INGENIEURVERTRAG – Tragwerksplanung
HOAI 2021 – Vertragsmuster der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
| zwischen: | Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Meiningen |
(Name der kirchlichen Körperschaft)
| vertreten durch | den Gemeindekirchenrat |
| Ansprechpartner | Pfarrer Tilmann Krause | Telefon | 03693-8409-0 | ||
| Fax | |||||
| in | Neu-Ulmer-Straße 25 | geschaeftsfuehrer@ev-kirche-meiningen.de | |||
| 98617 Meiningen |
---Bauherr---
| und**:** |
| in**:** | Telefon | ||
| Fax |
---Auftragnehmer---
Als Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle wird
| Telefon | |||
(Name/Anschrift/Telefon)
bestellt. Ein Wechsel ist dem Bauherrn anzuzeigen.
wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde- folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1.0 Gegenstand dieses Vertrags ist die Leistung für:
| Objekt: | Stadtkirche "Sankt Marien" | Anschrift: | Markt |
| Bauteil: | 98617 Meiningen | ||
| Bauabschnitt: | Gemarkung | ||
| Maßnahme: | Umfassende Sanierung der Gebäudehülle | Flur/Flurstück |
Der Gegenstand des Vertrags beinhaltet auch die in § 2 näher bezeichneten Leistungen.
1.2.0 Die anrechenbaren Kosten (§ 50 HOAI 2021) betragen € netto. Diesem Betrag liegt die Kostenschätzung/Kostenberechnung vom zugrunde.
1.3.0 Bei Planung und Ausführung müssen einbezogen werden:
| * Das Kreiskirchenamt / Kirchenbaureferat |
1.4.0 Stufenweise Beauftragung
[x] Der Bauherr überträgt dem Auftragnehmer mit diesem Vertrag zunächst die Leistungsphasen 1 – 4 nach §§ 3, 51 i.V.m. Anlage 14 HOAI 2021.
Die Beauftragung weiterer Leistungsphasen oder einzelner Teile davon bleibt dem Bauherrn freibleibend vorbehalten. Solche weiteren Beauftragungen sind nur wirksam, wenn Sie dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich erklärt werden. An die Honorierung aus diesem Vertrag bleibt der Auftragnehmer dabei gebunden, falls die jüngste (Teil-) Beauftragung innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Unterschrift unter den Ingenieurvertrag oder seit einer späteren (Teil-) Beauftragung erfolgt.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
2.1.0 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der Planungsleistungen zur Herstellung des in Ziff. 1.1.0 beschriebenen Werkserfolges.
Diesen schuldet er insbesondere durch die Leistungen wie in den Grundleistungsbildern nach Anlage §§ 3 51 ff HOAI in Verbindung mit Anlage 14 zur HOAI 2021 beschrieben und durch die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Werks.
Sollten zur Herstellung des Werkerfolgs Leistungen notwendig sein, die nach der HOAI als besondere Leistungen einzustufen sind, so sind diese Leistungen gleich wohl geschuldet. Die Beauftragung und Vergütung hierfür richten sich nach Ziffer 5.8.1 des Vertrags.
2.2.0 Beauftragung der Leistungsphasen nach HOAI in Prozentsätzen der Honorare:
| Beschreibung | Tragwerksplanung v.H. gem. § 49 HOAI | |
| 1. Grundlagenermittlung | 3 % | |
| 2. Vorplanung | 10 % | |
| 3. Entwurfsplanung | 15 % | |
| 4. Genehmigungsplan | 30 % | |
| 5. Ausführungsplan | 40 / 30 / 20 % | |
| 6. Vorbereitung der Vergabe | 2 % | |
| Das Honorar wird festgelegt auf: | 100 % |
Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, spiegelt sich das in der dargestellten einvernehmlich anteiligen Reduzierung der Prozentsätze wider (§ 8 Abs.2 HOAI 2021). – Begründung für die Reduzierung:
2.3.0 Informationspflichten
2.3.1 Der Auftragnehmer wird sich über etwaige landeskirchliche Vorgaben in Abstimmung mit dem Bauherrn informieren.
2.3.2 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Auftragnehmer die Pflicht, den Bauherrn über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Dazu gehört die rechtzeitige Erörterung der Leistungsphasen und deren Ergebnisse. Auf Einsparungs- und Steuerungsmöglichkeiten hat der Auftragnehmer hinzuweisen. Die Unterrichtung des Bauherrn geschieht weiter durch:
2.4.0 Vollmacht / Weisungen / Koordination fachlich Beteiligter
2.4.1 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren. Zusätzliche finanzielle Verpflichtungen (z.B. durch Nachtragsaufträge) darf der Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Bauherrn oder bei Gefahr in Verzug eingehen.
2.4.2 Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn oder der kirchlichen Aufsicht hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzumelden. Bedenken, die nicht unverzüglich schriftlich gerügt worden sind, können später nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4.3 Er ist bis zum Ende der Verjährung nach § 13 dieses Vertrags verpflichtet, dem Bauherrn sowie dessen Aufsichtsorganen über die von ihm zu vertretenden Leistungen Auskunft ohne besondere Vergütung zu geben und Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
2.5.0 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist in jeder Leistungsphase verpflichtet, zur Dokumentation seines Auftrags und seiner Leistungen folgende Unterlagen zu führen und vorzulegen:
Der Auftraggeber kann die Verwendung der durch ihn vorgegebenen Formulare und Darstellungen verlangen. Der Werkerfolg der Leistungsphase ist jeweils erst mit Vorlage der Dokumentation erbracht.
2.6.0 Qualität
Die Leistungen des Auftragnehmers müssen den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie den jeweils geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechen. Die ökologischen Grundsätze bei baulichen Maßnahmen im Bereich der EKM sind zu beachten.
§ 3 Bearbeitungsfristen
3.1.0 Die nachstehenden Fristen gelten ab Vertragsschluss bzw. ab schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn.
3.2.0 Der Bauzeitplan ist unverzüglich und spätestens nach der ersten Vergabeentscheidung vorzulegen.
§ 4 Aufgaben des Bauherrn
4.1.0 Der Bauherr fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich entscheiden.
4.2.0 Dem Bauherrn obliegt es:
Gutachten und Planungsunterlagen, die nicht zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören, zu beschaffen
-
mit Behörden zu verhandeln, soweit dies nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört
-
die Leistungsphasen gem. § 2.2.0 jeweils schriftlich freizugeben
4.3.0 Er oder sein Beauftragter nimmt die Leistungen der Unternehmer nach technischer Abnahme und Beratung durch den Auftragnehmer rechtsgeschäftlich ab, es sei denn, es ist anderes schriftlich vereinbart.
4.4.0 Weisungen an die am Bau Beteiligten soll der Bauherr im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen
§ 5 Vergütung, Beauftragung besonderer Leistungen
5.1.0 Grundlage der Vergütung:
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der HOAI 2021, § 6.
5.2.0 Anrechenbare Kosten:gem. HOAI 2021 § 50 Tragwerksplanung
5.3.0 Honorarzone
Die Objekte aus § 1 des Vertrages werden nach HOAI §§ 5 in Verbindung mit § 52 in folgende Honorarzonen eingestuft:
| Objekt: | Zone: | ||
| Objekt: | Zone: | ||
| Objekt: | Zone: |
| Ergänzende Angaben: |
5.4.0 Honorartafel
im Rahmen der in der Honorartafel der HOAI 2021 wird folgender Satz vereinbart:
5.5.0 Vereinbarung von Zuschlägen:
[ ] Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung wird gem. HOAI 2021 § 6 Absatz 2 Satz 4 eine Erhöhung des Honorars um v.H. vereinbart. (max. 50 v.H. ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad).
5.6.0 Grundlage des Honorars
Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grund-
lage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung.
[ ] Angerechnet werden entsprechend § 50 HOAI 55 % der Baukonstruktionskosten und 10 % der Kosten für Technische Anlagen. (Tragwerksplanung)
[ ] Die Kostenschätzung vom liegt in diesem Vertrag in Anlage an.
[ ] Die Kostenberechnung vom liegt in diesem Vertrag in Anlage an.
5.7.0 Pauschalhonorar
[ ] Für die in §§ 1 und 2 bezeichneten Leistungen wird ein Pauschalhonorar in Höhe von € (inkl. Nebenkosten) vereinbart. Das Pauschalhonorar wurde einvernehmlich unter Einbeziehung der Bestimmungen der HOAI festgelegt. Bei der Ermittlung wurde der Mindestsatz der HOAI nicht unterschritten.
5.8.0 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen sind, soweit nachfolgend nicht vereinbart, nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie müssen vor ihrer Erbringung angeboten und schriftlich beauftragt werden.
5.8.1 [ ] Honorar als Festbetrag (das Zutreffende ist anzukreuzen und zu ergänzen, sind keine
Eintragungen)vorhanden, so ist hier von keiner Beauftragung auszugehen) gem. HOAI 2021 § 3 Abs. 2
| Art der besonderen Leistung | Festbetrag | ||
| [ ] | a) | Bei Instandsetzung und Instandhaltungen - vorbereitende | |
| Arbeiten (z.B. örtl. Feststellungen, Aufmaßskizzen usw.) | |||
| Beschreibung: | € | ||
| [ ] | b) | Modelle folgender Art | |
| Beschreibung (Maßstab, Material etc.) | € | ||
| [ ] | c) | Umfassende Beratung des Bauherrn oder zugehörigen Gremien die über den Arbeitswand einer wöchentlichen Bausitzung hinausgehen (Pauschale pro Sitzung) | € |
| [ ] | d) | Besondere Leistungen zu den Leistungsphasen (nach Anlage 10 zur HOAI) lt. Anlage besondere Leistungen | € |
| [ ] | e) | Weiter besondere Leistungen | € |
5.9.0 Stundensätze für Zeithonorar
Die Stundensätze werden festgelegt, für den Fall, dass noch weitere nicht beschriebene Leistungen, die im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen (d.h. einen Arbeitsaufwand von mehr als 16 Stunden) Arbeitsaufwand verursachen, für die Erfüllung der Ingenieurleistungen notwendig werden sollten.
Dies gilt auch für Änderungsleistungen, insofern sie durch Änderungswünsche des Bauherrn/ der Bauherrin zu begründen sind.
Änderungen, die durch begründete Einwendungen des Bauherrn oder durch Auflagen und Empfehlungen der beteiligten Behörden und Prüfingenieure erforderlich werden, werden nicht vergütet.
Die Leistungen sind vor Erbringung schriftlich durch den Bauherrn/die Bauherrin zu be-
auftragen.
| a) | Für den Ingenieur/ die Ingenieurin | € |
| b) | Für technische Mitarbeitende (Dipl.- Ing. oder Master) | € |
| c) | Für technische Mitarbeitende (Bautechniker/ Bautechnikerinnen, Bauzeichner/ Bauzeichnerinnen) | € |
| d) | Für sonstige Hilfs- und Schreibkräfte | € |
5.10.0 Nebenkosten (HOAI § 14)
[ ] Nebenkosten werden nicht erstattet.
[ ] Nebenkosten werden pauschal in Höhe von € v.H. des Honorars erstattet.*
* In den Nebenkosten sind alle für die Baumaßnahme notwendigen Nebenkosten, auch
Fahrtkosten über 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers angemessen enthalten.
5.11.0 Ergänzende Vereinbarungen:
§ 6 Zahlungen (§ 15 HOAI)
6.1.0 Der Auftragnehmer stellt nach Abschluss der beauftragten Leistungsphasen eine Schlussrechnung.Das Recht des Auftragnehmers auf Teilabnahme nach § 650s BGB bleibt unberührt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
6.2.0 Abschlagszahlungen werden entsprechend § 632a BGB gewährt. Die Vorlage eines Erörterungsprotokolls über den Abschluss der jeweiligen in sich abgeschlossenen Leistungsphasen und deren Abnahme ist Voraussetzung für die Stellung einer Abschlagsrechnung. Das gleiche gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
6.3.0 Für den Fall einer Überzahlung verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung.
6.4.0 Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten, wird durch den Auftragnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt (§ 16 HOAI).
§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
7.1.0 Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag ist vom Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer.
Die Haftsummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:
| a) | Für Personenschäden | € | |
| b) | Für sonstige Schäden | € |
7.2.0 Der Nachweis der Haftpflichtversicherung ist bei Vertragsschluss vorzulegen und dem Vertrag beizufügen. Ohne Nachweis mit den vereinbarten Deckungssummen hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung.
§ 8 Herausgabeanspruch des Bauherrn
Die vom Auftragnehmer gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem Bauherrn nach Abschluss der Maßnahme unaufgefordert zu übergeben sie werden Eigentum des Bauherrn.
§ 9 Urheberrecht
9.1.0 Der Bauherr ist berechtigt, die Unterlagen dieser Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu nutzen und zu ändern, auch für eine Wiederherstellung oder die Fertigstellung, selbst oder durch Dritte. Der Bauherr kann Änderungen vornehmen, die er mit Rücksicht auf die Verwendung des Bauwerks für zweckmäßig hält.
9.2.0 Im Honorar nach diesem Vertrag sind die Übertragung der Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte enthalten, sofern der Auftragnehmer mindestens mit den Leistungen nach Leistungsphasen 2-3 beauftragt wurde. In anderen Fällen werden diese Rechte dem Bauherrn gegen Zahlung von € eingeräumt.
9.3.0 Der Bauherr hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.
9.4.0 Der Bauherr ist berechtigt, seine Befugnisse nach Ziffer 10.1.0 und 10.2.0 auf zur Verfügung über das Grundstück Berechtigte zu übertragen.
9.5.0 Bestehen fremde Urheberrechte an dem Bauwerk, ist das Klären dieser Urheberrechte und das Einholen der Zustimmung des Berechtigten Bestandteil des geschuldeten Werkerfolgs.
§ 10 Kündigung des Vertrages
10.1.0 Beide Parteien könnenden Vertrag entsprechend § 648a BGB aus wichtigem Grund jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
10.2.0 Die vorzeitige Beendigung des Vertrags berührt die Rechte und Pflichten nach §§ 1, 2, 9, 10 dieses Vertrags nicht. Der Auftragnehmer hat den Leistungsstand so zu dokumentieren und seine Leistungen so abzuschließen, dass die Weiterführung der Leistung durch den Bauherrn oder einen Dritten problemlos möglich ist.
§ 11 Verjährung
11.1.0 Die Honoraransprüche des Auftragnehmers verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird.
11.2.0 Für die Verjährung von Mängelansprüchen und Schadenersatzansprüchen des Bauherrn gegen den Auftragnehmer gelten die Bestimmungen des BGB. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vollständig erbrachten Leistung am Bauwerk durch den Bauherrn; für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind mit deren Abschluss.
§ 12 Schriftform
12.1.0 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen von der Schriftform. Insbesondere bedürfen alle Maßnahmen, die die vereinbarte Planung oder Bauausführung abändern, auch wenn sie auf Wünsche des Bauherrn zurückgehen oder in seinem Einverständnis erfolgen, der schriftlichen Vereinbarung vor Einleitung der Änderungsmaßnahmen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug bzw. der Bauherr genehmigt die Änderungen.
12.2.0 Der Vertrag wird 3-fach ausgefertigt, je 1 Exemplar erhalten der Bauherr, der Auftragnehmer und die Kirchliche Aufsichtsbehörde.
§ 13 Ergänzende Vertragsauslegung
13.1.0 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die sie bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten und deren wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht
§ 14 Anlagen zum Vertrag
14.1.0
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
| * Ökologische Grundsätze bei baulichen Maßnahmen im Bereich der EKM * Hinweise zu Planungsleistungen der EKM |
§ 15 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Dieser Vertrag wird erst mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung wirksam. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags.
Bauherr:: Auftragnehmer:
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
___________________________
(Unterschrift GKR- Vors. oder Stellvertreter)
___________________________ ________________________
(Unterschrift weiteres GKR-Mitglied) (Unterschrift)
Siegel
Prüfvermerk:
Genehmigungsvermerk: von der Genehmigungsbehörde auszufüllen)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß §9 KBauG erteilt.
________________________den_____________ _________________
(Unterschrift)
Siegel
Anlagen:
| 1. Anlagen siehe 14.1.0 |