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Ergänzungsblatt zum Beiblatt „Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen“
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zu Ziffer 1.1 Spiegelstrich 2 („Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde“): Im Hinblick auf die Andienungspflichten sind im Landkreis Rottal-Inn Ansprechpartner der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – AWV und für den Bereich Sonderabfälle die Gesellschaft zur Entsorgung von Sondermüll in Bayern mbH – GSB. Entsprechend den Vorgaben der Nachweisverordnung sind in der Regel mit den Entsorgern Entsorgungsnachweise zu erstellen und vorzulegen.
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Prinzipiell ist folgende Vorgehensweise bei Rückbau-Maßnahmen zu beachten:
- Erkundung
- In der Regel Beprobung mit Analytik
- Entfrachtungskonzept von Bestandteilen mit schädlichen oder zweifelhaften Inhaltsstoffen
- Abbruchkonzept
- Entsorgungskonzept
Eine fachkundige Herangehensweise entsprechend der LfU-Arbeitshilfe „Kontaminierte Bausubstanz – Erkundung, Bewertung, Entsorgung“ ist sicherzustellen.
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Bei der Aufbereitung und Verwertung von Bauschutt ist der vom Umwelt- Ministerium eingeführte Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ zu beachten. Nach diesem Leitfaden hat eine Güterüberwachung des aufbereiteten Materials durch eine anerkannte Stelle (nach RAP-Stra 98) zu erfolgen. Mit der Überlassung von unbelasteten Bauschutt an eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungs-Anlage ist dies von dort aus erfüllt. Andere Entsorgungswege sind ggf. gesondert zu belegen bzw. bedürfen der Einzelfallgenehmigung.
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Bei der Entsorgung von Altholz ist die Altholzverordnung zu beachten. Wichtig hierbei ist der Anhang III der Altholzverordnung mit der Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall.