06_Vertrag_Beschäftigtenbefragung.pdf

Externe Beratung, Coaching und Workshops zur Umsetzung der Beschäftigtenbefragung 2026

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 08:42 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung),

vertreten durch das

Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin

  • Auftraggeber -

und

[wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

  • Auftragnehmer -

  • nachfolgend gemeinsam: „Vertragsparteien“ -

zur „Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Maßnahmen aus den Ergebnissen der Beschäftigtenbefragung 2026 im BMF“

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§ 1

Ausgangslage

Im BMF sind mit Stand 07/26 derzeit 2.230 Beschäftigte an den Standorten Berlin (2.165 Be- schäftigte) und Bonn bzw. Brühl (65 Beschäftigte) tätig, davon ca. 260 Führungskräfte. Im Haus gibt es 10 Abteilungen mit insgesamt 34 Unterabteilungen sowie 2 Arbeitsstäbe. Die erste Führungsebene bildet die Referatsleitung. Insgesamt gibt es derzeit 205 Referate.

Das BMF führt im Abstand von zwei Jahren Beschäftigtenbefragungen durch. Die nächste Beschäftigtenbefragung (BeB) findet im November 2026 online statt. Wie in den Jahren zuvor ist damit zu rechnen, dass bei der Aufarbeitung der Ergebnisse eine hohe Nachfrage an pro- fessioneller Unterstützung durch externe Berater besteht.

Dies betrifft insbesondere die Verbesserung der internen Kommunikation und das Verhalten von Führungskräften. Das Angebot unterstützender Maßnahmen durch eine externe Beratung wird in allen Abteilungen regelmäßig in Anspruch genommen. Die Führungskräfte schätzen die Möglichkeit, durch professionelle externe Unterstützung schnell und unbürokratisch bera- ten zu werden. Hierbei wurde auch der Wunsch der Beschäftigten Rechnung getragen, dass insbesondere durch eine externe bzw. neutrale Person vertrauliche bzw. sensible Themen an- gesprochen werden und dadurch in der Regel positive Veränderungen u.a. in der referatsinter- nen Zusammenarbeit feststellen können. Somit können die angebotenen externen Dienstleis- tungen auch zu einer spürbaren Verbesserung des Betriebsklimas und der Beschäftigtenzufrie- denheit beitragen.

§ 2

Vertragsbestandteile

(1) Bestandteil dieses Vertragswerks sind:

• die Bestimmungen dieses Vertrags • die besonderen Vertragsbedingungen nach dem Gesetz zur Sicherung der Tarif- treue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) (Anlage 1) • der Mustervordruck „Information über tarifliche Arbeitsbedingungen bei Einsatz im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)“ (Anlage 2) • die „Mustervereinbarung zur Weitergabe an die mit der Ausführung des Auftrags beauftragten Nachunternehmer und Verleiher“ (Anlage 3) • die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Dokument 07_Leistungsbeschrei- bung) einschließlich der zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geführten Korrespondenz sowie den Bieterfragen und Antwor- ten;

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• das Angebot des Auftragnehmers vom [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt] (An- lage 5)

(2) Im Falle von Widersprüchen gelten die unter § 2 Abs. 1 genannten Bestandteile des Vertragswerks in der dort angegebenen Reihenfolge, soweit dieser Vertrag nicht aus- drücklich etwas Abweichendes regelt.

(3) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten nachran- gig dazu die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ – Teil B der Verdingungsverordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz Nr. 178 a.). Die VOL/B steht unter www.bmwk.de zur Einsichtnahme bereit.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 BGB in den hier referen- zierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer bei- gefügten Anlagen sind ausgeschlossen.

§ 3

Aufgabenstellung und Pflichten bei Durchführung des Auftrags, Zeitrahmen

(1) Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber bei der Umsetzung von Maßnahmen aus den Ergebnissen der Beschäftigtenbefragung. Hierzu wird der Auftrag- nehmer insbesondere folgende Maßnahmen durchführen:

• Einzelgespräche mit Führungskräften • Einzelgespräche mit Beschäftigten • Gruppen- und Einzelcoachings • Führungskräftetraining / Führungskräfte-Feedback • Moderation und Durchführung von Führungskräfteworkshops • Unterstützung von Führungsklausuren • Moderation und Durchführung themenspezifischer Workshops (u.a. Teament- wicklung) • Kommunikations- und Konfliktcoaching (u.a. Führung auf Entfernung/Distanz)

(2) Für die verschiedenen Maßnahmen werden zwischen den Vertragsparteien jeweils Ein- zelverträge geschlossen. Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung finden auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge Anwendung. Soweit Regelungen in Einzelverträgen von den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich abweichen, gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.

