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Fachplanung Elektrotechnik und Gebäudeleittechnik für die Sanierung am Campus Essen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:01 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung

zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch

das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und

das Finanzministerium

und

dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen

über

das Vorgehen und die Rahmenbedingungen

für die Modernisierung und Sanierung von Hochschulliegenschaften

im Zuge des Hochschulbaukonsolidierungsprogramms (HKoP)

als zweite Stufe des Hochschulmodernisierungsprogramms

(HKoP - Rahmenvereinbarung)

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Präambel

Mit dem Auslaufen der ersten Stufe des Hochschulmodernisierungsprogramms (2009

bis 2015) setzt das Land mit dem Hochschulbaukonsolidierungsprogramm (HKoP)

seine öffentliche Aufgabe fort, sein Eigentum funktionsgerecht und wertmäßig zu er-

halten.

Die HKoP-Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW, vertreten durch das Mi-

nisterium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und das Finanzministerium

und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) beinhaltet die Grundre-

geln der Ausgestaltung und der Umsetzung des HKoP.

Darüber hinaus werden für Einzelprojekte die in der Rahmenvereinbarung genannten

Vereinbarungen zwischen dem BLB NRW und den jeweiligen Hochschulen abge-

schlossen.

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§1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Im Rahmen des HKoP werden Hochschulliegenschaften modernisiert und sa- niert, die im Eigentum des Landes stehen und im Vermieter-Mieter-Modell durch den

BLB NRW bewirtschaftet werden.

(2) Das Land NRW vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und das Finanzministerium und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb

NRW schließen diese Vereinbarung als Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinba-

rung bildet die Grundlage für die im Folgenden genannten Einzelvereinbarungen

zwischen dem BLB NRW und den jeweiligen Hochschulen zu den einzelnen Bau-

maßnahmen.

(3) Die Rahmenvereinbarung gilt für alle in der Anlage 1 (Maßnahmenliste) zu

dieser Vereinbarung aufgeführten Baumaßnahmen (HKoP-Maßnahmen), soweit die-

se im Rahmen des Programmvolumens umgesetzt werden können.

§2

HKoP-Maßnahmen

(1) Die für das HKoP vorgesehenen Maßnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser

Vereinbarung aufgeführt.

(2) Mit dem HKoP soll insbesondere eine Konsolidierung der Flächennutzung er-

folgen. Diese soll je nach Situation der einzelnen Hochschule u.a. erfolgen durch:

• Eine Optimierung der Flächennutzung im Bestand

• Die Fixierung der baulichen Ziele in den zukünftigen Entwicklungsplänen der Hochschulen

• Eine dauerhafte Flächenreduktion • Eine Steigerung der Flächeneffizienz

Dauerhafte Flächenmehrungen sind im Rahmen des HKoP ausgeschlossen.

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(3)(cid:9) Die in der Anlage 1 dargestellten HKoP-Maßnahmen werden in folgende Ka- tegorien eingeteilt:

• Kategorie A1: Maßnahmen, mit deren Umsetzung sofort begonnen werden

kann und bei denen jeweils der Mittelabfluss beim BLB NRW und die Nut-

zungsfähigkeit für die Hochschule vor 2020 erfolgen können

• Kategorie A2: Maßnahmen, mit deren Umsetzung sofort begonnen werden

kann und bei denen jeweils der Mittelabfluss beim BLB NRW und die Nut-

zungsfähigkeit für die Hochschule nach 2020 erfolgen können

• Kategorie B: Maßnahmen, mit deren jeweiliger Nutzungsfähigkeit für die

Hochschule nach 2020 zu rechnen ist, deren Planungen aber ab 2017/18

erfolgen können

• Kategorie C: Reserveliste

Einzelne Projekte werden überprüft und ggf. neu kategorisiert, wenn die Prämis-

sen sich wesentlich verändern. Eine wesentliche Veränderung liegt u. a. vor bei

einer Kostenänderung von mehr als 30 v. H., bei zum 31.12.2015 fehlenden Nut- zeranforderungen, bei Nichtvorliegen eines verbindlichen Angebots zum

31.12.2017 oder bei einer fehlenden Umsetzbarkeit des vorgesehenen Vertrags- modells/der vorgesehenen Vergabeart. Bei einer Überprüfung wird etwaiges Ver-

schulden einer der Vertragsparteien in angemessener Weise berücksichtigt.

Bei wesentlicher -negativer- Veränderung in Personal und Liquidität bei BLB NRW oder Hochschulen gegenüber heute werden die Parteien unverzüglich in

Gespräche über eine Lösung eintreten.

(4)(cid:9) Bei Ersatzneubauten legt der BLB NRW gemeinsam mit der Hochschule fest,

welche Gebäude oder vermietbare Einheiten unmittelbar nach Übergabe freigestellt

werden. Die Bestandsmieten der freigestellten Gebäude oder vermietbaren Einheiten gehen als Miete auf den Ersatzneubau über.

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§3

Umsetzung der HKoP-Maßnahmen

(1) Bei der Umsetzung der HKoP-Maßnahmen sind die Kerninhalte der Neuaus-

richtung gemäß des vom Kabinett am 18. November 2014 beschlossenen Eckpunk-

tepapiers zur Neuausrichtung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW)

zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Punkte 1 bis 4 sowie 8 und 9, in denen

die Anforderungen an den Klimaschutz, die Wirtschaftlichkeit und das Mieter- Ver-

mieter-Verhältnis beschrieben sind.

(2) Alle HKoP-Maßnahmen werden nach dem Ablaufdiagramm gemäß Anlage 2

zu dieser Vereinbarung durchgeführt. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft

und Forschung verpflichtet sich, den Ablauf gemäß Anlage 2 zum Zeitpunkt der Pro-

jektzusage den Hochschulen bindend mitzuteilen.

(3) Der BLB NRW und die Hochschulen stellen gemeinsam Variantenvergleiche

für die jeweils geplante Maßnahme an und reichen diese bei MIWF und FM ein (vgl.

Anlage 2). Ein Ersatzneubau bedarf besonderer Gründe.

(4) Der Ablauf ist für alle Projektbeteiligten verbindlich. Der BLB NRW vereinbart

jeden Meilenstein schriftlich mit der Hochschule. Nur bei Vorliegen aller für die jewei-

lige Projektphase benannten Unterlagen kann das Projekt in die nächste Phase über-

führt werden.

Mit Abgabe des verbindlichen Zuschussangebotes nach Leistungsphase 5 HOAI

bzw. zu einem äquivalenten Zeitpunkt im Abhängigkeit von der Vergabeart (vgl. An- lage 3) erfolgt ein Risikoübergang auf den BLB NRW. Dieser Zeitpunkt definiert den

Übergang der Entscheidungshoheit auf den BLB NRW im weiteren Projektverlauf.

Projekte, die bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits Teile des verbindlichen Ablaufs durchlaufen haben, streben den nächsten Meilenstein so an, dass alle noch

nicht vorliegenden verbindlichen Unterlagen nachgereicht werden.

(5) Änderungen in der Planung und Ausführung der HKoP-Maßnahmen auf

Wunsch der Hochschule sind nach Abschluss des jeweiligen Meilensteins (vgl. Anla- ge 2) nur möglich, wenn die Hochschule die Übernahme entstehender Mehrkosten

auf Grundlage eines Angebotes des BLB NRW zusichert, sich durch die Änderungen

keine zeitlichen Verzögerungen der HKoP-Maßnahme ergeben und sich die Wirt-

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schaftlichkeit der gewählten Umsetzungs-Variante der HKoP-Maßnahme nicht ver-

ändert.

(6) Erweist sich eine Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahme egal aus wel-

chem Grund als insgesamt undurchführbar, ist die weitere Vorgehensweise zwischen

allen Beteiligten einvernehmlich abzustimmen. Bei Schwierigkeiten in Einzelpunkten

werden sich die Parteien unter Einbeziehung der betroffenen Hochschule verständi- gen.

