232HB-EU (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB)
| Vergabenummer | |
|---|---|
| Maßnahme | |
| Leistung |
Vereinbarung zur Zahlung von Mindest- und Tariflöhnen durch Nachunternehmer
Vereinbarung zwischen
Unternehmen Unternehmen
(im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: Nachunternehmer)
- Pflicht zur Zahlung von Mindest- und Tariflöhnen an die Beschäftigten
1.1 Der Nachunternehmer verpflichtet sich bei der Ausführung von Bau- und Dienstleistungsauf- trägen 1.1.1 zur Einhaltung von Mindest- und Tariflohnverpflichtungen nach Bundesgesetzen. Hierzu gibt er die folgende Erklärung ab: Ich verpflichte mich, die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten (mit Aus- nahme von Auszubildenden) mindestens gemäß der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohnge- setzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverord- nungen zu bezahlen, soweit der Auftrag in den sachlichen Anwendungsbereich und ich in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen fallen. Des Weiteren verpflichte ich mich, den bei der Auf- tragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens den Bun- desmindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu bezahlen. 1.1.2 zur Bezahlung des bremischen Landesmindestlohns. Hierzu gibt er die folgende Erklärung ab: Ich verpflichte mich, den bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten (mit Aus- nahme von Auszubildenden) mindestens den bremischen Landesmindestlohn von brutto 12,29 Euro je Zeitstunde zu bezahlen. Hiervon ausgenommen sind Arbeiten, die nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. 1.2 Unter den Begriff des Beschäftigten im Sinne der Ziffer 1.1 fallen neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
1.3 Alle zur Auftragsausführung eingesetzten Personen gelten bis zum Nachweis ihrer selbstän- digen unternehmerischen Tätigkeit als Beschäftigte.
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- Pflichten bei der Durchführung einer Kontrolle
2.1 Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Ein- haltung der Verpflichtungen des Nachunternehmers nach dieser Erklärung zu überprüfen. Dem Nachunternehmer ist weiterhin bekannt, dass die im Land Bremen eingesetzte Sonderkommis- sion1 befugt ist, derartige Kontrollen gegenüber dem Auftraggeber anzuordnen.
2.2 Der Nachunternehmer bevollmächtigt den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis darüber einzuräumen Kontrollen im Sinne der Ziffer 2.1 durchzuführen und sämtliche im Rahmen einer solchen Kontrolle angetroffenen Beschäftigten des Nachunternehmers, eines vom Nachunternehmer eingesetzten weiteren Nachunternehmers und von dessen Nachunternehmer zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.
2.3 Der Nachunternehmer verpflichtet sich, 2.3.1 die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer Kontrolle im Sinne der Ziffer 2.1 hinzuweisen; 2.3.2 dem öffentlichen Auftraggeber Einsicht zu gewähren 2.3.2.1 in sämtliche, zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entgeltleistung gemäß Ziffer 1 ge- eigneten Unterlagen (insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise und Arbeitsver- träge); 2.3.2.2 in sämtliche Unterlagen (insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunternehmerver- träge und Aufzeichnungen), aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten ergeben oder abgleitet werden; 2.3.2.3 in sämtliche Unterlagen im Sinne der Ziffern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 eines vom Nachunterneh- mer eingesetzten Nachunternehmers und von dessen Nachunternehmer; 2.3.2.4 in sämtliche Unterlagen (insbesondere Auftragsschreiben, Werkverträge, Gewerbeanmel- dungen und Rechnungen), die zum Nachweis einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit eines vom Nachunternehmer, von einem vom Nachunternehmer oder von dessen Nachunterneh- mer eingesetzten Einzelunternehmers geeignet und bestimmt sind; 2.3.3 für den Fall einer Kontrolle im Sinne der Ziffer 2.1 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne der Ziffern 2.3.2.1 bis 2.3.2.4 bereitzuhalten und diese im Falle einer Kontrolle auf Verlan- gen des öffentlichen Auftraggebers, unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des öffentlichen Auftraggebers zum Zwecke der Einsicht- nahme vorzulegen; 2.3.4 im Falle, dass auf ein Verlangen nach Ziffer 2.3.3 aktuelle und prüffähige Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig im Sinne der Ziffer 2.3.3 vorgelegt werden können, den öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Pflichten bei der Beauftragung von weiteren Nachunternehmern
3.1 Der Nachunternehmer verpflichtet sich, 3.1.1 mit einem weiteren Nachunternehmer zu vereinbaren, 3.1.1.1 dass dieser die Pflichten des Nachunternehmers nach den Ziffern 1, 2.3 und 3 entspre- chend erfüllt;
1 Derzeit: Bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa angesiedelt.
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3.1.1.2 dass der öffentliche Auftraggeber entsprechend Ziffer 2.2 auch gege- nüber dem weiteren Nachunternehmer Kontrollen durchführen und die Beschäftigten dieses Nachunternehmers befragen darf; 3.1.1.3 dass der öffentliche Auftraggeber von dem weiteren Nachunternehmer Unterlagen im Sinne der Ziffer 2.3.3 anfordern darf; 3.1.2 gegenüber jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten weiteren Nachun- ternehmer (auch Einzelunternehmer) eine vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung2 zu verwenden; 3.1.3 die Einhaltung der Pflichten des weiteren Nachunternehmers im Sinne der Ziffer 3.1.1.1 zu überwachen. Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass ihn die Erfüllung seiner Pflichten im Sinne der Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 nicht von seiner Überwachungspflicht befreit; 3.1.4 den weiteren Nachunternehmer auf die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Einschaltung des zuständigen Hauptzollamtes gemäß Ziffer 4 hinzuweisen;
3.2 Der Nachunternehmer verpflichtet sich, jeden Einsatz eines weiteren Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der Ausführung der Leistung dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer legt dem öffent- lichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Rahmen dieser Anzeige die Erklärung nach Ziffer 3.1.2 vor.
- Einschaltung des zuständigen Hauptzollamtes
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle des Bekanntwerdens eines Verstoßes gegen Ziffer 1.1 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer, der Auftraggeber zur Anzeige bei dem zuständigen Haupt- zollamt verpflichtet ist.
- Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe bei Verstößen gegen Pflich- ten aus den Ziffern 1 bis 3
5.1 Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass er im Falle einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 1, 2.3.1, 2.3.2 und 3.1 durch den Nachunternehmer, durch einen vom Nachunternehmer eingesetzten weiteren Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann.
5.2 Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass er im Falle einer mehrfachen schuldhaften Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 2.3.3, 2.3.4 und 3.2 durch den Nachunternehmer, durch einen vom Nachunternehmer eingesetzten weiteren Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann.
5.3 Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass auch der von ihm eingesetzte weitere Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer im Falle einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus der vom Nachunternehmer, von dem durch ihn eingesetzten weiteren Nachunt- ernehmer oder dessen Nachunternehmer verwendeten Erklärung im Sinne der Ziffer 3.1.2 vom
2 Derzeit: Formblatt 232HB-EU (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB).
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öffentlichen Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann.
5.4 Dem Nachunternehmer ist bekannt, dass sich die Pflichten nach den Ziffern 1 und 2.3 jeweils auf jeden bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten und dass sich die Pflichten nach Ziffer 3 jeweils auf jeden vom Nachunternehmer eingesetzten weiteren Nachunternehmer und jeden dessen Nachunternehmer beziehen und somit jede einzelne Pflichtverletzung bei der Entscheidung über die Länge des Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe nach den Ziffern 5.1 bis 5.3 berücksichtigt wird.
- Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
6.1 Bei der Durchführung von Kontrollen nach Ziff. 2 werden personenbezogene Daten sämtlicher bei der Auftragsausführung angetroffenen Beschäftigter verarbeitet.
6.2 Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten beachtet der öffentliche Auftraggeber die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bremische Ausführungsgesetz zur EU- Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG).
6.3 Der Nachunternehmer stellt sicher, dass die Gewährung einer Einsichtnahme nach Ziff. 2.3.2 und eine Vorlage nach Ziff. 2.3.3 von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, jeweils im Einklang mit den für ihn oder für den jeweiligen Nachunternehmer geltenden datenschutzrecht- lichen Bestimmungen erfolgt.
Datum der Vereinbarung:
Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Nachunternehmer
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