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Besondere Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge des Helmholtz-Zentrum Dresden - Rossendorf e. V. Version: 2026-05
Besondere Vertragsbedingungen
für Architekten- und Ingenieurverträge
des
Helmholtz-Zentrum Dresden - Rossendorf e. V. (HZDR)
Inhalt
- Gegenstand des Vertrages .......................................................................................................... 2
- Grundlagen des Vertrages ........................................................................................................... 2
- Leistungsumfang .......................................................................................................................... 2
- Leistungsänderungen .................................................................................................................. 3
- Fristen .......................................................................................................................................... 4
- Vergütung .................................................................................................................................... 4
- Zahlungsbedingungen ................................................................................................................. 6
- Weitere Leistungsbedingungen ................................................................................................... 7
- Ansprechpartner .......................................................................................................................... 7
- Abnahme ..................................................................................................................................... 7
- Leistungsverzögerungen .............................................................................................................. 7
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 8
- Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten (Nachunternehmer des Auftragnehmers) ............................................................................................... 9
- Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ........................................................ 10
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung, Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Bundestariftreuegesetz (BTTG) ....................................... 10
- Prüfrechte .................................................................................................................................. 11
- Gewährleistung, Haftung, Verjährung ....................................................................................... 11
- Haftpflichtversicherung ............................................................................................................. 11
- Herausgabeanspruch und Aufbewahrungs-pflichten ................................................................ 12
- Urheber- und Verwertungsrechte ............................................................................................. 12
- Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Datenschutz .................................................... 13
- Vorzeitige Beendigung des Vertrages ....................................................................................... 15
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ................................................................................................ 15
- Schlussbestimmungen ............................................................................................................... 15
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- Gegenstand des Vertrages
1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme von Planungs- und Bauüberwachungsleis- tungen.
1.2. Die Planungs- und Überwachungsziele ergeben sich aus der Bauaufgabe, § 650p Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.
- Grundlagen des Vertrages
2.1. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind die folgenden Grundlagen des Auftraggebers in der Fassung zum Zeitpunkt des Verfahrens, soweit diese im Verfahren den Vergabeunterlagen beigefügt sind, die beschriebene Reihenfolge bildet gleichzeitig ihre Rangfolge:
I. AIA (AuftraggeberInformationsAnforderungen) II. BAP (BuildingInformationModelling [BIM] - Abwicklungsplan) mit ggf. Bauaufgabe III. Bauaufgabe IV. BIM-spezifisches Leistungsbild aus Honorarangebotstabellen V. Festlegungen zur Prüfung von Angeboten und Rechnungen VI. Besondere Vertragsbedingungen BIM VII. IT-Nutzungsordnung VIII. Modellrichtlinie IX. Revisionsunterlagenrichtlinie X. Standortkarte XI. Organisations-und Kontrollbestimmungen XII. Vertretungskompetenzen XIII. BNB-Zielvereinbarungstabelle und Pflichtenheft
2.2. Der Auftragnehmer hat neben den Grundlagen Nr.2.1 die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung, soweit einschlägig, zu beachten; insbesondere:
a. Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) b. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) c. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) d. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) e. Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständig- keitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) f. Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) g. Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) h. Gebäudeenergiegesetz (GEG) i. Leitfaden Bund Nachhaltiges Bauen (BNB)
2.3. Das Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e.V. ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB und größtenteils aus Mitteln des Bundes finanziert. Jegliche damit verbundenen Regeln und Vorschriften sind zwingend einzuhalten.
- Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer erbringt auf der Grundlage dieses Vertrages Grundleistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Verbindung mit dem BIM-spezifi- schen Ergänzungen des Leistungsbildes, soweit einschlägig, wobei die Leistungspflicht jede einzelne Grundleistung als eigenständigen Teilerfolg umfasst.
3.2. Der Auftragnehmer erbringt auf der Grundlage dieses Vertrages „Besondere Leistungen“ ge- mäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Verbindung mit dem Leis- tungsbild „Besondere Leistungen“ gemäß Honorarangebotstabellen, soweit einschlägig, wo- bei die Leistungspflicht jede einzelne Teilleistung als eigenständigen Teilerfolg umfasst.
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3.3. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zunächst die Grundleistungen Leistungs- stufe I/ Leistungsphasen 1 bis 4 und die zu den Leistungsphasen 1 bis 4 zugehörigen „Be- sonderen Leistungen“ nach Maßgabe Nr.3.2.
