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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sächsischen Staatskanzlei
(AGB-SK)
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Erbrin- gung von Dienstleistungen sowie für Kauf- und Werkverträge. Sie gelten für andere Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing) entsprechend. (2) Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemei- nen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)1. (3) Durch Vereinbarung dieser AGB sind die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages.
§ 2 Marktpreisbindung Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich nach Marktpreisen zu richten. Dabei findet die Verord- nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen2 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 3 Auftraggeber (1) Auftraggeber ist der Freistaat Sachsen. (2) Der Freistaat Sachsen wird durch die Sächsische Staatskanzlei vertreten. (3) Die im Vertrag benannten Ansprechpartner des Auftraggebers sind im Rahmen des Vertrages bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit bindender Wirkung für den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Gleiches gilt für die zu- ständige Abteilungsleitung und Referatsleitung, deren Namen im Organigramm der Sächsischen Staatskanzlei angegeben sind. Die Bevollmächtigung umfasst auch die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und einseitiger rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie z. B. die Erklärung einer Mahnung, Minderung oder vertraglichen Kündigung.
§ 4 Vertragsbestandteile (1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag oder das Auftragsschreiben bestimmt. (2) Vertragsbestandteile werden:
- die Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung,
- das Angebot des Auftragnehmers,
- etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen,
- diese AGB und
- die VOL/B. (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der genannten Reihenfolge. (4) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leis- tungsbeschreibung. (5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 5 Vertragsschluss (1) Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) getroffen.
1 Die VOL/B in der aktuellen Fassung vom 5. August 2003 sind im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23. September 2003 bekannt gegeben worden 2 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBI. I S. 4968)
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(2) Mündliche Abreden und Erklärungen bedürfen der Bestätigung in der durch Absatz 1 bestimmten Form. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, trägt im Zweifel die Be- weislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder Erklärung beruft.
§ 6 Weitergabe von Leistungen (1) Ist der Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes3 in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 SächsVergabeG eröffnet, ist die Weitergabe von Leistungen durch den Auftragnehmer an Nachunternehmer nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Auf- tragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. (2) Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer:
- bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
- die Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffent- lichen Auftrag handelt,
- bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Ver- tragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Ver- tragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen und
- den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, un- günstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. (3) Die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen ist dem Auftraggeber auf dessen Ver- langen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 Besondere Regelungen für Drucksachenaufträge (1) Mit dem Druck darf erst nach Freigabe des Korrekturabzuges durch den Auftraggeber begonnen werden. Ausnahmen können vereinbart werden. (2) Vom Auftraggeber übergebene Manuskripte, Datenspeicher, Text- und Bildvorlagen für die Reproduktion sind nach Gebrauch gegen Lieferschein zurückzugeben. (3) Lithografien, Andruckskalen und zur Produktion notwendige Filme werden mit der Be- zahlung Eigentum des Auftraggebers. Diese Materialien sind kostenfrei vom Auftrag- nehmer aufzubewahren und auf Anforderung an den Auftraggeber herauszugeben. (4) Eine Abweichung von der vereinbarten Anzahl der Drucksachen wird nur im Ausnah- mefall anerkannt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber hierüber vor Lieferung zu informieren. Der Auftraggeber muss einer entsprechenden Lieferung ausdrücklich zu- stimmen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren ggf. einen neuen Preis.
§ 8 Leistungs-, Erfolgs- und Zahlungsort (1) Leistungsort (Erfüllungsort) und Erfolgsort ist der Sitz der Sächsischen Staatskanzlei in Dresden, sofern von der Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund (Landes- vertretung Berlin), von der Vertretung des Freistaates Sachsen bei der Europäischen Union in Brüssel sowie den Verbindungsbüros Prag und Breslau einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. (2) Zahlungsort ist Dresden.
§ 9 Verpackung, Transport, Transportkosten (1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berück- sichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
3 Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVer- gabeG) vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist
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(2) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Anschluss- und Mautgebühren sowie Gebühren für eine Transportkostenbescheini- gung. (3) Soweit der Auftraggeber die Transportkosten übernimmt, hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirt- schaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet oder der beauftragte Frachtführer ist durch den Auf- tragnehmer zu verpflichten, Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes4 in der jeweils geltenden Fassung, bei Anlieferung kostenfrei vom Auftraggeber zurück- zunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Auftraggeber kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel übereignet werden.
§ 10 Abnahme (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Sie kann verweigert werden, wenn ein wesentlicher Sach- oder Rechtsman- gel vorliegt oder die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung fehlt. (2) Im Übrigen gilt § 13 VOL/B.
§ 11 Einreichen der Rechnung (1) Die Rechnung muss die Auftragsnummer sowie die Bankverbindung im BIC- und IBAN-Format enthalten. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B. (2) Die Rechnung kann in elektronischer Form als E-Rechnung eingereicht werden. Es sind dabei folgende Leitwege-ID zu verwenden:
- Dienststelle Dresden: Leitwege-ID 14-0201004SK01-13
- Dienststelle Dresden, Abteilung 4 (Digitalisierung der Verwaltung): Leitwege-ID 14-0204016SK03-87
- Dienststelle Berlin: Leitwege-ID 14-0204016SK02-90
- Dienststelle Brüssel: Leitwege-ID 14-0616011SVB01-63 (3) Erfolgt die Rechnungslegung in Papier, ist die Rechnung in einfacher Ausfertigung einzureichen. (4) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) ver- einbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. (5) Trägt der Auftraggeber die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat der Auf- tragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
§ 12 Zahlung der Rechnung (1) Rechnungen werden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beglichen. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Erfül- lung der Nebenpflichten, insbesondere gemäß § 9 Abs. 4, ein. (2) Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Zugangs des Überweisungsauftrags beim Zah- lungsinstitut des Auftraggebers. (3) Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden vom Auftraggeber unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen. (4) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
4 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpa- ckungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist
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§ 13 Skonto Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung ange- boten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der prüffähigen Rechnung und mit ord- nungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
§ 14 Verschwiegenheit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzutei- len, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) sowie gesetzliche Aus- kunftspflichten bleiben unberührt.
§ 15 Pflichtverletzungen und Schadensersatz (1) Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Ge- winn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. (2) Führen von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Ver- tragsverhältnisses nach § 16 Abs. 1, hat dieser dem Auftraggeber hieraus entste- hende Schäden zu ersetzen.
§ 16 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündi- gen, wenn
- der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt;
- der Auftragnehmer seine Pflichten aus § 6 verletzt;
- über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt;
- sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)5 in der jeweils gel- tenden Fassung beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Abreden mit Drit- ten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) oder über die Festlegung der Empfehlung von Preisen;
- Ausschlussgründe können im Sinne des § 6 Abs. 5 Buchst. c, d und e VOL/A vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 sowie 334 StGB. (2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB, bleiben unberührt.
§ 17 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (1) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist
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(2) Tritt der Auftraggeber nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren. (3) Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
§ 18 Vertragsstrafe (1) Werden Ausführungsfristen schuldhaft überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Gesamtauftragswertes pro vollen- dete Kalenderwoche, höchstens jedoch insgesamt 8 Prozent des Gesamtauftrags- wertes ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei schuldhaf- ter Überschreitung der Ausführungsfrist für eine Teilleistung gilt Satz 1 mit der Maß- gabe, dass statt des Gesamtauftragswertes der anteilige Auftragswert der Teilleistung maßgeblich ist. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu ma- chen. (3) Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihn nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstan- den ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung der Strafe absehen. (4) Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzforderungen angerechnet, wenn die jeweiligen Interes- sen identisch sind.
§ 19 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für den Auftraggeber nicht. (2) Eine Prüfpflicht besteht auch dann, wenn nach § 4 eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen. (3) Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unver- züglich mitzuteilen. (4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Ver- letzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 20 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertun- gen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
§ 21 Anwendbares Recht (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache.
§ 22 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Dresden.
Dresden, 1. Januar 2026