3.4.01 Anlagen zum LV.zip

Fassadenarbeiten für den Neubau eines Kinderhauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Neubau Kinderhaus Karlstraße 41 73262 Reichenbach an der Fils

Gemeinde Reichenbach an der Fils

  1. August 2025 Az.: 2024-0744

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Erstellt von:

2025-08-26/TOH+MAL Az.: 2024-0744 GU+SLA

Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München

Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 38 Seiten und eine Anlage.

Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Kinderhaus | Gemeinde Reichenbach an der Fils

Bauherr

Gemeinde Reichenbach an der Fils Hauptstraße 7 73262 Reichenbach an der Fils

Architekt/Entwurfsverfasser

härtner architekten PartGmbB Tübinger Straße 83a 70178 Stuttgart

Betrifft

Brandschutztechnische Untersuchung des Neubaus „Kinderhaus“ in der Karlstraße 41 in Reichenbach an der Fils

Maßnahmen

▪ Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für den Neubau nach vfdb- Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. ▪ Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.

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INHALTSVERZEICHNIS

1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 5

2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 7

2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 7 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 7 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 8

3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................ 9

3.1 OBJEKTBESCHREIBUNG UND NUTZUNG ......................................................................... 9 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG ...................................................................................... 9 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 10 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 11

4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 12

4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 12 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 12 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 13

5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 14

5.1 ABSTANDSFLÄCHEN (ÄUßERE BRANDABSCHNITTE) ....................................................... 14 5.2 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 14 5.3 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 14 5.4 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 15 5.5 AUßENWANDBEKLEIDUNG ........................................................................................... 15 5.6 NUTZUNGSEINHEITEN ................................................................................................. 16 5.7 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 16 5.8 DÄCHER .................................................................................................................... 17 5.9 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 17 5.9.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE ........................................................................ 18 5.9.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 18 5.9.3 INTERNE VERBINDUNGSTREPPE/NOTWENDIGE TREPPE ....................................... 19 5.9.4 NOTWENDIGER TREPPENRAUM .......................................................................... 19 5.9.5 NOTWENDIGER FLUR ........................................................................................ 19 5.9.6 NOTWENDIGE AUßENTREPPEN/OFFENER GANG .................................................. 20 5.9.7 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ................................... 20 5.9.8 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IN ARBEITSSTÄTTEN ........................................... 21 5.10 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 22 5.10.1 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................ 22 5.10.2 INSTALLATIONEN ........................................................................................... 22 5.10.3 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ........................................................... 23 5.11 PHOTOVOLTAIK .......................................................................................................... 24

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6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 26

6.1 BRANDWARNANLAGE ................................................................................................. 26 6.2 BLITZSCHUTZ ............................................................................................................ 27 6.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 27 6.4 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 27 6.5 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 28 6.6 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 28

7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 29

7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 29 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 29 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 30 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 30

8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 31

8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 31 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 31 8.3 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 32

9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 34

9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 34 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 34

10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 35

10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 35 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 35 10.3 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 36

11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 38

11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 38 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 38

Anlage

▪ Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)

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1 Aufgabenstellung

Der Bauherr die Gemeinde Reichenbach an der Fils plant, in der Karlstraße 41 in Reichenbach an der Fils ein neues Kinderhaus. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.

Abbildung 1 | Ansicht Ost und Süd des Bauvorhabens [Quelle: härtner architekten]

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Kinderhaus | Gemeinde Reichenbach an der Fils

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll der Baurechtsbehörde der Gemeinde Reichenbach an der Fils als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (2) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich den Neubau (Kinderhaus) in der Karlstraße 41 in 73262 Reichenbach an der Fils.

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2 Allgemeine Angaben

2.1 Bewertungsgrundlagen

Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch härtner architekten und gla-Landschaftsarchitekten zur Verfügung:

ArtBezeichnungMaßstabDatumIndex/Datum
LageplanÜbersichtsplan1:20019. August 2025---
GrundrissErdgeschoss1:10011. August 2025---
GrundrissObergeschoss1:10011. August 2025---
AnsichtenNord, Ost, Süd, West1:10011. August 2025---
SchnittQuerschnitt, Längsschnitt1:10011. August 2025---

Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:

Bezugsnr.BezeichnungErstellerDatum
[1][1]AbstimmungSinfiro BrandschutzingenieureSinfiro15.01.202515.01.2025
brandschutztechnischeBrandschutzingenieure
Konzeption mit dem
Landratsamt Esslingen
verschiedene weitere Abstimmungen, E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung

Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefasste Bezugsnummer wird im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.

2.2 Rechtsgrundlagen

Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

KurzformBezeichnungStand
LBOLBOLandesbauordnung für Baden-WürttembergLandesbauordnung5. März 2010, zuletzt geändert durch
für Baden-WürttembergArtikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025
(GBl. 2025 Nr. 25)
HE-KitaHandlungsempfehlungen zumMai 2012Mai 2012
Vorbeugenden Brandschutz für den Bau
und Betrieb von Tageseinrichtungen für
Kinder

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KurzformBezeichnungStand
VwV TBVwV TBVerwaltungsvorschrift5. Februar 20255. Februar 2025
Technische Baubestimmungen
LARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022
Anforderungen an Leitungsanlagen
LüARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022
Anforderungen an Lüftungsanlagen
VwV Feuerwehr- flächenVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für16. Dezember 2020
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über
Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr
auf Grundstücken und Zufahrten

2.3 Normative Grundlagen

Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:

KurzformBezeichnung
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge
DIN 14095Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14096Brandschutzordnung
DIN 18095Rauchschutztüren
DIN 4066Hinweisschilder für die Feuerwehr
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN EN 13501Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
DIN EN ISO 7010Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
DIN EN 14637Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren
DIN ISO 23601Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne
DIN EN 50172Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Technische RegelArbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
DVGWTrinkwasserversorgung

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3 Beschreibung der baulichen Anlage

3.1 Objektbeschreibung und Nutzung

Das Gebäude wird mit zwei Geschossen (Erd- und Obergeschoss) geplant. Der Neubau bietet Kindern unter als auch über 3 Jahren Platz. Es befinden sich im Erdgeschoss Betreuungsräume sowie Schlafräume der Kindertagesstätte. Zudem ist ein Bistro, ein Büro für die Leitung und Besprechungen sowie Personal- und Technikräume im EG geplant. Das Obergeschoss bietet Gruppenräume mit entsprechenden Nebenräumlichkeiten für Ü3-Kinder. Zusätzlich stehen ein Mehrzweckraum, ein Besprechungsraum sowie Toilettenanlagen zur Verfügung. Die Gebäudemaße betragen ca. 36 m x 19 m und das Gebäude wird als Flachdachbau geplant. Die Konzeption der vorliegenden Kita besteht in einer brandschutzwirksamen Unterteilung in insgesamt 5 kleine Nutzungseinheiten. Die in den Geschossen in der Mitte liegende Nutzungseinheit erstreckt sich über das Erd- und das Obergeschoss und dient als Erschließung der Räume im Obergeschoss. Aufgrund der Flächenausdehnung der Nutzungseinheiten wird ohne notwendige Flure geplant.

3.2 Baurechtliche Einstufung

Die baurechtlichen Rahmenbedingungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.

RechtsgrundlageEinstufungmaßgebliche Angaben
§ 2 (4) LBOGebäudeklasse 3Gebäude mit einer mittleren Höhe: h < 7 m Mittel
§ 38 (2) Nr. 6 LBO§ 38 (2) Nr. 6 LBOSonderbauSonderbauEinrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder
Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder
alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen
für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als
acht Kinder und ambulant betreute
Wohngemeinschaften für nicht mehr als acht Personen
ohne Intensivpflegebedarf

Das Gebäude besitzt eine Gesamthöhe von 7,39 m (Höhe Attikaelement). Der Roh-Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 3,32 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Aufgrund der Nutzung wird der Neubau in Anlehnung an die Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) bewertet. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen.

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Gebäudehöhe h < 7 m Mittel

Abbildung 2 | Querschnitt [Quelle: härtner architekten]

3.3 Äußere Erschließung

Das Gebäude wird über die öffentliche Verkehrsfläche „Karlstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Nordseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.

Abbildung 3 | Übersichtsplan mit Gebäude und Umgebung [Quelle: gla | gessweinlandschaftsarchitekten]

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3.4 Innere Erschließung

Jede Nutzungseinheit erhält ausreichend Rettungswege, zum einen direkt ins Freie, den offenen Gang und zum anderen über die interne Verbindungstreppe. Zudem werden aus den Gruppenräumen/Aufenthaltsräumen direkte Ausgänge ins Freie oder auf den offenen Gang und über die beiden Außentreppen vorgehalten. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.

Abbildung 4 | Ausschnitt Erdgeschoss Zugang [Quelle: härtner architekten]

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4 Schutzzieldefinition

4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben

Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.

4.2 Risikoanalyse

Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe bzw. Höhe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung nicht explizit auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Für die besonderen Nutzungen der Kindertagesstätte werden besondere Maßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege, der Rauchableitung sowie des anlagentechnischen Brandschutzes gestellt und realisiert. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.

▪ Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die vorhandenen privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen/Zugänge. Beide Flucht- und Rettungswege werden im Gebäude über Treppen oder direkte Ausgänge ins Freie baulich sichergestellt. Eine Zugänglichkeit für die tragbaren Löschgeräte der Feuerwehr kann an allen Fassadenseiten sichergestellt werden, hier bestehen ausreichende Zugangsflächen. ▪ Nutzung Die Nutzung als Kindertageseinrichtung birgt in der Regel erhöhte Risiken, da den anwesenden Personen/Kindern betriebsbedingt eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit bzw. der Mobilität unterstellt werden kann. Die anwesenden Personen sind i. d. R. ortskundig, jedoch im Schadensfall nicht ausreichend fähig zur Selbstrettung. Aufgrund dieser Nutzung ist auf ein erhöhtes Risiko im Schadensfall und eine besondere Ausführung der Flucht- und Rettungswege zu achten. ▪ Anlagentechnische Infrastruktur Für eine frühzeitige Branderkennung und Alarmierung wird im Gebäude eine Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle eingeplant.

Die oben aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.

