Tariftreueversprechen gemäß § 3 Bundestariftreuegesetz (BTTG)
einzureichen von jedem Bieter / jedem Mitglied von Bietergemeinschaften
Der Bieter verpflichtet sich,
den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die jeweils gültige und einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festgesetzt wurde oder bis zum Ende der Ausführung festsetzt wird.
von den von ihm beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern (im Sinne des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes (AÜG) zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese, wie auch deren Nachunternehmer und Verleiher, ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen.
mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er das hiermit erklärte Tariftreueversprechen einhält und die Unterlagen gemäß § 9 BTTG auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorlegt.
Anstelle der Nachweispflicht gemäß § 9 BTTG ist der Bieter berechtigt, den geforderten Nachweis durch Vorlage eines geeigneten Zertifikats einer der in den Vergabeordnungen genannten Präqualifizierungs- stellen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 BTTG). Entsprechendes gilt für die Pflicht nach § 3 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 BTTG hinsichtlich der von ihm beauftragten Nachunternehmer und / oder Verleiher.
Der Bieter gibt die verbindliche Eigenerklärung vollständig und unverändert ab.
Es gilt das Datum der Einreichung.
Person des Erklärenden Textform gemäß § 126b BGB
Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Abteilung B12 – Einkauf Stand: Mai 2026