Eigenerklärung-VO-2022-833.pdf

Externer Datenschutzbeauftrager für Forschungsverbund Berlin e.V.

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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  • Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 -

Eigenerklärung

(von allen Bewerbern / Bietern / allen Mitgliedern von Bewerber- bzw.

Bietergemeinschaften)

Bezeichnung des Vergabeverfahrens / Auftrags:

Offenes Verfahren

Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für den Forschungsverbund Berlin e.V.

Geschäftszeichen des Auftraggebers: FVB-2026-0009

Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in

Vertretung für die lt. Teilnahmeantrag / Angebot Vertretenen auch für diese):

  1. Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff.

23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive

Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine

destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der

Vorschrift aufweisen,

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die

Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf

die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das

Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von

Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder

b zutrifft.

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  1. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren

Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in

Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des

Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten

Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

  1. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine

als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im

Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen

werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des

Auftragswerts entfällt.

________________________, den ______________________ _______________________________ Ort Datum Unterschrift(en)

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Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der

Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6

Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der

Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der

Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und

Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der

Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu

vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu

erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische

Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 %

unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten

werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen

oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten

oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche

Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die

Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die

Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von

Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die

Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen

zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer

Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare

Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

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c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie

ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen

bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der

Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder

internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich

raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz

aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile

Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission

über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren

Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 —

von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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