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Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz des Helmholtz-Zentrum Dresden - Rossendorf e. V. Version: 05/2026
Besondere Vertragsbedingungen
nach dem Bundestariftreuegesetz
des
Helmholtz-Zentrum Dresden - Rossendorf e. V. (HZDR)
Inhalt
-
Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes ................................................. 2
-
Nachweispflichten und Kontrolle ................................................................................................ 2
-
Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern ......................................................................... 2
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Pönale, Sonderkündigungsrecht nach Bundestariftreuegesetzes ............................................... 3
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- Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Ta- riftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflich- tung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
- Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftrag- nehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- nach Absatz 1 zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
- Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachun- ternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicher- zustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauf- tragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
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- Pönale, Sonderkündigungsrecht nach Bundestariftreuegesetzes
(1) Für den Fall, dass der Auftragnehmer, ein Nachunternehmer oder ein beauftragter Verleiher schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dem Bundestariftreuegesetz verstößt, wird eine Vertragsstrafe fällig. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden einzelnen Verstoß bis zu 1 Prozent des Nettoauftragswertes. Liegen mehrere Verstöße vor oder wird ein Verstoß wiederholt be- gangen, beträgt die Vertragsstrafe insgesamt maximal 10 Prozent des Nettoauftragswertes. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Be- rücksichtigung der Schwere und des Ausmaßes des Verstoßes.
(2) Die Vertragsstrafe gilt als verwirkt, sobald die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen entsprechenden Verstoß gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz bestandskräftig oder durch so- fort vollziehbaren Verwaltungsakt festgestellt hat.
(3) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Abnahme oder Entgegennahme der (Teil-)Leistung vorzubehalten. Die Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber bis zum Ende der Auftragsausführung (insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung) geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Bundestariftreugesetz).
(4) Ein erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen die Pflichten des Bundestariftreuegesetzes berechtigt den Auftraggeber unbeschadet der Vertragsstrafe zur außerordentlichen, fristlo- sen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 2 Bundestariftreuegesetzes).
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