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FB 301
Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
- Allgemeines
Der Auftraggeber verfährt je nach geschätztem Wert des zu vergebenden Auftrags nach den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und/oder der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) und/oder dem Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA).
Der Bewerber bzw. Bieter hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmungen. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter an die in der Bekanntmachung genannte Vergabekammer wenden.
Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
- Angebotsbedingungen
Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.
Angebote sind ausschließlich elektronisch über das e-Vergabe-Portal des Bundes (https://www.evergabe-online.de/) einzureichen. Zur Angebotsabgabe sind zwingend das Angebotsschreiben sowie der Angebotsvordruck zu verwenden, sofern dieser den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Der Angebotsvordruck ist in digitaler Form auszufüllen und zu signieren.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe elektronisch über den Kommunikationsraum des e-Vergabe-Portals des Bundes (https://www.evergabe-online.de/) darauf hinzuweisen.
Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen bleibt unberührt.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers.
Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben wurden. Sie müssen die darin verlangten Mindestforderungen erfüllen. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.
Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Ausdrücklich zugelassene oder vorgeschriebene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden.
Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
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Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen verwiesen.
Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstätte für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt.
Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
- Kommunikation im Vergabeverfahren
Die Kommunikation im Vergabeverfahren wird elektronisch über das e-Vergabe-Portal des Bundes (https://www.evergabe-online.de/) geführt.
Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
Ein Anspruch auf Beantwortung von Bieterfragen besteht im Regelfall nur, sofern diese drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt worden sind.
- Bestbieterprinzip
Unter Berücksichtigung von § 8 TVergG LSA sind die verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. Um eine schnellere Abwicklung des Vergabeverfahrens zu erreichen, wird es allen Bieter jedoch gestattet, die aufgeführten Nachweise und Erklärungen bereits mit dem Angebot einzureichen.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist im Angebotsschreiben abzugeben.
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- Bewerber- und Bietergemeinschaften
Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in der Interessenbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Vollmacht des Vertreters der Bewerber-/Bietergemeinschaft muss von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben sein und ist mit der Interessenbestätigung, dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot einzureichen. Hierzu ist das entsprechende Formblatt zu verwenden.
Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter,
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Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder
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sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),
so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
Die mit dem Teilnahmeantrag/Angebot vorzulegenden Nachweise und Erklärungen sind hinsichtlich der von Nachunternehmern zu erbringenden Teilleistungen in Bezug auf diese beizubringen und dem Teilnahmeantrag/Angebot beizulegen.
Sofern ein Nachunternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt (nur bei Eignungsleihe) oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, so muss das Nachunternehmen durch den Bewerber oder Bieter ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass diese durch den Bewerber oder Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
- Präqualifizierung
Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank
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innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages, einer Interessenbestätigung bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den v. g. Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot, Teilnahmeantrag oder der Interessenbestätigung eine Einheitlich Europäische Eigenerklärung abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 5 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Registrierungsnummer ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
- Sonstiges
Die Preise sind in Euro anzugeben.
Die Interessenbestätigung, der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Informationen nach ber nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber elektronisch über den Kommunikationsraum des e-Vergabe-Portals des Bundes beantragt werden.
Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.