gestaffelt nach Maschinenkategorien) zufolgendenZeitpunkten, bezogenauf den Einsatz auf der Bau- stelle, einzuhalten:
Umweltstandards auf der Baustelle Maschinenkategorien einzuhalten ab
Radlader, Baggerlader,Raupenlader, Kompaktlader, 01.01.2016 Teleskoplader, sonstigeLader Kompressoren undGeneratoren Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischerund Betonpumpen PumpenzumWassermanagement unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfah- rende Arbeitsmaschinenmit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seil- 01.07.2016 bagger, Schreitbagger,Minibagger, Kompaktbagger, Teleskopbagger, sonstige Bagger Dumper/Muldenkipper, Planierraupen Verdichtungsmaschinen
Emissionen der Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht in der Tabelle aufgeführte Maschi- nenkategoriensind nichtGegenstanddieser Vereinbarung.
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Vorlagepflichten des Auftragnehmers
Der Nachunternehmer verpflichtet sich, innerhalbvon zweiWochennachdem Abschluss des Nachunternehmervertrages, spätestens aber vorder Verbringung von Baumaschinen auf die Baustelle gegenüber der Bauleitung eine Dokumentation zu denBaumaschinen vorzulegen. Darin müssenenthaltensein
eine Liste der einzusetzenden Maschinen,
die Abgasstandards gemäßTypenschild,
der Nachweis der Einhaltung der Abgasstufe durch eine Bescheinigung des Baumaschi- nenherstellers oder durch Lieferschein bzw. ein Beleg über die Nichtnachrüstbarkeit und
bei nachgerüstetenBaumaschinen die Zertifikatezur Nachrüstung mit einem Partikel- minderungssystem.
Der Nachunternehmer verpflichtet sichdiese Zusammenstellung stets vor der Verbringung wei- terer Baumaschinenauf die Baustelle zu aktualisieren.
Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Nachunternehmer
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