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Anlage 11
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen zur
gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
(VerpflG)
Verhandelt
Dresden , den
(Ort) (Datum)
Vor der für die Verpflichtung zuständigen Person erschien heute zum Zwecke der
Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in
der Fassung vom 15. August 1974 (BGBl. I, S. 1942),
Frau/Herr , geb. am
(Name, Vorname der verpflichteten Person )
Die erschienene Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
verpflichtet. Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches
bekannt gegeben:
§ 97b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses
§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 Abs. 1 und 3 - Vorteilsannahme
§ 332 Abs. 1 und 3 - Bestechlichkeit
§ 335 - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
Bestechung
§ 336 - Unterlassen der Diensthandlung
§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 - Nebenfolgen
Die erschienene Person wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften
auf Grund der Verpflichtung für sie anzuwenden sind. Verstöße können als Straftat verfolgt
und mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Sie
unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt
gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten
Vorschriften.
vorgelesen und genehmigt
(Name, Funktionsbezeichnung der verpflichtenden Person) (Unterschrift der verpflichteten Person)
(Unterschrift der verpflichtenden Person) (Bei Minderjährigen Unterschrift Erziehungsberechtigter)
Auszüge aus dem Strafgesetzbuch umseitig
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Auszug aus dem Strafgesetzbuch1
§ 94 Landesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um oder Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
- sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit § 120 Gefangenenbefreiung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein mit Geldstrafe bestraft. besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (3) Der Versuch ist strafbar. herbeiführt. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder § 133 Verwahrungsbruch auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 94 mit Strafe bedroht ist. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, (2) Der Versuch ist strafbar. die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut Staatsgeheimnissen worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft, wer unbefugt bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen zugänglich macht. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der oder Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft öffentlich mitteilt. seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen oder mit Geldstrafe bestraft. gemacht wird. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (4) Der Versuch ist strafbar. (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer bezeichneten Art, so wird er, wenn verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
- dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
- er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen entgegenzuwirken, oder (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
- die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein diesem Zweck ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr Ausbildung erfordert, das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird
1 i. d. F. vom 14.09.2021, gültig ab 01.10.2021
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- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Abschlußprüfung, Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, Steuerbevollmächtigten, 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer 3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im oder Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der 3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in dessen Nachlass erlangt hat. Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das patentanwaltlichen Tätigkeit, fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater offenbart. für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so anerkannt ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich § 204 Verwertung fremder Geheimnisse anerkanntem Sozialpädagogen oder (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle oder mit Geldstrafe bestraft. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes § 331 Vorteilsannahme Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den das ihm als öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ausschusses oder Rates, (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher genehmigt. Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem § 332 Bestechlichkeit Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit untersagt. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In (2a) (weggefallen) minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Genannten mitwirken. Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu Ebenso wird bestraft, wer lassen.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die
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c) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und 2. von der obersten Bundesbehörde Bestechung a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das (1) In besonders schweren Fällen wird Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder
- eine Tat nach für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und bekanntgeworden ist, b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von Verbindung mit Abs. 3, einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und ist;
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit 3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 geworden ist; liegt in der Regel vor, wenn
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, Absätze 1 und 2 Nr. 2.
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt. vornehme, oder
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses hat. (1) Wer unbefugt § 336 Unterlassen der Diensthandlung 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungs- Handlung gleich. prüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer in einem Bußgeldverfahren wegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht Steuerordnungs-widrigkeit, (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz
- Amtsträger, 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
- Europäischer Amtsträger, getroffenen Feststellungen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt bekannt geworden sind, oder offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche bekannt geworden ist, Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse erge ben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen verpflichtet ist oder hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten verpflichtet worden ist, eines anderen gleich. an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, (3) Der Versuch ist strafbar. 2. amtlich zugezogene Sachverständige und (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren Verpflichtung besteht, beschränken. betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans § 358 Nebenfolgen a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht Landes bekanntgeworden ist, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. b)
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