Anlage 17 AVV SK.pdf

Externe Unterstützungsleistungen für Anwendung und Weiterentwicklung von VIS.SAX

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.sachsen.de

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Formulierungshilfe für einen Auftragsdaten-

verarbeitungsvertrag nach Artikel 28 Absatz 3

DSGVO1

Hinweis: Diese Formulierungshilfe ist nicht abschließend und bezieht sich in erster Linie auf

die Fallgestaltung einer Auslagerung von klassischen IT-Dienstleistungen z. B. für die

Lohnabrechnung oder Finanzbuchhaltung. Je nach konkretem Anwendungsfall müssen

gegebenenfalls weitere Inhalte hinzukommen, können solche weggelassen oder müssen

modifiziert werden, um dem gegebenen Sachverhalt gerecht zu werden (z. B. bei

Berufsgeheimnisträgern, bei Dienstleistungen zur Wartung, Datenlöschung

oder -konvertierung, bei der externen Datenarchivierung).

Verantwortlicher (Auftraggeber):

Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Staatskanzlei Abteilung 4

Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer):

  1. Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

Der Auftrag umfasst Folgendes:

(Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen)

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Verantwortlichen im Sinne

von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO auf Grundlage dieses Vertrages.

Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein

Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die

1 Die konkrete Ausgestaltung ist an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen. Diese Formulierungshilfe stellt keine Standardvertragsklauseln im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DSGVO dar.

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besonderen Voraussetzungen der Art. 44ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der

Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Dauer des Auftrags

Der Vertrag beginnt am .................................... und endet am ....................................

oder

wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kündigungsfrist ist ........................................

Der Verantwortliche kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein

schwerwiegender Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Datenschutzvorschriften oder die

Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragsverarbeiter eine Weisung des Verantwortlichen

nicht ausführen kann oder will oder der Auftragsverarbeiter Kontrollrechte des Verantwortlichen

vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und

aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.

  1. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien

betroffener Personen:

(nähere Beschreibung, ggf. Verweis auf Leistungsverzeichnis als Anlage etc.)

Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DSGVO):

Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1, 13, 14 und 15

DSGVO):

Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DSGVO):

  1. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die

Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der

Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche

Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an

diesen weiterzuleiten.

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Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen

Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten

elektronischen Format festzulegen.

Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in

einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder

in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

Der Verantwortliche ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und

sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter

getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten

Verpflichtungen zu überzeugen.

Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder

Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse

von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu

behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

  1. Weisungsberechtigte des Verantwortlichen, Weisungsempfänger des Auftragsverarbeiters

Weisungsberechtigte Personen des Verantwortlichen sind:

(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)

Weisungsempfänger beim Auftragsverarbeiters sind:

(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)

Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle:

(genaue postalische Adresse/ E-Mail/ Telefonnummer)

Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem

Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die

Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle

Kalenderjahre aufzubewahren.

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  1. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der

getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer

anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der

Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder

Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese

rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche

Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a

DSGVO).

Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für

keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen

Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt.

Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von

personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er

sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt

getrennt werden.

Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden,

werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden

dokumentiert.

Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Verantwortlichen

insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen:

Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.

Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den

Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei

erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im

notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu

unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem

Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:

Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn

eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften

verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der

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entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim

Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.

Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu

löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer

Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen.

Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis

zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des

Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde

liegt.

Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen

darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den

Verantwortlichen erteilen.

Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich

nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und

Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen

Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere

durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die

Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3

Satz 2 lit. h DSGVO).

Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42

DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften

über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen.

Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend

mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart:

Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des

Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer

Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für

Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

sind auch in diesem Fall sicherzustellen.

Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen

datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für

diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Verantwortlichen obliegen:

(z. B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis etc.)

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Berufsgeheimnisträger haben zu gewährleisten, dass die durch den Auftragsverarbeiter zur

Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zusätzlich zu diesem Vertrag zur

Geheimhaltung nach § 203 Abs. 4 StGB verpflichtet werden.

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der

personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch

nach Beendigung des Vertrages fort.

Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten

Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des

Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3

Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.

Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau

(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)

benannt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich

mitzuteilen.

oder

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht benannt, da die

gesetzliche Notwendigkeit für eine Benennung nicht vorliegt.

Sofern einschlägig:

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten

Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs.

7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

  1. Mitteilungspflichten des Auftragsverarbeiters bei Störungen der Verarbeitung und bei

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des

Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche

Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf

Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des

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Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den

Verantwortlichen erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu

unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den

Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses

Vertrages durchführen.

  1. Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)

Hinweis: Hier sind verschiedene Regelungsalternativen möglich. Die Parteien können ein absolutes

Unterauftragsverbot vereinbaren, es kann aber auch ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall geregelt

werden. Auf letztere Möglichkeit bezieht sich der unten stehende Formulierungsvorschlag.

Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem

Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO,

welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung

erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem

Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.

Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter

besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und

organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten

Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen

Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der

Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen

Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag

mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des

Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden

mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen

Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall

angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen

oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.

Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem

elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO).

Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die

Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.

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Der Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu

überprüfen:

Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Verantwortlichen auf Verlangen

zugänglich zu machen.

Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den

Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem

vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.

Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt

bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort

genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche

einverstanden.

Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in

Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der

Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs.

2 Satz 2 DSGVO).

(Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem

Auftragsverarbeiter allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird

von einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des

Auftragsverarbeiters zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch

den Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dann von

Gesetzes wegen ein Recht auf Einspruch gegen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des

Verantwortlichen zum Einspruch ist im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen

dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine

Regelung getroffen, ist die Bestellung des UnterAuftragsverarbeiters, gegen den Einspruch erhoben

wurde, nicht möglich.)

  1. Technische und organisatorische Maßnahmen (insbesondere Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c und e

DSGVO)

Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der

Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Niveau der Sicherheit der

Verarbeitung gewährleistet. Dazu werden einerseits mindestens die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1

DSGVO wie Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Systeme und Dienste sowie deren

Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart

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berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko

auf Dauer eingedämmt wird (Art. 28 Abs. 3 lit. c). Die Formulierung in Art. 32 Abs. 1 DSGVO „diese

Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein“ verdeutlicht andererseits, dass die dort

vorgenommene Aufzählung nicht abschließend ist. Für die Auftragsverarbeitung sind auch technische

und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der

betroffenen Personen wahren (Art. 28 Abs. 3 lit. e). Diese Maßnahmen sollen u. a. sicherstellen, dass

Daten nur für den Zweck verarbeitet und ausgewertet werden können, für den sie erhoben werden

(Zweckbindung), dass Betroffene, Verantwortliche und Kontrollinstanzen u. a. erkennen können,

welche Daten für welchen Zweck in einem Verfahren erhoben und verarbeitet werden, welche

Systeme und Prozesse dafür genutzt werden (Transparenz) und dass den Betroffenen die ihnen

zustehenden Rechte auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung jederzeit

wirksam gewährt werden (Intervenierbarkeit). Entsprechend sind auch die Maßnahmenbereiche zu

berücksichtigen, die vorrangig der Minimierung der Eingriffsintensität in die Grundrechte Betroffener

dienen.

Beispiele für typische, bewährte technische und organisatorische Maßnahmen in den einzelnen

Bereichen können den „Hinweisen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DSGVO“

(Abschnitte 6.7 bis 6.9) entnommen werden. Die Auflistung dort ist nicht vollständig oder

abschließend. In Abhängigkeit von den konkreten Verarbeitungstätigkeiten können weitere oder

andere Maßnahmen geeignet und angemessen sein.

Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur

Risikobeurteilung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die

Rechte und Freiheiten berücksichtigt:

Das im Anhang ……….. beschriebene Datenschutz- und Datensicherheitskonzept stellt die Auswahl

der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum Datensicherheitsrisiko unter

Berücksichtigung der Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Zweckbindung,

Transparenz und Intervenierbarkeit detailliert und unter besondere Berücksichtigung der eingesetzten

IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragsverarbeiter dar.

Das im Anhang ………. beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und

Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung

der Sicherheit der Verarbeitung wird als verbindlich festgelegt.

Folgende Möglichkeit für den Nachweis durch Zertifizierung bestehen:

Die Bewertung des Risikos samt der Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen

Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters wurden am …… durch folgende unabhängige

externe Stellen auditiert/zertifiziert gemäß den Zertifizierungen nach Art. 42 :

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Diese vollständigen Prüfunterlagen und Auditberichte können vom Verantwortlichen jederzeit

eingesehen werden.

oder

Der Auftragsverarbeiter hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung,

Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur

Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (siehe Abschnitt 8) und das Ergebnis

samt vollständigem Auditbericht dem Verantwortlichen mitzuteilen.

Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den

angewandten Verfahren sind mit dem Verantwortlichen abzustimmen.

Soweit die beim Auftragsverarbeiter getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des

Verantwortlichen nicht genügen, benachrichtigt er den Verantwortlichen unverzüglich.

Die Datensicherheitsmaßnahmen beim Auftragsverarbeiter können im Laufe des

Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden,

dürfen aber die vereinbarten Sicherheitsstandards nicht unterschreiten.

Wesentliche Änderungen sind vom Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen in dokumentierter

Form (schriftlich, elektronisch) abzustimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses

Vertrages aufzubewahren.

  1. Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz

2 lit. g DSGVO

Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz

sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder

Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen,

dem Verantwortlichen auszuhändigen.

oder

wie folgt datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen:

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Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Verantwortlichen mit Datumsangabe schriftlich oder in einem

dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

  1. Vergütung

  2. Haftung

Auf Art. 82 DSGVO wird verwiesen.

Im Übrigen wird folgendes vereinbart:

  1. Vertragsstrafe

Bei Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur

Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe von ................... Euro vereinbart.

  1. Sonstiges

Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und

Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre

Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

Weitere Beispiele für mögliche Regelungen:

Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format

erforderlich.

Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Verantwortlichen

beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme),

durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so

hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich zu verständigen.

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den

Verantwortlichen verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der

Vereinbarung im Übrigen nicht.

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Datum

Unterschriften

Verantwortlicher Auftragsverarbeiter

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung