15 ANLAGE_BIM-BVB.pdf

Fachplanung Elektrotechnik und Gebäudeleittechnik für die Sanierung am Campus Essen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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Anlage 15

BIM-Besondere Vertragsbedingun-

gen (BIM-BVB)

Version 1.00

Dezember 2022

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis II

Dokumentenhistorie III

§ 1 Haftung 1

§ 2 Behinderung 1

§ 3 Haftpflichtversicherung 2

§ 4 Urheber- und weitere Nutzungsrechte 2

§ 5 Vertraulichkeit/Datensicherheit 2

Anlage 15 BIM-BVB II von III

Version: 1.0 – 22.12.2022

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Dokumentenhistorie

Nachfolgend sind alle Änderungen der BIM@BLB NRW Richtlinie zu dokumentieren.

Version Änderung Datum Autor

1.0 Entwurfsstand September 2022 ED BLB NRW

1.0 Endfassung Dezember 2022 BLB NRW

Anlage 15 BIM-BVB III von III

Version: 1.0 – 22.12.2022

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Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

§ 1 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm er-

stellten BIM-Modelle und sonstigen Daten und sichert deren Freiheit von Rechten Dritter

und Möglichkeit der Weiterverwendung zu. Der Auftragnehmer haftet auch für die von ihm

eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgege-

ben wurde.

(2) Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Teilmodelle, Daten-

banken oder Herstellerdaten, so haftet er für diese wie für selbst erstellte Leistungen, es sei

denn, die Daten wurden vom Auftraggeber für das Projekt verbindlich vorgegeben.

(3) Die Bereitstellung der den vertraglichen Vorgaben genügenden BIM-Modelle und der sons-

tigen digitalen Liefergegenstände zum jeweiligen Ende einer Leistungsphase stellt einen

geschuldeten werkvertraglichen Teilerfolg dar. BIM-Modelle und die sonstigen digitalen Lie-

fergegenstände sind damit Gegenstand der Abnahme zu dem in vorrangigen Vertragsbe-

standteilen bestimmten Abnahmezeitpunkt. Dem Auftraggeber steht vor der Abnahme eine

Prüfungsfrist von 60 Tagen ab Modell- bzw. Datenübergabe zu.

Die Abnahme kann verweigert werden, wenn das BIM-Modell oder sonstige digitale Liefer-

gegenstände wesentlich von der vertraglich geschuldeten Leistung zum jeweiligen Abnah-

mezeitpunkt nach Maßgabe vorrangiger Vertragsbestandteile abweichen. Der Auftragneh-

mer ist verpflichtet, etwaige Mängel, welche bei oder nach Abnahme festgestellt werden, in

einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen.

(4) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausfüh-

rung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter

BIM-Modelle und digitaler Daten verlangen, wenn diese den vertraglichen Vorgaben nicht

entsprechen. Darüber hinaus gehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel

bleiben unberührt.

§ 2 Behinderung

Glaubt sich der Auftragnehmer durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs-, Pla-

nungs- oder Koordinationsleistungen des Auftraggebers oder eines anderen Projektbeteilig-

ten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet ist, behindert, so hat

Anlage 15 BIM-BVB 1 von 2

Version: 1.0 – 22.12.2022

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er dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Keine Behinderungen sind notwendige An-

passungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten

im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Modellprüfungen, Kollisionsprüfun-

gen und Regelprüfungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall

von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen. Keine Behinderungen sind zu-

dem Störungen im BIM-Projektablauf, die mit zumutbaren Koordinierungs- und Kompensa-

tionsmaßnahmen des Auftragnehmers hätten vermieden werden können.

§ 3 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die aus dem Einsatz der BIM-Methode resul-

tierenden Leistungen und Risiken von seiner Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

§ 4 Urheber- und weitere Nutzungsrechte

(1) Die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte an den

Auftraggeber gemäß vorliegendem Vertrag umfasst auch die vom Auftragnehmer erzeug-

ten BIM-Modelle und sonstigen Daten.

Der Auftraggeber ist befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten BIM-Modelle und sonstigen

digitalen Daten für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens und darüber

hinaus für den Betrieb, Umbau und Rückbau des herzustellenden Bauwerks zu verwenden.

Zu diesen Zwecken dürfen diese BIM-Modelle und Daten auch fortgeschrieben oder in

sonstiger Weise bearbeitet, benutzt oder verändert werden. Der Auftraggeber kann diese

Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.

(2) Der Auftraggeber ist befugt, die BIM-Modelle und sonstigen digitalen Liefergegenstände

des Auftragnehmers dauerhaft zu speichern.

§ 5 Vertraulichkeit/Datensicherheit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, projektbezogene Daten, insbesondere die Inhalte von

BIM-Modellen und sonstigen digitalen Liefergegenständen der weiteren Projektbeteiligten,

vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der Tech-

nik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit projektbezogener Daten zu treffen.

Anlage 15 BIM-BVB 2 von 2

Version: 1.0 – 22.12.2022

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