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Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Neubau Kinderhaus Karlstraße 41 73262 Reichenbach an der Fils
Gemeinde Reichenbach an der Fils
- August 2025 Az.: 2024-0744
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Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Erstellt von:
2025-08-26/TOH+MAL Az.: 2024-0744 GU+SLA
Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München
Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 38 Seiten und eine Anlage.
Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de
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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Kinderhaus | Gemeinde Reichenbach an der Fils
Bauherr
Gemeinde Reichenbach an der Fils Hauptstraße 7 73262 Reichenbach an der Fils
Architekt/Entwurfsverfasser
härtner architekten PartGmbB Tübinger Straße 83a 70178 Stuttgart
Betrifft
Brandschutztechnische Untersuchung des Neubaus „Kinderhaus“ in der Karlstraße 41 in Reichenbach an der Fils
Maßnahmen
▪ Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für den Neubau nach vfdb- Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. ▪ Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.
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INHALTSVERZEICHNIS
1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 5
2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 7
2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 7 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 7 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 8
3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................ 9
3.1 OBJEKTBESCHREIBUNG UND NUTZUNG ......................................................................... 9 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG ...................................................................................... 9 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 10 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 11
4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 12
4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 12 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 12 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 13
5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 14
5.1 ABSTANDSFLÄCHEN (ÄUßERE BRANDABSCHNITTE) ....................................................... 14 5.2 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 14 5.3 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 14 5.4 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 15 5.5 AUßENWANDBEKLEIDUNG ........................................................................................... 15 5.6 NUTZUNGSEINHEITEN ................................................................................................. 16 5.7 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 16 5.8 DÄCHER .................................................................................................................... 17 5.9 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 17 5.9.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE ........................................................................ 18 5.9.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 18 5.9.3 INTERNE VERBINDUNGSTREPPE/NOTWENDIGE TREPPE ....................................... 19 5.9.4 NOTWENDIGER TREPPENRAUM .......................................................................... 19 5.9.5 NOTWENDIGER FLUR ........................................................................................ 19 5.9.6 NOTWENDIGE AUßENTREPPEN/OFFENER GANG .................................................. 20 5.9.7 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ................................... 20 5.9.8 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IN ARBEITSSTÄTTEN ........................................... 21 5.10 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 22 5.10.1 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................ 22 5.10.2 INSTALLATIONEN ........................................................................................... 22 5.10.3 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ........................................................... 23 5.11 PHOTOVOLTAIK .......................................................................................................... 24
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6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 26
6.1 BRANDWARNANLAGE ................................................................................................. 26 6.2 BLITZSCHUTZ ............................................................................................................ 27 6.3 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 27 6.4 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 27 6.5 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 28 6.6 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 28
7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 29
7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 29 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 29 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 30 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 30
8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 31
8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 31 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 31 8.3 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 32
9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 34
9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 34 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 34
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 35
10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 35 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 35 10.3 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 36
11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 38
11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 38 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 38
Anlage
▪ Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)
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1 Aufgabenstellung
Der Bauherr die Gemeinde Reichenbach an der Fils plant, in der Karlstraße 41 in Reichenbach an der Fils ein neues Kinderhaus. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.
Abbildung 1 | Ansicht Ost und Süd des Bauvorhabens [Quelle: härtner architekten]
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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Neubau Kinderhaus | Gemeinde Reichenbach an der Fils
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll der Baurechtsbehörde der Gemeinde Reichenbach an der Fils als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (2) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich den Neubau (Kinderhaus) in der Karlstraße 41 in 73262 Reichenbach an der Fils.
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2 Allgemeine Angaben
2.1 Bewertungsgrundlagen
Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch härtner architekten und gla-Landschaftsarchitekten zur Verfügung:
| Art | Bezeichnung | Maßstab | Datum | Index/Datum | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lageplan | Übersichtsplan | 1:200 | 19. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | Erdgeschoss | 1:100 | 11. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | Obergeschoss | 1:100 | 11. August 2025 | --- | ||||||||||
| Ansichten | Nord, Ost, Süd, West | 1:100 | 11. August 2025 | --- | ||||||||||
| Schnitt | Querschnitt, Längsschnitt | 1:100 | 11. August 2025 | --- |
Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:
| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [1] | [1] | Abstimmung | Sinfiro Brandschutzingenieure | Sinfiro | 15.01.2025 | 15.01.2025 | |||||
| brandschutztechnische | Brandschutzingenieure | ||||||||||
| Konzeption mit dem | |||||||||||
| Landratsamt Esslingen | |||||||||||
| verschiedene weitere Abstimmungen, E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung |
Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefasste Bezugsnummer wird im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.
2.2 Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LBO | LBO | Landesbauordnung für Baden-Württemberg | Landesbauordnung | 5. März 2010, zuletzt geändert durch | ||||
| für Baden-Württemberg | Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 | |||||||
| (GBl. 2025 Nr. 25) | ||||||||
| HE-Kita | Handlungsempfehlungen zum | Mai 2012 | Mai 2012 | |||||
| Vorbeugenden Brandschutz für den Bau | ||||||||
| und Betrieb von Tageseinrichtungen für | ||||||||
| Kinder |
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| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VwV TB | VwV TB | Verwaltungsvorschrift | 5. Februar 2025 | 5. Februar 2025 | ||||
| Technische Baubestimmungen | ||||||||
| LAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | ||||||
| Anforderungen an Leitungsanlagen | ||||||||
| LüAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | ||||||
| Anforderungen an Lüftungsanlagen | ||||||||
| VwV Feuerwehr- flächen | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für | 16. Dezember 2020 | ||||||
| Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über | ||||||||
| Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr | ||||||||
| auf Grundstücken und Zufahrten |
2.3 Normative Grundlagen
Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:
| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | ||||
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | ||||
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | ||||
| DIN 14095 | Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen | ||||
| DIN 14096 | Brandschutzordnung | ||||
| DIN 18095 | Rauchschutztüren | ||||
| DIN 4066 | Hinweisschilder für die Feuerwehr | ||||
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | ||||
| DIN EN 13501 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten | ||||
| DIN EN ISO 7010 | Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen | ||||
| DIN EN 14637 | Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren | ||||
| DIN ISO 23601 | Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne | ||||
| DIN EN 50172 | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | ||||
| Technische Regel | Arbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche | ||||
| DVGW | Trinkwasserversorgung |
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3 Beschreibung der baulichen Anlage
3.1 Objektbeschreibung und Nutzung
Das Gebäude wird mit zwei Geschossen (Erd- und Obergeschoss) geplant. Der Neubau bietet Kindern unter als auch über 3 Jahren Platz. Es befinden sich im Erdgeschoss Betreuungsräume sowie Schlafräume der Kindertagesstätte. Zudem ist ein Bistro, ein Büro für die Leitung und Besprechungen sowie Personal- und Technikräume im EG geplant. Das Obergeschoss bietet Gruppenräume mit entsprechenden Nebenräumlichkeiten für Ü3-Kinder. Zusätzlich stehen ein Mehrzweckraum, ein Besprechungsraum sowie Toilettenanlagen zur Verfügung. Die Gebäudemaße betragen ca. 36 m x 19 m und das Gebäude wird als Flachdachbau geplant. Die Konzeption der vorliegenden Kita besteht in einer brandschutzwirksamen Unterteilung in insgesamt 5 kleine Nutzungseinheiten. Die in den Geschossen in der Mitte liegende Nutzungseinheit erstreckt sich über das Erd- und das Obergeschoss und dient als Erschließung der Räume im Obergeschoss. Aufgrund der Flächenausdehnung der Nutzungseinheiten wird ohne notwendige Flure geplant.
3.2 Baurechtliche Einstufung
Die baurechtlichen Rahmenbedingungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Rechtsgrundlage | Einstufung | maßgebliche Angaben | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| § 2 (4) LBO | Gebäudeklasse 3 | Gebäude mit einer mittleren Höhe: h < 7 m Mittel | ||||||
| § 38 (2) Nr. 6 LBO | § 38 (2) Nr. 6 LBO | Sonderbau | Sonderbau | Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder | ||||
| Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder | ||||||||
| alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen | ||||||||
| für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als | ||||||||
| acht Kinder und ambulant betreute | ||||||||
| Wohngemeinschaften für nicht mehr als acht Personen | ||||||||
| ohne Intensivpflegebedarf |
Das Gebäude besitzt eine Gesamthöhe von 7,39 m (Höhe Attikaelement). Der Roh-Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 3,32 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Aufgrund der Nutzung wird der Neubau in Anlehnung an die Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) bewertet. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen.
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Gebäudehöhe h < 7 m Mittel
Abbildung 2 | Querschnitt [Quelle: härtner architekten]
3.3 Äußere Erschließung
Das Gebäude wird über die öffentliche Verkehrsfläche „Karlstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Nordseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.
Abbildung 3 | Übersichtsplan mit Gebäude und Umgebung [Quelle: gla | gessweinlandschaftsarchitekten]
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3.4 Innere Erschließung
Jede Nutzungseinheit erhält ausreichend Rettungswege, zum einen direkt ins Freie, den offenen Gang und zum anderen über die interne Verbindungstreppe. Zudem werden aus den Gruppenräumen/Aufenthaltsräumen direkte Ausgänge ins Freie oder auf den offenen Gang und über die beiden Außentreppen vorgehalten. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.
Abbildung 4 | Ausschnitt Erdgeschoss Zugang [Quelle: härtner architekten]
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4 Schutzzieldefinition
4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben
Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.
4.2 Risikoanalyse
Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe bzw. Höhe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung nicht explizit auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Für die besonderen Nutzungen der Kindertagesstätte werden besondere Maßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Rettungswege, der Rauchableitung sowie des anlagentechnischen Brandschutzes gestellt und realisiert. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.
▪ Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die vorhandenen privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen/Zugänge. Beide Flucht- und Rettungswege werden im Gebäude über Treppen oder direkte Ausgänge ins Freie baulich sichergestellt. Eine Zugänglichkeit für die tragbaren Löschgeräte der Feuerwehr kann an allen Fassadenseiten sichergestellt werden, hier bestehen ausreichende Zugangsflächen. ▪ Nutzung Die Nutzung als Kindertageseinrichtung birgt in der Regel erhöhte Risiken, da den anwesenden Personen/Kindern betriebsbedingt eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit bzw. der Mobilität unterstellt werden kann. Die anwesenden Personen sind i. d. R. ortskundig, jedoch im Schadensfall nicht ausreichend fähig zur Selbstrettung. Aufgrund dieser Nutzung ist auf ein erhöhtes Risiko im Schadensfall und eine besondere Ausführung der Flucht- und Rettungswege zu achten. ▪ Anlagentechnische Infrastruktur Für eine frühzeitige Branderkennung und Alarmierung wird im Gebäude eine Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle eingeplant.
Die oben aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.
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4.3 Schutzziele
In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Hauptschutzziele nach der Landesbauordnung | Hauptschutzziele nach | ▪ Entstehen eines Brandes | werden berücksichtigt | werden berücksichtigt | |||||
| der | vorbeugen | ||||||||||
| Landesbauordnung | |||||||||||
| ▪ Brandausbreitung vorbeugen | |||||||||||
| ▪ Rettung von Menschen und | |||||||||||
| Tieren ermöglichen | |||||||||||
| ▪ wirksame Löscharbeiten | |||||||||||
| ermöglichen | |||||||||||
| 2 | Sachwertschutz | --- | --- | ||||||||
| 3 | Denkmalschutz | --- | --- | ||||||||
| 4 | Umweltschutz | --- | --- |
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5 Baulicher Brandschutz
5.1 Abstandsflächen (äußere Brandabschnitte)
Im Sinne der LBO bestehen, sofern die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO zu benachbarten Gebäuden oder Gebäudeteilen (bauliche Anlagen gemäß § 2 LBO) eingehalten werden, keinerlei Anforderungen zur Ausbildung einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen (Blickwinkel des Brandschutzes) | Abstandsflächen | ≥ 2,50 m nach § 27c (1) Nr. 1 LBO | ≥ 2,50 m nach | Die Abstandsflächen zur | |||||
| gegenüber | § 27c (1) Nr. 1 LBO | Grundstücksgrenze müssen grundsätzlich | |||||||||
| Grundstücksgrenzen | auf dem Grundstück selbst liegen. | ||||||||||
| (Blickwinkel des | Diese dürfen auch auf öffentlichen | ||||||||||
| Brandschutzes) | Verkehrsflächen, liegen; bei beidseitig | ||||||||||
| anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu | |||||||||||
| deren Mitte. | |||||||||||
| augenscheinlich eingehalten; ein | |||||||||||
| amtlicher Lageplan ist noch vorzulegen | |||||||||||
| 2 | Abstandsflächen | ≥ 5,00 m nach § 27c (1) Nr. 1 LBO | wird nach aktuellen Planungen eingehalten | wird nach aktuellen Planungen | |||||||
| gegenüber | eingehalten | ||||||||||
| Nachbarbauten auf | |||||||||||
| demselben Grundstück | |||||||||||
| (Blickwinkel des | |||||||||||
| Brandschutzes) |
5.2 Brandabschnitt
Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 27c LBO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von ca. 36 m x 19 m. Aufgrund dieser flächenmäßigen Ausdehnung wird keine Brandabschnittstrennung erforderlich.