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4.3 Schutzziele

In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Hauptschutzziele nach der LandesbauordnungHauptschutzziele nach▪ Entstehen eines Brandeswerden berücksichtigtwerden berücksichtigt
dervorbeugen
Landesbauordnung
▪ Brandausbreitung vorbeugen
▪ Rettung von Menschen und
Tieren ermöglichen
▪ wirksame Löscharbeiten
ermöglichen
2Sachwertschutz------
3Denkmalschutz------
4Umweltschutz------

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5 Baulicher Brandschutz

5.1 Abstandsflächen (äußere Brandabschnitte)

Im Sinne der LBO bestehen, sofern die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO zu benachbarten Gebäuden oder Gebäudeteilen (bauliche Anlagen gemäß § 2 LBO) eingehalten werden, keinerlei Anforderungen zur Ausbildung einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen (Blickwinkel des Brandschutzes)Abstandsflächen≥ 2,50 m nach § 27c (1) Nr. 1 LBO≥ 2,50 m nachDie Abstandsflächen zur
gegenüber§ 27c (1) Nr. 1 LBOGrundstücksgrenze müssen grundsätzlich
Grundstücksgrenzenauf dem Grundstück selbst liegen.
(Blickwinkel desDiese dürfen auch auf öffentlichen
Brandschutzes)Verkehrsflächen, liegen; bei beidseitig
anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu
deren Mitte.
augenscheinlich eingehalten; ein
amtlicher Lageplan ist noch vorzulegen
2Abstandsflächen≥ 5,00 m nach § 27c (1) Nr. 1 LBOwird nach aktuellen Planungen eingehaltenwird nach aktuellen Planungen
gegenübereingehalten
Nachbarbauten auf
demselben Grundstück
(Blickwinkel des
Brandschutzes)

5.2 Brandabschnitt

Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 27c LBO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von ca. 36 m x 19 m. Aufgrund dieser flächenmäßigen Ausdehnung wird keine Brandabschnittstrennung erforderlich.

5.3 Tragende Konstruktion

Gemäß Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende und aussteifende Wändefeuerhemmendfeuerhemmend------
und Stützen der Gebäudeklasse 3
2tragende und aussteifende Deckenfeuerhemmend---
der Gebäudeklasse 3

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
33Dies gilt
- für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind
(Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss
begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.)
- nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

5.4 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)

Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11raumabschließendeDas betrachtete Gebäude hat keine Geschosse unter der Erdgleiche.Das betrachtete Gebäude hat keine Geschosse unter der Erdgleiche.
Decken für Geschosse
unter der Erdgleiche
2raumabschließendefeuerhemmend---
Decken für Geschosse
über der Erdgleiche

5.5 Außenwandbekleidung

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichttragendenormalentflammbare Baustoffe sind zulässignormalentflammbare Baustoffe------
Außenwände undsind zulässig
nichttragende Teile
tragender
Außenwände
2Oberflächen vonnormalentflammbare Baustoffe sind zulässig---
Außenwänden sowie
Außenwand-
bekleidungen
(einschließlich
Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen)
3Wärmedämmverbundsysteme
zu 3:Bei Umsetzung eines Wärmedämmverbundsystems sind die Anforderungen nach der
Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ zu beachten.

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5.6 Nutzungseinheiten

Das wesentliche Konzept der vorliegenden Kita besteht in der mittigen Unterteilung und damit Einteilung in insgesamt fünf Nutzungseinheiten (ohne notwendige Flure). Die mittlere Nutzungseinheit erstreckt sich über zwei Geschosse. Die zukünftig vorgesehenen Nutzungseinheiten sollen die in der Tabelle genannten flächenmäßigen Ausdehnungen haben.

Nr.GeschossNutzungsbereichFlächeÜberschreitung um ...
1EGBistro, Kitaca. 193 m²---
2EGNebenräume, Kitaca. 227 m²ca. 27 m²
3EG/1. OGinterne Erschließung, Kitaca. 435 m²ca. 235 m²
41. OGMehrzweckraum, Kitaca. 210 m²ca. 10 m²
51. OGNebenräume, Kitaca. 227 m²ca. 27 m²

Die Bereiche überschreiten teilweise die in § 28b (2) Nr. 4 LBO genannten 200 m² für sonstige Nutzungseinheiten, was es somit erforderlich machen würde, notwendige Flure für diese Nutzungseinheiten auszubilden. Unter Berücksichtigung der günstigen Rettungswegsituation (jede Nutzungseinheit besitzt mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege) sowie der Brandwarnanlage kann die Überschreitung des Grenzmaßes für Nutzungseinheiten in allen genannten Bereichen akzeptiert werden. Durch die Brandwarnanlage wird sichergestellt, dass Brände frühzeitig detektiert und Personen gewarnt werden und dadurch aus dem Gebäude flüchten.

5.7 Trennwände

Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Trennwände sind nach § 27b (2) LBO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen
Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen.
2TrennwändeTrennwändemindestens feuerhemmendDie Lage der Trennwände ist
den Brandschutzplänen zu
entnehmen.
3geschlossene WandflächenRauchdurchtritt unterbindensind im Gebäude aktuell nicht
eingeplant
4Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu
führen.

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
55Türen in Trennwänden mit Feuerwiderstandsqualität nach Nr. 2 in dieser TabelleTüren in Trennwänden mitzwischen Nutzungseinheiten: feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend zu Technikräumen: feuerhemmend und selbstschließendPlanausschnitt EG:
Feuerwiderstandsqualität
nach Nr. 2 in dieser Tabelle
6Türen in Trennwändendicht- und selbstschließende Eigenschaften (T-DS)sind im Gebäude aktuell nicht eingeplant
(geschlossene Wandflächen)
nach Nr. 3 in dieser Tabelle
Erläuterung/Begründung
zu 5:zu 5:Aufgrund der Führung der Rettungswege über angrenzende Nutzungseinheiten sind die
Öffnungen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend auszuführen.

5.8 Dächer

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Bedachungharte Bedachung---
22Dämmstoffe im DachDämmstoffe im Dachkeine weitergehenden Anforderungen – Ausführung mit normalentflammbaren Baustoffen möglich---

5.9 Flucht- und Rettungswege

Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzung innerhalb des Gebäudes als Kindergarten mit Kindern unter als auch über 3 Jahren müssen sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt werden.

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5.9.1 Führung der Rettungswege

In dem Gebäude werden die Rettungswege im Obergeschoss über den offenen Gang und die notwendigen Außentreppen sowie die notwendige Treppe als innere Erschließungstreppe innerhalb einer Nutzungseinheit geführt. Im Erdgeschosse werden die Rettungswege direkt ins Freie und/oder über die angrenzende Nutzungseinheit ins Freie geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst.

Geschoss1. Flucht- und Rettungsweg2. Flucht- und Rettungsweg
EG NE 1+2Ausgang ins FreieAusgang ins Freie
1. OG NE 4+51. OGüber den offenen Gang und von dort über die notwendige Außentreppeüber den offenen Gang und von dort überin die benachbarte Nutzungseinheit und
die notwendige Außentreppedort über die interne Verbindungstreppe
NE 4+5
mit Ausgang ins Freie
EG/1. OGAusgang ins FreieAusgang ins Freie
über die interne Verbindungstreppe mitüber den offenen Gang und von dort über
Ausgang ins Freiedie notwendige Außentreppe

Die 2. Rettungswege für die Räume Besprechung, Büro Team, Mehrzweck, Leitung und Elterngespräch werden abweichend über die Nutzungseinheit zu den Ausgängen ins Freie oder über die angrenzende Nutzungseinheit zur internen Verbindungstreppe geführt.

5.9.2 Bemessung der Rettungswege

Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11zulässige Flucht- und Rettungsweglängezulässige Flucht- undEntfernung von jedemsiehe Erläuterung/Begründungsiehe
RettungsweglängeAufenthaltsraum bis zu einemErläuterung/Begründung
Ausgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m
2Breite der Notausgängelichte Breite mind. 1,00 mlichte Breite mind. 1,00 msiehe
Erläuterung/Begründung
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Von jedem Aufenthaltsraum im Gebäude kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw. der
Zugang in einer notwendigen Treppe oder dem offenen Gang in ausreichender Entfernung
erreicht werden.
zu 2:Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von
mindestens 1,00 m auszuführen sind. Generell müssen alle Flucht- und Rettungswege

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Erläuterung/Begründung
dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht
eingeengt werden.

5.9.3 Interne Verbindungstreppe/notwendige Treppe

Die interne Verbindungstreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit mit einer Fläche von über 200 m² (435 m²). Daher wird formal eine Abweichung gemäß § 28b (2) Nr. 4 LBO beantragt. Die Überschreitung der zulässigen Maximalfläche kann aus Sicht des Sachverständigen akzeptiert werden, da in jedem Geschoss zwei bauliche Rettungswege vorhanden sind und die Rettungsweglängen kurz ausfallen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende Teile notwendiger Treppentragende Teileaus nichtbrennbaren Baustoffenaus nichtbrennbarenWenn die Außentreppen aus
notwendiger TreppenBaustoffennormalentflammbaren Baustoffen – mind.
aber feuerhemmend (auf Abbrand
bemessen) ausgeführt werden und einen
Beitrag zum Brand leisten, ist die interne
Treppe aus nichtbrennbaren Baustoffen
auszuführen.
Alternativ auch umgekehrt möglich
2nutzbare Breite> 1,00 m------
notwendiger Treppen
3Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
44Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe
aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der
mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.

Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.

5.9.4 Notwendiger Treppenraum

Bei dem betrachteten Neubau wird kein notwendiger Treppenraum geplant, da die 1. Flucht- und Rettungswege der Nutzungseinheiten über einen direkten Ausgang ins Freie oder einen offenen Gang (mit zwei Fluchtrichtungen) geführt werden. Die notwendige Treppe wird als interne Verbindungstreppe ohne notwendigen Treppenraum ausgeführt und von den einzelnen Nutzungseinheiten im Obergeschoss als 2. Flucht- und Rettungsweg angesetzt.

5.9.5 Notwendiger Flur

Für das Gebäude werden keine notwendigen Flure geplant. Die Flächen werden als Nutzungseinheiten bewertet.

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5.9.6 Notwendige Außentreppen/offener Gang

In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung und Vorhaltung der Außentreppen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Baustoffe einschließlichabweichend normalentflammbarabweichend normalentflammbarKompensation - tragend
tragender Teile der(als geschlossenes Bauteil)
Außentreppenmind. feuerhemmend
2Bauart der AußentreppenBauart der Außentreppenkeine Wendel- und SpindeltreppeTreppen mit gewendeltem
Lauf sind als notwendige
Treppen unzulässig.
3Feuerwiderstandsqualitätkeine Anforderungen, da offener Gang mit zwei FluchtrichtungenDie Außentreppen werden
der Außenwände sowieabgesetzt vom Gebäude
Türen (Außentreppe)geführt.
4HandläufeHandläufemindestens einen festen und------
griffsicheren Handlauf
5lichte Breite dermindestens ≥ 1,00 m breitmindestens ≥ 1,00 m breit---
Rettungswege (inkl. Zu-
und Ausgänge sowie
Podeste)
6lichte Breite der offenermindestens ≥ 1,25 m breit---
Gang
7sichere Begehbarkeit der Rettungswege einschließlich Zuwegungsichere Begehbarkeit derSchneeräumpflicht (sichere---
RettungswegeBegehbarkeit bzw. ganzjährig
einschließlich Zuwegungverkehrssicher auch in den
Wintermonaten)
8Lagerung unter denbrennbare Güter unzulässigbrennbare Güter unzulässig---
Rettungswegen
9Ausführungnach DIN 18065---
10Beleuchtungerforderlich---
1111Ein gesichertes Entfernen vom Gebäude nach den Außentreppen ist nach aktuellen Planungen
möglich.

5.9.7 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen

Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden.

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In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Türen in Rettungswegen nach Baurechtsollten in Fluchtrichtung aufschlagen, jederzeit------
benutzbar
2verschlossene Türen in RettungswegenPanikbeschläge nach DIN EN 179 Alternative nutzungsbedingte Ausführungen sind abzustimmen.Panikbeschläge nach DIN EN 179Beschläge nach
DIN EN 1125 sind
Alternative nutzungsbedingte Ausführungen
bei der genannten
sind abzustimmen.
Nutzung nicht
erforderlich.
3Feuer- und/oder Rauch- schutzabschlüsse, die betriebsbedingt offengehalten werdenzugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung------
4Schiebetüren in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über automatische Schiebetüren inAutSchR
Flucht- und Rettungswegen
5elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und RettungswegenRichtlinie über elektrischeEltVTR
Verriegelungssysteme von Türen in Flucht-
und Rettungswegen

5.9.8 Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten

Dieser bautechnische Nachweis zum Brandschutz behandelt die bauordnungsrechtlichen Belange für das Genehmigungsverfahren. Die Anforderungen welche zusätzlich an den Betreiber gerichtet sind und aus dem Arbeitsstättenrecht resultieren, werden hier nicht abschließend behandelt. Da durch die zusätzlichen Anforderungen jedoch regelmäßig Konfliktsituationen herbeigeführt werden, sind nachfolgend einzelne arbeitsschutzrechtliche Belange aufgeführt, die teilweise von den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen abweichen oder weitergehende Punkte berücksichtigen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1manuell betätigte Türen von Notausgängenin Fluchtrichtung aufschlagendin Fluchtrichtung aufschlagendbeachte auch
Anhang Nr. 2.3 (2)
2. Satz ArbStättV
2Türen im Verlauf von Fluchtwegenohne besondere Hilfsmittel zu öffnen, solange------
Personen auf die Nutzung der Fluchtwege
angewiesen sind (jederzeit benutzbar)

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5.10 Haustechnische Anlagen

5.10.1 Aufzugsanlagen

Innerhalb des Gebäudes ist ein Aufzug in der geschossübergreifenden Nutzungseinheit – also innerhalb eines Rauchabschnitts – vorgesehen. Daher ist ein eigener Fahrschacht für den Aufzug nicht erforderlich.

5.10.2 Installationen

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 31 LBO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichtbrennbare Rohrleitungnichtbrennbare RohrleitungFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgFeuerwiderstand analog demmineralische Rohrschale
Bauteil, welches
durchdrungen wird,
Randbedingungen nach
abZ/abP/ETA/aBg
2brennbare RohrleitungFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgBrandschutzmanschette
3elektrische LeitungsinstallationenFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETAPlattenschott, Mörtelschott

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
44Lüftungsleitungen LüftungskanäleLüftungsleitungenFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETAFeuerwiderstand analog demBrandschutzklappe
LüftungskanäleBauteil, welches
durchdrungen wird,
Randbedingungen nach ETA
5Lüftungsleitungen nach DIN 18017Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/ aBgAbsperrvorrichtung

Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde. Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen. Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Sonderlösungen sind vor Ausführung mit dem Ersteller dieser Ausarbeitung abzustimmen. Gegebenenfalls sind die Ausführungen von der Brandschutzdienststelle bzw. Baurechtsbehörde genehmigen zu lassen.

5.10.3 Installations- und Steigschächte

Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Schachtwändefeuerhemmend und nichtbrennbar---
22Abschlüsse von ÖffnungenAbschlüsse vonfeuerhemmend und nichtbrennbar------
Öffnungenmit umlaufender Dichtung
(vierseitig)
Abbildung 5 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG]

5.11 Photovoltaik

Der Bauherr plant auf dem Dach eine PV-Anlage zu installieren. Somit werden zur Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr Anforderungen an diese Anlage notwendig.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1a1aKennzeichnungenKennzeichnungenDie Feuerwehr soll bereits imHinweisschild für die Feuerwehr
Zugangsbereich des Gebäudes
und am Übergabepunkt der
elektrischen Anlage jeweils
durch eine gut ersichtliche
Hinweisbeschilderung “PV -
Achtung Photovoltaikanlage” auf
das Vorhandensein einer solchen
Anlage im Vorfeld aufmerksam
Hinweisschild für die Feuerwehr
gemacht werden.
Auf die Beschilderung am
Gebäude kann verzichtet
werden, sofern ein Feuerwehrplan
(Sonderplan) für die
Photovoltaikanlage vorhanden ist.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1b1bAnbringung einesZielsetzung: Auskunft über die Art und Lage der PV-AnlagenkomponentenZielsetzung: Auskunft über die Art und
Übersichtsplans nach Anhang BLage der PV-Anlagenkomponenten
der VDE-AR-E 2100-712 am
Übergabepunkt der
elektrischen Anlage.
Auf den Übersichtsplan kann
verzichtet werden, sofern ein
Feuerwehrplan (Sonderplan) für
die Photovoltaikanlage vorhanden
ist.
2DC-TrennschalterBei der Installation/Vorhaltung der Anlage ist die DIN VDE 0100-712 und
die VDE-AR-E 2100-712 zu Grunde zu legen.
Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen
eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen
abgehenden Leitungen durch die Feuerwehr stromlos zu legen.
Alternative Ausführungen zur DC-Trenneinrichtung baulicher oder
organisatorischer Natur sind der VDE-AR-E 2100-712 zu entnehmen.

Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.

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6 Anlagentechnischer Brandschutz

6.1 Brandwarnanlage

Aus Sicht des Sachverständigen ist die Ausführung einer Brandwarnanlage gemäß DIN VdE V 0826-2 ausreichend, um die definierten Schutzziele zu erreichen. Eine direkte Aufschaltung auf die Feuerwehrleitstelle wird nicht notwendig. Es ist organisatorisch sicherzustellen, dass bei einem Auslösen der Brandwarnanlage die Personen angemessen reagieren, die Selbstrettung durchführen und eine Information zügig an die zuständige Feuerwehr weitergeben wird. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen sind durch die Brandwarnanlage mindestens einzuhalten.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Auslegungsgrundlage▪ DIN VdE V 0826-2▪ DIN VdE V 0826-2---
22Überwachungs- und AlarmierungsumfangÜberwachungs- und▪ in den Aufenthaltsräumen im EGsiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/
Alarmierungsumfangund OG sowie denBegründung
dazugehörigen Rettungswegen
▪ Handauslösestelle im Bereich der
Zugänge
3Bauteileentsprechend der Normenreihe---
DIN EN 54 auszuführen
4Energieversorgung▪ eigener Stromkreis---
▪ Batterie-/Akkupufferung gemäß
DIN VdE V 0826-2
5interne Alarmierung▪ Signalgeber entsprechendsiehe Erläuterung/ Begründung
EN 54-3 bzw. EN 54-23
▪ Schallpegel mind. 10 dB(A) über
Störschallpegel
6ErrichterFachbetrieb---
77AbnahmeAbnahmeAbnahmeprüfung mit Erstellung------
eines Abnahmeprotokolls inkl.
Errichterbescheinigung
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Die Bereiche sind entsprechend den Vorgaben der DIN VdE V 0826-2 zu überwachen.
Hierbei sind insbesondere die Hinweise zur Projektierung zu beachten.
zu 5:Das Alarmsignal muss grundsätzlich in den betreffenden Bereichen gehört werden können. In
den Bereichen, in denen die akustischen Signale unwirksam sein können, ist zusätzlich
optisch zu alarmieren.

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6.2 Blitzschutz

Aufgrund der Nutzung als Kindertagesstätte ist ein innerer und äußerer Blitzschutz für das Gebäude vorzusehen.

6.3 Sicherheitsbeleuchtung

Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 9, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Zusätzlich sind u. a. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ zu beachten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. In der Kindertagesstätte wird es zukünftig einen Ganztagesbetrieb geben, weshalb eine Sicherheitsbeleuchtung in Form von hinterleuchteten Sicherheitskennzeichen/ Rettungswegpiktogrammen notwendig wird. Zudem sind der notwendige Treppenraum und die Außentreppe mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszuführen Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Kennzeichnung mit▪ ASR A1.3▪ ASR A1.3hinterleuchtete Piktogramme im Bereich der Rettungswegehinterleuchtete Piktogramme im
hinterleuchtetenBereich der Rettungswege
Rettungswegpiktogrammen
2Sicherheitsbeleuchtung▪ ASR A2.3Umfang siehe Erläuterung/
nach DIN EN 50172Begründung
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:▪ im Bereich der internen notwendigen Treppe und der Außentreppe ist eine
Sicherheitsbeleuchtung auszuführen. Es sind netzgepufferte Einzelbatterieleuchten in
Bereitschaftsschaltung ausreichend.

6.4 Rauchableitung

Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein. Die nachfolgende Tabelle gibt die Anforderungen an die Rauchableitung im Gebäude wieder.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Geschossübergrei fende NutzungseinheitGeschossübergreian oberster Stelle mit einerHandsteuereinrichtung im
fendeÖffnungsfläche von mind. 1,0 % derErdgeschoss und am obersten
NutzungseinheitGrundfläche des Foyers mind. jedochTreppenabsatz
1,0 m²

Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS-Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.

6.5 Sicherheitsstromversorgung

Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Öffnung zur RauchableitungDie erforderliche---
Nennbetriebsdauer für die
2Sicherheitsbeleuchtung---
vorhandenen Anlagen sowie
die jeweils erforderliche
33BrandwarnanlageBrandwarnanlageLeistung ist durch den------
Fachplaner festzulegen.

6.6 Funktionserhalt

Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR).

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Öffnung zur RauchableitungÖffnung zur Rauchableitungerforderlich, mindestens 30 Minutenerforderlich, mindestensVerzicht möglich, wenn Anlage bei
30 MinutenStromausfall selbsttätig öffnet und
wenn Leitungsanlagen durch GMA
überwacht werden
2Sicherheitsbeleuchtungerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich innerhalb
betreffendem Abschnittes (max.
1.600 m²) und Geschoss
3Brandwarnanlageerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich innerhalb
betreffendem Abschnittes (max.
1.600 m²) und Geschoss

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7 Organisatorischer Brandschutz

7.1 Allgemeines

Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden. Wie bereits im Kapitel „Aufgabenstellung“ beschrieben, werden in dieser Ausarbeitung hauptsächlich die im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen beschrieben. Der Arbeitgeber muss nach den Arbeitsschutzgesetzen in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Sie können sich z. B. aufgrund der wechselnden Zahl von anwesenden Personen oder Betriebszeiten ändern und werden i. d. R. nicht über das öffentliche Baurecht geregelt.

7.2 Organisatorische Maßnahmen

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11BrandschutzordnungBrandschutzordnungTeile A, B und C gemäß DIN 14096Teile A, B und C
gemäß DIN 14096
2Sicherheitskenn- zeichnunghinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010
3SammelstelleKennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen
4Flucht- und Rettungsplanerforderlich nach DIN ISO 23601
5Unterweisung derzu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich------
Mitarbeiter

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
6Brandschutz- beauftragternicht erforderlichnicht erforderlich------

7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.

Nr.BezeichnungGrundflächeLöschmitteleinheitenBrandklasse
(LE)
1Erdgeschossca. 673 m²27 LEA, B
21. Obergeschossca. 673 m²27 LEA, B

Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens zwei Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn:

▪ sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher, ▪ die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher, reduziert wird und ▪ die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt wird.

Die Montage muss so erfolgen, dass die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m liegt. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010-F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO -Löscher empfohlen. 2

7.4 Prüfung und Wartung

Grundsätzlich sind sämtliche bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Alarmierungsanlage, Rauchableitungsöffnungen, Sicherheitsbeleuchtung etc.) innerhalb des geplanten Gebäudes, die dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes dienen, einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen. Sie muss in regelmäßigen Abständen i. d. R. nach Angaben des Herstellers erfolgen.

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8 Abwehrender Brandschutz

8.1 Ausstattung der Feuerwehr

Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.

8.2 Löschwasserversorgung

Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist i. d. R. das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.

Nr.Löschmittelerforderliche MengeEntnahme
11WasserWasser48 m³/h (800 l/min)Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis
über einen Zeitraum vonvon 300 m) können herangezogen werden (z. B.
zwei StundenHydranten im öffentlichen Straßenraum).

Nach Auskunft der Gemeinde Reichenbach an der Fils vom 27.11.2024 stehen durch die Mittelzone Siegenberg und Niederzone Baltmannsweiler insgesamt mindestens 96 m³/h zur Verfügung. Eine Löschwasserentnahme aus dem vorhandenen Netz ist ohne Druckabfall nicht möglich.

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Abbildung 6 | Übersichtsplan [Quelle: Gemeinde Reichenbach an der Fils]

8.3 Feuerwehrflächen

Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 15 LBO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11äußere Erschließungäußereöffentliche Verkehrsfläche------
Erschließung
▪ Karlstraße
2Zu- und Durchgängenicht erforderlich---
3Zu- und Durchfahrtnicht erforderlich---
44KennzeichnungKennzeichnungerforderlich für Zufahrten, Aufstell- und------
Bewegungsflächen sind im Sinne der
DIN 4066 zu kennzeichnen
5Aufstellflächennicht erforderlichnicht erforderlich---
für Hubrettungsfahrzeug
DLK 23/12

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
66Stellflächennicht erforderlichnicht erforderlich------
für tragbares
Rettungsgerät vierteilige
Steckleiter
7BewegungsflächenBewegungsflächen7 m breit und 12 m lang, im öffentlichen---
Verkehrsraum
8BefestigungZu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und---
Bewegungsflächen sind ausreichend zu
befestigen

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Kinderhaus | Gemeinde Reichenbach an der Fils

9 Hinweise zur Bauausführung

9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz

Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.

9.2 Harmonisierung der Normung

An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.

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10 Zusammenfassung

10.1 Ermessensspielraum

Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.

