241_Ergänzung zum Merkblatt Abfall.pdf

Fachausstattung für Bauabschnitt 5 der Realschule Eggenfelden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:40 (Europe/Berlin)

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Ergänzungsblatt zum Beiblatt „Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen“

  1. zu Ziffer 1.1 Spiegelstrich 2 („Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde“): Im Hinblick auf die Andienungspflichten sind im Landkreis Rottal-Inn Ansprechpartner der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – AWV und für den Bereich Sonderabfälle die Gesellschaft zur Entsorgung von Sondermüll in Bayern mbH – GSB. Entsprechend den Vorgaben der Nachweisverordnung sind in der Regel mit den Entsorgern Entsorgungsnachweise zu erstellen und vorzulegen.

  2. Prinzipiell ist folgende Vorgehensweise bei Rückbau-Maßnahmen zu beachten:

  • Erkundung
  • In der Regel Beprobung mit Analytik
  • Entfrachtungskonzept von Bestandteilen mit schädlichen oder zweifelhaften Inhaltsstoffen
  • Abbruchkonzept
  • Entsorgungskonzept

Eine fachkundige Herangehensweise entsprechend der LfU-Arbeitshilfe „Kontaminierte Bausubstanz – Erkundung, Bewertung, Entsorgung“ ist sicherzustellen.

  1. Bei der Aufbereitung und Verwertung von Bauschutt ist der vom Umwelt- Ministerium eingeführte Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ zu beachten. Nach diesem Leitfaden hat eine Güterüberwachung des aufbereiteten Materials durch eine anerkannte Stelle (nach RAP-Stra 98) zu erfolgen. Mit der Überlassung von unbelasteten Bauschutt an eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungs-Anlage ist dies von dort aus erfüllt. Andere Entsorgungswege sind ggf. gesondert zu belegen bzw. bedürfen der Einzelfallgenehmigung.

  2. Bei der Entsorgung von Altholz ist die Altholzverordnung zu beachten. Wichtig hierbei ist der Anhang III der Altholzverordnung mit der Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall.

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