3.4. Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durch- führung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach Nr.3.1 und Nr.3.2 - einzeln oder in Leis- tungsstufen (Leistungsstufe II/Leistungsphasen 5 bis 7, Leistungsstufe III/Leistungsphase 8)
- zu übertragen.
3.5. Der Abruf weiterer Leistungsstufen II und III erfolgt in Textform und begründet kein selbstän- diges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.
3.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übertragenen Leistungen zu erbringen, wenn ihm der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung aller zuvor beauftragten Leis- tungsstufen weitere Leistungen nach Nr.3.3 und Nr.3.2 übertragen hat. Einen Rechtsan- spruch auf Übertragung der Leistungen hat der Auftragnehmer nicht.
3.7. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch die Leistungen der Leistungs- phase 9 überträgt, verpflichten sich beide Parteien zum Abschluss eines separaten Vertra- ges.
3.8. Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung die Vereinbarung über Vertretungskom- petenzen zu beachten, welche bei einer Übertragung der Leistungsstufe III anzuwenden sind.
3.9. Ist der Auftragnehmer mit der Teilleistung „Dokumentation des Bauablaufes (Bautagebuch)“ beauftragt, so hat er dieses spätestens zur Rechnungslegung dem Auftraggeber in geeigne- ter Form zur Verfügung zu stellen.
3.10. Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang des Bautagebuchs sind:
a. Festhalten der Leistungen der Baubeteiligten sowie die Anzahl der am Bau beteiligten Personen b. Festhalten der Lieferungen c. Erfassen und Festhalten der Witterungs-bedingungen d. Festhalten von Bauablaufstörungen e. Festhalten von Abweichungen beim Bestand
- Leistungsänderungen
4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges sowie zur Errei- chung des Werkerfolges notwendige Änderungen zu begehren. Änderungen im vorgenann- ten Sinne sind insbesondere solche der Planungs- und Überwachungsziele, des Leistungs- umfangs, des Leistungsablaufs - auch in zeitlicher Hinsicht - und zu Kostenvorgaben. Keine Änderungen sind insbesondere Konkretisierungen bei mehreren möglichen Planungsvarian- ten, vertraglich geschuldete Wiederholungs- oder Mehrfachplanungen sowie Umplanungen im Rahmen der Mängelbeseitigung.
4.2. Begehrt der Auftraggeber eine Änderung nach Nr.4.1, streben die Vertragsparteien eine Ei- nigung über die Änderung und ihre Honorarfolgen an. Zu diesem Zwecke ist der Auftragneh- mer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Nachtragsangebot auf Basis des geschätzten Zeitbedarfs zur Erbringung der geänderten Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze gemäß Nr.6.5 zu unterbreiten. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Begehren eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem Auftragnehmer diese Änderung unzumutbar ist.
4.3. Der Auftraggeber kann die Änderung nach Nr.4.1 anordnen, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragneh- mer eine Einigung erzielen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsanordnungen nach
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Nr.4.4 auszuführen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn die Anordnung die Ände- rung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem Auftragnehmer diese Änderung unzu- mutbar ist. Der Auftraggeber kann die Änderung auch vor Ablauf der Frist anordnen, wenn:
a. der Auftragnehmer die Unterbreitung eines Nachtragsangebots macht oder b. die Ausführung der Änderung ernsthaft und endgültig verweigert oder c. der Auftragnehmer das Nachtragsangebot entgegen Nr.4.2 nicht unverzüglich und damit nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder d. aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zwingende terminliche oder wirtschaftliche Gründe die sofortige Anordnung gebieten.
4.4. Das Recht des Auftragnehmers, die Ausführung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, bleibt unberührt.
4.5. Die Änderungsanordnung nach Nr.4.3 bedarf der Textform.
- Fristen
5.1. Mit den Leistungen hat der Auftragnehmer sofort nach Vertragsunterzeichnung zu beginnen und die Ausführung auf das Äußerste zu beschleunigen. Vertragsfristen sind der Bauaufgabe zu entnehmen.
5.2. Der Auftragnehmer hat schrittweise vor zu gehen und zu beachten, dass die Weiterverwen- dung von Planungsunterlagen in die nächste Leistungsphase einer Freigabe durch den Auf- traggeber bedarf. Zur Prüfung und Freigabe hat der Auftraggeber mindestens 3 Kalenderwo- chen Zeit, ausgenommen der Genehmigungsplanung. Die Freigabe durch den Auftraggeber stellt weder eine Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen dar noch befreit sie den Auftragnehmer von der Haftung für die Vertragsgemäßheit. Dasselbe gilt für Anre- gungen, Sicht- und Prüfvermerken und vergleichbaren Maßnahmen des Auftraggebers.
5.3. Die Unterlagen für Ausschreibungen sind dem Auftraggeber spätestens 4 Kalenderwochen vor dem notwendigen Versandtermin zur Prüfung vorzulegen.
5.4. Die nach den gültigen Vergabevorschriften geprüften und gewerteten Angebote sind ein- schließlich des Vergabevorschlages durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer spätestens 2 Kalenderwochen nach erfolgter Submission an den Auftraggeber zu übergeben.
5.5. Eingehende Rechnungen auf Basis eines freigegebenen Aufmaßes sind sofort auf ihre Prüf- fähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen. Hierfür sind die Festlegungen zur Prüfung von Angeboten und Rechnungen zu beachten. Die ge- prüften Rechnungen sind dem Auftraggeber innerhalb der nachfolgenden Fristen nach Ein- gang beim Auftragnehmer vorzulegen:
a. Abschlagsrechnungen 14 Kalendertage b. Teil-/Schlussrechnungen 21 Kalendertage
- Vergütung
6.1. Die Vergütung für die Leistungen nach Nr.3 erfolgt entsprechend der in den Honorarange- botstabellen vereinbarten Honorarzonen, den „von-Hundert-Sätzen“ für jede Teilleistung so- wie den darin enthaltenen Zu- und/oder Abschlägen. Basis für die Honorarberechnung ist der Mindestsatz der jeweils zur Leistung dazugehörigen Honorartafel der HOAI.
6.2. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die BIM-spezifischen Arbeiten keine „Besonde- ren Leistungen“ im Sinne der HOAI darstellen, sondern lediglich die Methodik der Grundleis- tungen konkretisiert. Für den Fall, dass die Annahme der Vertragsparteien wider Erwarten unzutreffend sein sollte, wird vereinbart, dass mit dem Honorar für die Grundleistungen ge- mäß Nr.6.1 Honoraransprüche für die „Besonderen Leistungen BIM“ abgegolten sind.
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6.3. Das Honorar für die Grundleistungen des Vertrages richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung. Im Rahmen der fortlaufen- den Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276 – und ab der Aus- führungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten – zu erfassen und kontinuierlich fort- zuschreiben. Die jeweilige Kostenermittlung ist vom Auftragnehmer in ausführlicher Form dem Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Leistungsphase zur Abstimmung, Prüfung und Bestätigung zu übergeben.
6.4. Die Vergütung geänderter Leistungen gemäß Nr.4.1 erfolgt zum nachgewiesenen Zeitbedarf mit den Stundensätzen nach Nr.6.6 des Vertrages. Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitbedarf, wobei die geschätzten Nettowerte Höchstbeträge dar- stellen. Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung ge- nau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Notwendigkeit des Aufwands nachzuweisen.
6.5. Werden die Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand abge- rechnet, gelten entsprechend der in den Honorarangebotstabellen vereinbarten Stunden- sätze für den:
a. Geschäftsführer b. Projektleiter, Diplomingenieur, Bautechniker c. Technischen Zeichner
6.6. Stundenleistungen werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Ar- beitspausen etc.) vergütet. Der Stunden-nachweis muss inhaltlich Angaben zu Datum, Name, Art und Ort der Leistung, Anzahl der Stunden haben sowie vom jeweiligen Projektlei- ter unterzeichnet sein. Die erbrachten Stunden-leistungen sind dem Auftraggeber zeitnah zur Anerkennung vorzulegen. Werden vom Geschäftsführer Leistungen erbracht, welche Inge- nieur-/Technikerleistungen sind, wird nur der dieser Leistung entsprechende Stundensatz gezahlt. Dies gilt analog für vom Geschäftsführer und/oder von Ingenieuren/Technikern er- brachten Zeichner-/sonstigen Mitarbeiterleistungen.
6.7. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ei- ner Pauschale für Nebenkosten in Höhe der in den Honorarangebotstabellen angegebenen „von-Hundert-Sätzen“ des Gesamthonorars.
6.8. Aus der leistungsstufenweisen Realisierung des Vorhabens kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen.
6.9. Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 25 von Hundert der ab Leistungsstufe III festzulegenden Bauzeit, maximal jedoch 9 Monate ist durch das Honorar abgegolten. Im Übrigen begründen Veränderungen der Bauzeit allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars. Der Auftragnehmer hat seinen Mehraufwand im Einzelnen nachzuweisen und dar- zulegen.
6.10. Die im Vertrag getroffenen Vergütungsparameter auf Grundlage der HOAI unterliegen der Prüfung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, Fachaufsicht Bundesbau. Die Parteien vereinbaren, die Möglichkeit der Anpassung des Vertrages auf eine zuwen- dungsfähige Vergütungsvereinbarung, für den Fall, dass Kosten als nicht zuwendungsfähig bewertet werden.
6.11. Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
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- Zahlungsbedingungen
7.1. Der Auftragnehmer erhält in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen je- weils nach Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung für die jeweils nachgewiesenen und vertragsmäßig erbrachten Leistungen. Die Aufstellung der anrechenbaren Kosten ist der Rechnung beizufügen.
7.2. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
7.3. Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leis- tungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat, diese gemäß den Regelungen in Nr.10 abgenommen wurden und dem Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu- geht. Die Prüffähigkeit setzt insbesondere voraus, dass die Rechnung übersichtlich aufge- stellt ist und die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistun- gen erforderlichen Unterlagen der Rechnung beigefügt sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
7.4. Die Schlussrechnung muss innerhalb von 8 Kalenderwochen nach vertragsgemäßer Erbrin- gung der letzten Leistung eingereicht werden. Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
7.5. Rechnungen haben zur Prüffähigkeit das Projekt und die mit der Übersendung des Zuschlag- schreibens mitgeteilte 10stellige Auftragsnummer des Auftraggebers (z. B. 4820012345 vom TT.MM.JJJJ) anzugeben.
7.6. Die Rechnungslegung erfolgt an:
Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e.V. Abt. Finanzen, Finanzcontrolling und Drittmittel Bautzner Landstraße 400 01328 Dresden
Versand ausschließlich per E-Mail an: e-rechnung@hzdr.de
Der Auftraggeber kann gem. §14(3) UStG Rechnungen elektronisch empfangen. Folgende Standards für den Empfang sind zu beachten:
a. Rechnungen im pdf-Format b. Eine Rechnung pro E-Mail c. E-Mail Betreff: Rechnung bzw. Gutschrift/ Stornorechnung d. Dateiname mit Schlagwort: Rechnung bzw. Gutschrift/ Stornorechnung e. Rechnungs-PDF in der E-Mail ist an erster Stelle vor zusätzlichen erläuternden Anlagen zu platzieren f. Anlagen als separate Dateien sollten durch deren Dateinamen eindeutig als solche iden- tifizierbar sein
7.7. Alle Zahlungen werden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rech- nung beim Auftraggeber und dem Vorliegen der in diesen Nr.7 bestimmten Voraussetzungen fällig.
7.8. Wird nach Annahme der Teil-/Schlussrechnung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungs- prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf meh- rerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§195 BGB) von Ansprü- chen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter
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Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist da- mit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
7.9. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 von Hun- dert über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu zahlen.
- Weitere Leistungsbedingungen
8.1. Der Auftragnehmer stellt die Planung der Leistungsstufe I unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen dem Auftraggeber vor. Dieser bestätigt diese, bei Zuwendungsmaßnahmen vor- behaltlich der Zustimmung durch den Zuwendungsgeber.
8.2. Die Lieferung der Planungsunterlagen und Dokumente des Auftragnehmers erfolgt in elekt- ronischer Form (im nativen Format und als PDF-Dokument).
8.3. Bei Zuwendungsmaßnahmen können die Unterlagen des Zuwendungsantrages zusätzlich in Papierform verlangt werden. Hierfür erfolgt die Lieferung frei Büro des Auftraggebers nach Abstimmung, höchstens jedoch in 3-facher Ausfertigung.
8.4. Der Auftragnehmer schreibt die Ausführungszeichnungen und deren Ergänzung fort und fer- tigt Skizzen an, wenn die Leistungen sich nicht zeichnerisch darstellen lassen oder nach Fertigstellung nicht mehr sichtbar sind. Die vom Auftraggeber übergebenen Bestandspläne sind ebenso zu überprüfen, wie die von den ausführenden Auftragnehmern übergebenen Betriebsanweisungen, Revisionsunterlagen und ähnliche Vertragsunterlagen.
- Ansprechpartner
9.1. Der Vertrag wird seitens des Auftraggebers im Auftrage des Vorstandes durch die Zentral- abteilung Technischer Service vollzogen. Ansprechpartner werden mit der Auftragserteilung genannt.
9.2. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen einen ständigen Ansprechpartnerinnen (Pro- jektleiterinnen) sowie, ggf. einen Stellvertreter*innen, für die technische Abwicklung des Pro- jektes zum Projektbeginn.
- Abnahme
10.1. Sofern der Auftraggeber über die Leistungsstufe I hinaus nicht weitere Leistungen abruft, erfolgt die Abnahme nach der Leistungsstufe I. Sofern der Auftraggeber über die Leistungs- stufe I hinaus weitere Leistungen abruft, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der zuletzt auf Basis dieser Vertragsbedingungen abgerufenen Leistungen. Das Recht des Auftragneh- mers, die Abnahme nach §650s BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer keine Teilabnahmen verlangen.
10.2. Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemein- sam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Proto- koll festzuhalten. Im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und daraus sich erge- bende Ansprüche des Auftraggebers vorzubehalten.
- Leistungsverzögerungen
11.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbrin- gung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
11.2. Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragneh- mer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auf- traggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter
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Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber entscheidet unter Würdigung der vom Auftragnehmer genannten benötigten Zeitdauer nach billigem Ermessen über die Angemessenheit der Frist.
11.3. Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des Auftrag- gebers, kann der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen. Können Einzeltermine oder Vertragsfristen aus unabweisbaren Gründen nicht ein- gehalten werden, gibt der Auftraggeber neue Termine oder Fristen vor, die die objektiv ein- getretenen Terminverzögerungen berücksichtigen. Vor Anordnung von Beschleunigungs- maßnahmen oder der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an und berücksichtigt seine Leistungsfähigkeit.
11.4. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Einzelterminen oder Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch den Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
11.5. Der Auftragnehmer hat Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese An- zeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann An- spruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entspre- chenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
12.1. Das Personal des Auftragnehmers und seine ggf. eingesetzten Erfüllungsgehilfen haben das am Standort gültige interne Regelwerk einzuhalten.
12.2. Die Leistungsanforderungen werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
12.3. Dem Auftragnehmer obliegt auch die umfassende Beratung in fachtechnischer Hinsicht des vom Auftraggeber eingesetzter Projektleitung.
12.4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüg- lich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfah- ren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
12.5. Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenkon- flikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren aus- wirken.
12.6. Der Auftragnehmer darf sich gegenüber dem Auftraggeber nur durch Mitarbeiter vertreten lassen, die eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomingenieur (Uni/TH/FH) bzw. Ba- chelor/Master an Universitäten, Technischen Hochschulen oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen. Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine an- gemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedür- fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
12.7. Die örtliche vertretende Person des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er ist berechtigt, die auszustellenden Be- scheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellung und Wechsel der örtlichen vertretenden Person des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Einvernehmung der Ver- tragspartner.
12.8. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Person hat zum Nachweis aller Leistungen die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.
12.9. Die fachliche Koordination im Innen- und Außenverhältnis obliegt dem Auftragnehmer.
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12.10. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung einer Mitarbeiterin- nen zu verlangen, wenn diese auf Grund seiner bisher erbrachten Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiterin- nen nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bau- ablauf gewährleisten.
12.11. Von Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Gutachten und von Verträgen darf nur mit vorhe- riger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgewichen werden.
- Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteilig- ten (Nachunternehmer des Auftragnehmers)
13.1. Die übertragenen Planungsleistungen sind durch den Auftragnehmer geschuldet. Er hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Planverfasser“ zu unterzeichnen.
13.2. Der Auftraggeber ist berechtigt weitere Projektbeteiligte einzubinden. Eine Aufstellung der mitwirkenden Beteiligten wird in einer Projektbeteiligtenliste dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
13.3. Für beauftragte Planungsleistungen, die der Auftragnehmer nicht eigenständig erbringt, hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers vor Bindung des Nachauftragneh- mers einzuholen.
13.4. Soll eine Änderung der Nachauftragnehmer unter Nr.13.3 erfolgen, so ist vorher mit dem Auftraggeber Einvernehmen darüber herzustellen.
13.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Nachauftragnehmern, falls vorgesehen, die not- wendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ord- nungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektablauf oder werden bereits ver- einbarte anerkannte Kosten überschritten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüg- lich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.
13.6. Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftrag- geber nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernimmt oder mit Zustimmung des Auftragge- bers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragt.
13.7. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vor- gaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
13.8. Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
13.9. Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüg- lich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
13.10. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Anspruche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fach- lich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftragge- ber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterstützen. Die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
13.11. Sollte es zu einer gegenteiligen Auffassung der Vergütung oder zur Bewertung von Leis- tungsverpflichtungen kommen, steht dem Auftragnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Parteien verpflichten sich, gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Sollte dieses nicht möglich sein, verpflichten sich beide Parteien, ein Schlichtungsverfahren gemäß der „Streit- lösungsordnung für das Bauwesen“ (SL-Bau), Abschnitt I und III in der geltenden Fassung
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durchzuführen. Die Parteien einigen sich auf einen bzw. zwei Schlichter, von denen einer Sachverständiger für Honorare für Architekten und Ingenieure sein sollte, und unterwerfen sich entsprechend der Streitlösungsordnung bzw. eines Schlichtervertrages dem Spruch der Schlichter. Sofern sich die Parteien nicht auf schriftliches Verlangen einer Partei binnen zwei Wochen auf die Person des Sachverständigen, z.B. aus der Liste der Sachverständigen der DGA-Bau (Deutsche Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung) einigen, wird auf An- trag einer Partei der oder die Schlichter durch den Präsidenten der Industrie- und Handels- kammer Köln bestimmt. Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte (bzw. anteilig), soweit sie keine andere Vereinbarung treffen. Sollte es in dem Schlichtungsverfah- ren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, ein zustän- diges Gericht anzurufen.
- Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
14.1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und ver- pflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber den Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Aus- führung der Leistungen erforderlich sind.
14.2. Soweit Anordnungen zu treffen sind, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, hat er den Auftraggeber unverzüglich vorab zu unterrich- ten; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt.
14.3. Über die Nr.14.1 und Nr.14.2 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung, Gesetzlicher Min- destlohn (MiLoG), Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Bundestariftreuegesetz (BTTG)
15.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auf- traggeber eingesetzten Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG (Mindest- lohngesetz) bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) erlassenen Rechtsverordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG (Arbeitnehmer-Entsendege- setz) unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten.
15.2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Bei- trägen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen, i.S.d. § 8 AEntG, nachgekommen wird.
15.3. Bei der Auswahl von Subunternehmen und/oder Personaldienstleistern wird der Auftragneh- mer die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Nr.15.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Insbesondere hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.
15.4. Sollte der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Ar- beitnehmer eines vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Gra- des, und/oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG ge- nannten Einrichtungen auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
15.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird.
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15.6. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber darüber hinaus für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Nr.15.1 bis 15.4 entsteht.
15.7. Illegale Beschäftigung jedweder Art ist zu unterlassen.
- Prüfrechte
16.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufor- dern, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der vereinbarten Leistungen stehen. Er kann die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch örtliche Erhebungen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Un- terlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
16.2. Werden bei der Vergabe Mitteln aus institutioneller Förderung und/ oder Drittmittel verwen- det, sind der Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe oder deren Beauftragte berechtigt, den Fortgang der Arbeiten beim Auftragnehmer zu beobachten sowie alle hierfür notwendigen Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen auch nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses einzusehen und zu prüfen.
- Gewährleistung, Haftung, Verjährung
17.1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Planungsunterlagen auf der Grundlage der geltenden Normen, Rechts- und Sicherheitsvorschriften erarbeitet werden. Das Vorhaben wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant.
17.2. Der Auftragnehmer versichert, die von ihm auszuführenden Planungsleistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen.
17.3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen nach §633ff BGB steht dem AG vor und nach Abnahme der Leistung zu.
17.4. Mängelhaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von fünf Jahren nach Abnahme der jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers.
17.5. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach §634a BGB und beginnen mit der Abnahme der Leistung.
17.6. Die Erfüllungshaftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leis- tungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber vor Abnahme nicht eingeschränkt.
- Haftpflichtversicherung
18.1. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit eine Berufs- bzw. Unterneh- menshaftpflichtversicherung zu unterhalten und nachzuweisen, die auch die Haftungsrisiken der von ihm beauftragten Fachplaner und Fachingenieure sowie die ihm übertragenen, über die HOAI-Leistungsbilder hinausgehenden Leistungen umfasst. Die Deckungssummen aus dieser Versicherung müssen mindestens betragen für:
a. Personenschäden: 1.500.000 Euro b. Sach- u. Vermögensschäden: 1.000.000 Euro
Die vorgenannten Versicherungssummen beziehen sich auf jeweils eintretende Schadenser- eignisse. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung min- destens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt und die auch die BIM-spezifischen Leistungen umfasst.
18.2. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fort- bestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
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18.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, un- verzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der unter Nr.18.1 vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragslaufzeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
- Herausgabeanspruch und Aufbewahrungs-pflichten
19.1. Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, einschließ- lich digitaler Unterlagen, sind dem Auftraggeber unentgeltlich auszuhändigen. Sie werden dessen Eigentum.
19.2. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben.
19.3. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an den in Nr.19.1 und Nr.19.2 genann- ten Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.
19.4. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
- Urheber- und Verwertungsrechte
20.1. Sollten dem Auftragnehmer an seinen Leistungen Urheberrechte zustehen, bleibt dessen Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt.
20.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ohne zusätzliche Vergütung an den von ihm für das Vorhaben erstellten Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Konzepten, Modellen, Berechnungen, Berichten etc. (nachstehend zusammenfassend “Unterlagen” genannt) un- abhängig davon, ob an diesen Unterlagen urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht, und unabhängig davon, ob diese Unterlagen verkörpert sind oder in elektronischer Form vorlie- gen, ein ausschließliches sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum Zweck der Realisierung, Nutzung und Bekanntmachung des Vorhabens oder von Teilen davon ein. Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die Unterlagen und das errichtete Vorhaben auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in jeder Form zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, in andere Werke einfließen zu lassen und Be- arbeitungen wie die ursprünglichen Werke auszuwerten, sowie das Recht zur Weiterübertra- gung der vorgenannten Rechte an Dritte. Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags bestehen diese Rechte unbefristet fort. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer vor wesentlichen Änderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören.
20.3. Soweit Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlichen Schutz oder sonstigen Schutz genießen, garantiert der Auftragnehmer, hinsichtlich seiner Leistungen Inhaber aller Rechte, die für die vertragsgegenständliche Nutzung und die Einräumung der Rechte gemäß Nr.20.2 erforderlich sind, zu sein, und stellt den Auftraggeber und diejenigen Personen, die von dem Auftraggeber Rechte ableiten, insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Zur Übertragung von Leistungen für das Vorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftragneh- mer unter den Voraussetzungen dieses Vertrags nur berechtigt, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle in Nr.20.2 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft.
20.4. Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammen- hang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Vorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
20.5. Die Regelungen gemäß Nr.20.1 bis Nr.20.4 gelten auch für die vorzeitige Auflösung des Ver- trags und für den Fall, dass nicht alle angebotenen Leistungen beauftragt werden.
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20.6. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Auftragnehmer nach Beendigung dieses Vertra- ges Zutritt zu den erstellten Werken oder sonstigen Anlagen zu gestatten.
- Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Datenschutz
21.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die geschuldeten Pläne, Berechnun- gen und/oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Anzahl und Qualität so rechtzeitig zu überlassen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
21.2. Bearbeitungszeiten auf Seiten des Auftraggebers, wie z.B. für Durchsicht und/oder Freiga- ben von Unterlagen, Plänen, etc., sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftrag- geber einzuplanen. Vom Auftraggeber vorzunehmende Freigaben von Unterlagen, Plänen etc., berühren nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers und führen nicht zu einer Ex- kulpation des selbigen.
21.3. Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Modelle, Muster, Zeichnun- gen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen (nachfolgend „Auftraggeber-Unterlagen“), verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind auf jederzeitiges Verlangen des Auftrag- gebers an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht für den Auftragneh- mer, an den Auftraggeber-Unterlagen, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat bei Ver- wendung der Auftraggeber-Unterlagen die Urheberrechte des Auftraggebers an den Auftrag- geber-Unterlagen zu beachten.