10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:

AbweichungKompensation/Maßnahme
Kapitel 5.6 Nutzungseinheiten▪ Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe mit 1 % der Grundfläche des Foyers▪ Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle
▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe
Die geschossübergreifende
Nutzungseinheit im Erd- undmit 1 % der Grundfläche des Foyers
Obergeschoss überschreitet die
maximal zulässige Fläche von
≤ 200 m² und wird ohne
notwendigen Flur ausgebildet.
→ § 28b (1) LBO
Kapitel 5.9.1 Führung der▪ Aufteilung in Nutzungseinheiten ▪ kurze Rettungswege (max. 22 m) ▪ zwei bauliche Rettungswege ▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle
Rettungswege
Der 2. Rettungsweg für die Räume
Besprechung, Büro Team,
Mehrzweck, Leitung und
Elterngespräch werden über die
Nutzungseinheit zu den Ausgängen
ins Freie und zur notwendigen
Treppe ohne Treppenraum geführt.
→ § 15 LBO

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AbweichungKompensation/Maßnahme
Kapitel 5.9.3 Interne▪ kurze Rettungswege (max. 22 m) ▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe mit 1 % der Grundfläche des Foyers▪ kurze Rettungswege (max. 22 m)
Verbindungstreppe/notwendige▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne
Treppe
Aufschaltung auf die Leitstelle
Die notwendige Treppe (interne
▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe
Verbindungstreppe) wird innerhalb
mit 1 % der Grundfläche des Foyers
einer Nutzungseinheit mit > 200 m²
ohne notwendigen Treppenraum
geführt.
→ § 28 (2) LBO

10.3 Abschließende Beurteilung

Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:

KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.15.1Abstandsflächen (äußereAbstandsflächen augenscheinlich eingehaltenAbstandsflächen augenscheinlich eingehalten
Brandabschnitte)
5.2Brandabschnittkeine Brandabschnittstrennung erforderlich
5.35.3Tragende KonstruktionTragende Konstruktiontragende und aussteifende Wände und Stützen der GKL 3 -
feuerhemmend
tragende und aussteifende Decken der Gebäudeklasse 3 -
feuerhemmend
5.4Geschosstrennungraumabschließende Decken für Geschosse über der Erdgleiche - feuerhemmendraumabschließende Decken für Geschosse über der Erdgleiche -
(raumabschließende undfeuerhemmend
geschosstrennende
Decken)
5.5AußenwandbekleidungAußenwandbekleidungnichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender
Außenwände – normalentflammbare Baustoffe möglich
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen -
schwerentflammbar
5.6Nutzungseinheitenfünf Nutzungseinheiten, teilweise > 200 m²
5.75.7TrennwändeTrennwändemind. feuerhemmend
zwischen Nutzungseinheiten:
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
zu Technikräumen:
feuerhemmend und selbstschließend
5.8Dächerharte Bedachung
5.9Flucht- und Rettungswegealle Flucht- und Rettungswege werden baulich sichergestellt

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.9.35.9.3Internetragende Teile notwendiger Treppen: nichtbrennbare Baustoffe nutzbare Breite notwendiger Treppen: > 1 mtragende Teile notwendiger Treppen: nichtbrennbare Baustoffe
Verbindungstreppe/
nutzbare Breite notwendiger Treppen: > 1 m
notwendige Treppe
5.9.4NotwendigerDie notwendige Treppe wird als interne Verbindungstreppe ohne
Treppenraumnotwendigen Treppenraum ausgeführt.
5.9.6Notwendige Außentreppen/offener GangNotwendigeTragende Bauteile aus normalentflammbaren Baustoffen möglich,
Außentreppen/offenerwenn sie auf Abbrand feuerhemmend bemessen sind.
Gang
lichte Breite offener Gang mind. 1,25 m
5.10Haustechnische AnlagenAufzug ohne Fahrschacht → in einem Rauchabschnitt
66Anlagentechnischer BrandschutzAnlagentechnischerBrandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle
Brandschutz
Für den Neubau ist eine Blitzschutzanlage (innerer und äußerer
Blitzschutz) vorzusehen.
Rauchableitung der geschossübergreifenden Nutzungseinheit mit
1 % der Grundfläche des Foyers mind. jedoch mit freier
Öffnungsfläche ≥ 1,0 m²
7Organisatorischer BrandschutzBSO Teile A, B und C
hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme
Flucht- und Rettungsplan
Unterweisung der Mitarbeiter
8Abwehrender BrandschutzLöschwasserversorgung gegeben
Feuerwehrflächen: Erschließung, Bewegungsflächen

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes

keine Bedenken

gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Es unterstützt die Bauherrenschaft bei deren weiteren Planungen und dient gleichzeitig als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren. Das Objektbezogene Brandschutzgutachten kann daher erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörden für die Ausschreibung sowie die Bauausführung herangezogen werden. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.

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11 Schlussbemerkung

11.1 Urheberrecht

Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung

Neubau Kinderhaus Karlstraße 73262 Reichenbach an der Fils

zusammenhängen.

11.2 Ausfertigungen

Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird digital erstellt und wie folgt verteilt:

Gemeinde Reichenbach an der Fils digitale Fertigung

härtner architekten PartGmbB digitale Fertigung

Baurechtsbehörde Reichenbach an der Fils digitale Fertigung

Eine digitale Fertigung verbleibt bei unseren Akten.

Joachim Wollstädt Dipl.-Ing. (FH) Sachverständiger für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Beratender Ingenieur Geschäftsführender Gesellschafter

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung