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i-iZi:Ji=l Datum 30.01.2020 HZDR-Anweisung K 112 Revision 0 VKTA VKTA-Regelung J 011 Seite 1 von 22
Titel HZDR-Anweisung K 112/ VKTA-Regelung J 011
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen für Vertragspartner und ihre Erfüllungsge hilfen auf dem Forschungsstandort Rossendorf (OKBest)
Zuordnung gemeinsame HZDR-Anweisung und VKTA-Regelung
Bemerkungen/Kommentare Die Neuerstellung der HZDR-Anweisung K 112/ VKTA-Regelung J 011 tritt mit der Unterzeichnung durch die Vorstände des HZDRNKTA in Kraft. Gleichzeitig verlieren die HZDR-Anweisung K 112 in der Revision 7 vom 16.04.2012 sowie die VKTA-Regelung J 011 in die Revision 6 vom 05.09.2012 ihre Gültigkeit.
| erstellt | geprüft | geprüft | geprüft | |
|---|---|---|---|---|
| OE bzw. Funktion | HZDR/FKTZ | VKTA/KRB | HZDR/FS | VKTA/KRB-D |
| Name | F. Wollmann | T. Grahnert | T. Drechsel | D. Richter |
| Datum | 30.01.2020 | o. 2 FE~zo3o | /(2 -05·"l0l.O | 20. FfB. Z(l~ |
| Unterschrift | ,:k~~1~ | .eS. ,·/ U7 | <(l. ~U | 6!/ /.t/. |
| geprüft | geprüft | freigegeben | freigegeben | |
| OE bzw. Funktion | VKTA/BR | HZDR/GBR | Kaufm. Direktor HZDR | Direktor VKTA |
| Name | F. Lewin | Dr. A. Richter | Dr. U. Breuer | Dr. D. Schlösser |
| Datum | 21.02 .2e | AO,J. 2tJlO | 17 . MRZ. 2020 | 1...f. Ol. 'Zozo |
| Unterschrift ~ | ~ '"' | ~v lJ'-- | ~ | |
| ltn-Kr~gesetzt | in Kraft gesetzt | in Kraft gesetzt | ||
| OE bzw. Funktion | Kaufm. Direktor HZDR | Wiss. Direktor HZDR | Direktor VKTA | |
| Name | Dr. U. Breuer | Prof. Dr. Dr. h. c. R Sauerbrey | Dr. D. Schlösser | |
| Datum | 17 . MRZ. 2020 | f?;, 1 ~2 0 | 14. Q).?-626 | |
| Unterschrift | ~ . ~a . | li:l~ |
~ ..~ a li:/l ~ /
Formular: I OOJ gemeinsame HZDR_VKTA_Anweisung_Regelung docx /29 01 2020 Datei: K112_J011_0KBesldocx
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Revisionsverzeichnis
| Seite | Rev.-Nr. | Datum | Revisionsgrund |
|---|---|---|---|
| 1 - 22 | 0 | 30.01.2020 | Neufassung; Zusammenführung der HZDR-Anweisung K 112 und der VKTA-Regelung J 011 |
| Anlage 1 | 0 | 30.01.2020 | Neufassung |
| Anlage 2 | 0 | 30.01.2020 | Ersterstellung |
| Anlage 1 | 0 | 10.06.2020 | Ergänzung HZDR-Anweisung K 650/VKTA-Regelung J 022 „Erweiterte Infektionsschutzregeln (Plan für hygienische Maß- nahmen)“ (Roteintrag) |
| Anlage 1 | 0 | 17.05.2023 | Streichung HZDR-Anweisung J 111/VKTA-Regelung I 005 so- wie HZDR-Anweisung K 650/VKTA-Regelung J 022 |
| Anlage 2 | 0 | 17.05.2023 | Komplette Überarbeitung der Tabelle (Roteintragungen) |
| S. 4, 6 und S. 22 | 0 | 16.04.2026 | Erstellung von CDs gestrichen. Stattdessen werden die internen relevanten Regelungen dem Vertragspartner auf geeignete Weise zur Verfügung gestellt. |
| Anlagen 1 und 2 | 0 | 16.04.2026 | Erstellung von CDs gestrichen. |
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Inhaltsverzeichnis
Deckblatt .......................................................................................................................................1 Revisionsverzeichnis .................................................................................................................... 2 Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................... 3 Abbildungsverzeichnis .................................................................................................................. 3 Anlagenverzeichnis ....................................................................................................................... 4 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. 5 1 Geltungsbereich ............................................................................................................ 6 2 Zuständigkeiten ............................................................................................................. 6 3 Anforderungen aus am FSR geltenden betrieblichen Anweisungen/Regelungen .......... 7 3.1 Zutrittsberechtigung ...................................................................................................... 7 3.2 Straßenverkehr am Forschungsstandort Rossendorf .................................................... 9 3.3 Ein- und Ausfuhr von Geräten und Materialien des Vertragspartners .......................... 10 3.4 Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz .......................................................................... 12 3.5 Brandschutz ................................................................................................................ 13 3.6 Strahlenschutz ............................................................................................................ 15 3.7 Abfallentsorgung ......................................................................................................... 16 3.8 Gewässerschutz ......................................................................................................... 16 3.9 Notfallschutz ............................................................................................................... 17 3.10 Meldepflichten ............................................................................................................. 17 3.11 Allgemeine Ordnungs- und Kontrollbestimmungen ..................................................... 18 3.12 Sirenensignale am FSR .............................................................................................. 21 4 Haftung ....................................................................................................................... 22 5 Schlussbestimmungen ................................................................................................ 22
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 3-1: Signale am FSR .................................................................................................. 21 Abbildung 3-2 Piktogramm für eine Sammelstelle gemäß DIN EN ISO 7010 .............................. 22
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Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Liste der im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit, des Strahlen- und des Umweltschutzes im HZDR/VKTA ausgewählten und an die Vertragspartner auf CD im vollen Wortlaut zu übergebenden betriebsinternen Anweisungen/Regelungen (PDF-Format – CD1)
Anlage 2 Liste der im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit, des Strahlen- und des Umweltschutzes im HZDR/VKTA ausgewählten und an die Vertragspartner, die in Strahlenschutzbereichen beschäftigt werden, auf CD im vollen Wortlaut zu übergebenden zentralen Strahlenschutz- und Fachan- weisungen (PDF-Format – CD2)
Formular: I 00J gemeinsame HZDR_VKTA_Anweisung_Regelung.docx / 29.01.2020 Datei: K112_J011_OKBest.docx
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Abkürzungsverzeichnis
BMA Brandmeldeanlage BSB Brandschutzbeauftragter EKR Einrichtung zur Entsorgung von Kernmaterial Rossendorf EMA Einbruchmeldeanlage FF Fremdfirmen FKT Zentralabteilung Technischer Service des HZDR FKTM Abteilung Bau- und Technisches Gebäudemanagement der Zentralabteilung FKT des HZDR FKTZ Abteilung Infrastrukturelles Gebäude- und Flächenmanagement des HZDR FSR Forschungsstandort Rossendorf GMA Gefahrenmeldeanlage HZDR Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e. V. KRB-D Abteilung Reststoffbehandlung und Qualitätswesen – Dokumentation im Fachbereich Rückbau und Entsorgung des VKTA KS Fachbereich Strahlenschutz des VKTA KS-A Atom- und strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren im Fachbereich Strahlenschutz im VKTA KSI Abteilung Personendosimetrie/Inkorporationsmessstelle im Fachbereich Strahlenschutz des VKTA OE Organisationseinheit OKBest Ordnungs- und Kontrollbestimmungen SiBe Sicherungsbeauftragter SSA Strahlenschutzanweisung SSB Strahlenschutzbeauftragter VKTA VKTA – Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V. WF Werkfeuerwehr
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1 Geltungsbereich
Diese Ordnungs- und Kontrollbestimmungen (OKBest) gelten für natürliche und juristische Personen sowie ihre Erfüllungsgehilfen, im weiteren Vertragspartner genannt, die auf dem Forschungsstandort Rossendorf (FSR) sowie der Außenstelle Felsenkellerlabor mit dem
- Helmholtz-Zentrum Dresden – Rossendorf e. V. (HZDR) bzw. mit dem
- VKTA – Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V. (VKTA)
in einem Vertragsverhältnis stehen.
Die OKBest sind ein Auszug der grundlegenden Festlegungen aus den am Forschungsstandort Rossendorf (FSR) und der Außenstelle Felsenkellerlabor geltenden Anweisungen/Regelungen, die Verträgen als Nebenbestimmung hinzugefügt werden und für Vertragspartner und deren Erfüllungs- gehilfen gelten.
2 Zuständigkeiten
(1) Der Vertragspartner hat für die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und der am FSR geltenden Anweisungen/Regelungen in eigener Verantwortung zu sorgen. Darüber hinaus hat er sich bei der zuständigen Organisationseinheit (OE) des HZDR/VKTA zu weiteren, auch ihn betreffenden Anweisungen/Regelungen informieren zu lassen. Er hat seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen von allen für sie am FSR geltenden Anweisungen/Regelungen in Kenntnis zu setzen.
(2) HZDR/VKTA übergibt stellen dem Vertragspartner, der ein Vertragsverhältnis mit ihm hat, die OKBest und die relevanten internen Regelungen auf geeignete Weise zur Verfügung. in der Anlage 1 (CD 1) bzw. bei Beschäftigung in Strahlenschutzbereichen in der Anlage 2 (CD 2) aufgeführten betriebsinternen Anweisungen/Regelungen, die Bestandteil des Vertragsver- hältnisses sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu befolgen und das von ihm eingesetzte Personal einschließlich der eingesetzten Erfüllungsgehilfen sowie seine Besucher vor Aufnahme der Arbeiten entsprechend zu unterweisen. Der Vertrags- partner hat während der Durchführung der Arbeiten die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren, durchzusetzen sowie dem zuständigen Ansprechpartner beim HZDR/VKTA ei- nen geeigneten Nachweis über die Unterweisung vor Aufnahme der Arbeiten zu erbringen.
In Zweifelsfällen hat sich der Vertragspartner an die zuständige OE des HZDR/VKTA zu wenden.
(3) Der Vertragspartner ist auch für die hier nicht geregelten Belange von Ordnung und Sicher- heit einschließlich der Sicherung des Einsatzortes (z. B. Baustelle) bzw. Mietobjektes selbst verantwortlich.
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3 Anforderungen aus am FSR geltenden betrieblichen Anweisungen/Regelungen
3.1 Zutrittsberechtigung
(1) Das Betreten des FSR ist nur mit einem gültigen, vom HZDR ausgestellten Besucher- oder Fremdfirmen (FF)-Ausweis gestattet (vgl. auch „Zutritts-/Zufahrtsordnung“ HZDR-Anweisung K 243/VKTA-Regelung J 001 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Notwendigkeit, vor Zutritt/Zufahrt zu speziellen Bereichen (Strahlenschutzbereiche und/oder dem Sicherungsbereich der Einrichtung zur Entsorgung von Kernmaterial Rossen- dorf (EKR)), einen gesonderten Nachweis zu erbringen bzw. bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, bleibt hiervon unberührt.
Die Ansprechpartner sind für das Betreten
- von Strahlenschutzbereichen: Abteilung Personendosimetrie/Inkorporationsmess- stelle im Fachbereich Strahlenschutz des VKTA (KSI), Gebäude 890, Raum 115 2875/3426 und
- vom Sicherungsbereich der EKR: der Sicherungsbeauftragte (SiBe) der EKR des VKTA Gebäude 887, Raum 211 2924 oder 2079 (Vertreter des SiBe der EKR)
Der Besucherausweis ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument (Perso- nalausweis, Reisepass, Führerschein) gültig. Den auf dem Besucherausweis für den Zutritts- ersuchenden festgelegten Verpflichtungen ist nachzukommen.
(2) Der Besucherausweis wird grundsätzlich am Empfang im Gebäude 110, am Haupteingang des FSR, ausgestellt. Die Anforderung eines Besucherausweises für den FSR kann unmit- telbar vor dem Zutritt/der Zufahrt mündlich am Empfang erfolgen. Die Ausstellung des Besu- cherausweises für den FSR erfolgt nach Rücksprache des Sicherheitsdienstes des HZDR mit der zuständigen OE bzw. dem jeweiligen Ansprechpartner. Der Zutritt in den Sicherungs- bereich der EKR bedarf besonderer Voraussetzungen, die vor dem Erhalt der Zutrittsberech- tigung mit dem SiBe der EKR, 2924 bzw. 2079 abzustimmen sind.
Mit der Unterschrift für den Erhalt eines Zutrittsdokumentes des FSR erkennt der Inhaber desselben die auf diesem Standort geltenden Regeln an und stimmt der maschinenlesbaren und papiermäßigen Erfassung/Speicherung und zweckgebundenen Verarbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Zutritt erfassten personenbezogenen Daten zu.
Nach Ablauf des zweckgebundenen Aufenthaltes am FSR hat der Inhaber des Besuche- rausweises diesen beim Verlassen des Standortes am Empfang abzugeben bzw. in den in der Lesesäule dafür vorgesehenen Einwurfschlitz einzuwerfen.
(3) Ist der Zutritt zum FSR voraussichtlich länger als 4 Wochen im Kalenderjahr erforderlich, werden FF-Ausweise ausgestellt. Anträge für diese Ausweise werden von der zuständigen
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OE, die Ansprechstelle der Fremdfirma ist, gestellt und müssen mindestens 2 Arbeitstage vor dem Ausstellungstag bei der Abteilung Infrastrukturelles Gebäude- und Flächenmanage- ment des HZDR (FKTZ) der Zentralabteilung Technischer Service des HZDR (FKT) vorlie- gen.
(4) Der Verlust eines Ausweises des FSR ist bei FKTZ unverzüglich anzuzeigen.
Unabhängig davon hat der Vertragspartner bei FKTZ eine schriftliche Verlustmeldung abzu- geben. Die Verlustmeldung hat alle notwendigen Angaben zum Verlusthergang zu beinhal- ten (vgl. auch „Zutritts-/Zufahrtsordnung“ (HZDR-Anweisung K 243/VKTA-Regelung J 001) in der jeweils geltenden Fassung).
Unterlässt der Vertragspartner, den Verlust eines Ausweises anzuzeigen oder kommt seiner vertraglichen Ablieferungspflicht nicht nach, haftet er dem HZDR/VKTA für alle aus dem ver- tragswidrigen Verhalten entstehenden Schäden. Gleiches gilt für den Missbrauch der über- lassenen Ausweise.
(5) Personen, deren zweckgebundene Tätigkeit und/oder Aufenthalt endet, haben ihren FF-Aus- weis unverzüglich und unaufgefordert bei FKTZ im Gebäude 120, Raum 117 3387 abzu- geben oder ihn beim letztmaligen Verlassen des FSR in den in der Lesesäule dafür vorge- sehenen Einwurfschlitz einzuwerfen.
(6) Neben den üblichen, für die Ausstellung der Ausweise notwendigen personenbezogenen Daten sind zusätzliche Angaben erforderlich, wenn die Arbeitskräfte wegen ihrer Beschäfti- gung im Sicherungsbereich der EKR einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden müssen.
Die Anträge für die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind beim SiBe der EKR des VKTA erhältlich und hier vollständig ausgefüllt wieder abzugeben. Der SiBe der EKR leitet die Anträge zur Prüfung an die zuständige Behörde weiter. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu drei Monate betragen.
(7) Die Vertragspartner haben sich der üblichen Ein- und Ausgangskontrolle zu unterziehen und auf Aufforderung die mitgeführten Behältnisse zu öffnen. Bei besonderen Sicherungslagen oder mit besonderer Begründung sind Leibesvisitationen zulässig, sie erfolgen in einer das sittliche Empfinden nicht verletzenden Art.
(8) Aus Sicherheits- und Sicherungsgründen kann das HZDR bzw. der VKTA jederzeit Mitarbei- ter des Vertragspartners vom Zutritt auf den FSR oder zu einzelnen Bereichen ausschließen.
(9) Dem Vertragspartner ist der Aufenthalt nur in den Räumen und auf solchen Flächen gestat- tet, die zur Erfüllung des Vertragszweckes und zur An- und Abfahrt betreten werden müssen.
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(10) Benötigt der Vertragspartner zur Leistungserfüllung Schließmittel (Schlüssel, Codes, Code- Karten, Transponder etc.) vom HZDR/VKTA, hat der Vertragspartner den Empfang dersel- ben zu quittieren. Der Vertragspartner darf von den ihm übergebenen Schließmitteln nur die unbedingt erforderlichen aus dem FSR mitführen, die anderen hat er am FSR zu belassen. Alle Schließmittel sind vor unbefugtem Zugriff sicher vom Vertragspartner aufzubewahren. Werden die Schließmittel zur Auftragserfüllung durch den Vertragspartner nicht mehr benö- tigt, sind sie unverzüglich an die ausgebende Stelle des HZDR/VKTA zurückzugeben.
(11) Im Falle von Schließmittelverlusten gilt Abschnitt 3.1 (4) entsprechend.
3.2 Straßenverkehr am Forschungsstandort Rossendorf
(1) Am FSR gelten die Bestimmungen der StVO. Das Führen von Kraftfahrzeugen und Arbeits- maschinen ist auf dem Gelände des FSR nur mit dem dafür erforderlichen Führerschein ge- stattet.
(2) Der gesamte FSR ist eine Zone mit eingeschränktem Halteverbot und einer Geschwindig- keitsbeschränkung auf 30 km/h.
(3) Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist nur auf den dafür ausge- wiesenen Flächen gestattet.
(4) Stellplätze für Baustellenfahrzeuge sind mit der zuständigen OE des HZDR/VKTA in Abstim- mung mit FKTZ festzulegen.
(5) Weisungen und Zeichen der auch zur Verkehrsregelung eingesetzten uniformierten Mitar- beiter des Sicherheitsdienstes des HZDR haben Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsre- gelungen und den Zeichen nach StVO. Der Vertragspartner wird damit jedoch nicht von sei- ner Sorgfaltspflicht entbunden.
(6) Verstöße gegen die Verkehrsordnung des HZDR/VKTA (HZDR-Anweisung K 412/VKTA-Re- gelung J 003) können u. a. mit einem Einfahrverbot für den betreffenden Kraftfahrer des Ver- tragspartners geahndet werden.
(7) Auf den Baustellen des FSR eingesetzte Kraftfahrzeuge des Vertragspartners müssen haft- pflichtversichert sein. Bei Benutzung der Verkehrswege und Verkehrsflächen ist zusätzlich eine amtliche Zulassung der Kraftfahrzeuge erforderlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bei der zuständigen OE des HZDR/VKTA zu beantragen.
(8) Um Verschmutzungen zu vermeiden, sind die Räder der Fahrzeuge vor Befahren der Stra- ßen von anhaftendem Schmutz und Erdreich zu reinigen. Ist die Verschmutzung von Ver- kehrswegen unvermeidbar und hat der Verursacher diese zu vertreten, hat der diese unver- züglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
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(9) Fahrzeuge und Baumaschinen mit Raupenbändern und Vollgummireifen dürfen auf den be- festigten Straßen des FSR nur mit einem Spezialfahrzeug befördert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bei der Abteilung Bau- und technisches Gebäudemanagement der Zentralabteilung Technischer Service des HZDR (FKTM) zu beantragen.
(10) Die Festlegungen hinsichtlich der Vermeidung bzw. Beseitigung von Verschmutzungen der Verkehrswege gemäß Abschnitt 3.2, (8) gelten auch für (9).
(11) Spezielle Transporte, wie z. B. Großraum- und Schwerlasttransporte, sind der zuständigen OE des HZDR/VKTA rechtzeitig mitzuteilen und von dieser mindestens einen Arbeitstag vor- her schriftlich bei FKTZ anzuzeigen. Entsprechende Formblätter sind im Intranet (https://www.hzdr.de/db/Cms?pOid=25928) und bei FKTZ erhältlich.
(12) Erforderliche Straßensperrungen und/oder Umleitungen, einschließlich Kennzeichnung und Beleuchtung, sind vom Vertragspartner bei der zuständigen OE des HZDR/VKTA rechtzei- tig anzuzeigen und von dieser bei FKTZ zu beantragen. In einem vom Vertragspartner und FKTZ gemeinsam erarbeiteten Protokoll werden die Verantwortlichen für die einzelnen Maßnahmen verbindlich festgeschrieben.
3.3 Ein- und Ausfuhr von Geräten und Materialien des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner ist für die in seinem Eigentum stehenden bzw. in seinem Besitz befind- lichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonstige für den Auftrag einzusetzende Ausrüs- tung selbst verantwortlich und hat diese bis auf einfache Kleinwerkzeuge vor der Einfuhr auf den FSR mit deutlichem Eigentums- bzw. Besitzervermerk zu versehen. Ist keine Kennzeich- nung vorhanden, kann sich der Vertragspartner vor der Einfahrt beim Sicherheitsdienst des HZDR eine Mitnahmebescheinigung für vorgenannte Gegenstände ausstellen lassen. HZDR/VKTA haftet in keinem Fall für verloren gegangene und/oder abhandengekommene Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonstige Ausrüstung des Vertragspartners.
HZDR/VKTA behalten sich vor, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht stichprobenartig zu kontrollieren.
(2) Auf dem FSR dürfen nur das Baumaterial und der Bodenaushub gelagert werden, das/der zum Einbau und Belassen auf dem FSR vorgesehen ist. Eine Lagerung von anderem Bau- material und Bodenaushub ist nicht zulässig. Haufwerke sind zu beschildern.
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Auf dem vor dem Haufwerk zu positionierenden Schild müssen nachfolgende Angaben ver- zeichnet sein:
- Name der Firma, die das Haufwerk errichtet bzw. errichtete
- Herkunft des Baumaterials bzw. des Bodenaushubs (z. B. Vorhaben Gebäude X)
- Ansprechpartner mit Tel. – Nr.
(3) Die zuständige OE des HZDR/VKTA und der Sicherheitsdienst des HZDR sind jederzeit be- rechtigt zu prüfen, ob der Vertragspartner zur Verwendung und zur Ausfuhr von in dessen Besitz befindlichen Geräten, Baumaterialien etc. befugt ist. Bestehen begründete Zweifel, können die vorgenannten Prüfberechtigten die Ausfuhr bis zur Klärung verweigern und die betroffenen Gegenstände in Verwahrung nehmen.
(4) Gegenstände, die in einem Strahlenschutzbereich verwendet wurden, in dem der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen genehmigt ist oder in dem eine Aktivierung nicht ausge- schlossen werden kann, sind durch den Vertragspartner vor dem Entfernen aus diesem Be- reich dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) zur Kontaminations-/Aktivierungs- kontrolle vorzulegen. Sind die vorgelegten Gegenstände frei von Kontaminationen/Aktivie- rungen, erhält der Vertragspartner auf Anforderung einen entsprechenden Beleg vom zu- ständigen SSB.
(5) Wird vom SSB eine Kontamination oder Aktivierung festgestellt, werden die betroffenen Ge- genstände bis zur Freigabeentscheidung beim HZDR/VKTA aufbewahrt. Ist eine Dekontami- nation nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden die betroffenen Gegenstände entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durch HZDR/VKTA entsorgt. Die Kosten für die Entsorgung und die Vergütung der Wiederbeschaffung der Gegenstände zum Zeitwert trägt HZDR/VKTA nur dann, wenn die Kontamination/Aktivierung ohne Verschulden des Ver- tragspartners erfolgte oder unvermeidbar war und der Zeitwert der Gegenstände vor Auf- nahme der Arbeiten im Strahlenschutzbereich auf Grundlage der Abschreibungsliste zwi- schen dem HZDR/VKTA und dem Vertragspartner festgelegt wurde.
(6) Hinsichtlich des Umganges mit Abfällen in Strahlenschutzbereichen, hat sich der Vertrags- partner an den zuständigen SSB zu wenden.
(7) Bestellt der Vertragspartner Waren zur Anlieferung auf dem FSR, hat er für die Annahme selbst Sorge zu tragen. Gleiches trifft für die Abholung von Gegenständen/Sachen des Ver- tragspartners aus dem Baustellenbereich zu. Der Vertragspartner hat sich vor der Anliefe- rung über die Verhältnisse (Lagermöglichkeiten, Zugänglichkeit etc.) auf der Baustelle zu informieren.
(8) Der Vertragspartner hat für beim HZDR/VKTA entliehene Gegenstände, die er nicht in der Baustellenunterkunft zurücklassen kann, gegenüber dem Sicherheitsdienst des HZDR bei der Ausfuhr aus dem FSR einen Nachweis zum berechtigten Besitz zu erbringen.
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(9) Vor der Verwendung von Funkgeräten auf dem FSR sind FKTZ die zu nutzenden Sende- und Empfangsfrequenzen durch den Vertragspartner schriftlich anzuzeigen. HZDR/VKTA behält sich vor, zur Vermeidung der Beeinflussung von sicherheitstechnisch relevanten An- lagen des HZDR/VKTA die Benutzung der Funkgeräte zu untersagen.
3.4 Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz
(1) Der Vertragspartner hat der zuständigen OE des HZDR/VKTA einen für die Durchführung der Arbeiten und einen für die Arbeitssicherheit verantwortlichen Mitarbeiter sowie einen Ver- treter, als Ansprechpartner zu benennen. Der Vertragspartner bzw. dessen Vertreter ist für die Durchsetzung und Einhaltung aller Anforderungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verantwortlich.
(2) Die Weisungen/Empfehlungen der Sicherheitsingenieure des HZDR (Gebäude 120, Räume 118 und 119, 3366 bzw. 2375) bzw. des VKTA (Gebäude 875, Raum 1.16, 3018 oder 3606) zur Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für HZDR/VKTA und/oder seiner Mitarbeiter sind unbedingt zu befolgen.
(3) Das Betreten des Geländes und/oder der Einrichtungen des HZDR/VKTA in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss sowie jeglicher Konsum von Alkohol, Drogen oder sons- tigen Rauschmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind grundsätzlich auf dem ge- samten Gelände und in den Einrichtungen des HZDR/VKTA untersagt. HZDR/VKTA behal- ten sich vor, bei Verstoß gegen das Verbot den betreffenden Mitarbeiter des Vertragspart- ners von der unter Abschnitt 3.10, (4) benannten Kontaktperson des Standortes verweisen zu lassen.
(4) Der Vertragspartner ist für die Erste-Hilfe-Leistung an seinen Mitarbeitern und Erfüllungsge- hilfen selbst verantwortlich. Die Erste-Hilfe-Räume im Gebäude 108, Raum 108 sowie im Gebäude 875, Raum 1.2, können von den Mitarbeitern des Vertragspartners benutzt werden, wenn sie über eine medizinische Ausbildung oder eine als Ersthelfer verfügen. Einen Schlüs- sel für den Raum 108 im Gebäude 108 erhalten die Fremdfirmen bei Bedarf über die Alarm- zentrale ( intern 112), der andere Erste-Hilfe-Raum ist während der Dienstzeit unver- schlossen.
(5) Die Anlieferung und Abholung von gefährlichen Gütern zum bzw. vom FSR haben auch auf dem Gelände des FSR nach geltendem Gefahrgutrecht zu erfolgen. Gefahrguttransporte auf dem Gelände des FSR sind dem Gefahrgutbeauftragten des FSR (Gebäude 875, Raum 2.7, 2889) vorher anzuzeigen. Wird dabei das Gelände des FSR nicht verlassen, kann der Gefahrgutbeauftragte des FSR Abweichungen hinsichtlich der Dokumentations- und Kenn- zeichnungspflicht gewähren.
(6) Vor dem Betreten oder Befahren von Schächten, begehbaren Kanälen oder Behältern und engen Räumen, hat sich der Vertragspartner ausreichende Kenntnisse über die vorherr- schenden Bedingungen zu verschaffen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine
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schriftliche Arbeitserlaubnis ist vor Beginn der Arbeiten bei dem im Vertrag/Auftrag benann- ten Ansprechpartner des HZDR/VKTA einzuholen; sie gilt erst mit dem Vorliegen eines vom HZDR/VKTA ausgestellten Befahr-Erlaubnisscheines als erteilt. Da bei diesen Tätigkeiten Alleinarbeit unzulässig ist, muss mindestens eine zweite Person ständig mit vor Ort sein.
(7) Arbeiten mit Absturzgefahr dürfen nur durchgeführt werden, wenn ausreichende Sicherungs- maßnahmen entsprechend den allgemein anerkannten technischen Regeln gewährleistet sind.
(8) Für Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen sind vom Vertragspartner nur entsprechend qualifizierte und unterwiesene Mitarbeiter einzusetzen. Alle Arbeiten, insbe- sondere Schalthandlungen, sind mit der zuständigen OE des HZDR/VKTA abzustimmen. Für Arbeiten unter Spannung ist eine schriftliche Arbeitserlaubnis des zuständigen Anlagenver- antwortlichen erforderlich.
3.5 Brandschutz
(1) Der Vertragspartner hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägi- gen Brandschutzvorschriften in eigener Verantwortung zu sorgen. Insbesondere sind die all- gemein gültigen Brandschutzvorschriften und die Brandschutzordnung des HZDR/VKTA (HZDR-Anweisung K 613/VKTA-Regelung J 004) zu beachten. Darüber hinaus hat er sich über weitere, für ihn zutreffende spezielle Bestimmungen des HZDR/VKTA informieren zu lassen. Er hat seine Mitarbeiter von allen für sie am FSR geltenden Regeln in Kenntnis zu setzen.
(2) Vor Aufnahme der Arbeiten hat sich der Vertragspartner bei der zuständigen OE des HZDR/VKTA, auf deren Verlangen auch beim Brandschutzbeauftragten des HZDR/VKTA (BSB) (Gebäude 120, Raum 130 3650 oder 2142), über die Besonderheiten am Ein- satzort zu informieren. Des Weiteren hat er sich über die Lage der nächsten Fluchtwege, Feuerlöscher, Feuermelder und Notrufeinrichtungen sowie das Verhalten in Notfallsituatio- nen zu informieren.
(3) Flucht- und Rettungswege dürfen nicht (auch nicht kurzzeitig!) versperrt oder eingeengt wer- den. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Notausgänge, Notausstiege, Sicherheitseinrichtungen (wie z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Feuermeldeanlagen, Körper- und Augenduschen) und Zugänge zu elektrischen Einrichtungen dürfen nicht verstellt wer- den.
(4) Arbeiten mit erhöhter Brandgefahr bedürfen einer schriftlichen Arbeitserlaubnis. Diese Arbei- ten sind vom Vertragspartner der zuständigen OE des HZDR/VKTA anzuzeigen. Für das Erstellen und die Bereitstellung der „Arbeitserlaubnis für feuergefährliche Arbeiten" ist der Auftraggeber verantwortlich. Das entsprechende Formular finden sie als Anlage der Brand- schutzordnung. Finden feuergefährliche Arbeiten in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, in denen Explosionsgefahr nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, eine hohe
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Brandgefahr besteht oder große Brandlasten vorliegen, statt, ist der BSB (Gebäude 120, Raum 130 3650 oder 2142) in das Erlaubnisverfahren einzubeziehen. Das notwendige Formular ist beim BSB (Gebäude 120, Raum 130, 3650 oder 2142), erhältlich. Erst nach Vorliegen einer gültigen Erlaubnis dürfen diese Arbeiten begonnen wer- den. Einer solchen Erlaubnis bedürfen insbesondere:
- alle Schweiß-, Löt- und ähnliche Arbeiten mit Lichtbogen, Plasma oder offener Flamme
- Arbeiten mit Funkenflug, z. B. Schleif- und Trennschleifarbeiten
- Heißklebearbeiten mit Gasbrennern
- Kunststoffschweißen, auch mit Heißluft
- Anwärmen, Auftauen mit offenen Flammen
- sonstige Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
(5) Bei der Ausführung von Arbeiten ist auf automatische Brandmeldeanlagen (BMA) in den Ge- bäuden zu achten. In diesen Bereichen ist alles zu unterlassen, was zu einer unbeabsichtig- ten Auslösung der BMA führen kann. BMA können u. a. ausgelöst werden durch:
- feuergefährliche Arbeiten
- alle Arbeiten, die mit einer Rauchentwicklung verbunden sind
- plötzliche Veränderung der Luftfeuchtigkeit oder Raumtemperatur
- Staubentwicklung
- das Unterbrechen des Strahlenganges linearer Brandmelder
- das Anfahren von lüftungstechnischen Anlagen (Aufwirbelung von Flusen, Stäuben)
- Rauchen
- die Verwendung von Sprays, deren Treibgas FCKW enthält
- die Anwendung halogenierter Kohlenwasserstoffe in größeren Mengen
Neben den sichtbaren Meldern der BMA ist ebenfalls die Lage automatischer Melder in gekennzeichneten Zwischendeckenbereichen und/oder in raumlufttechnischen Anlagen zu beachten.
Müssen in mit Brandmeldern gesicherten Bereichen Arbeiten ausgeführt werden, die zur unbeabsichtigten Auslösung führen können, ist die Abschaltung des betreffenden Abschnit- tes der BMA über den Ansprechpartner des HZDR/VKTA zu veranlassen. Die Brandmelder sind vor Beginn der Arbeiten gegen Verschmutzung zu schützen. Eine Abdeckung darf je- doch erst nach Abschaltung der entsprechenden Melder erfolgen. Nach Abschluss der Ar- beiten sind die Abdeckungen durch den Vertragspartner unmittelbar vor dem Zuschalten der BMA zu entfernen.
Eine analoge Verfahrensweise gilt auch für Einbruchmeldeanlagen (EMA).
Aufträge des HZDR/VKTA, die die Installation oder die Deinstallation von Gefahrenmelde- anlagen (GMA) betreffen, dürfen erst nach Vorliegen des vom BSB (Gebäude 120,
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Raum 130, 3650 oder 2142) für BMA bzw. vom SiBe (Gebäude 120, Raum 115, 3388 oder 3240) für EMA bestätigten Erlaubnisscheines ausgeführt werden.
(6) Entstehen dem HZDR/VKTA durch Nichtbeachten dieser Festlegungen Kosten für einen Ein- satz der Werkfeuerwehr (WF), anderer Feuerwehren und/oder sonstiger Einsatzdienste, kann der Vertragspartner bei Verschulden zum Kostenersatz herangezogen werden. Glei- ches gilt auch, wenn es durch Nichtabdeckung von Brandmeldern zu einem erhöhten War- tungsaufwand und damit höheren Kosten für die Brandmelder kommt.
(7) Feuer, offenes Licht und Rauchen sind im Wald und in allen Gebäuden auf dem Gelände des FSR und des Felsenkellerlabors verboten.
(8) Es ist untersagt, elektrische Geräte außerhalb der Arbeitszeit und/oder längere Zeit unbe- aufsichtigt eingeschaltet zu lassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch den BSB (Gebäude 120, Raum 130, 3650 oder 2142).
Die Regelung nach Satz 1 betrifft nicht
- Einrichtungen der Sicherungs- und Sicherheitstechnik,
- Komponenten der zentralen Rechen- und Gebäudetechnik,
- Kühl- und Gefrierschränke,
- Einrichtungen des Strahlenschutzes und
- Computer/Einrichtungen der Rechentechnik
sofern der unbeaufsichtigte Dauerbetrieb zum Funktionserhalt unbedingt erforderlich ist und der Nachweis zur Eignung der Geräte für den unbeaufsichtigten Betrieb beim Nutzer vorliegt.
3.6 Strahlenschutz
(1) Müssen zur Vertragserfüllung Strahlenschutzbereiche betreten werden, sind vor dem ersten Zutritt Kontakt mit dem/den betreffenden Strahlenschutzbeauftragten aufzunehmen und er- forderliche Maßnahmen abzustimmen. Dabei sind die zentralen Strahlenschutzanweisungen (SSA) des HZDR/VKTA und die jeweiligen genehmigungsspezifischen SSA sowie die den Strahlenschutz betreffenden weiteren innerbetrieblichen Anweisungen/Regelungen zu be- achten.
(2) Sollen Mitarbeiter des Vertragspartners in einem Strahlenschutzbereich des HZDR/VKTA beschäftigt werden und dieses kann zu einer Überschreitung der effektiven Dosis von ei- nem Millisievert im Kalenderjahr bei diesen Personen führen, muss der Vertragspartner im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz sein. Diese ist recht- zeitig (mindestens 20 Arbeitstage) vor Aufnahme der Beschäftigung beim Mitarbeiter für atom- und strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren HZDR: 3325 und VKTA: 2236 (KS-A) einzureichen.
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Auf deren Basis wird ein Abgrenzungsvertrag zwischen dem HZDR und/oder dem VKTA und dem Vertragspartner geschlossen. Weitere Hinweise sowie Ausnahmeregelungen sind der SSA Nr. 24 (SSA „Zutritt Externe“) zu entnehmen.
3.7 Abfallentsorgung
(1) Im HZDR/VKTA gilt eine gemeinsame Abfallordnung (HZDR-Anweisung K 772/VKTA-Rege- lung N 003).
(2) Beim Vertragspartner anfallende Abfälle (Restmaterial, Verpackungsmaterial, Schutt etc.) sind von diesem unverzüglich nach Anfall und sofort nach Abschluss der einzelnen Arbeiten in geeigneten und zugelassenen Behältnissen zu sammeln und auf eigene Kosten zu ent- sorgen bzw. abtransportieren zu lassen. Die Entsorgungsnachweise sind dem HZDR/VKTA zu übergeben. Das Aufstellen von Sammelbehältern ist nur zur kurzfristigen Zwischenlage- rung zulässig und mit dem Ansprechpartner des HZDR/VKTA, ggf. unter Einbeziehung von FKTM und FKTZ vorher abzustimmen. Für Abfälle, die bei Arbeiten in Strahlenschutzberei- chen anfallen, ist Abschnitt 3.3 (6) zu beachten.
(3) Die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund bzw. in die Abwasser- netze ist verboten (z. B. Öle, Benzine, Chemikalien, Salze, Lösungsmittel, chlorierte Kohlen- wasserstoffe). Zur Beratung und Unterstützung des Vertragspartners für die Abfallentsor- gung stehen der Abfallbeauftragte des HZDR (Gebäude 120, Raum 020, 3047, 2754 oder 2375) sowie der Abfallbeauftragte des VKTA (Gebäude 890, Raum 314, 3206, 3576 oder 2305) zur Verfügung.
(4) Das Verbrennen von Abfällen ist auf dem Gelände des FSR und des Felsenkellerlabors nicht gestattet.
(5) Abfallbehälter müssen mindestens seitlich und nach unten dicht sein und dürfen in keinem Fall überladen werden. Des Weiteren sind Abfälle vor Verwehung geeignet zu sichern.
(6) Die Lagerung von Bodenaushub, die Förderung von Bodenmaterialien zur Verfüllung und ähnliche Erdarbeiten bedürfen der Zustimmung des zuständigen Abfallbeauftragten des HZDR oder des VKTA. Abschnitt 3.3, (2) ist zu beachten.
(7) Werden vom Vertragspartner Bodenmaterialien zum Verfüllen oder Aufbringen von Boden- schichten eingesetzt, hat dieser gegenüber seinem Ansprechpartner am HZDR/VKTA die Einhaltung der zulässigen Einbauklassen nachzuweisen.
3.8 Gewässerschutz
(1) Den Weg der Ableitung bzw. Entsorgung der im Rahmen der Auftragserfüllung beim Ver- tragspartner anfallenden Schmutzwässer hat der Vertragspartner, insofern dies nicht bereits im Auftrag vorgegeben ist, mit FKTM und dem Gewässerschutzbeauftragten des
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HZDR/VKTA (Gebäude 110, Raum 136, 3510, 3047, 2754 oder 2520) vor der ersten Ab- leitung/Entsorgung abzustimmen.
(2) Falls eine andere Sicherung nicht möglich ist, sind alle Bodeneinläufe im Baustellenbereich durch Abdeckung sorgfältig gegen das Eindringen von Fremdstoffen zu schützen, um bei starken Regenfällen eine Verschmutzung der Sandfänge und der Kanalisation zu vermeiden.
(3) Heizöl und andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nur in dafür zugelassenen Be- hältern und, soweit gesetzlich gefordert, unter Verwendung von Auffangwannen aufbewahrt werden. Das Aufstellen derartiger Behälter ist dem Gewässerschutzbeauftragten des HZDR/VKTA (Gebäude 110, Raum 136, 3510, 3047, 2754 oder 2520) anzuzeigen. Die Zapfhähne und Ausläufe müssen gegen unbefugten Zugriff gesichert werden.
(4) Bei Nichtbeachtung der Abschnitte 3.8, (1) bis (3) sind HZDR/VKTA berechtigt, angemes- sene Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Schäden auf Kosten des Vertrags- partners vorzunehmen.
3.9 Notfallschutz
(1) Der vom Vertragspartner unter Abschnitt 3.4, (1) der zuständigen OE des HZDR/VKTA be- nannte Ansprechpartner hat dem Einsatzleiter vom Dienst im Falle eines Schadensereignis- ses am FSR auf Anfrage Auskunft hinsichtlich des Vertrags- bzw. Mietobjektes und über die das Objekte nutzende(n) Person(en) zu geben. Die Kontaktdaten werden in der Alarmzen- trale vorgehalten.
(2) Im Rahmen notwendiger und übergreifender Maßnahmen verpflichtet sich der Vertrags- partner zur Duldung bzw. Mitwirkung, z. B. bei Übungen oder der Gefahrenabwehr.
3.10 Meldepflichten
| (1) Ereignisse, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist oder bei denen eine | ||||
|---|---|---|---|---|
| Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, sind unverzüglich der Alarmzen- | ||||
| trale, interner Notruf 3333, und dem Ansprechpartner im HZDR/VKTA zu melden. | ||||
| Die Mitteilungspflicht des Vertragspartners an dessen Berufsgenossenschaft und die zu- | ||||
| ständige(n) Behörde(n) bleibt davon unberührt. | ||||
| Im Notfall (Feuer, Erste Hilfe) ist die Alarmzentrale des HZDR/VKTA auch über die interne | ||||
| Notrufnummer 112 zu erreichen. |
Achtung! Der interne Notruf ist nur über die Endgeräte des Telefonnetzes des FSR wirk- sam. Bei der Nutzung von Mobiltelefonen ist für die Absetzung eines Notrufes an die Alarm- zentrale des HZDR/VKTA die Rufnummer +49 (0)351 260 3333 zu verwenden. Andernfalls geht der Notruf bei einer integrierten Regionalleitstelle außerhalb des HZDR/VKTA ein.
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(2) Vor Arbeitsaufnahme hat sich der Vertragspartner über die Orte vorhandener Meldeeinrich- tungen zu informieren.
(3) Es besteht Meldepflicht des Vertragspartners vor Arbeitsaufnahme bei den die Umwelt be- einflussenden Arbeiten. Des Weiteren besteht Meldepflicht bei der Wahrnehmung von um- weltrelevanten Ereignissen. Meldungen sind an den Gewässerschutzbeauftragten des HZDR/VKTA (Gebäude 110, Raum 136, 3510, 3047, 2754 oder 2520) zu richten, bei Nichterreichbarkeit an die Alarmzentrale, interner Notruf 3333.
(4) Der Vertragspartner benennt FKTZ über den jeweiligen Ansprechpartner des HZDR/VKTA eine Kontaktperson, mit der am FSR Angelegenheiten bezüglich Ordnung und Sicherheit verbindlich geregelt werden können. Vor der ersten Arbeitsaufnahme ist FKTZ vom Ver- tragspartner diese Kontaktperson schriftlich zu benennen, der vor Ort ständig erreichbar ist und dem Sicherheitsdienst des HZDR zuverlässige Angaben zur Notwendigkeit des Auf- enthaltes von Mitarbeitern des Vertragspartners auf dem Gelände des FSR machen kann.
3.11 Allgemeine Ordnungs- und Kontrollbestimmungen
(1) Der Vertragspartner hat vor einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe den Ansprechpartner des HZDR/VKTA zu unterrichten, damit dieser den Erfüllungsgehilfen prüfen und ggf. der Auftragsvergabe an den potentiellen Unterauftragnehmer widersprechen kann.
(2) Die Ausführung von Arbeiten jeglicher Art innerhalb des FSR und der Außenstelle Felsen- kellerlabor durch den Vertragspartner oder seines/seiner Erfüllungsgehilfen, die nicht zur Er- füllung des vom HZDR/VKTA erteilten Auftrages notwendig bzw. von einem mit dem HZDR/VKTA abgeschlossenen Vertrag umfasst sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des HZDR/VKTA gestattet. Am FSR und der Außenstelle Felsenkellerlabor sind für den Vertragspartner branchenfremde Tätigkeiten sowie das Vorbereiten, Bewerben und Treiben von Handel, eine landwirtschaftlich oder gärtnerische Nutzung zur Erzeugung von Lebens- sowie Futtermitteln und die Durchführung von Sammlungen sowie Versammlungen generell untersagt.
(3) Der Vertragspartner hat sich an die Arbeitszeitregelung des HZDR/VKTA wie folgt anzupas- sen: Absprachen mit dem HZDR/VKTA sollen Montag bis Freitag vorwiegend in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr vorgenommen werden. Arbeiten sind grundsätzlich an Arbeitstagen in der Zeit von 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr durchzuführen. Abweichende Arbeitszeiten bedürfen der Zustimmung der zuständigen OE des HZDR/VKTA, die weitere Maßnahmen veranlasst.
(4) Der Vertragspartner hat auf Verlangen des HZDR/VKTA erforderliche Qualifikationsnach- weise für spezielle Tätigkeiten der auf dem FSR zum Einsatz kommenden Mitarbeiter vorzu- legen (z. B. Schweißberechtigungen, Hebezeug-Berechtigungen, Elektrofachkraft).
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(5) Beabsichtigt der Vertragspartner, ausländische Arbeitnehmer für die Ausführung seiner Ar- beiten auf dem FSR einzusetzen, so hat er dies mit Leistungsbeginn dem Auftraggeber an- zuzeigen. Die gültige Arbeitserlaubnis ist dem HZDR/VKTA auf Verlangen vorzulegen.
(6) Der Vertragspartner hat über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen ge- schäftlichen Informationen des HZDR/VKTA und deren Geschäftspartner sowie über die Er- gebnisse der für HZDR/VKTA erbrachten Leistungen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Anfertigung von Bild-, Video- und Tonaufnahmen ist am FSR und an allen sonstigen Standorten des HZDR und des VKTA grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind Aufnahmen durch Beschäftigte und Fremdfirmenmitarbeiter für den ausschließlich dienstli- chen Gebrauch. Erlaubt sind zudem Aufnahmen für rein private Zwecke, sofern diese nir- gends veröffentlicht werden. Andere Ausnahmen sowie Veröffentlichungen bedürfen der vor- herigen schriftlichen Zustimmung durch die jeweils verantwortlichen Vorstände oder einer von dieser beauftragten Person oder Stelle.
(8) Auf dem Gelände des FSR und der Außenstelle Felsenkellerlabor ist grundsätzlich jede Art der Werbung untersagt.
(9) Dem Vertragspartner und seinen Erfüllungsgehilfen ist es untersagt, Kinder auf den FSR mitzunehmen. Die Mitnahme von Tieren auf den FSR sowie das Mitführen von Waffen ist nur den Angehörigen der Polizei, dem zuständigen Revierförster und den berechtigt Jagd aus- übenden Personen gestattet. Im Sicherungsbereich FSR können Abweichungen vom Mit- nahmeverbot von Tieren nach Beurteilung des Einzelfalles vom SiBe (Gebäude 120, Raum 115, 3388, 3240, 3122 oder 3325) gestattet werden.
(10) Bei Bedarf des Vertragspartners und im Rahmen der Möglichkeiten stellt HZDR/VKTA eine Baustellenunterkunft im Sinne von Büro- bzw. Tagesaufenthaltsräumen sowie sanitären Ein- richtungen grundsätzlich kostenpflichtig zur Verfügung.
(11) Baustelleneinrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des HZDR/VKTA. Die Über- wachung und Verwahrung von Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. ist Sache des Vertrags- partners. In den Baustellenunterkünften ist das Übernachten nicht gestattet.
(12) Vor der Durchführung von Erdarbeiten hat sich der Vertragspartner ausreichende Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen und dgl. zu verschaffen und geeignete Maß- nahmen der Baustellensicherung zu treffen. Unabhängig von seiner Kenntnis darf er die Erd- arbeiten erst nach Vorliegen eines vom HZDR/VKTA ausgestellten Schachtscheines begin- nen und hat trotzdem äußerste Vorsicht walten zu lassen. Bei geringsten Zweifeln an der Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen usw. und ab einer Deckschichthöhe von mindestens 30 cm oberhalb der planmäßigen Verlegungstiefe ist immer Handschachtung vorzunehmen. Beim Auftreffen auf unvorhergesehene Leitungen und beim Auffinden von unerwarteten Ka- belabdecksteinen ist die Schachtung unverzüglich einzustellen und die zuständige OE des
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HZDR/VKTA zu benachrichtigen. Die Weiterarbeit darf erst nach erneuter Freigabe durch die zuständige OE des HZDR/VKTA erfolgen. Das fachgerechte und mit großer Sorgfalt auszu- führende Verfüllen von Schächten durch den Vertragspartner darf erst nach Bestätigung durch die zuständige OE des HZDR/VKTA erfolgen.
(13) Aufträge des HZDR/VKTA, die die Installation oder die Deinstallation GMA betreffen, dürfen erst unter Beachtung folgender Anweisung begonnen werden:
In Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder sonstigen Arbeiten erforderliche Installation bzw. Deinstallation von Meldern der am FSR vorhandenen GMA dürfen erst nach Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis ausgeführt werden. Der Erlaubnisschein wird für BMA durch den BSB (Gebäude 120, Raum 130 3650 oder 2142) sowie für EMA durch den SiBe (Ge- bäude 120, Raum 115, 3388, 3240, 3122 oder 3325) bzw. für die EKR durch den SiBe der EKR (Gebäude 887, Raum 211, 2924 oder 2079) freigegeben. Die Formblätter „Erlaubnisschein für Schaltarbeiten an Gefahrenmeldeanlagen (GMA)“ sind im Intranet (https://www.hzdr.de/db/Cms?pOid=28324) oder bei FKTZ erhältlich.
(14) Soweit es zur reibungslosen Durchführung von Arbeiten des HZDR/VKTA oder anderer Ver- tragspartner erforderlich sein sollte, wird der Vertragspartner auf Anforderung des HZDR/VKTA prüfen, ob er ihm bereits durch Dritte erstellte Rüstungen zur Verfügung stellen kann. Dem Vertragspartner steht dann ein finanzieller Ausgleich in nachgewiesener Höhe seiner Aufwendungen zu.
(15) Der Vertragspartner hat sich vor Arbeitsaufnahme mit dem HZDR/VKTA zu den Details der Versorgung mit Strom und Wasser auf der Baustelle abzustimmen.
(16) Erfordert der Bauablauf eine Zwischenlagerung von Material außerhalb der gemäß Abschnitt 3.11, (10) überlassenen Räume, hat sich der Vertragspartner mit dem HZDR/VKTA unter Einbeziehung von FKTZ zu einer geeigneten Lagerfläche abzustimmen. Mit Beendigung der Arbeiten ist die Lagerfläche vom Vertragspartner zu beräumen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(17) Beim Entleeren von Schüttgutsilos ist darauf zu achten, dass kein Staub in größeren Mengen auf den Boden und in die Atmosphäre gelangt. Andernfalls ist der Vertragspartner umgehend zur Vermeidung/Beseitigung der Folgen verpflichtet.
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3.12 Sirenensignale am FSR
Die Mitarbeiter des Vertragspartners sowie seine Erfüllungsgehilfen haben sich bei Ertönen von Si- renensignalen entsprechend der nachfolgenden Beschreibung zu verhalten und den Weisungen des Sicherheitsdienstes des HZDR Folge zu leisten (vgl. auch HZDR-Anweisung K 513/VKTA-Regelung J 002 Räumungsplan):
| Signal | Bedeutung/Verhalten |
|---|---|
| Feueralarm gleichmäßiger, zweimal unterbrochener Ton Dauer: 1 Minute | Alarmierung der WF bei Brand, technischem Notstand, schwe- ren Personenschäden nur bei Alarmierung im Gebäude (Gebäudealarm): - Gebäude verlassen - Sammelstelle aufsuchen - Anweisungen der Einsatzkräfte befolgen |
| Räumungs-/ Fluchtalarm Heulton Dauer: 1 Minute | Warnung vor einer Gefahr/Gefährdung und Aktivierung der Aufmerksamkeit für weitere Informationen - sofort externe Sammelstelle aufsuchen - auf Lautsprecherdurchsagen achten - Weisungen abwarten und befolgen |
| Entwarnung gleichmäßiger Dauerton Dauer: 1 Minute | - Beendigung des Alarmzustandes - Wiederaufsuchen des Arbeitsplatzes |
| Probe 12 s Ton und Sprach- durchsage | Probealarm zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Sire- nenanlage (1., 3. und 5. Mittwoch im Monat um 15:00 Uhr) |
Abbildung 3-1: Signale am FSR
Die Sammelstellen sind am FSR durch Piktogramme, siehe Abbildung 3-2, gekennzeichnet.
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Abbildung 3-2 Piktogramm für eine Sammelstelle gemäß DIN EN ISO 7010
4 Haftung
Der Vertragspartner haftet für sämtliche aus der Missachtung der Bestimmungen und der Unterlas- sung von Maßnahmen sowie aus Verstößen gegen diese OKBest dem HZDR/VKTA und/oder Drit- ten erwachsende Schäden und Aufwendungen, die er, seine Mitarbeiter und/oder seine Erfüllungs- gehilfen zu vertreten haben.
5 Schlussbestimmungen
| Die in Anlage 1 und auf der CD 1 enthaltenen aktuellen Anweisungen und Regelungen sind au- | ||
|---|---|---|
| ßerdem | ||
| - im HZDR-Intranet unter der Website Mitarbeiterinformationen Regelungen, Betriebs- | ||
| vereinbarungen, Formulare, Infos und | ||
| - im VKTA in dem von der Abteilung Reststoffbehandlung und Qualitätswesen – Doku- | ||
| mentation im Fachbereich Rückbau und Entsorgung des VKTA (KRB-D) gepflegten Teil | ||
| des Dokumentenmanagementsystems d.3 sowie im VKTA-Intranet unter Mitteilungen | ||
| Betriebliche Regelungen | ||
| enthalten. | ||
| Die Anweisungen mit Bezug zum Strahlenschutz (Anlage 2 und CD 2) werden im VKTA von | ||
| KRB-D in das Dokumentenmanagementsystem d.3 und vom Fachbereich Strahlenschutz (KS) in | ||
| das VKTA-Intranet (Mitteilungen -> vom Strahlenschutz) eingestellt. Die VKTA-Website ist auch | ||
| vom HZDR-Intranet aus über den Link http://ssi.vkta.de/Inhalt/Strahlenschutz/index.html zu errei- | ||
| chen: | ||
| Die Anlagen 1 und 2 zu dieser Anweisung/Regelung enthaltenen Anweisungen/Regelungen sind | ||
| sinngemäß Bestandteil des Vertragsverhältnisses. | ||
| Auf Anforderung der die OKBest ausgebenden OE des HZDR/VKTA erstellt die Zentralabteilung | ||
| Informationsdienste und Computing (FWC) bzw. KRB-D die oben genannten CD‘s. |
Formular: I 00J gemeinsame HZDR_VKTA_Anweisung_Regelung.docx / 29.01.2020 Datei: K112_J011_OKBest.docx
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Liste der im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit, des Strahlen- und des Umweltschutzes im HZDR/VKTA ausgewählten und an die Vertragspartner auf CD im vollen Wortlaut zu übergebenden betriebsinternen Anweisungen/Regelungen (PDF-Format – CD1)
| Nummer der Anweisung/ | Titel |
|---|---|
| Regelung | |
| HZDR: K 112/VKTA: J 011 | Ordnungs- und Kontrollbestimmungen für Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen auf dem Forschungsstandort Rossendorf (OK- Best) |
| VKTA: I 004*) | Rückbauerlaubnisverfahren |
| VKTA: I 006*) | Arbeitserlaubnisverfahren |
| HZDR: K 243/VKTA: J 001 | Zutritts-/Zufahrtsordnung |
| HZDR: K 513/VKTA: J 002 | Räumungsplan |
| HZDR: K 412/VKTA: J 003 | Verkehrsordnung |
| HZDR: K 613/VKTA: J 004 | Brandschutzordnung |
| HZDR: K 131/VKTA: J 014 | Gefahrenmeldeanlagen |
| HZDR: K 110/VKTA: J 019 | Hausordnung |
| HZDR: K 722/VKTA: N 003 | Abfallordnung |
| VKTA: P 001*) | Durchführung von Abnahmen, Anfertigung von Abnahmeprotokol- len bei förmlichen Abnahmen von Bauleistungen, Ingenieurleistun- gen und sonstigen Lieferungen und Leistungen |
| VKTA: P 002*) | Regelung zum Umgang mit Nachträgen für vertraglich nicht abge- sicherte Lieferungen und Leistungen |
*) gilt nur bei VKTA-Vertragspartner
Formular: I 00J gemeinsame HZDR_VKTA_Anweisung_Regelung.docx / 10.04.2018 Datei: K112_J011_OKBest_Anlage1.docx / 19.08.2019
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HZDR-Anweisung K 112 Datum 30.01.2020 VKTA-Regelung J 011 Revision 0 Anlage 2 Seite 1 von 1
Liste der im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit, des Strahlen- und des Umweltschutzes im HZDR/VKTA ausgewählten und mit der OKBest an die Vertragspartner, die in Strahlenschutzbereichen beschäftigt werden, auf CD im vollen Wortlaut zu übergeben- den zentralen Strahlenschutz- und Fachanweisungen (PDF-Format – CD2)
| HZDR-Anweisung / | Titel |
|---|---|
| VKTA-Regelung | |
| S 001 | Aufgabenzuweisung und Zuständigkeitsabgrenzung im Strahlen- schutz (Strahlenschutzanweisung Zuständigkeiten) |
| S 005 | Radioaktive Stoffe: Nachweisführung, Erwerb, Abgabe und Dichtheitsprüfung sowie Transport auf dem Gelände des Forschungsstandorts Rossendorf (Strahlenschutzanweisung Radioaktive Stoffe/Transport) |
| S 006 | Zutritt zu und Aufenthalt in Strahlenschutzbereichen am For- schungsstandort Rossendorf für Externe (Strahlenschutzanweisung „Zutritt Externe“) |
| S 009 | Schutz vor Inkorporation und Kontamination (Strahlenschutzanweisung Schutzmaßnahmen) |
| S 011 | Schwangere und Stillende in Strahlenschutzbereichen (Strahlenschutzanweisung Schwangere) |
| S 301 | Sicherstellung der Einhaltung von atom- und strahlenschutzrechtli- chen Genehmigungen bei Baumaßnahmen |
Die Ersteller der auf diesen Listen ausgewiesenen zentralen Strahlenschutzanweisungen und zent- ralen Fachanweisungen haben im HZDR an FKTZ und beim VKTA an KRB-D Änderungen/Ergän- zungen ihrer Regelungen/Anweisungen unverzüglich schriftlich zwecks Aktualisierung der Anlage 2 der OKBest mitzuteilen.
Formular: I 00J gemeinsame HZDR_VKTA_Anweisung_Regelung.docx / 10.04.2018 Datei: K112_J011_OKBest_Anlage2.docx / 19.08.2019