(7) Der BLB NRW und die Hochschulen werden sich darüber verständigen wie

beidseitig im Rahmen des gemeinsamen Projektmanagements Einsicht in die pro-

jektbezogenen Unterlagen gewährt wird, soweit diese nicht aufgrund rechtlicher oder

betriebsinterner Bestimmungen vertraulich sind. Das Verfahren steht unter der Prä-

misse der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

(8) Die Hochschule stellt, soweit erforderlich, Ersteinrichtungsprogramme auf, die

vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit

dem Finanzministerium genehmigt werden. Noch nutzbare Einrichtungsgegenstände

werden weiter verwendet. Soweit Ersteinrichtungsprogramme baulich relevant sind, werden sie Bestandteil der Nutzersollvereinbarungen.

§4

Finanzierung der HKoP-Maßnahmen

(1) Das Programmvolumen des HKoP beläuft sich auf 1,2 Mrd. Euro gemäß Anla-

ge 3, wovon maximal 480 Mio. Euro vom BLB NRW und maximal 720 Mio. Euro vom Land Nordrhein-Westfalen einschließlich der Hochschulen getragen werden. Der

Landesanteil ohne die Hochschulen ist auf 590 Mio. Euro begrenzt.

(2) Die Vertragsparteien finanzieren die einzelnen HKoP-Maßnahmen pauschal nach folgendem Schlüssel:

a. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW trägt einen Anteil an der jeweili-

gen Maßnahme in Höhe von 40 %.

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b. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Hochschulen tragen einen Anteil

an der jeweiligen Maßnahme in Höhe von 60 %.

(3) Die schriftlich erklärte Bereitschaft einer Hochschule, einen Anteil von 10,834

v. H. an den entstehenden Kosten der jeweiligen HKoP-Maßnahme zu übernehmen,

ist Voraussetzung für die Teilnahme am HKoP.

(4) Zur Vereinheitlichung, Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung umfasst die Finanzierung grundsätzlich die in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung aufgeführ-

ten Kosten einer HKoP-Maßnahme.

(5) Der Landesanteil wird als Baukostenzuschuss in den jeweiligen Jahresbeträ-

gen in zwei Tranchen zum 01.06. und zum 01.12. eines Jahres direkt an den Bau-

und Liegenschaftsbetrieb NRW gezahlt.

(6) Der Hochschulanteil wird als Baukostenzuschuss entsprechend der zwischen

BLB NRW und Hochschule gemäß Anlage 2 abzuschließenden Einzelvereinbarung

in zwei Tranchen direkt an den BLB NRW gezahlt. Die erste Tranche wird fällig 4

Wochen nach Annahme des Finanzierungsangebotes durch die Hochschule, die

zweite Tranche wird fällig zum Zeitpunkt der bauordnungsrechtlichen Endabnahme.

(7) Der Planungs- und Kostenstand zum Zeitpunkt eines wirksamen Zustande-

kommens des verbindlichen Zuschussangebots ist Grundlage für die vorgenannte

Berechnungsmethodik und den zu realisierenden Projektumfang. Dieser Kostenstand

dient gleichzeitig dem Programmcontrolling. Nach dem Zustandekommen des ver- bindlichen Zuschussangebots trägt der BLB NRW das konjunkturelle Risiko, es er-

folgt keine Einzelabrechnung des Projektes. Der BLB NRW wird Mehrkosten, die aus

Änderungswünschen der Hochschule entstehen, entsprechend geltend machen.

(8) Einrichtungskosten finanzieren das Land und die Hochschule im Regelfall un-

mittelbar durch Bereitstellung der Mittel. Soweit es durch Schadstoffe der Gebäude

des BLB NRW zu Kontaminationen von Geräten, Einrichtungen und Akten gekom- men ist, werden diese Kosten der jeweiligen HKoP-Maßnahme zugerechnet und ana- log dem Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 2 (40 % BLB, 60 % Land - ohne Beteili- gung der Hochschulen) getragen.

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§5

Ergänzende Regelungen zur Finanzierung

(1) Werden abgängige Gebäude oder vermietbare Einheiten durch neue Gebäude

ersetzt (Ersatzneubauten), gehen die bisherigen Mieten für die abgängigen Gebäude

oder vermietbaren Einheiten auf den jeweiligen Ersatzneubau über.

(2) Kommt es im Zusammenhang mit dem HKoP zu kaufmännischen Gewinnen

aus Grundstücksveräußerungen werden die Parteien und die jeweilige Hochschule

eine sachgerechte einvernehmliche Verwendung verhandeln.

(3) Beeinträchtigungen der Nutzung anderer Gebäude während der Umsetzung der HKoP-Maßnahmen, die nicht über das notwendige Maß hinausgehen, berechti- gen nicht zu einer Mietminderung. Gleiches gilt für die zu sanierenden Gebäude.

§6

Haushalts- und Gremienvorbehalt

Diese Vereinbarung sowie die auf ihr beruhende Umsetzung stehen unter dem Vor-

behalt der Mittelbereitstellung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen sowie der Zu-

stimmung der Gremien des BLB NRW.

§7

Schuldenbremse

Die Auswirkungen der Schuldenbremse (Verbot der Nettokreditaufnahme gemäß Art

109 Abs. 3 GG) und insbesondere die daraus gegebenenfalls erwachsenen Finan- zierungsbeschränkungen für den BLB NRW können dazu führen, dass die im HKoP

geplanten Maßnahmen nicht in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen finanziert und durchgeführt werden können.

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§8

Berichte

Der BLB NRW wird gemeinsam mit den Hochschulen, dem Ministerium für Innovati-

on, Wissenschaft und Forschung und dem Finanzministerium

a. jährlich zum 1. September — erstmals zum 1. September 2016 — einen Bericht nach einer einheitlichen, landesseitig abgestimmten Vorgabe über den Stand

der Umsetzung der begonnenen HKoP-Maßnahmen und

b. in dem auf das Jahr des Abschlusses der letzten durchgeführten HKoP-

Maßnahme folgenden Jahr einen Abschlussbericht

vorlegen.

§9

Änderungen dieser Vereinbarung

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§10

Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Vereinbarung nichtig sein, sollen die übrigen Teile weiterhin wirk- sam sein. Anstelle der nichtigen Bestimmungen gilt alsdann diejenige Regelung, die

dem, was die Vertragsparteien gewollt haben, am nächsten kommt.

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§11

Laufzeit

Diese Vereinbarung endet 3 Jahre nach Vorlage des Abschlussberichtes.

(cid:9) 2

Düsseldorf, den 2015

Die Ministerin für Innovation,(cid:9) Der Finanzminister

Wissenschaft und Forschung(cid:9) des Landes Nordrhein-Westfalen

des Landes Nordrhein-Westfalen

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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

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Anlage 1 zur HKoP Rahmenvereinbarung

Hochschule Bezeichung des Bauvorhabens

Kategorie Al: Maßnahmen, mit deren Umsetzung sofort begonnen werden kann und bei denen jeweils der Mittelabfluss beim BLB NRW und die Nutzungsfähigkeit für die Hochschule vor 2020 erfolgen können.

RWTH Aachen Sanierung Sammelbau Elektrotechnik, 2. Bauabschnitt

RWTH Aachen Ersatzneubau CUBE 3 (Institut für Nachrichtentechnik und Datenverarbeitung)

RWTH Aachen Sanierung und Modernisierung Institut für Metallkunde und Metallphysik

Universität Bonn Sanierung und Modernsierung AVZ IV, 1. BA

FH Dortmund Sanierung und Modernisierung Haus 7, Sonnenstraße

Universität Duisburg-Essen Sanierung und Modernisierung LE in Duisburg

Universität Duisburg-Essen Sanierung und Modernisierung M-Bereich in Duisburg (2. BA)

Universität Duisburg-Essen Sanierung und Modernisierung der ehemaligen Folkwangflächen und angrenzender Bereiche

DSHS Köln Innensanierung und -modernisierung Hörsaaltrakt

DSHS Köln Sanierung und Modernisierung Wohnheime A, B und C

DSHS Köln Sanierung und Modernisierung Leichtathletikhallen

FH Münster Sanierung und Modernisierung des Fachbereichs Pflege/Gesundheit und Sozialwesen

FH Niederrhein Gebäudekomplex Textilhallen, Bestandssanierung und teilweise Ersatzbau

Universität Siegen Sanierung und Modernisierung Bauteile A-D, insbesondere der Bibliothek

Kategorie A2: Maßnahmen, mit deren Umsetzung sofort begonnen werden kann und bei denen jeweils der Mittelabfluss beim BLB NRW und die Nutzungsfähigkeit für die Hochschule nach 2020 erfolgen können.