5.3 Tragende Konstruktion
Gemäß Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende und aussteifende Wände | feuerhemmend | feuerhemmend | --- | --- | |||||
| und Stützen der Gebäudeklasse 3 | |||||||||||
| 2 | tragende und aussteifende Decken | feuerhemmend | --- | ||||||||
| der Gebäudeklasse 3 |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Dies gilt | |||||||||
| - für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind | |||||||||||
| (Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss | |||||||||||
| begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.) | |||||||||||
| - nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. |
5.4 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)
Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | raumabschließende | Das betrachtete Gebäude hat keine Geschosse unter der Erdgleiche. | Das betrachtete Gebäude hat keine Geschosse unter der Erdgleiche. | |||||||
| Decken für Geschosse | |||||||||||
| unter der Erdgleiche | |||||||||||
| 2 | raumabschließende | feuerhemmend | --- | ||||||||
| Decken für Geschosse | |||||||||||
| über der Erdgleiche |
5.5 Außenwandbekleidung
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichttragende | normalentflammbare Baustoffe sind zulässig | normalentflammbare Baustoffe | --- | --- | |||||
| Außenwände und | sind zulässig | ||||||||||
| nichttragende Teile | |||||||||||
| tragender | |||||||||||
| Außenwände | |||||||||||
| 2 | Oberflächen von | normalentflammbare Baustoffe sind zulässig | --- | ||||||||
| Außenwänden sowie | |||||||||||
| Außenwand- | |||||||||||
| bekleidungen | |||||||||||
| (einschließlich | |||||||||||
| Dämmstoffe und | |||||||||||
| Unterkonstruktionen) | |||||||||||
| 3 | Wärmedämmverbundsysteme |
| zu 3: | Bei Umsetzung eines Wärmedämmverbundsystems sind die Anforderungen nach der | ||
|---|---|---|---|
| Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ zu beachten. |
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5.6 Nutzungseinheiten
Das wesentliche Konzept der vorliegenden Kita besteht in der mittigen Unterteilung und damit Einteilung in insgesamt fünf Nutzungseinheiten (ohne notwendige Flure). Die mittlere Nutzungseinheit erstreckt sich über zwei Geschosse. Die zukünftig vorgesehenen Nutzungseinheiten sollen die in der Tabelle genannten flächenmäßigen Ausdehnungen haben.
| Nr. | Geschoss | Nutzungsbereich | Fläche | Überschreitung um ... | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | EG | Bistro, Kita | ca. 193 m² | --- | ||||||||||
| 2 | EG | Nebenräume, Kita | ca. 227 m² | ca. 27 m² | ||||||||||
| 3 | EG/1. OG | interne Erschließung, Kita | ca. 435 m² | ca. 235 m² | ||||||||||
| 4 | 1. OG | Mehrzweckraum, Kita | ca. 210 m² | ca. 10 m² | ||||||||||
| 5 | 1. OG | Nebenräume, Kita | ca. 227 m² | ca. 27 m² |
Die Bereiche überschreiten teilweise die in § 28b (2) Nr. 4 LBO genannten 200 m² für sonstige Nutzungseinheiten, was es somit erforderlich machen würde, notwendige Flure für diese Nutzungseinheiten auszubilden. Unter Berücksichtigung der günstigen Rettungswegsituation (jede Nutzungseinheit besitzt mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege) sowie der Brandwarnanlage kann die Überschreitung des Grenzmaßes für Nutzungseinheiten in allen genannten Bereichen akzeptiert werden. Durch die Brandwarnanlage wird sichergestellt, dass Brände frühzeitig detektiert und Personen gewarnt werden und dadurch aus dem Gebäude flüchten.
5.7 Trennwände
Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Trennwände sind nach § 27b (2) LBO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen | |||||||||
| Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. | |||||||||||
| 2 | Trennwände | Trennwände | mindestens feuerhemmend | Die Lage der Trennwände ist | |||||||
| den Brandschutzplänen zu | |||||||||||
| entnehmen. | |||||||||||
| 3 | geschlossene Wandflächen | Rauchdurchtritt unterbinden | sind im Gebäude aktuell nicht | ||||||||
| eingeplant | |||||||||||
| 4 | Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu | ||||||||||
| führen. |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5 | 5 | Türen in Trennwänden mit Feuerwiderstandsqualität nach Nr. 2 in dieser Tabelle | Türen in Trennwänden mit | zwischen Nutzungseinheiten: feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend zu Technikräumen: feuerhemmend und selbstschließend | Planausschnitt EG: | ||||
| Feuerwiderstandsqualität | |||||||||
| nach Nr. 2 in dieser Tabelle | |||||||||
| 6 | Türen in Trennwänden | dicht- und selbstschließende Eigenschaften (T-DS) | sind im Gebäude aktuell nicht eingeplant | ||||||
| (geschlossene Wandflächen) | |||||||||
| nach Nr. 3 in dieser Tabelle |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 5: | zu 5: | Aufgrund der Führung der Rettungswege über angrenzende Nutzungseinheiten sind die | ||
| Öffnungen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend auszuführen. |
5.8 Dächer
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Bedachung | harte Bedachung | --- | ||||||
| 2 | 2 | Dämmstoffe im Dach | Dämmstoffe im Dach | keine weitergehenden Anforderungen – Ausführung mit normalentflammbaren Baustoffen möglich | --- |
5.9 Flucht- und Rettungswege
Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzung innerhalb des Gebäudes als Kindergarten mit Kindern unter als auch über 3 Jahren müssen sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt werden.
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5.9.1 Führung der Rettungswege
In dem Gebäude werden die Rettungswege im Obergeschoss über den offenen Gang und die notwendigen Außentreppen sowie die notwendige Treppe als innere Erschließungstreppe innerhalb einer Nutzungseinheit geführt. Im Erdgeschosse werden die Rettungswege direkt ins Freie und/oder über die angrenzende Nutzungseinheit ins Freie geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst.
| Geschoss | 1. Flucht- und Rettungsweg | 2. Flucht- und Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EG NE 1+2 | Ausgang ins Freie | Ausgang ins Freie | ||||||
| 1. OG NE 4+5 | 1. OG | über den offenen Gang und von dort über die notwendige Außentreppe | über den offenen Gang und von dort über | in die benachbarte Nutzungseinheit und | ||||
| die notwendige Außentreppe | dort über die interne Verbindungstreppe | |||||||
| NE 4+5 | ||||||||
| mit Ausgang ins Freie | ||||||||
| EG/1. OG | Ausgang ins Freie | Ausgang ins Freie | ||||||
| über die interne Verbindungstreppe mit | über den offenen Gang und von dort über | |||||||
| Ausgang ins Freie | die notwendige Außentreppe |
Die 2. Rettungswege für die Räume Besprechung, Büro Team, Mehrzweck, Leitung und Elterngespräch werden abweichend über die Nutzungseinheit zu den Ausgängen ins Freie oder über die angrenzende Nutzungseinheit zur internen Verbindungstreppe geführt.
5.9.2 Bemessung der Rettungswege
Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge | zulässige Flucht- und | Entfernung von jedem | siehe Erläuterung/Begründung | siehe | |||||
| Rettungsweglänge | Aufenthaltsraum bis zu einem | Erläuterung/Begründung | |||||||||
| Ausgang in einen notwendigen | |||||||||||
| Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m | |||||||||||
| 2 | Breite der Notausgänge | lichte Breite mind. 1,00 m | lichte Breite mind. 1,00 m | siehe | |||||||
| Erläuterung/Begründung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Von jedem Aufenthaltsraum im Gebäude kann ein direkter Ausgang ins Freie bzw. der | ||
| Zugang in einer notwendigen Treppe oder dem offenen Gang in ausreichender Entfernung | ||||
| erreicht werden. | ||||
| zu 2: | Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von | |||
| mindestens 1,00 m auszuführen sind. Generell müssen alle Flucht- und Rettungswege |
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| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht | ||||
| eingeengt werden. |
5.9.3 Interne Verbindungstreppe/notwendige Treppe
Die interne Verbindungstreppe befindet sich innerhalb einer Nutzungseinheit mit einer Fläche von über 200 m² (435 m²). Daher wird formal eine Abweichung gemäß § 28b (2) Nr. 4 LBO beantragt. Die Überschreitung der zulässigen Maximalfläche kann aus Sicht des Sachverständigen akzeptiert werden, da in jedem Geschoss zwei bauliche Rettungswege vorhanden sind und die Rettungsweglängen kurz ausfallen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende Teile notwendiger Treppen | tragende Teile | aus nichtbrennbaren Baustoffen | aus nichtbrennbaren | Wenn die Außentreppen aus | |||||
| notwendiger Treppen | Baustoffen | normalentflammbaren Baustoffen – mind. | |||||||||
| aber feuerhemmend (auf Abbrand | |||||||||||
| bemessen) ausgeführt werden und einen | |||||||||||
| Beitrag zum Brand leisten, ist die interne | |||||||||||
| Treppe aus nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||||||
| auszuführen. | |||||||||||
| Alternativ auch umgekehrt möglich | |||||||||||
| 2 | nutzbare Breite | > 1,00 m | --- | --- | |||||||
| notwendiger Treppen | |||||||||||
| 3 | Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. | ||||||||||
| 4 | 4 | Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe | |||||||||
| aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der | |||||||||||
| mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist. |
Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.
5.9.4 Notwendiger Treppenraum
Bei dem betrachteten Neubau wird kein notwendiger Treppenraum geplant, da die 1. Flucht- und Rettungswege der Nutzungseinheiten über einen direkten Ausgang ins Freie oder einen offenen Gang (mit zwei Fluchtrichtungen) geführt werden. Die notwendige Treppe wird als interne Verbindungstreppe ohne notwendigen Treppenraum ausgeführt und von den einzelnen Nutzungseinheiten im Obergeschoss als 2. Flucht- und Rettungsweg angesetzt.
5.9.5 Notwendiger Flur
Für das Gebäude werden keine notwendigen Flure geplant. Die Flächen werden als Nutzungseinheiten bewertet.
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5.9.6 Notwendige Außentreppen/offener Gang
In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung und Vorhaltung der Außentreppen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Baustoffe einschließlich | abweichend normalentflammbar | abweichend normalentflammbar | Kompensation - tragend | ||||||
| tragender Teile der | (als geschlossenes Bauteil) | ||||||||||
| Außentreppen | mind. feuerhemmend | ||||||||||
| 2 | Bauart der Außentreppen | Bauart der Außentreppen | keine Wendel- und Spindeltreppe | Treppen mit gewendeltem | |||||||
| Lauf sind als notwendige | |||||||||||
| Treppen unzulässig. | |||||||||||
| 3 | Feuerwiderstandsqualität | keine Anforderungen, da offener Gang mit zwei Fluchtrichtungen | Die Außentreppen werden | ||||||||
| der Außenwände sowie | abgesetzt vom Gebäude | ||||||||||
| Türen (Außentreppe) | geführt. | ||||||||||
| 4 | Handläufe | Handläufe | mindestens einen festen und | --- | --- | ||||||
| griffsicheren Handlauf | |||||||||||
| 5 | lichte Breite der | mindestens ≥ 1,00 m breit | mindestens ≥ 1,00 m breit | --- | |||||||
| Rettungswege (inkl. Zu- | |||||||||||
| und Ausgänge sowie | |||||||||||
| Podeste) | |||||||||||
| 6 | lichte Breite der offener | mindestens ≥ 1,25 m breit | --- | ||||||||
| Gang | |||||||||||
| 7 | sichere Begehbarkeit der Rettungswege einschließlich Zuwegung | sichere Begehbarkeit der | Schneeräumpflicht (sichere | --- | |||||||
| Rettungswege | Begehbarkeit bzw. ganzjährig | ||||||||||
| einschließlich Zuwegung | verkehrssicher auch in den | ||||||||||
| Wintermonaten) | |||||||||||
| 8 | Lagerung unter den | brennbare Güter unzulässig | brennbare Güter unzulässig | --- | |||||||
| Rettungswegen | |||||||||||
| 9 | Ausführung | nach DIN 18065 | --- | ||||||||
| 10 | Beleuchtung | erforderlich | --- | ||||||||
| 11 | 11 | Ein gesichertes Entfernen vom Gebäude nach den Außentreppen ist nach aktuellen Planungen | |||||||||
| möglich. |
5.9.7 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden.
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In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Türen in Rettungswegen nach Baurecht | sollten in Fluchtrichtung aufschlagen, jederzeit | --- | --- | |||||
| benutzbar | |||||||||
| 2 | verschlossene Türen in Rettungswegen | Panikbeschläge nach DIN EN 179 Alternative nutzungsbedingte Ausführungen sind abzustimmen. | Panikbeschläge nach DIN EN 179 | Beschläge nach | |||||
| DIN EN 1125 sind | |||||||||
| Alternative nutzungsbedingte Ausführungen | |||||||||
| bei der genannten | |||||||||
| sind abzustimmen. | |||||||||
| Nutzung nicht | |||||||||
| erforderlich. | |||||||||
| 3 | Feuer- und/oder Rauch- schutzabschlüsse, die betriebsbedingt offengehalten werden | zugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung | --- | --- | |||||
| 4 | Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über automatische Schiebetüren in | AutSchR | ||||||
| Flucht- und Rettungswegen | |||||||||
| 5 | elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über elektrische | EltVTR | |||||
| Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- | |||||||||
| und Rettungswegen |
5.9.8 Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten
Dieser bautechnische Nachweis zum Brandschutz behandelt die bauordnungsrechtlichen Belange für das Genehmigungsverfahren. Die Anforderungen welche zusätzlich an den Betreiber gerichtet sind und aus dem Arbeitsstättenrecht resultieren, werden hier nicht abschließend behandelt. Da durch die zusätzlichen Anforderungen jedoch regelmäßig Konfliktsituationen herbeigeführt werden, sind nachfolgend einzelne arbeitsschutzrechtliche Belange aufgeführt, die teilweise von den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen abweichen oder weitergehende Punkte berücksichtigen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | manuell betätigte Türen von Notausgängen | in Fluchtrichtung aufschlagend | in Fluchtrichtung aufschlagend | beachte auch | |||||
| Anhang Nr. 2.3 (2) | |||||||||
| 2. Satz ArbStättV | |||||||||
| 2 | Türen im Verlauf von Fluchtwegen | ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen, solange | --- | --- | |||||
| Personen auf die Nutzung der Fluchtwege | |||||||||
| angewiesen sind (jederzeit benutzbar) |
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5.10 Haustechnische Anlagen
5.10.1 Aufzugsanlagen
Innerhalb des Gebäudes ist ein Aufzug in der geschossübergreifenden Nutzungseinheit – also innerhalb eines Rauchabschnitts – vorgesehen. Daher ist ein eigener Fahrschacht für den Aufzug nicht erforderlich.
5.10.2 Installationen
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 31 LBO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichtbrennbare Rohrleitung | nichtbrennbare Rohrleitung | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Feuerwiderstand analog dem | mineralische Rohrschale | |||||
| Bauteil, welches | |||||||||||
| durchdrungen wird, | |||||||||||
| Randbedingungen nach | |||||||||||
| abZ/abP/ETA/aBg | |||||||||||
| 2 | brennbare Rohrleitung | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Brandschutzmanschette | ||||||||
| 3 | elektrische Leitungsinstallationen | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA | Plattenschott, Mörtelschott |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 | 4 | Lüftungsleitungen Lüftungskanäle | Lüftungsleitungen | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETA | Feuerwiderstand analog dem | Brandschutzklappe | |||||
| Lüftungskanäle | Bauteil, welches | ||||||||||
| durchdrungen wird, | |||||||||||
| Randbedingungen nach ETA | |||||||||||
| 5 | Lüftungsleitungen nach DIN 18017 | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/ aBg | Absperrvorrichtung |
Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde. Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen. Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Sonderlösungen sind vor Ausführung mit dem Ersteller dieser Ausarbeitung abzustimmen. Gegebenenfalls sind die Ausführungen von der Brandschutzdienststelle bzw. Baurechtsbehörde genehmigen zu lassen.
5.10.3 Installations- und Steigschächte
Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Schachtwände | feuerhemmend und nichtbrennbar | --- | ||||||||
| 2 | 2 | Abschlüsse von Öffnungen | Abschlüsse von | feuerhemmend und nichtbrennbar | --- | --- | |||||
| Öffnungen | mit umlaufender Dichtung | ||||||||||
| (vierseitig) | |||||||||||
| Abbildung 5 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG] |
5.11 Photovoltaik
Der Bauherr plant auf dem Dach eine PV-Anlage zu installieren. Somit werden zur Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr Anforderungen an diese Anlage notwendig.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1a | 1a | Kennzeichnungen | Kennzeichnungen | Die Feuerwehr soll bereits im | Hinweisschild für die Feuerwehr | ||||||
| Zugangsbereich des Gebäudes | |||||||||||
| und am Übergabepunkt der | |||||||||||
| elektrischen Anlage jeweils | |||||||||||
| durch eine gut ersichtliche | |||||||||||
| Hinweisbeschilderung “PV - | |||||||||||
| Achtung Photovoltaikanlage” auf | |||||||||||
| das Vorhandensein einer solchen | |||||||||||
| Anlage im Vorfeld aufmerksam | |||||||||||
| Hinweisschild für die Feuerwehr | |||||||||||
| gemacht werden. | |||||||||||
| Auf die Beschilderung am | |||||||||||
| Gebäude kann verzichtet | |||||||||||
| werden, sofern ein Feuerwehrplan | |||||||||||
| (Sonderplan) für die | |||||||||||
| Photovoltaikanlage vorhanden ist. |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1b | 1b | Anbringung eines | Zielsetzung: Auskunft über die Art und Lage der PV-Anlagenkomponenten | Zielsetzung: Auskunft über die Art und | |||||||
| Übersichtsplans nach Anhang B | Lage der PV-Anlagenkomponenten | ||||||||||
| der VDE-AR-E 2100-712 am | |||||||||||
| Übergabepunkt der | |||||||||||
| elektrischen Anlage. | |||||||||||
| Auf den Übersichtsplan kann | |||||||||||
| verzichtet werden, sofern ein | |||||||||||
| Feuerwehrplan (Sonderplan) für | |||||||||||
| die Photovoltaikanlage vorhanden | |||||||||||
| ist. | |||||||||||
| 2 | DC-Trennschalter | Bei der Installation/Vorhaltung der Anlage ist die DIN VDE 0100-712 und | |||||||||
| die VDE-AR-E 2100-712 zu Grunde zu legen. | |||||||||||
| Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen | |||||||||||
| eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen | |||||||||||
| abgehenden Leitungen durch die Feuerwehr stromlos zu legen. | |||||||||||
| Alternative Ausführungen zur DC-Trenneinrichtung baulicher oder | |||||||||||
| organisatorischer Natur sind der VDE-AR-E 2100-712 zu entnehmen. |
Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.