21.4. Unabhängig gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, alle als vertraulich gekennzeichneten technischen, wissenschaftli- chen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfol- gend „vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist nur be- rechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer, auch wenn diese vom Auftraggeber zugelassen wurden, weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden und der Auftragnehmer nachweist, dass er die Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat.
21.5. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem, der Durchführung des Vertrages, verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.
21.6. Von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen ausgenommen, welche sich zum Zeit- punkt der Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Dem Auftragnehmer trägt im Falle des Berufens auf den Ausnahmetatbe- stand der Nr.21.1, die Beweislast für das Vorliegen des vorgenannten Ausnahmetatbestan- des.
21.7. Des Weiteren sind Informationen von dieser Geheimhaltungspflicht ausgenommen, die ge- genüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter- liegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Ver- schwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorlie- gen dieser Ausnahme.
21.8. Durch geeignete vertragliche Vereinbarungen stellt der Auftragnehmer sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen verbindlich schrift- lich bestätigen.
21.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten vertraulichen Informationen jederzeit wirksam
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gegen unberechtigten Zugriff sowie gegen Verlust geschützt sind. Hierzu gehören unter an- derem die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sons- tige Informationsträger, in bzw. auf denen sich vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer hat den Auftrag- geber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf vertrauliche Informationen eingetreten ist und Vorschläge zu unterbreiten, ob und wie der Vertraulichkeitsbruch behoben werden kann. So- weit der Bruch der Vertraulichkeit von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen auf ein Ver- schulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, hat er dem Auftraggeber den aus dieser Obliegenheitsverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen.
21.10. Dem Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer das räumlich, inhaltlich und zeitlich unein- geschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Be- rechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen, und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen in allen bekann- ten Medienformen, einschließlich elektronischer Medien, Internet und Online-medien, auf al- len Bild-, Ton- und Datenträgern, zu den vertraglichen vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken eingeräumt.
21.11. An für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer oder Dritten im Auftrag des Auftragneh- mers individuell angefertigten Arbeitsergebnissen, räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber darüber hinaus ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein und hat sich die hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteinräumung durch die Dritten zu verschaffen. Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers oder von Dritten bleiben hiervon unberührt.
21.12. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend „personenbezogene Daten“) zur Verfügung stellt oder erlangt der Auftragnehmer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung „DSGVO“) zu organisieren und durchzufüh- ren. Der Auftragnehmer hat von ihm eingesetzte Subunternehmen oder sonstige Dritte, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, zur Einhaltung der einschlä- gigen Regelungen des Datenschutzrechts zu verpflichten. b. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. c. Der Auftragnehmer darf die personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weiter- geben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. d. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Ar- beitnehmern des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Auftragnehmer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisa- torische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.
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e. Der Auftragnehmer erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Ein- schränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehal- tungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen. f. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten, ein- schließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
- Vorzeitige Beendigung des Vertrages
22.1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit kündigen (§648 BGB). §648a BGB bleibt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze unberührt.
22.2. Der Auftraggeber kann auch kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat für diesen Fall nur An- spruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
22.3. Die Kündigung des Vertrages kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Dies gilt auch für innerhalb der einzelnen Leistungsstufen zu erbringenden Einzelleistungen.
22.4. Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaß- nahme zu nutzen und zu ändern.
22.5. Der Auftragnehmer kann die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen.
22.6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
22.7. Die Ansprüche aus den Nr.16.1 bis Nr.20 der Vertragsbedingungen bleiben von der Kündi- gung des Vertrages unberührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
23.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers sind projektabhängig die Standorte des Auftraggebers.
23.2. Soweit die Voraussetzungen gemäß §38 ZPO vorliegen, wird als Gerichtsstand Dresden ver- einbart.
- Schlussbestimmungen
24.1. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Vertrages keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrages seinen Zuwendungsgebern, deren Beauftragten sowie den durch Gesetz und Satzung be- stimmten Institutionen der Rechnungsprüfung zugänglich zu machen.
24.2. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in die- sen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
24.3. Der Vertrag tritt am Tage der Bezuschlagung des durch den Auftragnehmer unterbreiteten Angebots durch den Auftraggeber in Kraft.
24.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form und Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
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24.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben des- sen ungeachtet die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der jeweils ungültigen Bestim- mung verpflichten sich die Vertragspartner diese durch eine dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommende zu ersetzen.
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