RWTH Aachen Ersatzneubau Anorganische Chemie

FH Aachen Gebäudekomplex Boxgraben

FH Bochum Sanierung und Modernisierung Bauteil C

Universität Bonn Ersatzneubau Tierwissenschaften (Multifunktionales Laborgebäude)

TU Dortmund Sanierung und Modernisierung der Universitätsbibliothek

Universität Duisburg-Essen Sanierung und Modernisierung Bauteile RO9S und V15SN15R am Campus Essen

Universität Düsseldorf Schadstoff- und Brandschutzsanierung und Modernisierung, 2.BA

WWU Münster Ersatzneubau Physikalisches Institut

FH OWL Sanierung und Modernisierung Laborgebäude

Universität Paderborn Sanierung und Modernisierung P-Gebäude

Universität Wuppertal Sanierung und Modernisierung Gebäude U

Kategorie B: Maßnahmen, mit deren eweiliger Nutzungsfähigkeit für die Hochschule nach 2020 zu rechnen ist, deren Planungen aber ab 2017/18 erfolgen können.

RWTH Aachen Ersatzneubau Georessourcen, 2. BA

RWTH Aachen Ersatzneubau Institut für Eisenhüttenkunde

Universität Düsseldorf Modernisierung und Sanierung Geb. 26.02/03/12/13

Universität Wuppertal Ersatzneubau Experimentierhalle FB Physik

Kategorie C: Reserveliste

Univ. Bielefeld Sanierung UHG, 2.BA -Planungskosten-

Univ. Bonn Ersatzneubau Pharmazie (AVZ II)

RU Bochum Sanierung Gebäude NB - Planungskosten - sowieMachbarkeitsstudie Sanierung N-Reihe

DSHS Köln Modernisierung und Sanierung Nordhalle

FH OWL Sanierungsmaßnahmen im Mensagebäude

FH Niederrhein Modernisierung uns Sanierung Heizkraftwerk Gebäude I in Mönchengladbach

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HKoP — Rahmenvereinbarung - Anlage 3

Maßnahmenbezogene Kostenarten

Alle Kosten, die ein Gebäude mittlerer Art und Güte überschreiten und/oder die gesetzlichen Anforderungen übersteigen, sind in der jeweiligen Kostenart getrennt auszuweisen und vom Nutzer zu bezahlen.

• Grunderwerbs- und Grunderwerbsnebenkosten (KG 100 DIN 276) • Kosten für gebäudebezogene Infrastrukturmaßnahmen • Kosten für gebäudebezogene Umsetzung von Energiekonzepten • Bau- und Baunebenkosten (KG 200 — 700 DIN 276) (inkl. Freilegungs- und Grundstücksaufbereitungskosten); Baunebenkosten pauschal in Höhe von 17 v. H. (Ausnahmen in besonders gelagerten und begründeten Fällen, vgl. Tz. 3.8.8 des Eckpunktepapiers) • Zwischenunterbringungs- und Interimskosten • Umzugskosten (nur externe Kosten) • Kosten für Ersatzbeschaffung von kontaminierten Geräten und Einrichtungen (nur externe Kosten), keine Ersteinrichtung • Besondere Kosten resultierend aus Auflagen zur Baugenehmigung und städtebaulichen Verfahren o.ä. • Sondergutachten, sofern für eine Maßnahme erforderlich • Ausgleichsmaßnahmen, Erschließungskostenbeiträge • Kosten des Inbetriebnahme Managements nach VDI 6039 • Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten (s. Berechnung Anlage 3.1) • Beratung bei der Ermittlung des Nutzersolls bis max. 0,5 % der Gesamtkosten der Maßnahme

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