[Seite 1]
Landesbaudirektion Bayern
Leitstelle Nachhaltiges Bauen
Anlage 3
Materialanforderungskatalog “Schadstoffarmes Bauen” (QN 3)
Stand 13.09.2019
Die folgenden Anforderungen an schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte ent- sprechen Qualitätsniveau 3 (QN 3) nach BNB-Steckbrief 1.1.6 (Modul Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude, BNB_BN_2015).
Die Anforderungen sind in jeweils einer Tabelle pro Gewerk dargestellt. Die Spalte „Pos.“ verweist auf die jeweilige Position in Anlage 1 des Steckbriefs 1.1.6.
Gewerkeübergreifende Anforderungen • Die Bauprodukte und technischen Anlagen sind vor dem Einbau zu doku- mentieren wie beschrieben in den Weiteren Besonderen Vertragsbedin- gungen Schadstoffarmes Bauen. • Für bestimmte Produktgruppen werden in der folgenden Tabelle besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC lt. REACH-Verordnung) > 0,1 Gewichts- prozent ganz ausgeschlossen über aggregierte Produktkennzeichnungen (GISCODE-Kennzeichnung, Umweltzeichen etc.). • Falls für eine Produktgruppe kein genereller Ausschluss von SVHC gilt, so sind Bauprodukte mit SVHC > 0,1 Gewichtsprozent vom AN generell zu deklarieren mittels Sicherheitsdatenblättern, Leistungserklärungen oder Herstellerauskunft. • Falls ein Bauprodukt Biozide enthält, sind die eingesetzten Wirkstoffe und ihre Konzentration vom AN gemäß Biozid-Verordnung zu deklarieren.
[Seite 2]
Gewerkeweise Materialanforderungen für QN3
LB 012 Baumeisterarbeiten (Mauerarbeiten, Betonarbeiten)
| Pos. | Baustoff | Anforderungen |
|---|---|---|
| 4 | Spachtelmassen, staubbindende Grun- dierungen, Betonschutzbeschichtungen (keine EP oder PU-Produkte) | Es dürfen nur Spachtelmassen, staubbindende Grundierungen und Betonschutzbeschichtungen verwendet werden, die auf Wasser basieren und deren VOC-Gehalt unter 30 g/l liegt. |
| 6b | Dispersions- und PU-Klebstoffe (für ge- schäumte Dämmstoffe im Außenbe- reich) | Es dürfen nur Dispersions- und PU-Klebstoffe zum Einsatz kommen mit einem VOC-Gehalt < 40 g/l. Der Anteil an Chlorparaffinen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: Der Anteil an PBDE und TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 8 | Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon) | Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und Klebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 11 | Epoxidharz-, PU-, Dispersions- und PMMA-Beschichtungen zur Untergrund- behandlung im Innenbereich | Diese Beschichtungen zur Untergrundbehandlung müssen entweder GISCODE D1, RE0, RE1, RU 0,5, RU1, PU 10, PU 20 oder RMA10 zugeordnet sein. |
| 17 | PU-Versiegelungen / Fließbeschichtun- gen auf mineralischen Oberflächen | Es dürfen nur PU-Versiegelungen verwendet wer- den, die das AgBB-Schema einhalten und in GIS- CODE PU10 oder PU20 eingestuft sind. |
| 19 | EP-Versiegelungen / Fließbeschichtun- gen auf mineralischen Oberflächen | Es dürfen nur EP-Versiegelungen verwendet wer- den, die das AgBB-Schema einhalten und in GIS- CODE RE1, RE0, oder RE2 eingestuft sind. |
| 20a | EP- und PU-Versiegelungen mit speziel- len Beständigkeitsanforderungen (Indus- trieböden, Parkflächen, Tiefgaragen,…) | EP- und PU-Versiegelungen mit speziellen Be- ständigkeitsanforderungen müssen entweder GIS- CODE PU10, PU 20, PU40, PU60, RE1, RE0 oder RE2 zugeordnet sein. |
| 20b | PMMA-Flüssigkunststoffbeschichtungen mit speziellen Beständigkeitsanforderun- gen (Industrieböden, Parkflächen, Tief- garagen,…) | Keine Anforderung, die über QN1 hinausgeht (Do- kumentation). |
| 21 | Bitumenbeschichtungen kalt verarbeitet inkl. Voranstriche, -kleber und -versiege- lungen | Bitumenbeschichtungen müssen in GISCODE BBP 10 oder BBP 20 eingestuft sein. |
| 22 | Bitumenvoranstrich beim Umkehrdach | Bitumenvoranstriche beim Umkehrdach müssen in GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30 einge- stuft sein. |
| 32a, 36a | Kunstschaum-Dämmstoffe im Innen- und Außenbereich | Kunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen. |
| 33 | Spritz- und Montageschäume | Spritz- und Montageschäume müssen frei von ha- logenierten Treibmitteln sein. UF-Schäume sind unzulässig. Für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: Der An- teil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 35 | Fassadenputze | Eine biozidarme oder biozidfreie Bauweise wird angestrebt, soweit dies möglich ist. Werden dennoch biozidhaltige Fassadenputze |
Anlage 3 - Stand 13.09.2019 Seite 2 von 6
[Seite 3]
| verwendet, so sind alle eingesetzten bioziden Wirkstoffe zu dokumentieren / deklarieren. | ||
|---|---|---|
| 36b (32a, 32b, 46b) | Innendämmungen, mineralisch und nichtmineralisch (auch bei Holzrahmen- bauweise) | Kunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen. Gummiartige Dämmprodukte im Innenbereich müssen frei von Altreifengranulat und Chlorparaf- finen sein. Ihr Anteil an PBDE muss kleiner 0,1 % sein. Bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstof- fen muss der Anteil an reproduktionstoxischen Borverbindungen kleiner 0,1 % sein. |
| 37 | Polymerbitumenbahnen als Dachabdichtungen | Dachabdichtungen (gilt nicht für Gründächer) dür- fen keinen Zusatz von durchwurzelungshemmen- den Wirkstoffen wie z.B. Mecoprop enthalten. |
| 43 | Schalöle und Trennmittel | Schalöle und Trennmittel müssen in GISCODE BTM10 oder 15 eingestuft sein. |
| 44 | Brandschutzspachtelmassen | Bei Brandschutzspachtelmassen muss der Anteil an Chlorparaffinen, PBB, PBDE und TCEP jeweils kleiner 0,1 % sein. |
LB 017 Stahlbau- und Schlosserarbeiten
| Pos. | Baustoff | Anforderungen |
|---|---|---|
| 3a | Lacke inkl. Grundbeschichtungen auf Metalloberflächen im Innen- und Außen- bereich | Für Lackierungen auf Metalloberflächen im Innen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasierende Lacke verwendet werden mit einem VOC-Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikka- tive auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI- Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduk- tionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein. |
| 13 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende und nichttragende Metallbauteile im Innenbereich (max. C2 hoch) | Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis mit einem VOC-Ge- halt < 140 g/l verwendet werden. |
| 14 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C3 hoch) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger Endbeschichtung | Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 90 g/m² zulässig (Gesamtsystem). |
| 15 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C4 hoch) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger Endbeschichtung | Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 120 g/m² zulässig (Gesamtsystem). |
| 16 | Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile (Treppen- geländer, Zargen, Stahltüren,…) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger Endbeschichtung | Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden. |
| 27 | Eloxierte bzw. passivierte Aluminium- und Edelstahlbleche und –profile für Oberflächenbekleidungen (Fassade, Fenster, Sonnenschutz,..) | Keine Anforderung, die über QN1 (= Dokumenta- tion) hinausgeht. |
Anlage 3 - Stand 13.09.2019 Seite 3 von 6
[Seite 4]
LB 020 Dachdeckungsarbeiten
| Pos. | Baustoff | Anforderungen |
|---|---|---|
| 3a | Beschichtungen auf Metalloberflächen (Feuerverzinkungen gelten nicht als Be- schichtungen im Sinne dieses Kriteri- ums) | Für die Lackierung von Metalloberflächen im In- nen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasie- rende Lacke verwendet werden mit einem VOC- Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduktionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein. |
| 6b | Dispersions- und PU-Klebstoffe (für ge- schäumte Dämmstoffe im Außenbe- reich) | Es dürfen nur Dispersions- und PU-Klebstoffe zum Einsatz kommen mit einem VOC-Gehalt < 40 g/l. Der Anteil an Chlorparaffinen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: Der Anteil an PBDE und TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 8 | Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon) | Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und Klebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 9 | Kleb- und Dichtstoffe für die Herstellung der Luftdichtigkeit (PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o.ä.) | Der Anteil an Chlorparaffinen in solchen Kleb- und Dichtstoffen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU- Klebstoffe gilt zusätzlich, dass der Anteil an TCEP kleiner 0,1 % sein muss. |
| 16 | (Korrosionsschutz-)Beschichtungen für nichttragende Metallbauteile | Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden. |
| 25 | Holzschutzmittel an außenliegenden tra- genden Holzbauteilen | Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 1 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 2 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen und / oder eine natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 kann für das Konstruktionsbauteil nachgewiesen wer- den. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 3 – 4 dürfen nur Biozidprodukte ver- wendet werden, die durch BAuA oder DIBt zuge- lassen sind. Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein. |
LB 040 – 078 Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro
| Pos. | Baustoff | Anforderungen |
|---|---|---|
| 3a | Lacke / Lasuren / Beizen auf nichtmine- ralischen Oberflächen im Innen- und Au- ßenbereich (entspr. Decopaint-RL Kat. D + E + F) | Für Lackbeschichtungen auf nichtmineralischen Oberflächen im Innen- und Außenbereich dürfen nur wasserbasierende Lacke verwendet werden mit einem VOC-Gehalt < 130 g/l. Sie dürfen keine Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cad- mium- und Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Der Anteil an reproduktionstoxischen Phthalaten muss kleiner 0,1 % sein. |
| 8 | Dichtungsmassen, Fugendichtstoffe, | Bei Dichtungsmassen, Fugendichtstoffen und |
Anlage 3 - Stand 13.09.2019 Seite 4 von 6
[Seite 5]
| Klebstoffe (PU, SMP, Acrylat, Silikon) im Innenraum inkl. TGA | Klebstoffen muss der Anteil an Chlorparaffinen kleiner 0,1 % sein. PU-Klebstoffe müssen zusätzlich in GISCODE PU10 oder PU20 eingestuft sein. Ihr Anteil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein. | |
|---|---|---|
| 13 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende und nichttragende Metallbauteile im Innenbereich (max. C2 hoch) | Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis mit einem VOC-Ge- halt < 140 g/l verwendet werden. |
| 14 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C3 hoch) | Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 90 g/m² zulässig (Gesamtsystem). |
| 15 | Korrosionsschutzbeschichtungen für tra- gende Metallbauteile (max. C4 hoch) | Für solche Korrosionsschutzbeschichtungen ist nur ein Beschichtungssystem mit einem VOC-Ge- halt < 120 g/m² zulässig (Gesamtsystem). |
| 16 | Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile (Treppen- geländer, Zargen, Stahltüren,…) mit werkseitiger Grundierung und bauseiti- ger Endbeschichtung | Für diese Korrosionsschutzbeschichtungen dürfen nur Lacke auf Wasserbasis oder lösemittelbasie- rende Produkte mit einem VOC-Gehalt < 300 g/l verwendet werden. |
| 27 | Eloxierte bzw. passivierte Aluminium- und Edelstahlbleche und –profile für Oberflächenbekleidungen | Keine Anforderung, die über QN1 (= Dokumenta- tion) hinausgeht. |
| 29 | Bauprodukte aus PVC, z.B. Rohre, Ka- näle, Kabel | Bauprodukte aus PVC dürfen keine Cadmium- oder Bleistabilisatoren enthalten. Für Weich-PVC gilt, dass ihr Anteil an reprodukti- onstoxischen Phthalat-Weichmachern kleiner 0,1 % sein muss. |
| 32a | Kunstschaum-Dämmstoffe als flexible TGA-Dämmung im Innen- und Außen- bereich | Kunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen. |
| 32b | Gummiartige Dämmprodukte auf Kaut- schuk- und PP/PE/EPDM-Basis als fle- xible TGA-Dämmung im Innenbereich | Gummiartige Dämmprodukte im Innenbereich müssen frei von Altreifengranulat und Chlorparaf- finen sein. Ihr Anteil an PBDE muss kleiner 0,1 % sein. |
| 33 | Spritz- und Montageschäume | Spritz- und Montageschäume müssen frei von ha- logenierten Treibmitteln sein. UF-Schäume sind unzulässig. Für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: Der An- teil an TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 34 | Kältemittel in RLT-Anlagen | Keine Anforderung, die über QN1 hinausgeht (Do- kumentation). |
| 44 | Brandschutzspachtelmassen, Brand- schutzcoatings, Brandschutzsilikone | Bei Brandschutzspachtelmassen muss der Anteil an Chlorparaffinen, PBB, PBDE und TCEP jeweils kleiner 0,1 % sein. |
Erläuterung zu den grau markierten Zeilen
Für werkseitig beschichtete Bauteile wie z.B. Fertigparkett oder Stahltreppengeländer ist vom Hersteller/Verarbeiter die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass bei der Beschich- tung im Werk die 31. BIMSchV bzw. TA-Luft eingehalten wurde. Wird diese Bestätigung vorgelegt, müssen die weiteren Angaben in den grau markierten Zeilen bei werkseitig be- schichteten Bauteilen nicht weiter beachtet werden. Falls diese Bestätigung nicht erbracht wird, müssen die in der Zeile aufgelisteten Anforderungen erfüllt und nachgewiesen wer- den.
Anlage 3 - Stand 13.09.2019 Seite 5 von 6
[Seite 6]
Verzeichnis der Abkürzungen
| AgBB-Schema | Bewertungsschema für VOC-Emissionen aus Bauprodukten, ent- wickelt vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bau- produkten |
|---|---|
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
| DIBt | Deutsches Institut für Bautechnik |
| EP-Produkte | Epoxidharz-Produkte |
| EPS | Expandiertes Polystyrol |
| GISCODE | Gefahrstoff-Informations-System-Code der BG-Bau |
| GK 0-5 | Gebrauchsklasse von Holz bzw. Holzprodukten gemäß DIN EN 335 (2013-06) |
| HBCDD | Hexabromcyclododecan = Flammschutzmittel |
| MS-Polymer | Silanmodifizierter Polymerklebstoff |
| PBB | Polybromierte Biphenyle = Flammschutzmittel, Weichmacher |
| PBDE | Polybromierte Diphenylether = Flammschutzmittel |
| PIR | Polyisocyanurate |
| PMMA | Polymethylmethacrylatharz |
| PU oder PUR | Polyurethan |
| PU-Hybrid | Hybrid-Polyurethan = ein auf Polyurethan und Epoxidharz basie- rendes Klebstoffsystem |
| PVC | Polyvinylchlorid = Polymer für Kunststoffe |
| REACH-Ver- ordnung | Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemi- cals = EU-Verordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien |
| SMP | Silanmodifierte Polymere = Basis für Dicht-/Klebstoffe wie MS-Po- lymer etc. |
| SVHC | Substances of Very High Concern = besonders besorgniserre- gende Stoffe |
| TCEP | Tris(2-chlorethyl)phosphat = Weichmacher und Flammschutzmittel |
| UF-Schäume | Ortschaum auf Basis Harnstoff-Formaldehyd-Harz |
| VOC | volatile organic compound[s] = flüchtige organische Verbindungen |
| XPS | Extrudiertes Polystyrol |
Anlage 3 - Stand 13.09.2019 Seite 6 von 6