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6 Anlagentechnischer Brandschutz
6.1 Brandwarnanlage
Aus Sicht des Sachverständigen ist die Ausführung einer Brandwarnanlage gemäß DIN VdE V 0826-2 ausreichend, um die definierten Schutzziele zu erreichen. Eine direkte Aufschaltung auf die Feuerwehrleitstelle wird nicht notwendig. Es ist organisatorisch sicherzustellen, dass bei einem Auslösen der Brandwarnanlage die Personen angemessen reagieren, die Selbstrettung durchführen und eine Information zügig an die zuständige Feuerwehr weitergeben wird. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen sind durch die Brandwarnanlage mindestens einzuhalten.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Auslegungsgrundlage | ▪ DIN VdE V 0826-2 | ▪ DIN VdE V 0826-2 | --- | |||||||
| 2 | 2 | Überwachungs- und Alarmierungsumfang | Überwachungs- und | ▪ in den Aufenthaltsräumen im EG | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ | |||||
| Alarmierungsumfang | und OG sowie den | Begründung | |||||||||
| dazugehörigen Rettungswegen | |||||||||||
| ▪ Handauslösestelle im Bereich der | |||||||||||
| Zugänge | |||||||||||
| 3 | Bauteile | entsprechend der Normenreihe | --- | ||||||||
| DIN EN 54 auszuführen | |||||||||||
| 4 | Energieversorgung | ▪ eigener Stromkreis | --- | ||||||||
| ▪ Batterie-/Akkupufferung gemäß | |||||||||||
| DIN VdE V 0826-2 | |||||||||||
| 5 | interne Alarmierung | ▪ Signalgeber entsprechend | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| EN 54-3 bzw. EN 54-23 | |||||||||||
| ▪ Schallpegel mind. 10 dB(A) über | |||||||||||
| Störschallpegel | |||||||||||
| 6 | Errichter | Fachbetrieb | --- | ||||||||
| 7 | 7 | Abnahme | Abnahme | Abnahmeprüfung mit Erstellung | --- | --- | |||||
| eines Abnahmeprotokolls inkl. | |||||||||||
| Errichterbescheinigung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Die Bereiche sind entsprechend den Vorgaben der DIN VdE V 0826-2 zu überwachen. | ||
| Hierbei sind insbesondere die Hinweise zur Projektierung zu beachten. | ||||
| zu 5: | Das Alarmsignal muss grundsätzlich in den betreffenden Bereichen gehört werden können. In | |||
| den Bereichen, in denen die akustischen Signale unwirksam sein können, ist zusätzlich | ||||
| optisch zu alarmieren. |
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6.2 Blitzschutz
Aufgrund der Nutzung als Kindertagesstätte ist ein innerer und äußerer Blitzschutz für das Gebäude vorzusehen.
6.3 Sicherheitsbeleuchtung
Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 9, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Zusätzlich sind u. a. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ zu beachten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. In der Kindertagesstätte wird es zukünftig einen Ganztagesbetrieb geben, weshalb eine Sicherheitsbeleuchtung in Form von hinterleuchteten Sicherheitskennzeichen/ Rettungswegpiktogrammen notwendig wird. Zudem sind der notwendige Treppenraum und die Außentreppe mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszuführen Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Kennzeichnung mit | ▪ ASR A1.3 | ▪ ASR A1.3 | hinterleuchtete Piktogramme im Bereich der Rettungswege | hinterleuchtete Piktogramme im | |||||
| hinterleuchteten | Bereich der Rettungswege | ||||||||||
| Rettungswegpiktogrammen | |||||||||||
| 2 | Sicherheitsbeleuchtung | ▪ ASR A2.3 | Umfang siehe Erläuterung/ | ||||||||
| nach DIN EN 50172 | Begründung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | ▪ im Bereich der internen notwendigen Treppe und der Außentreppe ist eine | ||
| Sicherheitsbeleuchtung auszuführen. Es sind netzgepufferte Einzelbatterieleuchten in | ||||
| Bereitschaftsschaltung ausreichend. |
6.4 Rauchableitung
Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein. Die nachfolgende Tabelle gibt die Anforderungen an die Rauchableitung im Gebäude wieder.
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Geschossübergrei fende Nutzungseinheit | Geschossübergrei | an oberster Stelle mit einer | Handsteuereinrichtung im | |||||
| fende | Öffnungsfläche von mind. 1,0 % der | Erdgeschoss und am obersten | ||||||||
| Nutzungseinheit | Grundfläche des Foyers mind. jedoch | Treppenabsatz | ||||||||
| 1,0 m² |
Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS-Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.
6.5 Sicherheitsstromversorgung
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Öffnung zur Rauchableitung | Die erforderliche | --- | |||||||
| Nennbetriebsdauer für die | ||||||||||
| 2 | Sicherheitsbeleuchtung | --- | ||||||||
| vorhandenen Anlagen sowie | ||||||||||
| die jeweils erforderliche | ||||||||||
| 3 | 3 | Brandwarnanlage | Brandwarnanlage | Leistung ist durch den | --- | --- | ||||
| Fachplaner festzulegen. |
6.6 Funktionserhalt
Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR).
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Öffnung zur Rauchableitung | Öffnung zur Rauchableitung | erforderlich, mindestens 30 Minuten | erforderlich, mindestens | Verzicht möglich, wenn Anlage bei | |||||
| 30 Minuten | Stromausfall selbsttätig öffnet und | ||||||||||
| wenn Leitungsanlagen durch GMA | |||||||||||
| überwacht werden | |||||||||||
| 2 | Sicherheitsbeleuchtung | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich innerhalb | ||||||||
| betreffendem Abschnittes (max. | |||||||||||
| 1.600 m²) und Geschoss | |||||||||||
| 3 | Brandwarnanlage | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich innerhalb | ||||||||
| betreffendem Abschnittes (max. | |||||||||||
| 1.600 m²) und Geschoss |
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7 Organisatorischer Brandschutz
7.1 Allgemeines
Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden. Wie bereits im Kapitel „Aufgabenstellung“ beschrieben, werden in dieser Ausarbeitung hauptsächlich die im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen beschrieben. Der Arbeitgeber muss nach den Arbeitsschutzgesetzen in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Sie können sich z. B. aufgrund der wechselnden Zahl von anwesenden Personen oder Betriebszeiten ändern und werden i. d. R. nicht über das öffentliche Baurecht geregelt.
7.2 Organisatorische Maßnahmen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Brandschutzordnung | Brandschutzordnung | Teile A, B und C gemäß DIN 14096 | Teile A, B und C | ||||||
| gemäß DIN 14096 | |||||||||||
| 2 | Sicherheitskenn- zeichnung | hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010 | |||||||||
| 3 | Sammelstelle | Kennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen | |||||||||
| 4 | Flucht- und Rettungsplan | erforderlich nach DIN ISO 23601 | |||||||||
| 5 | Unterweisung der | zu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich | --- | --- | |||||||
| Mitarbeiter |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6 | Brandschutz- beauftragter | nicht erforderlich | nicht erforderlich | --- | --- |
7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.
| Nr. | Bezeichnung | Grundfläche | Löschmitteleinheiten | Brandklasse | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (LE) | |||||||||||
| 1 | Erdgeschoss | ca. 673 m² | 27 LE | A, B | |||||||
| 2 | 1. Obergeschoss | ca. 673 m² | 27 LE | A, B |
Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens zwei Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn:
▪ sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher, ▪ die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher, reduziert wird und ▪ die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt wird.
Die Montage muss so erfolgen, dass die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m liegt. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010-F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO -Löscher empfohlen. 2
7.4 Prüfung und Wartung
Grundsätzlich sind sämtliche bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Alarmierungsanlage, Rauchableitungsöffnungen, Sicherheitsbeleuchtung etc.) innerhalb des geplanten Gebäudes, die dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes dienen, einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen. Sie muss in regelmäßigen Abständen i. d. R. nach Angaben des Herstellers erfolgen.
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8 Abwehrender Brandschutz
8.1 Ausstattung der Feuerwehr
Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.
8.2 Löschwasserversorgung
Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist i. d. R. das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.
| Nr. | Löschmittel | erforderliche Menge | Entnahme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wasser | Wasser | 48 m³/h (800 l/min) | Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis | ||||||
| über einen Zeitraum von | von 300 m) können herangezogen werden (z. B. | ||||||||||
| zwei Stunden | Hydranten im öffentlichen Straßenraum). |
Nach Auskunft der Gemeinde Reichenbach an der Fils vom 27.11.2024 stehen durch die Mittelzone Siegenberg und Niederzone Baltmannsweiler insgesamt mindestens 96 m³/h zur Verfügung. Eine Löschwasserentnahme aus dem vorhandenen Netz ist ohne Druckabfall nicht möglich.
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Abbildung 6 | Übersichtsplan [Quelle: Gemeinde Reichenbach an der Fils]
8.3 Feuerwehrflächen
Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 15 LBO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | äußere Erschließung | äußere | öffentliche Verkehrsfläche | --- | --- | |||||
| Erschließung | |||||||||||
| ▪ Karlstraße | |||||||||||
| 2 | Zu- und Durchgänge | nicht erforderlich | --- | ||||||||
| 3 | Zu- und Durchfahrt | nicht erforderlich | --- | ||||||||
| 4 | 4 | Kennzeichnung | Kennzeichnung | erforderlich für Zufahrten, Aufstell- und | --- | --- | |||||
| Bewegungsflächen sind im Sinne der | |||||||||||
| DIN 4066 zu kennzeichnen | |||||||||||
| 5 | Aufstellflächen | nicht erforderlich | nicht erforderlich | --- | |||||||
| für Hubrettungsfahrzeug | |||||||||||
| DLK 23/12 |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6 | 6 | Stellflächen | nicht erforderlich | nicht erforderlich | --- | --- | |||||
| für tragbares | |||||||||||
| Rettungsgerät vierteilige | |||||||||||
| Steckleiter | |||||||||||
| 7 | Bewegungsflächen | Bewegungsflächen | 7 m breit und 12 m lang, im öffentlichen | --- | |||||||
| Verkehrsraum | |||||||||||
| 8 | Befestigung | Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und | --- | ||||||||
| Bewegungsflächen sind ausreichend zu | |||||||||||
| befestigen |
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9 Hinweise zur Bauausführung
9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz
Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.
9.2 Harmonisierung der Normung
An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.
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10 Zusammenfassung
10.1 Ermessensspielraum
Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.
10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:
| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel 5.6 Nutzungseinheiten | ▪ Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe mit 1 % der Grundfläche des Foyers | ▪ Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle | |||
| ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe | |||||
| Die geschossübergreifende | |||||
| Nutzungseinheit im Erd- und | mit 1 % der Grundfläche des Foyers | ||||
| Obergeschoss überschreitet die | |||||
| maximal zulässige Fläche von | |||||
| ≤ 200 m² und wird ohne | |||||
| notwendigen Flur ausgebildet. | |||||
| → § 28b (1) LBO | |||||
| Kapitel 5.9.1 Führung der | ▪ Aufteilung in Nutzungseinheiten ▪ kurze Rettungswege (max. 22 m) ▪ zwei bauliche Rettungswege ▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle | ||||
| Rettungswege | |||||
| Der 2. Rettungsweg für die Räume | |||||
| Besprechung, Büro Team, | |||||
| Mehrzweck, Leitung und | |||||
| Elterngespräch werden über die | |||||
| Nutzungseinheit zu den Ausgängen | |||||
| ins Freie und zur notwendigen | |||||
| Treppe ohne Treppenraum geführt. | |||||
| → § 15 LBO |
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| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel 5.9.3 Interne | ▪ kurze Rettungswege (max. 22 m) ▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe mit 1 % der Grundfläche des Foyers | ▪ kurze Rettungswege (max. 22 m) | |||
| Verbindungstreppe/notwendige | ▪ frühzeitige Alarmierung über Brandwarnanlage ohne | ||||
| Treppe | |||||
| Aufschaltung auf die Leitstelle | |||||
| Die notwendige Treppe (interne | |||||
| ▪ Öffnung zur Rauchableitung über der notwendigen Treppe | |||||
| Verbindungstreppe) wird innerhalb | |||||
| mit 1 % der Grundfläche des Foyers | |||||
| einer Nutzungseinheit mit > 200 m² | |||||
| ohne notwendigen Treppenraum | |||||
| geführt. | |||||
| → § 28 (2) LBO |
10.3 Abschließende Beurteilung
Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.1 | 5.1 | Abstandsflächen (äußere | Abstandsflächen augenscheinlich eingehalten | Abstandsflächen augenscheinlich eingehalten | ||||
| Brandabschnitte) | ||||||||
| 5.2 | Brandabschnitt | keine Brandabschnittstrennung erforderlich | ||||||
| 5.3 | 5.3 | Tragende Konstruktion | Tragende Konstruktion | tragende und aussteifende Wände und Stützen der GKL 3 - | ||||
| feuerhemmend | ||||||||
| tragende und aussteifende Decken der Gebäudeklasse 3 - | ||||||||
| feuerhemmend | ||||||||
| 5.4 | Geschosstrennung | raumabschließende Decken für Geschosse über der Erdgleiche - feuerhemmend | raumabschließende Decken für Geschosse über der Erdgleiche - | |||||
| (raumabschließende und | feuerhemmend | |||||||
| geschosstrennende | ||||||||
| Decken) | ||||||||
| 5.5 | Außenwandbekleidung | Außenwandbekleidung | nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender | |||||
| Außenwände – normalentflammbare Baustoffe möglich | ||||||||
| Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen - | ||||||||
| schwerentflammbar | ||||||||
| 5.6 | Nutzungseinheiten | fünf Nutzungseinheiten, teilweise > 200 m² | ||||||
| 5.7 | 5.7 | Trennwände | Trennwände | mind. feuerhemmend | ||||
| zwischen Nutzungseinheiten: | ||||||||
| feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend | ||||||||
| zu Technikräumen: | ||||||||
| feuerhemmend und selbstschließend | ||||||||
| 5.8 | Dächer | harte Bedachung | ||||||
| 5.9 | Flucht- und Rettungswege | alle Flucht- und Rettungswege werden baulich sichergestellt |
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| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.9.3 | 5.9.3 | Interne | tragende Teile notwendiger Treppen: nichtbrennbare Baustoffe nutzbare Breite notwendiger Treppen: > 1 m | tragende Teile notwendiger Treppen: nichtbrennbare Baustoffe | ||||
| Verbindungstreppe/ | ||||||||
| nutzbare Breite notwendiger Treppen: > 1 m | ||||||||
| notwendige Treppe | ||||||||
| 5.9.4 | Notwendiger | Die notwendige Treppe wird als interne Verbindungstreppe ohne | ||||||
| Treppenraum | notwendigen Treppenraum ausgeführt. | |||||||
| 5.9.6 | Notwendige Außentreppen/offener Gang | Notwendige | Tragende Bauteile aus normalentflammbaren Baustoffen möglich, | |||||
| Außentreppen/offener | wenn sie auf Abbrand feuerhemmend bemessen sind. | |||||||
| Gang | ||||||||
| lichte Breite offener Gang mind. 1,25 m | ||||||||
| 5.10 | Haustechnische Anlagen | Aufzug ohne Fahrschacht → in einem Rauchabschnitt | ||||||
| 6 | 6 | Anlagentechnischer Brandschutz | Anlagentechnischer | Brandwarnanlage ohne Aufschaltung auf die Leitstelle | ||||
| Brandschutz | ||||||||
| Für den Neubau ist eine Blitzschutzanlage (innerer und äußerer | ||||||||
| Blitzschutz) vorzusehen. | ||||||||
| Rauchableitung der geschossübergreifenden Nutzungseinheit mit | ||||||||
| 1 % der Grundfläche des Foyers mind. jedoch mit freier | ||||||||
| Öffnungsfläche ≥ 1,0 m² | ||||||||
| 7 | Organisatorischer Brandschutz | BSO Teile A, B und C | ||||||
| hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme | ||||||||
| Flucht- und Rettungsplan | ||||||||
| Unterweisung der Mitarbeiter | ||||||||
| 8 | Abwehrender Brandschutz | Löschwasserversorgung gegeben | ||||||
| Feuerwehrflächen: Erschließung, Bewegungsflächen |
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes
keine Bedenken
gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Es unterstützt die Bauherrenschaft bei deren weiteren Planungen und dient gleichzeitig als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren. Das Objektbezogene Brandschutzgutachten kann daher erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Genehmigungsbehörden für die Ausschreibung sowie die Bauausführung herangezogen werden. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.
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11 Schlussbemerkung
11.1 Urheberrecht
Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung
Neubau Kinderhaus Karlstraße 73262 Reichenbach an der Fils
zusammenhängen.
11.2 Ausfertigungen
Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird digital erstellt und wie folgt verteilt:
Gemeinde Reichenbach an der Fils digitale Fertigung
härtner architekten PartGmbB digitale Fertigung
Baurechtsbehörde Reichenbach an der Fils digitale Fertigung
Eine digitale Fertigung verbleibt bei unseren Akten.
Joachim Wollstädt Dipl.-Ing. (FH) Sachverständiger für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Beratender Ingenieur Geschäftsführender Gesellschafter
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