Zum Abschluss eines Einzelvertrages gibt der Auftragnehmer ein entsprechendes Ange- bot ab. Erklärt der Auftraggeber die Annahme des Angebots unter Bedingungen,

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werden die Bedingungen Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von einer Woche widerspricht oder ohne zu widersprechen mit der Vertragsdurchfüh- rung beginnt.

Für die Angebotserstellung ist vom Auftragnehmer Folgendes zu berücksichtigen und wie folgt zu verfahren:

Die verschiedenen Maßnahmen können einzeln oder im Sinne eines Baukastens von den Abteilungen und Referaten genutzt werden. Hierzu werden diese bei den Beratungen in den Abteilungen mit ihren methodischen Vor- und Nachteilen, den damit zu erreichen- den Zielen und dem Bezug zu der Problemstellung vorgestellt. Nach einer eingehenden Besprechung und Entscheidung für eine Maßnahme oder der Kombination mehrerer Maßnahmen wird ein Vorgehensplan vom Auftragnehmer entwickelt und mit dem Auf- traggeber abgestimmt. In diesem werden Beschreibungen der Zielgruppe, der Aus- gangslage und der Zielstellung sowie ein Ablaufplan mit Angabe der Methoden und den veranschlagten Zeiten und Kosten enthalten sein (Angebot).

Die Projektsprache ist deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen, Unterlagen usw. sind grund- sätzlich, soweit dies nicht anders vereinbart wird, in deutscher Sprache zu erstellen.

(3) Art und Umfang der auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu beauftragenden Leistungen richten sich nach den Bedarfen des Auftraggebers und werden mit dem Auf- tragnehmer individuell abgestimmt. Dabei besteht auch der Bedarf der kurzfristigen Ab- rufbarkeit. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Erbringung der Leistung die relevanten Daten zur Verfügung. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendige Sachausstattung (z.B. Arbeitsmittel etc.) ist der Auftragnehmer grundsätzlich selbst ver- antwortlich. Soweit erforderlich stellt der Auftraggeber jedoch temporär geeignete Räumlichkeiten und die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung.

(4) Die Leistungen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entspre- chen. Soweit branchenübliche Regeln oder Gepflogenheiten bestimmte Hinweis- und Sorgfaltspflichten erfordern, gelten auch diese als vertraglich vereinbart. Bei seiner Leistungserbringung hat der Auftragnehmer gesetzliche, behördliche, berufsrechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu erfüllen.

Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in- nerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben hiervon unberührt.

(5) In Absprache mit dem Auftragnehmer übernimmt der Auftraggeber die zeitliche Koor- dinierung der Maßnahmen sowie die notwendige Information der Teilnehmenden. Der

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im Vertrag benannte Ansprechpartner des Auftraggebers ist über jede Terminabsprache durch den Auftragnehmer und über erforderliche Entscheidungen zur Leistungserbrin- gung rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn ab- sehbar ist, dass Abweichungen vom vereinbarten Zeitplan erforderlich werden.

(6) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen ver- pflichtet, bestimmt jedoch grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Dabei ver- pflichtet er sich, zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen des Auftraggebers zu beachten und den Auftrag gemäß den mit dem Auftraggeber vereinbarten Terminplänen durchzuführen. Dabei wird dem Auftragnehmer eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt. Bei Terminverschiebungen sind die Gründe für die Verzögerung unverzüg- lich mitzuteilen und zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer neue Termine abzustimmen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aus der nicht fristgemäßen Erbrin- gung der Leistung bleiben unberührt. (7) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet und nimmt während der Laufzeit des Vertrages keine anderen Aufträge an, die inhaltlich mit dem Anliegen dieses Vertrages unvereinbar sind. In Zweifelsfällen holt der Auftragneh- mer zuvor die Zustimmung des Auftraggebers ein. Ferner verpflichtet er sich, im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung von Dritten weder Zuwendungen noch sonstige Vorteile zu beanspruchen oder zu empfangen. Unter Zugrundelegung der vom Auftrag- geber aus den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen wird das ungefähre Gesamt- auftragsvolumen während der vorgesehenen Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung ca. 130.000 Euro netto betragen. Beim voraussichtlichen Abrufverhalten der Maßnah- men können die bisherigen Beauftragungen herangezogen werden. Das waren ca. 65 % Einzelmaßnahmen (Einzelstunden bzw. halbe Tage) und ca. 35 % gruppenbezogene Maßnahmen (u.a. Teamcoaching, Workshop). Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber das vorbezeichnete Auftragsvolumen auch tatsächlich ab- ruft. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Inanspruch- nahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen. Eine Mindest- oder Höchstab- nahmemenge wird nicht garantiert. Dem Auftragnehmer stehen aus dem Nichtabruf von Leistungen keine Ansprüche gegen den Auftraggeber zu.

(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in die- ser Rahmenvereinbarung sowie den zugehörigen Anlagen bei der Erfüllung dieser Rah- menvereinbarung vertrauensvoll sowie in gegenseitiger Unterstützung und Rücksicht- nahme lösungsorientiert zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien benennen hierfür für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung jeweils eine zentrale Kontaktmöglichkeit.

Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind Herr Regierungsdirektor Dorn, Tel: 030/18682-2740 und Herr Oberamtsrat Schwabe, Tel: 030/18682-1024.

Ansprechpartner für den Auftraggeber sind: [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

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§ 4

Personaleinsatz des Auftragnehmers; Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung

(1) Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen mindestens dem Ver- tragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend qualifiziert sein. Unabhängig davon gewährleistet der Auftragnehmer, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die Qualifikation verfügen, die mindestens seinen diesbezüglichen Anga- ben sowie den Anforderungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren bzw. zum jewei- ligen Einzelabruf entspricht.

(2) Der Auftragnehmer stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher. Die Unterstützungs- und Beratungs- leistung erfolgt durch Mitglieder des vom Auftragnehmer im Rahmen des Vergabever- fahrens in der Vorstellungsrunde präsentierten Beratungsteams in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Diese dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftrag- gebers ausgewechselt werden. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qua- lifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der wei- tere Einsatz der abzulösenden Person unmöglich ist. Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt.

(3) Wird eine vom Auftragnehmer zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Per- son durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat der Auftrag- nehmer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

(4) Der Auftraggeber kann unter Angabe von Gründen den Austausch einer vom Auftrag- nehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als uner- heblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.

(5) Die Parteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden des Auftragnehmers aus- schließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden des Auftrag- nehmers in die Organisation des Auftraggebers. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in ihren Räumen erbringen.

§ 5

Regelungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in § 2 in Bezug genommenen besonderen Vertragsbedingungen nach dem BTTG. Er wird die betreffenden Arbeitneh- mer mit dem als Anlage 2 beigefügten Mustervordruck informieren. Die als Anlage 3 beigefügte Mustervereinbarung zur Weitergabe an die mit der Ausführung des Auftrags

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beauftragten Nachunternehmer und Verleiher muss der Auftragnehmer nicht verpflich- tend verwenden. Die entsprechenden Verpflichtungen kann der Auftragnehmer auch in anderer Weise rechtsverbindlich vereinbaren.

(2) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauf- tragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.

(3) Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausfüh- rung geltend machen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu ma- chen.

(5) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben un- berührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

(6) Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

(7) Neben dem in § 11 Abs. 2 BTTG geregelten Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe unberührt.

§ 6

Vertragserfüllung und Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich Berlin, daneben sind Leistungen in Bonn und Brühl zu erbringen. Im Einzelfall kann auf Anforderung des Auftraggebers hiervon abgewichen werden.

(2) Die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und die hierfür vom Auftrag- geber aufzubringenden Kosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers vom [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

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(3) Bei den im Angebot des Auftragnehmers genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise, die über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit be- halten.

(4) Mit der vorstehenden Vergütung ist sämtlicher Aufwand abgegolten. Lediglich Reise- kosten werden nach Maßgabe des Abs. 5 gesondert vergütet. Im Übrigen beinhalten die Einzelpreise sämtliche Kosten, insbesondere Personal- und Materialkosten sowie andere Auslagen und Nebenkosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung entstehen (z.B. Bürokosten etc.). Kosten zur Steuerung eingesetz- ter Unterauftragnehmer sowie Angebotserstellungskosten für die Einzelverträge werden ebenfalls nicht erstattet.

(5) Eine zusätzliche Erstattung von Reisekosten für in Berlin, Bonn oder Brühl stattfin- dende Termine erfolgt nicht. Für die Leistungserbringung an anderen, als den vorste- henden Orten, werden als Reisekosten lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten für Anreise und Unterkunft nach Vorlage der Originalbelege analog zum Bundesreisekos- tengesetz in der jeweils geltenden Fassung durch den Auftraggeber erstattet. Dies gilt nur, sofern sie durch einen ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers veranlasst wur- den.

Für Reisen sind vorrangig Bahn und andere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Falls Flugreisen erforderlich sind, sind Direktflüge zu bevorzugen. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer für die Flugreise eine CO2-Kompensation vornehmen. Hierfür gelten die Qualitätsstandards des Umweltbundesamtes (vgl. Umweltbundesamt (Hg.), 2018, Freiwillige CO2-Kompensation durch Klimaschutzprojekte, Verfügbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/ratge- ber_freiwillige_co2_kompensation_final_internet.pdf).

Der Nachweis zur Kompensation muss mit Einreichung der Reisekosten erfolgen. So- fern die Anmietung von Kraftfahrzeugen oder Taxinutzung erforderlich ist, sind vorran- gig emissionsarme Fahrzeuge - möglichst Elektrofahrzeuge – zu wählen. Die Erforder- lichkeit ist dem Auftraggeber darzulegen. Bei Übernachtungen sind vorrangig zertifi- zierte nachhaltige Hotels zu nutzen.

(6) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich. Die Zahlung wird nach vertragsge- mäßer Leistungserbringung fällig binnen vier Wochen nach Zugang einer ordnungsge- mäßen und prüffähigen Rechnung, welche die erbrachten Leistungen des jeweiligen Monats ausweist.

(7) Zahlungen erfolgen auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto. Die Rechnungen werden ausschließlich als elektronische Rechnungen im Sinne der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rech- nungsverordnung – ErechV) gestellt. Rechnungen, die dieser Form nicht genügen,

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gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

Für die Übermittlung der Rechnung ist das OZG-RE-Portal des Bundes unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen. Die Leitweg-Identifikationsnummer des Auftragge- bers ist dabei zwingend anzugeben. Diese lautet: 991-18902001-42.

(8) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

§ 7

Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung beginnt am 1. Januar 2027 und läuft bis zum 31. Dezember 2028, sofern sie nicht zuvor gekündigt oder von den Vertragsparteien aufgehoben wor- den ist.

Vor Ablauf der Rahmenvereinbarung geschlossene Einzelverträge behalten ihre Wirk- samkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständi- gen Leistungserbringung oder Kündigung des Einzelvertrags. Für sie gelten die Rege- lungen dieser Rahmenvereinbarung bis zur endgültigen Abwicklung bzw. deren Kündi- gung fort.

(2) Die Rahmenvereinbarung kann vom Auftraggeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 30. Juni sowie 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche Kündi- gung).

Eine laufende Coachingmaßnahme (Einzelvertrag) kann jedoch jederzeit (ohne Einhal- tung einer Frist) ordentlich durch den Auftraggeber gekündigt werden.

(3) Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung darüber hinaus aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

a) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt; b) ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat; c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt;

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d) sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuld- verhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbeson- dere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von An- geboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädi- gung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen, e) wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden, f) ein erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrags vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht oder g) bei einem Leistungsverzug zu einem Einzelvertrag von mehr als zwei Monaten.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzli- chen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleibt von den vorstehend benannten Kündigungsrechten unberührt.

Wird die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt, stellt dies auch einen außerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt beste- hender Einzelverträge dar.

(4) Wird die Rahmenvereinbarung oder ein Einzelvertrag gekündigt, so gilt der Vertrag als nicht erfüllt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Einzelauftrags sind die bereits nachweislich erbrachten Leistungen anteilig, bezogen auf die in der Anlage zu diesem Vertrag für die jeweiligen Leistungen vereinbarten Entgelte, zu vergüten. Veranlasst der Auftragnehmer durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers, steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leis- tungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse haben. Etwaige An- sprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt. Im Falle der Kündigung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn.

(5) Im Falle der Beendigung der Rahmenvereinbarung bzw. eines Einzelauftrags sind die vom Auftragnehmer noch nicht erstellten Protokolle für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen umgehend dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

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§ 8

Urheber- und Nutzungsrecht

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG • das ausschließliche, • alle Nutzungsarten umfassende, • unentgeltliche, • übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, • räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte

Recht ein, die von ihm im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Werke in unveränder- ter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen.

Eingeräumt werden sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten körperli- chen und unkörperlichen Nutzungsarten, Verwertungsrechte, Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen, insbesondere auf Papier oder anderen Trägermaterialien oder in elektronischer/digitaler Form (z.B. aber nicht abschließend: das Vortrags-, Auffüh- rungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funk- und Fernsehsendungen sowie alle Formen von Nutzungs-, Angebots-, Abruf- und Downloadmöglichkeiten im Internet, in Apps sowie in den neuen Medien und Netzwer- ken).

Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Bearbeitung und Änderung, sowie das Recht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung oder Vervielfältigung – so- wohl im Original als auch in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form. Ebenso ist die Weitergabe an Dritte für evtl. Folgeaufträge umfasst. Jede Verwer- tung nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Auftraggeber zu.

Mit der in § 6 sowie im Angebot vom [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt] vereinbar- ten Vergütung sind sämtliche Nutzungsrechte abgegolten.

(2) Der Auftragnehmer versichert, dass er berechtigt ist, über sämtliche von ihm verwende- ten Medien, Texte, Bilder, Skizzen und dergleichen zu verfügen und die in diesem Ver- trag genannten Rechte dem Auftraggeber einzuräumen. Der Auftragnehmer versichert, dass durch diese Maßnahmen keine Rechte Dritter verletzt werden und er keine den ver- einbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwiderlaufende Verfügung über die Rechte getroffen hat oder treffen wird. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder

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Rechtsverfolgung) frei, die bei der Wahrnehmung der übertragenen Rechte erhoben werden könnten.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, für die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen bereits fertig gestellten Arbeitser- gebnisse.

(4) Bei der Erteilung von Unteraufträgen an Dritte hat sich der Auftragnehmer von dem Dritten sämtliche Nutzungsrechte, die Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und Än- derung sowie die sonstigen Rechte einräumen lassen, um auch in diesen Fällen den Ver- pflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nachkommen zu können.

§ 9

Verpflichtungs- und Haftungsausschluss

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu einer ordnungsge- mäßen Durchführung der Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unbe- rührt.

(3) Der Auftraggeber darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die gleichwohl bei einem vertragswidrigen Verhalten nach den Grundsätzen der Anscheins- vollmacht entstehen können.

(4) Der Auftragnehmer handelt im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen selb- ständig. Er ist nicht befugt, sich Dritten gegenüber als Vertreter oder Beauftragter des BMF auszugeben.

(5) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden des Auftragnehmers oder Dritter, die im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag stehen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter i.S.d. Satzes 1 frei.

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§ 10

Unteraufträge

(1) Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers bedienen oder diese auswechseln. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Für die im Angebot des Auf- tragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.

(2) Die Unterverträge mit Dritten müssen vor Abschluss dem Auftraggeber vorgelegt wer- den. Sie müssen sicherstellen, dass der Auftragnehmer seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber auch hinsichtlich der an die Dritten übertragenen Aufgaben uneinge- schränkt nachkommen kann. Es gelten die Bestimmungen, die auch für den Hauptver- trag maßgebend sind.

(3) Die Heranziehung Dritter lässt die Haftung des Auftragnehmers unberührt, sie ist insbe- sondere auch nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Auswahl des Dritten be- freit. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der über- nommenen Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzei- gen.

(4) Die Einarbeitung eines neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragneh- mers.

§ 11

Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt geworde- nen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Der Auftragnehmer wird sämtliche Informationen, Unterlagen und Materialien, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, ausschließlich zur Erbringung der Auftragsleistungen verwen- den. Solange und soweit Informationen, Unterlagen oder Materialien nicht allgemein bekannt sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer diese einschließlich der Existenz und des Inhalts dieses Ver- trags streng vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen.

(2) Die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen, Digitalisaten oder die anderweitige Vervielfältigung von dienstlichen Unterlagen, Materialien und dergleichen ist aus- schließlich für auftragsbezogene Zwecke zulässig. Dabei verbleiben sämtliche Unterla- gen, Materialien und dergleichen, sei es im Original oder in Kopie, im Eigentum des Auftraggebers. Diese sind (einschließlich gefertigter Abschriften, Ablichtungen,

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Digitalisaten oder anderer Vervielfältigungen) durch organisatorische und technische Maßnahmen gemäß akzeptierter Sicherheitsstandards nach dem aktuellen Stand der Technik gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte sichern. Das Sicherheitsniveau darf hierbei nicht geringer als bei eigenen vertraulichen Informationen angelegt werden.

(3) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Unterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Leistungserbringung, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber unaufgefordert auszuhändigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche gefertigte Abschriften, Ablichtungen, Digitalisate oder anderer Vervielfälti- gungen gleich welcher Form sowie entsprechender Dateien. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind nach Über- mittlung unverzüglich und vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterla- gen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht be- steht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf deren Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf dieser Rahmenvereinbarung, den Schutz aller et- waig in ihrem Besitz befindlichen oder ihr zur Kenntnis gelangten Verschlusssachen ge- mäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten und ins- besondere das VS-NfD-Merkblatt einzuhalten. Auf die strafrechtlichen und vertragli- chen Konsequenzen wird ausdrücklich hingewiesen.

(5) Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden und organisatorische Vorkehrungen dafür sorgen, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 auch für die für den Auftragnehmer tätigen Mitarbeitenden und beauftragten Dritte gelten und die tat- sächliche Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen. Der Auftragnehmer darf ver- trauliche Informationen an Unterauftragnehmer nur weiterzugeben, wenn sich diese zu- vor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Tatsache zu offenbaren, dass eine Rahmenvereinba- rung mit dem in §§ 1 und 2 beschriebenen Inhalt, auf deren Grundlage Einzelaufträge an den Auftragnehmer erteilt werden können, abgeschlossen worden ist sowie die nach den vergaberechtlichen Vorschriften bekanntzugebenden Angaben zu veröffentlichen.

Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Auskunftspflichten – z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), den Pressegesetzen, dem Untersuchungsaus- schussgesetz (PUAG) – sowie die Frage-, Informations- und Kontrollrechte gegenüber dem Parlament zu erfüllen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass Einzelaufträge er- teilt worden sind.

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(7) Der Auftraggeber unterliegt verschiedenartigen parlamentarischen Frage-, Informations- und Kontrollrechten. Der Auftragnehmer willigt mit Vertragsschluss ein, dass an die zu- ständigen Stellen des Deutschen Bundestages folgende Daten offen, d.h. ohne Einhal- tung gesonderter Maßnahmen zum gezielten Schutz der Informationen übermittelt wer- den: stichwortartige Angabe des Vertragszwecks; Benennung des Rahmenvertrags: An- gabe, ob Normsetzung betroffen ist und Auftragserteilung im Rahmen einer Ausschrei- bung erfolgte sowie Angaben zur Laufzeit, zum Namen des Auftragnehmers bzw. der eingesetzten Nachunternehmer (einschl. Begründung des Nachunternehmereinsatzes), zum Vertragsvolumen (Gesamthonorar und jährlich gezahltes Honorar), zur Honorar- struktur (z.B. Stundenhonorar), zu den Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr und zu Verpflichtungen für Folgejahre. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf die entspre- chende Meldung von Einzelabrufen aus Rahmenverträgen.

(8) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gel- ten über das Vertragsende hinaus.

§ 12

Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Best- immungen, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutzgrundverordnung) und Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG), bekannt sind und verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz.

(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet werden, schließen die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ver- einbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Ende der Rahmenvereinbarung hinaus.

§ 13

Weisungsbefugnis

Der Auftragnehmer hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Angehörigen des BMF.

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§ 14

Folgeverträge

Ansprüche auf Erteilung von Folgeverträgen erwachsen dem Auftragnehmer aus diesem Ver- trag nicht.

§ 15

Schriftform, vertragserhaltende Auslegung

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden einschließlich des Verzichts auf das Schriftformerforder- nis.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der un- wirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstel- len sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

§ 16

Gerichtsstand, anwendbares Recht und Streitigkeiten

(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.

(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(3) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer, nicht die Arbeiten zu unterbrechen.

…………….., den …………. 2026 Berlin, den …………. 2026

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag

…………………………………… ………………………………….

Ministerialdirektorin Anne Schwenk

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