Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung-V3.pdf

Externer Datenschutzbeauftrager für Forschungsverbund Berlin e.V.

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

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i.S.d. Art. 28 DSGVO basierend auf den

STANDARDVERTRAGSKLAUSELN

gemN. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der EU-Kommission vom 04.06.2021 – Az. C(2021) 3972, ABl. EU Nr. L 199/31 vom 07.06.2021)

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ABSCHNITT I

Klausel 1: Zweck und WAnwendungsbereich a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sichergestellt werden.

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b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.

c) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.

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d) Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.

e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

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f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.

Klausel 2: Unabänderbarkeit der Klauseln

a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.

b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.

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Klausel 3: Auslegung

a) Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in der betreffenden Verordnung.

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b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszulegen.

c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung

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(EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.

Klausel 4: Vorrang

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Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.

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Klausel 5 – fakultativ: Kopplungsklausel

a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und Anhang I unterzeichnet.

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b) Nach Ausfüllen und Unterzeichnen der unter Buchstabe a genannten Anhänge wird die beitretende Einrichtung als Partei dieser Klauseln behandelt und hat die Rechte und Pflichten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters entsprechend ihrer Bezeichnung in Anhang I. c) Für die beitretende Einrichtung gelten für den Zeitraum vorR ihrem Beitritt als Partei keine aus diesen Klauseln resultierenden Rechte oder Pflichten.

ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN

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Klausel 6: Beschreibung der Verarbeitung

Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind in Anhang II aufgeführt.

Klausel 7: Pflichten der Parteien

7.1 Weisungen

a) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.

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b) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

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7.2 Zweckbindung

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genaNnnten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält. 7.3 Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang II angegebene Dauer verarbeitet.

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7.4 Sicherheit der Verarbeitung

a) Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und

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organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den ImpUlementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.

b) Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für dRie Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. F 7.5 Sensible Daten

Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.

7.6 Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.

b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.

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c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung Eder unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen.

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d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.

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e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

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7.7 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

a) VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG: Der Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Verarbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Verantwortlichen gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Auftragsverarbeiter reicht den Antrag auf die

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gesonderte Genehmigung mindestens vier Wochen vor der Beauftragung des betreffenden Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Verantwortlichen genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang IV. Die Parteien halten Anhang IV jeweils auf dem neuesten Stand. R b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen

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dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.

d) Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

e) Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und

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den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.

7.8 Internationale Datenübermittlungen

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a) Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem NRecht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.

b) Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung bestimmter VeTrarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen

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können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.

Klausel 8: Unterstützung des Verantwortlichen

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a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützRt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den VerantwortlicheFn gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:

  1. Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz- Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;

  2. Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;

  3. Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;

  4. Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679. 5 | 12

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d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

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Klausel 9: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen VerpNflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachkommen kann, wobei der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt. 9.1 Verletzung dTes Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:

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a) bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);

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b) bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:

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  1. die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

  2. die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

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  1. die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt;

c) bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

9.2 Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen

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unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);

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b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;

c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung

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der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere

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Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.

Die Parteien legen in Anhang III alle sonstigen Angaben fest, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung

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zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflichten gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterstützen.

ABSCHNITT III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Klausel 10 - Verstöße gegen die KlauseUln und Beendigung des Vertrags a) Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese KlauselRn einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.

b) Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung

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personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn

  1. der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;

  2. der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht erfüllt;

  3. der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.

c) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis

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gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 7.1 Buchstabe b verstoßen.

d) Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem

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Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin

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die Einhaltung dieser Klauseln.

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ANHANG I – LISTE DER PARTEIEN

Verantwortliche(r): EForschungsverbund Berlin e.V. Rudower Chaussee 17, 12489 Berlin

gemeinschaftlich vertreten durch den Geschäftsführer Martin Böhnke und der Sprecherin des Vorstandes Prof. Dr. Fiedler

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Datenschutzbeauftragter des Verantwortlichen:

DID – Dresdner Institut für Datenschutz Stiftung bürgerlichen Rechts

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Hospitalstraße 4, 01097 Dresden

Tel.: +49 (0)351 655772-0

E-Mail: zentrale@dids.de

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E-Mail: datenschutz@fv-berlin.de

Auftragsverabeiter:

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[ wird mit Zuschlag ergänzt ]

Datenschutzbeauftragter des Auftragsverarbeiters:

[ wird mit Zuschlag ergänzt ]

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Abschnitt I, Klausel 5 findet keine Anwendung.

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ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG

Art der Leistung: E ☐ Hosting-Leistung ☐ Software as a Service (SaaS) ☐ IT-Support-Leistung ☐ N* Gegenstand, Zweck und Dauer der Verarbeitung:

Der konkrete Gegenstand der Verarbeitung sowie Verarbeitungszweck und Verarbeitungsdauer ergeben

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sich aus den Vergabeunterlagen zum Vergabeverfahren FVB-2026-0009

Kategorien betroffener Personen:

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☐ Beschäftigte ☐ Gäste ☐ Ansprechpersonen ☐ Lieferanten / Dienstleister

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☐ Interessenten ☐ *** Kategorien personenbezogener Daten: R ☐ Personenstammdaten (z.B. Name, Vorname, Funktion / Tätigkeit) ☐ Kommunikationsdaten (z.B. dienstliche Telefonnummer) ☐ Vertragsstammdaten F ☐ Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten ☐ Bankdaten ☐ IT-Nutzungsdaten ☐ ***

Sensible personenbezogene Daten: ☐ keine ☐ besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO) ☐ personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO)

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ANHANG III – TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN,

EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen sowie dem Angebot des Auftragnehmers zum vorbezeichneten Vergabeverfahren (vgl. ANHANG II –

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BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG, 1 Gegenstand, Zweck und Dauer der Verarbeitung).

Soweit sensible personenbezogene Daten im Sinne des „Anhang II – Beschreibung der Verarbeitung“ Gegenstand der Verarbeitung sind, sind angewandte Beschränkungen oder Garantien zu benennen, die der Sensibilität der Daten und den damit verbundenen Risiken in vollem Umfang Rechnung tragen, zum

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Beispiel zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.

Siehe Anlage: Ausführungen des Auftragnehmers zum vorbezeichneten Vergabeverfahren (vgl. ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG, 1 Gegenstand, Zweck und Dauer der Verarbeitung) zum Kriterium:

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N Nachweis der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) gemäß Anhang III der
Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021)
Der Bieter hat mit seinem Angebot eine vollständige und nachvollziehbare Beschreibung der
T technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32
DSGVO sowie gemäß Anhang III der Standardvertragsklauseln (SVK) einzureichen.
Die TOMs sind als eigenständige Anlage mit Gliederung nach Anhang III der SVK zu strukturieren.
W Dabei ist insbesondere auf Folgendes einzugehen:
1. Zugriffskontrolle (z. B. durch Authentifizierung, Berechtigungskonzepte),
2. Weitergabekontrolle und Transportkontrolle (z. B. Verschlüsselung, Protokollierung),
3. Eingabekontrolle,
4. Auftragskontrolle (Vertrags- und Weisungskontrolle),
U 5. Verfügbarkeitskontrolle (z. B. Backup, Notfallkonzepte),
6. Trennungskontrolle (z. B. logische Mandantentrennung),
7. Integrität, Vertraulichkeit, Belastbarkeit der Systeme,
8. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der
Maßnahmen.
R Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder andere sensible Daten
gemäß dem „Anhang II – Beschreibung der Verarbeitung“ verarbeitet werden, sind zusätzlich
geeignete Garantien oder ergänzende Schutzmaßnahmen zu benennen.
F Der Nachweis ist zwingend erforderlich zur Beurteilung der Datenschutzkonformität der Leistung.

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ANHANG IV – LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER

Die Liste der Unterauftragsverarbeiter ergeben sich aus den Vergabeunterlagen sowie dem Angebot des Auftragnehmers zum vorbezeichneten Vergabeverfahren (vgl. ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG, 1 Gegenstand, Zweck und Dauer der Verarbeitung). Aus dieser müssen sich der Name Eund die Anschrift des Unterauftragsverarbeiters sowie der Gegenstand der Unterauftragsverarbeitung ergeben. Soweit eine Unterauftragsverarbeitung in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums stattfindet, sind ferner die Übermittlungsgrundlage gemäß Kapitel V DS-GVO sowie gegebenenfalls weitere geeignete Garantien anzugeben.

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Siehe Anlage: Ausführungen des Auftragnehmers zum vorbezeichneten Vergabeverfahren (vgl. ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG, 1 Gegenstand, Zweck und Dauer der Verarbeitung) zum Kriterium:

T

N Angabe der Unterauftragsverarbeiter gemäß Anhang IV der Standardvertragsklauseln
(Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021)
Der Bieter hat mit seinem Angebot eine vollständige Liste aller vorgesehenen
T Unterauftragsverarbeiter gemäß Anhang IV der Standardvertragsklauseln (SVK) einzureichen.
Diese Liste ist als eigenständige Anlage zu strukturieren und muss mindestens folgende Informationen
enthalten:
1. Name und Anschrift jedes Unterauftragsverarbeiters,
W 2. Gegenstand der Unterauftragsverarbeitung (z. B. Hosting, Support, Wartung),
3. Sitzland des Unterauftragsverarbeiters,
4. Angabe der Übermittlungsgrundlage nach Kapitel V DSGVO, wenn der Sitz außerhalb der
EU/des EWR liegt (z. B. Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss, Binding
U Corporate Rules),
5. Weitere geeignete Garantien (sofern vorhanden), insbesondere bei Anwendung von
Standardvertragsklauseln, bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder
erhöhtem Risiko.
R Der Nachweis ist zwingend erforderlich zur Beurteilung der Datenverarbeitungskette und zur
Herstellung der Transparenz gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO.
Die eingereichte Liste wird Bestandteil der späteren AVV gemäß Art. 28 DSGVO i. V. m. den
Standardvertragsklauseln.
F

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Zeichnungshinweis: Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens FVB-2026-0009. Sie findet ausschließlich Anwendung, soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet. Soweit keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, findet diese Vereinbarung keine Anwendung.

Soweit die Vereinbarung Anwendung findet, wird sie mit Zuschlagserteilung rechtsverbindlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich.

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